Industrie und Handwerk

Lochkorrosion im Kupferrohr

Sanitärinstallateur haftet für undichte Wasserleitungen und ihre Folgen

Ein SHK-Fachbetrieb (Sanitär Heizung Klima) hatte in einem Gebäude Kupferrohre eingebaut. Fünf Jahre später waren die Wasserleitungen an einigen Stellen undicht: Korrosion. Die Handwerksfirma beseitigte kostenlos einige Leckagen. Als aber der Bauherr darüber hinaus Schadenersatz für die so entstandenen Wasserschäden forderte, wehrte sich der Sanitärinstallateur dagegen.

Dass ihm bei der Installation ein Fehler unterlaufen sei, sei nicht bewiesen, erklärte er. Ursache der Lochkorrosion in den Leitungen könnten z.B. auch die Beschaffenheit des Trinkwassers oder Materialfehler bei den Rohren sein. Doch ein Gerichtssachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Leitungsrohre beim Einbau mit Sand und/oder Baustaub verunreinigt waren. Das habe zu einer chemischen Reaktion des Metalls und in der Folge zu Lochkorrosion geführt.

Auf Basis dieses Gutachtens verurteilte das Landgericht den Handwerker zu Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Hamm wies seine Berufung ab und bestätigte das Urteil (21 U 95/15). Der Installateur müsse für die Folgen der Korrosion einstehen, weil er die Rohre vor dem Einbau nicht auf Fremdpartikel untersucht und gereinigt habe. So seien Sand und Baustaub ins Leitungsnetz gelangt und hätten die chemische Reaktion ausgelöst.

Dass es noch weitere mögliche Schadensursachen gebe, entlaste den Handwerker nicht. Zwar sei sein Hinweis zutreffend, dass als Ursache auch ein Fehler bei der Produktion in Betracht komme, ein Fehler beim Betrieb der Trinkwasseranlage oder die Beschaffenheit des Trinkwassers.

Doch selbst dann, wenn hier mehrere Ursachen zusammenwirkten, könnten die Wasserschäden dem Installateur zugerechnet werden. Denn dass die Verunreinigung der Rohre eine Ursache der Korrosion gewesen sei, stehe fest. Und diese Ursache liege im Verantwortungsbereich des Handwerkers.

Kugelhahn ohne Herstellerkennzeichen

Ein Installateur haftet nicht allein deswegen für einen Wasserschaden, weil er ein Bauteil "ohne" verwendet hat

Ein Sanitärinstallateur arbeitete bei der Sanierung eines Mietshauses mit. In einer Wohnung installierte er im Wasserleitungssystem einen Kugelhahn mit zwei seitlichen Öffnungen, von denen eine mit einem Blindstopfen mit Flachdichtung versehen war. Der Blindstopfen war undicht, wenig später kam es zu Wasserschäden in der darunterliegenden Wohnung.

Die Hauseigentümerin meldete den Schadensfall ihrem Gebäudeversicherer. Die Versicherung zahlte die Reparatur und verlangte im Gegenzug Schadenersatz vom Installateur: Er habe bei der Sanierung gepfuscht, lautete der Vorwurf, vor allem trage der Kugelhahn kein Herstellerkennzeichen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Klage ab: Allein aus diesem Grund müsse der Handwerker nicht für den Wasserschaden haften (9 U 21/16).

Ein Herstellerkennzeichen sei kein Gütesiegel, das die Qualität eines Produkts garantiere, betonte das OLG. Die Vorschrift, Bauprodukte damit zu kennzeichnen, diene nur dazu, beim Auftreten von Mängeln den Hersteller als Verantwortlichen festzustellen. Wenn das Herstellerkennzeichen fehle, erlaube das keinen Rückschluss auf einen Verstoß gegen DIN-Normen oder darauf, dass das Bauteil nicht funktioniere. Zwischen dem fehlenden Herstellerkennzeichen und dem Wasserschaden gebe es keinen Kausalzusammenhang.

Die Arbeit des Installateurs sei nicht schon deshalb mangelhaft, weil er ein Bauteil "ohne" eingesetzt habe. Das gelte jedenfalls dann, wenn er das Bauteil im Fachhandel erworben und vor dem Einbau auf Funktionalität hin überprüft habe. Das treffe zu. Doch der mechanische Defekt am Dichtring sei von außen nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe ein Sachverständiger festgestellt, dass der Dichtring im Kugelhahn nicht die einzige Ursache des Schadens gewesen sei.

Der vergessene Rauchmelder

Plötzlich piepst es in der Wohnung: Wer muss für die Demontage des Rauchmelders aufkommen?

Die Eigentümerin eines Hannoveraner Mietshauses ließ eine der Wohnungen sanieren. Ein Elektriker wurde beauftragt, die Rauchmelder an den Zimmerdecken abzumontieren, weil die Decken mit Rigipsplatten verkleidet werden sollten. Ein Maler- und Trockenbaubetrieb legte die Decken tiefer und strich die Rigipsplatten an. Nach den Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung neu vermietet.

Einige Monate später hörten die Mieter ein hohes, total nerviges Piepsen, das sich alle 30 Sekunden wiederholte. Sie informierten die Vermieterin und minderten die Miete. Wieder schickte die Eigentümerin den Trockenbauer, der schließlich die Ursache entdeckte: Das Piepsen kam von einem Rauchmelder, der (versteckt hinter der Rigipsplatten-Decke) an der alten Zimmerdecke hing und mit dem Pieps-Ton anzeigte, dass seine Batterie zu Ende ging.

