Nach Verkaufsberatungen in der eigenen Wohnung bestellte ein Mann eine Einbauküche für eine Stellwand von 3,08 m Länge. Als die Küchenzeile montiert worden war, stellte er fest, dass die Einbaumöbel lediglich 2,70 m breit waren! Links und rechts klafften Lücken von zusammen 38 Zentimetern, die durch Blenden abgedeckt waren.
Empört beschwerte sich der Kunde beim Verkäufer und verlangte, das Geschäft rückgängig zu machen. Da der Küchenhändler sich weigerte, den Kaufpreis herauszurücken, erhob der Käufer Klage. Vor Gericht erklärte er, der Verkäufer habe ihn nicht darüber informiert, wie man den Stellplatz in seinem Küchenraum bestmöglich nutzen könne.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen muss (22 U 215/94). Vergeblich hatte der Verkäufer darauf gepocht, es habe keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben, dass die Küchenzeile genau drei Meter lang sein sollte. Selbst wenn das zutreffe, sei die Einbauküche mangelhaft, so das OLG.
Bei einer Einbauküche könne der Käufer erwarten, dass der Aufstellplatz effizient genutzt werde. Die Einbaumöbel seien in der Regel genormt und 60 Zentimeter breit. Aus diesem Rastermaß hätte sich zwanglos eine Gesamtbreite von drei Metern (5 mal 0,6 m) ergeben. Der Kunde könne daher die Küchenzeile zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.