Informationstechnologie

Actionfilm ins Internet gestellt

Haftet die Inhaberin des Internetanschlusses für illegales Filesharing, wenn sich jemand unberechtigt Zugang zum WLAN verschafft?

2012 kam der Actionstreifen "The Expendables 2" mit Sylvester Stallone in die Kinos. Ein Unbekannter verschaffte sich unbefugt Zugang zum WLAN einer Internetnutzerin — nennen wir sie Frau Müller — und stellte den Film illegal ins Netz, so dass er von jedermann gesehen werden konnte. Der Produzent und Inhaber der Verwertungsrechte an dem Film forderte von Frau Müller Ersatz von Abmahnkosten: Von ihrem Anschluss sei die Verletzung seiner Urheberrechte ausgegangen.

Dagegen wehrte sich die Anschlussinhaberin, die ihren Internet-Router Anfang 2012 installiert hatte. Gesichert war er mit einem WPA2-Schlüssel aus 16 Ziffern, den der Hersteller vergeben und auf die Rückseite des Routers gedruckt hatte. Frau Müller hatte diesen Schlüssel nicht geändert. Sie müsse für die Urheberrechtsverletzung nicht geradestehen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 220/15).

Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion müssten zwar die Sicherheit ihres Routers prüfen: Die Verschlüsselung müsse dem aktuellen, marktüblichen Standard entsprechen, das Passwort müsse individuell, ausreichend lang und sicher sein. Das treffe hier zu: Der Standard WPA2 sei als sicher anerkannt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte 16-stellige Zifferncode bereits 2012 unsicher gewesen sein könnte und von Dritten zu entschlüsseln war.

Zudem handelte es sich um ein einmal vergebenes Passwort, nicht etwa um ein Passwort für eine Vielzahl von Geräten. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Internetnutzer das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort beibehalte. Eine bei diesem Routertyp bestehende Sicherheitslücke sei erst 2014 bekannt geworden. Da sich die unbekannte Person 2012 Zugang zum WLAN verschaffte, treffe die Anschlussinhaberin kein Verschulden am illegalen Filesharing.

Repro-Fotos auf Wikipedia

Museum gewinnt Urheberrechtsstreit um ins Internet gestellte Bilder von Kunstwerken

In den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen hatte ein Wikipedia-Autor Gemälde, antike Vasen und andere Ausstellungsstücke fotografiert. Die Bilder stellte er ins Internet: in die Mediendatenbank Wikimedia, das Fotoarchiv des Onlinelexikons Wikipedia. Darüber hinaus scannte der Mann für Wikimedia Fotografien von Kunstobjekten ein, die das Museum für einen eigenen Sammelband vom Hausfotografen hatte anfertigen lassen.

Bei Wikipedia veröffentlichte Bilder kann man unentgeltlich kommerziell nutzen ("Creative-Commons-Lizenz"). Damit war das Museum nicht einverstanden. Die ausgestellten Kunstwerke selbst sind aufgrund ihres ehrwürdigen Alters urheberrechtlich nicht mehr geschützt: In Deutschland endet der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also verklagte die Museums-Direktion den Fotografen wegen ungenehmigter Verwertung der Fotos.

Nichts gegen Wikipedia, so der Generaldirektor: Aber nur die Museen dürften entscheiden, welche Kunstwerke für die Foto-Publikation im Internet freigegeben werden. Und vor allem: Ob und wann welche Motive für Merchandise-Produkte verwendet werden könnten. Man werde es nicht hinnehmen, dass Wikipedia eigenmächtig darüber befinde, welche Kulturgüter weltweit gewerblich genutzt würden — wie zum Beispiel ein Porträt des Komponisten Richard Wagner als Motiv auf einem Merchandise-Artikel.

Mit diesem Anliegen war das Museum im Sommer bereits beim Landgericht Berlin erfolgreich. Auch das Landgericht Stuttgart stellte sich auf seine Seite (17 O 690/15). Aufgrund seines Eigentumsrechts könne das Museum die Verwertung von Fotos einschränken. Ohne Absprache mit dem Museum dürfe niemand Bilder der Ausstellungsstücke im Internet veröffentlichen. Das gelte jedenfalls für die Gegenstände, deren Eigentümer das Museum sei.

Der Wikipedia-Mitarbeiter dürfe daher keine Museumsbilder mehr ins Internet einstellen. Allein das Museum habe über Publikation und kommerzielle Nutzung zu entscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fotograf und Wikipedia haben angekündigt, in Berufung zu gehen: Schutz für Repro-Fotos verlängere unzulässig das Urheberrecht für an sich längst "freie" Kunstwerke, meinen sie. Das behindere moderne, digitale Vermittlung von Kultur.

Datingportal muss online kündbar sein!

Kurzartikel

Internet-Partnerbörsen müssen ihren Kunden eine Kündigung online ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof in einem Prozess des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Betreiber von "Elitepartner.de" entschieden. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur eine Kündigung per Brief oder Fax erlaube und eine Kündigung in elektronischer Form ausschließe, benachteilige die Verbraucher unangemessen. Das erschwere die Vertragsauflösung erheblich und berge die Gefahr, dass Verbraucher gegen ihren Willen weiter für den Dienst zahlten. Ein Datingportal, bei dem von der Anmeldung bis zur Partnervermittlung alles online abgewickelt werde und das sich selbst eine fristlose Kündigung per E-Mail vorbehalte, müsse auch den Kunden die Möglichkeit einräumen, elektronisch zu kündigen.

