Informationstechnologie

"Smartphone für 1 Euro!"

Verbraucher wissen, dass so ein Gerät mehr kostet: keine irreführende Werbung

Konkurrenten beanstandeten die Reklame eines Mobilfunkanbieters, der Handys mit und ohne Mobilfunkvertrag vertreibt. Er hatte in einer Werbebeilage ein "Smartphone für 1 Euro" angeboten, den Preis blickfangmäßig dick gedruckt und mit einer Fußnote versehen: "Nur gültig bei Buchung eines Handy 10 Tarifs. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Einmaliger Anschlusspreis 29,99 Euro … Smartphone-Tarif monatlich 44,99 Euro, darin enthalten optionale Zusatzkosten für Handy 10".

Mit diesem "Kampfpreis" täusche der Anbieter die Verbraucher, kritisierten die Konkurrenten. Das Smartphone sei viel teurer und das gleiche der Anbieter mit Gebühren aus. Die Reklame verstoße zudem gegen die Preisangabenverordnung, weil sie den Mobilfunktarif nicht genau aufschlüssle (Telefonieren, Internet, SMS, Handyzuschlag). Diese Kritik wies das Oberlandesgericht Celle zurück (13 U 89/14).

Verständige Verbraucher wüssten, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert darstelle und nicht wirklich für 1 Euro zu haben sei. Der Anbieter gebe in der umstrittenen Werbebeilage den Verkaufspreis für das Gerät ohne Mobilfunkvertrag mit 549 Euro an. Der geringe Kaufpreis von 1 Euro werde quasi "subventioniert" durch den Mobilfunkvertrag, das sei allen Interessenten klar.

Hier handle es sich um ein Kopplungsangebot. Käufer könnten das Smartphone nur dann für 1 Euro erwerben, wenn sie gleichzeitig mit dem Anbieter einen Mobilfunkvertrag mit Handy 10 Tarif abschließen. Das werde in der Reklame deutlich herausgestellt. Genauer müsse der Mobilfunkanbieter den Tarif in der Reklame nicht aufschlüsseln, weil er hier für den Kauf des Smartphones werbe.

Hier würden keine Preisbestandteile verschwiegen oder versteckt: Der Handyzuschuss sei im monatlichen Tarif für den Vertrag enthalten. Darauf werde hingewiesen. Aufgrund weiterer Angaben — monatliche Kosten, Mindestlaufzeit — könnten Kunden gut die Gesamtkosten erfassen. Das ermögliche ihnen auch einen Preisvergleich: Ob es angesichts des Handy 10 Tarifs und der Tarife anderer Mobilfunkanbieter wirtschaftlich sei, das Smartphone für 1 Euro anzuschaffen, könne jeder Verbraucher anhand dieser Angaben berechnen.

1.559 Euro für mobiles Internet!

Mobilfunkanbieter muss bei ungewöhnlichem Kundenverhalten die Verbindung unterbrechen

Als der Kunde den Mobilfunkvertrag abschloss, wählte er bewusst keine Flatrate für das mobile Internet, sondern einen "Internet by call-Tarif". Bei diesem Tarif werden die tatsächlich gewählten Verbindungen berechnet. Das schien dem Kunden vorteilhafter, denn er surfte nur gelegentlich im "World Wide Web". Er wusste nicht, dass sich ein Smartphone auch automatisch ins Internet einwählen kann, z.B. um Updates herunterzuladen.

Das erfuhr der Mann erst, als es schon zu spät war: Für September 2010 schickte ihm der Mobilfunkanbieter eine Rechnung über 1.559,71 Euro ins Haus. Vom 7.9. bis 13.9. war das Smartphone des Kunden nachts permanent im Internet aktiv gewesen. Er beglich die horrende Rechnung nicht und ließ sich vom Mobilfunkunternehmen verklagen.

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass dem Mobilfunkanbieter der geforderte Betrag nicht zusteht (104 C 432/13). Er habe dem Kunden weder eine SMS-Warnung geschickt, noch die Verbindung unterbrochen, kritisierte das Amtsgericht. Dazu seien Mobilfunkanbieter aber bei derart ungewöhnlichem Nutzungsverhalten von Kunden verpflichtet: Sie müssten Schaden von ihren Vertragspartnern abwenden.

Wähle ein Kunde einen "Internet by call"-Tarif und nutze dennoch in den Nachtstunden das Internet so exzessiv, dass die Kosten geradezu explodierten, stelle das einen krassen Widerspruch dar. Da müsse sich dem Mobilfunkanbieter der Gedanke aufdrängen, dass sich der Kunde unfreiwillig selbst schädige.

Ein vernünftiger Kunde, der so ausgiebig mit dem Smartphone "surfen" wolle, hätte zweifellos eine Flatrate gewählt. Außerdem sei der Mann weder vor, noch nach dem September 2010 lange im Netz gewesen, wie die übrigen Rechnungen belegten.

Mobilfunkanbieter müssten die Verbindung kurz unterbrechen ("Cut-off"), wenn die Gebühren eine Höhe von 150 Euro plus Mehrwertsteuer erreichten. Dieser Betrag orientiere sich an der EU-Roaming-Verordnung II: Sie sehe für mobile Internetnutzung im Ausland bei 50 Euro einen "Cut-Off" vor, um die Kosten zu begrenzen. Beim Surfen im Inland liege der Betrag höher, weil der Mobilfunkanbieter dabei nicht so schnell an eine automatische Einwahl des Smartphones (= ungewollte Selbstschädigung des Kunden) denken müsse wie bei der Internetnutzung im Ausland.

