Industrie und Handwerk

Einbauküche "nach Maß" war zu klein

Verkäufer haftet für unzureichende Kundenberatung

Nach Verkaufsberatungen in der eigenen Wohnung bestellte ein Mann eine Einbauküche für eine Stellwand von 3,08 m Länge. Als die Küchenzeile montiert worden war, stellte er fest, dass die Einbaumöbel lediglich 2,70 m breit waren! Links und rechts klafften Lücken von zusammen 38 Zentimetern, die durch Blenden abgedeckt waren.

Empört beschwerte sich der Kunde beim Verkäufer und verlangte, das Geschäft rückgängig zu machen. Da der Küchenhändler sich weigerte, den Kaufpreis herauszurücken, erhob der Käufer Klage. Vor Gericht erklärte er, der Verkäufer habe ihn nicht darüber informiert, wie man den Stellplatz in seinem Küchenraum bestmöglich nutzen könne.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen muss (22 U 215/94). Vergeblich hatte der Verkäufer darauf gepocht, es habe keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben, dass die Küchenzeile genau drei Meter lang sein sollte. Selbst wenn das zutreffe, sei die Einbauküche mangelhaft, so das OLG.

Bei einer Einbauküche könne der Käufer erwarten, dass der Aufstellplatz effizient genutzt werde. Die Einbaumöbel seien in der Regel genormt und 60 Zentimeter breit. Aus diesem Rastermaß hätte sich zwanglos eine Gesamtbreite von drei Metern (5 mal 0,6 m) ergeben. Der Kunde könne daher die Küchenzeile zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Gebissschäden durch Kindertee

Eltern verklagten den Hersteller von Zuckertee zu spät auf Schadenersatz

Die Eltern eines 1982 geborenen Mädchens verklagten 1991 einen Hersteller von Zuckertee auf Schadenersatz. Weil das Kind täglich Fencheltee aus dessen Produktpalette getrunken, d.h. aus der Saugflasche genuckelt habe, sei das gesamte Gebiss zerstört, warfen die Eltern dem Unternehmen vor. Wegen dieser gravierenden Schäden habe das Kind ständig Schmerzen beim Essen - vor allem wenn es um Lebensmittel gehe, bei denen man herzhaft zubeißen müsse. Diese Misere habe eine zusätzliche Betreuung erfordert, dabei hätten sich Eltern, bezahlte Erzieher und andere Pflegepersonen abgewechselt.

Doch der Produzent der zuckerhaltigen Teeprodukte winkte gelassen ab: Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Kindertee und Gebissschäden könne es unmöglich geben, meinte er. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage der Eltern ab, allerdings aus formellen Gründen (9 U 122/92). Sie hätten den Hersteller des Kindertees spätestens 1986 verklagen müssen, also sofort, nachdem Zahnärzte die ersten Gebissschäden bei dem Mädchen diagnostizierten. Sie hätten aber erst vier Jahre später Klage erhoben. Das sei zu spät, da die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Nun könnten sie das Unternehmen nicht mehr für die Gesundheitsschäden haftbar machen.

Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Von der Verjährungsfrist hängt es ab, ob ein Installateur für die schlechte Montage einer Solaranlage einstehen muss

Hauseigentümer A bestellte Anfang 2009 bei einer Spezialfirma eine Solarthermieanlage (d.h. eine Solaranlage, die die Heizung unterstützt und Warmwasser bereitet). Die Firma sollte die Anlage liefern und auf dem Dach montieren. Für Solarkollektoren und anderes Material zahlte A ca. 11.500 Euro, für die Montage 3.500 Euro. In den zwei folgenden Wintern kam es zu Feuchtigkeitsschäden am Dach.

Deshalb beantragte der Kunde im August 2011 bei Gericht ein "selbständiges Beweisverfahren". Das bedeutet: Das Gericht gibt — als Vorbereitung eines Bauprozesses — ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag, um die Schadensursache klären zu lassen. Der Sachverständige stellte fest, dass die Solarbaufirma die Dachhaken für die Solarkollektoren so tief eingeschraubt hatte, dass beim Abtauen von Schnee Wasser ins Dachgeschoss eintrat.

Daraufhin verklagte Hauseigentümer A den Anlagenbauer auf Schadenersatz, weil er die Solaranlage falsch montiert habe. Der bestritt die Mängel gar nicht, erklärte aber, A’s Gewährleistungsanspruch sei bereits verjährt. Denn hier gehe es nicht um einen Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist, sondern um einen Kaufvertrag mit zweijähriger Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken gab dem Solarhandwerker Recht (1 U 51/15).

Bei Solaranlagen, die auf Dächern montiert werden, gehe die Rechtsprechung überwiegend von einem Kaufvertrag aus. Dabei komme es auf den Schwerpunkt der Leistung an: Liefere der Verkäufer nur die Ware oder stehe die Montage im Vordergrund? Bestehe die Anlage aus Serienteilen, die man sehr einfach zusammenfügen und trennen könne, oder aus angepassten Einzelteilen, die man nach der Montage anderswo kaum verwenden könne? Nach diesen Kriterien liege im konkreten Fall ein Kaufvertrag vor.