Die Hauseigentümerin weigerte sich, die Rechnung des Handwerkers — für Ortung und Demontage des Rauchmelders und die dafür nötigen Trockenbauarbeiten — zu begleichen. Im Gegenzug forderte sie Schadenersatz in gleicher Höhe. Begründung: Der Elektriker habe die ursprünglich montierten Rauchmelder abgebaut. Also müssten Mitarbeiter des Trockenbaubetriebs den Rauchmelder fälschlicherweise wieder an der alten Decke montiert haben. Ohne diesen Fehler wäre die Suchaktion gar nicht nötig gewesen.

Ein Fehler des Trockenbaubetriebs sei nicht bewiesen, fand das Amtsgericht Hannover und entschied den Streit zu Gunsten des Handwerkers (412 C 2882/18). Ebenso gut könnten Mitarbeiter des Elektrikers den Rauchmelder wieder montiert haben. Noch wahrscheinlicher: Sie hätten beim Abmontieren einen Rauchmelder vergessen. Wenn die auf solche Bauteile spezialisierten Elektriker den Rauchmelder übersahen, könne man dasselbe Versehen kaum dem Trockenbauer zum Vorwurf machen.

Vermutlich habe der Rauchmelder wie eine Auf-Putz-Dose ausgesehen. Jedenfalls habe der Handwerker darauf vertrauen dürfen, dass das ominöse "Ding" funktionslos und ungefährlich war. Schließlich habe vorher ein Elektriker-Fachbetrieb die Demontage durchgeführt. Handwerker dürften sich prinzipiell darauf verlassen, dass andere Fachbetriebe sachgerecht arbeiteten. Ohne besonderen Anlass sei ein Trockenbauer nicht verpflichtet, die vorangegangenen Arbeiten eines Elektrikers zu kontrollieren. Die Auftraggeberin müsse den Werklohn des Handwerkers zahlen.

Heizungsanlage ohne Dokumentation

Unbrauchbare Planungsunterlagen stellen einen Mangel der Handwerkerleistung dar

Eine Handwerksfirma hatte in einem Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut und mit dem Auftraggeber vereinbart, dass das Werk nach der Fertigstellung "förmlich abgenommen" werden sollte. Der Auftraggeber bot dafür mehrere Termine an, die der Projektleiter der Firma aber nicht wahrnahm. Vielleicht ahnte er schon, dass der Bauherr mit seiner Arbeit unzufrieden war? Jedenfalls zahlte der Auftraggeber den Restbetrag von rund 9.000 Euro nicht.

Schließlich klagte der Heizungsbauer den restlichen Werklohn ein. Der Auftraggeber habe die Anlage bereits "in Betrieb genommen", erklärte der Handwerker. Deshalb gehe er davon aus, dass der Bauherr das "Werk" damit abgenommen, d.h. als einwandfrei gebilligt habe. Wenn das Gericht das anders sehe, solle es den Auftraggeber dazu verurteilen, seine Leistung "förmlich abzunehmen". Auf jeden Fall stehe ihm der Restbetrag zu.

Doch das Landgericht Koblenz verneinte dies — und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Berufung gegen das Urteil zurück (1 U 1011/17). Wenn die Parteien eines Werkvertrags die förmliche Abnahme eines Werkes — hier: die Ausführung einer Heizungsanlage — vereinbarten, komme eine Abnahme des Werks allein durch Inbetriebnahme der Heizungsanlage (durch "schlüssiges Verhalten") nicht in Betracht, stellte das OLG fest.

Der Bauherr habe dem Handwerker mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen. Darauf hätte der Auftragnehmer reagieren und an einer förmlichen Abnahme mitwirken müssen. Außerdem lägen erhebliche Mängel vor, die den Auftraggeber dazu berechtigt hätten, bei einem Abnahmetermin die Abnahme und die Restzahlung zu verweigern.

Die Leistung der Handwerksfirma sei nicht vertragsgemäß, weil die notwendige Dokumentation für Betrieb und Instandhaltung der Anlage fehle. In den Plänen und Zeichnungen auf CD sei die Leitungsführung falsch dargestellt, die Schemata seien unvollständig und teilweise nicht beschriftet. Bezeichnungsschilder fehlten. Die für den Betrieb einer Heizungsanlage sehr wichtigen Planungsunterlagen seien schlicht unbrauchbar.

Dachdecker verursacht Brand

Eigentümer haften, wenn bei Arbeiten auf ihrem Grund das Nachbarhaus beschädigt wird

Die Eheleute R, Eigentümer einer Doppelhaushälfte, beauftragten einen Dachdecker mit Reparaturarbeiten am Dach. Der Handwerker führte die Heißklebearbeiten mit einem Brenner so schlampig aus, dass unter den aufgeschweißten Bahnen Glutnester entstanden. Am Abend bemerkte das Ehepaar Flammen am Dach und alarmierte die Feuerwehr. Die konnte das Haus jedoch nicht mehr retten, es brannte vollständig nieder.

Durch Feuer und Löscharbeiten wurde auch das Haus der Nachbarin erheblich beschädigt. Deren Gebäudeversicherung kam für die Instandsetzung auf und forderte anschließend Schadenersatz von den Grundstückseigentümern R. Vom Dachdecker war nichts mehr zu holen: Der war bereits zu Schadenersatz verurteilt worden und hatte Insolvenz angemeldet.

