Informationstechnologie

eBay: Gewerblicher oder privater Verkauf?

Wer wiederholt eine Vielzahl gleichartiger, neuer Gegenstände anbietet, handelt gewerblich

Regelmäßig bot ein anonymer Verkäufer unter seinem eBay-Nutzernamen Akkus an — insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Größen und Verpackungen. Meist in kleinen Mengen, allerdings gab er in seinem Internetangebot an, er könnte auch größere Mengen liefern. Dem folgte der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Verbraucherschützer beanstandeten das Internetangebot: Tatsächlich handle der Verkäufer gewerblich mit Akkus. Also müsse er sich an die einschlägigen Vorschriften halten, d.h. seine Identität offen legen und die Käufer auf ihr Recht hinweisen, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.

Auch das Oberlandesgericht Hamm stufte den Verkäufer als gewerblichen Händler ein (4 U 147/12). Im Interesse der Verbraucher dürfe man da die "Latte nicht hoch legen". Jeder, der über einen gewissen Zeitraum Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbiete und sich auf diese Weise selbständig wirtschaftlich betätige, handle gewerblich.

Wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle, sei das kein Privatverkauf mehr. Und das treffe hier zu: Der Verkäufer habe über einen längeren Zeitraum Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Dabei habe er immer darauf hingewiesen, neben der angebotenen Menge zum genannten Preis ständen auch größere Mengen zur Verfügung.

Das spreche für eine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit, ebenso die 60 eBay-Bewertungen, die andere eBay-Nutzer im Laufe eines Jahres für ihn abgegeben hätten. Wer gewerblich und nicht nur als Privatperson handle, müsse die Kaufinteressenten über seine Identität und über ihr Widerrufsrecht informieren. Fehlten diese für die Verbraucher wichtigen Informationen, stelle das Internetangebot unlauteren Wettbewerb dar.

"Fünf Jahre Garantie"

Ein "Sofort-Kaufen-Angebot" auf eBay mit diesem Hinweis ist eine verbindliche Garantieerklärung

Eine X-GmbH verkauft regelmäßig im Internetauktionshaus eBay Haushaltsgeräte. Unter anderem bot sie zum Preis von 318,50 Euro Bodenstaubsauger an. Klickte der Internetnutzer auf die Option "Sofort Kaufen", bestellte er damit den Staubsauger. Klickte er oder sie auf ein kleines Bild mit der Zahl 5, vergrößerte sich die Zahl und darunter stand: "Fünf Jahre Garantie".

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete das Angebot als wettbewerbswidrig: Es fehlten die Angaben zur Garantie, die der Gesetzgeber den Händlern zum Schutz der Verbraucher vorgeschrieben habe. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Verband Recht und betonte, dass die Angabe "Fünf Jahre Garantie" eine verbindliche Garantieerklärung ist (4 U 182/12).

Wenn ein Verkäufer das Angebotsformat "Sofort Kaufen" wähle, gebe er damit ein bindendes Angebot ab. Klicke ein bei eBay registrierter Bieter diese Option an und bestätige den Vorgang, komme dadurch ein Kaufvertrag zustande. Ein "Sofort-Kaufen-Angebot" mit einem Verweis auf "Fünf Jahre Garantie" beinhalte eine Garantie.

Wie alle Verbraucher sähen die eBay-Nutzer in einer Garantiezeit von fünf Jahren einen Vorteil und damit ein Argument, das für den Kauf spreche. Die X-GmbH stelle dies auch besonders heraus. Das könnten Verbraucher nur als Garantieerklärung für die angebotenen Bodenstaubsauger verstehen — und keineswegs als unverbindliche Ankündigung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Garantievertrag abgeschlossen werden könnte.

Das Bild mit der "Fünf" sei als unzulässige Reklame einzustufen, weil die X-GmbH die Verbraucher mit einem Garantieversprechen zum Kauf bewegen wolle, ohne die vorgeschriebenen Angaben hinzuzufügen.

Anbieter seien verpflichtet, in einer Garantieerklärung auf die Verbraucherrechte und die Tatsache hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Händler müssten zudem den Inhalt der Garantie, ihre Dauer und den räumlichen Geltungsbereich angeben, Namen und Anschrift des Garantiegebers und die Bedingungen, unter denen Verbraucher die Garantie geltend machen könnten.

Google's dubiose Suchvorschläge ...

Weisen Betroffene den Betreiber der Internetsuchmaschine auf rechtswidrige Vorschläge hin, muss er sie verhindern

Ein Durchbruch für Bettina Wulff, Ehefrau des ehemaligen Bundespräsidenten, und andere Opfer der automatischen Google-Suchvorschläge: Der Bundesgerichtshof verpflichtete den Betreiber der Internetsuchmaschine dazu, zumindest dann gegenzusteuern, wenn sich jemand wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts explizit beim Unternehmen beschwert.

Hintergrund: Seit 2009 arbeitet Google mit einer "Autocomplete"-Funktion. Gibt der Internetnutzer Suchbegriffe ein, öffnet sich automatisch ein Fenster und bietet weitere Suchvorschläge an ("predictions"). Sie werden mit Hilfe eines Algorithmus ermittelt, der unter anderem die Suchanfragen anderer Nutzer einbezieht. Ein Computerprogramm wertet ständig das Nutzerverhalten aus und fertigt daraus weitere Suchvorschläge für Internetnutzer.

Eine Aktiengesellschaft — die im Internet Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel verkauft — und ihr Vorstandsvorsitzender S klagten gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine. Gab Herr S seinen Namen in die Suchmaschine ein, erschien im Fenster mit den Suchvorschlägen die Wortkombination "R.S. Scientology" oder "R.S. Betrug" (jeweils mit vollem Namen).

Diese dubiosen Assoziationen wollte sich Unternehmer S nicht gefallen lassen. Er zog gegen den Internetgiganten vor Gericht, um ihn zu zwingen, diese Suchvorschläge zu unterbinden. Während die Vorinstanzen einen derartigen Rechtsanspruch verneinten, setzte sich S beim Bundesgerichtshof durch (VI ZR 269/12).

Die fraglichen Suchvorschläge legten den Gedanken nahe, dass zwischen Herrn S und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und "Betrug" ein sachlicher Zusammenhang bestehe, so die Bundesrichter. S behaupte, es existiere keiner. Treffe dies zu, beeinträchtigten die Suchvorschläge sein Persönlichkeitsrecht.

