Informationstechnologie

Airline contra Buchungsportal

"Screen Scraping" ist zulässig: Buchungsportal darf Ryanair-Daten abrufen

Die irische Fluggesellschaft Ryanair vertreibt ihre Flüge nur über die eigene Buchungswebsite im Internet oder über das eigene Callcenter. Auf ihrer Internetseite bietet sie Kunden auch die Möglichkeit, Zusatzleistungen zu buchen (Hotel, Mietwagen). In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verbietet die Airline jede Vermittlung ihrer Angebote durch Dritte.

Deshalb legte sich Ryanair mit einem Internet-Buchungsportal an, das ihre Flüge online anbietet. Das von der X-GmbH betriebene Portal ruft unter anderem von der Ryanair-Website Flugdaten ab, um sie Kunden zur Verfügung zu stellen.

Das Geschäftsmodell: Kunden geben in der Suchmaske des Buchungsportals die gewünschte Flugstrecke und das Reisedatum ein. Dann zeigt ihnen das Buchungsportal passende Flüge verschiedener Flugunternehmen an, darunter die von Ryanair. Bucht der Kunde einen Flug, berechnet die X-GmbH dafür eine Vermittlungsgebühr.

In dieser Praxis sieht die irische Fluggesellschaft einen Missbrauch ihres internen Buchungssystems. Das Internet-Buchungsportal schleiche sich gegen ihren Willen in ihr Direktvertriebssystem ein, warf die Airline der X-GmbH vor, um mit der Vermittlung Geld zu verdienen. Das müsse künftig unterbleiben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Vorgehen der X-GmbH nicht für wettbewerbswidrig (I ZR 224/12). Allein der Umstand, dass sich das Buchungsportal über den (in den AGB festgelegten) Willen der Airline hinwegsetze, Vermittlung von Flügen im Wege des "Screen Scraping" nicht zuzulassen, sei noch kein rechtswidriger Verstoß gegen die Grundsätze fairen Wettbewerbs.

Diese Praxis störe die Geschäfte der Airline nicht mehr als jede andere Art von Wettbewerb. Außerdem fördere das Geschäftsmodell der X-GmbH die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere es Verbrauchern, die für sie günstigste Flugverbindung zu finden.

Dieser Vorteil für die Kunden falle bei der Abwägung der Interessen genauso ins Gewicht wie das Interesse von Ryanair daran, Verbraucher direkt auf die eigene Website zu locken, damit sie dort Reklame bzw. Zusatzangebote zur Kenntnis nehmen.

Möglicherweise könnte die Praxis der X-GmbH aber aus einem anderen Grund unlauter sein, räumte der BGH ein: Nämlich dann, wenn das "Screen Scraping" eine technische Schutzmaßnahme ausheble, mit der die Fluggesellschaft zu verhindern suche, dass ihr Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt wird. Das müsse nun das Oberlandesgericht prüfen. Mit dieser Vorgabe verwies der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Wucherpreis für Ferngespräch

Telekom fordert für eine Call-By-Call-Nummer hundert Mal so viel wie für eine andere

Die Ehefrau des Anschlussinhabers hat Verwandte in Korea und telefoniert regelmäßig mit ihnen. Groß war die Überraschung, als die Deutsche Telekom AG ihrem Mann eines Tages für ein 42 Minuten und 32 Sekunden dauerndes Telefongespräch eine Gebühr von 71,90 Euro berechnete. Normalerweise kostete es viel weniger.

Der Inhaber des Festnetzanschlusses widersprach der Rechnung und dem überhöhten Preis: Ein anderes Telekommunikationsunternehmen biete unter der Vorwahl 0100 … extrem günstige Verbindungen an, wandte er ein. Tatsächlich hatte sich seine Frau verwählt und statt der 0100... die Telekom-Call-by-Call-Nummer 010 … gewählt, mit einem Minutenpreis von 1,90 Euro.

Erfolglos verlangte die Deutsche Telekom AG vom Telefonkunden die Verbindungsgebühr: Ihre Zahlungsklage scheiterte beim Amtsgericht Hamburg-Altona (316 C 151/13). Die Gebühr sei in sittenwidriger Weise überhöht, so das Amtsgericht, das Unternehmen habe darauf keinen Anspruch.

Die beiden Call-by-Call-Nummern seien sehr ähnlich und sehr leicht zu verwechseln. Meist bemerke es der Telefonierende gar nicht, wenn er aus Versehen eine Nummer wähle, die seinen Preisvorstellungen nicht entspreche. Hier liege der Verdacht nahe, dass die Telefonanbieterin die Ähnlichkeit bewusst nutze, um mit einer hochpreisigen Vorwahl zusätzlichen Gewinn zu machen.

Der Minutenpreis der Call-by-Call-Nummer 010 ... betrage ein Vielfaches des Üblichen — und übrigens auch das Vielfache des Preises, den die Telekom AG sonst selbst fordere. Mit einer anderen Call-by-Call-Nummer der Telekom AG koste ein Telefongespräch nach Korea etwa 1,7 Cent pro Minute. Für die Vorwahl 010 ... habe das Unternehmen das Hundertfache berechnet.