Mit Smartphone in den USA

Mobilfunkanbieter müssen Kunden über Datenroaming-Kosten genau informieren

Im Sommer 2013 reiste eine Mutter mit Sohn in die Vereinigten Staaten. Vorher hatte die Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, beide nutzten mit dem Smartphone das Internet. Dafür stellte der Mobilfunkanbieter im September einen Betrag von 3.970 Euro in Rechnung. Am 12. August, einen Tag nach der Ankunft in den USA, hatte er per SMS die Mitteilung gesandt, dass die Kundin bereits das Limit von 50 Euro für Datendienste im Ausland erreicht habe.

Die Kundin solle per SMS das Kundenkennwort schicken, forderte der Mobilfunkanbieter: Er müsse Gewissheit haben, ob die Kundin weiterhin mobiles Internet im Urlaub nutzen wolle. Die Frau schickte das Kennwort und bestätigte, sie wolle das "Limit beim Surfen im Ausland aufheben". Dieser Dialog wiederholte sich zwei Mal — kein Wunder, dass am Ende für das so genannte Datenroaming hohe Kosten zusammen kamen.

Nachträglich beschwerte sich jedoch die Kundin über die Rechnung und verlangte das Geld zurück. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihr immerhin zwei Drittel des Betrags zu, weil der Mobilfunkanbieter sie nicht genau genug über die drohenden Kosten aufgeklärt habe (24 C 3609/14). Die einschlägigen Vorschriften der EU-"Roaming-Verordnung" gelten auch für Reisen außerhalb der Europäischen Union. Hier seien die Roaming-Kosten noch höher, so das Gericht, warnende Hinweise der Mobilfunkunternehmen daher umso dringlicher.

Mobilfunkanbieter müssten für ihre Kunden Obergrenzen installieren, entweder nach Datenvolumen oder nach monatlich abzurechnendem Höchstbetrag. Werde diese Grenze erreicht, müssten sie eine Meldung an das mobile Gerät des Kunden senden. Das sei im konkreten Fall geschehen, jedoch ohne Hinweis darauf, welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen würden. Fehle Kunden ein Gebührenparameter, könnten sie die Entgelte für die mobile Internetnutzung noch nicht einmal schätzen. Ein allgemeiner Hinweis bei der Einreise zum USA-Roaming-Tarif genüge da nicht.

Man müsse davon ausgehen, dass die Kundin nicht mit dem Smartphone auf Internetdienste zugegriffen hätte, wenn der Mobilfunkanbieter sie genau über die enormen Kosten informiert hätte. Schließlich sei es viel günstiger, im Ausland Internetcafés aufzusuchen. Allerdings treffe die Kundin ein Mitverschulden, weil sie mehrfach der Aufhebung des Roaming-Limits zustimmte, ohne sich über die Kosten zu informieren. Dabei habe ihr klar sein müssen, dass sie sehr hoch sein würden. Aus diesem Grund müsse die Kundin ein Drittel der verlangten Gebühren zahlen.

Teurer Kontakt zum Verkäufer

Internethändler knöpft Kunden für Anrufe mit Handy 2,99 Euro pro Minute ab!

Laut Telemediengesetz und EU-Richtlinie zum Onlinehandel müssen Diensteanbieter bzw. Händler den Kunden im Internet eine E-Mail-Adresse und einen weiteren, "effizienten" Weg anbieten, auf dem sie mit ihnen kommunizieren können.

Onlinehändler A landete vor Gericht, weil ein Konkurrent das Impressum auf A‘s Website als rechtswidrig beanstandete: Dort nannte das Unternehmen den Kunden als Kontaktmöglichkeit eine kostenpflichtige Telefonnummer (Mehrwertdienstnummer), die aus dem Festnetz 49 Cent pro Minute kostete und aus Mobilfunknetzen bis zu 2,99 Euro pro Minute.

"Effiziente Kommunikation" im Sinne der EU-Richtlinie habe nichts mit den Kosten zu tun, meinte Onlinehändler A: Es gehe nur darum, dass Interessenten auf Anfragen verlässlich Antwort bekämen und das gewährleiste er per Telefon. Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Frankfurt nicht einverstanden: Die Praxis des Händlers verstoße gegen das Telemediengesetz und gegen europäisches Recht (6 U 219/13).

Im Impressum einer kommerziellen Website müssten Angaben stehen, die es Verbrauchern ermöglichten, mit dem Anbieter schnell und direkt Kontakt aufzunehmen. Das könne, müsse aber nicht unbedingt eine Telefonnummer sein. Effizient sei Kommunikation, wenn Verbraucher ihren Bedürfnissen entsprechend die gewünschten Informationen schnell erhielten. Der Begriff "Effizienz" beinhalte allerdings auch eine wirtschaftliche Seite.

Für viele Verbraucher stellten teure telefonische Rückfragen eine Hürde dar. Hohe Kosten von 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz seien für sie "abschreckend". Dieses Entgelt liege an der oberen Grenze der für so genannte Premium-Dienste zulässigen Telefongebühren. Es könne Verbraucher davon abhalten, Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen und nach Informationen zu fragen.

Das widerspreche zum einen dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes. Zum anderen verschaffe sich Unternehmen A auf diese Weise rechtswidrig eine "Neben-Einnahmequelle" und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten. (Das Oberlandesgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

"Immer Netz hat der Netzer"

Diese Werbung eines Mobilfunkanbieters ist nicht irreführend

Ein Konkurrent beanstandete die Werbung des Mobilfunkanbieters X: Sie täusche die Verbraucher. In einem TV-Werbespot mit Ex-Fußballstar Günter Netzer hatte die Firma ihre Leistungen so angepriesen:

"Immer Musik hat … der Musiker

Und immer Netz hat … der Netzer.