Das bedeute nicht, dass der Betreiber von Google für jeden rechtswidrigen Suchvorschlag hafte. Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er eine Software einsetze, die Suchvorschläge erarbeite. Das Unternehmen sei auch nicht verpflichtet, die von der Software generierten Vorschläge generell vorab daraufhin zu überprüfen, ob sie die Rechte Dritter verletzten. Das wäre unzumutbar aufwändig.

Der Suchmaschinen-Betreiber hafte aber für eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sobald er davon erfahren habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse er Vorkehrungen dagegen treffen. Weise ein Betroffener/eine Betroffene den Betreiber auf rechtswidrige Suchvorschläge hin, sei er verpflichtet, künftig derartige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu verhindern.

Mobilfunk-AGB

Mobilfunkanbieter darf keine Zehn-Euro-Pauschale für Rücklastschriften verlangen

Bevor ein Verbraucherschutzverein einschritt, hatte das Mobilfunkunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogar eine noch höhere Schadenspauschale vorgesehen: Hatte ein Kunde eine Rücklastschrift zu vertreten, weil sein Konto die Mobilfunkkosten nicht abdeckte, musste er 20,95 Euro berappen. Nach Abmahnungen des Vereins setzte das Unternehmen die Pauschale auf zehn Euro herab.

Damit waren die Verbraucherschützer jedoch noch nicht zufrieden: Der Anbieter dürfe die unwirksame AGB-Klausel nicht länger verwenden, forderten sie. Und den rechtswidrig auf Kosten der Verbraucher erzielten Gewinn müsse er an den Bundeshaushalt abführen. Das Oberlandesgericht Schleswig gab dem Verein Recht (2 U 7/12).

Die Schadenspauschale von zehn Euro für eine Rücklastschrift sei immer noch zu hoch, nicht nur deshalb, weil Konkurrenten ihren Kunden weit weniger abknöpften. Ausschlaggebend sei: Der Betrag von zehn Euro übersteige den Schaden, der normalerweise durch eine Rücklastschrift entstehe. Der Mobilfunkanbieter habe nicht belegen können, dass sein Schaden höher liege.

Die Bankgebühr für eine nicht eingelöste oder stornierte Lastschrift betrage mindestens drei Euro, maximal 8,75 Euro. Das ergebe einen Durchschnittswert von 5,87 Euro. Die Kosten der Mitteilung an den Kunden veranschlage das Unternehmen selbst mit 0,40 Euro. Demnach liege der durchschnittliche Schaden infolge einer Rücklastschrift bei 6,27 Euro.

Personalkosten und IT-Kosten für die Software dürfe der Mobilfunkanbieter nicht in die Pauschale einrechnen. Für diese Kosten erhalte er keinen Ersatz, weil sie nicht allein durch das Bearbeiten der Rücklastschrift entstehen. Das seien Ausgaben, die notwendig seien, um allgemein das Vertragsverhältnis abzuwickeln.

Entgangenen Gewinn könne das Unternehmen auch nicht berechnen: Denn nach einem Zahlungsverzug des Kunden entscheide der Mobilfunkanbieter im eigenen Interesse, den Kunden zu sperren und mit ihm keinen Umsatz mehr zu machen.

Sittenwidriger "Internet-by-Call-Tarif"

Die Gebühren waren um ein Vielfaches höher als die Flatrate-Kosten

Kunde A schloss mit der E-GmbH 2009 einen Mobilfunkvertrag und vereinbarte eine Flatrate für Telefon und SMS (75 Euro pro Monat). Obwohl er ein Smartphone besaß, nutzte er anfangs das Internet nicht.

Im Herbst 2010 rief er bei der Mobilfunkanbieterin an, weil er MMS nicht öffnen konnte (was nur geht, wenn sich das Telefon ins Internet einwählt). A erfuhr, dass er dafür ein besonderes Konto freischalten müsse. Das tat er denn auch — und erhielt wenige Wochen später eine gesalzene Rechnung über 336 Euro, davon 245 Euro für Internetverbindungen.

So ging es drei Monate weiter. Der Kunde zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Mit der E-GmbH habe er nie explizit vereinbart, dass er den Internet-by-Call-Dienst nutzen wolle, argumentierte A. Die Mobilfunkanbieterin konterte, ihre Preislisten seien in alle Verträge mit-einbezogen. Ohne Internetverbindung könne man nun einmal keine MMS verschicken und empfangen. Daher habe sich A nachträglich für den "Internet-by-Call-Tarif" entschieden.

Ob die Nutzung des Internets wirksam vereinbart wurde, könne offen bleiben, erklärte das Amtsgericht Bremen (4 U 529/11). Denn: Selbst wenn das zuträfe, wäre der Vertrag wegen völlig überteuerter Gebühren nichtig. Die E-GmbH habe schon wegen des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung keinen Anspruch auf das geforderte Entgelt.

Laut Reklame könnten Kunden — für zehn Euro zusätzlich im Monat — Internetflatrates buchen, also unbegrenzten Datentransfer. Dagegen habe das Unternehmen von Herrn A allein für September 2010 einen Betrag verlangt, der 24 Mal so hoch sei. Dabei habe die E-GmbH die Tatsache ausgenutzt, dass Kunden das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gar nicht richtig beurteilen könnten. Es sei undurchschaubar.

Moderne Smartphones holten sich automatisch Updates aus dem Internet und verursachten so Datentransfer, den der Nutzer überhaupt nicht wahrnehme. Verbraucher könnten also aus technischen Gründen weder das Datenvolumen erkennen, noch die Kosten bei Abrechnung "by call" einschätzen. Das gelte generell und erst recht dann, wenn Kunden wie Herr A noch nie Internetdienste nutzten.

Richtschnur für die Verbraucher sei die übliche Preisgestaltung der Mobilfunkanbieterin: Wenn Internet-Flatrates zehn bis 20 Euro monatlich kosteten, dürften Kunden davon ausgehen, dass die Kosten beim "Internet-by-Call-Tarif" (bei dem jede einzelne Einwahl berechnet wird) das übliche Entgelt allenfalls um 100 bis 200 Prozent übersteigen. Das entspräche einer Rechnung von 20 bis 30 Euro. Diese Grenze sei hier bei weitem überschritten.

