Industrie und Handwerk

Abgas-Skandal und kein Ende

Landgericht Arnsberg ergreift Partei für die Käuferin eines Dieselfahrzeugs

Mit den Klagen enttäuschter Dieselbesitzer sind die Gerichte bisher sehr unterschiedlich umgegangen: Das Landgericht Arnsberg gehört zu denen, die sich auf die Seite der Autokäufer stellten.

Autofahrerin S hatte ihr Dieselfahrzeug im Sommer 2012 für rund 37.000 Euro gekauft. Auch in ihrem Wagen ist eine Software installiert, die erkennt, wann er sich im Prüfstand befindet und Emissionswerte ermittelt werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sorgt dann dafür, dass der Wagen weniger Stickoxide ausstößt als im realen Fahrbetrieb.

Im Frühjahr 2016 erklärte Frau S deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück (abzüglich Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer). Der Autohersteller lehnte ab und verwies auf die geplanten Software-Updates. Bis diese durchgeführt werden könnten, müsse er um Geduld bitten. Das sah die Käuferin jedoch nicht ein: Mit ihrer Klage auf Rückzahlung hatte sie beim Landgericht Arnsberg Erfolg (2 O 264/16).

Da der Wagen bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei, dürfe ihn Frau S zurückgeben, entschied das Landgericht. Er täusche im Prüfstand einen niedrigen Stickoxidausstoß vor und entspreche damit nicht den objektiv berechtigten Ansprüchen der Kundin. Käufer könnten erwarten, dass neue Autos die Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen einhalten — beim Fahren und nicht nur auf dem Prüfstand.

In der Regel müssten Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen, bevor sie vom Kauf zurücktreten. Frau S sei dazu nicht verpflichtet. Denn der Hersteller habe den Wagen bewusst in "vertragswidrigem Zustand" verkauft und den Mangel arglistig verschwiegen. Daher bestehe für die Käuferin kein Grund, dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung zu geben. Auch wenn wohl nicht alle Mitarbeiter des Autoherstellers über die rechtswidrige Manipulation Bescheid wussten: Das Fehlverhalten der Verantwortlichen sei dem Unternehmen als Ganzes zuzurechnen.

Darüber hinaus sei es für die Autokäuferin auch unzumutbar, auf Nachbesserung zu warten. Es sei völlig offen, wann das Software-Update ausgeführt werde, ob es den Mangel wirklich behebe oder möglicherweise zu Folgemängeln führe. Zudem stehe die Zulassung der betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt unter Vorbehalt. Niemand wisse, wie lange das Genehmigungsverfahren dauere und wie es ausgehe. Das könne nicht zu Lasten der Käufer gehen, die zudem wegen all der Ungewissheit mit einem Wertverlust ihres Autos rechnen müssten.

Intransparente Konfekt-Verpackung?

Süßwarenhersteller Ferrero soll auf der Verpackung von "Raffaello" die Stückzahl angeben

Ein Verbraucher beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale Hessen über den Süßwarenhersteller Ferrero: Auf der Verpackung von "Raffaello" stehe nur, wie viel Gramm Konfekt die Packung enthalte. Da wisse man als Verbraucher gar nichts mit anzufangen, das sei "intransparent".

Die Verbraucherschützer nahmen sich der Sache an und zogen vor Gericht, weil sie die Verbraucherinformation auf der Verpackung ebenfalls für unzureichend hielten: Die EU-Lebensmittelverordnung verpflichte Hersteller, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen oder Schokoriegel in einer Verpackung verkauften. Nur so könnten Verbraucher die angebotene Menge Konfekt richtig einschätzen.

So sah es auch das Landgericht Frankfurt (2-06 O 245/17). Ferrero müsse auf der Verpackung des "Raffaello"-Konfekts genauere Mengenangaben machen, d.h. die Stückzahl nennen. Die Angabe in Gramm helfe dem Konsumenten nicht. Jedes Stück "Raffaello" sei einzeln umhüllt, demnach müsse sich der Süßwarenhersteller an die EU-Lebensmittelverordnung halten.

Vergeblich hatte das Unternehmen vor Gericht darauf gepocht, dass die inneren Hüllen nur eine Art Trennhilfe seien — ähnlich dem Einwickelpapier von Bonbons — und keine Extra-Verpackung. Ferrero hat nach eigenen Angaben gegen das "praxisferne Urteil" Berufung eingelegt, um für die gesamte Süßwarenbranche in dieser Frage "Rechtssicherheit herzustellen".

Standsichere Holztreppe?

Treppenbauer muss die anerkannten Regeln seines Handwerks beachten

Zum Preis von 5.000 Euro baute Handwerker X im Einfamilienhaus des Auftraggebers A eine Wangentreppe ein (d.h. eine Treppe, die von zwei so genannten Wangen an den Außenkanten getragen wird, dazwischen sind die Stufen befestigt). Die Wangen waren vier Zentimeter dick, einen Standsicherheitsnachweis legte der Treppenbauer nicht vor.

