Innenpolitik

Buß- und Bettag fällt der Pflegeversicherung zum Opfer

Die Abschaffung des Feiertags ist kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung schaffte auch das Land Niedersachsen den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag ab. Dagegen erhob ein Bürger Verfassungsbeschwerde, weil er sich in seiner Religionsfreiheit verletzt sah. Er sei als Angehöriger der evangelisch-lutherischen Kirche und gläubiger Christ am Buß- und Bettag immer zur Kirche und zum Abendmahl gegangen. Dass der Feiertag gestrichen werde, benachteilige außerdem Christen gegenüber Nicht- und Andersgläubigen: Denen könne es egal sein, ob sie an diesem Tag arbeiteten. Deshalb hätte seiner Meinung nach ein nichtreligiöser Feiertag gestrichen werden müssen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg (1 BvR 1456/95). Im Grundgesetz seien zwar Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt, so die Verfassungsrichter. Es gebe aber keine Garantie für den Fortbestand einzelner konkreter Feiertage. Das Grundgesetz lege nur fest, dass nicht alle Feiertage abgeschafft werden können und eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage staatlich anzuerkennen sei.

Das Bundesverfassungsgericht sah auch keine unzulässige Benachteiligung von Christen gegenüber Nicht- oder Andersgläubigen: Der Buß- und Bettag bleibe ein kirchlicher Feiertag, so dass das Niedersächsische Feiertagsgesetz jedem den Kirchgang ermögliche. Gläubige könnten vom Gesetzgeber nicht verlangen, stattdessen einen weltlichen Feiertag wie den 1. Mai oder den 3. Oktober zu streichen, da diese Tage aus geschichtlicher Sicht von grundlegender Bedeutung seien.

"Schwarzer Affe" und "Negerpack"

Rassistische Beschimpfung einer Nachbarin kostet 700 DM Schmerzensgeld

Eine Frau beschimpfte ihre dunkelhäutige Nachbarin mit üblen Ausdrücken wie "schwarzer Affe" und "Negerpack". Vorausgegangen war ein Streit, bei dem es darum ging, ob die Kinder der Schwarzafrikanerin im Hof spielen dürfen. Durch die rassistischen Beleidigungen fühlte sich die mit einem Deutschen verheiratete Afrikanerin so sehr gedemütigt, dass sie ihre Nachbarin auf Schmerzensgeld verklagte.

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall sprach der Frau 700 DM zu (1 C 824/94). Schmerzensgeld gebe es zwar in erster Linie als Ausgleich, wenn Körper und Gesundheit beeinträchtigt seien sowie als Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug. Die Rechtsprechung billige den Betroffenen aber auch dann Schmerzensgeld zu, wenn ihr Persönlichkeitsrecht schwer verletzt sei - dann sei "wegen der Schwere des Eingriffs eine Genugtuung geboten".

Ausdrücke wie "schwarzer Affe" oder "Negerpack" beleidigten einen Menschen von dunkler Hautfarbe nicht "nur" aufs Gröbste, sie verletzten auch seine Menschenwürde. Daher müsse die streitbare Nachbarin Wiedergutmachung leisten.

Ausländische Diplomatin will Sozialhilfe

Das wäre "nur beim Ausscheiden aus dem Dienst denkbar"

Eine Diplomatin beantragte bei der Sozialbehörde der Stadt Bonn Hilfe zum Lebensunterhalt, weil ihr Heimatstaat die Gehaltszahlungen eingestellt hatte. Seit 1990 erhalte das gesamte Personal der Botschaft kein Geld mehr. Ihre Ersparnisse und ihr Vermögen seien mittlerweile aufgebraucht. Wegen der innenpolitischen Verhältnisse könne sie derzeit auch nicht zurück in die Heimat.

Das Bundesverwaltungsgericht machte ihr wenig Hoffnung, verwies den Fall allerdings zur weiteren "Sachaufklärung" an die Vorinstanz zurück (5 C 23.95). Sozialhilfe sei nämlich mit dem Wesen und der Funktion des diplomatischen Dienstes nicht vereinbar. Eine derartige Unterstützung könne daher nur beanspruchen, wer förmlich aus dem Dienst ausgeschieden sei oder faktisch jegliche diplomatische Tätigkeit eingestellt habe, weil der Entsendestaat nicht mehr handlungsfähig sei.

Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

Das ist kein Fall von Familiennachzug, der einem ausländischen Staatsbürger zu einer Aufenthaltserlaubnis verhilft

Ausländische Staatsbürger(innen) können durch die Heirat mit einem deutschen Partner eine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Ein Thailänder war der Auffassung, das müsse auch für ihn gelten: Er beabsichtige, mit seinem deutschen Freund auf Dauer eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen. Dies lehnte die Berliner Ausländerbehörde mit dem Argument ab, er sei ohne das erforderliche Visum eingereist.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielte der Thailänder immerhin einen vorläufigen Teilerfolg (1 C 41.93). Die Vorschriften über den sogenannten Familiennachzug, mit dem der Betroffene seinen Antrag begründet habe, gelten zwar nur für die Ehe im Sinne des Grundgesetzes, also für die Vereinigung von Mann und Frau. Daraus könne der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ableiten.