Hyperlink zu irreführenden Inhalten?

Orthopäde haftet dafür nicht, wenn er sich die Informationen auf einer fremden Webseite nicht "zu eigen gemacht" hat

Ein Facharzt für Orthopädie bietet eine "Ohr-Implantat-Akupunktur" an: eine Behandlung, bei der dem Patienten an der Ohrmuschel winzige Nadeln unter die Haut gesetzt werden. Für diese Behandlung warb der Mediziner 2012 auf seiner Internetseite. Am Ende des Textes verwies ein Link auf die Webseite des "Forschungsverbands Implantat-Akupunktur e.V.", der dazu weitere Informationen enthielt.

Unterseiten dieses Internetauftritts wurden vom Verband "Sozialer Wettbewerb" als irreführend kritisiert. Die Kritik betraf Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Implantat-Akupunktur. Nach einer Abmahnung durch die Wettbewerbshüter entfernte der Orthopäde den Link von seiner Internetseite. Das genügte dem Verband "Sozialer Wettbewerb" jedoch nicht: Er forderte eine Unterlassungserklärung und Ersatz für die Abmahnkosten.

Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (I ZR 74/14). Es könne offen bleiben, ob die Inhalte der strittigen Webseite zur Implantat-Akupunktur tatsächlich wettbewerbswidrig seien. Denn selbst wenn das zuträfe, müsste der Facharzt für Orthopädie dafür nicht einstehen. Das Telemediengesetz sehe keine Haftung eines Unternehmers für rechtswidrige Inhalte von Dritten vor, nur weil er mit einem elektronischen Querverweis den Zugang zu ihnen eröffne.

Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der "Link-Setzer" die Informationen auf der fremden Webseite nicht zu eigen mache. Der Orthopäde habe sich mit dem Link nur weiterführende eigene Ausführungen zur Implantat-Akupunktur ersparen wollen. Auf der Webseite des Forschungsverbands werde nicht für das Behandlungsangebot des Orthopäden geworben — weder offen, noch versteckt. Die Aussagen dort seien erkennbar kein Bestandteil der Internetseite des Mediziners.

Dieser Link entspreche einem unverbindlichen Hinweis am Ende eines Aufsatzes, über den sich der interessierte Leser selbständig zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema erschließen könne. Dass diese von unabhängigen Dritten stammten, sei für die angesprochenen Patienten klar: Niemand könne den Link dahingehend missverstehen, als wollte der Mediziner die inhaltliche Verantwortung für Informationen auf der Webseite des Forschungsverbands "Implantat-Akupunktur e.V." übernehmen.

Wenn der rechtswidrige Inhalt einer verlinkten Internetseite offenkundig sei, liege der Fall anders. Ansonsten gelte: Der "Link-Setzer" hafte dafür grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit erfahre, sei es durch eigene Recherchen oder durch Dritte. Bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen sei jeder "Link-Setzer" verpflichtet, die fraglichen Informationen zu prüfen.

Nach diesen Grundsätzen komme eine Haftung des Orthopäden nicht in Betracht. Nichts spreche dafür, dass er bereits vor der Abmahnung der Wettbewerbshüter etwas von irreführenden Aussagen auf der Webseite des Forschungsverbands "Implantat-Akupunktur e.V." wusste.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit?

Krankgeschriebene Altenpflegerin bekommt wegen Urlaubsfotos auf Facebook Ärger mit der Arbeitgeberin

Eine Altenpflegerin meldete sich im Frühjahr 2014 mit einem Attest ihrer Hausärztin für zwei Wochen krank. Eine Woche davon verbrachte sie auf der Insel Sylt in einem Haus, das ihr Freund renovierte. Auf ihrer Facebook-Seite stellte sie einige Urlaubsfotos ein und einen kurzen Kommentar: "Wunderbaren urlaub auf sylt mit meinem liebsten verbracht … morgen geht’s leider schon wieder nach hause".

Zu ihrem Pech zählte auch die Arbeitgeberin zu den "Freunden", die ihre Facebook-Seite aufmerksam verfolgten.

Das Altenheim forderte die gesetzliche Krankenkasse auf, die Angestellte zur vertrauensärztlichen Untersuchung einzubestellen. Als der Termin nicht zustande kam, kündigte die Arbeitgeberin der Altenpflegerin fristlos: Die Bilder auf der Facebook-Seite zeigten eine glückliche und gesunde Frau. Die Angestellte habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Wenn nicht, hätte sie sich jedenfalls pflichtwidrig verhalten, indem sie Urlaub machte, anstatt ihre Krankheit auszukurieren.

Die Angestellte klagte ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist ein: Sie sei psychisch erkrankt, habe unter einer Belastungsreaktion gelitten. Die Hausärztin habe gewusst, dass sie auf die Insel Sylt fahren wollte und habe ihr sogar dazu geraten. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Altenpflegerin: Der Täuschungsvorwurf sei unbegründet (1 Sa 1534/14).

Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeberin sei es nicht gelungen, das Attest zu "erschüttern". Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht, dass der Arbeitnehmer zwingend zu Hause das Bett hüten müsse. Der Aufenthalt auf einer Nordseeinsel sei durchaus mit der attestierten Belastungsreaktion in Einklang zu bringen. Ein Erholungsurlaub in guter Meeresluft könne den Heilungsprozess sehr wohl fördern.

