Innenpolitik

Arbeitslosengeld II gekürzt

Rechtsradikaler will nicht in multikulturellem Forum arbeiten

Die ARGE für den Kreis Unna (ARGE = Arbeitsgemeinschaft aus Kommunen und Bundesagentur für Arbeit) bot einem Arbeitslosen aus Lünen einen Job im Multikulturellen Forum seines Wohnorts an. Doch der Mann lehnte den Job ab und "erklärte" dies mit seiner ausländerfeindlichen Gesinnung. Daraufhin kürzte ihm die ARGE das Arbeitslosengeld II (= 345 Euro) für drei Monate um 30 Prozent.

Gegen diese Maßnahme klagte der Arbeitslose, denn er empfand sie als ungerecht: Als "Sympathisant einer rechten Partei" sehe er sich außerstande, für eine Institution zu arbeiten, die Integration von Ausländern befürworte und von Ausländern geleitet werde. Dass ihm die Mitarbeiter der ARGE ausgerechnet dort Arbeit anboten, habe ihn nur demütigen sollen.

Das Sozialgericht Dortmund wies seine Klage gegen die Kürzung ab (S 32 AS 214/06). Seine Begründung für die Ablehnung des Arbeitsplatzes sei nicht akzeptabel, so die Richter. Die Freiheit des Einzelnen, sich zu einer Weltanschauung zu bekennen, finde ihre Grenzen im verfassungsrechtlichen Verbot, Ausländer zu diskriminieren. Seinen politischen Standpunkt zu berücksichtigen, wenn es um die Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes gehe, komme daher nicht in Frage. Solange er sich weigere, den Job im Multikulturellen Forum anzunehmen, dürfe der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II kürzen.

"Islamische Verwünschungsformel" im Internet

Antrag an "den Schöpfer" oder Aufforderung zu einer Straftat?

Zwei muslimische Brüder betreiben ein Internetforum, den "muslim-markt". Nach einer kontroversen Diskussion über Aussagen eines islamkritischen Schriftstellers R. veröffentlichte Bruder A. dort folgenden Text: "Lassen Sie uns gemeinsam folgendes Gebet beten: Wenn der Islam so ist, wie R. es immer wieder vorstellt, möge der allmächtige Schöpfer alle Anhänger jener Religion vernichten! Und wenn Herr R. ein Hassprediger und Lügner ist, dann möge der allmächtige Schöpfer ihn für seine Verbrechen bestrafen ...".

Die Staatsanwaltschaft bewertete diesen Kommentar als öffentliche Aufforderung zu einer Straftat: A. verstehe sich als fundamentalistischer Islamist, habe auch zum Mord am niederländischen Regisseur van Gogh einschlägige Kommentare ins Netz gestellt. Er wolle R. einschüchtern und gegenüber allen Glaubensbrüdern als "Verfluchten" und "Feind des Islam" anprangern. R. für seine kritischen Stellungnahmen zu töten, liege für muslimische Fundamentalisten sehr nahe.

Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht, es sprach A. frei (1 Ws 422/06). Das OLG stützte seine Entscheidung auf ein Gutachten von Islamexperten des Bundeskriminalamts. Demnach ist der Internetkommentar nicht als Morddrohung zu verstehen. Er stelle eine Verwünschungsformel ("Mubahala" genannt) in Form eines Gebets dar, erklärten die Experten, wie sie im arabischen Kulturkreis geläufig sei. Der "allmächtige Schöpfer" solle R. bestrafen - es werde also ein Gottesurteil über den "Ungläubigen" beschworen.

Die Textpassage lasse zumindest mehrere Deutungen zu, fand das OLG. Daher könne man nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen, dass hier zu einer Straftat aufgerufen werde. Früher veröffentlichte Texte und der persönliche Hintergrund des Angeklagten rechtfertigten es nicht, ihn wegen Anstiftung zu einer Straftat zu verurteilen.

Umweltaktivisten besetzen Braunkohlebagger

Betreiber der Kohlenmine erhält Schadenersatz für die mehrtägige Demonstration

Anlässlich der internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien "Renewables 2004" im Mai 2004 organisierten Aktivisten der Umweltschutz-Organisation Greenpeace eine extravagante Werbeaktion für den Klimaschutz. Sie besetzten auf dem Gelände des Braunkohletagebaus in Hambach mehrere Tage lang einen Braunkohlebagger und hängten dort Transparente auf, um auf die Folgen des Tagebaus aufmerksam zu machen ("Coal Kills The Climate"). Auf der Internetseite der Organisation wurde über die Aktion berichtet.