Jetzt in top D-Netzqualität. Flat ins Festnetz … in alle Handynetze und ins Internet. Mach’s wie Netzer und hol Dir die neue X Allnet Flat …".

Bei so einer Werbeaussage erwarteten die Kunden, die X-Mobilfunkdienstleistungen tatsächlich überall nutzen zu können, so der Einwand des Mitbewerbers. Es existiere aber bisher kein Mobilfunknetz ohne Funklöcher. Das Konkurrenzunternehmen forderte, Anbieter X müsse die Werbeaussage im Fernsehen und auf seiner Website künftig unterlassen.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt fand an der Reklame nichts auszusetzen (6 U 111/14). Den Nachnamen von Günter Netzer mit dem Begriff "Netz" im Sinne von Mobilfunknetz zu verknüpfen, sei ein witziges Wortspiel, fand das OLG. Es weise zugleich auf eine Eigenschaft der X-Dienstleistungen hin, nämlich eine gute Verbindungsqualität. Die Adressaten der Reklame nähmen die Werbeaussage nicht wörtlich.

Jeder verständige, durchschnittlich informierte Mobilfunknutzer kenne aus eigener Erfahrung die ärgerlichen Funklöcher, d.h. Verbindungslücken, die bevorzugt im Tunnel oder in manchen Tälern auftreten. Die potenziellen Kunden wüssten, dass es verschiedene Mobilfunknetze mit unterschiedlich guter Verbindungsqualität gebe, die aber (bis jetzt) allesamt nicht 100-prozentig funktionierten.

Funklöcher gänzlich zu eliminieren, wäre ein technischer Durchbruch, der dem betreffenden Unternehmen einen enormen Vorsprung im Wettbewerb brächte. Den würden Mobilfunkanbieter ganz anders bewerben. Verbraucher seien schlau genug, den Spruch "immer Netz" als werbetypisch übertriebenes Versprechen aufzufassen — als Umschreibung für gute Netzqualität, auf die die Reklame ja auch ausdrücklich verweise. D-Netze seien derzeit die besten, aber auch sie hätten "Löcher".

Dubiose Mobilfunk-AGB-Klausel

Kunden müssen kein Pfand zahlen, wenn sie nach Vertragsende ihre SIM-Karte behalten

Immer wieder geht der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen verbraucherfeindliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkunternehmen vor. Auch das Pfand für gebrauchte SIM-Karten war schon mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten (siehe Onlineurteil Nr. 53509). Doch hartnäckig versuchen die Unternehmen mit immer neuen Finten, Verbraucher abzukassieren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte es einem Mobilfunkanbieter 2012 verboten, Kunden eine Pfandgebühr von 9,97 Euro abzuknöpfen, wenn sie nach dem Ende ihres Mobilfunkvertrags die gebrauchte SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschickten (AZ. 2 U 12/11, Urteil vom 3.7.2012).

Daraufhin änderte das Unternehmen die unzulässige AGB-Klausel: Es kassierte weiterhin Pfand für nicht zurückgegebene SIM-Karten, erstattete aber die Gebühr, wenn die Kunden diese später zurückschickten — auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen. Die Verbraucherschützer forderten den Mobilfunkanbieter auf, die neue Version der Pfand-AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden.

Das OLG Schleswig gab ihnen Recht und erklärte auch die neue Klausel für unwirksam (2 U 6/14). Der Mobilfunkanbieter könne mit gebrauchten SIM-Karten überhaupt nichts anfangen. Er entsorge die wertlosen Karten nur, was nichts einbringe, sondern umgekehrt Kosten verursache. Also gebe es kein berechtigtes Interesse des Unternehmens daran, dass Kunden die Karten zurückgeben.

Wenig glaubwürdig auch die Behauptung, auf diese Weise den Missbrauch deaktivierter SIM-Karten verhindern zu wollen. Von solchen Fällen sei nichts bekannt. Nicht einmal der Mobilfunkanbieter selbst habe dafür Beispiele nennen können.

Daher dränge sich einmal mehr der Eindruck auf, dass hier die Kunden abgezockt werden sollten: Das Kartenpfand verschaffe dem Unternehmen Einnahmen ohne jede Gegenleistung. Der Anbieter rechne — und das sei wohl realistisch — damit, dass die wenigsten Kunden beim Auslaufen ihres Vertrags an die AGB-Klausel zum Pfand dächten. Und wenn doch: Viele würden sich wegen eines Betrages von 9,97 Euro nicht die Mühe machen, die SIM-Karte zur Post zu bringen.

Kein Markenschutz für "Pillenwecker"

Der Begriff taugt nicht als Marke für medizinische Internet-Dienstleistungen

Ein Unternehmen beantragte 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt, den Begriff "Pillenwecker" ins Markenregister einzutragen: Er sollte als Marke für medizinische Dienstleistungen (Beratung in der Apotheke, Ernährungsberatung etc.) und Konzeption entsprechender Webseiten und Datenbanken geschützt werden.

Die Markenbehörde lehnte jedoch den Antrag ab: Verbraucher fassten den Begriff nicht als Hinweis auf das Dienstleistungsunternehmen auf, sondern als beschreibenden Sachhinweis auf eine Funktion, die heutzutage z.B. Handys durch SMS erfüllten. Unter einem Pillenwecker verstehe man eine Uhr, die zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem Ton an die Einnahme von Arzneimitteln erinnere. Außerdem verwendeten bereits zahlreiche Mitbewerber diesen Namen.

