Im Juli 2011 funktionierte das Mailprogramm auf dem PC des Bausachverständigen B sechs Tage lang nicht. Wie sich später herausstellte, gab es dafür technische Gründe, für die sein Telekommunikationsanbieter verantwortlich war.
Weil B in dieser Woche keine Mails empfangen konnte, entging ihm ein Auftrag. Er hatte mit der Pächterin einer Pension, die zum Verkauf stand, vertraglich vereinbart, ein Wertgutachten des Objekts zu erstellen. Die Zustimmung des Eigentümers stand allerdings noch aus, B hatte das Gebäude noch nicht besichtigt.
Der von der Pächterin informierte Pensionsbesitzer war einverstanden und schlug dem Sachverständigen am 22.7. per Mail vor, die Pension am 25.7. in Augenschein zu nehmen. Da B nicht antwortete, vergab der Eigentümer den Auftrag an ein anderes Ingenieursbüro. Deswegen forderte B vom Telekommunikationsanbieter Schadenersatz für das entgangene Einkommen.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied (2 U 4/13). Der Bausachverständige habe mit Pächterin K einen Vertrag geschlossen, dessen Zustandekommen nur noch vom "ok" des Eigentümers abhing. Das Geschäft sei geplatzt, weil die E-Mail des Eigentümers den Bausachverständigen wegen der technischen Störung nicht erreichte.
Andere Gründe dafür, dass der Verkäufer der Pension das Wertgutachten von einem anderen Sachverständigen erstellen ließ, seien nicht erkennbar, stellte das OLG fest. Vergeblich hielt das Telekommunikationsunternehmen dem entgegen, B habe es sich selbst zuzuschreiben, dass der Auftrag ins Wasser fiel. Er hätte den Pensionsinhaber nur anrufen müssen.
Dazu wäre der Bausachverständige nur verpflichtet gewesen, wenn er den Auftrag vom Eigentümer am Wochenende erwartet hätte, so das OLG. Dann hätte er sich angesichts der Probleme mit dem Mail telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigen müssen. X habe aber vor Gericht nachvollziehbar erläutert, dass und warum er mit einer so kurzfristigen Antwort der Pächterin oder des Eigentümers nicht rechnete.