Werden sich getrenntlebende Eltern nicht einig, kann das Gericht die Schulwahl einem Elternteil übertragen
Die Eltern zweier Kinder leben seit 2015 getrennt. Mit neuen Partnern wohnen sie in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs. Der Vater führt eine IT-Firma, die Mutter ist Gymnasiallehrerin. Während der Corona-Pandemie haben sie die Kinder im Wechselmodell betreut, vorher wohnten die Kinder überwiegend bei der Mutter. Diese möchte nun das Wechselmodell wieder beenden.
Den neunjährigen Sohn meldete sie am Gymnasium in Hamburg-R an, weil es seinen Neigungen entgegenkommt: mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt und besonderer Sportförderung. Damit war aber der Vater nicht einverstanden: Das E-Gymnasium liege näher am sozialen Umfeld des Kindes. Hier könne der Junge mit seinen Freunden zusammenbleiben, meinte der Vater. Außerdem wäre dann das Betreuungs-Wechselmodell besser zu organisieren, denn die Schule liege gleich um die Ecke ...
Da sich die Eltern über die Schulwahl nicht einig wurden, musste die Justiz den Konflikt lösen und die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg übertrug diese Befugnis der Mutter, weil es ihr eher zutraute, den Jungen in seiner Entwicklung adäquat zu fördern (12 UF 61/21). Auch der Vater habe vor Gericht gesagt, die Mutter habe sich um die Schulfragen immer "federführend gekümmert". Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen.
Die Mutter mache sich tiefergehende Gedanken um die Kinder, so das OLG. Sie habe auch plausibel erläutert, warum das R-Gymnasium den Stärken und Interessen des Jungen in besonderer Weise entspreche. Für die vom Vater favorisierte Schule spreche zwar, dass seine besten Freunde dorthin wechselten. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Junge mit seiner offenen, freundlichen Art auch im R-Gymnasium schnell neue Freunde finden werde.
Dadurch werde es wohl etwas umständlicher, ein Wechselmodell zu organisieren, räumte das OLG ein. Unmöglich sei es aber trotz der Entfernung zwischen den Wohnungen bzw. zwischen dem E-Gymnasium und der Wohnung des Vaters nicht. Vorausgesetzt, die Eltern könnten sich auf diese Form der Betreuung verständigen.