Der Betreiber des Bergwerks verklagte die Organisation und mehrere ihrer Aktivisten auf Schadenersatz. Das Landgericht Aachen stellte sich auf seine Seite (1 O 126/05). Die Aktivisten hätten rechtswidrig und schuldhaft den Tagebau behindert: Die Protestaktion habe das Arbeiten mit dem Bagger im Tagebaubereich unmöglich gemacht.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertige diese Aktion nicht. Man habe massiv und zielbewusst unmittelbaren Zwang ausgeübt und den Gewerbebetrieb gestört. Die Besetzung sei spektakulär, aber nicht geeignet, den Kohlendioxid-Ausstoß zu vermindern. In diesem Fall sei das Recht des Betreibers auf Nutzung seines Eigentums höher zu bewerten als die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Umweltschützer.

Daueraufenthaltsrecht für Iraner?

Dass seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen, steht dem nicht unbedingt entgegen

Schon im Alter von sechs Jahren kam ein iranischer Junge mit seiner Familie 1988 nach Deutschland. Seit 1991 wurde seine Aufenthaltserlaubnis (gemäß der niedersächsischen Regelung für Flüchtlinge aus dem Iran) immer wieder verlängert. 2001 beantragte der junge Mann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Landeshauptstadt Hannover jedoch ab.

Begründung: Wer für sich oder Familienangehörige Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Da die Eltern des Antragstellers Sozialhilfe bekämen, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, könne man ihm folglich kein Daueraufenthaltsrecht zubilligen. Gegen den ablehnenden Bescheid setzte sich der junge Mann zur Wehr: Nach der Logik der Ausländerbehörde erhalte nur eine Vollwaise oder ein Großverdiener ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, kritisierte er. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm Recht (1 C 10.03).

Mit dem Ausländergesetz habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass länger in Deutschland lebende Ausländer nicht zusätzlich die Sozialsysteme belasteten. Das treffe im konkreten Fall aber nicht zu: Die Eltern des Antragstellers besäßen ein eigenes Aufenthaltsrecht, das unabhängig vom Aufenthaltsstatus ihres mittlerweile volljährigen Sohnes sei. Daher dürfe man dem Antrag des Iraners nicht den Sozialhilfebezug der Eltern entgegenhalten. Das Verwaltungsgericht müsse nun klären, ob ansonsten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfüllt seien.

NPD-Schläger darf beim Namen genannt werden

Berichterstattung über politische Demonstration liegt im öffentlichen Interesse

Bei einer Demonstration der NPD kam es zu einer gewalttätigen Konfrontation mit Gegendemonstranten. Es gab Tumult um ein Transparent; im Verlauf des Gerangels schlug ein jugendlicher NPD-Anhänger einem vermeintlichen Gegner einen Plakatträger auf den Kopf. Der unbeteiligte Mann musste mit einer Kopfverletzung in die Klinik. Über diesen Vorfall berichtete die regionale Zeitung und nannte dabei auch den Namen des Schlägers. Das sei verboten, meinte der NPD-Anhänger, bei geringfügigen Straftaten dürfe die Presse Beteiligte nicht identifizieren. Daran müssten sich Journalist und Verleger künftig halten. Wenn nicht, sei die Justiz verpflichtet, eine Geldbuße zu verhängen.

Dieser Einschätzung mochte sich das Oberlandesgericht Braunschweig nicht anschließen (2 U 95/04). Gewaltdelikte während politischer Demonstrationen lösten natürlich in der Öffentlichkeit gesteigertes Interesse an Information aus. Der Vorfall sei symptomatisch für die politische "Kultur" an beiden Enden des politischen Spektrums. Linke und rechte Extremisten suchten geradezu die Öffentlichkeit, um vor deren Augen handgreiflich zu werden. Aktive Teilnehmer an solchen Aufeinandertreffen träten damit selbst aus der Anonymität heraus.

Wer sich öffentlich gewalttätig mit anderen auseinandersetze, müsse es hinnehmen, wenn ein um Authentizität bemühter Reporter Namen nenne. Schließlich sei es in der Reportage auch um die Frage gegangen, wie schwierig bei Gewaltdelikten während Demonstrationen die Identifizierung der Täter sei. Hier hätten umstehende Personen so laut den vollen Namen des Schlägers gerufen - wohl um zu seiner Festnahme beizutragen -, dass ihn der Journalist gar nicht überhören konnte.