Das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Ehepaar R den Handwerker sorgfältig ausgewählt habe. Damit hätten die Auftraggeber alles ihnen Mögliche getan, um das Risiko von Schäden durch die Dachdeckerarbeiten auszuschließen. Doch der Bundesgerichtshof beurteilte die Sache anders (V ZR 311/16).

Grundstückseigentümer seien — unabhängig von eigenem Verschulden — dafür verantwortlich, wenn durch Reparaturarbeiten auf ihrem Grund das Nachbarhaus beschädigt werde. Dass sie den Dachdecker sorgfältig auswählten und seine Arbeitsweise nicht direkt bestimmten, ändere daran nichts. Es genüge, dass das Ehepaar R die Dacharbeiten in Auftrag gegeben und damit eine Gefahrenquelle geschaffen habe.

Der Brandschaden sei auf Umstände zurückzuführen, die dem Einflussbereich der Grundstückseigentümer zuzurechnen sei. Deshalb habe die Nachbarin Anspruch auf finanziellen Ausgleich von den Erben der mittlerweile verstorbenen Grundstückseigentümer R.

Rasierklingen-Streit

Gillette durfte für seine Klingen mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben

Ein Warentest mit Folgen: 2010 hatte die Stiftung Warentest Nassrasierer mit Wechselklingen einer Prüfung unterzogen. Dabei erreichten die Rasierer des Unternehmens Gillette die ersten fünf Plätze. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte Platz sechs.

Gute Testergebnisse werden von den Herstellern natürlich gerne für Reklame genutzt. Und auch Gillette startete eine Kampagne mit dem Werbespruch: "Laut Stiftung Warentest — Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette". Das lässt die Konkurrenz bis heute nicht ruhen.

Wilkinson Sword wollte die Reklame verbieten lassen, weil der Test fehlerhaft und nicht objektiv gewesen sei. So habe man den 32 Testpersonen nicht genügend Zeit eingeräumt, um sich an die Rasierer zu gewöhnen. Die Produkte seien nicht anonymisiert worden, um jeden Einfluss des Markennamens auf die Beurteilung auszuschließen. Zudem seien bei jeder Rasur neue Klingen verwendet worden. Die PTFE-Beschichtung (Teflon) der Wilkinson-Klingen löse sich aber erst bei der ersten Rasur ab.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage von Wilkinson Sword ab (2 U 99/17). Warentests müssten neutral und sachkundig durchgeführt werden. Solange das gewährleistet sei, dürften die beteiligten Unternehmen auch mit dem Testergebnis werben. Die Einwände von Wilkinson gegen die Prüfungsmethoden von Stiftung Warentest seien zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil kämen sie einfach zu spät.

Vor jedem Test berate sich die Stiftung mit Fachleuten eines Fachbeirats, schicke das Prüfprogramm an die Hersteller und hole deren Stellungnahme dazu ein. Wilkinson Sword sei im Fachbeirat vertreten. Trotzdem habe das Unternehmen seinerzeit keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben. Zum Beispiel habe der Hersteller nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat nur zwei Mal anwenden sollten — ohne vorherige Eingewöhnungsphase.

Auch auf die Besonderheit der PTFE-beschichteten Klingen habe Wilkinson Sword damals nicht hingewiesen. Dass diese sozusagen erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten, hätten die Tester nicht gewusst. Wenn der Hersteller wesentliche Informationen zum Produkt zurückhalte, könne er nicht im Nachhinein die Werbung des Testsiegers mit dem Testsieg als Irreführung der Verbraucher bekämpfen.

Einbauküche mangelhaft?

Käuferin erklärt vorschnell Nachbesserung der Küchenbaufirma für "unzumutbar" und tritt vom Werkvertrag zurück

Eine Hauseigentümerin bestellte bei einer auf Küchen spezialisierten Schreinerei eine Vollholzküche. Zum Gesamtpreis von rund 18.000 Euro sollte die Auftragnehmerin die Küche planen, aus speziell angefertigten Einzelteilen zusammenstellen und im Haus einbauen. Die Küche war noch längst nicht fertig montiert, als die Kundin einen anderen Schreiner mit einer Inspektion beauftragte.

Anschließend rügte sie erhebliche Defizite bei der Qualität der Materialien, bei Konstruktion und Montage. Die Mängel seien nicht korrigierbar, fand die Kundin, das gesamte Projekt sei fehlgeschlagen. Sie erklärte den Rücktritt vom Werkvertrag und verlangte ihre Anzahlung von 6.000 Euro zurück. Darauf habe die unzufriedene Auftraggeberin keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 127/16).

Kunden dürften von einem Werkvertrag nur zurücktreten, wenn sie dem Auftragnehmer vergeblich eine Frist zum Beseitigen der Mängel gesetzt hätten. Das habe die Hauseigentümerin nicht getan. Vielmehr habe sie sofort durch Rücktrittserklärung und Klage zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Auftragnehmerin nicht mehr zusammenarbeiten wollte. Dabei habe die Küchenbaufirma wiederholt weitere Montagetermine angeboten.

Die Kundin habe es für unzumutbar gehalten, sich auf Nachbesserungsversuche einzulassen. Unzumutbar sei das jedoch nur, wenn eine Werkleistung ein ganzes Paket grober Mängel aufweise und von Grund auf fehlerhaft sei. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei das hier aber nicht der Fall gewesen. Er habe nur geringfügige Mängel entdeckt, die man mit einem Aufwand von 863 Euro brutto beheben könnte (4,7 Prozent des Auftragswerts).

Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, habe die Kundin unberechtigterweise auch fehlende (noch nicht erbrachte) Leistungen als Mängel beanstandet. Die habe die Küchenbaufirma aber nur deshalb nicht mehr ausführen können, weil die Kundin weitere Arbeiten nicht mehr zugelassen habe. Diese "Mängel" habe also nicht die Auftragnehmerin zu vertreten.

Bootsmotor aus der Werkstatt geklaut

Der Bootsbauer sollte den Motor warten und schloss ihn nachts nicht ein: Schadenersatzpflicht?

Im Sommer war der Bootsbesitzer aus Wilhelmshaven mit seinem Motorboot viel unterwegs gewesen. Nach der Saison brachte er seinen Yamaha-Bootsmotor zu einem Bootsbauer zur Inspektion. Das Grundstück des Unternehmers war mit einem Maschendrahtzaun schlecht gesichert. An einem Wochenende wurde der offen auf dem Werkstattgelände abgestellte Motor nachts gestohlen (Neuwert: 6.800 Euro).

Der Bootsbesitzer verklagte nun den Bootsbauer auf Schadenersatz: Er habe den Motor nicht gesichert, also sei er für den Verlust verantwortlich. Das Landgericht fand den Vorwurf nicht gerechtfertigt und wies die Klage ab: Der Bootsbesitzer habe gewusst, dass das Betriebsgrundstück nur von einem Maschendrahtzaun umgeben war. Er habe nicht erwarten können, dass der Handwerker den Motor über Nacht einschließen würde.

Gegen dieses Urteil legte der Bootsbesitzer Berufung ein und hatte damit beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Erfolg (9 U 22/17). Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der Gegenstände zu verhindern, die ihm Kunden zur Reparatur oder Inspektion anvertrauten, urteilte das OLG. Je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei, desto mehr müsse sich der Unternehmer bemühen, sie zu schützen.

Daher hätte der Bootsbauer den Motor nachts einschließen müssen, anstatt ihn auf dem kaum gesicherten Grundstück stehen zu lassen. Auf einem Transportgestell gelagert, habe ihn der Dieb gut abtransportieren können. Einen Maschendrahtzaun herunterzudrücken, sei nicht schwer. Wenn es ihm zu aufwendig sei, die Motoren nachts wegzuschließen, müsse der Bootsbauer sein Grundstück eben — wie nach dem Diebstahl geschehen — mit einem Metallzaun absichern, der schwer zu überwinden sei.

Die Haftung entfalle auch nicht deshalb, weil er dem Kunden schon Tage vor dem Diebstahl mitgeteilt hatte, er könne den Motor abholen. So einen Transport müsse man vorbereiten und Zeit brauche man dafür auch. Der Handwerksunternehmer müsse dem Bootsbesitzer den Zeitwert des Motors ersetzen, rund 3.800 Euro.

Nagelsplitter gerät ins Auge

Heimwerker erhält vom Nagelhersteller kein Schmerzensgeld wegen fehlender Gebrauchsanweisung

Als ein Mann mit dem Hammer einen Stahlnagel in eine Kalksandsteinmauer schlug, sprang ein Splitter ab und verletzte ihn am Auge. Er erinnerte sich, eine Schachtel mit 300 dieser Stifte sechs Jahre zuvor in einem Baumarkt gekauft zu haben. Und er verklagte den mutmaßlichen Hersteller der Nägel auf Schmerzensgeld.

Damit hatte er beim Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch keinen Erfolg (13 U 48/93). Die Richter setzten sich ausführlich mit den Pflichten eines Produzenten auseinander: Dieser hafte für Schäden, die auf Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Entwicklungsfehler zurückzuführen seien. Einmal unterstellt, dass der vom Krankenhaus aufbewahrte Stahlsplitter wirklich aus der Produktion der verklagten Firma stamme: Damit sei noch nicht bewiesen, dass der Nagel mangelhaft gewesen sei.

Die deutsche Qualitätsnorm für runde Drahtstifte (DIN 1151) schreibe keinen bestimmten Härtegrad für das verwendete Material vor - und der sei für den Bruch entscheidend. Wer Nägel verkaufe, müsse auch keine Gebrauchsanweisung mitliefern. Der verletzte Heimwerker hätte auch so wissen müssen, dass man Nägel nur in solche Materialien schlagen dürfe, die weicher seien als die Nägel. Wer einen Stahlnagel mit einem Hammer in ein Mauerwerk aus Kalksandstein hineintreibe, müsse damit rechnen, dass der Nagel abbricht.

Maßschuhe für Herrn Pfarrer

Unzufriedene Kunden müssen Sachmängel orthopädischer Schuhe genau darlegen

Ein Pfarrer musste aus orthopädischen Gründen spezielle Schuhe tragen. Mit dem Rezept des Orthopäden suchte er im Sommer 2016 einen Schuhmacher auf. Der Pfarrer ließ Maß nehmen und elegante Schuhe anfertigen, die er auch zur Soutane tragen konnte. Dafür zahlte er dem Handwerker fast 1.700 Euro.

Doch schon bald darauf kam der Pfarrer erneut in der Schuhmacher-Werkstatt vorbei und beanstandete die handgefertigten Maßschuhe als mangelhaft. Die Passform sei ungenügend. Wenn er die Schuhe etwas länger trage, schmerzten seine Füße. Außerdem habe er ständig das Gefühl, in den Schuhen zu "schwimmen".