Zwei Jahre später verlangte Hauseigentümer A von X so einen Nachweis und pochte auf das "Regelwerk Holztreppenbau": Demnach müssen Wangen mindestens fünf Zentimeter dick sein. Wird diese Mindeststärke nicht erreicht, muss der Handwerker die Standsicherheit der Treppe nachweisen. Dass sie standsicher sei, sei doch praktisch längst bewiesen, fand der Treppenbauer und weigerte sich.

Daraufhin forderte A den Werklohn von 5.000 Euro zurück. Zu Recht, wie das Landgericht Trier entschied (1 S 205/14). Der Auftraggeber dürfe den Werkvertrag aufkündigen, weil die Treppe mangelhaft sei, so das Landgericht. X habe nämlich die anerkannten Regeln seines Fachs nicht eingehalten. Dass diese gelten sollten, hätten die Vertragsparteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Handwerker verpflichteten sich aber stillschweigend dazu, sie zu beachten.

Die allgemein anerkannte Regel der Technik sei im Holztreppenbau das "Regelwerk Holztreppenbau". Von deren Vorgaben weiche die von X gebaute Treppe ab. Dass die Treppe tatsächlich standsicher sei, ändere daran nichts. Wenn die Regeln nicht eingehalten werden, spiele es keine Rolle, ob dies im Einzelfall ohne negative Folgen bleibe. Die "Regeln der Technik" sollten sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werks erreicht werden. Jede Abweichung davon stelle deshalb einen Mangel dar.

"Quadratisch, praktisch, gut"

Weiterhin Markenschutz für die quadratische Verpackung von Ritter Sport-Schokolade

Schokoladenhersteller Ritter hat die Form seiner Tafelschokolade als Marke schützen lassen ("dreidimensionale Formmarke"): eine quadratische Verpackung mit zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche. Ein Konkurrent beantragte, diese Marke zu löschen — vermutlich, um die quadratische Verpackung kopieren zu können.

Seinen Antrag stützte er auf das Markengesetz. Es schließt Markenschutz aus, wenn eine Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die eine technische Funktion erfüllt oder auf andere Weise "durch die Art der Ware selbst bedingt ist". Letzteres treffe auf die quadratische Verpackung zu, fand der Antragsteller: Sie entspreche typischen Gebrauchseigenschaften verpackter Tafelschokolade.

Das Bundespatentgericht hatte dem Antrag des Konkurrenten entsprochen und angeordnet, die Marke zu löschen. Markeninhaber "Ritter Sport" legte dagegen Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht (I ZB 105/16, I ZB 106/16).

Die quadratische Form sei keine wesentliche Eigenschaft von Schokolade, stellte der BGH fest. Daher eigne sich die besondere Form durchaus als Unternehmenskennzeichen: Sie sei eindeutig diesem bestimmten Hersteller zuzuordnen und mache es so möglich, die Produkte von Ritter Sport von den Produkten anderer Schokoladenhersteller zu unterscheiden. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Bundespatentgericht zurück.

Lackkratzer am Neuwagen?

Käuferin will Audi zurückgeben, der schon beim Kauf beschädigt gewesen sein soll

Knapp 70.000 Euro kostete der Audi. Im Januar 2015 hatte die Kundin den Wagen bestellt und einige Wochen später in der Auslieferungshalle des Werks abgeholt. Im März 2015 erklärte sie wegen Lackkratzern auf beiden Seiten des Autos den Rücktritt vom Kauf. Das lehnte der Hersteller ab. Die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 211/16).

Im Prinzip habe der Käufer das Recht, eine mangelhafte Kaufsache zurückzugeben, wenn der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Das werde zu Gunsten des Käufers "angenommen", so das OLG, wenn ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auftrete. Allerdings nur dann, wenn die Annahme, die Kaufsache sei von Anfang an mangelhaft gewesen, mit der Art des Mangels in Einklang zu bringen sei.

Das treffe nicht zu. Hier gehe es nicht um einen versteckten Defekt. Die Lackschäden am Audi seien ohne weiteres wahrnehmbar, massiv und auffällig. Auch einer fachlich nicht versierten Käuferin hätten sie sofort auffallen müssen. Es sei geradezu lebensfremd anzunehmen, dass die Kundin den gut sichtbaren, äußerlichen Schaden am teuren Neuwagen bei der Abholung nicht beanstandet hätte — wenn er denn vorhanden gewesen wäre.

Zwar habe die Käuferin die Empfangsbestätigung schon vor der eigentlichen Übergabe des Fahrzeugs unterschrieben. Aber auch diese Tatsache beweise nicht, dass das Auto beschädigt war. Audi-Mitarbeiter S, der ihr das Fahrzeug in der Auslieferungshalle ausgehändigt habe, habe glaubwürdig erklärt, dass der Wagen bei der Übergabe keine Lackkratzer aufwies: So ein Auto würde er dem Käufer nicht übergeben.

Haare ver-färbt

Friseursalon haftet für verpfuschte Haare eines Models

Ein international tätiges Fotomodell ließ sich in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Vorher fanden zwei Beratungstermine statt. Die gewünschte Farbe sollte "braun-golden" schimmern, auch zwei Haarteile wollte die Kundin so gefärbt haben. Trotz der intensiven Vorbereitung ging die Sache schief. Nach der Prozedur hatten die Haare des Models einen deutlichen Rotstich. Zwei Rettungsversuche blieben erfolglos.

