Innenpolitik

Diffamierende Fotomontage verboten

BdV-Präsidentin Steinbach mit SS-Offizier und Ordensritter dargestellt

Als Reaktion auf die Aktivitäten von Vertriebenen, die in Polen heute noch Eigentumsansprüche geltend machen (allen voran die "Preußische Treuhand"), wurde die "Polnische Treuhand" gegründet. Diese Institution verfolgt das Ziel, Eigentumsklagen deutscher Bürger in den ehemaligen deutschen Ostgebieten zu verhindern. Frau Erika Steinbach, Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV), ist für die "Polnische Treuhand" quasi die Inkarnation unberechtigter Ansprüche (auch wenn sie sich von den Zielen der "Preußischen Treuhand" distanziert hat).

Das ist der politische Hintergrund des aktuellen Prozesses: Die "Polnische Treuhand" hat ein Plakat veröffentlicht, auf dem Frau Steinbach neben einem SS-Offizier und einem Ritter des "Deutschen Ordens" abgebildet ist. Daneben steht ein Zitat von Adolf Hitler: "Es steht vor uns das letzte Problem, das gelöst werden muss und gelöst werden wird. Es sind die letzten Vermögensrückgabeforderungen, die wir in Europa zu stellen haben; aber es sind Forderungen, von denen wir nicht abgehen". Im Originalzitat heißt es "Territorialansprüche" statt "Vermögensrückgabeforderungen".

Frau Steinbach forderte von der "Polnischen Treuhand", die Fotomontage nicht mehr zu verbreiten. Sie sei diffamierend und verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (15 U 93/08). Diese Sorte von Schmähkritik sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht geschützt, so das OLG. Denn die "Polnische Treuhand" begnüge sich nicht damit, die Vertriebenenorganisation und ihre "Ostpolitik" als aggressiv zu kritisieren.

Sie gehe so weit, deren Ansprüche mit denen der Nazis gleichzusetzen. Die Fotomontage bringe unzweideutig zum Ausdruck, dass die Ziele des BdV und seiner Präsidentin auf einer Ebene stünden mit dem Bestreben der Nationalsozialisten, das Territorium des Dritten Reiches völkerrechtswidrig auszudehnen. Für jeden objektiven Betrachter seien damit Angriffskrieg, Kriegsverbrechen, die Ausrottung politischer Gegner und der Massenmord am jüdischen Volk verbunden. So ein Vergleich sei in hohem Maße herabwürdigend. Derlei persönliche Schmähungen müssten in der politischen Auseinandersetzung unterbleiben.

Fahrraddemo auf der Autobahn:

Ein Verbot kann unter Umständen rechtswidrig sein

Ein hessischer Naturschutzverband beantragte bei der Versammlungsbehörde die Genehmigung für eine Fahrraddemonstration auf einer Autobahn. Dort wollte er - unter dem Motto: "Tour de Natur" - für eine umweltverträgliche Verkehrspolitik demonstrieren, die den öffentlichen Personennahverkehr fördert, anstatt "die Natur zu Gunsten des Individualverkehrs zu betonieren".

Die Versammlungsbehörde untersagte den Fahrradkorso wegen möglicher Folgen wie Verkehrsstaus und Auffahrunfällen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel erklärte das Verbot für rechtswidrig (6 B 1629/08). Autobahnen für Versammlungen zu benutzen, sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Demonstration zulässig sei, hänge vom Gefahrenpotenzial ab, das durch eine Sperre entstehe, vom Verkehrsaufkommen und vom Zweck der Veranstaltung.

Demnach sei das Verbot hier überzogen. Denn es gehe nicht um eine vielbefahrene Strecke, sondern um das einzige bisher zum Verkehr freigegebene kurze Teilstück einer hessischen Autobahn, die ansonsten noch gebaut werde. Eine kurzfristige Sperre dieses Teilstücks führe keineswegs zu Verkehrschaos.

Das Argument der Behörde, die Radfahrer könnten genauso gut außerhalb der Autobahn demonstrieren, übersehe, dass das Ziel der Fahrraddemo mit dem Versammlungsort zusammenhänge. Der Wunsch des Veranstalters, die Autobahn in die "Tour de Natur" einzubeziehen, verdanke sich dem Anliegen, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, wie stark der Autobahnbau in Natur und Landschaft eingreife. Dass der Naturschutzverband dieses Anliegen möglichst publikumswirksam verfolgen wolle, sei legitim.