Richtig sei: Ein kranker Arbeitnehmer müsse alles unternehmen, um zu gesunden und alles unterlassen, was dem entgegenwirken könnte. Gegen diese Pflicht habe die Altenpflegerin jedoch nicht verstoßen. Auch die Urlaubsfotos, die nur eine Momentaufnahme darstellten, belegten diesen Vorwurf nicht. Bilder einer gut gelaunten Frau sprächen vor allem dafür, dass sich die erkrankte Arbeitnehmerin auf dem Weg der Besserung befand.

Namensschutz für die Polizei

Internetdomain eines privaten Anbieters darf den Begriff Polizei nicht benützen

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen verklagte den privaten Betreiber der Internetdomain "Polizei-Jugendschutz", die sich vor allem an Eltern richtet. Auf der Webseite bietet das Unternehmen Schulungen an (z.B. Anti-Gewalt-Seminare) und vermittelt Informationen (z.B. zum Opferschutz). Gegen das Angebot hatte das Bundesland nichts einzuwenden, wohl aber dagegen, dass die Webseite die Polizei in ihrem Namen führte.

Nordrhein-Westfalen betreibt selbst eine Internetdomain unter dem Titel "Jugendschutz-Polizei NRW", dazu das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz" gemeinsam mit dem Bund. Von der privaten Konkurrenz forderte das Land, auf den Begriff "Polizei" im Rahmen gewerblicher Tätigkeit zu verzichten und die Internetdomain freizugeben. Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm setzte sich Nordrhein-Westfalen durch (12 U 126/15).

Das Unternehmen dürfe auf seiner Internetseite den Begriff "Polizei" nicht länger verwenden, urteilte das OLG, der Name sei geschützt. Dass der Domainbetreiber diesen Begriff im Domainnamen und auf der Webseite unbefugt gebrauche, verwirre die Bürger. Das Unternehmen erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass seine Webseite mit Internetseiten der Polizeibehörden zusammenhänge, die über die Domain "polizei.de" aufrufbar seien.

Die Gestaltung der Webseite unterstreiche diesen falschen Eindruck noch: Da herrsche die Farbe Blau vor, viele Bilder zeigten polizeiliche Gegenstände. Der Begriff Polizei falle so oft, dass der Gedanke nahe liege, es handle sich um ein Angebot der Polizei. Außerhalb des Impressums und der Kontakthinweise erfolge keinerlei Verweis auf den privaten Anbieter. Damit verletze das Unternehmen schutzwürdige Interessen des Landes. Polizeibehörden dürften nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden.

Onlinehandel mit gebrauchten "ROLEX"-Uhren

Markeninhaber erlaubt einer Händlerin nicht, den Markennamen Rolex in AdWords-Werbung zu benutzen

Die Onlinehändlerin X-GmbH kauft und verkauft Schmuck und Uhren, darunter gebrauchte Uhren der Luxusmarke "ROLEX". Im Internet wollte sie über "Google AdWords" folgende Anzeige veröffentlichen: "Ankauf: Rolex Armbanduhren, Ankauf: einfach, schnell, kompetent, Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht".

Google lehnte es ab, die Anzeige zu schalten: Der Uhrenhersteller habe eine "allgemeine Markenbeschwerde" eingelegt. Mit der "Markenbeschwerde" gibt die Internetsuchmaschine Google Markeninhabern die Möglichkeit, einer Nutzung ihrer Unternehmenskennzeichen im Text von AdWords-Anzeigen zu widersprechen. Nun wandte sich die X-GmbH direkt an den Uhrenhersteller und forderte ihn auf, dem Text ihrer Werbeanzeige zuzustimmen — ohne Erfolg.

Daraufhin klagte die X-GmbH die Erlaubnis ein und gewann den Prozess gegen Markeninhaber in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 188/13). Natürlich sei es legitim, mit einer allgemeinen Markenbeschwerde Verletzungen der eigenen Markenrechte durch Internetanzeigen zu verhindern, betonten die Bundesrichter. Anders könnten Unternehmen im Internet wegen der Vielfalt möglicher Verstöße ihre Markenrechte gar nicht durchsetzen. Im konkreten Fall habe aber der Markeninhaber die Reklame blockiert, obwohl die Anzeige seine Markenrechte nicht verletze.

Er könne es Dritten nicht verbieten, den Markennamen für Originalware zu benutzen, die er selbst unter diesem Namen verkauft habe. Der Uhrenhersteller sei daher verpflichtet, der markenrechtlich zulässigen AdWords-Werbung zuzustimmen. Anscheinend versuche er, das Geschäft der Mitbewerberin gezielt zu behindern.

Die X-GmbH sei eine Konkurrentin des Markeninhabers: Für Kunden, die an hochwertigen Uhren Interesse hätten, sei der Kauf einer gebrauchten Rolex durchaus eine Alternative zum Erwerb einer neuen Rolex beim Hersteller oder seinen deutschen Vertragshändlern.