Online-Bewertung oder übler Verriss?

Ein Zahnarzt wehrt sich gegen negativen Kommentar auf einer Internet-Plattform

Auf einer Webseite, auf der Patienten Zahnärzte bewerten können, äußerte ein Internetnutzer seinen Unmut über die schlechte Behandlung durch seinen ehemaligen Zahnarzt — so schien es zumindest.

Der Zahnmediziner arbeite "nur nach Quantität statt auf Qualität zu setzen" und sei "ganz schnell mit Kronen", auch wenn unnötig. Kronen und Implantate passten in Größe und Zahnfarbe nicht und seien so schlecht "im Mund eingearbeitet worden", dass er, der Patient, ständig Zahnfleischbluten hatte und eine Krone verlor. "Wenn ihr eure Zähne behalten wollt dann geht woanders hin ..."

Starker Tobak! Als der Dentist davon Wind bekam, beschwerte er sich beim Betreiber der Internetseite: Er habe seine Patientenakten kontrolliert. Im angegebenen Zeitraum habe keine Implantat-Behandlung bei ihm stattgefunden. Aus seiner Sicht sei das ein fiktiver Bericht, der nur zum Zweck habe, ihn zu schädigen. Der Internet-Provider müsse den infamen Beitrag löschen.

Der Provider fragte kurz beim Autor nach, der jedoch bei seinen Aussagen blieb. Deshalb weigerte sich der Host-Provider — so nennt man Anbieter, die auf ihren Webseiten den Internetnutzern Inhalte fremder Autoren zur Verfügung stellen —, den Eintrag zu löschen. Der Kommentar sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, meinte er.

Doch der Zahnarzt zog gegen ihn vor Gericht und bekam vom Landgericht Nürnberg-Fürth Recht (11 O 2608/12). Der Betreiber des Bewertungsportals habe zwar den negativen Kommentar weder selbst verfasst, noch müsse er alle fremden Beiträge überprüfen, erklärte das Landgericht. Aber wenn ihn ein Betroffener auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweise, müsse er den Beitrag sperren bzw. entfernen.

Und rechtswidrig sei der Bericht: Denn er verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes und beeinträchtige dessen Berufsausübung. Der Kommentar stelle den Mediziner als fachlich inkompetenten Zahnarzt und "Abzocker" dar, dem die Interessen der Patienten egal seien. Auf das Grundgesetz könne sich der Provider in diesem Zusammenhang nicht berufen: Denn das Recht auf Meinungsfreiheit schütze Meinungsäußerungen, nicht aber die Behauptung falscher Tatsachen.

Der Zahnarzt habe die Vorwürfe so konkret widerlegt, wie es möglich sei, ohne die ärztliche Schweigepflicht zu verletzen. Nach dessen Beschwerde hätte sich der Provider vom Autor zumindest die Zahnarztrechnung über die Implantatversorgung zeigen lassen müssen, um zu überprüfen, ob die Tatsachen stimmten. Anscheinend sei der Autor des Kommentars gar kein Patient des Zahnarztes gewesen.

Der Provider müsse deshalb die Bewertung löschen oder Rechtsmittel einlegen und den Inhalt des Kommentars durch ein fachärztliches Gutachten zur Qualität der Behandlung beweisen.

Navigieren mit Handy ist verboten

Urteile in einem Satz

Das Handyverbot am Lenkrad gilt auch dann, wenn der Fahrer nicht telefoniert, sondern das Mobiltelefon als Navigationshilfe einsetzt; Navigieren ist als verbotene Benutzung des Mobiltelefons zu bewerten und wird mit einer Geldbuße von 40 Euro geahndet: Auch wer Navigationsdaten abruft und deshalb auf dem Handy herumtippt, ist abgelenkt und hat nicht beide Hände am Lenkrad, um das Auto zu steuern; das Verbot betrifft jede Art der Benutzung, bei der der Fahrer das Mobiltelefon in der Hand halten muss, weil er dann nur eine Hand frei hat, um zu lenken.

Nichtsnutzige Nichtnutzergebühr

Gericht kippt unzulässige AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag

Erstaunlich viel Phantasie bringen Mobilfunkanbieter auf, wenn es darum geht, Kunden abzukassieren. Sogar für nichts sollen die Kunden zahlen, im Ernst.

Im Tarif "Vario 50/Vario 50 SMS T-Mobile" mit Laufzeit von 24 Monaten konnten die Kunden eines Unternehmens — zum Paketpreis von 14,95 Euro monatlich — wählen zwischen 50 Inklusivminuten Telefonieren oder 50 Inklusiv-SMS. Außerhalb der Inklusivleistungen berechnete der Mobilfunkanbieter 0,39 Euro pro Minute für Telefongespräche und 0,19 Euro pro SMS.

Die Tarifbestimmungen enthielten folgende Klausel: "Wird in drei aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzergebühr in Höhe von 4,95 Euro monatlich in Rechnung gestellt". Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen diese Klausel gerichtlich zu Felde: Der Mobilfunkanbieter dürfe sie nicht verwenden, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Das Oberlandesgericht Schleswig schloss sich der Kritik an und erklärte die Klausel für unwirksam (2 U 12/11). Das Unternehmen dürfe nur Entgelt verlangen, wenn es Leistungen für die Kunden erbringe. Der "Nichtnutzergebühr" entspreche jedoch keine Gegenleistung, das sei offenkundig. Der Mobilfunkanbieter erhebe sie ja gerade dann, wenn Kunden die — mit dem Paketpreis abgegoltenen — Inklusivleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Das Unternehmen belege die Kunden quasi mit einer Strafgebühr dafür, dass sie die bezahlten Inklusivleistungen nicht nutzten. Dabei verhielten sich "nicht aktive" Kunden durchaus vertragsgerecht und verursachten beim Anbieter keinerlei Schaden.

Wenn der Mobilfunkanbieter das Nutzungsverhalten seiner Kunden steuern wolle, müsse er die Tarife so kalkulieren, dass attraktiv werde, viel zu telefonieren. Einen niedrigen Grundpreis zu verlangen und Nicht-Telefonierer mit einer Gebühr für "nichts" zu bestrafen, sei jedenfalls unzulässig.

