Mit den Klagen enttäuschter Dieselbesitzer sind die Gerichte bisher sehr unterschiedlich umgegangen: Das Landgericht Arnsberg gehört zu denen, die sich auf die Seite der Autokäufer stellten.
Autofahrerin S hatte ihr Dieselfahrzeug im Sommer 2012 für rund 37.000 Euro gekauft. Auch in ihrem Wagen ist eine Software installiert, die erkennt, wann er sich im Prüfstand befindet und Emissionswerte ermittelt werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sorgt dann dafür, dass der Wagen weniger Stickoxide ausstößt als im realen Fahrbetrieb.
Im Frühjahr 2016 erklärte Frau S deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück (abzüglich Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer). Der Autohersteller lehnte ab und verwies auf die geplanten Software-Updates. Bis diese durchgeführt werden könnten, müsse er um Geduld bitten. Das sah die Käuferin jedoch nicht ein: Mit ihrer Klage auf Rückzahlung hatte sie beim Landgericht Arnsberg Erfolg (2 O 264/16).
Da der Wagen bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei, dürfe ihn Frau S zurückgeben, entschied das Landgericht. Er täusche im Prüfstand einen niedrigen Stickoxidausstoß vor und entspreche damit nicht den objektiv berechtigten Ansprüchen der Kundin. Käufer könnten erwarten, dass neue Autos die Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen einhalten — beim Fahren und nicht nur auf dem Prüfstand.
In der Regel müssten Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen, bevor sie vom Kauf zurücktreten. Frau S sei dazu nicht verpflichtet. Denn der Hersteller habe den Wagen bewusst in "vertragswidrigem Zustand" verkauft und den Mangel arglistig verschwiegen. Daher bestehe für die Käuferin kein Grund, dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung zu geben. Auch wenn wohl nicht alle Mitarbeiter des Autoherstellers über die rechtswidrige Manipulation Bescheid wussten: Das Fehlverhalten der Verantwortlichen sei dem Unternehmen als Ganzes zuzurechnen.
Darüber hinaus sei es für die Autokäuferin auch unzumutbar, auf Nachbesserung zu warten. Es sei völlig offen, wann das Software-Update ausgeführt werde, ob es den Mangel wirklich behebe oder möglicherweise zu Folgemängeln führe. Zudem stehe die Zulassung der betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt unter Vorbehalt. Niemand wisse, wie lange das Genehmigungsverfahren dauere und wie es ausgehe. Das könne nicht zu Lasten der Käufer gehen, die zudem wegen all der Ungewissheit mit einem Wertverlust ihres Autos rechnen müssten.