Diese Vorwürfe ließ der Handwerker natürlich nicht auf sich sitzen. Er habe genau Maß genommen und die Schuhe an die orthopädischen Bedürfnisse des Kunden angepasst. Da der Kunde ausdrücklich ein härteres Leder gewünscht habe, müsse er die Schuhe eben etwas länger einlaufen. Mangelhaft sei seine Maßanfertigung jedenfalls nicht.

Da der Pfarrer auf dem Gegenteil beharrte, trafen sich die Kontrahenten vor dem Amtsgericht Nürnberg wieder (239 C 3934/17). Es wies die Klage des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises ab: Der Pfarrer habe die angeblichen Sachmängel der orthopädischen Schuhe nicht ausreichend dargelegt, fand der Amtsrichter.

Die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen habe, habe der Kunde nur unzureichend beantwortet. Ob er die Schuhe nur einige Stunden trug oder an mehreren Tagen, sei ebenso offen geblieben wie die Frage, welche Strecke er mit den Maßschuhen zurückgelegt habe. Ob die Schuhe tatsächlich mangelhaft seien, könne das Gericht so nicht beurteilen. Wenn ein Kunde den Kaufpreis zurückverlange, müsse er die behaupteten Mängel der Schuhe präzise beschreiben und klarstellen, ob sie überhaupt eingelaufen seien.

Heizungsbauer pfuschte

Auftraggeber setzt dem Handwerker für die Nachbesserung eine zu knappe Frist — und taucht ab!

Heizungsbauer S installierte in einem Wohnhaus eine neue Heizungsanlage. Das Ergebnis ließ zu wünschen übrig: Die Heizung hatte einige Macken, über deren Umfang und Ursachen Auftragnehmer und Auftraggeber eifrig stritten. S unternahm erfolglos einige Versuche, die Mängel zu beheben. Anschließend setzte ihm der Hauseigentümer eine Frist, um die Anlage in Ordnung zu bringen. Innerhalb von zehn Tagen, zwischen 28.12.2011 und 6.1.2012, sollte der Handwerker das bewerkstelligen.

Während der Frist rief S immer wieder beim Auftraggeber und bei dessen Anwalt an. Den Hauseigentümer erreichte er nicht. Der Anwalt reagierte auf Terminvorschläge nur ausweichend. Vergeblich bat der Handwerker um einen Besichtigungstermin. Am 13. Januar teilte ihm der Hauseigentümer mit, er habe eine andere Heizungsfirma mit den Reparaturarbeiten beauftragt. Als sie erledigt waren, verlangte er von S 61.000 Euro Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies seine Zahlungsklage ab (21 U 180/15). Erstens habe der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine viel zu knapp bemessene Frist für die Nachbesserung gesetzt. Angemessen wäre eine Frist für die Nachbesserung bis zum 20. Januar gewesen. Vorher hätte der Hauseigentümer keinen anderen Handwerker beauftragen dürfen. Zehn Tage, davon acht Werktage, reichten nicht, um die komplexe Mängelproblematik einer modernen Heizungsanlage zu beheben.

Zweitens habe der Auftraggeber schon deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er sich allen Versuchen des Heizungsbauers entzogen habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Wer eine Frist zur Nachbesserung setze, müsse die Reparatur auch ermöglichen. An S sei diese jedenfalls nicht gescheitert: Ohne Kooperation des Hauseigentümers habe S mit den Arbeiten nicht beginnen können — der Auftraggeber habe die geforderte Mängelbeseitigung selbst vereitelt. So ein Verhalten sei widersprüchlich und treuwidrig.

Abgas-Skandal und kein Ende

Landgericht Arnsberg ergreift Partei für die Käuferin eines Dieselfahrzeugs

Mit den Klagen enttäuschter Dieselbesitzer sind die Gerichte bisher sehr unterschiedlich umgegangen: Das Landgericht Arnsberg gehört zu denen, die sich auf die Seite der Autokäufer stellten.

Autofahrerin S hatte ihr Dieselfahrzeug im Sommer 2012 für rund 37.000 Euro gekauft. Auch in ihrem Wagen ist eine Software installiert, die erkennt, wann er sich im Prüfstand befindet und Emissionswerte ermittelt werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sorgt dann dafür, dass der Wagen weniger Stickoxide ausstößt als im realen Fahrbetrieb.

Im Frühjahr 2016 erklärte Frau S deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück (abzüglich Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer). Der Autohersteller lehnte ab und verwies auf die geplanten Software-Updates. Bis diese durchgeführt werden könnten, müsse er um Geduld bitten. Das sah die Käuferin jedoch nicht ein: Mit ihrer Klage auf Rückzahlung hatte sie beim Landgericht Arnsberg Erfolg (2 O 264/16).

Da der Wagen bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei, dürfe ihn Frau S zurückgeben, entschied das Landgericht. Er täusche im Prüfstand einen niedrigen Stickoxidausstoß vor und entspreche damit nicht den objektiv berechtigten Ansprüchen der Kundin. Käufer könnten erwarten, dass neue Autos die Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen einhalten — beim Fahren und nicht nur auf dem Prüfstand.

In der Regel müssten Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen, bevor sie vom Kauf zurücktreten. Frau S sei dazu nicht verpflichtet. Denn der Hersteller habe den Wagen bewusst in "vertragswidrigem Zustand" verkauft und den Mangel arglistig verschwiegen. Daher bestehe für die Käuferin kein Grund, dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung zu geben. Auch wenn wohl nicht alle Mitarbeiter des Autoherstellers über die rechtswidrige Manipulation Bescheid wussten: Das Fehlverhalten der Verantwortlichen sei dem Unternehmen als Ganzes zuzurechnen.

