Jugend und Ausbildung

Computer für 12-jährige Schülerin

Muss der unterhaltspflichtige Vater für diesen "Sonderbedarf" extra zahlen?

In der Schule stand es um das Scheidungskind nicht gut. Im 4. Grundschuljahr 1998 war die Schülerin wegen schlechter Noten in Rechtschreibung und Mathematik in die 3. Klasse zurückversetzt worden. Als sie auf die Hauptschule wechselte, sackten ihre Schulleistungen erneut ab. Ein Arzt diagnostizierte, das Mädchen sei krankhaft "hyperaktiv" und könne sich nicht konzentrieren. Deshalb empfahl die Lehrerin der Mutter, ihre Tochter mit Computer-Lernprogrammen zu fördern. Die Mutter kaufte für rund 2.100 DM einen Computer und forderte den unterhaltspflichtigen Vater auf, die PC-Kosten als "Sonderbedarf" zu übernehmen.

Der Vater war der Ansicht, er zahle schon genug, und wurde darin vom Oberlandesgericht Hamm bestärkt (11 UF 243/02). Um die Lerndefizite des Mädchens auszugleichen, sei es zwar nötig gewesen, einen Computer anzuschaffen. Trotzdem sei der Vater nicht verpflichtet, ihn zusätzlich zum regelmäßigen Unterhalt zu finanzieren. Erkrankung und schulischeSchwierigkeiten der Tochter seien der Mutter schon seit Jahren bekannt: Sie hätte vom monatlichen Unterhalt Geld für einen Computer zurücklegen können. Außerdem hätte auch ein gebrauchtes Gerät in gutem Zustand ausgereicht, meinten die Familienrichter, dafür müsse man nur etwa 1.000 Mark ausgeben. Dann hätte die Mutter in wenigen Monaten das Geld für einen PC ansparen können. Immerhin zahle der Vater monatlich 628 DM Unterhalt und 125 Mark staatliches Kindergeld beziehe sie obendrein.

Ausbildung für Angestellte finanziert

Steuerberaterin macht sich selbstständig - Ex-Chef verlangt Ersatz der Ausbildungskosten

Eine Diplom-Ingenieurin wurde 1990 "Bürovorsteherin" bei einem Steuerberater. Mit ihrem Chef schloss sie im Jahr 1992 einen Gesellschaftsvertrag: Sobald sie als Steuerberaterin zugelassen würde, sollte die Frau das Steuerberaterbüro mit ihm gemeinsam betreiben. Der Steuerberater übernahm die Kosten ihrer Ausbildung und stellte sie zeitweise von der Arbeit frei. Während der Prüfungszeit schied die Angestellte wegen Krankheit aus dem Büro aus. Als sie nach bestandener Prüfung nicht zurückkehrte, kündigte der Steuerberater den Gesellschaftsvertrag. Einige Zeit später eröffnete die Frau - mittlerweile als Steuerberaterin zugelassen - ein eigenes Büro.

Dieses Verhalten kann sie teuer zu stehen kommen. Denn ihr früherer Chef rechnete nach und forderte von ihr die stolze Summe von 371.922 DM. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat er Anspruch auf Entschädigung (II ZR 250/01). Die Bundesrichter betonten zwar, die Angestellte habe den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen dürfen. Der Steuerberater könne aber die Ausbildungskosten zurückfordern, weil sich die frühere Mitarbeiterin "ungerechtfertigt bereichert" habe. Ihr Ex-Chef habe sie, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, während der Lehrgänge von der Arbeit freigestellt, alle Kosten übernommen (inkl. Unterkunft, Verpflegung und Fahrten) und für sie sogar eine Wohnung gemietet. Für die Begünstigte sei klar gewesen, dass der Steuerberater damit den Zweck verfolgte, mit ihr als Gesellschafterin eine Steuerberatungssozietät zu gründen. Dies habe sie ohne nachvollziehbare Gründe vereitelt. (Das Oberlandesgericht muss nun nacharbeiten und prüfen, in welchem Umfang die Ausbildungskosten zu erstatten sind.)

Gesellenstück eines Tischlerlehrlings

Muss der Geselle dem Ausbilder die Materialkosten erstatten?