Eine SMS-Flatrate, die keine war

Entstehen zusätzliche Kosten für SMS, muss der Mobilfunkanbieter das im Vertrag erläutern

Frau L hatte mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Sie wählte den Tarif B inklusive SMS-Flatrate zum Preis von fünf Euro pro Monat. Mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag erklärte sich die Kundin mit der Preisliste und mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens einverstanden.

Mit dem Einvernehmen war es vorbei, als der Mobilfunkanbieter Frau L für den Versand von SMS von November 2009 bis Januar 2010 710,65 Euro berechnete — zusätzlich zur vereinbarten Monatspauschale. Die Kundin zahlte zwar die Rechnung, verlangte vom Mobilfunkanbieter jedoch ca. 600 Euro zurück (eine Teilforderung hatte sie anerkannt).

Zu Recht, wie das Landgericht Kiel entschied (1 S 25/12). Die Klausel zu den Kosten für SMS-Dienste sei unwirksam, wenn die Pauschale gar nicht für alle Netze gelte. Damit müssten die Kunden nicht rechnen: Wenn eine Flatrate vereinbart werde, dürften sie vielmehr darauf vertrauen, dass für SMS-Dienste außer dem vereinbarten Entgelt keine weitere Kosten anfielen. Flatrate bedeute schließlich, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unabhängig von der Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zu haben sei.

Das treffe hier aber nicht zu. Hinweise darauf fänden die Kunden nur in den AGB und in einem Flyer zum Tarif. Das genüge nicht: Wenn im Vertrag selbst der Preis für die Flatrate genannt werde, dann müsse der Mobilfunkanbieter auch im Vertrag klarstellen, welche Einschränkungen bestehen (z.B. durch Fußnoten). Ohne Erläuterung dazu könne der Verbraucher davon ausgehen, dass sich die Pauschale uneingeschränkt auf alle Mobilfunknetze beziehe.

Die Information über zusätzliche Kosten in den AGB bzw. in einem Tarif-Flyer zu verstecken und im Vertrag nur allgemein auf weitere Informationen in diesen Texten hinzuweisen, reiche nicht aus. Da die Vertragsklausel im Mobilfunkvertrag unwirksam sei, könne das Unternehmen daraus keine Ansprüche gegen die Kundin ableiten. Der Mobilfunkanbieter müsse Frau L den geforderten Betrag zurückzahlen.

SCHUFA contra Abzocker

Abofallen-Betreiber droht Internetnutzern in Mahnschreiben mit "negativem SCHUFA-Eintrag"

Geklagt hat die bekannteste deutsche Auskunftei, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (= Schufa). Deren Aufgabe ist es, ihren Auftraggebern Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit möglicher oder aktueller Geschäftspartner zu geben, um sie vor Zahlungsausfällen zu schützen. Unter Schutz steht auch die Abkürzung SCHUFA: Die Schutzgemeinschaft hat sie als Marke registrieren lassen.

Ungeachtet dessen nutzen Geschäftsleute gerne diese Marke, um säumigen Zahlern zu drohen: Denn wer im Schuldenregister steht, bekommt keinen Kredit mehr und kann kein Konto eröffnen. Auch ein so genannter Abofallen-Betreiber (= der Internetnutzer abkassiert, die aus Versehen eines seiner gut getarnten, kostenpflichtigen Download-Angebote anklicken) benutzte den Namen SCHUFA zu diesem Zweck. Er mahnte unfreiwillige Kunden ab und warnte, bei Nichtzahlung entstünden noch mehr Kosten und unter Umständen "weitere Nachteile wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag".

Allerdings dürfen nur Vertragspartner der Schutzgemeinschaft säumige Schuldner melden — was dann zu einem SCHUFA-Eintrag führen kann —, nicht aber Internetpiraten ohne Vertrag. Und mit dubiosen Geschäftsleuten möchte das "serviceorientierte Kreditinformationsunternehmen" SCHUFA auf keinen Fall in Verbindung gebracht werden. Deshalb zog die SCHUFA gegen den "Abzocker" vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies ihre Unterlassungsklage ab (5 U 174/11). Der Internetanbieter nutze das Drohpotenzial eines SCHUFA-Eintrags aus, um die vermeintlichen Schuldner zur Zahlung zu drängen, räumte das OLG ein. Aber eine Irreführung der Verbraucher liege darin nicht. Im Mahnschreiben werde nicht behauptet, dass der Internetanbieter selbst für diesen Eintrag sorgen könne. Das bleibe offen. Da stehe nur, "es könnte dazu kommen".

Und das treffe auf jeden Fall zu. Der Anbieter könne ein darauf spezialisiertes Inkassounternehmen oder eine neutrale Anwaltskanzlei einschalten, um einen SCHUFA-Eintrag herbeizuführen. Dies zu erwähnen, sei nicht wettbewerbswidrig — auch wenn die Empfänger der Mahnung sich möglicherweise dadurch verunsichern lassen und unberechtigte Forderungen bezahlten.

Aber Drohpotenzial "stecke" nicht allein im Hinweis auf die SCHUFA, sondern im Mahnschreiben insgesamt. Wenn Verbraucher darauf panisch reagierten, könne man das nicht dem Internetanbieter vorwerfen. Mit der Marke SCHUFA verbinde sich nun einmal für säumige Zahler objektiv eine Drohung. Es könne also nicht sittenwidrig sein, diesen Markennamen zu verwenden.

Verbraucherzentrale bekämpft Abofallenbetreiber

Banken sollen deren Konten kündigen: So ein Boykottaufruf ist zulässig

Firma X bietet Internet-Dienstleistungen, die im Netz in der Regel kostenlos zu haben sind, gegen Entgelt an (z.B. den Abruf von Gedichten, Liedtexten oder Kochrezepten). Wer einen Text abrufen will, muss seine Daten angeben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und einen mit Sternchen-Hinweis versehenen Button "Jetzt anmelden" anklicken. Der zum Sternchen gehörige Text lautet: "Durch Drücken des Buttons 'Jetzt Anmelden' entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro ... pro Jahr … Vertragslaufzeit 2 Jahre".

