Informationstechnologie

"Bitte hör nicht auf zu träumen"

Musiktitel von Naidoo im Internet unberechtigt zum Herunterladen angeboten

Der Musiker Xavier Naidoo hat einem Musikvertriebsunternehmen M-GmbH das Recht eingeräumt, die Stücke auf seinem Album "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Nur der M-GmbH und sonst niemandem. Im September 2011 wurde auf einer Online-Tauschbörse von Unbekannten ein Musiktitel dieses Albums zum Herunterladen angeboten.

"Bitte hör nicht auf zu träumen" lautet der romantische Titel. Weniger romantisch ging es weiter: Die M-GmbH beauftragte gewerbliche "Internetdetektive" damit zu ermitteln, von welchen IP-Adressen aus das urheberrechtlich geschützte Musikstück eingestellt worden war.

Die IP-Adressen standen bald fest und auch der Internet-Provider — Deutsche Telekom AG —, der den Nutzern diese IP-Adressen zugewiesen hatte. Nun beantragte die M-GmbH bei Gericht, dem Internet-Provider zu gestatten, über Namen und Anschrift der betreffenden Internetnutzer Auskunft zu geben.

Landgericht und Oberlandesgericht Köln lehnten den Antrag ab. Begründung: So eine Auskunft widerspreche dem Datenschutz und sei nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliege. Davon könne in Bezug auf den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" jedoch nicht die Rede sein.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZB 80/11). Der Musiktitel sei offenkundig unberechtigt in eine Tauschbörse eingestellt und zum Herunterladen angeboten worden. Das verstoße gegen das Urheberrecht, auch wenn dies nicht in gewerblichem Ausmaß geschehen sein sollte. Auch im Internet müssten Rechtsverletzungen wirksam bekämpft und das Urheberrecht geschützt werden.

Der Inhaber der Rechte an dem Album "Alles kann besser werden" wäre faktisch schutzlos, wenn er bei Verstößen ohne "gewerbliches Ausmaß" keine Auskunft über Namen und Anschriften der Übeltäter bekäme. Der Antrag auf Auskunft sei begründet und müsse bewilligt werden.

Film heruntergeladen — für 750 Euro

Mobilfunkanbieter muss Kunden informieren, wenn er die Gebühren für eine neue Leistung anders berechnet

Als Herr X 2004 seinen Mobilfunkvertrag abschloss, umfasste dieser noch keine Datenübertragung per Mobiltelefon. 2007 legte sich der Kunde ein internetfähiges Handy zu. Damit wählte er sich am Neujahrstag 2008 ins Internet ein und lud — über die Internetseite "youtube" — einen Film herunter.

Die Datenmenge von 45.835 Kilobyte (KB) in 21 Minuten zu übertragen, kostete 750 Euro (zum "surf-by-call"-Tarif von 0,19 Euro pro 10 KB). X weigerte sich, das Entgelt zu zahlen. Zunächst hatte die Zahlungsklage des Mobilfunkanbieters Erfolg, doch der Bundesgerichtshof korrigierte dies (III ZR 190/11).

Die Bundesrichter verwiesen den Streit mit folgender Vorgabe an die Vorinstanz zurück: Das Unternehmen wäre verpflichtet gewesen, den Kunden darüber zu informieren, dass das Entgelt für eine Datenübertragung per Handy anders berechnet wird als die bis dahin vom Kunden bezogenen Leistungen. Je nach den damals existierenden technischen Möglichkeiten hätte man Herrn X auch per SMS warnen müssen. Wenn der Mobilfunkanbieter gegen eine Hinweispflicht verstoßen habe, stehe seinem Entgeltanspruch ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegenüber.