Drei Jahre lang hatte der Lehrling in der Werkstatt Bau- und Möbeltischler gelernt. Zum Abschluss seiner Ausbildung fertigte er 1999 als Gesellenstück einen Holzschrank mit Glasteil an. Das Material dafür bekam er vom Ausbilder. Nach Ablauf der Ausbildungszeit forderte der Tischler jedoch vom frischgebackenen Gesellen Ersatz für die Materialkosten. Dies war so nicht vereinbart und leuchtete dem Gesellen auch überhaupt nicht ein. Da wurde er von seinem Meister verklagt.

Beim Landgericht Cottbus bekam der Tischlermeister einen Korb (1 S 300/02). Der Ausbilder habe dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, vor allem Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen (laut Berufsbildungsgesetz). Dieser klaren Vorschrift suche nun der Handwerker zu entgehen, indem er so argumentiere: Wenn der Lehrling das Material verarbeite und eine neue Sache herstelle, erwerbe er daran das Eigentum. Dadurch erleide er als Ausbilder aber einen Verlust, sprich: die Kosten des verarbeiteten Materials. Dafür müsse er entschädigt werden.

Wollte man diese Logik gelten lassen, wäre das Berufsbildungsgesetz gegenstandslos, befanden die Richter. Dann müsste der Ausbilder seinen Azubis zwar das Material kostenlos zur Verfügung stellen, könnte hinterher aber auf finanziellem Ausgleich bestehen. So würden die Vorstellungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Berufsausbildung ausgehebelt.

Neunjähriger Radfahrer rammt geparktes Auto

Ist ein Kind dieses Alters für Schäden verantwortlich oder nicht?

Die Schule war aus, ein neunjähriger Schüler fuhr mit dem Rad nach Hause. Unterwegs passte er nicht richtig auf und stieß gegen ein geparktes Auto. Der Autobesitzer verklagte ihn wegen der Lackschäden auf Schadenersatz - mit Erfolg.

Das Landgericht Koblenz entschied über eine Grundsatzfrage (14 S 153/03). Im Prinzip haften Kinder zwischen siebtem und zehntem Lebensjahr nicht für Schäden, die sie im Straßenverkehr anrichten (außer, wenn sie vorsätzlich handeln). Hier ging es jedoch um ein geparktes Auto, also nicht um "fließenden" Verkehr. Daher sei die Situation anders zu beurteilen, meinten die Koblenzer Richter, und begründeten dies mit den Absichten des Gesetzgebers.

Die gesetzliche Regelung solle Kinder in diesem Alter vor "Gefahren des fließenden Verkehrs schützen", weil sie noch nicht in der Lage seien, Entfernungen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen richtig einzuschätzen. Wenn es um ein geparktes Auto gehe, komme dieses Defizit aber nicht zum Tragen. Daher sei in solchen Fällen die Haftung nicht ausgeschlossen: Der Neunjährige sei für den Schaden am Auto verantwortlich.

Mit Gaspistole herumgespielt

Jugendlicher verletzt auf einer Party den Gastgeber

Einige Jugendliche trafen sich bei einem Freund zu einer kleinen Fete. Einer der Gäste brachte eine (geladene) Gaspistole mit. Die Schusswaffe machte die Runde, keiner kannte sich damit aus. Als ein junger Mann mit der Pistole herumspielte, löste sich ein Schuss, der den Gastgeber an Wange und Ohr erheblich verletzte. Der Unglücksschütze hafte zur Hälfte für den Schaden, urteilte das Landgericht Konstanz im Prozess um Schadenersatz (5 O 358/00). Wer in der Nähe anderer Personen mit einer Schusswaffe spiele, nehme deren Verletzung zumindest billigend in Kauf.

Aber auch der Waffenbesitzer sei für den Unfall verantwortlich und müsse deshalb die andere Hälfte der Behandlungskosten tragen. Dass Jugendliche (zumal auf einer Party mit gleichaltrigen Mädchen) zu Übermut neigten, sei kein Geheimnis. Niemals hätte er also die geladene Waffe anderen geben dürfen. Und schon gar nicht jemandem, der noch nie im Leben eine Waffe in der Hand gehabt habe. Der Unfall sei vorhersehbar gewesen - wenn der Waffenbesitzer die Konsequenzen seines Handelns bedacht hätte.