Eine Verbraucherzentrale hält diese Praxis für unzulässige "Abzocke". Um den "Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen", veröffentlicht sie im Internet eine Liste einschlägiger Anbieter bzw. der von ihnen beauftragten Geldinstitute und Inkassodienste. Zudem riefen die Verbraucherschützer die Internetnutzer dazu auf, an die Banken und Sparkassen zu schreiben, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll: "Am besten können Sie den Gaunern in die Suppe spucken, wenn Sie dazu beitragen, dass deren Konto gekündigt und das Geld an die Absender zurück überwiesen wird".

Das Landgericht untersagte auf Antrag der Firma X den Boykottaufruf, doch die Berufung der Verbraucherzentrale gegen das Verbot hatte beim Oberlandesgericht (OLG) München Erfolg (29 U 1481/12). Natürlich könne so ein Aufruf den wirtschaftlichen Interessen der Firma X schaden, räumte das OLG ein. Das sei ja gerade sein Zweck, was aber nicht automatisch bedeute, dass der Boykottaufruf rechtswidrig sei.

Immerhin verfolge die Verbraucherzentrale damit soziale Belange der Allgemeinheit. Mit vermeintlich kostenlosen Internetangeboten werde die Unaufmerksamkeit vieler Internetnutzer ausgenützt, um sie abzukassieren. Wer gegen diesen Missstand argumentiere, beteilige sich an der öffentlichen Auseinandersetzung um eine wichtige Frage. Das sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. In diesem Zusammenhang dürfe die Organisation ihre Kritik auch polemisch formulieren und Verbraucher zum Boykott animieren.

Solche Internetseiten bewegten sich im Graubereich zwischen illegaler Abzocke und wettbewerbsrechtlich gerade noch zulässigen Geschäftspraktiken. Nicht in jedem Fall könne also die Verbraucherzentrale ihr Anliegen gerichtlich per Unterlassungsklage durchsetzen. Boykottaufrufe dürften sich auch gegen rechtmäßiges, aber dubioses Verhalten richten. Proteste von Verbrauchern könnten bei Banken die Bereitschaft erhöhen, ihre Vertragsbeziehungen zu solchen Firmen zu überdenken.

PCs im Internetcafé vergnügungssteuerpflichtig?

Urteile in einem Satz

Erlässt eine Kommune eine städtische Vergnügungssteuersatzung, nach der für Spiel- und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen und Internetcafés Vergnügungssteuer zu zahlen ist (60 Euro pro Gerät), und zählt dazu auch die PCs in einem Internetcafé, sofern sie zum Spielen im Internet benutzt werden, ist diese Praxis fragwürdig;

bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits mit der Inhaberin des Cafés darf die Kommune diese Steuer nicht mehr kassieren, weil Computer typischerweise nicht zum Spielen aufgestellt werden, sondern damit die Besucher sich übers Internet informieren und online kommunizieren können.

Telefonanbieter gewechselt

Klappt die vereinbarte Mitnahme der Rufnummer nicht, darf der Kunde den neuen Vertrag kündigen

Ein Kunde wechselte im Sommer 2010 den Festnetz-Telefonanbieter. Mit dem "neuen" Unternehmen vereinbarte er einen Vertrag unter Mitnahme seiner Rufnummer. Den "alten" Anbieter bat er, sie zu übertragen. Obwohl er die "neue" Telefongesellschaft mehrmals dazu aufforderte, teilte sie ihm die bisherige Rufnummer nicht zu.

Erst ca. zwei Monate nach Vertragsschluss und einem Mahnschreiben des Kunden schickte sie ein Formular, mit dem er die Nummernmitnahme beantragen sollte. Das geschah, dennoch bekam er die Rufnummer nicht. Im April 2011 kündigte der Mann deshalb den Vertrag fristlos. Das Unternehmen wies die Kündigung zurück und forderte vom Kunden Telefongebühren bis inklusive Juli 2011.

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für wirksam (9 C 173/12). Die Telefongesellschaft habe eine Nebenpflicht aus dem Telekommunikationsvertrag nicht erfüllt. Da die vereinbarte Mitnahme der Rufnummer gescheitert sei, dürfe der Kunde die Gebühren zurückbehalten. Darüber hinaus berechtige ihn dieser Umstand dazu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Dass die Rufnummernmitnahme missglückte, habe das Unternehmen zu verantworten. Es habe sich beim "alten" Telefonanbieter zu spät darum bemüht. Beim Vertragsschluss hätte die Telefongesellschaft den Kunden nach den erforderlichen Daten fragen und sich dann sofort an den bisherigen Anbieter wenden müssen. Stattdessen habe sie dem Kunden zwei Monate nach Vertragsschluss ein Formular zugesandt, in dem dieser die — sowieso vereinbarte! — Rufnummernmitnahme ein weiteres Mal beantragen sollte.

Kunden könnten ihre Rufnummer bei einem Wechsel des Anbieters mitnehmen, innerhalb einer Frist von drei Monaten. Diese Frist habe die Telefongesellschaft versäumt und wolle nun ihre Nachlässigkeit auch noch dem anderen Telefonanbieter in die "Schuhe schieben": Der habe die alte Nummer zu schnell neu vergeben ...

Nur ein kleiner Teilbetrag der geforderten Gebühren stehe dem Unternehmen zu, weil der Kunde im März 2011 diverse Auslandstelefonate unter anderer Rufnummer geführt habe. Wenn er seinen Telefonanschluss aktiv (trotz "falscher = neuer" Nummer) nutze, müsse er den dafür fälligen Basispreis vergüten. Da könne sich der Kunde nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen.

eBay-Mitgliedskonto "gehackt"?

Der Kontoinhaber bestritt, 34.000 Euro für ein Motorrad geboten zu haben

Im Frühjahr 2010 hatte Herr X ein Motorrad über das Internetauktionshaus zum Verkauf angeboten, unter seinem eBay-Mitgliedsnamen "f". Angeblich hatte er das Fahrzeug selbst mit Bauteilen besonderer Qualität "aufgemotzt" — allein diese Teile seien 40.000 Euro wert, behauptete er in der Anzeige. Über ein eBay-Mitgliedskonto, das unter dem Pseudonym "j" geführt wurde, gab jemand ein Gebot von 34.000 Euro ab. Das war das Höchstgebot und erhielt den Zuschlag.