Vor seiner Einreise habe der Thailänder aber bei der deutschen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen längeren Aufenthalt beantragt und dies bereits damals damit begründet, mit seinem deutschen Freund zusammenleben zu wollen. Die Botschaft habe das Visum auf drei Monate beschränkt, aber keinen anderen als den vom Antragsteller genannten Aufenthaltszweck bestimmt.

Die Ausländerbehörde könne ihm daher nicht vorwerfen, er habe nur ein Touristen-Visum beantragt, obwohl er in Wirklichkeit länger in Deutschland bleiben wolle. Sie dürfe ihm die Aufenthaltserlaubnis mit dieser Begründung nicht verweigern. Der Betroffene habe Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde die Fakten bei einer Ermessensentscheidung berücksichtige. Sie müsse nochmals über den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis entscheiden.

Kein Gesichtsschleier im Unterricht!

Eine Schülerin muss darauf verzichten — oder auf den Besuch der Berufsoberschule

Einer jungen Frau wurde die Aufnahme in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule verwehrt. Denn die streng gläubige Muslima wollte mit Niqab (= gesichtsverhüllende Verschleierung) am Unterricht teilnehmen. Vergeblich setzte sie sich gegen den Ausschluss zur Wehr. Mit ihrer Klage scheiterte die Frau erst beim Verwaltungsgericht Regensburg, dann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 CS 13.2592, 7 C 13.2593).

Sie müsse während des Unterrichts auf den Schleier verzichten, so das Gericht, weil er den Unterricht objektiv behindere. Diese Forderung verletze nicht die im Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit. Das Recht des Staates, über das Schulwesen zu bestimmen, sei ebenfalls in der Verfassung verankert. Daher sei es legitim, wenn er das individuelle Recht auf freie Religionsausübung, falls notwendig, einschränke.

Schulen müssten den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen: Dessen Inhalt werde unabhängig von den Wünschen der Schüler und ihrer Eltern bestimmt. Im Unterricht sei die Schülerin mit Niqab nicht zu identifizieren. Mit den Mitschülern könne sie so nicht kommunizieren, was den Aufbau sozialer Beziehungen in der Klasse beeinträchtige: Denn dazu gehöre auch die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik.

Für die junge Frau sei es durchaus zumutbar, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, wie sie das bisher ja auch getan habe. Schließlich bewege sie sich im Schulunterricht nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem geschützten Raum.

Im übrigen sei sie nicht gezwungen, am Unterricht in der Berufsoberschule teilzunehmen und diese Einschränkung ihrer Glaubensfreiheit zu akzeptieren. Immerhin sei die Schülerin volljährig und nicht mehr schulpflichtig. Die Berufsoberschule sei keine Pflichtschule. Um den angestrebten Abschluss zu erreichen, könnte die Muslima auch alternative Wege einschlagen, z.B. an einer externen Prüfung teilnehmen oder die virtuelle Berufsoberschule besuchen.

Hitlergruß eines Künstlers

Satirische Internet-Darstellung als Reklame für Kunst ist nicht strafbar

Jonathan Meese ist ein deutscher Künstler (Skulpturen, Videos, Performances). Kurz vor der Kunstausstellung "documenta" 2012 beteiligte er sich an einer Podiumsdiskussion in der Universität Kassel. Anschließend ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen".

Denn der Künstler hatte während der Veranstaltung zweimal den rechten Arm zum "Hitlergruß" erhoben. Auf seiner Website veröffentlichte er ein Bild davon unter der Überschrift: "Öffentliches Propagandagespräch — Größenwahn in der Kunstwelt". Bei der Diskussion meinte er, notwendig sei eine "Diktatur der Kunst": Seit 1945 sei "nichts auf diesem Planeten passiert, keine gute Literatur, nichts."

Das Amtsgericht Kassel sprach Meese frei (240 Cs — 1614 Js 30173/12). Das Gespräch sei kein klassisches Interview, sondern eine Kunstperformance gewesen. Am Anfang habe Meese ein Manifest zur "Diktatur der Kunst" verlesen und über seine Sicht auf die Kunst der Gegenwart gesprochen. Immer mit dem Stilmittel der Übertreibung, laut gestikulierend. Er habe die Veranstaltung indirekt als Reklame für seine Kunstwerke auf der "documenta 13" genutzt.

Der Künstler identifiziere sich nicht mit den Zielen der Nazi-Partei, auch wenn er öffentlich den "Hitlergruß" zeigte. Er habe ihn vielmehr bewusst durch Satire enttabuisieren wollen. Das zeige auch ein zweites Bild auf der Website, das Meese mit einem Einhorn vor Hakenkreuzen stehend zeige. Er verspotte die NS-Kennzeichen und ziehe sie ins Lächerliche, sicherlich auch mit dem Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen.

Er gefährde damit jedoch weder den demokratischen Rechtsstaat, noch den öffentlichen Frieden. Vielmehr habe er bei der Podiumsdiskussion betont, jede Ideologie abzulehnen. Statt Menschen solle die "Kunst" herrschen, verstanden als Spiel. Das sei vielleicht eine absurd anmutende Utopie, aber keine Straftat.