So eine Hinweispflicht von Mobilfunkanbietern sei zwar gesetzlich noch nicht fixiert, ergebe sich aber als Nebenpflicht aus dem Mobilfunkvertrag. Werde technisch nicht vorgebildeten Verbrauchern anspruchsvolle Technik angeboten, bestehe zwischen dem sachkundigen Unternehmen und den Kunden ein großes Informationsgefälle. Der Telekommunikationssektor entwickle sich dynamisch und biete eine Fülle von technischen Möglichkeiten und Tarifen, die der durchschnittliche Verbraucher nicht durchschaue.

Wenn das Unternehmen neue Leistungen für internetfähige Mobiltelefone anbiete, sei dem Kunden nicht automatisch klar, dass das Entgelt dafür (nicht nach der Verbindungsdauer wie bei Telefongesprächen, sondern) nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet werde. Abgesehen von Flatrates sei auch die Internetnutzung im Festnetz üblicherweise zeitabhängig berechnet worden. Umso wichtiger sei es, die Kunden über den neuen Modus zu informieren. Nur technisch versierte Verbraucher hätten 2008 gewusst, dass bei Downloads per Handy sehr große Datenmengen (und damit hohe Kosten) anfallen können.

Nur bei zeitabhängigen Tarifen habe der Kunde eine Chance, die entstehenden Gebühren einzuschätzen. Sei das Entgelt von der heruntergeladenen Datenmenge abhängig, die der Kunde nicht kenne, bestehe das Risiko unfreiwilliger Selbstschädigung. Die Vorinstanz müsse nun noch klären, ob der Mobilfunkanbieter damals technisch in der Lage gewesen wäre, den Kunden bei einer hohen Datenmenge sofort per SMS vor hohen Gebühren zu warnen und ihm so die Möglichkeit zu geben, die teure Verbindung zu beenden. Treffe das zu, müsse der Kunde die Gebühren nicht zahlen.

Extrem teures Internetsurfen im Auslandsurlaub

Mobilfunkanbieter muss den Kunden rechtzeitig per SMS oder Anruf warnen

Der Kunde hatte mit dem Mobilfunkanbieter eine Flatrate für 34,95 Euro im Monat vereinbart (Telefonieren plus mobiles Internet). Im Dezember 2008 verbrachte er einige Urlaubstage auf einer spanischen Ferieninsel. Dort scheint der Mann sein Mobiltelefon intensiv zum Internetsurfen benutzt zu haben. Jedenfalls sperrte die Mobilfunkgesellschaft am 25.12. seinen Anschluss und bat ihn per SMS um Rückruf. Bei dem Gespräch teilte ein Mitarbeiter dem Kunden mit, er habe die Gebührengrenze von 1.000 Euro überschritten.

Doch die eigentliche Überraschung erlebte der Urlauber bei seiner Rückkehr, als er die Rechnung des Anbieters für Dezember öffnete: Zusätzlich zum Handy-Paketpreis für Dezember berechnete ihm der Mobilfunkanbieter Roaminggebühren von 3.366 Euro. Der Kunde zahlte nicht und kündigte stattdessen den Mobilfunkvertrag. Zu Recht, entschied das Landgericht Saarbrücken (10 S 12/12).

Der Mobilfunkanbieter habe auf die extrem hohen Gebühren keinen Anspruch: Denn sie seien nur entstanden, weil er seine Informationspflichten vernachlässigt habe. Deshalb stehe dem Kunden Schadenersatz in gleicher Höhe zu. Mobilfunkanbieter müssten ihre Kunden vor unbewusster Selbstschädigung schützen.

Wenn EU-Roaming-Nutzer ins europäische Ausland reisten, müsse ihnen der Anbieter nach der ersten Nutzung eines Daten-Roaming-Dienstes Informationen über den gültigen Tarif schicken (per SMS, E-Mail oder per Pop-up-Fenster aufs Handy) und auf hohe Roaminggebühren hinweisen. Das funktioniere technisch völlig problemlos, sei hier aber versäumt worden.