Die unglückliche Kundin bemängelte, das mehrmals misslungene Färben habe ihre Haare "ruiniert". Sie nähmen jetzt überhaupt keine andere Farbe mehr auf. Ihr seien deswegen diverse Aufträge zum Vorführen von Mode entgangen — ganz zu schweigen von der seelischen Belastung, die das unmögliche Aussehen mit sich bringe. Von der Inhaberin des Friseursalons forderte das Model Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (4 O 381/16). Die von der Kundin vorgelegten Fotos zeigten, dass das Ergebnis der Haarfärbung vom Farbwunsch der Kundin deutlich abweiche. Auch die "Reparatur" sei offenkundig fehlgeschlagen. Also habe der Friseursalon mangelhaft gearbeitet und schulde dem Model dafür einen finanziellen Ausgleich. Der materielle Schaden durch den Pfusch bestehe zum einen darin, dass nun die Haarteile unbrauchbar seien. Zum anderen habe die misslungene Färbung zu Verdiensteinbußen geführt.

Punktsieg für Daimler

Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen irreführende Mercedes-Werbung für ein Diesel-Modell

Konkret ging es in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart um das Diesel-Fahrzeug Mercedes-Benz C 220 BlueTec. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) wirft dem Autohersteller vor, die Kunden mit Reklameaussagen zum Abgasreinigungssystem des Diesel-Modells getäuscht zu haben.

Originalton Daimler: "BlueTec reduziert die Emissionswerte unserer hochmodernen Dieselmotoren auf ein Minimum (...) Dabei werden alle relevanten Emissionsbestandteile auf ein Minimum reduziert."

Tatsächlich sei der Wagen alles andere als umweltfreundlich und sauber, so die DUH. Im Straßenverkehr überschreite er die Grenzwerte für Stickoxid um das 28-fache, wie Abgasmessungen der niederländischen Prüforganisation TNO zeigten. Bei niedrigen Temperaturen arbeite das Abgasreinigungssystem nur eingeschränkt.

Diese Tatsache bestritten die Anwälte des Autokonzerns gar nicht erst. Den Vorwurf der Irreführung wiesen sie dennoch zurück und bekamen vom Landgericht Stuttgart Recht (34 O 21/16 KfH). Die Reklame behaupte, die Emissionen würden "auf ein Minimum reduziert".

Diese Aussage sei nicht so zu interpretieren, als preise Daimler hier "saubere Spitzentechnologie" an, fand das Landgericht. Vielmehr sei gemeint, dass der Autohersteller beim Säubern der Abgase eben den Grad erreichte, der zu diesem Zeitpunkt technisch möglich gewesen sei. Also habe das Unternehmen die Kunden nicht getäuscht.

Vermutlich wird die DUH gegen das Urteil Berufung einlegen. Aus welchem Grund auch immer: Mittlerweile hat Daimler die beanstandeten Aussagen im Internet gelöscht und benutzt auch den Produktnamen BlueTec nicht mehr.

Schimmel im Speicher

Dachdecker haftet für mangelhaften Dachaufbau, obwohl der Hauseigentümer die "Billigvariante" wünschte

Ein Hauseigentümer ließ das Dach seines Einfamilienhauses sanieren. Mit dem Dachdecker sprach er mehrmals über das Vorhaben. Am Ende entschied sich der Auftraggeber für die billige Variante ohne Dampfsperre bzw. Dampfbremse: Das ist eine Schicht, die das Dämmmaterial im Dachgeschoss vor der Raumluftfeuchte schützt. Der Handwerker dichtete daher das Dach nur von außen gegen Regen ab.

Da die Luftfeuchtigkeit aus den oberen Wohnräumen nach oben in den ungeheizten Speicher drang, entstand wegen der fehlenden Dampfbremse Schimmel an den Innenwänden des Dachaufbaus. Nun forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Dachdecker, der das Dach mangelhaft gedämmt habe. Dagegen pochte der Handwerker darauf, dass er mit dem sparsamen Auftraggeber genau diese Art des Dachaufbaus vereinbart hatte.

Doch mit diesem Einwand kam er beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken nicht durch (4 U 136/15). Der Dachdecker müsse für die mangelhafte Leistung geradestehen, urteilte das OLG. Der Handwerker schulde dem Auftraggeber ein "funktionstaugliches Werk". Wenn der Auftrag laute, ein Dach abzudichten, müsse er auch den Dachaufbau so gestalten, dass Schimmelbefall vermieden werde. Sei der Dachboden undicht, begünstige eine fehlende Dampfsperre die Schimmelbildung geradezu.

Grundsätzlich gelte: Wenn mit der vereinbarten Ausführung von Arbeiten die angestrebte (und ebenfalls vertraglich vereinbarte) Tauglichkeit des Werks nicht zu erreichen sei, müsse der Handwerker als Fachmann den Auftraggeber darauf hinweisen und ihn beraten. Auf die Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hauseigentümer könne sich der Dachdecker deshalb nicht berufen: Denn er habe bei den Beratungsgesprächen keine Bedenken gegen die "Billigvariante" vorgetragen und den Auftraggeber nicht über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt.