Englischer Verleger darf Nachdrucke von NS-Zeitungen verkaufen

An vor 1939 erschienenen Exemplaren hat Bayern kein Urheberrecht

Vergeblich versuchte der Freistaat Bayern einen britischen Verleger daran zu hindern, hierzulande unter dem Titel "Zeitungszeugen" Nachdrucke von NS-Zeitungen zu verkaufen ("Angriff", "Völkischer Beobachter"). Neben den Faksimiles aus der schlechten, alten Zeit enthält jede Ausgabe einen "Zeitungsmantel" mit wissenschaftlichen Kommentaren. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören namhafte Historiker wie Hans Mommsen an. "Zeitzeugen" druckt auch bürgerliche oder kommunistische Zeitungen von damals nach.

Das Land Bayern pochte auf sein Urheberrecht - Bayern ist Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher, der die Nazi-Blätter seinerzeit herausgab - und beantragte bei Gericht, die NS-Nachdrucke zu verbieten. Der englische Verleger, der von seinem deutschen Beirat unterstützt wird, nannte den Verbotsantrag Zensur: Ihm gehe es darum, insbesondere der Jugend ein authentisches Bild von der nationalsozialistischen Epoche zu vermitteln.

Das Urheberrecht erlösche 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung, erklärte das Landgericht München I (21 O 1425/09). Mit dieser Begründung lehnte das Gericht ein generelles Verbot der Nachdrucke ab. Nur über Zeitungen, die nach dem 1. Januar 1939 erschienen, könne der Freistaat Bayern frei verfügen. So weit werde sein Verbotsantrag akzeptiert. Jeder, der sich wissenschaftlich mit der NS-Zeit befasse, dürfe aus NS-Publikationen zitieren. Das umfasse allerdings nicht das Recht, gegen den Willen des Urheberrechts-Inhabers ganze Zeitungen nachzudrucken.

Zeitungen, die vor dem 1. Januar 1939 publiziert wurden, dürfe der Verleger dagegen weiterhin anbieten. Ein vorsorgliches Verbot weiterer Ausgaben von "Zeitzeugen" komme nicht in Frage: Seien die Originale älter als 70 Jahre, habe der Freistaat Bayern keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr. (Bayern hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Stasi-Spitzel will sein Foto nicht im Internet sehen

Das Bild zeigt ihn in den Räumen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

Freiwillig hatte sich Herr T für die Aufgabe beim Ministerium für Staatssicherheit nicht gemeldet. Wie viele Mitarbeiter der Stasi hatte man ihn mit Drohungen zur Kooperation überredet: Wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin drohte eine Gefängnisstrafe. Um die zu vermeiden, hatte sich der Mann als informeller Mitarbeiter (IM) anwerben lassen.

Ein ehemaliger DDR-Oppositioneller berichtet auf seiner Internetseite über Stasi-Aktivitäten in und um Erfurt. Auf dieser Website ist zu sehen, wie ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 im Ministerium für Staatssicherheit Räume versiegelt. Neben ihm steht Herr T, dessen Name und Funktion aufgeführt werden.

Das wollte Herr T nun dem Betreiber der Website verbieten lassen: Er habe schließlich im Staatsapparat der DDR kein Amt bekleidet. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertige es nicht, ihn 20 Jahre danach noch an den Pranger zu stellen. Die Klage von Herrn T scheiterte beim Landgericht München I (9 O 1277/09).

Hier gehe es um ein wahrhaft historisches Bilddokument, so das Gericht. Über geschichtlich bedeutsame Ereignisse dürfe in vollem Umfang berichtet werden. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die damalige Funktion von Herrn T machten die Publikation des Fotos notwendig. Im System habe er sehr wohl eine exponierte Stellung gehabt: Als einer von nur wenigen IM sei er sogar zur "Zersetzung von Feinden" eingesetzt worden.