Dagegen hielt das Unternehmen "Pillenwecker" für eine kreative Wortneuschöpfung, die sich sehr wohl als Marke für sein Angebot eigne. Er legte gegen die Entscheidung der Markenbehörde Beschwerde ein, zog jedoch auch beim Bundespatentgericht den Kürzeren (30 W (pat) 529/13). Ein Wecker müsse, so die Richter, keine klassische Uhr sein. Der Begriff werde heutzutage vielmehr benützt, um Dienstleistungen im IT-Bereich zu kennzeichnen.

Geräte wie Smartphones oder Tablets hätten eine Weckerfunktion. Mit Hilfe von Software könnten sie ihre Besitzer daran erinnern, Medikamente rechtzeitig einzunehmen. In der virtuellen Welt sei der Begriff mittlerweile üblich, wie die Wortkombinationen "Wecker-App", "PC-Wecker" oder "Online-Wecker" zeigten. Er werde besonders im Zusammenhang mit Apps oder SMS-Diensten häufig eingesetzt. Ein Beispiel aus der Werbung: "Mit der neuen, kostenlosen App ‚Remember-Me-Pillenwecker‘ hat das Vergessen der Pilleneinnahme ein Ende ...".

Daher charakterisiere der Begriff im Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers die Art der Dienstleistung, nicht die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen. Der Begriff tauge nicht dafür, diese als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Er beschreibe nur die Dienstleistung, an die Einnahme von Medikamenten zu erinnern. Die Wortkombination sei weder neu, noch sonderlich kreativ.

Mobilfunkanbieter lockt mit Gutschrift

Läuft sie früher aus als der verlängerte Vertrag, muss der Dienstleister darüber informieren

Eigentlich hatte Kunde P den Mobilfunkvertrag schon zum Jahreswechsel 2009/2010 kündigen wollen. Doch dann ließ er sich von einem Mitarbeiter im Mobilfunkshop überreden, ihn fortzusetzen — weil ihm der Mann eine monatliche Gutschrift von acht Euro versprach.

Ein paar Monate später verhandelte P über eine vorzeitige Vertragsverlängerung um 24 Monate. Er unterschrieb, weil man ihm eine weitere Gutschrift von 3,13 Euro pro Monat in Aussicht stellte. Mehr als jetzt müsse er künftig nicht zahlen, wurde zugesichert.

Doch Ende 2010 wurde die 8-Euro-Gutschrift gestrichen, ab Ende 2011 bekam Herr P überhaupt nichts mehr gutgeschrieben. 2012 kam es deshalb zum Streit um die Gebühren. Der Mobilfunkanbieter verklagte P wegen Zahlungsrückstands, umgekehrt forderte P zu viel gezahlte Gebühren zurück. Zu Recht, wie das Amtsgericht Leipzig entschied (111 C 6197/13).

Mobilfunkanbieter müssten für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses sorgen. Dazu gehöre es auch, Kunden darüber zu informieren, wie lange Gutschriften eingeräumt werden. Wenn das Unternehmen Kunden mit diesem "Köder" dazu bringe, den Vertrag vorzeitig zu verlängern, müsse es ihnen auch mitteilen, dass die monatliche Gutschrift früher auslaufe als der verlängerte Vertrag.

Denn das bedeutete ganz klar, dass — entgegen dem mündlichen Versprechen — eben doch zusätzliche Kosten drohten. Letztlich sei die Vertragsverlängerung für P nachteilig gewesen: Für eine Gutschrift von 75 Euro habe er sich ein zusätzliches Jahr ohne Gutschrift gebunden. Dabei habe der Kunde mehrmals betont, er verlängere nur unter der Bedingung gleichbleibender Konditionen. Wegen dieser dubiosen Praxis könne der Mobilfunkanbieter von P nur die Gebühren kassieren, die P hätte zahlen müssen, wenn er den Vertrag nicht verlängert hätte.

Na sowas: Mobiles Internet ist teuer!

Das berechtigt Kunden nicht, einen Mobilfunkvertrag fristlos zu kündigen

Kunde P hat seinen Mobilfunkvertrag bei Telekommunikationsanbieter X schon 1998 abgeschlossen. Natürlich telefonierte er mit einem Tarif ohne Datenflatrate, derlei gab es damals noch nicht. Vor einer Weile kaufte der Kunde bei Unternehmen X ein Smartphone, mit dem er nun auch das Internet nutzte. Da er nur das Mobiltelefon, aber nicht den Tarif wechselte, fielen dafür hohe Kosten an.

P zahlte einige Rechnungen nicht und kündigte schließlich nach einem Streit mit Anbieter X den Mobilfunkvertrag fristlos. Dazu war er nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Soltau: Eine fristlose Kündigung setze einen wichtigen Grund voraus (4 C 44/14). Dass der Kunde weitere hohe Rechnungen befürchte, reiche dafür nicht. Klar werde es teuer, wenn er sich mit Smartphone ins Internet einwähle, ohne vorher den Tarif anzupassen. Damit hätte P rechnen müssen.

Dass Mobilfunkanbieter Verbindungen ins Internet nicht umsonst herstellten, sondern Gebühren entsprechend dem Datenvolumen berechneten, müsste sich inzwischen herumgesprochen haben. Unternehmen X müsse Kunden deshalb nicht eigens davor warnen, dass durch die mobile Nutzung von Internet zusätzliche Kosten entstehen. Im Übrigen weise die Bedienungsanleitung des Samsung-Smartphones sogar ausdrücklich auf erhöhte Kosten durch mobile Daten hin.

Wenn ein Kunde den Internetzugang ohne Datenflatrate intensiv, also mit hohem Datenvolumen nutze, habe er sich die Folgekosten selbst zuzuschreiben. Wer einen Internetdienst in Anspruch nehme, müsse sich über die einschlägigen Tarife informieren, was z.B. auf der Homepage von X problemlos möglich sei. Mittlerweile habe Telekommunikationsanbieter X für Herrn P eine Internetsperre eingerichtet, die ihn vor weiteren hohen Rechnungen bewahren werde.

eBay-Angebot manipuliert?