"Eine durchgeknallte Frau"

Bundesverfassungsgericht erklärt Pressekommentar zu Ex-Landrätin Pauli für ehrverletzend

Gabriele Pauli, Ex-Landrätin und ehemalige bayerische Landtagsabgeordnete, hatte 2006 für ein Gesellschaftsmagazin posiert und eine Fotostrecke aufnehmen lassen. Ein Kolumnist des BILD-Online-Magazins hatte die Fotos so kommentiert:

"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.

Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."

Frau Pauli forderte vom Magazin finanziellen Ausgleich, weil der Kommentar ihr Persönlichkeitsrecht verletzte. Außerdem dürften diese Äußerungen nicht wiederholt werden, verlangte sie. Da ihre Klage beim Oberlandesgericht (OLG) scheiterte, erhob Frau Pauli gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde.

Beim Bundesverfassungsgericht setzte sie sich durch (1 BvR 194/13). Es hob das Urteil auf und verwies den Streit ans OLG zurück. Das OLG habe bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit der persönlichen Ehre der Betroffenen zu wenig Gewicht beigemessen, kritisierten die Verfassungsrichter. Persönliche Ehre stelle auch für das Grundrecht auf Pressefreiheit eine Schranke dar.

Der umstrittene Kommentar setze sich nicht mit den politischen Aktivitäten oder Ideen von Frau Pauli auseinander, noch nicht einmal mit den provozierenden Fotos. Dazu müsste sich Frau Pauli als Person des öffentlichen Lebens Kommentare gefallen lassen, durchaus auch polemische. Stattdessen spekuliere das Onlinemagazin über sie als Person herum.

Ohne jeden Tatsachenkern oder Anknüpfungspunkt im Verhalten der Politikerin werde hier über ihren Intimbereich fantasiert und die Spekulationen in der Beleidigung "durchgeknallte Frau" zusammengefasst. Damit spreche ihr der Kommentator provokativ und ehrverletzend jeden Anspruch auf Achtung als Privatperson ab.

Diese Äußerungen hätte das OLG nicht "durchgehen" lassen dürfen. Sie seien schließlich nicht spontan bei einem emotionalen Streit gefallen, sondern für ein Magazin kalkuliert mit dem Ziel verfasst worden, die Politikerin zu verletzen. Meinungs- und Pressefreiheit rechtfertigten keine derartigen Angriffe.

Ausländerbehörde darf Schwangere nicht abschieben

Das Mutterschutzgesetz verhilft werdender Mutter zu einem Aufschub

Eine Serbin sollte Deutschland verlassen und in die Heimat abgeschoben werden, nachdem die Ausländerbehörde ihren Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt hatte. Doch inzwischen war sie schwanger und die Geburt des Kindes stand kurz bevor. Um in Deutschland bleiben zu können, zog die Frau per Eilverfahren vor Gericht.

Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe die schwangere Frau zwar nicht, erklärte das Verwaltungsgericht Oldenburg, doch sei der Aufenthalt bis (mindestens) acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu dulden (11 B 37/13). Jetzt eine Abschiebung vorzunehmen, die für Betroffene großen Stress bedeute, sei unmöglich.

Angesichts ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft wäre das Risiko für die Mutter und das ungeborene Kind zu groß, erklärten die Richter. Bei der zeitlichen Grenze für die Abschiebung orientierten sie sich am Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes: Sechs Wochen vor der Geburt und bis acht Wochen nach der Geburt sind Schwangere vor physischen und psychischen Belastungen zu bewahren.

Abgesehen davon hätte die Fluggesellschaft die Frau in ihrem Zustand ohnehin nicht befördert, so das Verwaltungsgericht. Flugreisen dürften schwangere Frauen ab der 36. Schwangerschaftswoche nur noch antreten, wenn ein Arzt mit flugmedizinischer Erfahrung die Reise mit einem Attest für unbedenklich erkläre.

Wie es nach dem Ende der Mutterschutzfrist mit der Frau, dem Vater und dem Säugling weitergehe, sei offen. Der Vater habe jedoch gute Chancen, als "faktischer Deutscher" anerkannt zu werden — sei er doch in Deutschland geboren, lebe seither ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis hier und habe seine Schulausbildung mit guten Ergebnissen abgeschlossen.

Werde der Vater als Deutscher anerkannt, wäre auch sein in Deutschland geborenes Kind deutscher Staatsbürger — und das würde der Mutter ebenfalls die Möglichkeit eröffnen, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Blasphemisches Theaterstück?

Gläubiger Christ will "Gólgota Picnic" im Hamburger Thalia-Theater verbieten lassen

Verglichen mit dem aktuellen, weltweiten Aufruhr um das islamfeindliche Video war die Aufregung um das Skandalstück einer spanischen Theatertruppe nur ein laues Lüftchen. Der Anlass der Empörung ist allerdings ähnlich: Die konservative katholische Piusbruderschaft und andere Christen protestierten Anfang 2012 gegen das am Hamburger Thalia-Theater aufgeführte Stück "Gólgata Picnic" und warfen den Theaterleuten Gotteslästerung vor.