Nun erklärte allerdings der Inhaber dieses Kontos, Herr Y, er habe sich an der Internetauktion gar nicht beteiligt. Sein Mitgliedskonto sei wohl "gehackt" worden. Y benannte sogar eine konkrete Person, die es gewesen sein könnte. Das ignorierte Anbieter X: Erfolglos setzte er dem Y eine Frist, um das Motorrad abzuholen und zu bezahlen. Schließlich verkaufte X das Fahrzeug für 14.000 Euro an eine Frau E. Von Y verlangte er Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrags, also 20.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Zahlungsklage ab (3 U 1/12). Dass Kontoinhaber Y das Höchstgebot von 34.000 Euro für das Motorrad abgegeben habe, stehe nicht fest. Da Verkäufer X aus dem Kaufvertrag Ansprüche ableiten wolle, hätte er jedoch den Vertragsschluss mit Y beweisen müssen. Anders gesagt: Er hätte beweisen müssen, dass die Person, deren Passwort verwandt wurde (= Y), auch die elektronische Erklärung (= das Gebot) abgab.

Das sei nicht allein dadurch zu belegen, dass das Gebot über dessen eBay-Mitgliedskonto abgeschickt worden sei. Denn der Sicherheitsstandard im Internet sei (zumindest derzeit) nicht so hoch, dass man "aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender schließen (könnte), dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt" wurde.

Aus dem gleichen Grund könne man Kontoinhaber Y auch nicht vorwerfen, dass er seine Zugangsdaten nicht sicher verwahrt habe. Der Kontoinhaber könne den Missbrauch seines eBay-Accounts durch Dritte weder erkennen, noch verhindern. Wenn ein Dritter unter seinem Namen handle, sei ihm das nicht zuzurechnen (das wäre nur der Fall, wenn es wiederholt vorkäme).

Y habe Daten eines möglichen Hackers genannt. Diesem Hinweis sei Verkäufer X aber nicht nachgegangen. (Dem "Bieter unter fremdem Namen" zu beweisen, dass er das Gebot abgab, wäre freilich auch schwierig gewesen.)

Prepaid-Handytarif mit vermeintlicher Kostenkontrolle

Können unkalkulierbar hohe Kosten entstehen, muss der Mobilfunkanbieter Kunden warnen

In der Internet-Reklame des Mobilfunkanbieters hörte sich die Beschreibung des Prepaid-Tarifs (= der Kunde zahlt im Voraus) gut an: Die Kunden telefonierten ihr Guthaben einfach ab, dabei gelte erhöhte Kostenkontrolle, auch automatische Aufladung sei möglich. Per SMS oder E-Mail werde der Kunde nach jeder Aufladung seines Guthabens um 10 Euro oder mehr informiert.

Das klappte offenkundig nicht: Jedenfalls stellte der Mobilfunkanbieter dem Kunden D im August 2009 14.727 Euro für die Prepaid-Karte in Rechnung, im Wesentlichen für Internet-Verbindungen. Herr D bestritt, sie an den fraglichen Tagen gewählt zu haben und beglich die horrende Rechnung nicht.

Die Zahlungsklage des Mobilfunkanbieters scheiterte beim Kammergericht in Berlin (22 U 207/11). Es könne offen bleiben, so das Gericht, ob die berechneten Internetverbindungen über die SIM-Karte von D tatsächlich hergestellt wurden und die Entgeltforderung des Mobilfunkanbieters berechtigt sei. Denn: Wäre es so, hätte D einen Anspruch auf Schadenersatz in gleicher Höhe, weil das Unternehmen seine Hinweis- und Informationspflichten dem Kunden gegenüber verletzt habe.

Kunden wählten einen Prepaid-Tarif explizit zu dem Zweck, Kostenexplosionen zu vermeiden. Das Unternehmen sage den Kunden mit Prepaid-Vertrag und Tarifoption "automatische Aufladung" zu, sie quasi nach jeder Aufladung der SIM-Karte zu benachrichtigen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen sich so, als würde jeweils maximal ein Betrag von zehn Euro aufgeladen und vom Konto des Kunden abgebucht.

Könne der Mobilfunkanbieter die versprochene Warnfunktion zur Kostenkontrolle nicht gewährleisten, müsse er Kunden mit Prepaid-Vertrag und automatischer Aufladung beim Vertragsschluss nachdrücklich darauf hinweisen: Denn dann könnten — entgegen seinen AGB — bei bestimmten Leistungen unkalkulierbar hohe Kosten entstehen. Die Wahl dieser Tarifoption stelle dann ein Risiko dar, das die damit eigentlich angestrebte Kostenkontrolle ad absurdum führe.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher könne dieses Risiko beim Lesen der AGB nicht erkennen. In seinem Vertrauen auf Kostenkontrolle werde er durch die Reklame und die Ankündigung bei der Tarifwahl noch bestärkt, das Unternehmen werde ihn regelmäßig per SMS und E-Mail über sein Guthaben unterrichten.

Illegales Filesharing eines 13-Jährigen:

Haben sie ihm erklärt, dass das Treiben rechtswidrig ist, haften die Eltern nicht dafür

Um den illegalen Tauschhandel mit Musikstücken im Internet einzudämmen, beauftragen Musikproduzenten Spezialfirmen damit, nach Anbietern auf Internettauschbörsen zu fahnden. Anfang 2007 wurden die "Internetdetektive" fündig: Unter einer IP-Adresse waren 1.147 Audiodateien — größtenteils urheberrechtlich geschützte Musiktitel — an einer Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten worden.

Die IP-Adresse gehörte zum Internetanschluss eines Ehepaares. Es hatte seinem Sohn einen gebrauchten Computer überlassen, mit dem er auch im Internet surfen konnte. Den Computer beschlagnahmten die Ermittler bei einer Wohnungsdurchsuchung: Darauf hatte der 13-Jährige zwei Tauschbörsenprogramme installiert ("Morpheus" und "Bearshare").

Die Eltern versprachen, dass sie den "Tauschbörsenhandel" künftig unterbinden würden. Sie weigerten sich aber, die von den Musikproduzenten geforderten 5.000 Euro Schadenersatz zu zahlen. Die Unternehmen waren der Ansicht, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssten deshalb für den Schaden durch das illegale Verbreiten der Musikaufnahmen haften. Sie hätten den Jungen kontrollieren und das Filesharing verhindern müssen.