Korrekt informiert, wäre der Kunde während des Urlaubs ins Internetcafé gegangen. Denn kostenbewusst sei er ja, andernfalls hätte er keinen Vertrag mit Flatrate abgeschlossen. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Kosten so gering wie möglich halten wolle. Die Mobilfunkgesellschaft hätte sich viel früher erkundigen müssen, ob sich der Kunde bewusst für den teuren Zugriff auf den ausländischen Dienst entschieden habe.

Spätestens, nachdem die Flatrate um das Doppelte überschritten war, hätte sie ihn per SMS oder Anruf vor der drohenden Kostenexplosion warnen müssen — und nicht erst am 25.12., als sie seinen Anschluss bereits wegen horrender Kosten gesperrt hatte. Notfalls müsse der Anbieter die SIM-Karte auch sperren — dann aber frühzeitig, bevor die Kostenlawine rolle.

Ex-Funktionär contra Spiegel-Online

Urteile in einem Satz

Berichtet "Spiegel-Online" über die Arbeit eines Ex-Funktionärs des Kommunistischen Bundes (KBW) — der heute für einen Verein tätig ist, der Babyklappen und Kinderhäuser betreibt und 1970 die "Kinderkommission" des KBW leitete, also dessen Kinderpolitik mitverantwortete — und bezeichnet ihn als "einstigen Kommunisten", muss der Mann diese Erwähnung seiner politischen Vergangenheit hinnehmen;

wer ein Amt in einer Organisation ausübte, die ihre politischen Ziele öffentlichkeitswirksam vertrat, muss die Berichterstattung darüber dulden.

WG-Vermittlung im Internet

Hinweis auf Abokosten war im Fließtext der Website gut versteckt: Nutzerin muss nicht zahlen

GmbH X bietet über ihre Website Zugang zu einer Datenbank mit Angeboten für Zimmer in Wohngemeinschaften (überwiegend in Berlin) und entsprechenden Suchanzeigen. Wer hier ein Zimmer anbieten oder suchen möchte, muss ein Abonnement mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abschließen: für acht Euro im Monat, zahlbar für ein Jahr im Voraus. Das war der Studentin S nicht klar, als sie im Herbst 2009 ihre Daten übermittelte. Kein Wunder, denn der Hinweis auf die Entgeltpflicht war ziemlich gut versteckt.

Nachdem sie ihre Daten abgeschickt hatte, erhielt S eine Mail mit einem so genannten Verifikationslink, den sie anklicken sollte, um sich anzumelden. Nachdem die Studentin das getan hatte, erhielt sie eine Rechnung über 96 Euro. Nach zwei Mahnungen schrieb S an die GmbH X, sie werde nicht zahlen. Daraufhin klagte die Betreiberin der WG-Website, verlor den Rechtsstreit jedoch beim Landgericht Berlin (50 S 143/10).

Hier sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, entschied das Landgericht. Denn die Website sei so gestaltet, dass der durchschnittliche Nutzer sehr leicht übersehen könne, dass die Leistung der GmbH X etwas koste. Daher habe Frau S mit der Anmeldung auch nicht ihr Einverständnis damit erklärt, für diese Dienstleistung zu zahlen.

Der Hinweis auf die Kosten finde sich erst auf der Anmeldeseite der Website inmitten eines grau unterlegten Fließtextes. Man könne den Hinweis nur bei sehr genauem Lesen bemerken — versteckt in einem Text mit wenig interessanten Angaben und unter drei optisch hervorgehobenen Kästchen (zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Datenschutz etc.). Zudem tauche die Zeile mit der Preisangabe (nicht in Ziffern, sondern: "acht Euro") erst auf, wenn man den Bildschirm herunterscrolle.

Weder bei der Datenabfrage noch beim Hinweis auf AGB werde eine Vergütungspflicht erwähnt, schon gar keine Vertragsbindung von zwölf Monaten. Nirgendwo komme im Text zum Ausdruck, dass ein Vertrag geschlossen werden solle: Stattdessen sei ständig von "anmelden" die Rede, was der Nutzer als bloßes Registrieren verstehe. Um den Button "jetzt anmelden" anzuklicken, müsse der Nutzer nicht so weit scrollen, dass er die Preisangabe sehen könne.

