Industrie und Handwerk

Ausbilder haupt- und nebenberuflich

Angestellter der Handwerkskammer hat Anspruch auf Steuervergünstigung für die Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.

Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).

Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.

PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.

"Effektiver Jahreszins 0,0 %"

Verlockendes Angebot verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz

Ein koreanischer Autohersteller machte in einer Werbekampagne Verbrauchern den Kauf auf Raten mit folgendem Slogan schmackhaft: "HYUNDAI schafft die Zinsen ab; 0,0 % effektiver Jahreszins, Anzahlung 20 %, Laufzeit 36 Monate".

Das Oberlandesgericht Stuttgart verbot die Reklame auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (2 W 23/95). Das Autounternehmen tue so, als sei Kauf auf Raten genauso günstig wie die Zahlung des Gesamtpreises auf einmal. Das stimme jedoch nicht. Wer sich für den Ratenkauf entscheide, habe lediglich die Möglichkeit, das Geld zinsbringend anzulegen, um dann erst nach 36 Monaten zu zahlen. Außerdem sei zu befürchten, flüchtige Leser könnten sich durch das sensationelle Angebot zu einem überhasteten Kauf verleiten lassen, ohne beim Fahrzeug genau auf Ausstattungs- und Qualitätsmerkmale zu achten.

Fruchtgummi "ohne künstliche Farbstoffe"

Ist diese Werbung eines Süßwarenherstellers für seine Produkte irreführend?

Ein deutsches Unternehmen stellt bunte Fruchtgummis her, die ihre Farben Pflanzen- und Fruchtextrakten verdanken. Auf der Rückseite der Verpackung weist der Süßwarenhersteller mit einem Aufdruck darauf hin, dass sie keine "Chemie" enthalten: "ohne künstliche Farbstoffe". Ein Gutachten des Bundeslands Baden-Württemberg erklärte diesen Hinweis für irreführend.

Da der Gesetzgeber die Unterscheidung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe, verstoße der Aufdruck "ohne künstliche Farbstoffe" gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, fand die zuständige Behörde. Daraufhin zog der Süßwarenhersteller vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass dieser Vorwurf haltlos ist.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm Recht (8 K 6149/18). Die Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" führe durchschnittlich informierte Verbraucher nicht in die Irre. Die verständen schon richtig, wie der Hinweis gemeint sei: Der Hersteller setze keine chemischen Stoffe ein, um die Fruchtgummis bunt zu färben.

Dass die verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nicht als Farbstoffe gelten und das Lebensmittelrecht nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterscheide, spiele keine Rolle. Entscheidend sei der allgemeine Sprachgebrauch — und der differenziere hier durchaus.

So sei der Begriff "künstliche Farbstoffe" oft in den Medien verwendet worden, als britische Forscher feststellten, dass der Konsum von Süßigkeiten mit bestimmten chemischen Farbstoffen bei Kindern zu Konzentrationsproblemen führen könne.

Dem Unternehmen sei auch nicht vorzuwerfen, dass es für seine Fruchtgummis mit "Selbstverständlichkeiten" Reklame mache. Selbstverständlich sei es nämlich keineswegs, dass Hersteller bei Süßigkeiten auf künstliche Farbstoffe verzichteten. Da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von chemischen Farbstoffen seien, stelle das vielmehr ein besonderes Merkmal dieser Fruchtgummis dar.

Am Messestand Kaminofen gekauft

Können Verbraucher einen auf der "Internationalen Grünen Woche" unterschriebenen Vertrag widerrufen?

Die "Internationale Grüne Woche" ist eine Publikumsmesse in Berlin mit Schwerpunkt Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau. Am Messestand eines Anbieters für Kamine und Kachelöfen unterschrieb ein Ehepaar einen Kaufvertrag: Das Unternehmen sollte einen Kaminofen liefern und montieren (Kostenpunkt: 5.400 Euro).

Einige Tage später widerriefen die Kunden den Vertrag. Der Kaminbauer akzeptierte dies nicht und verlangte die vereinbarte Summe. Sie belief sich nach Abzug von Steuer, Material- und Montagekosten auf 1.763 Euro.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Verbraucher zum Widerruf berechtigt waren. Verbraucher können zwar prinzipiell Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden — also an einem Ort, wo sie nicht mit Angeboten rechnen und sich möglicherweise von gewieften Verkäufern überrumpeln lassen. Aber trifft das auf einen Messestand zu? Oder müssen Verbraucher an einem Messestand nicht ebenso wie in einem Geschäftsraum darauf gefasst sein, dass man ihnen etwas verkaufen will?