Denn die Solarthermieanlage setze sich aus Standardkomponenten zusammen. Nur die Verbindungsteile zur Heizung habe der Anlagenbauer speziell auf das Haus zugeschnitten. Die Materialkosten überstiegen bei weitem die Montagekosten. "Prägten" die Materialkosten einen Vertrag, liege der Schwerpunkt der Leistung bei Verkauf und Lieferung. Die Montage sei nur ein Zusatz. Da es sich um einen Kaufvertrag handle, seien die kaufrechtlichen Bestimmungen auch auf die Montage anzuwenden.

Demnach sei A's Anspruch verjährt. Als er im August 2011 das Beweisverfahren eingeleitet habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist für seinen Gewährleistungsanspruch schon abgelaufen gewesen. Sie begann im Januar 2009 mit der Lieferung der Solaranlage zu laufen und endete Anfang 2011.

Einbauküche mit Macken

Wie müssen Kunden eine Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen?

Zum stattlichen Preis von fast 83.000 Euro bestellte eine Münchnerin bei einem Küchenstudio eine Einbauküche. Kaum war sie im Einfamilienhaus eingebaut, beanstandete ihr Ehemann — Ende Januar 2009 — im Gespräch mit dem Geschäftsinhaber diverse Mängel. Mitte Februar schickte die Käuferin dem Küchenstudio eine E-Mail und listete weitere Mängel auf, die zusätzlich aufgetreten seien. Sie bat den Verkäufer, sich nun darum zu kümmern.

Das Küchenstudio reagierte darauf nicht. Die Kundin schrieb dem Inhaber am 11. März ein weiteres Mal und verlangte, die — genau bezeichneten — Mängel bis zum 27. März zu beheben. Ein paar Tage später beteuerte der Verkäufer am Telefon, die Küche werde bis dahin "fix und fertig". Doch das erwies sich als leeres Versprechen. Nun beauftragte die Frau einen Anwalt, der am 31. März 2009 dem Verkäufer schriftlich mitteilte, dass sie vom Kaufvertrag zurücktrete.

Der Studioinhaber rückte aber den Kaufpreis nicht heraus und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Den verlor die Kundin zunächst, obwohl ein Sachverständiger bestätigt hatte, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche aufgrund einer "ungewöhnlichen Häufung grober Montagefehler" nicht oder nur eingeschränkt funktionierten.

Dennoch entschied das Oberlandesgericht München den Streut zu Gunsten des Verkäufers, weil ihm die Kundin vor dem Rücktritt keine angemessene Frist (vier bis sechs Wochen) für das Beseitigen der Mängel gesetzt habe. Ohne Fristsetzung komme ein Rücktritt vom Kauf nicht in Frage.

Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VIII ZR 49/15). Wenn ein unzufriedener Käufer unmissverständlich klarstelle, dass der Verkäufer die beanstandeten Mängel sofort (unverzüglich, umgehend, schnell) beheben solle, sei das als Fristsetzung anzusehen. Der Käufer müsse deutlich machen, dass dem Verkäufer für die Nachbesserung "nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe". Einen bestimmten Zeitraum zu nennen oder einen präzisen (End-)Termin anzugeben, sei nicht notwendig.

Per E-Mail habe die Kundin schon am 16.2. präzise die Mängel benannt und um schnelle Beseitigung gebeten. Bereits damit habe sie dem Verkäufer eine Frist gesetzt. Diese Formulierung bringe klar zum Ausdruck, dass er keinen beliebigen Zeitpunkt für die Nachbesserung wählen dürfe. An der Ernsthaftigkeit dieses Verlangens habe der Studioinhaber schon deshalb nicht zweifeln können, weil er vorher bereits mündlich vom Ehemann der Kundin zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war. Zwischen der E-Mail vom 16.2. und der Rücktrittserklärung seien sechs Wochen vergangen — also eine angemessene Frist für die Nachbesserung.

Wasserschaden im Haus repariert

Kommt die Gebäudeversicherung für einen Schaden auf, gibt’s keinen Steuerbonus für Handwerkerkosten

Den Steuerbonus für Handwerkerkosten — im Juristendeutsch: "haushaltsnahe Handwerkerleistungen" — können Steuerzahler beanspruchen, wenn sie einen Handwerker mit Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beauftragen. Sie können 20 Prozent ihrer Aufwendungen für den Handwerker von der Steuer absetzen, höchstens 1.200 Euro.

Diese Steuerermäßigung wird jedoch nicht gewährt, wenn ein Hauseigentümer nach einem Schadensfall Versicherungsleistungen für die Reparaturmaßnahmen kassiert hat, stellte das Finanzgericht Münster klar (13 K 136/15 E).

Im konkreten Fall hatte eine Hauseigentümerin einen Wasserschaden zu beklagen. Für die Instandsetzung der gefluteten Räume berechnete die beauftragte Handwerksfirma 3.224 Euro. Die Rechnung wurde von der Gebäudeversicherung beglichen. Bei ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Frau trotzdem einen Steuerbonus für Handwerkerkosten. Das Finanzamt lehnte dies ab: Nicht sie habe den Handwerker bezahlt, vielmehr habe ihre Versicherung den Schaden reguliert.