Aufenthaltserlaubnis durch Scheinehe

Bayern darf türkischen Arbeitnehmer abschieben

In London heiratete ein türkischer Staatsangehöriger 1992 eine deutsche Frau. Einige Monate später zog er nach Deutschland und erhielt mehrere befristete und schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2001 nahm die Ausländerbehörde diese zurück und drohte dem Mann die Abschiebung an: Er habe die Ausländerbehörde arglistig getäuscht, es bestehe überhaupt keine eheliche Lebensgemeinschaft. Die Aufenthaltserlaubnis habe er sich durch eine Scheinehe erschlichen, für die er seiner (mittlerweile geschiedenen) Ehefrau 5.000 Mark gezahlt habe.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf die Ausländerbehörde aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis zurückziehen und den Mann abschieben (1 C 9.04). Dass der Mann für seinen Verstoß gegen das Ausländerrecht strafrechtlich nicht belangt werden konnte - weil seine frühere Frau die Aussage verweigerte -, ändere daran nichts. Durch seine Tätigkeit hier habe der Arbeitnehmer auch kein Aufenthaltsrecht (gemäß Assoziationsratsbeschluss EG/Türkei) erworben, weil er die Aufenthaltserlaubnis dafür durch Täuschung erhalten habe.

Syrische "Ehefrau" soll abgeschoben werden

Ist eine in Deutschland geschlossene islamische Ehe durch das Grundgesetz geschützt?

Eine Syrerin war mit einem deutschen Mann C. verheiratet und hatte deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die zuletzt bis zum Jahr 2006 verlängert worden war. Als der Ehemann einen Scheidungsantrag stellte, verkürzte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis und kündigte die Abschiebung an. Dagegen setzte sich die Frau gerichtlich zur Wehr. Sie erklärte, sie sei bereits im Mai 2004 durch den Ausspruch der Verstoßung (Talaq) von ihrem Ehemann geschieden worden. Im November 2004 habe sie dann in einer Moschee nach islamischem Ritus einen zum Islam übergetretenen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. Diese Ehe sei durch das Grundgesetz geschützt.

Doch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gewährte ihr nicht einmal vorläufigen Rechtsschutz gegen die ausländerrechtliche Maßnahme (2 ME 1326/04). Die angebliche Privatscheidung sei in der Bundesrepublik rechtlich unwirksam, so die Richter, ebenso die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe. In Deutschland setze eine Heirat voraus, dass die Ehe von einem Standesbeamten beurkundet werde. Das gelte auch dann, wenn einer der Verlobten Ausländer sei. Im Übrigen gebe es auch im syrischen Eherecht keine rechtswirksame Eheschließung ohne staatliche Anerkennung. Da die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt worden sei, um die "eheliche Lebensgemeinschaft" mit C. zu realisieren, entfalle mit der Ehe auch der Grund für die Aufenthaltserlaubnis.

Wer deutscher Staatsbürger werden will ...

... muss deutsch sprechen können, aber nicht unbedingt die deutsche Schriftsprache beherrschen

Zwei Ausländer, die schon Jahrzehnte in Deutschland leben und deren Einbürgerungsbegehren wegen mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt wurden, klagten die deutsche Staatsbürgerschaft ein. Im Gesetz ist die Rede von "ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache" - doch was "ausreichend" ist, kann man unterschiedlich interpretieren. Das Bundesverwaltungsgericht sorgte nun für Klarheit (5 C 8.05, 5 C 17.05).

Ausländer, die Deutsche werden wollen, müssen die deutsche Sprache verstehen und lesen können. Gute Kenntnisse der Schriftsprache seien nicht erforderlich. Wichtig sei, dass der Antragsteller im geschäftlichen Umfeld, aber auch mit Behörden und Ämtern schriftlich kommunizieren könne, so die Bundesrichter. Dazu müsse er nicht unbedingt selbst schriftlich Texte verfassen. Wenn ein Bewerber deutsch diktieren und anschließend das Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen könne, sei das ausreichend.