Denn da fand das letzte Abendmahl auf einem Teppich aus unzähligen Hamburger Brötchen statt und eine Frau spielte Jesus bei der Kreuzigung. Dabei trug sie einen Motorradhelm mit Dornenkrone. In vielen Protest-Mails an den Intendanten wurde die Verhöhnung christlicher Symbole angeprangert. Einer der Kritiker zog vor Gericht, um die Aufführung verbieten zu lassen — ohne Erfolg.

Die Aufführung trage zu einer "Atmosphäre der Feindseligkeit und des Spottes" bei, trug der Kläger vor. Diese Atmosphäre erschwere zunehmend das "Leben als praktizierender Christ in unserer Gesellschaft". Das Stück erfülle den Straftatbestand des § 166 Strafgesetzbuch, denn es beschimpfe öffentlich ein religiöses Bekenntnis in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Aus diesem Paragraphen könne der Kläger kein subjektives Recht darauf ableiten, dass die Theateraufführung verboten werde, urteilte das Verwaltungsgericht Hamburg (VG 14 K 272/10). Diese Norm schütze den öffentlichen Frieden und nicht das religiöse Empfinden Einzelner. Auch auf die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit (Artikel 4 I Grundgesetz) könne sich der Kläger nicht berufen.

Der Staat müsse die Religionsfreiheit der Bürger zwar vor Angriffen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen schützen. Der betreffende Artikel im Grundgesetz verleihe aber gläubigen Menschen und religiösen Gruppen keinen Anspruch darauf, ihrem Glauben mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Das Recht des Klägers auf Religionsfreiheit sei durch das Theaterstück nicht beeinträchtigt: Er könne der Aufführung fernbleiben und sei nicht gezwungen, sie zur Kenntnis zu nehmen.

Soweit es um die gesellschaftliche Wirkung des Stückes gehe, könne der Kläger darauf Einfluss nehmen, indem er sich an der öffentlichen Diskussion darüber beteilige. Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder könnten an gesellschaftlichen Debatten über Religion teilnehmen und sich kommunikativ mit Theaterstücken auseinandersetzen, die sie für kritikabel halten. So habe z.B. auch der Rektor der Katholischen Akademie Hamburg am Publikumsgespräch mit dem Ensemble und dem Intendanten des Theaters teilgenommen. Auch das Erzbistum habe Stellung bezogen.

Richtige Presseberichte über eine Schauspielerin ...

... und ihren Lebensgefährten, einen Landtagsabgeordneten, sind zulässig

2009 berichtete die Zeitschrift "SUPERillu" über die Schauspielerin und TV-Moderatorin Inka Bause. Titel: "Inkas Traumjahr — Neue Liebe macht ihr Glück perfekt". In dem Artikel ging es um "Inkas neuen Freund", der aus Sachsen-Anhalt stammt und seit 2007 Mitglied des Landtages ist (für "Die Linke"). Die Leser erfuhren sein Alter, seine Größe und sein Sternzeichen, "Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Politik." Neben dem Text war ein Porträtfoto des Politikers platziert. Bildunterschrift: "Der Neue. Inkas Freund … ist Politiker in Magdeburg."

Der Politiker verlangte von der Zeitschrift, das Bild mit Unterzeile nicht mehr zu publizieren und über seine private Beziehung zu Frau Bause nicht mehr zu berichten, jedenfalls nicht unter Nennung seines Namens. Auf Unterlassung habe er keinen Anspruch, entschied jedoch der Bundesgerichtshof (VI ZR 26/11). Der Bericht sei zwar gegen seinen Willen veröffentlicht worden. Diese geringfügige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts müsse ein Politiker aber hinnehmen.

Er sei als Landtagsabgeordneter eine öffentlich bekannte Person. Auf seiner Webseite fänden sich ebenfalls private Informationen, Porträtfoto inklusive: Angaben zu seinem Alter, seiner beruflichen Weiterbildung, Herkunft und gesellschaftlichen Funktionen. Im Hinblick darauf sei kein schützenswertes Interesse daran ersichtlich, Presseberichte ähnlichen Inhalts zu verhindern. Der Artikel in der "SUPERillu" enthalte weder unwahre, noch ehrenrührige Behauptungen.

In einer parlamentarischen Demokratie könne sich das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen auch auf das Privatleben von Politikern beziehen. Auch unterhaltende Beiträge über prominente Personen gehörten zur freien Presse. Der Schutz der Privatsphäre rechtfertige ein Verbot nur bei Themen, die von vornherein nicht in die Öffentlichkeit gehörten oder bei herabsetzenden Bemerkungen. Davon könne hier keine Rede sein: Der Artikel berichte wahrheitsgemäß und weitgehend sachbezogen darüber, dass ein Abgeordneter Lebensgefährte einer bekannten Schauspielerin sei, die ein breites Fernsehpublikum auch als Moderatorin kenne.