Ehemaliger Schlosser starb an Rippenfelltumor

Berufsgenossenschaft weigert sich, einen durch Asbest verursachten Krebs als Berufskrankheit anzuerkennen

Von 1948 bis 1993 hatte der Mann als Schlosser gearbeitet, später als Elektriker. Häufig musste er dabei Asbestplatten schneiden und Lötarbeiten mit Asbestband ausführen. Im Alter von 77 Jahren erkrankte der Rentner 2011 an einem Tumor im Bereich des Brustkorbs (Pleuramesotheliom = ein diffus wachsender Bindegewebstumor im Rippenfell). Nach wenigen Monaten starb er an dieser Krebserkrankung.

Die Witwe forderte eine Rente von der Berufsgenossenschaft: Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch für Berufskrankheiten zuständig, ihr Mann sei an einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit gestorben. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Das Tumorbild sei nicht zweifelsfrei geklärt, da man den Verstorbenen nicht obduziert habe. Möglicherweise sei der Krebs auf den Umgang mit Asbest während der Berufstätigkeit zurückzuführen, bewiesen sei das aber nicht.

Daraufhin klagte die Witwe gegen die Berufsgenossenschaft und setzte sich beim Landessozialgericht (LSG) Hessen durch (L 3 U 124/14). Rippenfelltumore würden zu 70 bis 80 Prozent von Asbest ausgelöst, so das LSG: Da genüge schon eine geringfügig erhöhte Asbestbelastung, während der Schlosser diesem giftigen Werkstoff intensiv ausgesetzt gewesen sei. Erfahrungsgemäß lägen zwischen dem beruflichen Umgang mit Asbest und der Entwicklung eines Rippenfelltumors im Durchschnitt über 30 Jahre.

Richtig sei zwar, dass dieser Typ von Tumor in vielen Varianten auftrete und von anderen schwierig abzugrenzen sei. Doch nach den anerkannten Kriterien europäischer Experten gelte die Diagnose "bösartiges Mesotheliom" medizinisch auch dann als gesichert, wenn es sich "wahrscheinlich" um eines handle. Auch ein juristischer Beweis erfordere keine absolute Sicherheit: Juristen dürften in diesem Punkt nicht über die Einsichten der Medizin hinausgehen.

Daher gelte ein bösartiger Rippenfelltumor als nachgewiesen, wenn er "aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden" sei.

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Berufsgenossenschaft die Familie des verstorbenen Schlossers nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen habe (d.h. eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache). Die dadurch entstandene Schwierigkeit, die Todesursache zu beweisen, dürfe die Berufsgenossenschaft jetzt nicht der Witwe entgegenhalten.

Schlussrechnung und Verjährung

Kurzartikel

Der Werklohn von Handwerkern und anderen Auftragnehmern wird fällig, wenn sie die erste "prüfbare Schlussrechnung" einreichen. Weist der Bauherr die Rechnung nicht als "nicht prüffähig" zurück, beginnt zu diesem Zeitpunkt auch die dreijährige Verjäh-rungsfrist für die Ansprüche der Auftragnehmer gegen den Bauherrn zu laufen. Wichtig zu wissen: Fälligkeit und Fristbeginn verschieben sich auch dann nicht, wenn die Schlussrechnung wegen Einwänden des Bauherrn korrigiert wird.

Mangelhafte Hüftprothese schädigt Patientin

Leidgeprüfte Seniorin erhält Schmerzensgeld: Hersteller muss für Fehler seines Medizinprodukts haften

Eine damals 71 Jahre alte Patientin erhielt 2005 und 2006 künstliche Hüftgelenke: so genannte Großkugelkopfprothesen mit Metall-Metall-Gleitpaarung. Schon fünf Jahre später musste die rechte Prothese ausgetauscht werden, weil sie die Patientin massiv geschädigt hatte: "Knochenfraß" am Oberschenkelknochen führte über Jahre hinweg zu Schmerzen bzw. Bewegungseinschränkungen und machte den Austausch, also eine weitere Operation notwendig.

Die Patientin verklagte den Medizinproduktehersteller auf Schmerzensgeld und bekam vom Landgericht Freiburg Recht (6 O 359/10). Am Landgericht harren über 100 ähnliche Fälle einer Entscheidung — die Richter hatten lange nach einem geeigneten Gutachter suchen müssen. Doch am Ende stand fest, dass die Hüftprothesen mangelhaft waren. Ärztliche Fehler beim Eingriff könne man hier ausschließen, so das Gericht.

Die Gesundheitsschäden seien auf intensiven Metallabrieb zurückzuführen: Zusätzlich zu Metallabrieb an der Gleitpaarung, der einkalkuliert war, habe es im Bereich der "Steckkonusverbindung" deutlichen Abrieb gegeben, mit dem der Hersteller nicht gerechnet habe. Das Unternehmen habe diese Hüftprothese 2003 erstmals angeboten. Schon damals sei der Produktfehler nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erkennbar gewesen.