Diese Entscheidung verhalf einem 42-jährigen Türken, der seit 27 Jahren in Stuttgart lebt und ordentlich deutsch spricht, zur Einbürgerung. Er kann deutsch lesen, war aber am schriftlichen Sprachtest ("Postkartentest") gescheitert, der nur in Bayern und Baden-Württemberg verlangt wird. Für den zweiten Bewerber war auch die jetzt niedriger gelegte Hürde zu hoch: Er ist Analphabet und kann nicht lesen.

Großer Zapfenstreich mit religiösen Elementen

Verstößt die Bundeswehr damit gegen das Grundgesetz?

Am 21. September 2005 wurde das 50-jährige Bestehen der Bundeswehr vor dem Kölner Dom mit dem so genannten Großen Zapfenstreich gefeiert. Ein Religionslehrer und ein Theologe wandten sich dagegen, dass bei dieser Feier religiös-christliche Elemente "zum Einsatz kamen": Es ging um den Befehl "Helm ab zum Gebet" und den Choral: "Ich bete an die Macht der Liebe". Die beiden Antragsteller beriefen sich auf das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Der Staat müsse in Religionsfragen neutral bleiben, argumentierten sie. Staatsbürger unfreiwillig für religiöse Symbole zu vereinnahmen, verstoße gegen deren Religionsfreiheit.

Der so begründete Verbotsantrag wurde allerdings vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt (8 B 1607/05). Niemand dürfe zur Teilnahme an kirchlichen Feierlichkeiten oder anderen religiösen Übungen gezwungen werden. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung gewähre dem Einzelnen umgekehrt aber kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht habe das Anbringen von Kreuzen in Schulklassen gerügt, weil damit (wegen der Schulpflicht) das "Lernen unter dem Kreuz" für alle Kinder verbindlich sei und Kinder anderen Glaubens dem nicht ausweichen könnten. Wenn die Bundeswehr christliche Lieder verwende, sei dem aber kein Staatsbürger unfreiwillig ausgesetzt. So wohnten z.B. die beiden Antragsteller in Bonn und könnten dem Großen Zapfenstreich - trotz der Reichweite moderner Kommunikationsmittel - ohne weiteres aus dem Weg gehen.

Wie weit die traditionelle Einbeziehung christlicher Symbolik bei offiziellen Feiern mit der im Staat gebotenen religiös-weltanschaulichen Neutralität objektiv vereinbar sei, müsse im Rahmen dieses Antrags nicht entschieden werden.

Illegale Einreise mit dem Flugzeug

Fluggesellschaft muss Aufenthalt, Rückflug und Dolmetscher finanzieren

Im September 1997 beförderte eine Fluggesellschaft eine Iranerin und ihre beiden kleinen Töchter ohne Visum von Bahrein nach Frankfurt am Main. Im so genannten Flughafenverfahren wurde deren Antrag auf Asyl abgelehnt und die Einreise verweigert. Da man befürchtete, die Frau könnte Selbstmord begehen, wurde sie vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und erst sechs Wochen später mit ihren Kindern in den Iran ausgeflogen. Die Grenzschutzdirektion forderte von der Fluggesellschaft 2.700 Euro für Aufenthalt und Rückflug der Familie sowie 450 Euro für den Dolmetscher.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde Recht (1 C 9.02). Befördere eine Fluggesellschaft Ausländer, die unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollten, hafte sie für alle Kosten, die dadurch entstünden. Das gelte auch für die Kosten eines Dolmetschers, der für die Verständigung notwendig sei. Und das gelte selbst dann, wenn die Reisedokumente ausreichend kontrolliert wurden und das Unternehmen kein Verschulden treffe. Die Kosten der Zurückweisung illegal eingereister Ausländer sollten nach dem Willen des Gesetzgebers den verantwortlichen Beförderungsunternehmen auferlegt werden und nicht die Allgemeinheit belasten.

Jugoslawischer Spezialitätenkoch ...

... bekommt trotz längerem Aufenthalt in der BRD keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Drei Jahre arbeitete ein jugoslawischer Spezialitätenkoch in der Bundesrepublik, mit befristeter Aufenthaltserlaubnis. Danach heiratete er eine deutsche Frau und blieb nochmals drei Jahre. Obwohl nach mindestens fünf Jahren erlaubtem Aufenthalt in Deutschland auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, lehnte die Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim den entsprechenden Antrag des Kochs ab.