Daher sei das kostenpflichtige Abo für den Internetnutzer überraschend. Sinnlos sei es außerdem. Vernünftigerweise schließe kein Mensch gleich ein Jahresabonnement ab, wenn er ein WG-Zimmer suche. Wer fündig werde, brauche danach ja keine Angebote mehr.

Internet und Urheberrecht:

Ehemann der Inhaberin eines Internetanschlusses bot Computerspiel zum Herunterladen an

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht prinzipiell dafür, wenn sein Ehepartner über diesen Anschluss die Urheberrechte Dritter verletzt, entschied das Oberlandesgericht Köln kürzlich. Im konkreten Fall ging es um ein Computerspiel, das im Internet von einem Unbefugten zum Herunterladen angeboten worden war.

Der Hersteller — und Inhaber des Urheberrechts an dem Spiel — kam über die IP-Adresse dem Computer auf die Spur und mahnte die Inhaberin des Internetanschlusses ab. Die Frau setzte sich zur Wehr und bestritt, das Spiel selbst angeboten zu haben. Ihr (mittlerweile verstorbener) Ehemann habe den Computer viel intensiver als sie genutzt, um damit im Internet zu surfen, behauptete sie.

Natürlich verdächtige man zunächst den Anschlussinhaber, so das Oberlandesgericht Köln, aber: Wenn aber — wie hier — ernsthaft die Möglichkeit bestehe, dass er/sie nicht der Täter sei, müsse der Inhaber des Urheberrechts das Gegenteil beweisen (6 U 239/11). Das sei schwierig. Im konkreten Fall sei der Frau jedenfalls nichts nachzuweisen.

Deshalb müsse man davon ausgehen, dass ihr Ehepartner das Spiel im Internet angeboten habe. Unter diesen Umständen hafte der Anschlussinhaber für die Verletzung des Urheberrechts nur, wenn er über die illegale Aktivität des Ehepartners Bescheid wusste. Und nicht schon deshalb, weil er den Partner überhaupt am Computer surfen ließ.

Eine weitergehende Pflicht, den Umgang mit dem Internet zu kontrollieren, bestehe nur gegenüber Kindern, wenn diese den Anschluss der Eltern (mit-)benutzten. (Der Hersteller des Computerspiels hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Luxushandy zum Schnäppchen-Preis ersteigert?

Der Käufer fordert Schadenersatz, weil es kein Original-Vertu-Handy war

Auf der Internetplattform eBay bot Frau X ein Luxushandy der Marke Vertu an ("Vertu Weiß Gold"). Zumindest behauptete sie das in der Beschreibung des Angebots: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu: Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt) … Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden". Einen Mindestpreis legte Frau X nicht fest, Startpreis war 1 Euro. Herr Y bot mit und erhielt den Zuschlag für 782 Euro.

Doch das Handy wollte er nicht haben. Es handle sich um ein Plagiat, erklärte er, ein Original der Firma Vertu koste 24.000 Euro. Da Frau X ihm trotz gültigen Kaufvertrags zum vereinbarten Kaufpreis von 782 Euro kein Original geliefert habe, stehe ihm Schadenersatz zu (24.000 Euro minus 782 Euro = 23.218 Euro). Herr Y verklagte die Anbieterin auf Zahlung dieser Summe.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) wies die Klage unter anderem mit folgender Begründung ab: Die Vertragspartner hätten bei diesem Geschäft keineswegs vereinbart, dass das Mobiltelefon ein Originalexemplar der Marke Vertu sein müsse. Dagegen spreche vor allem der von der Anbieterin gewählte Startpreis der Auktion von 1 Euro. Also könne der Käufer aus dem "Mangel", dass das Handy eine Kopie sei, keine Rechte ableiten.