Beim Wettbewerb am Markt gehe es zwar immer darum, die Konkurrenz "auszustechen", das liege in der Natur der Sache. Hier bezwecke der Markeninhaber aber nicht in erster Linie, die eigene Stellung am Markt zu behaupten. Vielmehr lege er der X-GmbH und ihrem Geschäftserfolg auf unlautere Weise Steine in den Weg und setze das Markenrecht "zweckfremd" als Mittel der Schädigung ein. Ohne Zustimmung des Uhrenherstellers könne die Onlinehändlerin nur allgemein für An- und Verkauf gebrauchter Luxusuhren werben. Dabei seien die Rolex-Uhren für ihr Sortiment besonders wichtig.

Betriebsrat fordert Netzwerk-unabhängiges Internet

Ohne konkrete Anhaltspunkte für illegale Überwachung hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf separaten Internetzugang

Der Betriebsrat eines großen Unternehmens forderte vom Arbeitgeber einen separaten Telefonanschluss und uneingeschränkten Internetzugang: So, wie die Kommunikation im Betriebsratsbüro derzeit organisiert sei, könnte die IT-Abteilung des Unternehmens sie jederzeit überwachen und die Arbeit des Betriebsrats "ausspionieren".

Der Telefonanschluss sei nämlich eine Nebenstelle der betrieblichen Telefonanlage, die es ermögliche, Zielnummern zu speichern und personenbezogene Daten auszuwerten. Über den Proxy-Server des Unternehmens könnte auch der Internetzugang kontrolliert werden. Ein Administrator könnte User und IP-Adressen protokollieren und E-Mails lesen. So eine Kontrolle verstoße gegen das Betriebsverfassungsgesetz und gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Eben deshalb finde sie auch nicht statt, versicherte der Arbeitgeber. Alle Angestellten und auch die Unternehmensleitung benutzten die gleichen Telefon- und Internetanschlüsse, Nummern würden nicht registriert. Das Unternehmen bot zudem an, sich per Betriebsvereinbarung dazu zu verpflichten, keine Daten zu speichern und auszuwerten.

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf separate Telefon- und Internetanschlüsse (7 ABR 50/14). Allein die abstrakte Gefahr, dass der Arbeitgeber die technischen Möglichkeiten der Kontrolle missbrauchen könnte, genüge nicht, um den zusätzlichen Aufwand für separate Anschlüsse zu rechtfertigen. Einen konkreten Anlass für seinen Verdacht auf rechtswidriges Datenspeichern und Kontrollieren habe der Betriebsrat nicht vorgetragen.

Daher müsse der Betriebsrat seine Arbeit weiterhin über die betrieblichen Netze abwickeln. Das beeinträchtige seine Arbeit nicht, zumal der Arbeitgeber ohnehin eine Vereinbarung angeboten habe, in der er sich verpflichte, den Betriebsrat nicht zu überwachen. Den Internetzugang einzuschränken, sei außerdem nicht immer und prinzipiell "daneben": Grundsätzlich hätten alle Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, mit Firewalls auf dem Server den Zugriff auf Internetseiten mit sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.

Highspeed-Internet?

Kurzartikel

Wirbt ein Mobilfunkunternehmen für einen Internet-Tarif mit "unbegrenztem Datenvolumen", führt dieses Versprechen die Verbraucher in die Irre, wenn gleichzeitig die Leistung drastisch eingeschränkt wird. Im beworbenen Mobilfunktarif "Allnet Flat Base all-in" konnten die Kunden des Mobilfunkanbieters nämlich Daten nur bis zu einem Volumen von 500 MB pro Monat in schneller Geschwindigkeit übertragen. Danach drosselte das Unternehmen die Übertragungsgeschwindigkeit - gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde. Wird die Geschwindigkeit der Datenübertragung an eine Daten-Obergrenze geknüpft, kann von "unbegrenztem Datenvolumen" bei diesem Internet-Tarif keine Rede sein.

Illegales Filesharing

Die Inhaberin eines Internetanschlusses soll Auskunft über das Internet-Treiben der Familienmitglieder geben

Ein Münchner Medienunternehmen, dem die Rechte am Actionfilm "Blitz" gehören, fand mit Überwachungssoftware heraus, dass der Film illegal zum Download angeboten wurde: Am 6.November 2011 zwischen 21.26 Uhr und 23.22 Uhr, über den Internetanschluss einer Frau X. Das Unternehmen mahnte die Inhaberin des Internetanschlusses wegen Verletzung des Urheberrechts ab und forderte Schadenersatz.

Frau X bestritt, den Film zu kennen. Sie habe ihn erst recht nicht anderen Internetnutzern mit einer Tauschbörsensoftware zum Herunterladen angeboten. Mit dieser Aussage lenkte sie natürlich den Verdacht auf die Mitnutzer des Internetanschlusses, die als Täter in Frage kommen — nämlich die Familienmitglieder, die Zugang zum Computer haben. Herr X und die beiden Söhne des Ehepaares besaßen je einen Laptop.

Ihr Anschluss sei mit einem individuellen Passwort verschlüsselt, erklärte Frau X, das habe ihr Ehemann so eingerichtet. Der habe "mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht". Auch die Söhne hätten abgestritten, an Tauschbörsen teilzunehmen. Technisch gesehen, hätten alle die Software für das Filesharing installieren können. Zu Hause sei am Sonntag, den 6. November wohl die ganze Familie gewesen. Auf ihrem Rechner finde sich nichts, die Laptops habe sie nicht überprüft.