Die angebotene Leistung stehe in auffälligem Missverhältnis zur Leistung, man könne hier ohne Weiteres von Wucher sprechen. Die Telefonanbieterin nutze fehlende Preistransparenz und Versehen der Kunden gezielt aus. Sollte keine Absicht dahinter stecken, handle das Unternehmen zumindest rechtsmissbräuchlich, wenn es nachträglich auf dem Wucherpreis bestehe und ihn vom Telefonkunden einfordere.

Streikaufruf per Betriebs-PC

Unzulässig, wenn der E-Mail-Account nur für die betriebliche Nutzung vorgesehen ist

Arbeitnehmer V ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und Mitglied des Betriebsrats im Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist. Während einer Tarifauseinandersetzung verschickte er über seinen E-Mail-Account im Betrieb einen Streikaufruf der Gewerkschaft an die Kollegen.

Darüber ärgerte sich die Chefetage: Das Unternehmen stelle den Arbeitnehmern das E-Mail-System nur zur Verfügung, um es für dienstliche Zwecke und im Interesse des Betriebs zu benützen. Der Arbeitgeber zog vor das Arbeitsgericht und verlangte von V, künftig Streikaufrufe von seinem Dienst-PC aus zu unterlassen.

Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 31/12). Hier habe das Eigentumsrecht des Arbeitgebers Vorrang vor der Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung. Das Unternehmen könne den Einsatz seiner Betriebsmittel beschränken auf dienstliche Vorgänge. Dass Arbeitnehmer die betriebliche Infrastruktur für private Kommunikation nutzten, müsse der Arbeitgeber nicht dulden.

Die Belegschaft für den Streik zu mobilisieren, gehöre zum privaten Lebensbereich von V. Wenn er sich als Gewerkschaftler engagiere, was sein gutes Recht sei, dürfe V dafür nicht den Betriebscomputer verwenden. Darauf sei V im übrigen auch gar nicht angewiesen, für den Streik könne er anders werben.

Gewerkschaften müssten grundsätzlich ihre eigenen personellen und sachlichen Mittel einsetzen, wenn sie Mitglieder und Arbeitnehmer von einem Streik überzeugen wollten. Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, dafür Betriebsmittel bereitzustellen und so an ihrer streikbedingten Schädigung mitzuwirken.

"Schneller kann keiner"

Mobilfunkanbieter streiten um Reklame mit der Geschwindigkeit der Datenübertragung

Für Besitzer von Smartphones ist bei der Auswahl eines Mobilfunkanbieters die Geschwindigkeit ein wichtiges Kriterium: Wie viele Daten übertragen die Unternehmen pro Sekunde? Mobilfunkanbieter X lobte seine Leistung mit dem Werbeslogan "Schneller kann keiner".

Das wollte Konkurrent Y nicht auf sich sitzen lassen, er konterte mit einer Unterlassungsklage: X behaupte in wettbewerbswidriger Weise eine Spitzenposition. Der Reklamespruch treffe aber nicht zu.

Um das zu belegen, verwies das Unternehmen Y auf sein eigenes, neues Leistungsangebot, das ab August 2013 Daten mit einer Geschwindigkeit von bis zu 150 Megabites pro Sekunde (Mbit/s) übertrug. Die Klage von Y scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 228/13).

Die kritisierte Aussage sei natürlich reklametypisch zugespitzt, so das OLG, aber nicht irreführend. Der Verbraucher entnehme dem Werbeslogan, dass ihm X eine durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit biete, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Durchschnitt bedeute: eine zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit.

Und diese Erwartung erfülle das Angebot von X auch. Kein einziges Konkurrenzunternehmen, inklusive Anbieter Y, erreiche die Downloadraten von X. Jedenfalls nicht in einem Umfang, der die Durchschnittsgeschwindigkeit beeinflussen könnte, sondern nur vereinzelt unter idealen Bedingungen. Für normale Nutzer eines Smartphones sei so ein Vorteil nur theoretischer Natur und ohne großen Wert.

"Abo-Fallen" im Internet

Betreiber der Webseiten wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt

Wer kostenpflichtige Angebote im Internet so tarnt, dass Internetnutzer nicht erkennen können, dass sie dafür bezahlen müssen, macht sich wegen versuchten Betrugs strafbar. Das Landgericht Frankfurt hat so einen "Abo-Fallen"-Steller zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt.

Er hatte unter anderem Routenplaner angeboten. Die Internetnutzer mussten auf der Webseite ihren Namen, Anschrift und die E-Mail-Adresse eingeben. Für flüchtige Leser war kaum zu erkennen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Klickten sie auf den Button "Route berechnen", erschien am unteren Seitenrand ein kleingedruckter Hinweis auf die Kosten. Auf einem kleinen Monitor war er allerdings gar nicht zu sehen, dazu mussten die Internetnutzer erst mal scrollen.

Mit dem Klick schlossen die Internetnutzer gleichzeitig ein Drei-Monats-Abonnement für den Routenplaner ab, das 59,95 Euro kostete. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten sie eine Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, wurde mit Mahnungen bombardiert. Einige Internetnutzer bekamen obendrein ein Anwaltsschreiben, in denen man ihnen mit einem negativen Eintrag bei der Bonitäts-Auskunftei "SCHUFA" drohte.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Vorwurf versuchten Betrugs sei unzutreffend, meinte er. Denn erstens habe er niemanden getäuscht und zweitens habe er den Internetnutzern finanziell nicht geschadet.