Darüber hinaus sei es für die Autokäuferin auch unzumutbar, auf Nachbesserung zu warten. Es sei völlig offen, wann das Software-Update ausgeführt werde, ob es den Mangel wirklich behebe oder möglicherweise zu Folgemängeln führe. Zudem stehe die Zulassung der betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt unter Vorbehalt. Niemand wisse, wie lange das Genehmigungsverfahren dauere und wie es ausgehe. Das könne nicht zu Lasten der Käufer gehen, die zudem wegen all der Ungewissheit mit einem Wertverlust ihres Autos rechnen müssten.

Intransparente Konfekt-Verpackung?

Süßwarenhersteller Ferrero soll auf der Verpackung von "Raffaello" die Stückzahl angeben

Ein Verbraucher beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale Hessen über den Süßwarenhersteller Ferrero: Auf der Verpackung von "Raffaello" stehe nur, wie viel Gramm Konfekt die Packung enthalte. Da wisse man als Verbraucher gar nichts mit anzufangen, das sei "intransparent".

Die Verbraucherschützer nahmen sich der Sache an und zogen vor Gericht, weil sie die Verbraucherinformation auf der Verpackung ebenfalls für unzureichend hielten: Die EU-Lebensmittelverordnung verpflichte Hersteller, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen oder Schokoriegel in einer Verpackung verkauften. Nur so könnten Verbraucher die angebotene Menge Konfekt richtig einschätzen.

So sah es auch das Landgericht Frankfurt (2-06 O 245/17). Ferrero müsse auf der Verpackung des "Raffaello"-Konfekts genauere Mengenangaben machen, d.h. die Stückzahl nennen. Die Angabe in Gramm helfe dem Konsumenten nicht. Jedes Stück "Raffaello" sei einzeln umhüllt, demnach müsse sich der Süßwarenhersteller an die EU-Lebensmittelverordnung halten.

Vergeblich hatte das Unternehmen vor Gericht darauf gepocht, dass die inneren Hüllen nur eine Art Trennhilfe seien — ähnlich dem Einwickelpapier von Bonbons — und keine Extra-Verpackung. Ferrero hat nach eigenen Angaben gegen das "praxisferne Urteil" Berufung eingelegt, um für die gesamte Süßwarenbranche in dieser Frage "Rechtssicherheit herzustellen".

Standsichere Holztreppe?

Treppenbauer muss die anerkannten Regeln seines Handwerks beachten

Zum Preis von 5.000 Euro baute Handwerker X im Einfamilienhaus des Auftraggebers A eine Wangentreppe ein (d.h. eine Treppe, die von zwei so genannten Wangen an den Außenkanten getragen wird, dazwischen sind die Stufen befestigt). Die Wangen waren vier Zentimeter dick, einen Standsicherheitsnachweis legte der Treppenbauer nicht vor.

Zwei Jahre später verlangte Hauseigentümer A von X so einen Nachweis und pochte auf das "Regelwerk Holztreppenbau": Demnach müssen Wangen mindestens fünf Zentimeter dick sein. Wird diese Mindeststärke nicht erreicht, muss der Handwerker die Standsicherheit der Treppe nachweisen. Dass sie standsicher sei, sei doch praktisch längst bewiesen, fand der Treppenbauer und weigerte sich.

Daraufhin forderte A den Werklohn von 5.000 Euro zurück. Zu Recht, wie das Landgericht Trier entschied (1 S 205/14). Der Auftraggeber dürfe den Werkvertrag aufkündigen, weil die Treppe mangelhaft sei, so das Landgericht. X habe nämlich die anerkannten Regeln seines Fachs nicht eingehalten. Dass diese gelten sollten, hätten die Vertragsparteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Handwerker verpflichteten sich aber stillschweigend dazu, sie zu beachten.

Die allgemein anerkannte Regel der Technik sei im Holztreppenbau das "Regelwerk Holztreppenbau". Von deren Vorgaben weiche die von X gebaute Treppe ab. Dass die Treppe tatsächlich standsicher sei, ändere daran nichts. Wenn die Regeln nicht eingehalten werden, spiele es keine Rolle, ob dies im Einzelfall ohne negative Folgen bleibe. Die "Regeln der Technik" sollten sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werks erreicht werden. Jede Abweichung davon stelle deshalb einen Mangel dar.

"Quadratisch, praktisch, gut"

Weiterhin Markenschutz für die quadratische Verpackung von Ritter Sport-Schokolade

Schokoladenhersteller Ritter hat die Form seiner Tafelschokolade als Marke schützen lassen ("dreidimensionale Formmarke"): eine quadratische Verpackung mit zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche. Ein Konkurrent beantragte, diese Marke zu löschen — vermutlich, um die quadratische Verpackung kopieren zu können.

Seinen Antrag stützte er auf das Markengesetz. Es schließt Markenschutz aus, wenn eine Marke ausschließlich aus einer Form besteht, die eine technische Funktion erfüllt oder auf andere Weise "durch die Art der Ware selbst bedingt ist". Letzteres treffe auf die quadratische Verpackung zu, fand der Antragsteller: Sie entspreche typischen Gebrauchseigenschaften verpackter Tafelschokolade.

