Regelmäßig bot ein anonymer Verkäufer unter seinem eBay-Nutzernamen Akkus an — insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Größen und Verpackungen. Meist in kleinen Mengen, allerdings gab er in seinem Internetangebot an, er könnte auch größere Mengen liefern. Dem folgte der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."
Verbraucherschützer beanstandeten das Internetangebot: Tatsächlich handle der Verkäufer gewerblich mit Akkus. Also müsse er sich an die einschlägigen Vorschriften halten, d.h. seine Identität offen legen und die Käufer auf ihr Recht hinweisen, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Auch das Oberlandesgericht Hamm stufte den Verkäufer als gewerblichen Händler ein (4 U 147/12). Im Interesse der Verbraucher dürfe man da die "Latte nicht hoch legen". Jeder, der über einen gewissen Zeitraum Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbiete und sich auf diese Weise selbständig wirtschaftlich betätige, handle gewerblich.
Wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle, sei das kein Privatverkauf mehr. Und das treffe hier zu: Der Verkäufer habe über einen längeren Zeitraum Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Dabei habe er immer darauf hingewiesen, neben der angebotenen Menge zum genannten Preis ständen auch größere Mengen zur Verfügung.
Das spreche für eine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit, ebenso die 60 eBay-Bewertungen, die andere eBay-Nutzer im Laufe eines Jahres für ihn abgegeben hätten. Wer gewerblich und nicht nur als Privatperson handle, müsse die Kaufinteressenten über seine Identität und über ihr Widerrufsrecht informieren. Fehlten diese für die Verbraucher wichtigen Informationen, stelle das Internetangebot unlauteren Wettbewerb dar.