Autobesitzer will Porsche behalten: Er habe ihn nicht selbst im Internet angeboten

Auf der Internetplattform eBay wurde ein Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro angeboten und ausführlich beschrieben. Eine Frau kaufte ihn und erhielt vom Internetauktionshaus eine E-Mail, in der eBay das Geschäft bestätigte. Doch den Verkäufer konnte die Käuferin weder telefonisch erreichen, noch antwortete er auf ihre E-Mails.

Schließlich beauftragte sie einen Anwalt, der den Anbieter schriftlich aufforderte, den Kaufvertrag zu erfüllen. Erst jetzt reagierte der Mann und erklärte, das Auto solle überhaupt nicht verkauft werden. Das Inserat bei eBay habe er nicht selbst eingestellt, vielmehr sei er Opfer einer Phishing-Attacke geworden.

Davon ließ sich die Käuferin nicht beeindrucken und zog vor Gericht. Der Kaufvertrag sei wirksam abgeschlossen, argumentierte sie. Da vergleichbare Autos im Durchschnitt für 53.000 Euro verkauft würden, habe sie angesichts der verweigerten Lieferung Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro.

Auch im Prozess behauptete der Autobesitzer, das eBay-Angebot sei manipuliert worden und stamme nicht von ihm. Also schulde er der Käuferin nichts. Im Übrigen könne man so ein Fahrzeug gelegentlich schon für weniger als 36.600 Euro erwerben.

Doch das Landgericht Coburg nahm dem Anbieter, der keiner sein wollte, nicht ab, dass sich Hacker seines eBay-Accounts bemächtigt hatten (21 O 135/13). Die Manipulation sei durch nichts bewiesen. Angeblich habe der Porschebesitzer den Phishing-Angriff bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt, davon wisse die Polizei aber nichts. Das spreche doch sehr dafür, dass der Autobesitzer den Porsche selbst bei eBay angeboten und es sich dann kurzfristig anders überlegt habe.

So gehe das aber nicht: Verträge müsse man halten. Ein über das Internet abgeschlossener Kaufvertrag gelte genauso wie ein schriftlich oder mündlich abgeschlossener Vertrag. Wenn der Verkäufer den Vertrag nicht erfülle, müsse er den finanziellen Nachteil ausgleichen, den die Käuferin dadurch habe.

Der vom Gericht beauftragte Kfz-Sachverständige verglich das eBay-Angebot mit der aktuellen Marktlage und ermittelte so einen Durchschnittspreis. Fazit: Die Käuferin habe den Wert richtig eingeschätzt, der Porsche Carrera sei 53.000 Euro wert. Daher verurteilte das Landgericht den Verkäufer dazu, Schadenersatz in geforderter Höhe zu leisten.

Bundesliga "für unterwegs"

Irreführende Werbung von Vodafone: Datenvolumen reichte nur für zwei Spiele

Nicht das erste Mal wurde Telekommunikationsanbieter Vodafone wegen großsprecherischer Werbung gerüffelt. Die Verbraucherzentrale Bayern beanstandete eine Werbekampagne aus dem Jahr 2013. Vodafone warb damals für sein Bundesligaangebot "Sky für unterwegs".

Kunden könnten mit einer "MobileTV App" alle Spiele der Ersten und Zweiten Bundesliga unterwegs live verfolgen, behauptete die Reklame des Unternehmens. Die Kritik der Verbraucherzentrale: In Wirklichkeit sei das von Vodafone zur Verfügung gestellte Datenvolumen bereits nach zwei Fußballspielen verbraucht gewesen.

Das Landgericht Düsseldorf untersagte die kritisierte Werbung (38 O 25/14). Alle Bundesligaspiele live — dieses Versprechen habe das Unternehmen mit der "MobileTV App" keineswegs eingelöst. Also täusche der Werbeslogan die Verbraucher. Wer die App nutzte und das Bundesliga-Paket "Sky für unterwegs" buchte, habe dafür ein zusätzliches Datenvolumen von zwei Gigabyte erhalten.

Nach zwei, spätestens nach drei Spielen sei die Verbindung abgebrochen. In dem betreffenden Monat hätten die Kunden dann noch einmal Geld ausgeben müssen, um weiteres Datenvolumen dazu zu kaufen. Ansonsten hätten sie das Bundesliga-Paket nur noch über ein WLAN-Netz nützen können. Wenn ein Telekommunikationsanbieter mit dem Zusatz "für unterwegs" werbe, dürfe er die Kunden aber nicht gleichzeitig auf WLAN verweisen.

PIN auf der SIM-Karte notiert

Wie bei der ec-Karte haftet in so einem Fall der Kunde für Kartenmissbrauch

Fast 7.000 Euro forderte der Mobilfunkanbieter vom Kunden X. Trotz einiger Mahnungen zahlte X nicht und beteuerte, die SIM-Karte in der fraglichen Zeit nicht benutzt zu haben: Sie sei ihm zusammen mit anderen Sachen bei einer Sportveranstaltung abhanden gekommen, wahrscheinlich geklaut worden. Mit dieser Auskunft gab sich der Mobilfunkanbieter nicht zufrieden und klagte den Betrag ein.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg setzte sich das Unternehmen durch (5 U 105/13). Ausgerechnet die Zeugenaussage seiner Mutter wurde dem Kunden zum Verhängnis. Bevor die SIM-Karte verschwand, habe auch sie damit gelegentlich telefoniert, räumte sie ein. Ihr Sohn habe ihr die dazugehörige PIN auf die Karte geschrieben. Also habe sich der Kunde den Missbrauch der SIM-Karte selbst zuzuschreiben, urteilte das OLG.