Diese Auskünfte über das Internetverhalten der Mitbenutzer des Internetanschlusses waren dem Amtsgericht München nicht konkret genug (142 C 3977/15). Das kam sie teuer zu stehen. Das Amtsgericht verurteilte Frau X dazu, die Anwaltskosten des Medienunternehmens (356 Euro) zu tragen und obendrein 600 Euro Schadenersatz zu zahlen, weil sie ihrer Nachforschungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Wenn von einem Internetanschluss aus unerlaubt Dateien heruntergeladen werden, müsse der Anschlussinhaber zunächst darlegen, dass er selbst dafür nicht verantwortlich sei. Bestehe ernsthaft die Möglichkeit, dass eine andere Person den Internetzugang zum fraglichen Zeitpunkt nutzte, müsse der Anschlussinhaber ermitteln, wer als Täter in Frage komme. Er müsse die potenziellen Täter zur Internetnutzung befragen und dem Gericht ihre Namen mitteilen. Ansonsten hafte der Anschlussinhaber selbst.

Strafgebühr für Rücklastschriften verboten

Mobilfunkanbieter streicht die AGB-Klausel zu Rücklastschriften und bucht die Pauschale einfach ab

Der Mobilfunkanbieter hatte bereits einen Prozess gegen den Verbraucherschutzverein verloren: 2013 ging es um eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Konnte das Unternehmen Gebühren nicht per Lastschriftverfahren einziehen — weil der Kunde der Rechnung widersprach oder kein Geld auf dem Konto war —, stellte es für die Rücklastschrift eine Schadenspauschale von zehn Euro in Rechnung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte diese Praxis untersagt, weil die Pauschale höher lag als die durch die Rücklastschrift anfallenden Bankgebühren plus Benachrichtigungskosten. Doch so einfach gab sich der Mobilfunkanbieter nicht geschlagen. Er strich zwar, wie gefordert, die einschlägige Klausel aus seinen AGB.

Zugleich ließ das Unternehmen aber seine Rechnungssoftware umprogrammieren: Von da an erschien nach einer Rücklastschrift automatisch auf der Rechnung des Kunden ein Betrag von 7,45 Euro. Dieser Rechnungsposten war weder in einer Preisliste aufgeführt, noch in den AGB geregelt.

Wieder zogen die Verbraucherschützer gegen den Mobilfunkanbieter vor Gericht und setzten beim OLG Schleswig ein Verbot durch (2 U 3/15). Das Unternehmen müsse es unterlassen, von den Kunden für Rücklastschriften systematisch — in maschinell erzeugten Rechnungen — eine Pauschale von 7,45 Euro oder mehr zu verlangen, urteilte das OLG.

Mit diesem Verfahren umgehe der Mobilfunkanbieter das Verbot, per AGB-Klausel eine zu hohe Schadenspauschale für Rücklastschriften zu fordern. Zwar stelle das Programmieren von Rechnungssoftware keine AGB-Klausel dar, doch der wirtschaftliche Effekt für das Unternehmen sei der gleiche. Es setze so überhöhten Schadenersatz für Rücklastschriften praktisch durch, obwohl ihm genau das untersagt wurde.

Importiertes iPhone nicht Deutschland-kompatibel!

Kurzartikel

Der Kunde eines Mobilfunkanbieters ist nicht berechtigt, die Zahlung der Mobilfunkgebühren zu verweigern, wenn er in den USA ein neues iPhone 5 gekauft hat und das Smartphone mit den Sim-Karten seines Mobilfunkdienstleisters nicht funktioniert. Deutsche Mobilfunkanbieter sind nicht verpflichtet, ihre technischen Konfigurationen so anzupassen, dass Kunden im deutschen Mobilfunknetz auch im Ausland erworbene Smartphones verwenden können. Sie müssten nur gewährleisten, dass ihr Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.

Umsatzsteuer für "Online-Ausleihe"

Für "elektronisch erbrachte Dienstleistungen" gilt nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz

Für Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken wie E-Books gilt bei der Umsatzsteuer nicht der ermäßigte Steuersatz, urteilte der Bundesfinanzhof (V R 43/13). Denn sie sind nicht als Bücher einzustufen, sondern als "elektronisch erbrachte Dienstleistung", und dafür sei der Regelsteuersatz anzuwenden.

Eigentlich hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuerermäßigung für Bücher auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Das widerspräche jedoch dem aktuellen europäischen Mehrwertsteuerrecht.

Im konkreten Rechtsstreit ging es um die "Online-Ausleihe" von E-Books. Eine X-GmbH hat Bücher digitalisiert, um sie über das Internet zu verbreiten. Zu ihren Kunden gehörten auch Bibliotheken, die ihr traditionelles Angebot um E-Books erweitern wollten. Ihnen stellte die X-GmbH die virtuelle Bibliothek auf ihren Servern gegen Entgelt zur Verfügung. So konnten Nutzer der Bibliotheken die digitalisierten Bücher über das Internet von den Servern der X-GmbH abrufen und auf ihre Endgeräte laden (E-Book-Reader, Computer).

Die X-GmbH versteuerte ihre Leistungen an die Bibliotheken nach dem ermäßigten Steuersatz für Bücher — doch das Finanzamt beharrte auf dem Regelsteuersatz. Dagegen klagte das Unternehmen und berief sich darauf, dass für die Tätigkeit von Bibliotheken grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz gilt. Doch das Finanzgericht war der Ansicht, die Bibliotheken stellten hier nur eine Art von Ausleihplattform dar. Sie vermittelten letztlich nur den Kontakt ihrer Nutzer zu den Servern der X-GmbH. Im Ergebnis bestätigte der Bundesfinanzhof diese Entscheidung.