Das Finanzgericht Münster argumentierte ebenso: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen werde nur gewährt, wenn der Steuerzahler die Kosten dafür getragen habe. Wenn die Versicherung die Kosten übernehme, sei die Steuerzahlerin durch die Reparaturmaßnahmen finanziell nicht belastet. Eine besondere wirtschaftliche Belastung könne sie auch nicht daraus ableiten, dass sie für die Gebäudeversicherung Beiträge gezahlt habe.

Werklohn für Schwarzarbeit?

Nicht jeder Bauvertrag wird durch Schwarzarbeit nichtig

Nach einem Streit mit Bauunternehmer H über die Ausführung von Fugenarbeiten verweigerte ihm der Bauherr den restlichen Werklohn von 6.084 Euro. Als H den Betrag einklagte, fuhr der Auftraggeber schweres Geschütz auf: Der Vertrag mit H sei nichtig, denn der Bauunternehmer habe "ohne Rechnung" arbeiten wollen und zudem sein Gewerbe nicht angemeldet. Also schulde er, der Bauherr, dem H kein Geld mehr. Er selbst habe von diesen Vergehen nichts gewusst.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Auftraggeber zahlen (I-23 U 110/15). Sein Vertrag mit H sei gültig. Durch einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung werde ein Bauvertrag ohnehin nicht unwirksam. Ein fehlender Eintrag in die Handwerksrolle, eine fehlende Gewerbeanmeldung: Verstöße gegen solche Ordnungsvorschriften könnten durch Sanktionen der Behörden ausreichend geahndet werden.

Dagegen führten Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Nichtigkeit des Bauvertrags. Allerdings nur dann, wenn eine zweite Voraussetzung erfüllt sei: nämlich eine "Schwarzgeldabrede" beider Vertragsparteien. Der einseitig gefasste Plan eines Unternehmers, keine Umsatzsteuer abzuführen und so gegen das "Schwarzarbeitsgesetz" zu verstoßen, mache den Vertrag nicht unwirksam.

Das sei nur der Fall, wenn auch der Auftraggeber über diesen Verstoß Bescheid wisse und bewusst davon profitieren wolle. Von der Absicht des H, die Arbeiten nicht ordnungsgemäß abzurechnen, habe der Bauherr nach seiner eigenen Aussage aber gerade nichts gewusst. Also müsse er den restlichen Werklohn überweisen.

In den meisten Fällen komme diese Regelung dem Bauherrn zugute: Wäre der Bauvertrag auch im Falle einseitiger Verstöße unwirksam, hätte das zur Folge, dass ein ehrlicher Auftraggeber gegen den Auftragnehmer keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich nachträglich herausstelle, dass dieser "am Finanzamt vorbei" arbeite.

Im Unterschied dazu stehe bei einer "Schwarzgeldabrede" beider Vertragsparteien dem Bauherrn kein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu und dem Unternehmer kein Anspruch auf Werklohn.

Ofenfrische Brötchen am Sonntag?

Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen aufgetaute Tiefkühlware verkaufen

Der Pächter einer Tankstelle mit "Shop" bot den Kunden täglich - auch an Sonn- und Feiertagen - Baguette-Brötchen an, die er tiefgekühlt einkaufte und etwa drei Minuten lang in einem Heißluftofen erwärmte. Die Interessenvertretung des Bäckereihandwerks hielt diese Praxis für unzulässig. Ihrer Ansicht nach verstieß der Tankstellenpächter gegen das Backverbot an Sonn- und Feiertagen.

Doch das Landgericht Bremen erklärte das Vorgehen des Tankstellenpächters für legal (12 O 43/95). Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gelte nur für Bäckereien (juristisch: für Räume, die dazu dienten, Bäcker- und Konditoreiwaren herzustellen). Gegen diese Regelung verstoße der Tankstellenpächter nicht. Denn er backe in der Tankstelle nicht, sondern toaste nur industriell vorgefertigte Brötchen.

Dieses "Aufkrossen" sei auch in Privathaushalten ständige Praxis, gerade an Sonntagen, wenn die Brötchen schon einen oder mehrere Tage alt seien. Das Ladenschlussgesetz verbiete den Bäckereien derzeit die Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Dagegen sei es Tankstellen erlaubt, ihren Kunden auch an Sonn- und Feiertagen "Reiseproviant" zu verkaufen.

Mit dem Kopf gegen Straßenlaterne geprallt

Bricht bei einem Unfall der Motorradhelm, beweist das nicht, dass er mangelhaft war

Ein junger Mann war mit seinem Moped in einer ostdeutschen Kleinstadt unterwegs. Möglicherweise war er etwas unaufmerksam: Jedenfalls stieß der Mopedfahrer mit dem Vorderrad an die rechte Bordsteinkante. Er kam ins Schleudern und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Trotz seines Schutzhelms wurde der 19-Jährige dabei schwer verletzt.

