Die irische Fluggesellschaft Ryanair vertreibt ihre Flüge nur über die eigene Buchungswebsite im Internet oder über das eigene Callcenter. Auf ihrer Internetseite bietet sie Kunden auch die Möglichkeit, Zusatzleistungen zu buchen (Hotel, Mietwagen). In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verbietet die Airline jede Vermittlung ihrer Angebote durch Dritte.
Deshalb legte sich Ryanair mit einem Internet-Buchungsportal an, das ihre Flüge online anbietet. Das von der X-GmbH betriebene Portal ruft unter anderem von der Ryanair-Website Flugdaten ab, um sie Kunden zur Verfügung zu stellen.
Das Geschäftsmodell: Kunden geben in der Suchmaske des Buchungsportals die gewünschte Flugstrecke und das Reisedatum ein. Dann zeigt ihnen das Buchungsportal passende Flüge verschiedener Flugunternehmen an, darunter die von Ryanair. Bucht der Kunde einen Flug, berechnet die X-GmbH dafür eine Vermittlungsgebühr.
In dieser Praxis sieht die irische Fluggesellschaft einen Missbrauch ihres internen Buchungssystems. Das Internet-Buchungsportal schleiche sich gegen ihren Willen in ihr Direktvertriebssystem ein, warf die Airline der X-GmbH vor, um mit der Vermittlung Geld zu verdienen. Das müsse künftig unterbleiben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Vorgehen der X-GmbH nicht für wettbewerbswidrig (I ZR 224/12). Allein der Umstand, dass sich das Buchungsportal über den (in den AGB festgelegten) Willen der Airline hinwegsetze, Vermittlung von Flügen im Wege des "Screen Scraping" nicht zuzulassen, sei noch kein rechtswidriger Verstoß gegen die Grundsätze fairen Wettbewerbs.
Diese Praxis störe die Geschäfte der Airline nicht mehr als jede andere Art von Wettbewerb. Außerdem fördere das Geschäftsmodell der X-GmbH die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere es Verbrauchern, die für sie günstigste Flugverbindung zu finden.
Dieser Vorteil für die Kunden falle bei der Abwägung der Interessen genauso ins Gewicht wie das Interesse von Ryanair daran, Verbraucher direkt auf die eigene Website zu locken, damit sie dort Reklame bzw. Zusatzangebote zur Kenntnis nehmen.
Möglicherweise könnte die Praxis der X-GmbH aber aus einem anderen Grund unlauter sein, räumte der BGH ein: Nämlich dann, wenn das "Screen Scraping" eine technische Schutzmaßnahme ausheble, mit der die Fluggesellschaft zu verhindern suche, dass ihr Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt wird. Das müsse nun das Oberlandesgericht prüfen. Mit dieser Vorgabe verwies der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.