Mediziner hätten Bedenken gegen das neue Prothesensystem vorgetragen. Der Hersteller wäre verpflichtet gewesen, die Einwände zu prüfen und zu berücksichtigen. Mittlerweile hätten sie sich als begründet erwiesen — durch Schadensfälle, die der Hersteller bei verantwortungsvollem Handeln hätte vermeiden können und müssen. Angesichts der gravierenden Folgen für die Patientin sei ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro angemessen

"A-Wort" als Kündigungsgrund

Installateur beleidigte den Seniorchef: Das rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Zoff in einem kleinen Sanitär-Handwerksbetrieb: Die Eltern arbeiteten noch mit, ihre zwei Söhne hatten die Firma übernommen. Sie beschäftigten drei Gesellen und einen 62-jährigen Installateur. Zwischen dem Seniorchef und dem älteren Mitarbeiter kam es eines Tages zu einem heftigen Streit. Das Wortgefecht kommentierte einer der Söhne folgendermaßen: "Kinderkram. Sind wir hier im Kindergarten?"

Das ärgerte den Mitarbeiter so, dass er sich am nächsten Tag beim Mit-Geschäftsführer beschwerte: Sein Bruder lasse "gerne den Chef raushängen", während der Vater sich ihm gegenüber sowieso wie ein "Arsch" benehme. Am Abend forderte der Juniorchef den Installateur auf, über sein eigenes Benehmen nachzudenken. Dafür stelle er ihn drei Tage von der Arbeit frei.

Zu einer Entschuldigung mochte sich der Arbeitnehmer aber nicht durchringen. Nach der Frist von drei Tagen kündigte ihm der Handwerksbetrieb fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Installateurs scheiterte beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 244/16). Wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef als "Arschloch" bezeichne, sei das Grund genug für eine fristlose Kündigung, urteilte das Gericht. Das gelte auch ohne vorherige Abmahnung und trotz eines langjährigen Arbeitsverhältnisses.

Auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung könne sich der Mitarbeiter nicht berufen: Dieses Recht sei kein Freibrief für grobe Beleidigungen. Die verbale Attacke werde auch nicht durch die Vorgeschichte verständlich: Die Bemerkungen des Geschäftsführers und des Seniorchefs gegenüber dem Installateur seien nicht provozierend gewesen. Eine "Affekthandlung" aus Wut könne man schon deshalb ausschließen, weil zwischen den beiden Gesprächen 16 Stunden lagen.

Dem Arbeitnehmer fehle jede Einsicht in sein Fehlverhalten, was sich vor Gericht zeigte und daran, dass er sich nicht entschuldigen wolle. Deshalb sei hier auch eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich gewesen, die darauf abziele, ihn vor weiterem Fehlverhalten zu warnen. In einem kleinen Familienbetrieb, in dem alle eng zusammenarbeiteten, sei es den Arbeitgebern nicht zuzumuten, unter diesen Umständen das — über 23 Jahre dauernde — Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Und sei es auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Bauarbeiter stürzt vom Dach

Auftraggeberin und Dachdecker haben krass gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen

Eine Solarfirma, spezialisiert auf die Montage von Photovoltaikanlagen, hatte eine Lagerhalle angemietet. Die Firma beauftragte einen Dachdecker, mit dem sie schon öfter zusammengearbeitet hatte, auf dem Hallendach eine Solarstromanlage zu montieren. Die Absicherungsmaßnahmen am Dach wollte die Solarfirma vorher selbst durchführen.

Als jedoch die Dachdecker-Mannschaft eintraf — ein Vorarbeiter mit vier unerfahrenen Leiharbeitern —, war keine Absturzsicherung vorhanden. Der Vorarbeiter beschwerte sich zwar bei der Auftraggeberin darüber, nichtsdestotrotz begann er in Absprache mit seinem Chef mit der Montage. Es kam, wie es kommen musste: Ein Leiharbeiter trat aus Versehen auf ein nicht abgesichertes Lichtband (Glasflächen) auf dem Dach.

Der Mann brach durch das Glas und stürzte knapp zehn Meter tief auf den Betonboden der Halle. Die Berufsgenossenschaft Bau zahlte für die Heilbehandlung des Schwerverletzten rund 167.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer der Solarfirma ersetzte 77.700 Euro. Die Berufsgenossenschaft forderte von der Solarfirma, vom Dachdecker und dessen Vorarbeiter den Differenzbetrag: Sie hätten den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie sämtliche Unfallverhütungsvorschriften ignorierten.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Berufsgenossenschaft Recht (I-9 U 75/15). Deren Experten und Sachverständige von der Gewerbeaufsicht hätten festgestellt, dass zu Beginn der Arbeiten alle Sicherungsmaßnahmen fehlten, die zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren erforderlich seien: Fangnetze an den Dachrändern, Sicherheitsgurte, Sicherungsnetze im Bereich der Lichtbänder. An keiner Stelle seien die Bauarbeiter gegen Unfälle durch Stolpern oder Ausgleiten etc. gesichert gewesen.

Dass Auftraggeberin und Vorarbeiter die Leiharbeiter davor warnten, die Lichtbänder zu betreten, entlaste sie nicht: Warnungen könnten zwingend notwendige Unfallverhütungsmaßnahmen nicht ersetzen. So verlagere man nur die Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf die Arbeiter. Das sei prinzipiell unzulässig und hier erst recht. Denn der Verletzte sei kein ausgebildeter Dachdecker und zum ersten Mal auf einem Dach gewesen. Ein Fehltritt aus Versehen könne bei der Arbeit jederzeit passieren, ohne ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu begründen.