Der Mopedfahrer erklärte sich die Kopfverletzungen mit einem Mangel des Motorradhelms, der beim Aufprall gebrochen war. Er verklagte den Alleinimporteur, bei dem er den Helm (Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet) gekauft hatte, auf Zahlung von 12.500 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Doch der gerichtlich bestellte Sachverständige erklärte den Helm für "einwandfrei" — das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies deshalb die Klage ab (1 U 8/13). Welches Maß an Sicherheit so ein Helm bieten müsse, hänge von den gültigen Normen und Standards für dieses Sicherheitsprodukt ab: Die müsse der Helm erfüllen, so das OLG. Das betreffende Helm-Modell sei vom TÜV getestet und zertifiziert worden, es habe in allen Punkten den Anforderungen entsprochen (Material der Helmschale, Visier, Schutzpolsterung, Kinnbügel etc.).

Die Sicherheitsnorm für Helme ziele darauf ab, bei einem Unfall die auf den Kopf einwirkenden Kräfte und damit die Schwere der Verletzungen abzumildern. Die Vorschriften verlangten nicht, dass der Helm unter keinen Umständen bei einem Aufprall brechen dürfe.

Die Stoßdämpfungsprüfung für die Zulassung werde mit einer Geschwindigkeit von 27 km/h durchgeführt. Wenn sich bei dieser Belastung Risse zeigten, belege das keinen Fehler. Mangelhaft wäre der Helm nur, wenn gefährliche Bruchkanten entstanden wären, die zu Schnittverletzungen führen könnten. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Der Aufprall beim Unfall sei heftiger gewesen als bei der Zulassungsprüfung, so dass der Bruch keinen Rückschluss auf einen Mangel zulasse. Der Helm habe vielmehr seinen Zweck erfüllt, spitze oder scharfe Gegenstände vom Kopf abzuhalten und die Schlagenergie möglichst großflächig auf das darunter liegende Schutzpolster zu verteilen. Der Helmträger solle so einen Unfall überleben und das sei gewährleistet.

Wasserschaden auf der Baustelle

Sanitärhandwerker haftet für Wasserschaden durch ungesicherte Heizungsleitungen

Während der Bauzeit müssen Heizungsleitungen verlässlich gegen Wasserverluste gesichert sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Ein Heizungsbauer, der das versäumt, haftet für die Folgen.

Der konkrete Fall: Beim Bau einer Sporthalle sollte der SHK-Handwerker zunächst eine Fußbodenheizung verlegen. Dann überlegte es sich der Auftraggeber. Er wolle jetzt doch Heizkörper, teilte der Bauleiter dem Heizungsbauer mit. Der durchtrennte deshalb die bereits im geschlossenen Kreislauf am Boden verlegten Leitungen. Er verschloss sie aber nicht, drehte nur die Armaturen zu. Eine Woche später war der Bauherr immer noch unschlüssig, wie die Heizkörper platziert werden sollten. Der Heizungsbauer unternahm nichts weiter.

Eines Nachts öffnete eine unbekannte Person die Armaturen an den Heizungsverteilerkästen. Aus den unverschlossenen Heizleitungen sickerte Wasser in den Hallenboden, der komplett erneuert werden musste. Vom Sanitärhandwerker forderte der Bauherr Schadenersatz.

Er hätte die Arbeiten längst beendet, konterte der Heizungsbauer, wenn der Bauherr nicht so lange getrödelt hätte. Dann wäre es gar nicht erst zu einem Schaden gekommen. Niemand habe ihn damit beauftragt, die Leitungen zu verschließen.

Diese Einwände ließ das OLG Dresden nicht gelten (12 U 137/14). Auch wenn es nicht schriftlich in einer technischen Norm festgelegt sei: Im Installationshandwerk sei es eine anerkannte Regel, dass unverschlossene Heizungsleitungen gegen Wasseraustritt gesichert werden müssen, z.B. provisorisch durch Verschlussstopfen.

Einfach nur die Armaturen bzw. Wasserhähne zuzudrehen, sei keine ausreichende Sicherung. Denn der Heizungsbauer könne nicht davon ausgehen, dass alle Personen auf der Baustelle Bescheid wüssten über die durchtrennten Rohre und das damit verbundene Risiko.

Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Bauherr selbst Maßnahmen ergreife, um unbefugtes Öffnen der Armaturen zu verhindern. Vielmehr dürfe sich umgekehrt in so einem Fall der Bauherr darauf verlassen, dass der Handwerker das von sich aus erledige. Gemeinsam mit dem Handwerker musste der Bauleiter für den Schaden haften, weil er einem Hinweis auf die tropfenden Leitungen nicht nachgegangen war.

Unlautere Werbung für Scanner

Hersteller warb mit der Langlebigkeit eines Bauteils, obwohl der Scanner selbst bei weitem nicht so lange "durchhält"

Ein Hersteller von Scannern warb in Prospekten und im Internet für mehrere seiner Modelle mit einer besonders langlebigen Optik: "Sensor mit 300 Millionen Aufnahmezyklen", "Langlebigkeit garantiert". Das rief eine konkurrierende Firma auf den Plan, welche die Reklame als irreführend kritisierte: Verbraucher würden die Werbeaussage "lange Lebensdauer" auf das Gerät insgesamt beziehen, das jedoch keineswegs langlebig sei.