Der Bundesgerichtshof fand diese Argumentation nicht überzeugend (VIII ZR 244/10). Der Startpreis sage bei einer Internetauktion über den Wert des angebotenen Gegenstands überhaupt nichts aus. Der erzielbare Preis sei vom Startpreis unabhängig. Er werde aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen könnten — vorausgesetzt, mehrere Bieter seien bereit, hohe Beträge dafür zu zahlen.

Daher liege das OLG auch daneben, wenn es Herrn Y vorhalte, er habe grob fahrlässig ignoriert, dass das Mobiltelefon bei diesem Startpreis nicht echt sein könne. Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an das OLG zurück: Es müsse sich nochmals mit dem Fall befassen und beurteilen, ob das Angebot von Frau X aus Sicht eines verständigen Bieters "ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte".

Computer und Laptops sind unpfändbar

Urteile in einem Satz

Die Vollstreckungsbehörde darf, wenn sie in der Wohnung eines Schuldners Gegenstände pfändet, nur Geld oder Schmuck mitnehmen:

Andere Sachen sind mit einem Pfandsiegel zu versehen und beim Schuldner zu belassen; es ist rechtswidrig, wenn dem Schuldner ein Laptop weggenommen wird, zumal dann, wenn der arbeitslose Schuldner ihn benötigt , um sich bei Arbeitgebern schriftlich zu bewerben; die Rechtsprechung ist in dem Punkt zwar noch nicht einig, aber jedenfalls nach Ansicht des VG Gießen dürfen Computer und Laptops grundsätzlich nicht gepfändet werden, weil die Nutzung solcher Geräte mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört.

Unzulässige Klausel im Mobilfunkvertrag

Kunden wurden am Ende eines Prepaid-Vertrags abkassiert

Wieder einmal zog der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters gerichtlich zu Felde. Diesmal ging es um eine Klausel, nach der die Kunden beim Auslaufen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags für die Auszahlung des restlichen Guthabens eine Gebühr zu entrichten hatten. Sechs Euro kassierte das Mobilfunkunternehmen dafür.

Darüber hinaus mussten Kunden für Rücklastschriften, die sie selbst zu verantworten hatten, 19,95 Euro Gebühr berappen und als Mahngebühr zusätzlich einen Betrag von 9,95 Euro. Diese AGB-Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Schleswig, sie seien deshalb unwirksam (2 U 2/11).

Wenn ein Prepaid-Vertrag auslaufe, habe der Kunde Anspruch auf die Rückzahlung des Guthabens: Zu dieser Leistung sei der Mobilfunkanbieter gesetzlich verpflichtet. Folglich dürfe er dafür kein Entgelt verlangen. Das Unternehmen versuche in unzulässiger Weise, seinen Aufwand den Kunden aufzubürden.

Im Unterschied dazu seien die anderen strittigen Gebühren zwar nicht grundsätzlich unzulässig, aber jedenfalls weit überhöht. Normalerweise entstehe dem Mobilfunkanbieter kein Schaden von 19,95 Euro, wenn eine Rücklastschrift nötig sei. Das koste allerhöchstens Bankgebühren von 8,11 Euro, plus Kosten für Ausdruck und Versand eines Schreibens.

Auch eine Mahnung koste nicht entfernt 9,95 Euro: Nötig dafür sei nur der Ausdruck eines per Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, Papier und Umschlag, Personalkosten für das Eintüten und Porto.

"Freundefinder" im Visier

Landgericht Berlin beanstandet Methoden des "Sozialen Netzwerks" Facebook

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zog gegen etliche Praktiken von Facebook gerichtlich zu Felde, die seiner Meinung nach gegen die Rechte der Verbraucher verstoßen. Facebook respektiere das europäische Datenschutzrecht prinzipiell nicht, kritisiert der vzbv.

Konkret ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Sozialen Netzwerks und um den so genannten "Freundefinder": Wenn ein Mitglied von Facebook diese Funktion aktiviert, wird sein E-Mail-Adressbuch von Facebook importiert — auch Namen und Adressen von Bekannten, die selbst nicht bei Facebook aktiv sind. Facebook nutzt dann diese Daten, um sie als Mitglieder anzuwerben.