Bei Mobilfunkkarten sei es nicht anders als bei ec-Karten: Wer ec-Karte und Geheimnummer zusammen verwahre, handle grob fahrlässig. So sei es auch hier. Man erleichtere den Kartenmissbrauch erheblich, wenn unbefugte Personen Karte und Geheimnummer mit einem Griff in die Hand bekämen. Derjenige, der die SIM-Karte von Herrn X gestohlen (oder irgendwo gefunden) habe, konnte sofort mit ihr telefonieren, weil die PIN auf der Karte notiert war.

Daher könne der Mobilfunkanbieter — gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) — vom Kunden Entgelt für seine Telefondienstleistungen verlangen. Die einschlägige AGB-Klausel sei wirksam: Wenn Kunden den Kartenmissbrauch selbst zu verantworten hätten, müssten sie auch die Kosten tragen, die durch unbefugtes Benutzen der SIM-Karte entstehen.

"Allnet-Flat"-Tarif

Irreführende TV-Reklame von Vodafone: "Angebot für alle" gilt nur für manche Altkunden

Der letzte Schrei auf dem Telekommunikations-Markt sind so genannte "Allnet-Flat"-Tarife. Zum Einheitspreis uneingeschränkt durch alle Netze telefonieren, surfen und simsen, so grenzenlose Kommunikation genießen, so oder ähnlich lauten die Werbeslogans.

In ihren Werbespots für das Fernsehen versprach die Vodafone GmbH: "Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 Euro im Monat".

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame als irreführend. Verbraucher könnten sie als Werbung um neue Kunden verstehen. Tatsächlich richte sich das Angebot aber nur an Personen, die bereits einen Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossen hätten. Diese Kritik teilte das Landgericht Düsseldorf und stoppte die TV-Werbespots (38 O 78/14).

Alle Angaben in der Reklame zur Flatrate seien unklar. Die Formulierung "Jetzt für alle Vodafone-Kunden die Allnet-Flat …" sei zumindest missverständlich: Dass nur Altkunden gemeint seien, sei für Verbraucher nicht eindeutig zu erkennen. Die Aussage könne man auch so interpretieren, dass das Unternehmen anbiete, Vodafone-Kunde zu werden, indem man sich für die Allnet-Flat entscheide.

Darüber hinaus verschweige die Werbung, dass nicht einmal alle Altkunden von Vodafone das Produkt "Allnet-Flat" zum Preis von 19,99 Euro erhielten. Die "Allnet-Flat" sei ein Zusatztarif, was bedeute: Nur bestimmte Kunden könnten diese Leistung zu diesem Preis dazu-buchen, d.h. zusätzlich zu einem kostenpflichtigen Grundtarif. Die Preisangabe täusche also die Verbraucher.

Mobilfunkanbieter prahlt mit wertlosen Gütesiegeln

Dubiose Reklame mit Testergebnissen führt Verbraucher in die Irre

Ein Mobilfunkanbieter sparte bei seiner Werbung im Internet nicht mit Hinweisen auf Gütesiegel und Auszeichnungen, die er angeblich errungen hatte: So schmückte er sich mit der Bezeichnung "Yatego geprüfter Anbieter 2010". Die hatte sich das Unternehmen allerdings nur durch eine Gewerbeanmeldung "verdient". Eine Prüfung seines Angebots hatte gar nicht stattgefunden.

Die prahlerischen Angaben "Winner Deloitte Technology Fast 50 2010" und "Winner Deloitte Technology Fast 500 Emea 2010" entpuppten sich als haltlose Angeberei: Beim ersten Wettbewerb hatte das Unternehmen Platz 12 erreicht. Im Ranking des Tests "Deloitte Technology Fast 500" schaffte der Mobilfunkanbieter nicht einmal einen Platz unter den ersten Hundert.

Konkurrenten verklagten das Unternehmen deshalb auf Unterlassung der irreführenden Reklame. Zu Recht, wie das Landgericht Fulda entschied (7 O 48/13). Mit dem Yatego-Siegel habe das Unternehmen den falschen Eindruck erweckt, man habe es ihm nach objektiver Prüfung der Qualität seiner Leistungen verliehen.

Bei Testergebnissen und Auszeichnungen vertrauten Verbraucher darauf, dass das Angebot anhand objektiver Kriterien untersucht worden sei. Selbst könnten es die Verbraucher gar nicht "auf Herz und Nieren" prüfen. Hier habe allerdings überhaupt keine sachbezogene Prüfung stattgefunden: Letztlich bestätige das angebliche Prüfsiegel "Yatego geprüft" nur, dass der Mobilfunkanbieter als Gewerbetreibender im öffentlichen Handelsregister stehe.

Auch die Werbung mit den Siegeln von Deloitte täusche die Verbraucher. Ein "Winner" sei der Sieger eines Wettbewerbs, eventuell auch noch der Zweit- oder Drittplatzierte. Nach allgemeinem Sprachgebrauch zählten aber Teilnehmer auf Rang 12 nicht zu den Gewinnern einer Konkurrenz. Wer "unter ferner liefen" auf einem Platz jenseits der ersten Hundert lande, habe bestenfalls am Wettbewerb teilgenommen. Die Qualitätskriterien, für die dieser Wettbewerb stehe, habe der Mobilfunkanbieter gerade nicht erfüllt. Sonst hätte das Unternehmen nicht so schlecht abgeschnitten.

