In der Schule stand es um das Scheidungskind nicht gut. Im 4. Grundschuljahr 1998 war die Schülerin wegen schlechter Noten in Rechtschreibung und Mathematik in die 3. Klasse zurückversetzt worden. Als sie auf die Hauptschule wechselte, sackten ihre Schulleistungen erneut ab. Ein Arzt diagnostizierte, das Mädchen sei krankhaft "hyperaktiv" und könne sich nicht konzentrieren. Deshalb empfahl die Lehrerin der Mutter, ihre Tochter mit Computer-Lernprogrammen zu fördern. Die Mutter kaufte für rund 2.100 DM einen Computer und forderte den unterhaltspflichtigen Vater auf, die PC-Kosten als "Sonderbedarf" zu übernehmen.
Der Vater war der Ansicht, er zahle schon genug, und wurde darin vom Oberlandesgericht Hamm bestärkt (11 UF 243/02). Um die Lerndefizite des Mädchens auszugleichen, sei es zwar nötig gewesen, einen Computer anzuschaffen. Trotzdem sei der Vater nicht verpflichtet, ihn zusätzlich zum regelmäßigen Unterhalt zu finanzieren. Erkrankung und schulischeSchwierigkeiten der Tochter seien der Mutter schon seit Jahren bekannt: Sie hätte vom monatlichen Unterhalt Geld für einen Computer zurücklegen können. Außerdem hätte auch ein gebrauchtes Gerät in gutem Zustand ausgereicht, meinten die Familienrichter, dafür müsse man nur etwa 1.000 Mark ausgeben. Dann hätte die Mutter in wenigen Monaten das Geld für einen PC ansparen können. Immerhin zahle der Vater monatlich 628 DM Unterhalt und 125 Mark staatliches Kindergeld beziehe sie obendrein.