Unglück auf dem Ponyhof

12-Jährige fällt vom Pferd - Inhaber des Ponyhofes trifft keine Schuld

Reiterferien auf einem Ponyhof - für Kinder und Jugendliche ein schöner Urlaub. Für ein 12-jähriges Mädchen ging er allerdings übel aus: Obwohl man ihr ein braves und gutmütiges Pony gegeben hatte, fiel sie vom Pferd und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Inhaber des Ponyhofs sollte für den Unglücksfall geradestehen und wurde auf Schadenersatz verklagt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte jedoch kein Verschulden des Mannes feststellen (15 U 47/03). Er habe ein Pferd "von gutmütiger Wesensart" ausgewählt. Dass auch so ein Tier in Ausnahmesituationen gefährlich reagieren könne, liege in der Pferdenatur begründet und sei nicht dem Tierhalter anzulasten. Andernfalls müsste man alle Reiterhöfe dichtmachen.

Die Kinderreitgruppe sei korrekt geleitet und überwacht worden, erklärten die Richter. Das Mädchen habe auf dem Ponyhof schon mehrere Pferde, auch im Galopp, geritten. Das Kind auf einem als gutmütig bekannten Pony frei reiten zu lassen, sei daher nicht leichtsinnig gewesen. Jeder Reiter könne in Sekundenschnelle und aus unterschiedlichen Gründen vom Pferd fallen. Dieses Risiko sei nun einmal mit dem Reitsport verbunden, das könne auch eine noch so versierte Aufsichtskraft nicht verhindern. An dem bedauerlichen Unfall sei niemand schuld - Unglücksfälle könnten im Leben immer geschehen.

Unterhalt gestrichen

Kein Geld mehr für Volljährigen ohne Ausbildung

Der flügge gewordene Sohn hatte schon eine "Vergangenheit": Schulschwänzen und Jugendarrest wegen Diebstahls. Die Schule verließ er nach der wiederholten 8. Klasse ohne Abschlusszeugnis. Weder der berufstätige Vater noch das Jugendamt konnten bei dem Knaben erzieherisch etwas ausrichten. Eine Ausbildung zum Speditionskaufmann brach er nach wenigen Monaten ab, meldete sich dann arbeitslos und bezog Sozialhilfe.

Der Vater wollte vom Oberlandesgericht Celle wissen, ob er unter diesen Umständen noch Unterhalt zahlen muss (15 UF 208/03). Die Richter verneinten dies. Kinder seien verpflichtet, die von den Eltern finanzierte Ausbildung zielstrebig zu verfolgen und in angemessener Zeit zu beenden. Kurze Verzögerungen müssten die Eltern hinnehmen (vor allem dann, wenn sie auf erzieherisches Fehlverhalten zurückzuführen seien), darum gehe es hier aber nicht: Seinem Vater könne der junge Mann die jetzige Situation nicht anlasten. Denn der habe sich redlich bemüht, ihn auf den rechten Weg zu bringen.

Da sich der volljährige Sohn nicht in Berufsausbildung befinde, habe er daher auch keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Anders als angekündigt, habe er kein Berufsvorbereitungsjahr begonnen. Er habe zwar Kontakte zu Ausbildungsvermittlungsstellen geknüpft, an Computerkursen teilgenommen und ein Firmenpraktikum gemacht. Doch das seien vorbereitende Maßnahmen ohne konkreten Bezug zu einer Berufsausbildung. Unter diesen Umständen müsse der junge Mann für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit nutzen.

13-jähriger Radler ignoriert Vorfahrt ...

... und stößt mit einem Auto zusammen: alleinige Haftung?

Ein 13-jähriger Junge radelte auf eine Kreuzung zu, um eine größere (und "übergeordnete") Straße zu überqueren. Zuerst blieb er stehen, fuhr dann aber so plötzlich los und in die Vorfahrtsstraße hinein, dass eine Autofahrerin nicht mehr bremsen konnte. Es kam zu einem Zusammenstoß. Zum Glück wurde der Junge nicht verletzt, doch das Auto trug einige Beulen und Lackschäden davon. Für die Reparatur bekam die Autofahrerin von der Haftpflichtversicherung des Jungen einen Abschlag, doch sie beharrte auf der vollen Summe (plus Entschädigung für Wertminderung und Nutzungsausfall).