Das Bundespatentgericht hatte dem Antrag des Konkurrenten entsprochen und angeordnet, die Marke zu löschen. Markeninhaber "Ritter Sport" legte dagegen Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht (I ZB 105/16, I ZB 106/16).

Die quadratische Form sei keine wesentliche Eigenschaft von Schokolade, stellte der BGH fest. Daher eigne sich die besondere Form durchaus als Unternehmenskennzeichen: Sie sei eindeutig diesem bestimmten Hersteller zuzuordnen und mache es so möglich, die Produkte von Ritter Sport von den Produkten anderer Schokoladenhersteller zu unterscheiden. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Bundespatentgericht zurück.

Lackkratzer am Neuwagen?

Käuferin will Audi zurückgeben, der schon beim Kauf beschädigt gewesen sein soll

Knapp 70.000 Euro kostete der Audi. Im Januar 2015 hatte die Kundin den Wagen bestellt und einige Wochen später in der Auslieferungshalle des Werks abgeholt. Im März 2015 erklärte sie wegen Lackkratzern auf beiden Seiten des Autos den Rücktritt vom Kauf. Das lehnte der Hersteller ab. Die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 211/16).

Im Prinzip habe der Käufer das Recht, eine mangelhafte Kaufsache zurückzugeben, wenn der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Das werde zu Gunsten des Käufers "angenommen", so das OLG, wenn ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auftrete. Allerdings nur dann, wenn die Annahme, die Kaufsache sei von Anfang an mangelhaft gewesen, mit der Art des Mangels in Einklang zu bringen sei.

Das treffe nicht zu. Hier gehe es nicht um einen versteckten Defekt. Die Lackschäden am Audi seien ohne weiteres wahrnehmbar, massiv und auffällig. Auch einer fachlich nicht versierten Käuferin hätten sie sofort auffallen müssen. Es sei geradezu lebensfremd anzunehmen, dass die Kundin den gut sichtbaren, äußerlichen Schaden am teuren Neuwagen bei der Abholung nicht beanstandet hätte — wenn er denn vorhanden gewesen wäre.

Zwar habe die Käuferin die Empfangsbestätigung schon vor der eigentlichen Übergabe des Fahrzeugs unterschrieben. Aber auch diese Tatsache beweise nicht, dass das Auto beschädigt war. Audi-Mitarbeiter S, der ihr das Fahrzeug in der Auslieferungshalle ausgehändigt habe, habe glaubwürdig erklärt, dass der Wagen bei der Übergabe keine Lackkratzer aufwies: So ein Auto würde er dem Käufer nicht übergeben.

Haare ver-färbt

Friseursalon haftet für verpfuschte Haare eines Models

Ein international tätiges Fotomodell ließ sich in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Vorher fanden zwei Beratungstermine statt. Die gewünschte Farbe sollte "braun-golden" schimmern, auch zwei Haarteile wollte die Kundin so gefärbt haben. Trotz der intensiven Vorbereitung ging die Sache schief. Nach der Prozedur hatten die Haare des Models einen deutlichen Rotstich. Zwei Rettungsversuche blieben erfolglos.

Die unglückliche Kundin bemängelte, das mehrmals misslungene Färben habe ihre Haare "ruiniert". Sie nähmen jetzt überhaupt keine andere Farbe mehr auf. Ihr seien deswegen diverse Aufträge zum Vorführen von Mode entgangen — ganz zu schweigen von der seelischen Belastung, die das unmögliche Aussehen mit sich bringe. Von der Inhaberin des Friseursalons forderte das Model Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (4 O 381/16). Die von der Kundin vorgelegten Fotos zeigten, dass das Ergebnis der Haarfärbung vom Farbwunsch der Kundin deutlich abweiche. Auch die "Reparatur" sei offenkundig fehlgeschlagen. Also habe der Friseursalon mangelhaft gearbeitet und schulde dem Model dafür einen finanziellen Ausgleich. Der materielle Schaden durch den Pfusch bestehe zum einen darin, dass nun die Haarteile unbrauchbar seien. Zum anderen habe die misslungene Färbung zu Verdiensteinbußen geführt.

Punktsieg für Daimler

Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen irreführende Mercedes-Werbung für ein Diesel-Modell

Konkret ging es in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart um das Diesel-Fahrzeug Mercedes-Benz C 220 BlueTec. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) wirft dem Autohersteller vor, die Kunden mit Reklameaussagen zum Abgasreinigungssystem des Diesel-Modells getäuscht zu haben.

Originalton Daimler: "BlueTec reduziert die Emissionswerte unserer hochmodernen Dieselmotoren auf ein Minimum (...) Dabei werden alle relevanten Emissionsbestandteile auf ein Minimum reduziert."

Tatsächlich sei der Wagen alles andere als umweltfreundlich und sauber, so die DUH. Im Straßenverkehr überschreite er die Grenzwerte für Stickoxid um das 28-fache, wie Abgasmessungen der niederländischen Prüforganisation TNO zeigten. Bei niedrigen Temperaturen arbeite das Abgasreinigungssystem nur eingeschränkt.

Diese Tatsache bestritten die Anwälte des Autokonzerns gar nicht erst. Den Vorwurf der Irreführung wiesen sie dennoch zurück und bekamen vom Landgericht Stuttgart Recht (34 O 21/16 KfH). Die Reklame behaupte, die Emissionen würden "auf ein Minimum reduziert".