Laut Umsatzsteuergesetz und nach EU-Recht sei auf die Lieferung von Büchern (Verleih durch Büchereien inklusive) der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Als die Steuerermäßigung für Bücher eingeführt worden sei, habe es im Handel nur Bücher in Papierform ("auf einem physischen Träger") gegeben. Aufgrund der technischen Entwicklung seien nun "neue Erscheinungsformen von Schriftwerken" auf dem Markt.

Digitale Sprachwerke seien aber keine Bücher, so der Bundesfinanzhof: Rechtlich sei nur ein Buch in Papierform als Buch anzusehen. Die X-GmbH überlasse den Bibliotheken elektronische Bücher. Das Ausleihen digitalisierter Bücher stelle eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung" dar. Und nach EU-Recht komme eine Steuerermäßigung für solche Dienstleistungen (noch) nicht in Frage, es bleibe daher beim Regelsteuersatz.

Hotel-Vergleichsportal gibt mächtig an

Kurzartikel

Wettbewerbshüter klopften einem Preisvergleichsportal für Hotelübernachtungen "auf die Finger", das in Google-Anzeigen mit unlauteren Methoden Reklame machte. Gab ein Winterurlaub planender Internetnutzer bei der Suchmaschine Google die Stichworte "Hotel" und z.B. den Ort Sölden in Österreich ein, erschien in der Ergebnisliste eine Anzeige des Preisvergleichsportals: Sölden - 610 buchbare Hotels! Das war schwer übertrieben. Wer sich über den Link in der Anzeige bis zur eigenen Website des Unternehmens durchklickte, erfuhr dort, dass aktuell nur 82 Hotels in den Preisvergleich einbezogen und über das Portal zu buchen waren. Das Landgericht verurteilte das Unternehmen, die irreführende Anzeigenwerbung zu unterlassen. Der Verbraucher gehe aufgrund der Google-Anzeige davon aus, dass er die Gesamtzahl der über das Portal buchbaren Hotels am Ort erfahre - zumal er an diesem Punkt der Hotelsuche noch keine zusätzlichen Suchkriterien in die Suchmaschine eingegeben habe.

"wetter.de"

Domainnamen so allgemeiner Natur wie "wetter.de" genießen keinen Titelschutz

Zwei Webseiten-Betreiber stritten um einen Domainnamen: Anbieter A ist Inhaber der Domain "wetter.de". Auf dieser Internetseite hält er Wetterdaten und Zusatzinformationen bereit, die er unter dem gleichen Namen für Mobilgeräte anbietet, mit einer App für Smartphones und Tablet-Computer.

A ging gerichtlich gegen Unternehmer B vor, den Inhaber der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com". Auch B stellt Internetnutzern Wetterdaten zur Verfügung und das per App unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE". Anbieter A sah durch diese Wetter-App seine Rechte am Domainnamen "wetter.de" verletzt und klagte auf Unterlassung.

Damit scheiterte A in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 202/14). Prinzipiell könnten Domainnamen von Internetangeboten und von Apps für Mobilgeräte zwar geschützt sein, betonten die Bundesrichter. Das setze aber einen "originären Werktitel" voraus, der sich nach Wortwahl und Gestaltung einpräge und von anderen klar unterscheide.

Doch die Bezeichnung "wetter.de" erschöpfe sich darin, den Inhalt der Webseite zu umschreiben: eben Wetterinformationen zu Deutschland. Der Zusatz ".de" werde von den Internetnutzern als das verstanden, was er auch sei: eine angehängte Top-Level-Domain, also eine Abkürzung für Deutschland. Titelschutz für einen Begriff so allgemeiner Natur könne es nicht geben.

Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich der Titel "wetter.de" bei den Verbrauchern bzw. Internetnutzern bereits so durchgesetzt hätte, dass sie ihn mit dem Anbieter A identifizieren würden. A müsste mit Gutachten belegen, dass über die Hälfte der angesprochenen "User" den Domainnamen "wetter.de" als Hinweis — nicht auf irgendeine, sondern — auf diese ganz bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen auffassten. Das sei ihm jedoch nicht gelungen.

"Blitzer-App" ist verboten

Autofahrer mit aktiver Blitzer-App auf dem Smartphone ertappt: Bußgeld

Zuerst fiel der Autofahrer der Polizeistreife unangenehm auf, weil er beim Auffahren auf die Autobahn von der Beschleunigungsspur blitzschnell auf die Überholspur wechselte, ohne zu blinken. Dadurch zwang er einen anderen Fahrer auf der Überholspur zu einem abrupten Bremsmanöver. Als die Polizeibeamten den Übeltäter anhielten, fiel ihnen noch etwas ins Auge: Auf dem Smartphone, das in einer Halterung am Armaturenbrett befestigt war, war eine "Blitzer-App" aktiv.