Und sie setzte sich beim Amtsgericht Nordhorn durch (3 C 1039/03). Der Radfahrer habe die Vorfahrtsregel missachtet und dafür sei er zur Verantwortung zu ziehen. Dass er noch minderjährig sei, ändere daran nichts. Denn von einem Kind mit 13 Jahren könne man erwarten, dass es die grundlegenden Verkehrsregeln kenne, insbesondere das Vorfahrtsrecht. Dass er den Verkehr auf der Kreisstraße zu beachten hatte, habe der Junge wissen müssen. Da der Autofahrerin keinerlei Mitverschulden anzulasten sei, hafte der Radfahrer zu 100 Prozent für den Schaden.

Nach der Fortbildung die Kündigung ...

Muss der Arbeitnehmer dann die Fortbildungskosten zurückzahlen?

Der Job hatte wie eine Herausforderung geklungen: Zunächst sollte die Krankenschwester eine Fortbildung im Bereich "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" mitmachen und dann richtig einsteigen. Aber noch bevor die Probezeit von sechs Monaten vorbei war, kündigte ihr der Arbeitgeber. Zu allem Überfluss wollte er dann auch noch das Geld für die Fortbildung zurück.

Einem Maschinenbau-Ingenieur ging es nicht viel besser: Gerade eingestellt, sollte er sofort an einer "CATIA-Schulung" teilnehmen. Nach siebeneinhalb Monaten behauptete der Chef, der Mann sei in seinem Job eine komplette Niete - und kündigte. Auch in diesem Fall verlangte der Arbeitgeber vom Geschassten Ersatz für die Kosten der Schulung.

In beiden Fällen sei die Rückzahlung unzumutbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 320/03 und 6 AZR 383/03). Wenn der Arbeitgeber kündige - und zwar aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu verantworten habe -, sorge er schließlich selbst dafür, dass sich die Bildungsinvestition für ihn nicht auszahle.

Anders läge der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer während oder nach einer Fortbildung vertragswidrig verhalte oder selbst vorzeitig kündige. Um sich dagegen abzusichern, könne der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Fortbildungskosten übernehmen muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt.

Parkender Motorroller fällt gegen Auto

Auch von abgestellten Fahrzeugen geht "Betriebsgefahr" aus

Über den Jungen hatte sich die Lehrerin schon öfter geärgert: Immer wieder parkte er seinen Motorroller auf dem Lehrerparkplatz, obwohl das verboten war. An diesem Morgen sah die Frau noch - nachdem sie ihren Wagen abgestellt hatte -, wie der Bengel den Roller dicht daneben schob. Als sie am Nachmittag aus der Schule kam, war der Roller zwar weg. Zurück blieb aber eine Beule und dicke Schrammen auf der Seite des Autos, wo der Roller gestanden hatte.

Dafür sollte der Junge nun büßen. Der verweigerte freilich jeden Schadenersatz, seine Haftpflichtversicherung ebenso. Das Unternehmen verwies auf die Versicherungsbedingungen: Es müsse nur Schäden übernehmen, die beim "Betrieb" von Fahrzeugen entstünden. Der Roller sei aber nicht in Betrieb gewesen. Das Landgericht Bochum definierte "Betrieb" jedoch anders (5 S 195/03).

Die maschinentechnische Ansicht, nach der ein Fahrzeug nur vom Anlassen bis zum Stillstand in Betrieb sei, werde schon lange nicht mehr vertreten. "Betrieb" eines Fahrzeugs sei weiter auszulegen. Überall, wo öffentlicher Verkehr stattfinde - und das treffe beim Lehrerparkplatz zu -, könnten auch von einem parkenden Motorrad oder Wagen Gefahren ausgehen. Ein Roller sei instabil und kippe leicht um. Dafür hafte der Halter, auch wenn er für dieses spezielle Risiko nicht verantwortlich sei. Deshalb müsse der Schüler die Reparaturen am Auto der Lehrerin bezahlen.