Die Konkurrentin zog vor Gericht, um die Reklame verbieten zu lassen und Schadenersatz durchzusetzen. Vom Oberlandesgericht Celle bekam sie Recht (13 U 25/14). In der Tat suggeriere das Anpreisen "garantierter Langlebigkeit", dass die Haltbarkeit der Optik für die Lebenserwartung des Gesamtgeräts entscheidend sei. Das treffe jedoch nicht zu. Die übrigen Teile der beworbenen Scanner, insbesondere die mechanischen Bauteile, hätten eine weitaus geringere Lebensdauer.

Dieses Missverhältnis zu erkennen, sei gar nicht so einfach. Umso naheliegender, dass die Werbung bei den angesprochenen Adressaten zu dem Irrtum führe, das Gesamtgerät sei besonders langlebig. Dabei schnitten die Scanner dieses Herstellers im Vergleich mit Konkurrenzprodukten in diesem Punkt sogar eher schlecht ab. Die Reklame täusche also die Kunden, die nicht damit rechneten, dass die besonders herausgestellte Angabe zur Lebenserwartung praktisch irrelevant sei.

Die Lebensdauer eines Produkts sei für die Kaufentscheidung der Kunden sehr wichtig. Daher beeinträchtige es die Wettbewerber direkt, wenn ein Anbieter die Kunden mit so einer Werbung "ködere". Die Konkurrenzfirma könne daher Auskunft darüber verlangen, welchen Umsatz der Anbieter mit der irreführenden Reklame erreicht habe, damit sie ihren Anspruch auf Schadenersatz berechnen könne.

Fahrtenbuch für Fuhrpark!

Handwerksbetrieb soll nach einem Verkehrsverstoß für alle Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen

Sechs Betriebsfahrzeuge standen den Mitarbeitern eines Handwerksbetriebs zur Verfügung. Einer der Kleinlaster fiel der Polizei auf, weil der Fahrer im Berufsverkehr total dicht auf den Vordermann auffuhr. Allerdings konnten die Polizeibeamten den Fahrer nicht ermitteln, der den Verkehrsverstoß begangen hatte.

Die Verkehrsbehörde fragte beim Unternehmen nach. Doch die Verantwortlichen konnten angeblich anhand der Arbeitspläne nicht feststellen, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen an, der Handwerksbetrieb müsse ab sofort sechs Monate lang für alle Firmenfahrzeuge ein Fahrtenbuch führen.

Per Eilantrag beantragte das Unternehmen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sanktion und hatte damit beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz Erfolg (3 L 1482/15.MZ). Eine Fahrtenbuchauflage sei zwar rechtmäßig, so das VG, weil es nicht gelungen sei, den Übeltäter festzustellen. Dann dürfe die Verkehrsbehörde den Fahrzeughalter dazu verdonnern, ein Fahrtenbuch zu führen — aber nur für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde.

Der Betrieb habe sich wenig kooperativ gezeigt. Dabei wäre es mit dem vorgelegten Lichtbild durchaus möglich gewesen, den verantwortlichen Fahrer zu benennen oder zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter einzugrenzen. Das Handwerksunternehmen hätte anhand seiner Geschäftsunterlagen rekonstruieren können und müssen, wer gegen die Abstandsvorschriften verstoßen haben könnte.

Deshalb eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark des Betriebs anzuordnen, sei jedoch unverhältnismäßig. Eine so weitreichende Maßnahme sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn künftig auch mit den anderen Fahrzeugen "unaufklärbare Verkehrsverfehlungen" zu befürchten seien. Für diesen Verdacht gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Jedenfalls habe die Verkehrsbehörde dazu nichts Überzeugendes vorgetragen.

Das "Himbeer-Vanille-Abenteuer"

BGH verbietet Reklame auf einer Verpackung von Teekanne als Etikettenschwindel

Der bekannte deutsche Teehändler bietet unter anderem einen Früchtetee mit dem blumigen Namen "Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer" an. Auf der Verpackung prangen niedliche Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten, daneben die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen". So weit, so bunt. Allerdings finden sich im Tee weder Bestandteile, noch Aromen von Vanille oder Himbeere.

Das rief einen Verbraucherverband auf den Plan. Er kritisierte, die Verpackung des Tees täusche die Verbraucher über den Inhalt. Der Streit beschäftigt seither die Gerichte. Nur das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte irreführende Werbung: Die Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis stelle doch klar, dass der Früchtetee keine Vanille und keine Himbeeren enthalte. Dass Früchte fehlten, sei für die Verbraucher also zu erkennen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) befragte den Gerichtshof der Europäischen Union in Sachen Etikettenschwindel. Dessen Antwort: Wenn das nicht zutreffe, dürfe Reklame für Lebensmittel nicht durch das Aussehen, durch Bezeichnungen oder durch Bilder den falschen Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten enthalten seien (Urteil vom 4.6.2015, C-195/14). Kurz gesagt: Was auf der Verpackung "drauf" ist, muss auch im Lebensmittel "drin" sein.