Kritisches Video im Internet

Ist die Kritik sachlich, berechtigt sie den Arbeitgeber nicht zur Kündigung

Ein Unternehmen stellt mit vielen Facharbeitern Verpackungen her. Arbeitnehmer R wurde von der Gewerkschaft ver.di als Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl vorgeschlagen und produzierte in Kooperation mit ver.di ein Video, das er anschließend ins Internet stellte (bei YouTube und Facebook).

Darin erklärte R, es gebe im Betrieb Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne fast behaupten, keine Maschine sei "zu 100% ausgerüstet". Es seien zu wenige Fachkräfte vorhanden, die die Maschinen hundertprozentig beherrschten.

Wegen dieses Videos kündigte der Arbeitgeber dem Wahlbewerber fristlos. Zu behaupten, das Unternehmen beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte, sei falsch und geschäftsschädigend. Diesen Vorwurf wies das Bundesarbeitsgericht zurück und erklärte die Kündigung für unwirksam (2 AZR 505/13).

Wenn der Arbeitgeber einem Wahlbewerber kündigen wolle, müsse ein wichtiger Grund dafür vorliegen. Das wäre durchaus der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsratswahl tatsächlich bewusst falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über den Betrieb veröffentlicht hätte. Dieser Vorwurf des Arbeitgebers sei aber unzutreffend.

R setze sich in dem Video sachlich mit den Verhältnissen im Unternehmen auseinander. Er behaupte keineswegs, hier arbeiteten nur ungelernte Kräfte. Vielmehr weise er darauf hin, dass manche Mitarbeiter mit der Maschinerie nicht richtig umgehen könnten und die Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden müssten. Diese Erklärung ziele erkennbar darauf ab zu verdeutlichen, warum R die Bildung eines Betriebsrats für wichtig halte.

Arzt fahndet nach Verleumder(in)

Betreiberin eines Bewertungsportals für Mediziner muss keine Daten preisgeben

Ein niedergelassener Arzt versucht seit November 2011 zu ermitteln, wer ihn auf einem Bewertungsportal für Ärzte immer wieder mit falschen Behauptungen anschwärzt. Auf sein Verlangen löschte die Betreiberin des Internetportals zwar die böswilligen Kommentare. Doch nach wenigen Monaten erschienen wieder neue Beiträge mit abwertendem Inhalt.

Schließlich verklagte der Mediziner die Betreiberin des Internetportals auf Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers/der Verfasserin. Während die Vorinstanzen diesen Anspruch bejahten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab (VI ZR 345/13).

Laut Telemediengesetz müssten Diensteanbieter im Internet den Nutzern ihres Portals ermöglichen, ihre Beiträge anonym oder unter Pseudonym einzustellen, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei. Ohne Einwilligung der Nutzer dürften die Betreiber deren personenbezogene Daten nicht an Dritte übermitteln — das gelte auch dann, wenn Betroffene Auskunft wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verlangten.

Wer zum Opfer verleumderischer und herabsetzender Kommentare im Internet werde, könne vom Diensteanbieter verlangen, die rechtswidrigen Inhalte zu löschen. Aber nur im Ausnahmefall dürften Diensteanbieter Daten preisgaben: Wenn Behörden dies anordneten, weil es für die Strafverfolgung notwendig sei.

Ping-Anrufe sind kriminell

Anrufer wollen Handy-Besitzer zum Rückruf bei teurem Mehrwertdienst verleiten

Moderne Technik eröffnet neue Möglichkeiten des Gelderwerbs, auch auf kriminelle Weise. Dazu gehören so genannte Ping-Anrufe. Die Methode: Die Täter rufen Mobiltelefone an und legen nach dem ersten Klingeln sofort auf. In der Anrufliste der angerufenen Handys erscheint daraufhin (kaschiert) die Telefonnummer eines teuren Mehrwertdienstes.

Lassen sich die Handybesitzer von der unbekannten Telefonnummer zu einem Rückruf verleiten, hören sie eine wertlose Ansage ("Ihre Stimme wurde gezählt"). Dafür werden den Anrufern 98 Cent pro Anruf berechnet. Das klappte nach Angaben der Ermittler in 660.000 Fällen, bevor man den Tätern auf die Spur kam. Sie wurden vom Landgericht Osnabrück wegen Betrugs verurteilt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (3 StR 342/13). Mit Ping-Anrufen werde den Mobiltelefonbesitzern suggeriert, dass jemand mit ihnen kommunizieren wolle. Ein weiteres Moment von Täuschung sei darin zu sehen, dass die Nummer nicht auf den ersten Blick als Mehrwertdienstnummer zu erkennen sei. Dafür sorgten die Täter z.B. durch Voranstellen von Ländervorwahlen.

Viele Handybesitzer riefen zurück, weil sie nicht bemerkten, dass der Rückruf kostenpflichtig sei. Auf diesen Gedanken komme man auch deshalb nicht sofort, weil das "Anpingen" und Ablegen einer Nummer im Rufnummernspeicher nach den Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter unzulässig sei.

Auch wenn sich der Vermögensschaden bei jedem einzelnen Handybesitzer in Grenzen halte: Die Täter erreichten durch Täuschung rechtswidrig hohen Gewinn. Daher erfüllten Ping-Anrufe den Tatbestand des Betrugs.

PC exzessiv privat genutzt

Das rechtfertigt trotz langer Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters eine Kündigung

In der EDV-Abteilung eines Unternehmens fiel dem Abteilungsleiter auf, dass die Datenverarbeitungsprozesse weitaus langsamer vor sich gingen als gewöhnlich. Auf der Suche nach der Ursache wurde er fündig: Ein Arbeitnehmer lud gerade mit seinem Dienstcomputer Software von einem Internetportal herunter. Mit seinem Job hatte das nichts zu tun.