Im Pausenhof Feuerwerkskörper gezündet

Mitschülerin bekommt durch die Detonation Hörprobleme

Im Hof eines Gymnasiums ging es, wie immer in der Unterrichtspause, hoch her. Es wurde gespielt und geschrien. Ein 13-jähriger Schüler wollte wohl besonders originell sein. Er zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn einer Gruppe von Mädchen zu, die in einer Ecke schwatzte. Der Feuerwerkskörper detonierte neben einem der Mädchen. Die Schülerin musste danach den HNO-Arzt aufsuchen, weil sie schlecht hörte. Erfolglos verlangte sie vom Mitschüler Schadenersatz.

Verletzt ein Schüler während des Schulbesuchs einen anderen, haftet er dafür nicht selbst - außer, er hat den Unfall absichtlich herbeigeführt. Ansonsten springt für Schulunfälle prinzipiell die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese Regel soll den Schulfrieden, also das ungestörte Miteinander von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten. Im konkreten Fall ging es vor allem um die Frage, ob das Werfen eines Feuerwerkskörpers als Schulunfall einzuordnen ist - oder bloß "zufällig in der Schule passiert" war. Dann hätte der Zündler für die Folgen seines Leichtsinns selbst zahlen müssen.

Doch der Bundesgerichtshof stufte den Vorfall als "schulbezogen" ein (VI ZR 163/03). Nach dem Unterricht, der allen Disziplin abverlange, breche nun einmal in der Pause der Übermut durch. Neckereien und Raufereien seien auf dem Schulhof an der Tagesordnung. Typisch auch der Versuch, den Schulkameraden (insbesondere natürlich den Mädchen) zu imponieren und sich durch Zündeln interessant zu machen. Daher könne man schon von einem Schulunfall sprechen. Außerdem habe der leichtsinnige Jugendliche niemanden verletzen wollen; er hafte also nicht für die Körperverletzung.

Kind unterwegs

Schwangere unterbricht ihre Ausbildung - kann sie trotzdem vom Vater Unterhalt verlangen?

Die Tochter ließ sich an einer Fachschule für Sozialwesen zur Erzieherin ausbilden. Eines Tages kündigte sich Nachwuchs an. Als die junge Frau ihre Ausbildung wegen der Schwangerschaft unterbrach, wollte ihr Vater keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jedoch anders (13 WF 689/03). Die auswärts wohnende Tochter habe gegen ihn nach wie vor Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 600 Euro monatlich, entschieden die Richter. Denn sie habe ihre Ausbildung nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen. Wenn der Auszubildende an der Verzögerung nicht selbst schuld sei, bekomme er auch in der Zeit Ausbildungsunterhalt, in der er nicht an der Ausbildung teilnehmen könne. Das gelte für Krankheiten, aber auch für die Schwangerschaft.

Ob diese einem Kinderwunsch der Tochter entspringe oder nicht, sei gleichgültig. Denn die Geburt eines Kindes könne man ihr in keinem Fall als schuldhaftes Verhalten vorwerfen, das den Vater berechtigte, die Unterhaltszahlungen einzustellen. Ob der (wenig leistungsfähige) Vater des ungeborenen Kindes Alimente zahle, sei offen; für den Anspruch der Tochter auf Ausbildungsunterhalt spiele das keine Rolle.

Lehrerin wird nach Attacke einer Schülerin depressiv

Bundesland als Dienstherr will sich an der Übeltäterin schadlos halten

Die Hauptschülerin war schon länger durch aggressives Verhalten im Unterricht aufgefallen. Eines Tages eskalierte ihr Streit mit der Klassenleiterin. Nach einer wüsten Beschimpfung versetzte das Mädchen der Lehrerin einen Stoß vor die Brust und boxte auf sie ein. Die Lehrerin war von der Attacke - im wörtlichen und vor allem im übertragenen Sinn - tief getroffen. Nach der ärztlichen Behandlung ihrer Kratzer und Prellungen suchte sie einen Psychotherapeuten auf, wurde mit dem Vertrauensverlust nicht fertig. Ein knappes Jahr nach dem Vorfall wurde die Lehrerin wegen einer "posttraumatischen Belastungsstörung" dienstunfähig geschrieben.

Das Bundesland verklagte - als Dienstherr der Beamtin - die Schülerin auf Schadenersatz für Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge. Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab (3 U 48/06). Trotz der wüsten Attacke sei die Schülerin nicht schuld an der "depressiven Verstimmung" (und damit Dienstunfähigkeit) der Lehrerin: Eine solche Wirkung sei für das Mädchen nicht vorhersehbar gewesen.