Ausländische Ehegatten, die nach Deutschland ...

... zu ihrem Partner ziehen wollen, müssen einfache Deutschkenntnisse nachweisen

Seit 2007 enthält das Aufenthaltsgesetz für Ausländer folgende Bestimmung: Anspruch auf "Familienzusammenführung" mit einem in Deutschland lebenden Ausländer besteht nur, wenn sich der nachziehende Ehepartner "auf einfache Art" in deutscher Sprache verständigen kann. Gegen diese Regelung klagte eine türkische Staatsangehörige. Sie und ihre fünf Kinder, geboren zwischen 1994 und 2006, leben in der Türkei.

Die Familie beantragte 2007 Visa für die Einreise in Deutschland. Der Familienvater lebt hier seit 1998. Er war als Asylbewerber gekommen und hatte 2001 eine deutsche Frau geheiratet. Mittlerweile besitzt der Mann eine Aufenthaltserlaubnis. 2006 ließ er sich von der Deutschen scheiden und heiratete im gleichen Jahr in der Türkei die Mutter seiner Kinder. In den Jahren zuvor hatte er seine türkische Familie regelmäßig besucht.

Die Deutsche Botschaft in Ankara verwies auf das Aufenthaltsgesetz und lehnte den Antrag der türkischen Ehefrau auf ein Visum ab, weil die Analphabetin kein Wort Deutsch sprach. Dagegen erhob die Frau Klage: Den Anspruch auf Ehegattennachzug von Deutschkenntnissen abhängig zu machen, verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie.

Die Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (1 C 8.09). Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu fordern, diene der Integration der "Nachzieher" und der Verhinderung von Zwangsehen, so die Bundesrichter. Aus dem besonderen Schutz des Grundgesetzes für Ehe und Familie sei kein Anspruch auf Einreise abzuleiten.

In Härtefällen könne durchaus auch eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, damit die Partner in Deutschland Deutsch lernen könnten. Das sei hier aber nicht notwendig: In der Türkei könne die Frau ein wenig Deutsch und Lesen lernen. Zudem wäre die Familienzusammenführung auch in der Türkei möglich, wo die Familie ohnehin ihren Lebensmittelpunkt habe. Für den Familienvater wäre eine Rückkehr durchaus zumutbar.

Hausverbot im Flughafen

Menschenrechtsaktivistin verteilte Flugblätter gegen Abschiebungen

Um auf das Schicksal eines Kurden aufmerksam zu machen, der gegen seinen Willen per Flugzeug nach Athen abgeschoben werden sollte, verteilte eine Menschenrechtsaktivistin am Flughafen Flugblätter: "Flug LH 3492 nach Athen". Darin wurde das Schicksal des Betroffenen geschildert, der fürchtete, man werde ihn letztlich an die Türkei ausliefern.

Schon früher hatte die Frau in ähnlichen Fällen Flugblätter verteilt und die Passagiere aufgefordert, den Start der Maschine zu verzögern: "Zeigen Sie Zivilcourage: Was Sie als Fluggast tun können". Von der Flughafengesellschaft wurde die Menschenrechtsaktivistin deswegen mit Hausverbot belegt. Vergeblich klagte die Frau dagegen und pochte auf die Meinungsfreiheit. Die Flughafengesellschaft müsse keine Störung des Betriebs dulden, entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 134/05).

Die Frau habe mit ihren Aktionen die Abwicklung des Flugverkehrs stören wollen. Sie habe es darauf angelegt, bei den Passagieren einen Solidarisierungseffekt zu erreichen, Nachfragen oder Proteste zu provozieren und so den Abflug zu verzögern. So habe sie die Passagiere aufgefordert, ihre Handys nicht auszuschalten, um den Start zu verhindern. Solche Aktionen müsse der Flughafenbetreiber nicht hinnehmen. Das Hausverbot habe keinen Strafcharakter: Es bezwecke in erster Linie, künftige Verletzungen des Hausrechts zu vermeiden.

Legehennen: Plakat prangert Tierquälerei an

Tierschutzorganisation im Clinch mit einem Ministerpräsidenten

Eine gemeinnützige Stiftung, die sich den Tierschutz auf ihre Fahnen geschrieben hat, prangerte auf einem Plakat die Haltung von Legehennen in Käfigbatterien als Tierquälerei an ("Qualvolle Enge ... Lebensfläche je Henne von nur 750 qcm ... Flügelschlagen? Unmöglich, lebenslang"). Neben einem Foto des Ministerpräsidenten von Niedersachsen, Wulff, stand: "Millionenfache Tierquälerei darf nicht aufhören - meine Agrarindustrie will sie ...". Herr Wulff forderte, die Kritik dürfe nicht plakatiert werden. Die Tierschützer wiederum zogen vor Gericht, um feststellen zu lassen, ob die Publikation zulässig ist.