Gegen ein Widerrufsrecht spreche der offenkundige Verkaufscharakter der "Grünen Woche", stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 244/16). Jeder Besucher erkenne sofort, dass hier Händler Waren verkaufen. Zwar sei die "Grüne Woche" überwiegend eine Ausstellung der Ernährungs- und Landwirtschaft. Darauf beschränke sich aber die Produktpalette in den 26 Hallen nicht. Für Haustechnik gebe es sogar einen eigenen Ausstellungsraum — auch hier müssten die Kunden mit kommerziellen Angeboten rechnen.

Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück — mit dem Auftrag, abschließend noch die Frage zu klären, ob auch das konkrete Erscheinungsbild des Messestandes gegen ein Widerrufsrecht gesprochen habe. Oder ob der Messestand des Unternehmens Verbrauchern eher den Eindruck vermittle, hier werde nur über Kaminöfen informiert und nichts verkauft. Dann wäre der Widerruf wirksam und die Kunden müssten nicht zahlen.

Unwirksam wäre der Widerruf, wenn ein informierter, verständiger Verbraucher aufgrund des äußerlichen Eindrucks vom Messestand und aufgrund der hier verbreiteten Informationen vernünftigerweise den Schluss gezogen hätte, dass das Unternehmen dort seine übliche Tätigkeit ausübe - also Kaminöfen verkaufe und Messebesucher anspreche, um Verträge zu schließen.

Fugenlos verputzter Kaminofen?

Auftraggeber und Handwerker streiten darüber, welche Beschaffenheit des Werks vereinbart wurde

Ein Münchner Ehepaar plante den Bau eines Eigenheims, Kaminofen inklusive. Mit einem Ofenbauer aus dem Landkreis schlossen die Auftraggeber einen Werkvertrag. 9.000 Euro sollte der Ofen inklusive Montage kosten. Bei den Verkaufsverhandlungen zeigten sie dem Verkäufer auf einem Bild, wie sie sich den Kamin vorstellten. Monate später besichtigten Mitarbeiter der Handwerksfirma den Aufstellungsort im Neubau. Was die Beteiligten dabei mündlich vereinbarten, war nachträglich umstritten.

Die Auftraggeber behaupteten, sie hätten von vornherein klargestellt, wie der Kamin ausgeführt werden sollte: raumhoch, mit einheitlichem Putz von Wand und Kamin, ohne Trennungsfugen. Er habe wie eine Verlängerung der Wand aussehen sollen und nicht "wie reingeklebt". Das hätten sie schon beim Vertragsschluss gesagt und bei der Besichtigung erneut. Kein Problem, habe der Verkäufer geantwortet, so etwas machten sie "fast täglich". Ein halbes Jahr danach habe man ihnen mitgeteilt, das sei unmöglich.

Aus diesem Grund trat das Ehepaar vom Werkvertrag zurück. Die Handwerksfirma klagte auf Zahlung des vereinbarten Werklohns (abzüglich ersparter Aufwendungen) und behauptete, von fugenloser Ausführung des Kamins sei nie die Rede gewesen: weder beim Vertragsschluss, noch beim Besichtigungstermin. Das hätten die Auftraggeber erst viel später verlangt. Man habe den Kunden dann mitgeteilt, eine Acryldehnungsfuge zwischen Mauer und Kaminschürze sei zwingend erforderlich, um Risse zu vermeiden.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Ofenbauers ab, weil es der Zeugenaussage des Verkäufers nicht traute (159 C 13909/18). Er stehe als Angestellter der Handwerksfirma "erkennbar in deren Lager". Dagegen seien die Aussagen des Ehepaares glaubwürdig und überzeugend gewesen. Die Auftraggeber hätten das Prospektbild vorgelegt, über das sie bei den Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer sprachen. Darauf sei ein dreiseitiger Kamin zu sehen, der wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge getrennt sei.

Außerdem hätten die Auftraggeber — belegt durch Fotos — in ihrem Neubau den Boden für den Einbau des Kamins vorbereitet. Daher stehe fest, dass sie ihn wirklich wollten und nicht einfach nachträglich die Bestellung bereuten. Zu Recht sei das Ehepaar vom Vertrag zurückgetreten, weil sich die Handwerksfirma weigerte, den Kaminofen so herzustellen, wie es bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Auch wenn es hier für die Auftraggeber gut ausging: Vereinbarungen zur Beschaffenheit eines Werks sollte man prinzipiell schriftlich festhalten.

Solarstromanlage auf dem Garagendach

Kurzartikel

Montiert ein Installateur eine Photovoltaikanlage auf dem Garagendach, muss das Dach nach der Montage dicht sein. Muss die Anlage wegen Feuchtigkeitsschäden abgebaut und neu montiert werden, haftet der Installateur für die Kosten, wenn er die Anlage nicht mit der Dachabdichtung abgestimmt und den Auftraggeber nicht auf die marode Unterspannbahn hingewiesen hatte.