Unter diesen Umständen hätten der Vorarbeiter nicht mit den Dacharbeiten beginnen dürfen. Die Solarfirma habe leichtfertig beschlossen, die Sicherungsmaßnahmen erst danach und parallel zu den Arbeiten durchzuführen. Ihr Verhalten erscheine besonders verwerflich, weil sie als Auftraggeberin großes Interesse daran hatte, die Arbeiten zügig voranzubringen. Diesem Interesse habe das Unternehmen offenkundig die Sicherheit der Arbeiter untergeordnet.

Wucherpreis für Badumbau

Firma versucht vergeblich, das Vierfache des Üblichen zu kassieren

Eine Architektin beauftragte eine Handwerksfirma damit, ihr Bad umzubauen. Laut Kostenvoranschlag der Firma sollte der Endpreis bei 27.000 DM plus Mehrwertsteuer liegen. Nach Beginn der Arbeiten unterschrieb die Architektin eine Zusatzvereinbarung, die den ursprünglichen Auftrag erheblich erweiterte. Ein Überblick über die zusätzlichen Kosten war darin nicht enthalten.

Das Unternehmen errechnete schließlich einen Gesamtpreis von über 75.000 DM. Die Architektin weigerte sich, die Rechnung zu begleichen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Kammergericht in Berlin schlug sich auf ihre Seite und entschied, dass der Zusatzvertrag unwirksam war: Eine so ungewöhnlich hohe Vergütung verstoße gegen die guten Sitten (7 U 6252/94).

Der geforderte Werklohn stehe zur vertraglich vereinbarten Leistung in einem krassen Missverhältnis. Ein Experte der Handwerkskammer habe ausgeführt, ein Badumbau mit vergleichbarem Aufwand koste üblicherweise ca. 20.000 DM. Schon eine Forderung, die doppelt so hoch sei wie üblich, sei als Wucher anzusehen. Bereits aus diesem Grund sei der Zusatzvertrag nichtig.

Zudem habe ihn die Sanitärfirma auf unzulässige Weise herbeigeführt: Wegen der verwirrenden Kombination von ursprünglichem Auftrag und zusätzlicher Vereinbarung habe die Auftraggeberin den wirklichen Preis für den Umbau nicht mehr erkennen können. Sie müsse für den Umbau nur den üblichen Werklohn zahlen. Da sie der Handwerksfirma bereits 16.619,23 DM überwiesen habe, sei damit der Umbau bezahlt.

Pfusch beim Fenstereinbau?

Schleift eine Fenstertüre am Boden, kann dieser Mangel auch auf das Konto der Fliesenleger gehen

Beim Neubau eines Einfamilienhauses baute ein Fensterbauer im Erdgeschoss sechs Fenstertüren ein. Als er fertig war, verweigerte der Bauherr die Abnahme mit der Begründung, der Handwerker habe schlecht gearbeitet. Neben anderen Mängeln beanstandete er, dass sich eine Türe nicht vollständig öffnen ließ: Der Flügel schleife am Bodenbelag.

Der Handwerker klagte den restlichen Werklohn von 11.565 Euro ein. Zu Recht, entschied das Landgericht Krefeld, denn seine Leistung weise keine wesentlichen Mängel auf (2 O 346/15). Handwerker müssten zwar ein "funktionstaugliches Werk" herstellen. Und eine Fenstertüre, die man nicht ganz öffnen könne, erfülle zweifellos ihre Funktion nicht richtig. Doch dieses Defizit sei — gemäß dem Gutachten des gerichtlichen Bausachverständigen — nicht auf Fehler des Fensterbauers zurückzuführen.

Laut Gutachten habe der Handwerker alle anerkannten Regeln der Technik eingehalten. Die Einbauhöhe der Fenstertüren sei durch den in der Rohbauphase angebrachten Meterriss vorgegeben, an dem sich alle Folgehandwerker orientierten. So auch der Fensterbauer. Wie hoch der Bodenaufbau werden würde, habe er nicht wissen können: Der Bodenaufbau sei nicht fertig gewesen, als er die Fenstertüren eingebaut habe.

Fest stehe jedoch, dass nach dem Einbau der Fenstertüren über dem Estrich noch genug Bodenluft bestanden habe. Sie hätte für einen Boden mit üblichen, dünnen Fliesen ausgereicht. Hätten sich anschließend die Fliesenleger bei ihrer Arbeit korrekt nach der Höhe der Fenster gerichtet, würden die Fensterflügel nicht am Boden schleifen. Auch der Architekt des Bauherrn hätte beiden Handwerkern entsprechende Vorgaben machen können.

Vom Beruf krank gemacht?