Vor diesem Hintergrund müsse sein (grundsätzlich anerkennenswertes) Interesse an Anonymität zurücktreten hinter das Interesse des Betreibers der Website. Dessen Tun werde geschützt durch die Freiheit der Wissenschaft. Der Mann versuche, die Wahrheit über die DDR aufzudecken und arbeite historische Ereignisse auf. Das sei fester Bestandteil jeder freien und pluralistischen Gesellschaft - inklusive der Veröffentlichung von Bildern und Porträts von Personen, soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machten.

"Nobel" lässt sich Joschka Fischer nieder ...

Berichterstattung über Hauskauf des ehemaligen Außenministers war zulässig

Im Juni 2006 nahm Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, zum letzten Mal an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teil. Er zog sich aus der Politik zurück und wollte künftig in Amerika Vorlesungen über Politik halten. Kurz darauf veröffentlichte die Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel mit der Überschrift "Nobel lässt sich der Professor nieder".

Ein Foto zeigte das vom Herrn Fischer gekaufte Wohnhaus. Im Artikel wird es beschrieben und die Frage gestellt, wovon er wohl das Anwesen bezahlt habe. Joschka Fischer sah dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt und zog vor Gericht, um dem Zeitschriftenverlag die Publikation von Artikeln und Fotos über seine Wohnsituation verbieten zu lassen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VI ZR 160/08).

Aufgrund des Fotos und der Berichterstattung sei das Haus nicht so ohne weiteres zu identifizieren. Deshalb falle die Abwägung der gegensätzlichen Interessen - Schutz der Privatsphäre contra Pressefreiheit - zugunsten des Interesses an Berichterstattung aus. Die Zeitschrift habe aus aktuellem Anlass - dem Abschied des Politikers aus der aktiven Politik - darüber berichtet, wie sich seine Lebensverhältnisse nun gestalten würden. Das müsse er hinnehmen.

Als langjähriger Außenminister und Vizekanzler, Mitglied des Bundestages und Fraktionsvorsitzender der Grünen habe Joschka Fischer im politischen Leben Deutschlands eine herausragende Stellung eingenommen. Daher bestehe in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Information. Der Artikel spreche die Wandlung an, die Herr Fischer seit Beginn der 1970er Jahre vollzog, und werfe die Frage auf, wie er den Kaufpreis für das Haus aufgebracht habe. Der Artikel könne daher Leser zu sozialkritischen Überlegungen anregen.

Plakataktion "Du bist nicht Deutschland" ...

... beleidigt Gerald Asamoah und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung

Ein 31-jähriger Rechtsradikaler hatte während der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Sommer 2006 in Freudenstadt und Umgebung Plakate der (jetzt verbotenen) rechtsextremen Organisation "Schutzbund Deutschland" aufgehängt. Die Plakate nahmen Bezug auf die Werbekampagne "Du bist Deutschland", die auch Nationalspieler Gerald Asamoah unterstützt hatte.

Über dem gezeichneten Porträt eines Affen stand die Überschrift: "Nein Chita, Du bist nicht Deutschland." "Du bist ein Affe." Dieses Bild wurde immer paarweise mit einem Bild von Asamoah aufgehängt, das den Titel trug: "Nein Gerald, Du bist nicht Deutschland", sondern "BRD-Nationalspieler". Das zuständige Amtsgericht verurteilte den 31-Jährigen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe: Die Plakate rückten den Fußballspieler in die Nähe eines Affen, das sei ehrverletzend.

Dem Staatsanwalt genügte das nicht: Der Angeklagte müsse wegen Volksverhetzung verurteilt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Staatsanwalt Recht (2 Ss 1014/09). Die suggestive Wechselwirkung der zwei Plakate mache alle farbigen Mitbürger verächtlich, so das OLG, deren Hautfarbe nicht den Vorstellungen der rechten Rassenideologie entspreche. Ihnen werde - weil auf eine Stufe mit Affen gestellt - das Recht abgesprochen, identitätsstiftend in unserer Gesellschaft mitzuwirken.

Die hetzerische Plakataktion habe während der WM den öffentlichen Frieden stören sollen - und dazu eigne sie sich auch. Bei für rechte Rassenideologie empfänglichen Kreisen verstärkten solche Plakate die Bereitschaft zur Aggression gegen angeblich "Minderwertige". Damals hätten sich viele ausländische Besucher in Deutschland aufgehalten. Solche Bilder verunsicherten dunkelhäutige Besucher und Bürger, zudem verletzten sie die Menschenwürde.