Beim Oberlandesgericht München behielt der Tierschutz die Oberhand (18 U 2648/05). Die Darstellung im Plakatentwurf sei sachlich richtig, wenn auch die Sachlage verkürzt und zugespitzt als Beitrag zum Meinungskampf wiedergegeben werde. Der Gesetzgeber habe die Käfighaltung bereits verboten und nur für eine Übergangszeit noch genehmigt, wenn Halter größere Investitionen vorgenommen hätten. Wulff habe sich stets gegen das Verbot gewandt und für die Genehmigung modifizierter Käfigbatterien eingesetzt. Dann müsse er auch entsprechende Kritik in Kauf nehmen.

Die graphisch hervorgehobene Textzeile, die Herrn Wulff die umstrittene Äußerung in den Mund lege, solle provozieren und Aufmerksamkeit erregen. Jeder durchschnittliche Leser verstehe, dass dies kein wörtliches Zitat sei, sondern dass damit der politische Standpunkt des niedersächsischen Ministerpräsidenten charakterisiert und kritisiert werde. Ihm werde vorgeworfen, er folge dem Anliegen der Agrarindustrie ohne Rücksicht auf die Interessen des Tierschutzes.

Der Angriff sei massiv, aber dennoch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Denn hier gehe es um die aktuelle Auseinandersetzung über ein (nicht nur in Deutschland) politisch bedeutsames Thema. Das Plakat greife die Position von Herrn Wulff in diesem Streit an und sei damit selbst ein Beitrag zur öffentlichen Debatte.

Papstmesse auf dem "Marienfeld"

Greenpeace verteilt kritisches Flugblatt über Energieversorger

Ein Energiekonzern war einer der Sponsoren des Weltjugendtages 2005 in Köln und stellte auch das Gelände für den Abschlussgottesdienst mit dem Papst zur Verfügung, das so genannte "Marienfeld". Das Gelände gehörte früher zum Braunkohletagebau Frechen. Der Energiekonzern verteilte Informationsmaterial an die Teilnehmer. Darauf bezog sich ein Flugblatt der Umweltschutzorganisation Greenpeace, das ebenfalls auf dem Marienfeld verteilt wurde.

Die Umweltschützer benutzten Logo und Design des Konzerns, um dessen Eigendarstellung kritisch zu hinterfragen - in Form einer vermeintlichen Beichte. Unter anderem "gestand" das Unternehmen, der "größte Klimakiller Europas" zu sein, der "statt auf nachhaltige CO2-ärmere Technologien auf fossile und rückständige Braunkohle setzt". Der Konzern zog dagegen vor Gericht und setzte ein Verbot per einstweiliger Verfügung durch.

Das Landgericht Köln hob es nach dem Weltjugendtag wieder auf (28 O 456/05). Es bestehe kein Unterlassungsanspruch des Konzerns mehr. Da der Flyer sich auf den Anlass Papstmesse bezog, sei Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Sache nach enthalte das Flugblatt einige wahre Behauptungen und zulässige Meinungsäußerungen. Dass der Energiekonzern ein Drittel seiner Energie mit Braunkohle erzeuge und regenerative Energien an seinem "Energie-Mix" nur einen geringen Anteil haben, treffe zu. Dies als unzulänglich anzusehen, könne der Konzern den Umweltschützern nicht verbieten.

Allerdings müsse es sich der Energieversorger nicht gefallen lassen, wenn sein Name als Waffe gegen ihn eingesetzt und die Kritik als vermeintliche Selbstbezichtigung formuliert werde. Durch die Aufmachung als "Beichte" verletze der Flyer das Namensrecht des Konzerns. Das sei auch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Kunst zu rechtfertigen. Eine Parodie übersteigere eine Person oder ein Werk ins Lächerliche, verschleiere aber nicht die Identität des Urhebers. Das gelte auch für Satire. Im demokratischen Kampf der Meinungen müsse es offen zugehen: Der Gegner müsse sich zu erkennen geben und dürfe nicht mit fremdem Namen operieren.

Hitler-Gruß ist verboten

Betrunkener wollte damit nicht nationalsozialistische Gesinnung demonstrieren, sondern Polizisten kritisieren

In der viel frequentierten Nürnberger Königstorpassage ist es (nach städtischer Satzung) verboten, Alkohol zu konsumieren. Als zwei Polizisten dort einen Mann mit geöffneter Bierdose in der Hand antrafen, wiesen sie ihn auf das Verbot hin und forderten ihn auf, die Passage zu verlassen. Da der angetrunkene Mann stehen blieb, hakten ihn die beiden Beamten unter und führten ihn zum Ausgang. Er leistete keinen Widerstand. Kaum hatten sich die Beamten umgedreht und ein paar Meter entfernt, nahm der Biertrinker eine stramme Haltung an.

In zackigem Ton rief er "jawohl, zu Befehl, Heil Hitler" und hob den ausgestreckten rechten Arm zum Hitler-Gruß. Deswegen ("Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen") verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg zu einer Geldstrafe von 1.600 DM. Vergeblich berief sich der Angeklagte auf die Meinungsfreiheit. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Strafe wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 204/03).