Internetnutzer müssten unmissverständlich darüber informiert werden, dass sie mit dem "Freundefinder" ihr Adressbuch "auslieferten", findet der vzbv. Das bestätigte das Landgericht Berlin (16 O 551/10). Die Funktion "Freundefindet" verleite Facebook-Mitglieder dazu, die Daten von Freunden in ihr Facebook-Profil zu importieren. Diese würden daraufhin von Facebook "eingeladen", Mitglied zu werden — ohne nach ihrem Einverständnis gefragt zu werden.

Unzulässig sei es außerdem, dass Facebook sich selbst per AGB-Klausel ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräume, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellten. Wenn Mitglieder eigene Bilder oder Musiktitel dort allgemein zugänglich machten, gäben sie damit nicht das Urheberrecht ab. Facebook dürfe diese Werke nur mit Zustimmung der Mitglieder verwenden. (Das Unternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen

Sofortsperre der Mobilfunkkarte bei Überschreitung eines Kreditlimits ist unzulässig

Verbraucherschützer beanstandeten mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters für Mobilfunkverträge mit Mindestlaufzeit. Unter anderem diese Regelung: Bei Kunden mit zweifelhafter Bonität machte der Anbieter seine Leistungen "von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig". Werde dieser Betrag überschritten, sperre er die "Mobilfunkkarte ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort".

Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (III ZR 157/10). Selbst dann, wenn sich Kunden gar keine Nachlässigkeit erlaubten, würden sie durch eine sofortige Sperre ohne Vorwarnung überrascht. Wer bemerke es schon rechtzeitig, dass die Kreditlinie erreicht sei?

Da die Tarife — je nach Tageszeit, Wochentag, Land, Netzbetreiber etc. — variierten, sei es für einen durchschnittlich informierten Verbraucher unmöglich, den Überblick darüber zu behalten, welchen Betrag er "ver-telefoniert" habe. Für so einen Fall müsse das Unternehmen zumindest eine automatische Ansage vorsehen. Ansonsten würden die Kunden unerwartet von der Telekommunikation abgeschnitten.

Das gelte erst recht, weil der Anbieter es sich vorbehalte, auch nachträglich — also während der Laufzeit des Vertrages — ein Kreditlimit einzuführen oder die vereinbarte Obergrenze zu reduzieren. Damit nehme er den Kunden die Möglichkeit, durch sparsameres Telefonieren eine Sperre zu vermeiden. Das stelle den Vertragszweck in Frage.

"Doppelt so schnell wie normales DSL"

Werbeslogan eines Internetanbieters ist in mehrfacher Hinsicht irreführend

Zwei Tochterfirmen des Telekommunikationsanbieters Unity Media GmbH (Nordrhein-Westfalen und Hessen) warben für ihr Angebot mit der Behauptung, ihre Internetverbindungen seien "doppelt so schnell wie normales DSL". Eine Konkurrentin erwirkte gegen diese Reklame ein vorläufiges Verbot (per einstweiliger Verfügung). Vergeblich setzte sich Unity Media dagegen zur Wehr.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung: Der Werbeslogan sei in mehrfacher Hinsicht irreführend (6 U 146/11, 6 U 150/11). In einer Fußnote der Werbeanzeigen definiere das Unternehmen "normales DSL" als DSL mit einer Datenübertragungsrate von 16.000 kbit/s (= Kilobit pro Sekunde) beim Herunterladen. "Doppelt so schnell" bedeute demnach eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s.

In Wahrheit biete die Konkurrenz jedoch nicht nur Internetverbindungen mit 16.000 kbit/s an, sondern auch solche mit einer höheren Übertragungsrate. Der Internetzugang von Unity Media sei also durchaus nicht immer "doppelt so schnell". Beim Daten-Upload sei er sogar langsamer: Da stelle Unity Media nur eine Geschwindigkeit von 1 Mbit/s zur Verfügung, während die Konkurrentin ihren Kunden Daten-Upload mit bis zu zehn Mbit/s ermögliche.