T-Shirt mit eindeutigem Aufdruck

NPD-Mitglied mit Verfassungsbeschwerde gegen eine Geldstrafe erfolglos

Sein T-Shirt war der Stein des Anstoßes: Das NPD-Mitglied trug es, als er die Verstärkeranlage für eine Parteiveranstaltung aufbaute. Es war mit den Zeilen "Sohn Frankens / die Jugend stolz / die Fahnen hoch" bedruckt, teilweise in Frakturschrift. Damit handelte sich der Mann eine saftige Geldstrafe ein.

Denn der Text enthält Passagen aus dem Horst-Wessel-Lied - der Hymne der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP). Also habe das NPD-Mitglied ein "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" verwendet, urteilte das Amtsgericht. Der Bestrafte wollte die Sanktion nicht akzeptieren und legte Verfassungsbeschwerde ein: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit seien unklar formuliert.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück (2 BvR 2202/08). Das Strafgesetzbuch formuliere die Situation, die im konkreten Fall zur Geldstrafe geführt habe, sogar sehr klar: Es sei verboten, Symbole und Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden. In der Bundesrepublik würden verfassungsfeindliche Bestrebungen von Rechtsradikalen nicht geduldet, jeder Anschein in diese Richtung sei zu vermeiden.

Mit "Die Fahne hoch" beginne das Horst-Wessel-Lied, die Anspielung an die NS-Hymne sei deutlich. Titel und Text der Hymne hätten für Rechtsextreme Wiedererkennungs- und Identifikationsfunktion. Der Aufdruck auf dem T-Shiert reiche aus, um anzunehmen, dass dessen Träger nationalsozialistische Bestrebungen unterstütze und sie gerne wiederbeleben würde.

Polizeibeamter entlassen ...

... wegen "intensiven Kontakts" zur rechtsradikalen Szene

Ein 22-jähriger Berliner ging 2002 zur Polizei und wurde ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Schon bald fiel er unangenehm auf: Ein Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr wurde gegen den Polizisten eröffnet, dann wieder eingestellt.

2004 erfuhren seine Vorgesetzten, dass der Mann in der rechten Kameradschaftsszene "Rechtsschulungen" abhielt. Er berichtete regelmäßig über seine Tätigkeit bei der Berliner Polizei, sprach über deren Kompetenzen und über die Möglichkeiten für Angehörige der rechten Szene, sich gegen polizeiliches Eingreifen zu wehren.

Wegen des Verdachts, der Beamte könnte selbst Mitglied in einer rechtsradikalen Partei sein, wurde sein Zimmer in der Wohnung der Eltern durchsucht. Dort fanden die Ermittler eine geladene, ungesicherte Schreckschusspistole, Manöverkartuschen und 3.510 Schuss Munition auf dem Fußboden. Vom Amtsgericht Tiergarten wurde der Mann deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt.

Darüber hinaus entließ der Berliner Polizeipräsident den Polizisten wegen rechtsextremer Umtriebe aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der behauptete nun, er habe seinerzeit bei seinen Vorträgen nicht gewusst, wer seine Zuhörer waren, und legte Einspruch ein. Doch das Verwaltungsgericht Berlin glaubte dem Mann nicht (VG 26 A 143/07).

Nach den Ermittlungsergebnissen in diversen Strafverfahren stehe fest, dass er intensiven Kontakt zur rechten Szene habe. Wer Vorträge vor so einem Publikum halte, dem könne ohnehin nicht entgehen, wes Geistes Kind es sei. Damit habe er ein Dienstvergehen begangen, weil er außerdienstlich den Eindruck erweckte, sich mit rechtsradikalen Zielen zu identifizieren. Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz sei als Dienstvergehen zu bewerten.

Bush-Besuch bei Merkel zu teuer?

Bürger pocht auf Informationsfreiheitsgesetz und will Rechnungen sehen

Wenn ein amerikanischer Präsident zu Besuch kommt, bedeutet das schon wegen des enormen Sicherheitsaufwands hohe Kosten. Auch deshalb stieß die Stippvisite von George Bush, der 2006 mal eben bei Bundeskanzlerin Angela Merkel in Mecklenburg-Vorpommern vorbeischaute, auf wenig Begeisterung bei den Bürgern.