Hintergrund: Hat ein Smartphone GPS-Verbindung und die App "Blitzer.de" aufgerufen, warnt diese Applikation den Autofahrer vor stationären und mobilen Radargeräten, welche die Geschwindigkeit messen. Bevor das Auto eine Messstelle passiert, zeigt die App diese an. Laut § 23 Ib 1 der Straßenverkehrsordnung ist es aber verboten, beim Autofahren ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Wegen der "Blitzer-App" und der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer brummte das Amtsgericht dem Verkehrssünder 75 Euro Bußgeld auf. Vergeblich legte er dagegen Beschwerde ein. Sein Argument: Smartphones seien doch nicht dazu "bestimmt", Radargeräte zu melden, sie seien vielmehr Mittel der mobilen Telekommunikation. Damit kam der Autofahrer beim Oberlandesgericht (OLG) Celle nicht durch (2 Ss (OWi) 313/15).

Sicher könne ein Smartphone für viele verschiedene Zwecke eingesetzt werden, stellte das OLG fest. Wenn der Benutzer darauf aber eine Blitzer-App installiere und sie während der Fahrt aufrufe, dann diene das Mobiltelefon eben dem Zweck, Geschwindigkeitsmessanlagen anzuzeigen. Die Polizisten hätten das Smartphone fotografiert: Es hing mittig am Armaturenbrett und der Bildschirm habe das markante Zeichen der Blitzer-App gezeigt (ein Kreis mit drei Pfeilen in der Mitte).

Man müsse im Interesse der Verkehrssicherheit dafür sorgen, dass sich Autofahrer der Verkehrsüberwachung nicht durch technische Gegenmaßnahmen entziehen. Daher erfasse das Verbot nicht nur die verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte, sondern alle technischen Lösungen mit vergleichbarem Effekt — also auch Smartphones und Navigationsgeräte, die Kontrollstellen ankündigten. So habe es der Gesetzgeber gewollt, weil er auf die präventive Wirkung des Verbots setze: Es solle dazu beitragen, Geschwindigkeitsverstößen vorzubeugen.

Kein Markenschutz für "Skype"

EU-Gemeinschaftsmarke "Skype" scheitert am Einspruch des Pay-TV-Senders "Sky"

Das Internettelefonie-Unternehmen Skype beantragte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) — in der EU zuständig für Markenschutz — Markenschutz für seinen Unternehmensnamen. "Skype" sollte als EU-Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, unter anderem für Audio- und Videogeräte, Telefonie und IT-Dienstleistungen.

Dagegen erhob der Pay-TV-Sender Sky Widerspruch und pochte auf ältere Rechte. Schon 2003 hatte der Fernsehsender den Begriff "Sky" für die gleichen Waren und Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Da drohe Verwechslungsgefahr, argumentierte Sky, und bekam vom HABM Recht: Die Unternehmensnamen seien in Schriftbild und Klang so ähnlich, dass sie nicht als Marken nebeneinander existieren könnten.

Skype, das zum Konzern Microsoft gehört, zog gegen diesen negativen Bescheid vor das Gericht der Europäischen Union (T-183/13 und T-184/13). Doch auch hier unterlag das Internettelefonie-Unternehmen. Verbraucher könnten die Marken verwechseln, fand auch der EuG. Es bestehe die Gefahr, dass sie wegen der großen Ähnlichkeit der Begriffe das Angebot von "Skype" der geschützten Marke "Sky" zuordneten.

Anders als das Internettelefonie-Unternehmen meine, werde die Verwechslungsgefahr nicht dadurch gebannt, dass in der angemeldeten Bildmarke das Wort "skype" von einer Art Sprechblase in Wolkenform umrandet werde. Die stilisierte Wolke erhöhe eher noch die Verwechslungsgefahr. Schließlich liege die Assoziation von Wolken mit Himmel nahe — also auch mit "sky", dem englischen Wort für Himmel.

Inzwischen sei zwar der Begriff "skype" als Name für Internettelefonie gängig — viele Menschen nutzten die Technologie und bezeichneten dies mit dem Verb "skypen". Das beschreibe aber nur die Art der Dienstleistung und werde von den Verbrauchern bis jetzt nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft verstanden.

Finanzamt verlangt Händlerdaten

Internethandelsplattform muss der Finanzbehörde Auskunft geben über Verkäufer und Verkäufe

Das niedersächsische Finanzamt für Fahndung und Strafsachen wollte Onlinehändlern auf die Spur kommen, die in den Jahren 2007 bis 2009 ihre Einnahmen nicht korrekt versteuert hatten. Von einer Internethandelsplattform verlangte die Behörde Auskunft darüber, welche Händler Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten, die Herausgabe ihrer Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung) und eine detaillierte Aufstellung ihrer Verkäufe.

Die deutsche Betreiberin der Internethandelsplattform klagte gegen die geforderte "Sammelauskunft". Die Kapitalgesellschaft berief sich darauf, dass seinerzeit nicht sie, sondern ihre luxemburgische Muttergesellschaft den Internetmarktplatz und die zugehörige Webseite betrieben habe. Nutzerdaten zu offenbaren, würde gegen eine innerbetriebliche Datenschutz-Vereinbarung verstoßen.

Mit seiner Klage hatte das Unternehmen zunächst Erfolg, doch das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision ein. Wegen einer innerbetrieblichen Vereinbarung, Daten geheim zu halten, dürfe das Unternehmen nicht die Auskunft über die Umsätze von Händlern verweigern, entschied der Bundesfinanzhof.

Diese Linie setzte das Finanzgericht Niedersachsen um und wies die Klage der Betreiberin ab (9 K 343/14). Eine Premiere in der deutschen Rechtsprechung: Zum ersten Mal wurde ein Servicedienstleister dazu verdonnert, umfassend Auskunft über Nutzerdaten zu geben. Ermittlungen bei einem anderen Internetauktionshaus hätten gezeigt, in welchem Ausmaß bei Onlinegeschäften Steuern verkürzt würden, so das Finanzgericht.