Das sah der Bundesgerichtshof anders, er bestätigte die Freiheitsstrafe auf Bewährung (2 StR 616/12). Der Angeklagte habe die Internetseiten gezielt so gestaltet, dass den Lesern verborgen blieb, dass die angebotene Leistung etwas kostete.

Das sei eine Täuschung und damit versuchter Betrug — obwohl es aufmerksamen Lesern bei sorgfältiger Lektüre gelingen konnte, die Täuschung zu durchschauen. Ganz klar habe der Webseiten-Betreiber darauf spekuliert, die Unaufmerksamkeit und/oder Unerfahrenheit eines Teils der am Routenplaner Interessierten auszunutzen.

Geschädigt habe er diejenigen, die auf die "Abo-Falle" hereinfielen, sehr wohl. Immerhin habe der Angeklagte von den unfreiwilligen Kunden 59,95 Euro für die Möglichkeit verlangt, drei Monate lang den Routenplaner zu nutzen — für eine wertlose Leistung. Die Forderung von 59,95 Euro sei zwar nicht berechtigt und damit gegenstandslos gewesen: Trotzdem hätten sich auch die Internetnutzer, die nicht zahlten, damit befassen und sich wehren müssen.

Pfand für die SIM-Karte?

OLG Frankfurt kippt AGB-Klauseln einer Mobilfunkanbieterin

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Mobilfunkanbieterin und forderte sie auf, zwei ihrer AGB-Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Zum einen verlangte die X-GmbH von den Kunden ein Entgelt von 1,50 Euro monatlich für den Versand der Rechnung per Post.

Zum anderen forderte sie von ihnen 29,65 Euro Pfand für die SIM-Karte. Innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende mussten die Kunden laut AGB die SIM-Karte "in einwandfreiem Zustand" an die X-GmbH zurückschicken. Ansonsten behielt das Unternehmen das Pfand als Schadenersatzpauschale.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und erklärte die beiden AGB-Klauseln für unwirksam (1 U 26/13). Zusatzentgelte dürfe das Unternehmen nur verlangen, wenn es dafür eine Leistung für den Kunden erbringe. Dem Kunden eine Rechnung zu stellen, liege jedoch im Interesse des Unternehmens — das gelte auch für Rechnungen per Post.

Der elektronische Verkehr sei noch nicht so durchgesetzt, dass Unternehmen ausschließlich Online-Rechnungen verschicken dürften. Eine Rechnung per Post sei daher nicht als Ausnahmefall und besondere Leistung einzustufen, für die der Kunde zahlen müsste. Mit dem Entgelt versuche die Mobilfunkanbieterin, Ausgaben, die sie im eigenen Interesse tätige, auf die Kunden abzuwälzen. Das sei unzulässig.

Auch wenn die X-GmbH für die SIM-Karte Pfand verlange, benachteilige sie die Kunden unangemessen. Sie habe kein berechtigtes Interesse daran, die Kartenrückgabe auf diese Weise abzusichern. Dass andernfalls nach Vertragsende Datenmissbrauch durch die Kunden drohe, sei eine Schutzbehauptung. Durch den möglichen Verlust der SIM-Karte entstehe kein Schaden, der eine Schadenersatzpauschale von 29,65 Euro rechtfertigen könnte. (Die X-GmbH hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Sexfotos bei Google

Internetsuchmaschine darf Bilder vom Ex-Motorsportchef Mosley nicht mehr verbreiten

2008 hatte eine britische Boulevardzeitung Fotos aus einem Sex-Video veröffentlicht, das Motorsportboss Max Mosley mit Prostituierten zeigte. Seither versucht der mittlerweile 73 Jahre alte Brite, die Bilder seiner Sexorgie im Netz wieder "einzufangen". Immer wieder werden sie ins Internet eingestellt, obwohl er bereits einige Betreiber von Internetseiten abgemahnt hat.

Offenkundig wurde Herrn Mosley irgendwann klar, dass er dem Spuk nur ein Ende machen kann, wenn er sich mit der Internetsuchmaschine Google anlegt. Dabei ist es nicht die Betreiberin von Google, die die Fotos einstellt. Doch sie erscheinen als Ergebnisse von Google-"Bildersuche" immer aufs Neue im Internet.

Beim Landgericht Hamburg erreichte Max Mosley zumindest einen Erfolg in Bezug auf Deutschland (324 O 264/11). Das Landgericht entschied, dass Google die Bilder hierzulande nicht mehr verbreiten darf und drohte bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Obwohl die Betreiberin der Suchmaschine ihren Firmensitz in den USA hat, erklärte sich das Landgericht für zuständig: Zum einen weil der Kläger weltweit bekannt sei, zum anderen weil solche Fotos überall auf der Welt aus sich heraus verständlich seien.

Die Publikation verletze die Intimsphäre des Herrn Mosley, denn die Bilder zeigten ihn bei der Ausübung von Sexualpraktiken. Sie zu veröffentlichen, sei in keinem Kontext zulässig. Die Betreiberin der Internetsuchmaschine sei mehrfach auf diese Rechtsverletzung hingewiesen worden und habe keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen.