"Pesto mit Basilikum und Rucola"

Diese Bezeichnung ist trotz eines geringen Rucola-Anteils im Pesto nicht irreführend

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Aufmachung eines Pestos als irreführend und forderte vom Hersteller, das Etikett zu ändern. Das Produkt trug den klangvollen Namen "I Pesti con Basilico e Rucola" (Pesto mit Basilikum und Rucola). Auf den Gläsern sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet — Rucola etwas größer als die anderen Kräuter.

Laut Zutatenverzeichnis enthält das Pesto 20,7 Prozent Basilikum, 11,8 Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola. Bei so einem minimalen Anteil von Rucola täuschten Name und Aufmachung des Produkts die Verbraucher, rügten die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies den Vorwurf mit dem schlichten Argument zurück, dass das Pesto nach Rucola schmecke (6 U 133/18).

Die Mengenverhältnisse allein sagten wenig über den Geschmack aus. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, sei nach den Erwartungen eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, so das OLG. Und die würden hier nicht enttäuscht: Erstens sei die beworbene Zutat "drin" und zweitens schmecke das Produkt nach Rucola. Dass das Pesto höhere Anteile von Petersilie und Basilikum enthalte, werde deshalb wohl keinen Verbraucher sonderlich stören.

Der Hersteller habe überzeugend dargelegt, dass er die Zutat Rucola aufgrund ihrer (gerichtsbekannt!) bitteren Note sparsam einsetze, damit sie nicht den Geschmack dominiere. Wenn sich ein Kunde bei der Kaufentscheidung ausschließlich an der Zusammensetzung der Zutaten orientiere, werde er sicher das Zutatenverzeichnis lesen und das gebe die Mengenverhältnisse der Zutaten korrekt wieder. Der Vorwurf der Verbrauchertäuschung sei daher unzutreffend.

Aus für "Glen Buchenbach"

Nur Whiskys, die aus Schottland stammen, dürfen den Namenszusatz "Glen" tragen

Vielleicht ist das jahrelange juristische Tauziehen um den Whisky-Namen mit diesem Urteil ja nun wirklich beendet … Die Scotch Whisky Association (SWA) würde es freuen, denn sie siegte beim Landgericht Hamburg gegen die Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen bei Stuttgart. Die Waldhornbrennerei produziert seit ein paar Jahren einen "Single Malt Whisky" und den nannte sie in aller Bescheidenheit "Glen Buchenbach", was auf die berühmten schottischen Marken anspielt (Glenmorangie, Glenlivet etc.).

"Glen" ist ein irisches Wort und bedeutet "kleines Tal". Da das Familienunternehmen im Buchenbachtal liegt, hielt Familie Klotz die Namensgebung für eine gute Idee. Nicht so die SWA, die europaweit die Rechte schottischer Whiskyhersteller vertritt.

Diese Rechte verletze der Name "Glen Buchenbach", so die SWA. Denn "Glen" gehöre nach EU-Recht (EU-Spirituosenverordnung) zu den "geschützten geografischen Angaben": Verbraucher dächten bei diesem Wort sofort an Schottland. Produkte, die anderswo hergestellt würden, dürften diesen Zusatz im Namen nicht tragen.

Das Landgericht Hamburg gab den Schotten Recht: Der Name "Glen Buchenbach" erinnere zu sehr an die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" (327 O 127/16). Das sei irreführend, weil es den Eindruck erwecke, das Produkt komme aus Schottland, obwohl es tatsächlich bei Stuttgart hergestellt werde. Dieser Eindruck werde durch die klarstellenden Hinweise auf der Flasche ("Deutsches Erzeugnis") nicht ausreichend korrigiert.

Auf Anfrage des Hamburger Gerichts hatte sich bereits der Europäische Gerichtshof mit dem Fall befasst. Anbieter von Spirituosen dürften ihre Kunden nicht über den Ursprung der Produkte täuschen, hatten die Luxemburger Richter betont: Das sei aber nicht schon dann der Fall, wenn der Name "Glen" bei Verbrauchern Assoziationen mit Schottland wecke. Sondern nur dann, wenn der Durchschnittsverbraucher direkt an "Scotch Whisky" denke, wenn er das Wort "Glen" auf dem Etikett lese.

Das wurde nun vom Hamburger Landgericht bejaht. Der Namensbestandteil "Glen" im Namen des Whiskys aus Baden-Württemberg beeinträchtige daher die geschützte geografische Angabe "Scotch".

