Auch einem erfahrenen Verkäufer kann mal ein Fehler unterlaufen. Herr S stellte auf der Internetplattform eBay einen Koffer ein, dessen Neuwert zwischen 300 und 700 Euro liegt. Eigentlich wollte er den Koffer per "Auktion" verkaufen, aktivierte aber aus Versehen den "Sofortkaufpreis zu 1 Euro". Bei diesem Schnäppchen schlug ein Internetnutzer aus Bottrop sofort zu und nahm das Angebot an.
Umgehend antwortete S — dessen Muttersprache nicht Deutsch ist — per E-Mail und lehnte das schlechte Geschäft ab: "Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren ". Doch der Interessent ließ nicht locker und verlangte nun an Stelle des Koffers von S Schadenersatz. Der Bottroper schätzte den Wert des Koffers auf 700 Euro und klagte den Betrag ein.
Verkäufer S pochte auf einen Irrtum beim Einstellen des Angebots: Die Buttons für die beiden Verkaufsarten "Auktion" und "Sofortkauf" seien so angeordnet, dass man sie leicht verwechseln könne. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe mit seiner Tochter gesprochen, da habe schon sein Handy vibriert und signalisiert, der Koffer sei verkauft. Aber für einen Euro hätte er ihn niemals hergegeben. Tatsächlich habe er den Koffer mittlerweile per Auktion für 361 Euro an einen anderen Käufer versteigert.
Das Amtsgericht München gab dem Verkäufer Recht (274 C 21792/16). Der Amtsrichter hatte die Webseite von eBay studiert und kam zu dem Schluss, der von S behauptete Fehler könne im Prinzip jedem Internetnutzer passieren. Die betreffenden Eintragsfelder oder Buttons lägen nah beieinander und seien tatsächlich leicht zu verwechseln. Das Internetauktionshaus ändere zudem häufig die Gestaltung der Eingabeseite, so dass auch erfahrene eBay-Nutzer mal den Überblick verlieren könnten.
Dass Herr S sofort auf das Angebot reagiert habe sowie der Inhalt seiner E-Mail sprächen für die Richtigkeit seiner Angaben. Er habe den Preis von 1 Euro aus Versehen angeklickt. An diese Willenserklärung sei er nicht gebunden. Selbst wenn man annehmen würde, dass zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, habe der Schnäppchenjäger keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Denn S habe mit seiner E-Mail das Geschäft "storniert". Dass der Verkäufer von "Fehler" spreche statt von "Irrtum" und den Kaufvertrag nicht "anfechte", sondern "annulliere", ändere daran nichts. Man müsse nicht die richtige juristische Terminologie verwenden, um einen Vertrag wirksam anzufechten.