Internetanbieter könnten und müssten zwar nicht alle Netzinhalte überwachen. Sie müssten aber Rechtsverstöße auf ihren Seiten abstellen, sobald sie davon erfahren. Suchmaschinen dürften keinen Zugriff auf rechtswidrige Inhalte vermitteln. Die Google-Betreiberin müsse sich bemühen, entsprechende Filtersoftware zu entwickeln. Denn sie wisse schon lange, dass ihre Suchmaschine gelöschte Bilder erneut verbreite, wenn diese neu eingestellt würden.

"wetteronlin.de"

Eine Tippfehler-Domain ist nicht automatisch wettbewerbswidrig

Eine so genannte Tippfehler-Domain ist eine Internetadresse, die einer registrierten Internetadresse ähnelt, aber bewusst falsch geschrieben ist. So versuchen die Anmelder der "falschen" Domain, möglichst viele Internetnutzer, die eine bekannte Website aufrufen wollen und sich bei der Eingabe des Domainnamens vertippen, auf ihre Website zu ziehen.

Auch "wetteronline.de" fand so einen Nachahmer. Unter dieser Internetadresse betreibt die X-GmbH einen Online-Wetterdienst. Herr Y ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Wer eine Wettervorhersage sucht und beim Schreiben des Domainnamens das "e" vergisst, landet auf der Internetseite von Herrn Y. Sie wirbt für private Krankenversicherungen, für jeden Aufruf dieser Seite kassiert der Inhaber Entgelt.

Die X-GmbH forderte von Y, seinen Domainnamen zu löschen: Er leite Interessenten für ihre Website auf seine Seite um. Das behindere ihr Geschäft in unlauterer Weise und verletze außerdem ihr Namensrecht. So sahen es zunächst auch die Gerichte — doch der Bundesgerichtshof beurteilte die Sache differenzierter (I ZR 164/12).

Auf eine Verletzung ihres Namensrechts könne die X-GmbH ihre Forderung nicht stützen, erklärte der BGH. Für einen Begriff wie "wetteronline" könne es überhaupt keinen Namensschutz geben. Denn er beschreibe nur den Geschäftsgegenstand der X-GmbH, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Allein der Umstand, dass Herr Y den Domainnamen "wetteronlin" für sich registrieren ließ, behindere das Geschäftsmodell der X-GmbH nicht automatisch auf unlautere Weise. Er könne diese Internetadresse auch korrekt nutzen.

Allerdings müsse Y Internetnutzer, die aus Versehen auf seiner Website landeten, beim Öffnen der Seite sofort deutlich darauf hinweisen, dass sie sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befänden. Fehle diese Information, träfe der Vorwurf der X-GmbH zu, dass Y unzulässig Kunden der Seite "wetteronline.de" abfange und ihr Geschäft störe.

"Beate Uhse" als Google-Schlüsselwort

Konkurrent benutzt die bekannte Erotik-Marke für seine Google-Anzeige

Beate Uhse ist der Name eines Unternehmens, das Erotikartikel vertreibt und der Name seiner Gründerin. Der Name ist zugleich eine Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen. Ein anderer Händler für Erotikprodukte bietet seine Waren im Internet unter dem Domainnamen "eis.de" an. Er nutzte die Bezeichnung "Beate Uhse" als Schlüsselwort für Werbung bei der Internetsuchmaschine Google.

Hintergrund: Gibt ein Internetnutzer bei Google ein Stichwort in die Suchmaske ein, erscheint auf dem Bildschirm rechts neben der Trefferliste Reklame. Dieser abgegrenzte Bereich auf dem Bildschirm ist mit "Anzeigen" überschrieben — AdWords-Anzeigen nennt man sie. Werden bestimmte Schlüsselworte eingegeben, zeigt Google AdWords-Anzeigen neben der Trefferliste und kassiert dafür von den Werbenden Entgelt.

Wenn jemand bei Google nach Treffern zum Stichwort "Beate Uhse" sucht, erscheint bei den Anzeigen auch ein Link zu "eis.de": "Erotik Shop, Ersparnis bis 94% garantiert. Shop TÜV geprüft! Seriös & diskret. Eis.de / Erotik-Shop". Wer die Reklame anklickt, gelangt auf die Webseite "eis.de".

Der Erotik-Konzern Beate Uhse beanstandete das als Verstoß gegen seine Markenrechte. Der Internetversandhändler dürfe nicht länger das Schlüsselwort "Beate Uhse" für Werbung mit Erotikartikeln missbrauchen. Er schulde dem Konzern außerdem Schadenersatz für geschäftsschädigendes Verhalten.

Das Vorgehen des Konkurrenten beeinträchtige nicht die Funktion der Marke "Beate Uhse", auf die Herkunft der Uhse-Produkte hinzuweisen, erläuterte der Bundesgerichtshof (I ZR 172/11). Jeder durchschnittlich informierte Internetnutzer wisse, dass die beworbenen Waren/Dienstleistungen nichts mit der Markeninhaberin "Beate Uhse" zu tun hätten. Immerhin stehe die Reklame in einem deutlich abgesetzten Werbeblock unter der Spalten-Überschrift "Anzeigen".

Dennoch könne die Praxis von "eis.de" die Rechte der Markeninhaberin verletzt haben. Denn die überaus bekannte Marke "Beate Uhse" werde als Schlüsselwort benützt, um die gleichen Waren und Dienstleistungen anzubieten, für welche die Marke eingetragen und geschützt sei. So wolle der Internetversandhändler erreichen, dass Internetnutzer, die den Suchbegriff "Beate Uhse" eingeben, auf seinen Werbelink klickten und nicht nur auf die Links des Erotik-Konzerns "Beate Uhse" in der Trefferliste.