"Fruitybomb"

Unternehmen möchte die Wortkombination "Fruitybomb" als Marke für Rauchwaren schützen lassen

Ein Anbieter von elektronischen Zigaretten und zugehörigen Aromastoffen, Wasserpfeifen und andere Rauchartikel wollte den Begriff "Fruitybomb" als Marke für seine Produkte schützen lassen. Das lehnte jedoch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ab.

Begründung: Deutsche Verbraucher übersetzten diese Wortkombination ohne weiteres mit "Fruchtbombe" — sie erinnere an deutsche Zusammensetzungen wie "Eisbombe" oder "Stinkbombe". Da das Angebot aus Rauchwaren bestehe, liege der Gedanke nahe, dass es sich um Rauchwaren mit fruchtiger Geschmacksnote handle. "Fruitybomb" sei eine beschreibende Sachaussage zur Qualität der Produkte und verweise nicht auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Unternehmens gegen den Bescheid ab (26 W (pat) 561/16). Zu Recht habe die Behörde die Wortkombination "Fruitybomb" als Markennamen für untauglich befunden, so das Gericht, weil sie nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware verweise. Stattdessen umschreibe "Fruitybomb" eine Eigenschaft der Ware, wie zahlreiche Beispiele aus der Werbung zeigten.

Liquids für E-Zigaretten und E-Shishas würden häufig mit Fruchtaromen angeboten: "Die Shibacco Dreams Liquid-Reihe hat neuen und fruchtigen Zuwachs bekommen. Die neuen Liquids sind allesamt fruchtig" ... "Eine wahre Fruchtexplosion erwartet euch!" (Internetreklame)

"E-Shishas und E-Zigaretten gibt es in allen erdenklichen Geschmacksrichtungen, zum Beispiel Kaugummi, Himbeere … wegen ihrer Fruchtaromen bei Jugendlichen sehr beliebt" (Deutschlandfunk).

Ein E-Shisha-Tabak sei als "Yellow Fruchtbombe" beworben worden, die Webseite "liquid-maker.de" habe ein Rezept für ein E-Liquid mit der Bezeichnung "Fruchtbombe" ins Internet gestellt.

Offenbar erleichterten intensive Fruchtaromen den Verzicht der Konsumenten auf richtigen Tabak. Jedenfalls betonten fast alle Wettbewerber in ihrer Werbung diese Eigenschaft ihrer Rauchwaren. Deshalb könne nicht ein Anbieter Markenschutz und damit das Recht beanspruchen, einen in der Branchenreklame so gängigen Begriff wie "Fruitybomb" alias "Fruchtbombe" exklusiv zu verwenden.

Darf Don Quijote nur für Manchego-Käse werben?

Auch Bilder können rechtswidrig auf die geschützte Ursprungsbezeichnung eines Produkts "anspielen"

Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die geschützte Ursprungsbezeichnung einer Käsesorte, die in der spanischen Region "Mancha" aus Schafsmilch hergestellt wird: "queso manchego". Die Stiftung, die für den Schutz der Ursprungsbezeichnung zuständig ist, hatte das Unternehmen "Industrial Quesera Cuquerella SL (IQC)" verklagt: Es vermarktet nämlich drei Käsesorten mit Bildern, die auf den Roman "Don Quijote de la Mancha" von Miguel de Cervantes anspielen.

Auf einem Etikett ist ein Reiter auf einem abgemagerten Pferd zu sehen, auf anderen Landschaften mit Windmühlen und Schafen. Ein Käse heißt "Quesos Rocinante", benannt nach dem Pferd von Don Quijote ("Rosinante"). Die Käsesorten von IQC werden nicht nach den genau festgelegten Herstellungsbedingungen von "queso manchego" produziert und dürfen deshalb die Ursprungsbezeichnung nicht tragen, obwohl der Käsehersteller in der Region Mancha ansässig ist.

Die Stiftung verlangte, die Etiketten des Unternehmens IQC zu verbieten. Der Käsehersteller benutze zwar nicht die Ursprungsbezeichnung selbst, aber die Bilder legten diese Assoziation nahe. Doch die spanischen Gerichte fanden, die Etiketten spielten auf die Region Mancha an und nicht auf den "queso manchego". Sie fragten beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob Bilder überhaupt eine rechtswidrige Anspielung auf die Ursprungsbezeichnung eines Produkts sein könnten (C-614/17).

"Ja", antwortete der EuGH. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Bild geeignet sei, dem Verbraucher das Produkt, das diese Bezeichnung trage, "gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen". Gebe es eine begriffliche Nähe zwischen den vom IQC verwendeten Bildern — eine Don Quijote ähnliche Person, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen — und "queso manchego", so dass der Verbraucher angesichts dieser Etiketten sofort an "queso manchego" denke?