Insgesamt vermittle die Reklame den unzutreffenden Eindruck, Kunden könnten durch einen Wechsel des Anbieters hin zu Unity Media auf jeden Fall schneller übers Internet kommunizieren. Dabei hänge das nicht allein von der Datenübertragungsrate des Anbieters ab, sondern wesentlich auch von der Leistungsfähigkeit des Computers, mit dem der Kunde arbeite, und von der Art und Weise, wie dieser hausintern verkabelt sei.

Facebookprofil geschäftlicher Natur

Deren Inhaber müssen ein Impressum angeben oder einen Link zum Impressum setzen

Region A wird im Internet von zwei gewerblichen Infoportalen vorgestellt und angepriesen. Die beiden Betreiberinnen der Portale — X-GmbH und Y-GmbH — unterhielten zudem auf Facebook je eine eigene Profilseite. Beide scheinen der Region, nicht aber einander zugetan zu sein. Jedenfalls zog die X-GmbH vor Gericht und warf der Y-GmbH unlauteres Verhalten vor. Was war geschehen?

Der Facebook-Auftritt der Y-GmbH enthielt kein eigenes Impressum, wie vom Telemediengesetz vorgeschrieben. Besucher der Y-Regional-Website gelangten zwar — über einen mit "Info" bezeichneten Link — zur Website der Y-GmbH und konnten dort das Impressum aufrufen. Auf ihrer Facebookseite standen aber nur Name, Anschrift und Telefonnummer. Es fehlten die Gesellschaftsform und die Angabe des Vertretungsberechtigten.

Dieser Verstoß gegen das Telemediengesetz müsse beendet werden, beantragte die X-GmbH. Das Landgericht Aschaffenburg gab ihr Recht (2 HK O 54/11). Wenn Profilseiten in sozialen Netzwerken geschäftlich zu Marketingzwecken (und nicht nur rein privat) genutzt werden, gelte für sie die Impressumspflicht des Telemediengesetzes.

Die werde mit unvollständigen Angaben nicht erfüllt. Die Y-GmbH müsse die erforderlichen Angaben auf ihrer Facebookseite so platzieren, dass sie für Nutzer gut erkennbar und leicht erreichbar seien.

Es sei auch zulässig, die Facebookseite mit dem Impressum auf der eigenen Website zu verlinken — vorausgesetzt, der Link sei optisch deutlich wahrnehmbar und das Impressum ohne langes Suchen aufzufinden. Ein Link mit der Bezeich-nung "Info" leiste dies jedoch nicht: Dem Wort "Info" könne man nicht entnehmen, dass der Link zum Impressum mit den Pflichtangaben führe.

Preisangaben bei eBay

Ist bei einem Produkt der Grundpreis anzugeben, dann bereits in der Angebotsübersicht

Ist nach der Preisangabenverordnung für eine Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis anzugeben, muss das so geschehen, dass der Verbraucher beide Preise auf einen Blick wahrnehmen kann - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, was das für den Warenverkauf bei eBay bedeutet.

Ein Verbraucherschutzverband hatte das Angebot einer Schokoladenverkäuferin beim Internetauktionshaus eBay bemängelt und Änderung gefordert. Die Verkäuferin gab in der Angebotsübersicht für ihre Produkte nur den Endpreis, aber nicht den Grundpreis an. Klickten Kunden einzelne Angebote an, erfuhren sie auch nur den Endpreis (neben dem Button "Sofort kaufen").

Erst im Rahmen der Artikelbeschreibung weiter unten auf der Seite fand sich der Grundpreis. Das reiche ja wohl, meinte die Verkäuferin: Sie gehe jedenfalls davon aus, dass Kaufinteressenten die Artikelbeschreibung lesen. Damit kam sie beim Landgericht Hamburg nicht durch: Der Grundpreis müsse immer direkt neben dem Endpreis stehen (327 O 196/11).

