Der Musiker Xavier Naidoo hat einem Musikvertriebsunternehmen M-GmbH das Recht eingeräumt, die Stücke auf seinem Album "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Nur der M-GmbH und sonst niemandem. Im September 2011 wurde auf einer Online-Tauschbörse von Unbekannten ein Musiktitel dieses Albums zum Herunterladen angeboten.
"Bitte hör nicht auf zu träumen" lautet der romantische Titel. Weniger romantisch ging es weiter: Die M-GmbH beauftragte gewerbliche "Internetdetektive" damit zu ermitteln, von welchen IP-Adressen aus das urheberrechtlich geschützte Musikstück eingestellt worden war.
Die IP-Adressen standen bald fest und auch der Internet-Provider — Deutsche Telekom AG —, der den Nutzern diese IP-Adressen zugewiesen hatte. Nun beantragte die M-GmbH bei Gericht, dem Internet-Provider zu gestatten, über Namen und Anschrift der betreffenden Internetnutzer Auskunft zu geben.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln lehnten den Antrag ab. Begründung: So eine Auskunft widerspreche dem Datenschutz und sei nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliege. Davon könne in Bezug auf den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" jedoch nicht die Rede sein.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZB 80/11). Der Musiktitel sei offenkundig unberechtigt in eine Tauschbörse eingestellt und zum Herunterladen angeboten worden. Das verstoße gegen das Urheberrecht, auch wenn dies nicht in gewerblichem Ausmaß geschehen sein sollte. Auch im Internet müssten Rechtsverletzungen wirksam bekämpft und das Urheberrecht geschützt werden.
Der Inhaber der Rechte an dem Album "Alles kann besser werden" wäre faktisch schutzlos, wenn er bei Verstößen ohne "gewerbliches Ausmaß" keine Auskunft über Namen und Anschriften der Übeltäter bekäme. Der Antrag auf Auskunft sei begründet und müsse bewilligt werden.