Daher stehe der vom Unternehmen geforderte Aufwand durchaus in einem angemessenen Verhältnis zum erhofften Steuer-Ertrag. Die Daten zusammenzusuchen und zu offenbaren, sei für den Servicedienstleister zumutbar. Interne, organisatorische Abreden zwischen Konzerngesellschaften könnten kein Hindernis darstellen für das rechtmäßige Auskunftsverlangen einer Steuerbehörde, die im allgemeinen Interesse versuche, für die Staatskasse einzutreiben, was ihr zustehe.

Internet-Tauschbörsen

Eltern haften dafür, wenn Kinder illegal Musikdateien laden

Vier Hersteller von so genannten "Tonträgern" (Platten, CD’s) haben ein Softwareunternehmen damit beauftragt, Teilnehmer an Internet-Tauschbörsen zu ermitteln. Dabei geht es um illegales Filesharing: Wer über einen Internetanschluss Musiktitel aus dem Netz herunterlädt und umgekehrt anderen zur Verfügung stellt, verstößt gegen das Urheberrecht der Musikindustrie. Die Ermittler konnten einige Musik-Sünder ausfindig machen.

Unter anderem sollte eine Frau dafür haften, dass die 14-jährige Tochter ihren Internetanschluss für illegale Zwecke benützte. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte die Jugendliche eingeräumt, dass sie Musikdateien geladen hatte ohne zu zahlen. Deshalb warf das Oberlandesgericht der Mutter als Inhaberin des Internetanschlusses vor, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Es verurteilte die Mutter, an die Musikfirmen Schadenersatz zu zahlen (200 Euro für jeden illegal geladenen Musiktitel).

Dagegen legte die Frau Revision ein: Sie habe die Tochter darüber informiert, dass es rechtswidrig sei, an Musiktauschbörsen im Internet teilzunehmen. Mehr könne man nicht erwarten — sie sei berufstätig und könne nicht den ganzen Tag den Computer überwachen. Das müssten Eltern auch nicht, erklärte der Bundesgerichtshof — sofern es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Kind Verbote ignoriere (I ZR 75/14).

Eltern müssten den Computer des Kindes nicht kontrollieren oder den Zugang zum Internet sperren. Halte sich ein Kind prinzipiell an Gebote und Verbote, genügten Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie dem Kind einschärften, dass Filesharing illegal sei und wenn sie ihm die Teilnahme an Internettauschbörsen verbieten. Im konkreten Fall seien aber nach den Aussagen der Tochter Zweifel daran geblieben, dass die Mutter sie entsprechend belehrt habe. Daher sei die Mutter für den Schaden verantwortlich, den die Jugendliche verursacht habe.

Webseiten-Werbeblocker-Software rechtmäßig

Medienunternehmen fordern Verbot der ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen "Adblock-Plus"-Software

Im April hat das Landgericht Hamburg bereits einschlägige Klagen von "Zeit Online" und Handelsblatt gegen die Werbeblocker-Software abgewiesen. Nun zog das Landgericht München I nach und erklärte das Programm "Adblock Plus" für rechtmäßig (37 O 11673/14, 37 O 11843/14). Die Medienunternehmen Pro Sieben Sat 1 und RTL Interactive/IP Deutschland hatten ein Verbot des "wettbewerbswidrigen" Werbeblockers gefordert.

Hintergrund: Anbieter der Software "Adblock Plus", die die Anzeige von Werbung auf Internetseiten blockiert, ist die Eyeo GmbH. Internetnutzer können das Programm kostenlos aus dem Internet herunterladen. Für Medienunternehmen und Verlage, die kostenlose Inhalte im Netz anbieten und ihre Webseiten mit mehr oder weniger nervtötender Werbung finanzieren, stellt "Adblock Plus" ein Problem dar.

Blockieren immer mehr Internetnutzer die Reklame, ist dieses Geschäftsmodell am Ende. Die Eyeo GmbH macht aber auch Ausnahmen und lässt trotz aktiviertem Werbeblocker Reklame zu — vorausgesetzt, die Betreiber von Internetseiten verpflichten sich zu "akzeptabler Werbung" (Whitelisting) und zahlen der GmbH umsatzabhängiges Entgelt.

Das Landgericht München I hat diese Praxis nun für zulässig erklärt. Sie behindere die Medienunternehmen nicht auf unlautere Weise. Letztlich sei es die eigenständige Entscheidung des Internetnutzers, den Werbeblocker zu installieren und die Reklame auszuschalten.

Auch wenn die Betreiber der Webseiten nicht erbaut seien, wenn Internetnutzer ihre Seiten lesen, ohne die Reklame dabei zu erdulden: Damit verletzten diese Internetnutzer nicht das Urheberrecht der Verlage und Medienunternehmen an den veröffentlichten Inhalten.

Die Eyeo GmbH nutze auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. So verbreitet sei der Werbeblocker bei deutschen Internetnutzern bis jetzt noch nicht. Derzeit erreichten die Medienunternehmen mit der Werbung auf ihren Webseiten immer noch eine große Zahl von Internetnutzern, trotz des Angebots von "Adblock Plus".