Dass jemand auf Grund von Beleidigungen und Schlägen eine psychische Störung von Krankheitswert entwickle, liege "außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens", zumal für eine Jugendliche. Die Lehrerin habe die Attacke als "Autoritätsverlust und tiefe Kränkung" erlebt. Ihre psychische Erkrankung sei nicht auf die Attacke, sondern auf eine außergewöhnliche "Disposition" zurückzuführen ("gesteigerte Kränkbarkeit"). Diese könne nicht der jugendlichen Übeltäterin zugerechnet werden.

Hockeytor fällt spielendem Kind auf die Hand

Spielgeräte auf öffentlichen Spielplätzen sind fest im Boden zu verankern

Am Nachmittag spielten einige Schüler Fangen, auf einem Hockeyfeld des öffentlichen Spielplatzes neben ihrer Schule. Sie liefen um das (nicht befestigte) Hockeytor herum und rissen es um. Ein neunjähriger Junge versuchte, das schwere Tor aufzufangen. Als es auf dem Asphalt aufschlug, geriet er mit der linken Hand darunter, die schwer gequetscht wurde. Vom Betreiber des Spielplatzes verlangte das Kind 9.000 Euro Schmerzensgeld für die (zum Teil bleibenden) Unfallfolgen.

Der wiegelte ab: Das Tor sei schwer und standfest. Höchstens ein Erwachsener mit erheblicher Kraft könnte es umwerfen. Beim Ballspielen - also bei normaler Nutzung - könne das Tor nicht nach vorne oder hinten umkippen. Im übrigen werde der Spielplatz regelmäßig kontrolliert, mehr könne man nicht verlangen. Das Oberlandesgericht München sah das allerdings anders: Ein Schmerzensgeld von 2.100 Euro sei angemessen, urteilten die Richter (1 U 5048/06). Das Tor hätte fest im Boden verankert werden müssen - auch wenn ein Kind allein das Tor nicht umwerfen könne.

Ein Spielplatz sei dafür da, den Spieltrieb auszuleben - also müsse die Einrichtung dementsprechend gestaltet werden. Mehrere kräftige Kinder könnten das Tor trotz seines erheblichen Gewichts kippen, wenn sie im Lauf mit erheblicher Energie dagegen stießen. Auf einem Spielplatz tobten Kinder gewöhnlich zu mehreren und handelten dabei nicht vernünftig. Man müsse auch damit rechnen, dass sie Spielgeräte bewusst umzuwerfen versuchten. Ein unbefestigtes Tor stelle daher ein erhebliches Verletzungsrisiko dar.

Volljährige Tochter in Ausbildung

Mutter muss Unterhalt zahlen, auch wenn die Tochter bei Pflegeeltern billig lebt

Die (unehelich geborene) junge Frau war bei Pflegeeltern aufgewachsen. Mit 18 Jahren begann sie eine Ausbildung und wohnte immer noch bei den Pflegeeltern. Von der verheirateten Mutter forderte sie für die Dauer der Ausbildung Unterhalt. Keinen Pfennig werde sie herausrücken, erklärte die Mutter, denn die Tochter erhalte Kost und Logis umsonst.

Dagegen stufte das Amtsgericht den Bedarf der Auszubildenden genauso hoch ein, wie er für ein auswärts studierendes Kind anzusetzen wäre, mit 640 Euro monatlich. Da müsse die Mutter noch etwas zuschießen, so der Amtsrichter. Die Mutter legte Berufung gegen das Urteil ein und scheiterte damit beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (9 UF 67/06). Die freiwillige Zuwendung der früheren Pflegeeltern ändere an der Zahlungspflicht der Mutter nichts, so das OLG.

Das Entgegenkommen der Pflegeeltern, von der Auszubildenden (noch) kein Kostgeld zu verlangen, solle dem volljährigen Kind zugute kommen und nicht der unterhaltspflichtigen Mutter. Wenn man vom Unterhaltsbedarf (= 640 Euro) die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld abziehe, bleibe ein offener Betrag von 195 Euro im ersten Lehrjahr und von 121 Euro im zweiten Lehrjahr.