Diese Entscheidung setzte nun der BGH in seinem Teekanne-Urteil um (I ZR 45/13). Trotz der Hinweise im Zutatenverzeichnis sei es nicht ausgeschlossen, dass der Name des Tees und die Bilder auf der Verpackung Verbraucher zu dem Irrtum verleiteten, im Früchtetee Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren vorzufinden.

Nicht jeder Verbraucher lese die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite, um vor der Kaufentscheidung präzise den Inhalt des Lebensmittels festzustellen, so die Bundesrichter. Viele orientierten sich an den groß herausgestellten Hinweisen und Bildern. Und diese legten zumindest den Gedanken nahe, der Tee bestehe tatächlich u.a. aus Vanille- und Himbeerbestandteilen. Daher dürfe das Produkt nicht mehr so etikettiert verkauft werden.

Irreführende Werbung für Pseudo-Oldies

Statt der Originaltitel einer Beatgruppe waren auf einer CD Neueinspielungen zu hören

Ein Quartett aus Liverpool mit dem Namen "The Merseybeats" hatte in den sechziger Jahren eine gewisse Bekanntheit erlangt. Eine Firma, die jetzt an den Erfolg von damals anknüpfen wollte und eine CD mit dieser Musik vertrieb, kam mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt.

Um ein besseres klangliches Ergebnis zu erzielen, wurden die Stücke nämlich eigens neu eingespielt. Genau dieses "Re-Recording" genannte Verfahren brachte dem Plattenvertreiber eine Klage wegen Irreführung der Kunden ein. Denn auf der CD prangte ein Bild der Gruppe aus den sechziger Jahren.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg darf die CD nicht mehr als Sammlung von Oldies vertrieben werden (3 U 97/95). Wer die Originalversion eines Musikstückes erwarte, wolle nicht statt dessen eine andere, wenn vielleicht auch klanglich verbesserte Interpretation hören. Das Bild auf dem Plattencover zeige die Gruppe in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, wie sie die Käufer von früher kennen.

Demgegenüber verblasse die kleingedruckte Information auf der CD-Rückseite über das Re-Recording. Den Hinweis nehme der Kunde gar nicht wahr, so unauffällig stehe da: Die "Neuaufnahmen" seien "mit so vielen Mitgliedern der ursprünglichen Gruppe wie möglich eingespielt" worden. Der Käufer werde also getäuscht.

Vergeblich hatte der CD-Anbieter darauf gepocht, bei CDs mit Barockmusik würde auch kein Käufer Original-Einspielungen aus der Zeit des Barocks erwarten. Ein wenig überzeugendes Argument, fand das OLG: Jeder wisse, dass es damals keine Tonaufzeichnungen gegeben habe. Außerdem bildeten in der Rockmusik die Stücke und ihre Interpreten eine Einheit, das sei bei der klassischen E-Musik anders.

Arthrose als Berufskrankheit

Kurzartikel

Leidet ein Gas- und Wasserinstallateur unter einer Kniegelenksarthrose am rechten Bein, darf ihm die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eine Verletztenrente nicht mit dem Argument verweigern, die Arthrose könne, weil nur einseitig ausgeprägt, unmöglich berufsbedingt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Handwerker jahrelang bei der Arbeit das rechte Knie einseitig belasten musste (in der so genannten Fechterstellung, mit Knien auf dem rechten Knie und gebeugtem linken Knie). In dem Fall belegt gerade die einseitige Arthrose den ursächlichen Zusammenhang von Krankheit und Beruf, nur bei gleichmäßiger Belastung der Knie wären auch die Gelenkschäden gleichmäßig verteilt.

Unzulängliche Fußbodenheizung

Kurzartikel

Ein Hauseigentümer hat mit dem Heizungsbauer vereinbart, dass die einzubauende Fußbodenheizung im Dachgeschoss den Wohnraum auf eine Innentemperatur von 23 Grad Celsius erwärmen soll, auch bei Außentemperaturen von bis zu minus 16 Grad Celsius. Wenn diese Heizleistung nicht zu erreichen ist - mit welcher Fußbodenheizung auch immer -, weil das Raumvolumen dafür zu groß und die Fensterflächen zu hoch sind, ist die Werkleistung des Handwerkers mangelhaft. Denn er muss bei seiner Berechnung der Heizlast die baulichen Gegebenheiten einbeziehen. In so einem Fall kommt keine Nachbesserung der Arbeit in Frage, weil der Mangel objektiv nicht zu beseitigen ist. Deshalb kann der Auftraggeber den Werklohn mindern; wie sehr, bemisst sich an den Herstellungskosten und daran, wie sehr die Heizleistung beeinträchtigt ist.

"Erinnerungsdiamant" ging verloren

Goldschmied hatte den Ring mit der Asche eines Verstorbenen schlecht gelötet

Um den geliebten Verstorbenen immer bei sich zu tragen, ließ eine Berliner Witwe aus einem Teil der Asche ihres Ehemannes einen "Erinnerungsdiamanten" anfertigen. Für den synthetischen Diamanten — eine komprimierte Kohlenstoffverbindung — berechnete das Bestattungsinstitut 6.186 Euro. Anschließend beauftragte die Frau einen Goldschmiedemeister damit, den Diamanten einzufassen und in einen Platinring zu integrieren. Dafür zahlte sie 1.057 Euro.