Es gelte immer noch ein allgemeiner Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Staaten, die nicht der EU angehörten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht dazu (1 C 4.02). Entsprechend sei auch die Erteilung unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen auf Ausnahmen beschränkt. Spezialitätenköche könnten eine Aufenthaltsgenehmigung (für höchstens drei Jahre) bekommen, zu einem unbefristeten Daueraufenthalt dürfe dies nicht führen. Dass der Mann im Anschluss an diese drei Jahre noch längere Zeit in Deutschland gelebt habe (als inzwischen wieder geschiedener Ehemann einer Deutschen), ändere nichts an dieser Vorschrift des Ausländergesetzes.

Durch Lüge Deutscher geworden ...

"Erschlichene Einbürgerung" kann zurückgenommen werden

Ein selbstständiger Unternehmensberater aus Österreich beantragte 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit - um einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zu entgehen, das in seinem Heimatland seit drei Jahren gegen ihn lief. Dabei ging es immerhin um einen Schaden von mehreren Millionen Schilling und schweren gewerbsmäßigen Betrug. Natürlich wäre der Einbürgerungsantrag des Mannes abgelehnt worden, hätte er die strafrechtlichen Ermittlungen offenbart. Also verneinte er im Antragsformular die entsprechende Frage.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, wenn eine Einbürgerung durch Täuschung zu Stande gekommen sei, könne man diese auch wieder rückgängig machen (1 C 19.02). Zwar verbiete es die Verfassung, Personen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Das gelte aber nicht für eine Einbürgerung, die durch eine vorsätzliche Irreführung der Behörden "erschlichen" worden sei.

Wiener Regierung musste Brenner-Blockade nicht verbieten ...

Transportunternehmer scheitert mit Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich

Immer wieder protestieren österreichische Bürger, die in der Nähe der Brenner-Autobahn leben, gegen die zunehmende Belastung durch Autoabgase und Lärm. Um ihren Forderungen - Lärmschutzmaßnahmen und vor allem die Beschränkung des Lastwagenverkehrs - Nachdruck zu verleihen, griffen sie auch schon zu drastischen Mitteln wie Sitzblockaden auf der Autobahn. Ein Mal legten sie den Verkehr fast 30 Stunden lahm. Anlass für einen Transportunternehmer, die Republik Österreich zu verklagen, weil fünf seiner Laster an der Straßensperre "hängenblieben". Die zuständigen Behörden hätten die Versammlung verbieten bzw. die Straßensperre verhindern müssen, meinte der Unternehmer, um den (laut EU-Recht garantierten) freien Warenverkehr zu gewährleisten. Da der Staat nicht für "freie Fahrt" gesorgt habe, schulde er ihm Schadenersatz.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) konnte hier jedoch keinen Verstoß gegen europäisches Recht erkennen und wies die Klage ab (Rs. C-112/00). Die Protestierer verfolgten mit der umstrittenen Demonstration legitime Ziele und erreichten durch weniger einschneidende Aktionen nichts, so der EuGH. Nicht nur der Handel, auch die Grundrechte der Bürger und die nationalen Verfassungen seien von den Regierungen zu schützen. Im konkreten Fall gehe es um das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit. Wenn diese Grundrechte der Bürger dem Interesse am freien Warenverkehr entgegenstünden, müssten die nationalen Verantwortlichen die unterschiedlichen Interessen abwägen. Dabei hätten sie einen weiten Ermessensspielraum und seien schon gar nicht verpflichtet, Demonstrationen zu verbieten.

Meinungsfreiheit im Intranet

Gewerkschaftlicher Vertrauensmann darf nicht wegen kritischer Äußerungen gekündigt werden

In einem Unternehmen gab es heftige Debatten über den Krankenstand. Die Betriebszeitschrift berichtete über den hohen Krankenstand türkischer Mitarbeiter und spitzte den Artikel auf die Frage "auf Grund Landeskultur und/oder Qualifikation?" zu. Den Hinweis auf die "Landeskultur" nahm der Arbeitgeber nach Kritik von der Gewerkschaft zurück. Später traten Unbekannte die Scheinwerfer am Wagen eines gewählten Vertrauensmanns der IG Metall ein. Im gewerkschaftseigenen Intranet - auf der Seite "Netzwerk Küste" - kommentierte der Vertrauensmann den Vorgang so: "Leider war da schon der braune Mob aktiviert und sie wagten sich, gestärkt durch einen leitenden Angestellten, aus ihren Verstecken."