Der Konkurrent nutze also die Wertschätzung der Suchenden für die berühmte Marke aus, um Bekanntheit und Umsatz seiner eigenen Produkte zu steigern. Ohne finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Werbebemühungen wolle der Versandhändler "eis.de" von Anziehungskraft und Ansehen der Marke "Beate Uhse" profitieren.

Das wäre insbesondere dann unlauter, wenn er Waren der Markeninhaberin kopiert hätte. Ob das zutreffe oder ob "eis.de" im Rahmen normalen Wettbewerbs eben eine Alternative zu Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin anbiete, müsse die Vorinstanz klären, an die deshalb der Rechtsstreit zurückverwiesen werde.

Datenabgleich eine Motorola-Erfindung?

Das Bundespatentgericht kassiert teilweise ein Patent des Unternehmens

Das Bundespatentgericht musste einen Streit unter Herstellern von Smartphones und Software entscheiden (1 Ni 3/13 (EP)). Apple und Microsoft hatten gegen ein Patent von Motorola geklagt, ein Patent für ein Synchronisationssystem auf modernen Telekommunikationsgeräten ("Multiple pager status synchronization system and method").

Das System ermöglicht es, die Daten auf allen Endgeräten eines Kunden abzugleichen. Hat er eine Nachricht oder einen Text auf einem mobilen Gerät verändert, wird dies automatisch auf alle seine Endgeräte übertragen. Der Vorteil für die Benutzer: Sie haben immer alle Informationen auf allen Geräten griffbereit.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass nicht alle Bestandteile des Systems das Gütesiegel "Erfindung" verdienen. Das trifft nur zu, wenn eine Idee — gemessen am Stand der Technik in diesem Bereich — wirklich neu ist. Die Richter erklärten das Europäische Patent von Motorola in Deutschland teilweise für nichtig, weil die Systeme der Konkurrenz Vergleichbares leisten.

Ein Teil des Patents hatte Bestand. Soweit das System von Motorola die Zahl der Synchronisationsvorgänge vermindert und den Datenabgleich dadurch beschleunigt, hielt das Gericht das System für innovativ. Sollte Motorola mit diesem Zugeständnis nicht zufrieden sein, kann das Unternehmen gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen.

Illegales Filesharing in Ferienwohnung

Urteile in einem Satz

Der Vermieter einer Ferienwohnung muss einem Musikkonzern keinen Schadenersatz zahlen, wenn Mieter Internetanschluss und W-Lan in der Ferienwohnung dazu missbrauchen, illegal Musikstücke in einer Internettauschbörse zum Herunterladen anzubieten, an denen der Musikkonzern das Urheberrecht innehat; das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter die Mieter zu Ferienbeginn darauf hingewiesen hat, dass sie das W-Lan nur für E-Mail und berufliche Zwecke nutzen dürfen - angesichts dieser Einschränkungen muss er ihnen nicht zusätzlich explizit alle rechtswidrigen Aktivitäten verbieten.

Die gedrosselte Flatrate

Telekom darf bei Internet-Flatrates die Übertragungsgeschwindigkeit nicht reduzieren

Der Deutschen Telekom AG brachte die geplante Maßnahme viel Kritik und den Spitznamen "Drosselkom" ein: Sie wollte ihre Leistung bei Verträgen über Festnetz-Internet-Flatrates herabsetzen, d.h. die Übertragungsgeschwindigkeit begrenzen, sobald der Kunde ein festgelegtes Datenvolumen überschritt. Damit reagierte der Netzbetreiber Telekom nach eigener Aussage auf die ständig wachsende Datenmenge im Netz, die zu "Kapazitätsengpässen" führe.

Mit dieser Ankündigung entfachte das Unternehmen einen Sturm der Entrüstung bei den Internetnutzern. Eine Verbraucherzentrale zog gegen die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor Gericht und erreichte zumindest einen Teilerfolg.

Das Landgericht Köln hat es dem Unternehmen zwar nicht verboten, Datenpakete im Internet mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu transportieren (26 O 211/13). Allerdings darf die Telekom Internet-Tarife mit "Drosselung" nicht mehr als Flatrate anbieten und bewerben.

In ihren AGB für Internet-Flatrates darf sie umgekehrt keine Drossel-Klausel benützen, die es vorsieht, die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen zu mindern. So eine Klausel benachteilige die Verbraucher unangemessen und sei außerdem überraschend, erklärte das Landgericht.

Denn "ein Durchschnittskunde" verstehe unter dem Begriff Flatrate einen "Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Breitbandgeschwindigkeit und ohne Einschränkungen". Wenn das Unternehmen die Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen "drossele", schränke es damit seine Leistung so erheblich ein, das dies den Zweck eines Flatrate-Vertrags in Frage stelle.

Rüffel für Amazon

Fehlende Preisangaben für Konserven bringen dem Versandhändler Ärger ein

Groß geworden mit Bücherversand, verkauft Online-Versandhändler Amazon mittlerweile Produkte aller Art. Ein Internetangebot von Gemüsekonserven brachte ihm Ärger ein: Denn Amazon hatte in fünf Fällen den Grundpreis (= Produktpreis bezogen auf eine Standardmenge) nicht angegeben. In einem Fall stimmte der Bezug von Grundpreis und Abtropfgewicht des Gemüses nicht.

