Ein SHK-Fachbetrieb (Sanitär Heizung Klima) hatte in einem Gebäude Kupferrohre eingebaut. Fünf Jahre später waren die Wasserleitungen an einigen Stellen undicht: Korrosion. Die Handwerksfirma beseitigte kostenlos einige Leckagen. Als aber der Bauherr darüber hinaus Schadenersatz für die so entstandenen Wasserschäden forderte, wehrte sich der Sanitärinstallateur dagegen.
Dass ihm bei der Installation ein Fehler unterlaufen sei, sei nicht bewiesen, erklärte er. Ursache der Lochkorrosion in den Leitungen könnten z.B. auch die Beschaffenheit des Trinkwassers oder Materialfehler bei den Rohren sein. Doch ein Gerichtssachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Leitungsrohre beim Einbau mit Sand und/oder Baustaub verunreinigt waren. Das habe zu einer chemischen Reaktion des Metalls und in der Folge zu Lochkorrosion geführt.
Auf Basis dieses Gutachtens verurteilte das Landgericht den Handwerker zu Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Hamm wies seine Berufung ab und bestätigte das Urteil (21 U 95/15). Der Installateur müsse für die Folgen der Korrosion einstehen, weil er die Rohre vor dem Einbau nicht auf Fremdpartikel untersucht und gereinigt habe. So seien Sand und Baustaub ins Leitungsnetz gelangt und hätten die chemische Reaktion ausgelöst.
Dass es noch weitere mögliche Schadensursachen gebe, entlaste den Handwerker nicht. Zwar sei sein Hinweis zutreffend, dass als Ursache auch ein Fehler bei der Produktion in Betracht komme, ein Fehler beim Betrieb der Trinkwasseranlage oder die Beschaffenheit des Trinkwassers.
Doch selbst dann, wenn hier mehrere Ursachen zusammenwirkten, könnten die Wasserschäden dem Installateur zugerechnet werden. Denn dass die Verunreinigung der Rohre eine Ursache der Korrosion gewesen sei, stehe fest. Und diese Ursache liege im Verantwortungsbereich des Handwerkers.