Diese Beträge könne die Mutter bei ihrem Einkommen von 1.699 Euro netto im Monat leicht aufbringen, trotz ihrer Schulden. Die zählten ohnehin nicht: Das Ehepaar habe einen Kredit von 27.000 Euro für ein neues Auto aufgenommen und einen weiteren Kredit für ein zweites Motorrad. Derartige Luxusaufwendungen müsse die Tochter nicht als Argument gegen ihren Unterhalt gelten lassen.

Baskenmütze = Kopftuch?

Nicht auszuschließen, dass es sich um ein "religiöses Bekenntnis" handelt ...

Das nordrhein-westfälische Schulgesetz verbietet politische, religiöse und weltanschauliche "Bekundungen" an öffentlichen Schulen. Dieses Gesetz ist allgemein formuliert, zielt jedoch in erster Linie auf Lehrerinnen mit islamischem Kopftuch. Eine Sozialpädagogin, angestellt an einer Gesamtschule, erhielt vom Arbeitgeber Nordrhein-Westfalen eine Abmahnung, weil sie während der Arbeitszeit ständig eine Baskenmütze trug.

Dagegen wehrte sich die Frau und forderte, den negativen Eintrag aus der Personalakte zu entfernen. Schließlich habe eine Wollmütze nichts mit ihrer religiösen Einstellung zu tun. Doch das Arbeitsgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (12 Ca 175/05).

Es komme hier nicht darauf an, was die Sozialpädagogin denke und zum Ausdruck bringen wolle, betonte das Gericht, sondern darauf, wie ihr Erscheinungsbild auf Dritte wirke. Sie trage die Baskenmütze stets tief in die Stirn gezogen, so dass ihre Haare komplett verdeckt seien. Dadurch könne bei Schülern und Eltern der Eindruck entstehen, es handle sich um ein religiöses Bekenntnis, vergleichbar dem islamischen Kopftuch. Eben dies solle die gesetzliche Regelung im Interesse des Schulfriedens verhindern.

Bei eBay jugendgefährdende Medien versteigert

Zum Umfang der Prüfpflicht des Internet-Auktionshauses

Im Internet-Auktionshaus eBay stellen in der Regel die Anbieter ihre Angebote ins Netz, ohne dass eBay sie kennt. 2001 wurden auf der Plattform als jugendgefährdend indizierte Medien angeboten. Ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels verlangte vom Betreiber des Auktionshauses, dagegen vorzugehen.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) erreichte der Verband zumindest einen Teilerfolg (I ZR 18/04). Die Internetplattform sei zwar nicht im strafrechtlichen Sinn für die eingestellten Inhalte und Angebote verantwortlich, so die Bundesrichter. Aber der eBay-Betreiber sei doch in gewissem Umfang verpflichtet, die Angebote zu prüfen. Versandhandel mit dubiosen Medien beeinträchtige die Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher.

Deshalb müsse das Auktionshaus, wenn es von solchen Angeboten erfahre, diese sofort sperren und darüber hinaus dafür sorgen, gleichartige Angebote zu verhindern. Die gleichen Medien dürften auch nicht von anderen Verkäufern erneut angeboten werden. Sperren müsse eBay allerdings nur solche Auktionsangebote, die das Alter der Besteller nicht richtig kontrollierten und so Versand an Kinder und Jugendliche ermöglichten.

Der BGH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück: Sie erhielt den Auftrag, genau zu definieren, auf welche Angebote sich die Prüfpflicht des Internet-Auktionshauses bezieht und festzustellen, welche Filterprogramme (oder andere technische Möglichkeiten) zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren.

BAG zur Gleichbehandlung der Geschlechter:

Wenn Lehrer bessere Verträge haben als Lehrerinnen ...

Leisten Männer eigentlich bessere Arbeit als Frauen? Diese Frage stellte sich die Lehrerin einer Schule, in der sie als Angestellte arbeitete. Außer ihr beschäftigte der Träger der Schule, ein privater Verein, eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Einer der Männer war Beamter, die anderen Lehrer hatten Verträge mit beamtenähnlichen Leistungen (Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattung).

Nur die beiden Frauen hatten einfache Angestelltenverträge. Das fand die Lehrerin ziemlich ungerecht vom Arbeitgeber. Das könne ja wohl nichts damit zu tun haben - wie der Verein behauptete -, dass die Schule zu 90 Prozent von Jungen besucht werde. Die Frau zog vor Gericht, um Gleichbehandlung zu erstreiten.