Einige Monate später ging der Erinnerungsdiamant bei einem Bootsausflug der Witwe verloren: Er hatte sich von der Ringschiene gelöst und war wohl ins Wasser gefallen. Nun wandte sich die Frau an die Handwerkskammer Berlin: Ein Experte sollte die Ringschiene prüfen und feststellen, ob der Verlust auf unsachgemäße Arbeit zurückzuführen war. Da die Sachverständige dies bejahte, verklagte die Witwe den Goldschmied auf Schadenersatz.

Auch das Landgericht Berlin fand das Sachverständigengutachten überzeugend (11 O 90/14). Hier handle es sich um fehlerhafte Arbeit, denn die Fassung des Platinrings sei instabil gewesen. Der Goldschmied habe ein ungeeignetes Verfahren angewendet und obendrein nicht fachgerecht gearbeitet.

Gelötete Platinfassungen seien bei so kleinen Lötflächen von vornherein wenig haltbar. Zudem zeigten sich bei der Untersuchung mit Lupe und Mikroskop an den Lötstellen, an denen die Fassung mit der Ringschiene verbunden war, poröse Stellen. Da sei schlecht gelötet worden. Dass die Kundin ausdrücklich eine "offene Fassung" bestellt habe, widerlege den Vorwurf mangelhafter Werkleistung nicht. Der Goldschmied hätte die Frau darauf hinweisen müssen, dass eine offene Fassung den Ring instabil machen würde.

Für den Herstellungsfehler komme in diesem Fall nur ein finanzieller Ausgleich in Frage. Einen anderen Diamanten mit 0,5 Karat einzusetzen, um den Ring wieder herzustellen, sei sinnlos. Denn der Erinnerungsdiamant bestehe nun einmal nicht aus "normalem" Grundstoff, sondern aus der Asche des Verstorbenen. Den ideellen Wert des Diamanten könne man nicht reproduzieren. Der Goldschmied müsse den Betrag ersetzen, den die Witwe für den Diamanten und für das Herstellen des Rings bezahlt habe.

Was bedeutet "Made in Germany"?

"Made in Germany"-Reklame für einen Kolben ist nicht allein deshalb irreführend, weil er in Italien geschmiedet wird

Händler Y, der im Internet Autoersatzteile verkauft, legte sich mit einem Konkurrenten an. Dieser hatte für einen Schmiedekolben des deutschen Produzenten X so geworben: "Hersteller: X Made in Germany". Onlinehändler Y kritisierte, das absatzfördernde Etikett "Made in Germany" sei hier falsch, denn der Rohling für den Kolben werde in Italien geschmiedet. Die Reklame täusche also die Verbraucher und beeinträchtige in wettbewerbswidriger Weise die Mitbewerber.

Gegen diesen Vorwurf setzte sich Hersteller X selbst zur Wehr und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht (6 U 156/13). Um die Bezeichnung "Made in Germany" tragen zu dürfen, sei es nicht notwendig, dass eine Ware zu 100 Prozent in Deutschland produziert werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der zentrale Produktionsvorgang, bei dem das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattfinde oder auf einer deutschen Leistung beruhe.

Geschmiedete Kolben seien fester und belastbarer als gegossene. Aus Sicht von Kfz-Fachleuten sei es trotzdem nicht der Schmiedevorgang, der die Qualität des Produkts wesentlich bestimme. Hier komme es in erster Linie auf das Know-how und die technische Verarbeitung an. So gesehen, sei der Schmiedekolben von X eindeutig ein deutsches Produkt. Abgesehen vom Arbeitsschritt "Schmieden" führe das Unternehmen von der Konstruktion über die Herstellung des Rohmaterials bis hin zur Qualitätsanalyse alle Produktionsschritte in Deutschland aus. Ingenieurleistungen und die Anfertigung des Modells für die Schmiedeform fänden in Weil am Rhein statt.

Um Energiekosten zu sparen, habe Hersteller X das Schmieden der Rohlinge nach Italien verlagert. Der Pressvorgang sei nur ein untergeordneter Arbeitsschritt, der dort im eigenen Schmiedewerk und unter Kontrolle von X ausgeführt werde. Das Know-how und die Technik stammten ohnehin aus Deutschland und erst dort werde der in Italien gepresste Rohling, ein Halbfabrikat, in weiteren 15 Arbeitsschritten zu einem Hochleistungskolben. Der Wert des fertigen Kolbens übersteige den Wert des Rohlings bei weitem.

Pfusch bei der Schwarzarbeit

Ein Bauherr, der Steuern hinterzieht, bekommt vom schlecht arbeitenden Auftragnehmer kein Geld zurück

Ein Bauherr hatte ein Handwerksunternehmen damit beauftragt, das Dach seines Einfamilienhauses auszubauen. Mit dem Unternehmer vereinbarte er einen Werklohn von 10.000 Euro, der ohne Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nachdem die Arbeiten ausgeführt waren, stellte der Handwerker wie vereinbart eine Rechnung, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen.