Einer wollte es ganz genau wissen und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern. Er verlangte vom Innenministerium des Bundeslandes Kopien der Rechnungen, die andere Bundesländer für die Unterstützung (Polizei!) während des Staatsbesuches ausgestellt hatten.

Angesichts der breiten Kritik an den "exorbitanten Kosten" des Bush-Besuchs bestehe in der Öffentlichkeit großes Interesse an diesen Unterlagen, argumentierte der Bürger: Über die Kosten wolle er berichten. Der Antrag auf Übersendung der Kopien wurde mit der Begründung abgelehnt, die anderen Bundesländer seien damit aus Gründen der inneren Sicherheit nicht einverstanden.

Dagegen könne der Kläger nur in den betreffenden Ländern vorgehen, urteilte das Verwaltungsgericht Schwerin (1 A 389/07). Manche Bundesländer hätten allerdings gar kein Gesetz, das den Zugang der Bürger zu Informationen regle.

Solange andere Länder sich weigerten, die Kostenpositionen offenzulegen, könne sich das Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern darüber nicht hinwegsetzen, so die Verwaltungsrichter. Das Ministerium müsse dem Bürger aber zumindest Teilkopien der Rechnungen zur Verfügung stellen, aus denen sich die Höhe der in der jeweiligen Rechnung genannten Gesamtkosten ergebe.

Albanische Mutter verweigert Integrationskurs

Als Hauptbezugsperson von zwei deutschen Kleinkindern muss sie Deutsch lernen

Die Albanerin stammt aus dem Kosovo, ist mit einem Deutschen verheiratet und hat mit ihm zwei kleine Kinder. Der Rhein-Pfalz-Kreis, in dem sie seit vier Jahren lebt, verpflichtete sie dazu, an einem Integrationskurs teilzunehmen: Es sei ein Unding, dass eine Mutter zweier deutscher Kinder nicht ansatzweise Deutsch spreche und ständig auf die Hilfe des Mannes angewiesen sei.

Das störte die Frau jedoch nicht sonderlich. Ihr Argument gegen die Teilnahme: In der Nähe gebe es keinen Integrationskurs mit Kinderbetreuung und etwas anderes komme für sie nicht in Frage. Außerdem würden die Kinder zweisprachig erzogen. Der Vater bringe ihnen deutsch bei und sie albanisch.

Damit kam die Frau beim Verwaltungsgericht Neustadt nicht durch (2 K 870/10.NW). Selbstverständlich könne sie ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beibringen. Trotzdem müsse sie Deutsch lernen. Als Hauptbezugsperson für die Kinder sei sie für deren Erziehung und künftige Schulausbildung verantwortlich. Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen, sei sehr wichtig. Damit könne sie nicht endlos warten.

Wenn sich die Mutter nicht integriere, führe dies zu Nachteilen bei der Integration der Kinder. Daher sei es für sie auch zumutbar, einen Integrationskurs weiter entfernt zu besuchen. Mehrere Volkshochschulen (z.B. Ludwigshafen oder Mannheim) böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung. Die Mutter könne dafür auch einen Fahrtkostenzuschuss beantragen.

"Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe"

NPD-Versammlung mit rassistischem Motto wurde verboten

Dass in der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Fußballer mit dunkler Hautfarbe und/oder mit Migrationshintergrund mitspielen, ist der rechtsradikalen NPD ein Dorn im Auge. Ende März plante ihr Kreisverband Westpfalz vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto: "Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine echte deutsche Nationalmannschaft".

Da der Vertreter des NPD-Kreisverbands bei einem Gespräch mit der Stadt Kaiserslautern erklärte hatte, das Motto sei "unverzichtbar", verbot die Stadt die Versammlung: Da sich das rassistische Motto direkt gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, drohe bei dem Treffen offenbar Volksverhetzung durch die NPD.