Der Bundesgerichtshof definierte die Aufsichtspflicht der Eltern nicht so eng (I ZR 74/12). Bei einem normal entwickelten Kind von 13 Jahren, das im Prinzip Gebote und Verbote befolge, müssten die Eltern nicht kontinuierlich den PC überprüfen oder gar den Internetzugang versperren, so die Bundesrichter. Zu solchen Kontrollmaßnahmen seien sie erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass das Kind den Internetanschluss illegal nutze.

Im Normalfall genügten Eltern ihrer Aufsichtspflicht, indem sie das Kind darüber belehrten, dass es verboten sei, an Internettauschbörsen teilzunehmen. Haben sie ihrem Kind diese Tatsache eingeschärft, hafteten die Eltern nicht für illegales Filesharing und müssten keinen Schadenersatz zahlen. (Filesharing bedeutet einfach "Austausch von Daten über das Netz" und ist für sich genommen selbstverständlich legal. Illegal ist nur das Handeln mit urheberrechtlich geschützten Werken.)

"Handy-Rechnung ist zu hoch"

Beanstandungen der Rechnung vom Mobilfunkanbieter sind genauer zu begründen

Eigentlich sollte die Kundin eines Mobilfunkanbieters ihre Rechnungen online erhalten, das klappte offenbar nicht immer. Jedenfalls schrieb sie dem Unternehmen per Mail, sie kündige ihren Vertrag zum nächsten möglichen Termin, weil "sie keine Lust mehr auf dieses Theater habe". Die aktuelle Rechnung sei mal wieder nicht eingetroffen. Die nächsten Rechnungen kamen pünktlich, wurde von der Kundin aber beanstandet: Da "tauchten Beträge und Tarife auf", die "nicht gerechtfertigt sind oder nie von mir gebucht wurden".

Die Frau bezahlte die Rechnungen nicht: Sie habe rechtzeitig reklamiert — innerhalb der 8-Wochen-Frist. Daraufhin hätte das Mobilfunkunternehmen, um die Richtigkeit der Abrechnung zu belegen, eine technische Prüfung durchführen und die Abrechnung nach einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln müssen. Das sei nicht geschehen.

Der Mobilfunkanbieter zog vor Gericht, um seine Forderungen einzutreiben, und bekam vom Landgericht Heidelberg Recht (1 S 54/11). Die Kündigung des Mobilfunkvertrags durch die Kundin sei unwirksam gewesen, weil sie nicht in der (laut Vertrag erforderlichen) Schriftform erfolgte. Im Übrigen habe die Frau die Leistungen des Mobilfunkanbieters weiterhin in Anspruch genommen, so dass davon auszugehen sei, dass sie den Vertrag nicht mit sofortiger Wirkung habe beenden wollen.

Auch mit ihren Reklamationen erreichte die Kundin nichts: Sie musste 360 Euro Gebühren nachzahlen. Wenn Kunden eine Abrechnung beanstandeten, dürften sie nicht nur pauschal die Rechnungshöhe bezweifeln, erklärte das Landgericht. Die Beschwerde der Kundin ("Ich bestreite die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach") sei geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Reklamation.

Welche Rechnungspositionen sie aus welchem Grund angreife, welche Beträge und Tarife sie für "nicht gerechtfertigt" halte, bleibe offen. Dabei habe das Unternehmen die abgerechneten Tarife genau aufgelistet und die Rechnung unterteilt in Grundpreise, SMS ins D1-Netz und SMS in andere Netze. Also hätte die Kundin ohne weiteres konkret angeben können (und müssen), welche Positionen sie beanstandete.

Von den Kunden zu verlangen, eine Reklamation schlüssig zu begründen, sei nicht übertrieben. Denn für das Mobilfunkunternehmen bedeute eine Beanstandung erheblichen Aufwand (Entgeltnachweis und technische Prüfung). Man müsse also verhindern, dass Kunden durch pauschales Bestreiten der Abrechnung beim Anbieter unnötige Kosten verursachen und gleichzeitig den Rechnungsbetrag zurückhalten.

"Bitte hör nicht auf zu träumen"

Musiktitel von Naidoo im Internet unberechtigt zum Herunterladen angeboten

Der Musiker Xavier Naidoo hat einem Musikvertriebsunternehmen M-GmbH das Recht eingeräumt, die Stücke auf seinem Album "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Nur der M-GmbH und sonst niemandem. Im September 2011 wurde auf einer Online-Tauschbörse von Unbekannten ein Musiktitel dieses Albums zum Herunterladen angeboten.

"Bitte hör nicht auf zu träumen" lautet der romantische Titel. Weniger romantisch ging es weiter: Die M-GmbH beauftragte gewerbliche "Internetdetektive" damit zu ermitteln, von welchen IP-Adressen aus das urheberrechtlich geschützte Musikstück eingestellt worden war.

Die IP-Adressen standen bald fest und auch der Internet-Provider — Deutsche Telekom AG —, der den Nutzern diese IP-Adressen zugewiesen hatte. Nun beantragte die M-GmbH bei Gericht, dem Internet-Provider zu gestatten, über Namen und Anschrift der betreffenden Internetnutzer Auskunft zu geben.

Landgericht und Oberlandesgericht Köln lehnten den Antrag ab. Begründung: So eine Auskunft widerspreche dem Datenschutz und sei nur zulässig, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliege. Davon könne in Bezug auf den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" jedoch nicht die Rede sein.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZB 80/11). Der Musiktitel sei offenkundig unberechtigt in eine Tauschbörse eingestellt und zum Herunterladen angeboten worden. Das verstoße gegen das Urheberrecht, auch wenn dies nicht in gewerblichem Ausmaß geschehen sein sollte. Auch im Internet müssten Rechtsverletzungen wirksam bekämpft und das Urheberrecht geschützt werden.

Der Inhaber der Rechte an dem Album "Alles kann besser werden" wäre faktisch schutzlos, wenn er bei Verstößen ohne "gewerbliches Ausmaß" keine Auskunft über Namen und Anschriften der Übeltäter bekäme. Der Antrag auf Auskunft sei begründet und müsse bewilligt werden.