Nationalsozialistische Symbole (Fahnen, Abzeichen, Uniformen, Parolen und Grußformeln) seien ebenso verboten wie nationalsozialistische Organisationen und Bestrebungen. Diese Einschränkung der Meinungsfreiheit sei zulässig. Das einschlägige Gesetz richte sich auch gegen Gefahren, die allein mit dem Gebrauch der Symbole verbunden seien - einerlei, ob jemand in nationalsozialistischer Gesinnung handle oder nicht. Diese Symbole sollten aus dem politischen Leben Deutschlands ein für allemal verbannt werden.

Auch von dieser Regel gebe es Ausnahmen, wenn ein Kennzeichen oder Symbol offenkundig für Kritik am Nationalsozialismus oder einer Nachfolgeorganisation eingesetzt werde. Im konkreten Fall habe der Hitler-Gruß Protest ausdrücken sollen und nicht die politische Überzeugung des Mannes. Doch die kritische Absicht rechtfertige diese Geste hier nicht. Denn sie konnte von den Passanten auch ganz anders verstanden werden. Zudem sei das Verhalten der Beamten einwandfrei gewesen und habe keinen Anlass zu Kritik gegeben, für den Hitler-Gruß schon gar nicht.

DDR-Doping-Arzt mit KZ-Arzt Mengele verglichen

Rechtsanwalt muss wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Entschädigung zahlen

Der ehemalige Verbandsarzt des Deutschen Schwimmsportverbands der DDR war wegen Körperverletzung angeklagt, weil er (auf staatliche Anweisung) Leistungsschwimmerinnen anabole Steroide gegeben hatte. Einige Dopingopfer beteiligten sich am Prozess als Nebenklägerinnen. Ihr Anwalt wurde in einer Verhandlungspause von einem Fernsehsender interviewt und gefragt, wie er die Aussagen des Sportarztes bewerte. "Ja, ich bezeichne ihn als Mengele des DDR-Doping-Systems", antwortete der Anwalt, "er hat die Nebenwirkungen gekannt, er wusste, was er den Mädchen antat, er hat Versuche gestartet, alles mit dem Ziel der Leistungssteigerung". Das Interview wurde in der Tagesschau der ARD um 20 Uhr gesendet.

Der Sportarzt, der zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde, wollte den Angriff des Rechtsanwalts nicht auf sich sitzen lassen. Mit Erfolg verklagte er ihn wegen Beleidigung und Verletzung seines Persönlichkeitsrechts: Der Dopinggegner musste 5.000 DM Entschädigung zahlen. Dagegen erhob der Anwalt Verfassungsbeschwerde und pochte auf die freie Rede. Doch das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil, es widerspreche der Meinungsfreiheit nicht (1 BvR 984/02).

Der DDR-Dopingarzt sei ganz sicher eine kritikwürdige Arztpersönlichkeit. Skrupellos habe er im Interesse sportlicher Erfolge für den Staat die Schwimmerinnen geschädigt. Dennoch habe er mit diesen Verfehlungen nicht annähernd die historische Dimension von ärztlichem Verbrechertum erreicht, derer sich der KZ-Arzt Mengele mit seinen Menschenversuchen an KZ-Insassen schuldig gemacht habe. Deshalb wiege das Persönlichkeitsrecht des Arztes hier schwerer als das Recht auf Meinungsfreiheit: Der in aller Öffentlichkeit gezogene Vergleich mit dem KZ-Arzt schädige seinen Ruf.

Betäubungsloses Schlachten im Ausnahmefall erlaubt

Muslimischer Metzger kämpft um seine Ausnahmegenehmigung

Seit 25 Jahren lebt der türkische Staatsangehörige in Deutschland und betreibt eine Metzgerei. Religiöse Vorschriften verbieten es sunnitischen Muslimen, das Fleisch von Tieren zu essen, die vor der Schlachtung betäubt wurden. Um seine muslimischen Kunden zu versorgen, erhielt der Metzger bis 1995 kontinuierlich eine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung.

Nach einem für den Metzger negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweigerte die zuständige Behörde diese Genehmigung. Der Behördenbescheid verletze die Grundrechte des Metzgers, entschied das Bundesverfassungsgericht. Nun pochte die Behörde auf den Tierschutz: Der habe ja inzwischen Verfassungsrang und müsse respektiert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sah jedoch keinen Grund, dem Tierschutz Vorrang zu geben vor dem Gesichtspunkt freier Religionsausübung (3 C 30.05). Man müsse sowohl das Ziel Tierschutz, als auch die betroffenen Grundrechte des muslimischen Metzgers berücksichtigen. Die Ausnahmevorschrift für betäubungsloses Schlachten sei an ganz enge Bedingungen gebunden, insofern werde dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen. Man könne sich aber nicht über zwingende religiöse Vorschriften hinwegsetzen. Die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ändere daran nichts.

Simonis contra BILD

Eine "absolute Person der Zeitgeschichte" muss sich damit abfinden, beim Einkaufen fotografiert zu werden

Vier Mal trat Heide Simonis, Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein, im Frühjahr 2005 zur (Wieder-)Wahl an - und scheiterte. Angesichts dieses abrupten Endes einer politischen Karriere war die Aufregung in der Öffentlichkeit groß. Als sie endgültig aus dem Amt schied, am 27. April, wurde Frau Simonis auf der Heimfahrt von Reportern bedrängt und mit dem Wagen bis in ein Einkaufszentrum verfolgt. Obwohl sie die Reporter aufforderte, sie "in Ruhe zu lassen", wurde sie beim Einkaufen von Salat fotografiert. Die Reporter blieben ihr auf den Fersen und schossen auch noch Fotos von ihr in einem Bekleidungsgeschäft.