Um "Netzwerk Küste" aufrufen zu können, benötigt der Nutzer ein Passwort, das ca. 800 Personen (auch gewerkschaftsexterne Referenten) kennen. Der Kommentar des Gewerkschaftlers wurde anonym der Personalabteilung des Unternehmens zugespielt und dann im Betrieb am schwarzen Brett ausgehängt. Zwei Betriebsratsmitglieder und ein leitender Angestellter fühlten sich beleidigt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis des Verfassers, weil er den Betriebsfrieden störe und Arbeitnehmer mit dem Schimpfwort "brauner Mob" beleidigt habe.

Der Streit um die Kündigung kam bis vors Bundesarbeitsgericht (2 AZR 63/03). Der Arbeitnehmer habe sich keinen Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten erlaubt, urteilten die Bundesrichter. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gelte auch in der Arbeitswelt und im Intranet der Gewerkschaft. Die Äußerungen des Gewerkschaftlers verletzten keinen Menschen in seiner persönlichen Ehre. Er habe niemanden beleidigen wollen, was man schon daran sehe, dass sein Kommentar gar nicht für die Betriebsöffentlichkeit bestimmt war. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Spanier landet drei Monate in Abschiebehaft

Abschiebehaft ist nur kurzfristig zulässig, um die Abschiebung zu sichern

Immer wieder war der Spanier - zwar in Deutschland geboren, aber mit spanischem Pass - ausgewiesen worden, seit 1997 15 Mal. Jedes Mal war er kurz darauf wieder eingereist. Zuletzt ordnete das Amtsgericht im Februar 2005 Abschiebehaft an.

Diesmal wollten die Behörden wohl "Nägel mit Köpfen" machen: Die Ausländerbehörde wandte sich an das spanische Generalkonsulat, um für den Mann eine Anlaufstelle bei seinem in Spanien lebenden Vater zu organisieren - damit er nicht gleich wieder illegal einreiste.

Das dauerte volle drei Monate, während der Mann in Abschiebehaft saß. Darüber beschwerte er sich: Abschiebehaft diene nur dazu, jemanden vor der Abschiebung am Weglaufen zu hindern. Man dürfe ihn nicht unbegrenzt gefangen halten. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2106/05).

Man habe die Freiheit des Mannes in rechtswidriger Weise eingeschränkt. Abschiebehaft sei dazu da, die Abschiebung zu sichern. Alle anderen Motive fänden im Aufenthaltsgesetz keine Stütze, auch nicht das Motiv, weitere illegale Einreisen zu verhindern. Freizeitsentzug müsse zu jedem Zeitpunkt von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein.

Unfreiwillig im Wahl-Werbespot aufgetaucht

Eine bekannte Künstlerin, die mit dem Berliner Bürgermeister befreundet ist, muss das hinnehmen

Eine Schauspielerin und Kabarettistin wehrte sich gegen einen Wahl-Werbespot der Berliner Opposition (Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus 2006). Hintergrund: Die Künstlerin ist mit dem Regierenden Bürgermeister W. befreundet. Auf der "AIDS-Gala" 2004 tauschte sie mit ihm zu später Stunde einen Zungenkuss aus, worüber die Medien berichteten. Auf ihrer Website stellte die Frau danach ein Interview mit dem "Tagesspiegel" ein, in dem sie diesen "Vorfall" bestätigte und auch, dass W. "mal aus einem roten Schuh von ihr Champagner getrunken" habe.

Eine Oppositionspartei bestritt den Wahlkampf 2006 wesentlich mit dem Vorwurf an W., seine Arbeit zu Gunsten geselliger Ereignisse zu vernachlässigen. Um dies zu unterstreichen, drehte ihre Werbeagentur einen Werbespot mit dem Titel "Der Knüller". Darin wurde ein imaginäres Arbeitszimmer von W. gezeigt, in dem chaotisch unbearbeitete Akten, Einladungskarten für Partys und eine CD der "Love Parade" durcheinander lagen. Auf dem Schreibtisch standen eine leere Champagnerflasche, ein roter Damenschuh und ein gerahmtes Foto der Schauspielerin.

Für diesen unfreiwilligen "Auftritt" forderte die Schauspielerin vom Gegenkandidaten P. und seiner Partei eine Entschädigung: Man habe ohne ihr Wissen das Foto zu Werbezwecken benutzt. Das verletze ihr Persönlichkeitsrecht, zumal man sie dem Spott politischer Gesinnungsfreunde aussetze. Dabei sei sie am Wahlkampf völlig unbeteiligt. Mit dieser Argumentation konnte die Künstlerin das Landgericht Hamburg nicht überzeugen (324 O 894/06).