Und das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht: Es seien keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass an dieser Schule Frauen schlechtere Verträge hätten als Männer (9 AZR 943/06). Jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei verboten. Die Ausrede des Vereins - er könne es sich nicht leisten, alle Lehrer zu beamtenähnlichen Konditionen zu beschäftigen - lasse offen, weshalb gerade die Frauen den Kürzeren zogen. Wenn das Argument stimme, müsse der Verein eine faire Auswahl treffen. Ein hoher Jungenanteil bei den Schülern rechtfertige es jedenfalls nicht, Männer beim Gehalt zu bevorzugen.

"ueber18.de"

Altersverifikationssystem für Pornoseiten im Internet muss verbessert werden

Anbieter von pornographischen Seiten im Internet müssen sicherstellen, dass Minderjährige "draußen bleiben". Prüfsysteme für das Alter der Internetnutzer nennt man "Altersverifikationssystem": Sie sollen eine "effektive Barriere" für den Zugang Jugendlicher zu diesen Seiten darstellen.

Ein Anbieter eines Altersverifikationssystems verklagte einen Konkurrenten: Sein System sei so leicht zu umgehen, dass es gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und das Strafgesetzbuch verstoße. Obendrein verzerre dies den Wettbewerb. So sah es auch der Bundesgerichtshof (I ZR 102/05).

Müssten die Interessenten bei pornographischen Internetangeboten nur eine Personalausweis- oder Reisepassnummer eingeben, sei dies unzureichend. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Auch wenn zusätzlich eine Postleitzahl oder eine Kontonummer abgefragt werde, könne von einer "effektiven Barriere" für Minderjährige keine Rede sein.

Ein Altersverifikationssystem könne man sehr wohl zuverlässig gestalten, wie andere Konzepte zeigten. Man könne zum Beispiel bei jedem Abruf von Inhalten die Identität des Internetnutzers durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer feststellen. Auch ein Webcam-Check oder eine Kontrolle über biometrische Merkmale wäre denkbar. Der beklagte Anbieter müsse jedenfalls sein System gründlich überarbeiten.

Nach dem Abitur freiwilliges soziales Jahr absolviert

Muss der Vater in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen?

Im Sommer 2005 machte die Schülerin, die von ihrem geschiedenen Vater Kindesunterhalt erhielt, das Abitur. Danach absolvierte die junge Frau ein freiwilliges soziales Jahr in der Lebenshilfe. Dafür erhielt sie 330 Euro monatlich. Gleichzeitig bewarb sie sich um einen Studienplatz in Medizin, Sozialwissenschaften oder Sport. Im Oktober 2006 hätte die (mittlerweile volljährige) Abiturientin ein Medizinstudium beginnen können. Da sie die Nachricht (wegen des Nachrückverfahrens) erst zwei Tage vor Studienbeginn erfuhr und auf die Schnelle keine Wohnung am Studienort fand, sagte sie ab. Schließlich trat die junge Frau im April 2007 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin an.

Als sie das Studium sausen ließ, riss dem Vater der Geduldsfaden. Er wollte keinen Unterhalt mehr zahlen und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Naumburg gab ihm Recht (4 UF 94/07). Nach dem Abschluss der Schule sei jungen Menschen zwar eine gewisse eine Orientierungsphase zuzubilligen. Seit März 2006 sei der Vater jedoch nicht mehr zahlungspflichtig. Wenn ein volljähriges Kind längere Zeit auf einen Studienplatz (oder Ausbildungsplatz) warten müsse, müsse es während der Wartezeit selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Auch das freiwillige soziale Jahr begründe keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es weder Bestandteil der Ausbildung, noch notwendige Voraussetzung für diese sei. Dass man dabei eventuell Fachwissen erwerbe, das beim Medizinstudium nützlich sein könnte, genüge nicht. Außerdem habe die Tochter ja auch ganz andere Fächer in Betracht gezogen. Und mittlerweile sei die junge Frau ohnehin nicht mehr bedürftig: Mit der Ausbildungsvergütung von 500 Euro und dem staatlichen Kindergeld (154 Euro) könne sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.