Träfe das zu, wären die Etiketten rechtswidrig, auch wenn der Käsehersteller selbst seinen Sitz in der Region Mancha habe. Doch darüber müssten die nationalen Gerichte selbst urteilen. Entscheidend sei dabei die Wahrnehmung des informierten spanischen Durchschnittsverbrauchers, denn das Produkt werde in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert. Und den Roman von Cervantes kenne jedes spanische Schulkind. Erkläre die spanische Justiz die Etiketten für unzulässig, gelte dies für alle EU-Mitgliedsländer.

Zahnpasta mit "uralter" Öko-Test-Bestnote

Kurzartikel

Die Zeitschrift "Öko-Test" klagte gegen den Hersteller einer Zahnpasta, die bei einem Test 2005 mit "sehr gut" abgeschnitten hatte: Er dürfe das Gütesiegel nicht mehr auf die Zahnpasta-Verpackung drucken, weil es längst aktuellere Tests gebe. Zudem habe der Hersteller das Produkt verändert. Doch die EU-Richter untersagten die weitere Nutzung des "Öko-Test"-Labels nicht. Ein Verbot käme nur in Betracht, wenn das Logo missbraucht werde und die Wertschätzung der Verbraucher für das Gütesiegel "Öko-Test" darunter leiden würde.

Markenschutz für "Japoneira"

"Japoneira" ist ein portugiesischer Name für Kamelie: Kosmetikhersteller setzt ihn als Markennamen durch

Ein Kosmetikhersteller beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt Markenschutz für das portugiesische Wort "Japoneira". Das Wort bedeutet "Kamelie" und sollte als Marke für Kosmetikprodukte (Seifen, kosmetische Öle, Parfümwaren) ins Markenregister eintragen werden. Die Markenstelle der Behörde lehnte den Antrag ab.

Begründung: Da der Begriff "Japoneira" auf Portugiesisch die Pflanze "Kamelie" bezeichne, weise er auf Inhaltsstoffe der betreffenden Waren oder deren Duftrichtung "Kamelie" hin. Das schließe Markenschutz aus. Begriffe, die Merkmale der Produkte beschreiben, müssten von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können: Es liege im Allgemeininteresse, dass sie nicht nur einem Hersteller exklusiv zur Verfügung ständen.

Gegen den ablehnenden Bescheid wehrte sich der Hersteller: "Japoneira" sei in Portugal nur regional verbreitet, selbst viele Portugiesen würden das Wort nicht als Bezeichnung für "Kamelie" erkennen. Das gelte erst recht für deutsche Verbraucher und Fachhändler. Der Fall liege anders als z.B. beim Streit um die Marke "LAVANDA". Denn dieses Wort komme in vielen Sprachen vor und sei dem deutschen "Lavendel" sehr ähnlich.

Hier habe die Behörde zu Unrecht den Markenschutz verwehrt, fand auch das Bundespatentgericht (27 W (pat) 520/17). Zwar benenne das Wort "Japoneira" in der Tat den Inhaltsstoff der Kosmetikprodukte, also ein Merkmal der Ware. Denn sie enthielten Substanzen der Pflanze "Kamelie". Das verstehe hierzulande aber kaum jemand. Im Pons-Standardwörterbuch "Deutsch/ Portugiesisch" werde "Kamelie" allein mit "camelia" übersetzt.

Auf der portugiesischen Wikipedia-Seite sei "Japoneira" als nachrangige, regional verbreitete Bezeichnung für "camelia" zwar erwähnt. Wenn es um die Inhaltsstoffe einschlägiger Kosmetikprodukte gehe, werde aber nur das Wort "camelia" verwendet oder lateinische Bezeichnungen ("camellia olifeira" z.B.).

Man könne also davon ausgehen, dass selbst Fachkreise in Deutschland den beschreibenden Charakter des Wortes "Japoneira" nicht erkennen. Daher müsse der Begriff nicht unbedingt für Konkurrenzunternehmen freigehalten werden.

Eigentumswohnung überschwemmt

Installateur pfuschte: Der Eigentümer und Auftraggeber haftet für den Wasserschaden bei den Miteigentümern

Die Eigentumswohnung von Herrn S liegt direkt über der — vermieteten — Wohnung des Ehepaares T. Herr S beauftragte einen Installateur mit Sanitärarbeiten im Bad. Der Handwerker arbeitete so schlampig, dass in der Wohnung des Auftraggebers mehrere Wasserschäden entstanden. Das Wasser sickerte durch bis in die untere Wohnung und führte auch dort zu erheblichen Schäden.

Die Eheleute T forderten von S Ersatz der Folgeschäden: Mietausfall, Anwaltskosten und Renovierungsaufwand. Sie hätten die Wohnung selbst instand gesetzt. S bestritt die Folgeschäden und verwies die Miteigentümer außerdem auf den Gebäudeversicherer der Eigentümergemeinschaft, der für ihre Schäden zuständig sei.