Sehnenscheidenentzündung eines Straßenbauers ist keine Berufskrankheit

Ein 1966 geborener Mann arbeitete viele Jahre für ein Straßenbau-Unternehmen. Als Straßenbauer und Pflasterer bediente er schwere Bohrmaschinen, Drucklufthämmer, Rüttelplatten etc. 2007 bekam er Schmerzen in Armen und Händen, Taubheitsgefühle traten auf. Ein Orthopäde stellte fest, dass die Sehnenansätze am Ellenbogen überbeansprucht und entzündet waren. Ein Jahr später folgte ein Reha-Aufenthalt, doch die Probleme traten immer wieder einmal auf.

2015 meldete schließlich die Krankenkasse des Bauarbeiters der Berufsgenossenschaft Bau — die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch für Berufskrankheiten zuständig —, der Versicherte sei seit einem halben Jahr arbeitsunfähig krank. Er leide an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, die durch seine Tätigkeit als Tiefbauer verursacht wurde. Dabei sei er ständigen Vibrationen ausgesetzt. Für weitere Heilmaßnahmen bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente sollte die Berufsgenossenschaft sorgen.

Die bestritt jedoch, dass beim Bauarbeiter eine Berufskrankheit vorlag. Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihr Recht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab (S 1 U 431/16). Zwar sei Sehnenscheidenentzündung in der einschlägigen Liste ("Berufskrankheiten-Verordnung") aufgeführt, sie könne durchaus eine Berufskrankheit sein. Allerdings nur, wenn bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen erfüllt seien: nämlich eine einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung oder ungewohnte Arbeiten. Beides treffe im konkreten Fall nicht zu.

Der Bauarbeiter habe zwar jahrelang schwere Arbeiten verrichtet, die erheblichen Krafteinsatz erforderten. Sie sei aber weder ungewohnt gewesen, noch einseitig. Vielmehr habe er bei seiner Tätigkeit ständig die Körperhaltung gewechselt: Er habe mal stehend, mal gebückt, nach vorne gebeugt oder kniend gearbeitet. Damit sei eine dauerhaft einseitige Beanspruchung der Arme ausgeschlossen.

Anerkannt als berufsbedingte Auslöser einer Sehnenscheidenentzündung seien nur "hochfrequente, gleichförmige Bewegungen" bei ungünstiger Hand- oder Armhaltung, wie z.B. beim Bedienen von Tastatur und Maus am Computer. Dagegen komme Schwerarbeit als Ursache für eine Sehnenscheidenentzündung höchstens dann in Betracht, wenn die Tätigkeit kontinuierlich mit unnatürlichen Bewegungsabläufen bzw. Haltungen von Gliedmaßen verbunden sei. Ansonsten gehe man bei Schwerarbeit von rascher Gewöhnung, also einem Trainingseffekt aus, der berufsbedingte Sehnenschäden verhindere.

Mangelhafte Heizungsanlage?

Auftraggeber lässt Heizung sanieren und bleibt auf den Kosten sitzen, weil die Mängel nicht mehr geprüft werden können

Ein Bauherr ließ sein Einfamilienhaus mit einer Heizungsanlage ausstatten: Solewärmepumpe plus Speicher und Fernbedienungen. Die Werkleistung des Heizungsbauers A hatte er bereits "abgenommen" (d.h. als ordnungsgemäß akzeptiert), als er bemerkte, dass die Fernbedienung nicht richtig funktionierte. Daraufhin beauftragte der Auftraggeber einen Sachverständigen damit, die Anlage zu kontrollieren.

Der Heizungsfachmann stellte fest, dass die Raumtemperatur mit der Fernbedienung nicht zu regulieren war. Verstellte er den Regler auf 17 Grad, blieb die Temperatur konstant bei 23 Grad. Nachts konnte man die Raumtemperatur nicht automatisch herunterfahren. Anstatt den Heizungsbauer A zur Nachbesserung aufzufordern, dem er nicht mehr vertraute, ließ der Auftraggeber kurzerhand einen anderen Handwerker die Heizung vollständig abbauen und neu installieren.

Für die Kosten dieser Aktion (rund 16.400 Euro) forderte er Schadenersatz von Heizungsbauer A. Das Landgericht wies seine Klage ab: Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe nach der Neu-Installation nicht mehr prüfen können, welche Mängel vorher vorlagen. Gegen das Urteil legte der Auftraggeber Berufung ein: Selbst wenn vielleicht sein Privatgutachter die Mängel nicht sehr präzise beschrieben habe, belege doch die Rechnung des zweiten Heizungsbauers, welche Nachbesserungsarbeiten nötig gewesen seien.

Das genügte dem Oberlandesgericht Celle aber nicht (5 U 163/13). Wenn ein Auftraggeber nach der Abnahme eine Heizungsanlage als mangelhaft beanstande, müsse er diesen Vorwurf belegen. Das habe der Hauseigentümer unmöglich gemacht, indem er die Wärmepumpenheizung abbauen und neu montieren ließ. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe nur die instandgesetzte Anlage besichtigen, aber nicht prüfen können, inwiefern die Werkleistung des Handwerkers A Mängel aufwies.