Die Fotos erschienen am nächsten Tag groß aufgemacht in der BILD-Zeitung. Heide Simonis verklagte den Verlag auf Unterlassung: Diese Fotos dürften nicht gezeigt werden. Man habe sie tagelang belagert, einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müsse sie nicht dulden. Nur im zweiten Punkt bekam die Ex-Ministerpräsidentin Recht. Ansonsten entschied das Kammergericht in Berlin zu Gunsten des Verlags (9 U 251/05).

Das Recht von Frau Simonis auf Privatsphäre müsse hier zurücktreten. Politiker zählten zu den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte, an denen ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Das gelte erst recht, wenn eine hochrangige Politikerin, die bisher einzige Frau in diesem Amt, auf spektakuläre Weise aus dem Amt scheide. Die Menschen wollten erfahren, wie Politiker mit so einem Erlebnis fertig würden. Daher gebe es ein objektives Interesse an Berichterstattung, durchaus auch an Einblicken in das Alltagsleben. An einem solchen Tag - in der Öffentlichkeit und in ganz unverfänglichen Szenen - fotografiert zu werden, müsse Frau Simonis akzeptieren.

Dass die Reporter die Politikerin trotz ihrer Proteste tagelang bei privaten Aktivitäten "beschatteten und belagerten", gehe allerdings zu weit. Der Verlag müsse Auskunft darüber geben, was in den Tagen nach dem Amtsverlust an Fotomaterial entstanden sei, und dieses Material herausgeben.

NSDAP-Arzt 1945 enteignet

Erben haben keinen Anspruch auf Rückgabe enteigneter Kunstgegenstände

1935 wurde das NSDAP-Mitglied Dr. S. Chefarzt einer Frauenklinik. Diese Karriere verdankte er seinem politischen Engagement: Er war seit 1930 Gauredner der NSDAP und Bezirksobmann des NS-Ärztebundes. In der SA ernannte man ihn zum Sanitäts-Standartenführer. Als Beisitzer an einem "Erbgesundheitsgericht" wirkte er daran mit, psychisch kranke Personen zu sterilisieren.

1945 wurde Dr. S. verhaftet, sein Vermögen von den Besatzungsmächten entschädigungslos enteignet. Er starb 1950 im Gefängnis. Viele Jahre später forderten seine Erben die Rückgabe enteigneter Kunstgegenstände. Ihre Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (3 C 36.05).

Die Enteignung sei rechtens gewesen, so die Bundesrichter, weil Dr. S. durch sein Eintreten für diverse NS-Organisationen und im Rahmen seiner Berufstätigkeit das nationalsozialistische System entschieden unterstützt habe. Das schließe einen Anspruch auf Ausgleich für die Enteignung aus. Als Gauredner habe Dr. S. nationalsozialistische Ideologie verbreitet, dieses Amt habe die NSDAP nur Personen mit außergewöhnlichem Einsatz für die Sache anvertraut. Das Lob des NDSAP-Kreisleiters spreche hier für sich.

Arbeitslosengeld II gekürzt

Rechtsradikaler will nicht in multikulturellem Forum arbeiten

Die ARGE für den Kreis Unna (ARGE = Arbeitsgemeinschaft aus Kommunen und Bundesagentur für Arbeit) bot einem Arbeitslosen aus Lünen einen Job im Multikulturellen Forum seines Wohnorts an. Doch der Mann lehnte den Job ab und "erklärte" dies mit seiner ausländerfeindlichen Gesinnung. Daraufhin kürzte ihm die ARGE das Arbeitslosengeld II (= 345 Euro) für drei Monate um 30 Prozent.

Gegen diese Maßnahme klagte der Arbeitslose, denn er empfand sie als ungerecht: Als "Sympathisant einer rechten Partei" sehe er sich außerstande, für eine Institution zu arbeiten, die Integration von Ausländern befürworte und von Ausländern geleitet werde. Dass ihm die Mitarbeiter der ARGE ausgerechnet dort Arbeit anboten, habe ihn nur demütigen sollen.

Das Sozialgericht Dortmund wies seine Klage gegen die Kürzung ab (S 32 AS 214/06). Seine Begründung für die Ablehnung des Arbeitsplatzes sei nicht akzeptabel, so die Richter. Die Freiheit des Einzelnen, sich zu einer Weltanschauung zu bekennen, finde ihre Grenzen im verfassungsrechtlichen Verbot, Ausländer zu diskriminieren. Seinen politischen Standpunkt zu berücksichtigen, wenn es um die Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes gehe, komme daher nicht in Frage. Solange er sich weigere, den Job im Multikulturellen Forum anzunehmen, dürfe der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II kürzen.