Doch die Miteigentümer beharrten auf ihrer Forderung: Zu Recht, wie das Amtsgericht Pinneberg entschied (60 C 40/17). Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft könnten voneinander verlangen, dass Instandsetzungsarbeiten aller Art einwandfrei durchgeführt werden. Andernfalls bestehe sehr wohl Anspruch auf Schadenersatz. Dabei müsse sich Herr S das Verschulden des Sanitärinstallateurs zurechnen lassen, den er beauftragt habe.

Auf die Versicherung der Eigentümergemeinschaft komme es hier nicht an. Die Schäden beträfen nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern ausschließlich das Sondereigentum der Eheleute T. Herr S müsse alle von den geschädigten Eigentümern aufgezählten Kosten erstatten. Tatsächlich geleistete, geldwerte Eigenarbeit, die objektiv erforderlich und sinnvoll sei, sei ebenso auszugleichen wie der Mietausfall in Höhe einer Brutto-Kaltmiete.

Treppenlift-Verträge können widerrufen werden

Hersteller von Treppenliften darf das Widerrufsrecht der Kunden nicht per AGB-Klausel ausschließen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Prima-Lift, das Treppenlifte für Senioren und behinderte Personen herstellt. Das Unternehmen schloss in einer AGB-Klausel — abgedruckt auf der Rückseite des Bestellformulars — ein Widerrufsrecht der Besteller prinzipiell aus. So ein Lift koste mehrere Tausend Euro, erklärte der vzbv, da bräuchten Verbraucher auf jeden Fall "Bedenkzeit".

Grundsätzlich dürfen Verbraucher Online-Bestellungen oder Verträge im Versandhandel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei einem persönlich abgeschlossenen Vertrag gilt das nur, wenn der Verbraucher ihn außerhalb von Geschäftsräumen unterschrieben hat.

Der Lift-Hersteller rechtfertigte den Ausschluss mit einer gesetzlichen Ausnahmeregelung: Wenn Waren "nicht von der Stange kämen", sondern speziell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten würden, bestehe kein Widerrufsrecht.

Für Werkverträge gelte diese Ausnahme nicht, urteilte dagegen das Landgericht Nürnberg-Fürth (7 O 5463/18). Ein Vertrag über einen Treppenlift sei kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag. Denn hier stehe die Montage im Haus des Kunden im Vordergrund: Erst durch die Montage im Gebäude entstehe eine "funktionierende Einheit". Für Werkverträge habe der Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen, das Widerrufsrecht auszuschließen.

Unzulässig sei zudem die AGB-Klausel, nach der Kunden sichtbare Mängel eines Treppenlifts spätestens zwei Wochen nach der Montage in korrekter Schriftform reklamieren müssten. Diese Regelung weiche zum Nachteil der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung ab, die auch eine Reklamation per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift zulasse. Obendrein behalte sich der Lift-Hersteller das Recht vor, bei der Lieferung eines mangelhaften Lifts mehrmals nachzubessern. Auch das sei unzulässig.

Heizungsmonteure beauftragt?

Hausbesitzer kann umstrittenen Werkvertrag mit einer Installationsfirma widerrufen

Beim Füllen des Öltanks war im Keller eines Einfamilienhauses Öl ausgetreten. Das erfuhr ein Heizungsbauer vom Ölhändler und hielt es für eine gute Gelegenheit, einen Auftrag an Land zu ziehen. Er schickte zwei Mitarbeiter zu Hausbesitzer X, um den Tank zu prüfen. Sie unterbreiteten dem Kunden dabei auch Angebote für eine neue Heizungsanlage, Kostenvoranschläge inklusive, und empfahlen Gas statt Öl.

Ein paar Tage später führten Monteure der Firma im Keller von X Arbeiten an der Ölheizung durch, bis er sie bat, die Arbeiten einzustellen. Nach einigen Wochen meldete er sich bei der Handwerksfirma und widerrief vorsichtshalber einen etwa erteilten Auftrag für eine neue Heizung. Das ignorierte der Heizungsbauer und verlangte Werklohn: Der Hausbesitzer habe ihn verbindlich damit beauftragt, die Heizung von Öl auf Gas umzustellen.

Er schulde dem Handwerker nichts, erklärte dagegen Hausbesitzer X: Erstens habe er keine neue Heizungsanlage in Auftrag gegeben. Und für den Fall, dass er zweitens doch so etwas in diese Richtung gesagt haben sollte, habe er den versehentlich akzeptierten Werkvertrag ausdrücklich widerrufen. Das Landgericht Coburg gab dem Hausbesitzer Recht und wies die Zahlungsklage der Installationsfirma ab (21 O 175/18).