Diese Aussage sei nicht so zu interpretieren, als preise Daimler hier "saubere Spitzentechnologie" an, fand das Landgericht. Vielmehr sei gemeint, dass der Autohersteller beim Säubern der Abgase eben den Grad erreichte, der zu diesem Zeitpunkt technisch möglich gewesen sei. Also habe das Unternehmen die Kunden nicht getäuscht.

Vermutlich wird die DUH gegen das Urteil Berufung einlegen. Aus welchem Grund auch immer: Mittlerweile hat Daimler die beanstandeten Aussagen im Internet gelöscht und benutzt auch den Produktnamen BlueTec nicht mehr.

Schimmel im Speicher

Dachdecker haftet für mangelhaften Dachaufbau, obwohl der Hauseigentümer die "Billigvariante" wünschte

Ein Hauseigentümer ließ das Dach seines Einfamilienhauses sanieren. Mit dem Dachdecker sprach er mehrmals über das Vorhaben. Am Ende entschied sich der Auftraggeber für die billige Variante ohne Dampfsperre bzw. Dampfbremse: Das ist eine Schicht, die das Dämmmaterial im Dachgeschoss vor der Raumluftfeuchte schützt. Der Handwerker dichtete daher das Dach nur von außen gegen Regen ab.

Da die Luftfeuchtigkeit aus den oberen Wohnräumen nach oben in den ungeheizten Speicher drang, entstand wegen der fehlenden Dampfbremse Schimmel an den Innenwänden des Dachaufbaus. Nun forderte der Hauseigentümer Schadenersatz vom Dachdecker, der das Dach mangelhaft gedämmt habe. Dagegen pochte der Handwerker darauf, dass er mit dem sparsamen Auftraggeber genau diese Art des Dachaufbaus vereinbart hatte.

Doch mit diesem Einwand kam er beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken nicht durch (4 U 136/15). Der Dachdecker müsse für die mangelhafte Leistung geradestehen, urteilte das OLG. Der Handwerker schulde dem Auftraggeber ein "funktionstaugliches Werk". Wenn der Auftrag laute, ein Dach abzudichten, müsse er auch den Dachaufbau so gestalten, dass Schimmelbefall vermieden werde. Sei der Dachboden undicht, begünstige eine fehlende Dampfsperre die Schimmelbildung geradezu.

Grundsätzlich gelte: Wenn mit der vereinbarten Ausführung von Arbeiten die angestrebte (und ebenfalls vertraglich vereinbarte) Tauglichkeit des Werks nicht zu erreichen sei, müsse der Handwerker als Fachmann den Auftraggeber darauf hinweisen und ihn beraten. Auf die Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hauseigentümer könne sich der Dachdecker deshalb nicht berufen: Denn er habe bei den Beratungsgesprächen keine Bedenken gegen die "Billigvariante" vorgetragen und den Auftraggeber nicht über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt.

Ehemaliger Schlosser starb an Rippenfelltumor

Berufsgenossenschaft weigert sich, einen durch Asbest verursachten Krebs als Berufskrankheit anzuerkennen

Von 1948 bis 1993 hatte der Mann als Schlosser gearbeitet, später als Elektriker. Häufig musste er dabei Asbestplatten schneiden und Lötarbeiten mit Asbestband ausführen. Im Alter von 77 Jahren erkrankte der Rentner 2011 an einem Tumor im Bereich des Brustkorbs (Pleuramesotheliom = ein diffus wachsender Bindegewebstumor im Rippenfell). Nach wenigen Monaten starb er an dieser Krebserkrankung.

Die Witwe forderte eine Rente von der Berufsgenossenschaft: Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch für Berufskrankheiten zuständig, ihr Mann sei an einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit gestorben. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Das Tumorbild sei nicht zweifelsfrei geklärt, da man den Verstorbenen nicht obduziert habe. Möglicherweise sei der Krebs auf den Umgang mit Asbest während der Berufstätigkeit zurückzuführen, bewiesen sei das aber nicht.

Daraufhin klagte die Witwe gegen die Berufsgenossenschaft und setzte sich beim Landessozialgericht (LSG) Hessen durch (L 3 U 124/14). Rippenfelltumore würden zu 70 bis 80 Prozent von Asbest ausgelöst, so das LSG: Da genüge schon eine geringfügig erhöhte Asbestbelastung, während der Schlosser diesem giftigen Werkstoff intensiv ausgesetzt gewesen sei. Erfahrungsgemäß lägen zwischen dem beruflichen Umgang mit Asbest und der Entwicklung eines Rippenfelltumors im Durchschnitt über 30 Jahre.

Richtig sei zwar, dass dieser Typ von Tumor in vielen Varianten auftrete und von anderen schwierig abzugrenzen sei. Doch nach den anerkannten Kriterien europäischer Experten gelte die Diagnose "bösartiges Mesotheliom" medizinisch auch dann als gesichert, wenn es sich "wahrscheinlich" um eines handle. Auch ein juristischer Beweis erfordere keine absolute Sicherheit: Juristen dürften in diesem Punkt nicht über die Einsichten der Medizin hinausgehen.

Daher gelte ein bösartiger Rippenfelltumor als nachgewiesen, wenn er "aufgrund des aktuellen Kenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft als wahrscheinlich diagnostiziert worden" sei.

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Berufsgenossenschaft die Familie des verstorbenen Schlossers nicht auf die Bedeutung einer Obduktion hingewiesen habe (d.h. eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache). Die dadurch entstandene Schwierigkeit, die Todesursache zu beweisen, dürfe die Berufsgenossenschaft jetzt nicht der Witwe entgegenhalten.