Zur Finanzierung der Pflegeversicherung schaffte auch das Land Niedersachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag ab. Dagegen erhob ein Bürger Verfassungsbeschwerde, weil er sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sah. Er sei als Angehöriger der evangelisch-lutherischen Kirche und gläubiger Christ am Buß- und Bettag immer zur Kirche und zum Abendmahl gegangen. Dass der Feiertag gestrichen werde, benachteilige außerdem Christen gegenüber Nicht- und Andersgläubigen: Denen könne es egal sein, ob sie an diesem Tag arbeiteten. Deshalb hätte seiner Meinung nach ein nichtreligiöser Feiertag gestrichen werden müssen.
Die Verfassungsbeschwerde hatte beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg (1 BvR 1456/95). Im Grundgesetz seien zwar Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt, so die Verfassungsrichter. Es gebe aber keine Garantie für den Fortbestand einzelner konkreter Feiertage. Das Grundgesetz lege nur fest, dass nicht alle Feiertage abgeschafft werden können und eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen sei.
Das Bundesverfassungsgericht sah auch keine unzulässige Benachteiligung von Christen gegenüber Nicht- oder Andersgläubigen: Der Buß- und Bettag bleibe ein kirchlicher Feiertag, so dass das Niedersächsische Feiertagsgesetz jedem den Kirchgang ermögliche. Gläubige könnten vom Gesetzgeber nicht verlangen, stattdessen einen weltlichen Feiertag wie den 1. Mai oder den 3. Oktober zu streichen, da diese Tage aus geschichtlicher Sicht von grundlegender Bedeutung seien.