Der Auftraggeber zahlte 10.000 Euro, verlangte jedoch später 8.300 Euro zurück, weil der Dachdecker "Pfusch abgeliefert" habe. Während das Oberlandesgericht Celle dem Bauherrn Recht gab, wies der Bundesgerichtshof seine Zahlungsklage gegen den Handwerker ab (VII ZR 216/14).

Bewusst habe der Bauherr mit dem Handwerker ausgemacht, Steuern zu hinterziehen. So hätten beide gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Ziel des Gesetzes sei es, Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Um das in der Praxis durchzusetzen, müsse das Gesetz konsequent angewendet werden. Verboten sei die Schwarzgeldabrede selbst und auch jede Zahlung, die infolge dieser Abrede geleistet werde.

Wegen der Steuerhinterziehung sei der Werkvertrag nichtig, den der Bauherr mit dem Handwerksunternehmen geschlossen habe. Aus einem nichtigen Vertrag seien keinerlei Ansprüche abzuleiten. Weder könne ein Handwerker, der sich auf so eine Vereinbarung einlasse, Werklohn für seine Arbeit verlangen, noch könne der Auftraggeber Ansprüche wegen einer mangelhaften Werkleistung geltend machen.

Der Bauherr ging also leer aus — profitieren wird von seiner Klage nur das Finanzamt.

Unternehmer veräußert kurz vor der Pleite sein gesamtes Vermögen

Konkursverwalter ficht diese Vereinbarung als "sittenwidrig" an

Als dem Inhaber eines Betriebs zur Kunststoffverarbeitung auffiel, dass er möglicherweise bald gezwungen sein würde, Konkurs anzumelden, übertrug er sein gesamtes Vermögen einem bestimmten Gläubiger. Dieses Vermögen bestand praktisch nur noch aus Forderungen, die der Betriebsinhaber gegen Geschäftspartner hatte. Auf diese Weise hoffte er, andere - gegenwärtige bzw. künftige - Gläubiger über seine Kreditwürdigkeit täuschen zu können.

Kurze Zeit später trat der Konkurs trotz dieses Manövers ein. Nun verlangte der Konkursverwalter vom "glücklichen" Gläubiger das übertragene Vermögen, um es an die restlichen Gläubiger zu verteilen. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof, der den Vertrag zwischen dem Bankrott gegegangenen Unternehmer und dessen Gläubiger für nichtig erklärte (IX ZR 72/94).

Der Unternehmer habe einen einzigen Gläubiger mit einer Geldsumme, die dem gesamten Vermögen entsprochen habe, zufriedengestellt. Dadurch habe er andere Gläubiger in sittenwidriger Art und Weise über die Kreditwürdigkeit des Betriebs getäuscht und zu weiteren Investitionen veranlasst. Da der begünstigte Gläubiger die wahren Umstände kannte, habe er beim Abschluss des Vertrages ebenfalls gegen die "guten Sitten" verstoßen.

Unselbständiger Unternehmer

Sozialversicherung: Wer mit fremdem Werkzeug arbeitet, ist kein selbständiger Handwerker

Dass in der Baubranche viele Unternehmer versuchen, sich um die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter "herumzudrücken", ist nichts Neues. Seit der Novelle der Handwerksordnung 2004 ist das einfacher als früher. Handwerksberufe wie z.B. Fliesenleger sind seither "zulassungsfrei", was bedeutet, man kann sich auch ohne Meisterbrief selbständig machen und ein Gewerbe anmelden.

In der Praxis sieht das dann häufig so aus, dass Bauunternehmer scheinbar selbständige Mitarbeiter als Subunternehmer einsetzen. So auch Unternehmer X, der Gebäude saniert, um sie anschließend zu vermieten oder zu verkaufen. Angestellt hat er nur drei Mitarbeiter, ansonsten beschäftigt er "Gewerbetreibende" mit Dienstverträgen.

Weil ihm die zuständige Behörde auf die Finger klopfte, beantragte X notgedrungen bei der Rentenversicherung, den Status seines polnischen Mitarbeiters K zu prüfen: Sie sollte feststellen, ob K sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Rentenkasse bejahte das. Gegen den Behördenbescheid klagte Bauunternehmer X, verlor jedoch den Prozess vor dem Landessozialgericht (LSG) Bayern (5 R 1071/12).

Mit freien Mitarbeitern müsste X Werkverträge abschließen — für jede Baustelle einzeln — und keine pauschalen Dienstverträge, stellte das LSG fest. K arbeite für 18 Euro pro Stunde. Das liege weit unter dem durchschnittlichen Stundensatz eines selbständigen Handwerkers in Bayern (47 Euro). Von diesem Stundenlohn müsse K dann auch noch die Beiträge für die Krankenkasse etc. finanzieren.

Wesentlich sei folgender Gesichtspunkt: K arbeite nicht mit eigenem Werkzeug. Unternehmer X stelle seinen "freien Mitarbeitern" alles zur Verfügung, was sie auf der Baustelle benötigten: Baustelleninfrastruktur, Betonmischer, Stapler, Baumaterialien usw. K trage kein unternehmerisches Risiko und arbeite weisungsgebunden. Er sei also abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.