Der satirische Werbespot wolle offenkundig aussagen, dass sich W. in übertriebener Weise gesellschaftlichen Vergnügungen hingebe und darüber seine Dienstpflichten vergesse. Das Bild der Schauspielerin sei ein Bestandteil der sorgfältigkomponierten Kamerafahrt durch ein erfundenes Büro. Das müsse die Frau als Bekannte des Bürgermeisters hinnehmen. Die Freundschaft begründe gerade im Zusammenhang mit der Wahl öffentliches Interesse auch an ihrer Person.

Da W. öffentlich erklärt habe, homosexuell zu sein, habe der Auftritt auf der AIDS-Gala Aufsehen erregt. Damit habe die Schauspielerin rechnen müssen. Mit wem und wie sich W. in der Öffentlichkeit präsentiere, interessiere die Bürger. Schließlich gehöre die Repräsentation zu den Kernaufgaben eines Bürgermeisters. Und sein Verhalten zu kommentieren, gehöre zum politischen Wahlkampf. Die Anspielung im Werbespot müsse die Frau schon deshalb dulden, weil sie Auftritte mit W. (in Interviews, auf der Website) auch selbst genutzt habe, um sich öffentlich darzustellen.

Verfassungsbeschwerde der Jungen Union erfolgreich

Ihr Boykottaufruf gegen eine Scientology-Plakat-Aktion wurde zu Unrecht verboten

Es ist schon fast acht Jahre her, da warb die Scientology Kirche Deutschland in München auf gemieteten Plakatflächen für ein Buch ihres Vordenkers L. Ron Hubbard. Damals hatte sich die Junge Union in einer Pressemitteilung dafür ausgesprochen, die Werbung der gefährlichen "Sekte" zu boykottieren. Man werde künftig die Namen der Werbefirmen veröffentlichen, die wegen "ein paar Mark" die Sekte unterstützten.

Auf die Klage von Scientology hin verboten Münchner Gerichte den Boy-

kottaufruf. Die Verfassungsbeschwerde der Jungen Union gegen diese Entscheidungen hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvR 292/02). Die Gerichte hätten das Grundrecht auf Meinungsfreiheit falsch gewichtet, so die Verfassungsrichter.

Die Nachwuchsorganisation der CSU habe mit dem Boykottaufruf keine eigennützigen wirtschaftlichen Ziele, sondern ein gesellschaftliches Anliegen verfolgt. Sie habe damit auf die öffentliche Meinung einwirken wollen und zwar ohne wirtschaftliche Druckmittel. Durch das öffentliche Anprangern und den moralischen Vorwurf, eine gefährliche Sekte zu unterstützen, sollten die Plakatflächenvermieter dazu gebracht werden, die Werbung für Scientology einzustellen.

Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch wirtschaftliche Interessen Dritter - d.h. der Plakatflächenvermieter - tangiert würden. Die Junge Union habe sich an der öffentlichen Auseinandersetzung über den richtigen Umgang mit Scientology beteiligt. Dafür spreche auch ihre Aufforderung an die Verantwortlichen der Stadt, gegen die Kampagne von Scientology vorzugehen.

Scientology klagt gegen Observierung

OVG: Verfassungsschutz darf die Religionsgemeinschaft überwachen

Die Scientology Kirche Deutschland wird seit 1997 vom Bundesamt für Verfassungsschutz observiert, weil man ihr verfassungsfeindliche Bestrebungen zutraut. Dagegen wehrt sich die Religionsgemeinschaft schon seit längerer Zeit. Ihre Klage scheiterte jedoch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen endgültig (5 A 130/05).

Die scientologischen Schriften und die Aktivitäten ihrer Mitglieder belegten, dass Scientology eine Gesellschaftsordnung anstrebe, die zentrale Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - wie Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung - aushebeln würde. Staatsbürgerliche Rechte gäbe es da wohl nur für Scientologen, vermuteten die Richter.