Eine Handwerkerrechnung könne die Prüfung durch einen Sachverständigen nicht ersetzen. Ihr sei z.B. nicht zu entnehmen, ob der zweite Heizungsbauer die Funktionstauglichkeit der Nachtabsenkung geprüft habe. Auch der private Gutachter des Hauseigentümers habe sich dazu nur vage geäußert. Dass es notwendig war, die Anlage komplett neu zu installieren, sei jedenfalls kaum nachvollziehbar. So könnte etwa ein Kurzschluss in einer Elektroleitung die Heizungssteuerung außer Gefecht gesetzt haben. Dann hätte es gereicht, den Kurzschluss zu beseitigen. (Das Urteil ist erst seit kurzem rechtskräftig, nachdem der Bauherr seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.)

Neue Kunststofffenster angekokelt

Kann die Bauherrin vom Bauunternehmer den Austausch beschädigter Fenster verlangen?

Beim Bau eines Einfamilienhauses beauftragte der Bauunternehmer eine Spezialfirma mit Fassadenarbeiten. Der Subunternehmer fertigte mangelhafte Fensterverblechungen und verursachte obendrein beim Schweißen Brandschäden an den neuen Kunststofffenstern. Die Bauherrin verklagte den Generalunternehmer auf Schadenersatz für den Austausch der Fenster (17.500 Euro).

Diese Kosten seien völlig unverhältnismäßig, fand das Bauunternehmen: Die Handwerksfirma könne die Schäden reparieren, das sei wesentlich günstiger. So sah es auch das Landgericht. Doch der Bauherr legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg durch (2 U 887/15).

Im Prinzip habe das Landgericht zwar zu Recht angenommen, dass sich geschädigte Auftraggeber unter Umständen mit einer Reparatur von Mängeln begnügen müssten, so das OLG. Das gelte auch dann, wenn geringfügige optische Beeinträchtigungen bleiben. Anders liege der Fall jedoch, wenn mit einer Reparatur weitergehende Nachteile verbunden seien. Und das treffe hier zu.

Die Bauherrin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Kunststofffenster ohne den "Pfusch" der Handwerksfirma lange Zeit nicht hätte streichen lassen müssen. Wenn nur die Mängel ausgebessert würden, fiele dieser Vorteil weg. Zudem sei die Reparatur von Kunststofffenstern keine Routinearbeit, die jede Handwerksfirma problemlos ausführen könne.

Vor allem würde die Bauherrin aber durch eine Reparatur ihren gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Fensterhersteller verlieren. Daher müsse der Bauunternehmer, dem die mangelhafte Werkleistung des Subunternehmers zuzurechnen sei, auf seine Kosten die Fenster erneuern — und nicht nur ausbessern lassen.

Unvollständige Dampfsperre

Kurzartikel

Stimmt der mit dem Ausbau eines Dachs beauftragte Architekt dem Vorschlag des Dachdeckers zu, in Teilen des Dachgeschosses auf eine Dampfsperrfolie zu verzichten, was Schimmel begünstigt und den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, ist das ein Planungsfehler. Denn der Handwerker hat den ursprünglichen Plan des Architekten nicht schlecht ausgeführt, vielmehr wurde der Plan einvernehmlich geändert. Daher muss der Architekt für den Baumangel haften.

Unzulässige Bierreklame

Brauerei darf ihre Biere in der Werbung nicht als "bekömmlich" anpreisen

Ein Wirtschaftsverband beanstandete die Bierreklame einer Brauerei als unzulässig. Sie hatte 2015 eines ihrer Biere — mit Alkoholgehalt von 4,4 % — so gelobt: "Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird."

Stein des Anstoßes für den Verband, dem auch Konkurrenten der Brauerei angehören, war das Wort "bekömmlich". Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürften Hersteller nicht mit "gesundheitsbezogenen Angaben" werben, erklärte der Wirtschaftsverband. So steht es in der einschlägigen EU-Verordnung (Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - HCVO).

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Verband Recht: Bier dürfe nicht als "bekömmlich" beworben werden (2 U 37/16). Angaben zu alkoholischen Getränken dürften nicht mehrdeutig sein. Und es sei verboten, Verbrauchern in der Reklame positive Wirkungen auf die Gesundheit zu versprechen. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne der HCVO liege nicht erst dann vor, wenn behauptet werde, ein Produkt wirke sich "heilsam" auf die Gesundheit des Konsumenten aus.

Unzulässig sei Werbung schon dann, wenn sie den Eindruck erwecke, beim beworbenen Produkt fehlten negative oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder fielen zumindest geringer aus als jene, die mit dem Konsum ähnlicher Produkte verbunden seien. Wenn man gängige Wörterbücher nach der Bedeutung von "bekömmlich" befrage, laute die Antwort: "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund".

Das suggeriere zum einen, dass sich beim Konsum allgemeines Wohlbehagen einstelle. Zum anderen beinhalte das Attribut "bekömmlich" aber auch ein "Langzeitversprechen": Auch bei lang anhaltendem Konsum werde das beworbene Lebensmittel dem Verbraucher nicht schaden. Das sei bei alkoholischen Getränken eine fragwürdige Aussage.

Die Brauerei sei auch für den Werbespruch "Wohl bekomm’s" bekannt. Das sei als Trinkspruch nur ein gut gemeinter Wunsch und daher zulässig. Das Unternehmen dürfe aber künftig nicht mehr versprechen, ihr Bier sei "bekömmlich".