Die Partei wehrte sich gegen das Verbot mit einem Eilantrag, scheiterte damit aber beim Verwaltungsgericht Neustadt (5 L 266/11.NW). Begründung: Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien überschritten, wenn die Würde anderer angetastet werde - und das treffe auf das strittige Versammlungs-Motto zu. Es könne nur so verstanden werden, dass der Begriff "weiß" für Angehörige der "weißen Rasse" stehe. Nur die seien "echt deutsch" - Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund gehörten als un-deutsch ausgegrenzt, so die böswillige NPD-Logik.

Wahlplakate als Verkehrshindernis?

Kommune entfernt Plakate und schickt der betroffenen Partei einen Kostenbescheid

Die Stadt Görlitz hatte einer politischen Partei - vertreten im Bundestag und im sächsischen Landtag - erlaubt, für die Landtagswahl 2009 an 200 Standorten 400 Wahlplakate anzubringen. Im August forderte die Kommune den Kreisverband der Partei auf, die Plakate besser zu platzieren: Viele seien zu niedrig an Laternenmasten aufgehängt, teilweise ragten sie in die Straßen hinein und behinderten den Verkehr.

Da sich daran nichts änderte, schickte die Stadt schließlich ihre eigenen Mitarbeiter los: Sie entfernten 132 Plakate. Wie zuvor schon angedroht, stellte die Kommune der Partei dafür pro Plakat drei Euro in Rechnung. Das sei rechtswidrig, protestierte die Partei.

Die Stadtbediensteten hätten den Sitz der Plakate korrigieren können, anstatt sie gleich abzuhängen, oder wenigstens im Einzelfall den Kreisverband informieren sollen. Die Stadt habe wohl nur Platz für die Plakate anderer Parteien schaffen wollen und dafür einen Anlass gesucht.

Die Klage der Partei gegen den Kostenbescheid scheiterte beim Verwaltungsgericht Dresden (3 K 1728/09). Parteien hätten in Wahlkampfzeiten zwar einen Anspruch auf diese "Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums", so das Gericht. Aber nur im Rahmen der Straßengesetze und der kommunalen Vorschriften: Sie müssten Plakate verkehrssicher aufhängen.

Bereits in der schriftlichen Erlaubnis habe die Kommune die Auflagen im Einzelnen aufgeführt, zur nötigen Höhe und zur vorgeschriebenen Entfernung an Kreuzungen. Den Genehmigungsbescheid habe die Partei widerspruchslos akzeptiert. Wenn sie sich trotzdem nicht daran halte und die Kommune sie anschließend erfolglos auffordere, das "wilde Plakatieren" zu korrigieren, dürfe die Kommune selbst Abhilfe schaffen und dem Kreisverband dafür Gebühren aufbrummen.

Hausverbot für NPD-Vorsitzenden ...

... in einem Hotel ist rechtens: Hotelier kann darüber frei entscheiden

Herr Udo Voigt, Vorsitzender der NPD, hatte ein Zimmer in einem Hotel in Bad Saarow (Brandenburg) reserviert. Da war er mit seiner Frau schon zwei Mal in Urlaub gewesen. Der Reiseveranstalter bestätigte erst die Buchung, bot dann aber alternative Unterkünfte an, weil das Wohnen im gebuchten Hotel nicht möglich sei. Einige Tage später kam Post vom Hotelier, der gegen Herrn Voigt wegen dessen politischen Überzeugungen Hausverbot verhängte.

Vergeblich zog Herr Voigt gegen das Hausverbot vor Gericht: Ein Hotelier könne frei entscheiden, wen er beherbergen wolle, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (1 U 4/10). Wenn ein sachlicher Grund dafür vorliege, sei auch eine so rigorose Maßnahme gerechtfertigt. Und einen sachlichen Grund gebe es durchaus: Denn der Hotelier nehme zu Recht an, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des NPD-Vorsitzenden provoziert fühlten.

Herr Voigt sei in exponierter Stellung für eine rechtsextreme Partei tätig, deren Überzeugungen stark polarisierten. Dass sich andere Gäste durch ihn gestört fühlen könnten, liege daher nahe. Der Politiker könne auch nicht mit Erfolg auf die Meinungsfreiheit pochen. Denn der Hotelier sei als Unternehmer (anders als der Staat) nicht verpflichtet, alle potenziellen Gäste gleich zu behandeln. Er könne auf Grund seines Hausrechts bestimmen, wem er Zutritt gewähre.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.