Selbst wenn man hier einen Werkvertrag bejahen würde: Der Kunde habe ihn wirksam widerrufen. Verbraucher könnten Verträge widerrufen, die sie mit einem Unternehmen außerhalb von Geschäftsräumen vereinbarten. Und so liege der Fall hier: Der Vertrag sei, wenn überhaupt, nebenbei im Gespräch im Heizungskeller geschlossen worden. Daher hätte die Installationsfirma mit dem Beginn der Arbeiten das Ende der Widerrufsfrist von zwei Wochen abwarten sollen.

Natürlich gelte das nicht für dringende Reparaturen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ausgeführt werden sollten. Die müsse X bezahlen. Aber um die Leckage am Öltank sei es bei dem umstrittenen Vertrag — und den späteren Arbeiten im Keller — ja schon nicht mehr gegangen, sondern um die Installation einer neuen Gas-Heizungsanlage. Hier stand dem Kunden ein Widerrufsrecht zu. Da ihn die Handwerksfirma zudem über dieses Recht nicht informiert habe, habe auch die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen.

Treppenstufe 6 mm zu niedrig

Kurzartikel

Weicht bei einer neu gebauten Treppe die Höhe der untersten Trittstufe um 6 mm von der DIN-Norm ab, darf der Handwerker die vom Eigentümer des Wohnhauses geforderte Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig verweigern, wenn er dazu die Treppe vollständig erneuern müsste, wenn der Mangel beim Begehen der Treppe kaum stört und zudem die DIN-Norm nach der Bauabnahme geändert wurde, so dass die Treppe mittlerweile sogar den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Schnitzel "paniert und gegart"

Werden Fleischprodukte vorher flüssig gewürzt, muss die Verpackung darauf hinweisen

Eine niedersächsische Fleischfabrik stellt "verzehrfertige" Schweine- und Putenschnitzel her, die flüssig gewürzt werden. Das geht so vor sich: Ins Fleisch wird eine Gewürzlake injiziert, die aus Trinkwasser (90%), Salz (4,6%) und Gewürzen (5,4%) besteht. Durch mechanisches Wälzen — Tumbeln genannt — wird die Lake im Fleisch verteilt, dann die Panade aufgetragen und das Fleisch gegart. Nach dem Garprozess ist der Wasseranteil im Fleisch geringer als fünf Prozent.

Auf der Vorderseite der Schnitzel-Verpackungen steht "paniert und gegart". Auf der Rückseite finden sich folgende Angaben: Schweinefleisch (74%) oder Putenfleisch (74%), "Trinkwasser", "natürliche Gewürzextrakte".

Nichts weist darauf hin, dass die Gewürzextrakte und das Wasser ins Fleisch injiziert wurden. Darüber müssten Verbraucher mit dem Aufdruck "flüssig gewürzt" informiert werden, forderte das Gewerbeaufsichtsamt.

Dagegen wehrte sich der Fleischhersteller: Nach den einschlägigen Vorschriften im Lebensmittelrecht müsse er den Zusatz von Trinkwasser nicht kennzeichnen, wenn der Wasseranteil am Gewicht des Endprodukts unter fünf Prozent liege. Die Verbraucher würden korrekt informiert: Auf der Verpackung würden als Zutaten "Trinkwasser" und "natürliche Gewürzextrakte" angegeben. Käufer könnten also unschwer erkennen, dass das Produkt kein reines Fleisch ohne jeden Zusatz sei.

Mit diesen Argumenten konnte das Unternehmen jedoch weder das Verwaltungsgericht Oldenburg, noch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg überzeugen (13 LA 21/18). Dass es hier um besonders behandeltes Fleisch gehe, müsse gekennzeichnet werden, so das OVG — und zwar unabhängig von der Wassermenge im Endprodukt. Ansonsten würden die Käufer in die Irre geführt.

Wenn man Fleisch durch die Injektion einer Gewürzlake "flüssig würze" und anschließend "tumble", verändere diese Prozedur den Geschmack und die Konsistenz des Fleisches. Das könnten die Verbraucher aber der Zutatenliste und den weiteren Aufdrucken auf der Verpackung nicht entnehmen. Anders als der Hersteller meine, genüge es nicht, die Zutaten aufzuzählen. Für die Käufer wesentlich sei die Information, dass das Fleisch nicht nur "paniert und gegart", sondern darüber hinaus per Injektion flüssig gewürzt worden sei.