Deswegen mahnte ein Wettbewerbsverband — dem Verbände und Unternehmen des Lebensmittelhandels angehören — Amazon ab. Amazon korrigierte den Fehler und ersetzte dem Verband die Abmahnkosten. Doch eine Unterlassungserklärung wollte der Versandhändler nicht abgeben: Das sei nur ein "Ausreißer" gewesen, ein Versehen sonst sehr zuverlässiger Mitarbeiter beim Ausfüllen und Hochladen der Onlineformulare.

Nun zog der Verband vor Gericht und erreichte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass der Versandhändler einen Rüffel erhielt (6 U 46/12). Mit dem Grundpreis enthalte Amazon den Verbrauchern eine wesentliche Produktinformation vor, so das OLG.

Damit verletze der Versandhändler die fachliche Sorgfalt, die das Europäische Recht Unternehmen im geschäftlichen Umgang mit Verbrauchern vorschreibe. Wie und warum dieser Verstoß zustande gekommen sei, spiele hier keine Rolle: Das Unternehmen hafte auch für Fehler von Mitarbeitern und Subunternehmern.

Für Internetversandhändler gelten die gleichen strengen Maßstäbe wie für Lebensmittelhändler in Ladengeschäften. Händler müssten organisatorisch sicherstellen, dass die gesetzlichen Pflichten beim Anbieten von Waren erfüllt würden. Da dürfe es keine "Ausreißer" geben. Niemand könne sich seinen Pflichten entziehen, indem er auf Nachlässigkeiten verweise, die "im Massengeschäft halt nun einmal vorkommen".

Kaum zu glauben, dass Amazon solche Fehler nicht vermeiden könnte: etwa durch ein verbessertes Datenverarbeitungssystem (das z.B. ein Hochladen des Angebots verhindert, solange noch kein Grundpreis eingegeben ist) oder durch bessere Kontrolle der im Internet veröffentlichten Verkaufsangebote.

(Don't) "Tell-a-friend"!

Wer diese Weiterempfehlungsfunktion im Internet nutzt, belästigt die Empfänger

Im Internet wird die Tell-a-friend-Funktion häufig angewendet. Unternehmen fordern Besucher ihrer Webseite dazu auf, diese Funktion anzuklicken und so eine E-Mail, die auf den Internetauftritt hinweist, an Bekannte zu verschicken. Diese Empfehlungs-E-Mail wird auf der Webseite automatisch erstellt, wenn der Internetnutzer dort seine eigene E-Mail-Adresse und die des "Freundes" eingibt.

Ein Anwalt, der mehrere solche Mails bekommen hatte, verklagte — nach einigen Beschwerden und Abmahnungen — das betreffende Unternehmen auf Unterlassung. Er wolle von Werbe-E-Mails verschont bleiben. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht: Mit Weiterempfehlungsfunktion "Tell-a-friend" verschickte Mails seien genauso zu beurteilen wie unverlangt versandte Werbe-E-Mails des Unternehmens selbst (I ZR 208/12).

E-Mail-Werbung ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers zu verschicken, sei grundsätzlich rechtswidrig. Diese Art "Spam" störe bei gewerblichen Empfängern den Betriebsablauf, im konkreten Fall den Betriebsablauf der Anwaltskanzlei. Der Empfänger (oder Mitarbeiter) müsse die Mails sichten und Widerspruch einlegen, um weitere Zusendungen zu verhindern. Das stelle belästige die Empfänger und beeinträchtige Gewerbebetriebe.

Dass die Mails von Internetbesuchern verschickt werden und nicht direkt vom Unternehmen selbst, ändere nichts an ihrem Charakter als unerwünschte Reklame. Und die sei sehr wohl dem Unternehmen zuzurechnen. Schließlich schaffe es auf seiner Webseite mit der "Tell-a-friend"-Funktion für Internetbesucher die Möglichkeit, derartige Mails zu verschicken. Das Unternehmen erscheine im Mailprogramm des Empfängers auch als Absender.

Sinn dieser Weiterleitungsfunktion sei es, Mails an Dritte zu versenden — von denen naturgemäß niemand wisse, ob sie damit einverstanden seien. In der Regel hätten die Empfänger also der Werbung nicht zugestimmt und müssten erheblichen Aufwand treiben, um sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Noten für Ärzte

Frauenarzt klagt erfolglos gegen ein Ärztebewertungsportal im Internet

Eigentlich waren die Kommentare zu dem Frauenarzt, die drei Patientinnen in einem Ärztebewertungsportal anonymisiert abgegeben hatten, sehr erfreulich: "... toller Arzt — sehr empfehlenswert", lobte die erste, "... kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!", fand eine andere Patientin. Nur eine dritte rümpfte ein wenig die Nase und meinte: "Naja ...".

Trotzdem mochte sich der Mediziner nicht damit abfinden, im Internet benotet zu werden. Er wandte sich an die Betreiberin des Internetportals und forderte sie auf, seine Daten (Praxisanschrift, Kontaktdaten) und die Kommentare zu löschen. Da sich die Firma weigerte, zog der Gynäkologe vor Gericht, um sein Anliegen durchzusetzen — scheiterte jedoch mit seiner Klage beim Amtsgericht München (158 C 13912/12).

