Ein Autofahrer war in einem Waldstück auf der Landstraße unterwegs. Plötzlich trabte von der Seite ein Wildschwein auf die Straße. Der Autofahrer hatte keine Chance mehr, anzuhalten oder auszuweichen - er krachte mit dem Tier zusammen. Der Schaden am Auto belief sich auf rund 15.000 DM, den die Teilkaskoversicherung beglich. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte in dem Waldstück eine Treibjagd stattgefunden, veranstaltet von der Kommune, die dort das Jagdrecht innehatte. Da der Autofahrer der Ansicht war, unzureichende Vorsichtsmaßnahmen bei der Jagd hätten zu dem Unfall geführt, verlangte er von der Stadt Kostenersatz für Verwaltungsaufwand und die 300 DM Selbstkostenbeteiligung bei der Teilkasko.
Seine Vorwürfe seien unberechtigt, meinte die Stadt, denn man habe die Tiere bei der Jagd von der Straße weggetrieben. Deshalb seien auch keine Warnschilder aufgestellt worden. Das Landgericht Rostock sah das allerdings anders (4 O 176/02). Das Wild von der Straße wegzutreiben, genüge nicht, um dem erhöhten Risiko für den Straßenverkehr bei einer Treibjagd wirksam zu begegnen. Man müsse durch dichte Treiberketten dafür sorgen, dass das Wild nicht rückwärts laufe. Außerdem bestehe die Möglichkeit, entlang gefährdeter Straßen ausbrechendes Wild durch so genannte Jagdlappen abzuhalten oder Warnschilder bzw. Warnposten an der Straße aufzustellen. Da die Stadt als Jagdveranstalter zu wenig unternommen habe, um das Risiko für die Verkehrsteilnehmer kleinzuhalten, hafte sie für den (Rest-)Schaden des Autofahrers.