Nun wurde der Rechner genauer unter die Lupe genommen. Sage und schreibe 17.429 private Dateien fanden sich auf dem PC. Sie waren zwar gelöscht worden, ein IT-Experte des Unternehmens konnte die Löschaktion jedoch rückgängig machen. Der Arbeitnehmer hatte während der Arbeitszeit ständig die Internetportale Facebook und Xing frequentiert und großzügig Filme und Musikdateien heruntergeladen. Das brachte ihm die Kündigung ein.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer und wandte ein, der Arbeitgeber hätte ihn wegen Fehlverhaltens erst einmal abmahnen müssen, anstatt gleich zu kündigen. Immerhin arbeite er seit 21 Jahren für das Unternehmen. Dem widersprach jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (1 Sa 421/13).

Ein derart exzessiver Einsatz des Computers für private Zwecke verletze die Arbeitspflicht in erheblichem Maße, so das LAG. Arbeitnehmer dürften ihren Dienstrechner am Arbeitsplatz prinzipiell nur privat verwenden, wenn das vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt oder zumindest offenkundig geduldet werde. Davon habe der Mitarbeiter aber keinesfalls ausgehen dürfen, da er den PC während der Arbeitszeit geradezu ausschweifend für persönliche Interessen nutzte.

Darüber hinaus habe er mit seinen ausgiebigen Ausflügen zu so genannten Share-Plattformen (Download von Musik) das Risiko erhöht, ins interne Computerwesen PC-Schädlinge "einzuschleppen". Auf diese Weise könne das betriebliche Datenverarbeitsungssystem leicht mit Viren infiziert werden. Angesichts von Umfang und Intensität des privaten Internetsurfens habe der Arbeitgeber in diesem Fall den Mitarbeiter nicht erst abmahnen müssen. Das gelte trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: Dass dieses Treiben am Arbeitsplatz verboten sei, hätte er wissen müssen.

Internetnutzer will Anbieter wechseln

Wegen Schlamperei des bisherigen Dienstleisters fällt der Anschluss aus

Ein Internetkunde kündigte seinen Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen X. Er wollte zu einem anderen Anbieter wechseln. Doch der bisherige Anbieter versäumte es, dafür rechtzeitig die technischen und vertraglichen Bedingungen zu schaffen. Aus diesem Grund war der Internetanschluss elf Tage lang unterbrochen.

Darüber ärgerte sich der Ex-Kunde. Hier geht es ums Prinzip, dachte er sich, und zog vor Gericht, um für den Ausfall Schadenersatz zu erstreiten. 21 Euro sprach ihm das Amtsgericht Düsseldorf zu (20 C 8948/13).

Anbieter X sei gesetzlich verpflichtet, seine Leistung erst einzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Er müsse für einen reibungslosen Wechsel sorgen. Dass X sich darum bemüht habe, habe das Unternehmen zwar behauptet, aber nicht belegt.

Deshalb sei der Kunde grundsätzlich berechtigt, Schadenersatz dafür zu verlangen, dass er seinen Internetzugang nicht nutzen konnte. Zu ersetzen seien die marktüblichen Durchschnittskosten, die für den Kunden im gleichen Zeitraum für einen Anschluss gleicher Bandbreite angefallen wären.

E-Mail-Account außer Gefecht

Lag es am Telekommunikationsanbieter, haftet er für ein deshalb geplatztes Geschäft

Im Juli 2011 funktionierte das Mailprogramm auf dem PC des Bausachverständigen B sechs Tage lang nicht. Wie sich später herausstellte, gab es dafür technische Gründe, für die sein Telekommunikationsanbieter verantwortlich war.

Weil B in dieser Woche keine Mails empfangen konnte, entging ihm ein Auftrag. Er hatte mit der Pächterin einer Pension, die zum Verkauf stand, vertraglich vereinbart, ein Wertgutachten des Objekts zu erstellen. Die Zustimmung des Eigentümers stand allerdings noch aus, B hatte das Gebäude noch nicht besichtigt.

Der von der Pächterin informierte Pensionsbesitzer war einverstanden und schlug dem Sachverständigen am 22.7. per Mail vor, die Pension am 25.7. in Augenschein zu nehmen. Da B nicht antwortete, vergab der Eigentümer den Auftrag an ein anderes Ingenieursbüro. Deswegen forderte B vom Telekommunikationsanbieter Schadenersatz für das entgangene Einkommen.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied (2 U 4/13). Der Bausachverständige habe mit Pächterin K einen Vertrag geschlossen, dessen Zustandekommen nur noch vom "ok" des Eigentümers abhing. Das Geschäft sei geplatzt, weil die E-Mail des Eigentümers den Bausachverständigen wegen der technischen Störung nicht erreichte.

Andere Gründe dafür, dass der Verkäufer der Pension das Wertgutachten von einem anderen Sachverständigen erstellen ließ, seien nicht erkennbar, stellte das OLG fest. Vergeblich hielt das Telekommunikationsunternehmen dem entgegen, B habe es sich selbst zuzuschreiben, dass der Auftrag ins Wasser fiel. Er hätte den Pensionsinhaber nur anrufen müssen.

Dazu wäre der Bausachverständige nur verpflichtet gewesen, wenn er den Auftrag vom Eigentümer am Wochenende erwartet hätte, so das OLG. Dann hätte er sich angesichts der Probleme mit dem Mail telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen. X habe aber vor Gericht nachvollziehbar erläutert, dass und warum er mit einer so kurzfristigen Antwort der Pächterin oder des Eigentümers nicht rechnete.