Wenn Daten gespeichert und Leistungen benotet werden, sei zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berührt, so der Amtsrichter. Dennoch könne der Frauenarzt von der Inhaberin des Bewertungsportals nicht verlangen, dies zu unterlassen und die Daten zu löschen. Denn wenn man die Interessen beider Parteien gegeneinander abwäge, überwiege hier das Recht auf Kommunikationsfreiheit im Internet.

Ärztebewertungsportale dienten dem öffentlichen Interesse, weil sie den Patienten die Arztsuche erleichterten. Nicht nur durch die Kontaktdaten, sondern vor allem durch die Bewertungen. Durch das Meinungsbild vieler Patienten erhielten Interessierte wichtige Informationen, auf deren Grundlage sie ihre Arztwahl überlegt treffen könnten. Für Patienten sei es nützlich, sich vor dieser wichtigen Entscheidung mit den Erfahrungen anderer Patienten auseinanderzusetzen.

Verleumdungen etc. müsse der Mediziner trotz der anonymisierten Bewertungen kaum befürchten. Wenn es beleidigende Einträge oder gar rufschädigende Kommentare geben sollte, könne er sich beim Portal melden und die Urheber(innen) dafür haftbar machen. Denn bei diesem Portal dürften nur Internetnutzer, die sich mit einer gültigen E-Mail-Adresse registrierten, Bewertungen nach einem Notenschema und Textkommentare abgeben. Die E-Mail-Adressen würden vor der Registrierung überprüft.

Verkaufsverbot für Samsung

Erfolg für Apple: Samsung darf zwei Tablet-Computer hierzulande nicht mehr anbieten

Die berühmte Firma Apple zog einmal mehr gegen einen ihrer Konkurrenten gerichtlich zu Felde. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sollte es dem südkoreanischen Konzern Samsung verbieten, zwei seiner Tablet-Computer zu verkaufen. Die Galaxy-Modelle ahmten das IPad nach, lautete der Vorwurf.

Und das OLG sprach tatsächlich ein Verkaufsverbot aus — obwohl es ausdrücklich feststellte, dass Samsung das für Apple eingetragene Design-Geschmacksmuster nicht kopiert hat (20 U 175/11; 20 U 126/11). Ein Geschmacksmuster besteht jedoch nur aus einer beim Patent- und Markenamt eingereichten abstrakten Zeichnung. Anscheinend ist das Geschmacksmuster für das IPad mit dem verkauften Gerät nicht identisch.

Jedenfalls kam das OLG zu dem Schluss, die Galaxy-Modelle seien vom geschützten Geschmacksmuster gut zu unterscheiden. Nicht aber vom IPad selbst — dem sähen die Tablets von Samsung zu ähnlich. Sie seien ihm so deutlich nachempfunden, dass ihr Verkauf unlauteren Wettbewerb darstelle. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Samsung mit diesen Modellen das glamouröse Ansehen und den guten Ruf von Apple unzulässig ausnutzt.

Weil das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" nur in Deutschland gilt, gilt auch das Verkaufsverbot für die Samsung-Tablets nur im Bundesgebiet. Und nicht, wie von Apple beantragt, für alle EU-Mitgliedsstaaten. Wäre das OLG dagegen zu dem Schluss gelangt, dass das Design der Samsung-Tablets das geschützte Apple-Geschmacksmuster verletzt, wären sie aus allen europäischen Regalen verbannt worden.

Internetkunde zieht um

Telekom weigert sich, den Vertrag zu den gleichen Konditionen fortzusetzen

Seit 2007 war Herr S Kunde bei der Telekom und hatte einen Vertrag im Tarif "Call and Surf Comfort 2" abgeschlossen: analoger Festnetz-Telefonanschluss, Internetzugang über DSL. Ende 2009 musste der Kunde aus beruflichen Gründen umziehen. Einige Wochen vorher hatte er das Telekommunikationsunternehmen darüber informiert und mitgeteilt, er wolle den Vertrag in der neuen Wohnung fortsetzen.

Als das Unternehmen darauf nicht reagierte, beauftragte Herr S einen Anwalt. Dieser forderte die Telekom im Januar schriftlich auf, die vereinbarten Leistungen an der neuen Anschrift des Kunden zur Verfügung zu stellen. Nun reagierte die Telekom und weigerte sich explizit, den Vertrag fortzusetzen. Begründung: Sie biete den Tarif "Call and Surf Comfort 2" gar nicht mehr an. Dabei waren die technischen Bedingungen dafür auch an der neuen Adresse von S vorhanden.

Das Telekommunikationsunternehmen schlug stattdessen vor, einen Anschlussvertrag mit einem anderen Tarif abzuschließen. Das wollte jedoch der Kunde nicht. Er zahlte ab März 2010 kein Entgelt mehr und wechselte zu einem anderen Anbieter. Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Telekom einige Monate später den Vertrag und forderte von S Entgelte für die Monate März bis Juli sowie Ersatz für Rechtsanwaltskosten und die Sperrung des Anschlusses.