Ob Scientology tatsächlich eine reine Religionsgemeinschaft sei oder nicht, könne daher offen bleiben. Jedenfalls habe der Verfassungsschutz aktuelle Erkenntnisse darüber, dass die Organisation in Deutschland personell expandieren und ihr Programm mehr und mehr verbreiten wolle. Daher dürfe das Bundesamt für Verfassungsschutz Scientology weiterhin beobachten und dabei nachrichtendienstliche Mittel einsetzen.

Strahlengeschädigter DDR-Funker

Ex-NVA-Soldat erhält keine Entschädigung von der BRD

Sein Dienst bei der NVA hatte den Mann krank gemacht. Von 1962 bis 1971 hatte er in der DDR-Armee als Funkorter gedient und beim Hantieren mit den Geräten nicht zu knapp radioaktive Strahlen abbekommen. Nun fordert er von der Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld für diverse strahlenbedingte Krankheiten.

Begründung: Mit der deutschen Einheit sei nicht nur das Vermögen der Nationalen Volksarmee (NVA) in Bundesbesitz übergegangen, sondern auch die Haftung der NVA für Schäden, die sie zu verantworten habe. Auch nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR hätte ihm eine Entschädigung zugestanden.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Ex-Soldaten ab (III ZR 90/07). Die Radargeräte seien gemäß dem Einigungsvertrag als Verwaltungsvermögen der DDR in Besitz der BRD übergegangen. Sollte damit Unrechtmäßiges vorgegangen sein, hafte dies aber nicht den Radargeräten an (mit der Folge, dass der neue Eigentümer dafür einstehen müsste).

Auch nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz hätte der Ex-Soldat nur eine Entschädigung bekommen, wenn es Fehler von verantwortlichen Mitarbeitern der NVA gegeben hätte, z.B. unzureichende Dienstanweisungen zu Schutzmaßnahmen. Das sei nicht mehr aufzuklären.

Rechtsradikaler Polizeibeamter

Verdacht auf Mitarbeit in extremer Partei rechtfertigt Wohnungsdurchsuchung

Die Vorgesetzten des Polizeihauptmeisters - Schießausbilder am Polizeipräsidium München - hegten schon länger den Verdacht, der Beamte könnte in der rechtsextremen Szene aktiv sein. Auf dem Kofferraum seines Wagens stand in altdeutschen Lettern "Odin statt Jesus" (Odin oder Wotan wird als höchster germanischer Gott in der Neonazi-Szene verehrt). Den Wagen parkte der in Dachau wohnende Polizist besonders gerne neben dem Eingang zum ehemaligen Konzentrationslager. Zudem ließ er das Autokennzeichen kostenpflichtig umschreiben, um sein Wunschkennzeichen DAH-HK 88 zu erhalten. Die Abkürzung "HK" steht in rechtsradikalen Kreisen für "Hauptkampflinie" und die Zahlenkombination "88" für "Heil Hitler".

Strafbar sei das alles nicht, erklärte der zuständige Staatsanwalt. Doch das Polizeipräsidium leitete schließlich ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeihauptmeister ein und beantragte bei Gericht, Wohnung und Arbeitsplatz des Beamten zu durchsuchen: Man müsse klären, ob er tatsächlich in die rechtsextreme Szene verstrickt sei. So geschah es dann auch. Das Landgericht München I billigte die Maßnahme und wies die Beschwerde des Beamten zurück (13 T 22201/07).

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könne auch dann vorliegen, wenn der Beamte noch nicht gegen Rechtsnormen verstoßen habe. Arbeite ein verfassungsfeindlich eingestellter Beamter in einem Polizeipräsidium, sei das gefährlich: Dort habe er Zugang zu sicherheitsrelevanten Daten über das Funktionieren der Polizei (zum Beispiel über das Intranet der Polizei) und zu persönlichen Daten von Mitbürgern. Die könnte er an Gesinnungskameraden weitergeben, um zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung beizutragen. Das würde die Funktionsfähigkeit der Polizeibehörde gefährden.

Deshalb habe man überprüfen müssen, ob der Beamte ein Sympathisant oder ein aktiver Neonazi sei, welche Kontakte er zu rechtsextremen Aktivisten habe und ob er in seiner Freizeit aktiv gegen die Demokratie arbeite statt für sie einzutreten, wie es seine Pflicht als Beamter wäre. Der Durchsuchungsbeschluss sei daher rechtmäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, dass man in der Wohnung des Polizisten Material (wie Flugblätter, Fahnen, Adressen) finden würde, das verfassungsfeindliches Handeln belege.