Nur so könnten die Kunden "beide Preise auf einen Blick wahrnehmen". Für den eBay-Verkauf gelte daher, dass den Nutzern bereits bei der Präsentation der Warenangebote in der Angebotsübersicht der Grundpreis mitzuteilen sei. Im Übrigen habe die Verkäuferin den Grundpreis auch in der Artikelbeschreibung nicht hervorgehoben, sondern kleingedruckt und weit entfernt vom Endpreis platziert. So sei er für die Verbraucher leicht zu übersehen.

P.S. Grundpreis ist der Produktpreis, bezogen auf eine Mengeneinheit wie 1 Liter oder 1 Kilo. Diese Angabe soll Kunden den Preisvergleich erleichtern.

Laptop mit Macken gekauft

Der Kunde darf nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer keine Chance zur Reparatur gab

Der vom Computerhersteller gelieferte Laptop (Kostenpunkt: 827 Euro) funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei. Das Soundsystem war sehr leise, die Nebengeräusche fast lauter als der Sound. Der Akku stellte immer schon nach wenigen Stunden den Dienst ein. Als der Kunde beim Verkäufer diese Mängel reklamierte, forderte man ihn auf, eine installierte Fehlerdiagnose zu starten und das Resultat zu melden.

Doch der Kunde zeigte stattdessen nur neue Mängel an: Nun sei auch noch der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Erneut bat der Computerhersteller darum, das Diagnoseprogramm zu starten, damit er anschließend gezielte Reparaturmaßnahmen durchführen könne. Auf dieses Schreiben reagierte der Käufer mit Rücktritt vom Vertrag, weil "eine Reparatur sowieso unmöglich sei".

Darauf ließ sich der Verkäufer jedoch nicht ein und bekam vom Amtsgericht München Recht: Er müsse den Kaufpreis nicht zurückzahlen (233 C 30299/09). Der Kunde dürfe nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Hersteller keine Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt habe. Käufer müssten bei Mängeln zuerst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung der Ware setzen - es sei denn, eine Reparatur sei unmöglich, unzumutbar oder bereits endgültig fehlgeschlagen.

Davon könne hier keine Rede sein: Der Hersteller habe den Zustand des Geräts ja noch gar nicht prüfen können. Auch eine Vielzahl von Mängeln mache es nicht unzumutbar, einen Laptop reparieren zu lassen. Schließlich könnten sie allesamt auf eine Ursache zurückzuführen sein. Nicht einmal die Möglichkeit eines Datenverlusts spreche gegen eine Reparatur: Bei so einem Malheur hätte der Kunde einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

"Schwarzsurfen" ist nicht strafbar

Jedenfalls nicht in unverschlüsselt betriebenen, fremden WLAN-Netzen ...

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte ein Verfahren gegen einen Internetsurfer eröffnen. Sie warf dem Mann vor, sich öfters mit seinem Laptop in ein offenes und per WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes, fremdes Funknetzwerk eingewählt zu haben - um so im Internet zu surfen, ohne dafür Geld zahlen zu müssen.

Amtsgericht und Landgericht Wuppertal hielten das nicht für strafbar und lehnten es ab, gegen den "Schwarzsurfer" ein Verfahren zu eröffnen (25 Qs 177/10). "Schwarzsurfen" in unverschlüsselten fremden WLAN-Netzen verstoße weder gegen das Telekommunikationsgesetz, noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder irgendwelche Strafgesetze, so das Landgericht.

Wer sich auf diese Weise in ein fremdes Netz einwähle, nehme keine (zwischen anderen Kommunikationspartnern) vertraulich ausgetauschten Nachrichten wahr. Er verschaffe sich auch nicht unbefugt personenbezogene Daten. Auch den Vorwurf versuchten Computerbetrugs oder des Erschleichens von Leistungen - vergleichbar mit dem Schwarzfahren - verneinten die Richter.