Darauf habe das Unternehmen keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Kehl (5 C 441/12). Der Anbieter eines Telefonanschlusses mit Internetzugang sei verpflichtet, beim Umzug eines Kunden die vertraglich geschuldete Leistung auch am neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu erbringen — und zwar ohne die vereinbarte Vertragslaufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern.

Das gelte jedenfalls dann, wenn das Unternehmen diese Leistung technisch gesehen am neuen Standort anbieten könne, was hier zutreffe. Ein angemessenes Entgelt für zusätzlichen Aufwand stehe dem Anbieter dann zu. Wenn er sich aber weigere, den Vertrag zu gleichen Bedingungen auf die neue Wohnung des Kunden umzustellen, entfalle sein Anspruch auf die vereinbarten Entgelte. Zu Recht habe daher der Kunde die Zahlungen eingestellt.

Nicht gebrauchte B-Ware

Elektronikhändler verkürzt Gewährleistungsfrist für ausgepacktes Notebook

Ein Elektronikhändler bot im Internet ein Notebook für 399,99 Euro an und zwar als "B-Ware". Was das ist, erläuterte er so: "Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen ...".

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete es als unzulässig, die Gewährleistungsfrist für Produktmängel auf ein Jahr zu verkürzen. Üblicherweise betrage sie zwei Jahre. Diese Frist dürften Händler nur für gebrauchte Sachen reduzieren, hier gehe es jedoch nicht um Gebrauchtwaren. Genau das behauptete aber der Elektronikhändler — der Streit landete vor dem Landgericht Essen (42 O 88/12).

Gebrauchte Ware sei Ware, die zumindest einmal von einem Endverbraucher benützt wurde, erklärte das Landgericht. Dann dürften Händler die Gewährleistungsfrist verkürzen, weil jeder Gebrauch das Risiko von Sachmängeln erhöhe. An diesem Maßstab gemessen, sei das beworbene Notebook aber keine gebrauchte Sache. Der Händler führe nur Kriterien an, die nichts mit dem Mängelrisiko zu tun hätten.

Wenn die Originalverpackung fehle oder beschädigt sei, schade das dem Produkt nicht. Auch das einmalige Auspacken oder Anschauen der Ware durch einen Kunden wirke sich auf dessen Qualität nicht aus. Zwar könne der Händler Ware ohne Originalverpackung nicht mehr zum Neupreis verkaufen, er müsse den Preis senken. Das rechtfertige es aber nicht, gleichzeitig zu Lasten der Käufer die Gewährleistungsfrist für Mängel auf ein Jahr zu herabzusetzen. (Der Händler hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Sportbootführerschein per Online-Kurs

Internetanbieter muss die Verbraucher über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren

Geschäftsmann V bot im Internet Online-Kurse an, mit denen sich Wassersportler auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein vorbereiten konnten. Kunden konnten Kurse von unterschiedlicher Dauer wählen. Verbraucherschützer kritisierten das Internetangebot: V weise die Kunden nicht auf ihr Recht hin, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen.

Zu dieser Information sei er nicht verpflichtet, konterte der Internetanbieter. Von den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte (Versandhandel, Internetgeschäfte) seien einige Geschäftsbereiche ausgenommen, so auch der Bereich der Freizeitgestaltung. Wer bei ihm einen Kurs buche, könne dies nicht widerrufen.

Der Gesetzgeber habe bei den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen Ausnahmen vorgesehen, bestätigte das Oberlandesgericht Hamm: Geschäfte, für die das Widerrufsrecht der Verbraucher nicht gelte (4 U 135/12). So habe er Anbieter von Dienstleistungen schützen wollen, die erhebliche Vorbereitungen treffen müssten, um ihre Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum erbringen zu können. Für sie wäre es wirtschaftlich schwierig, sich darauf einzustellen, wenn Kunden kurzfristig umdisponierten.

Auf das Kursangebot von V sei die Ausnahmeregelung jedoch nicht anzuwenden, weil er bei seinen Online-Kursen keine bestimmten Zeiten festlege. Seine Kunden hätten nur während der vereinbarten Laufzeit des Vertrags Zugang zum Online-Kursangebot von V. Wann und wie oft die Kunden davon Gebrauch machten und sich das Unterrichtsmaterial ansähen, sei aber offen. V müsse keine besonderen Dispositionen treffen, um ihnen die Nutzung seines Online-Angebots zu ermöglichen — kein Grund also, ihm das Widerrufsrecht zu ersparen.

Außerdem könnten seine Kunden das abzurufende Kursangebot erst nach Vertragsschluss im Einzelnen zur Kenntnis nehmen. Für sie sei es daher wichtig, den Vertrag widerrufen zu können, wenn das Angebot für sie untauglich sei.

Telefonkunde nicht zu Hause!

Urteile in einem Satz

Ein Telekommunikationsunternehmen kann von einem neuen Kunden keinen Schadenersatz verlangen, wenn sich die Freischaltung seines Telefon- und Internetanschlusses verzögert hat, weil er zum genannten Termin - an einem Werktag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr - nicht zu Hause war; für alleinstehende Berufstätige ist es nach Ansicht des Amtsgerichts unzumutbar, für diese Aktion einen ganzen Tag frei zu nehmen und unter Umständen acht Stunden lang darauf zu warten, dass ein Techniker des Telekommunikationsanbieters innnerhalb von einigen Minuten den Anschluss freischaltet.