Film heruntergeladen — für 750 Euro

Mobilfunkanbieter muss Kunden informieren, wenn er die Gebühren für eine neue Leistung anders berechnet

Als Herr X 2004 seinen Mobilfunkvertrag abschloss, umfasste dieser noch keine Datenübertragung per Mobiltelefon. 2007 legte sich der Kunde ein internetfähiges Handy zu. Damit wählte er sich am Neujahrstag 2008 ins Internet ein und lud — über die Internetseite "youtube" — einen Film herunter.

Die Datenmenge von 45.835 Kilobyte (KB) in 21 Minuten zu übertragen, kostete 750 Euro (zum "surf-by-call"-Tarif von 0,19 Euro pro 10 KB). X weigerte sich, das Entgelt zu zahlen. Zunächst hatte die Zahlungsklage des Mobilfunkanbieters Erfolg, doch der Bundesgerichtshof korrigierte dies (III ZR 190/11).

Die Bundesrichter verwiesen den Streit mit folgender Vorgabe an die Vorinstanz zurück: Das Unternehmen wäre verpflichtet gewesen, den Kunden darüber zu informieren, dass das Entgelt für eine Datenübertragung per Handy anders berechnet wird als die bis dahin vom Kunden bezogenen Leistungen. Je nach den damals existierenden technischen Möglichkeiten hätte man Herrn X auch per SMS warnen müssen. Wenn der Mobilfunkanbieter gegen eine Hinweispflicht verstoßen habe, stehe seinem Entgeltanspruch ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegenüber.

So eine Hinweispflicht von Mobilfunkanbietern sei zwar gesetzlich noch nicht fixiert, ergebe sich aber als Nebenpflicht aus dem Mobilfunkvertrag. Werde technisch nicht vorgebildeten Verbrauchern anspruchsvolle Technik angeboten, bestehe zwischen dem sachkundigen Unternehmen und den Kunden ein großes Informationsgefälle. Der Telekommunikationssektor entwickle sich dynamisch und biete eine Fülle von technischen Möglichkeiten und Tarifen, die der durchschnittliche Verbraucher nicht durchschaue.

Wenn das Unternehmen neue Leistungen für internetfähige Mobiltelefone anbiete, sei dem Kunden nicht automatisch klar, dass das Entgelt dafür (nicht nach der Verbindungsdauer wie bei Telefongesprächen, sondern) nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet werde. Abgesehen von Flatrates sei auch die Internetnutzung im Festnetz üblicherweise zeitabhängig berechnet worden. Umso wichtiger sei es, die Kunden über den neuen Modus zu informieren. Nur technisch versierte Verbraucher hätten 2008 gewusst, dass bei Downloads per Handy sehr große Datenmengen (und damit hohe Kosten) anfallen können.

Nur bei zeitabhängigen Tarifen habe der Kunde eine Chance, die entstehenden Gebühren einzuschätzen. Sei das Entgelt von der heruntergeladenen Datenmenge abhängig, die der Kunde nicht kenne, bestehe das Risiko unfreiwilliger Selbstschädigung. Die Vorinstanz müsse nun noch klären, ob der Mobilfunkanbieter damals technisch in der Lage gewesen wäre, den Kunden bei einer hohen Datenmenge sofort per SMS vor hohen Gebühren zu warnen und ihm so die Möglichkeit zu geben, die teure Verbindung zu beenden. Treffe das zu, müsse der Kunde die Gebühren nicht zahlen.

Extrem teures Internetsurfen im Auslandsurlaub

Mobilfunkanbieter muss den Kunden rechtzeitig per SMS oder Anruf warnen

Der Kunde hatte mit dem Mobilfunkanbieter eine Flatrate für 34,95 Euro im Monat vereinbart (Telefonieren plus mobiles Internet). Im Dezember 2008 verbrachte er einige Urlaubstage auf einer spanischen Ferieninsel. Dort scheint der Mann sein Mobiltelefon intensiv zum Internetsurfen benutzt zu haben. Jedenfalls sperrte die Mobilfunkgesellschaft am 25.12. seinen Anschluss und bat ihn per SMS um Rückruf. Bei dem Gespräch teilte ein Mitarbeiter dem Kunden mit, er habe die Gebührengrenze von 1.000 Euro überschritten.

Doch die eigentliche Überraschung erlebte der Urlauber bei seiner Rückkehr, als er die Rechnung des Anbieters für Dezember öffnete: Zusätzlich zum Handy-Paketpreis für Dezember berechnete ihm der Mobilfunkanbieter Roaminggebühren von 3.366 Euro. Der Kunde zahlte nicht und kündigte stattdessen den Mobilfunkvertrag. Zu Recht, entschied das Landgericht Saarbrücken (10 S 12/12).

Der Mobilfunkanbieter habe auf die extrem hohen Gebühren keinen Anspruch: Denn sie seien nur entstanden, weil er seine Informationspflichten vernachlässigt habe. Deshalb stehe dem Kunden Schadenersatz in gleicher Höhe zu. Mobilfunkanbieter müssten ihre Kunden vor unbewusster Selbstschädigung schützen.

Wenn EU-Roaming-Nutzer ins europäische Ausland reisten, müsse ihnen der Anbieter nach der ersten Nutzung eines Daten-Roaming-Dienstes Informationen über den gültigen Tarif schicken (per SMS, E-Mail oder per Pop-up-Fenster aufs Handy) und auf hohe Roaminggebühren hinweisen. Das funktioniere technisch völlig problemlos, sei hier aber versäumt worden.

Korrekt informiert, wäre der Kunde während des Urlaubs ins Internetcafé gegangen. Denn kostenbewusst sei er ja, andernfalls hätte er keinen Vertrag mit Flatrate abgeschlossen. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Kosten so gering wie möglich halten wolle. Die Mobilfunkgesellschaft hätte sich viel früher erkundigen müssen, ob sich der Kunde bewusst für den teuren Zugriff auf den ausländischen Dienst entschieden habe.

Spätestens, nachdem die Flatrate um das Doppelte überschritten war, hätte sie ihn per SMS oder Anruf vor der drohenden Kostenexplosion warnen müssen — und nicht erst am 25.12., als sie seinen Anschluss bereits wegen horrender Kosten gesperrt hatte. Notfalls müsse der Anbieter die SIM-Karte auch sperren — dann aber frühzeitig, bevor die Kostenlawine rolle.