2012 kam der Actionstreifen "The Expendables 2" mit Sylvester Stallone in die Kinos. Ein Unbekannter verschaffte sich unbefugt Zugang zum WLAN einer Internetnutzerin — nennen wir sie Frau Müller — und stellte den Film illegal ins Netz, so dass er von jedermann gesehen werden konnte. Der Produzent und Inhaber der Verwertungsrechte an dem Film forderte von Frau Müller Ersatz von Abmahnkosten: Von ihrem Anschluss sei die Verletzung seiner Urheberrechte ausgegangen.
Dagegen wehrte sich die Anschlussinhaberin, die ihren Internet-Router Anfang 2012 installiert hatte. Gesichert war er mit einem WPA2-Schlüssel aus 16 Ziffern, den der Hersteller vergeben und auf die Rückseite des Routers gedruckt hatte. Frau Müller hatte diesen Schlüssel nicht geändert. Sie müsse für die Urheberrechtsverletzung nicht geradestehen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 220/15).
Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion müssten zwar die Sicherheit ihres Routers prüfen: Die Verschlüsselung müsse dem aktuellen, marktüblichen Standard entsprechen, das Passwort müsse individuell, ausreichend lang und sicher sein. Das treffe hier zu: Der Standard WPA2 sei als sicher anerkannt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte 16-stellige Zifferncode bereits 2012 unsicher gewesen sein könnte und von Dritten zu entschlüsseln war.
Zudem handelte es sich um ein einmal vergebenes Passwort, nicht etwa um ein Passwort für eine Vielzahl von Geräten. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Internetnutzer das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort beibehalte. Eine bei diesem Routertyp bestehende Sicherheitslücke sei erst 2014 bekannt geworden. Da sich die unbekannte Person 2012 Zugang zum WLAN verschaffte, treffe die Anschlussinhaberin kein Verschulden am illegalen Filesharing.