Dottergelbe Haarpracht

Misslingt eine Haarfärbung, darf die Kundin vom Friseur nicht gleich Schadenersatz fordern

In einem Münchner Friseursalon erschien eine Kundin, die so aussehen wollte wie die Bloggerin "Xenia". Die Kundin zeigte der Friseurmeisterin ein Foto ihres Vorbilds und verlangte eine Haarfärbung in der so genannten Balayage-Technik. Angeblich war dann aber das Resultat niederschmetternd. Das Haarfärbemittel habe die Friseurin viel zu lang (über zwei Stunden) einwirken lassen, bis die Kopfhaut massiv zu brennen begann, beanstandete die Kundin.

Jedenfalls seien die Haare nach dem Ausspülen gleichmäßig dottergelb gewesen, einfach schauderhaft. Die Frau verlangte von der Friseurmeisterin 530 Euro Schadenersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld, weil ihr Haar durch die lange Prozedur massiv geschädigt worden sei. Die Friseurmeisterin habe ihr nur eine Silbertönung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen — während sie, die Kundin, sofortige Gegenmaßnahmen gefordert habe. Im Salon habe sie trotz des Missgeschicks "quasi in Schockstarre" 153 Euro bezahlt.

Die Friseurmeisterin konnte sich zwar nicht mehr erinnern, der Dame die Haare gefärbt zu haben. Sie versicherte aber vor Gericht, sie würde niemals den Wunsch einer unzufriedenen Kundin ablehnen, Schnitt oder Farbe nachzubessern. Da die Dame gezahlt habe und anschließend ein halbes Jahr lang nichts von sich hören ließ, habe sie angenommen, dass die Kundin im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Das Amtsgericht München gab der Friseurmeisterin Recht und wies die Zahlungsklage der Kundin ab (213 C 8595/18).

Wer mit einer Leistung unzufrieden sei, dürfe nicht sofort Schadenersatz verlangen. Die Kundin hätte der Friseurmeisterin eine angemessene Frist setzen müssen, um das Ergebnis der Haarbehandlung zu verbessern. So wie die Kundin ihr Verhalten selbst schildere, habe sie aber keine "Frist eingeräumt", sondern sofortiges Handeln verlangt. Wenn die Friseurmeisterin darauf antworte, "jetzt habe sie dafür keine Zeit", lehne sie damit nicht prinzipiell eine Nachbesserung ab.

Nur wenn eine weitere Haarbehandlung endgültig verweigert worden wäre, hätte die Kundin sofort Schadenersatz fordern dürfen. Die Friseurmeisterin habe sich ihrem Anliegen aber nicht verweigert. Vielmehr habe sie ihr eine Silbertönung gegeben, um Abhilfe zu schaffen. Für die Kundin sei es in so einem Fall zumutbar, mit der Friseurmeisterin einen zweiten Termin zu vereinbaren, um den unerwünschten Gelbstich zu beseitigen. Von Körperverletzung wie bei einer missglückten Tätowierung könne hier ohnehin keine Rede sein: Gelbe, leicht angegriffene Haare seien nicht dauerhaft geschädigt.

Kein Markenschutz für "smart kitchen"

Der Begriff beschreibt Küchen mit "intelligenter Gerätetechnik": Alle Anbieter solcher Küchen dürfen ihn verwenden

Der deutsche Küchenhersteller Tielsa hat 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, den Begriff "smart kitchen" als Marke für seine Angebote zu schützen: Küchen, Küchenmöbel, vernetzte Geräte, elektronische Steuerungen, Software, dazugehörige Dienstleistungen etc. Doch die Markenstelle der Behörde lehnte den Eintrag ins Markenregister ab.

Ihre Begründung: Das englische Wort "smart" stehe für "gewitzt, schlau" und sei mittlerweile ("Smartphone"!) in die deutsche Sprache eingegangen. Die Wortkombination bedeute "clevere Küche". Sie umschreibe eine "mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestattete Küche", wie sie mehrere Unternehmen im Programm hätten. So ein Begriff dürfe nicht von einem Hersteller "monopolisiert" werden.

Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen erfolglos Einspruch beim Bundespatentgericht ein (26 W (pat) 505/17). Fachkreisen und Verbrauchern sei die Wortkombination "smart kitchen" vertraut, so das Gericht. Sie wüssten, dass die Wortfolge Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichne. Auf einen bestimmten Hersteller weise sie nicht hin. In der Computertechnologie sei mit "smart" gerätetechnische Intelligenz im Sinne einer selbständigen Steuerung gemeint.

So werde der Begriff auch in Verbindung mit "Küche" gebraucht: Smarte Anwendungen informierten über die Funktionen der Geräte, sie machten Rezeptvorschläge und steuerten im Herd die Zubereitung von Speisen. Zudem könnten Geräte untereinander "kommunizieren" und ihre eigene Wartung durch Ferndiagnosen unterstützen. Alle Bestandteile im Produktprogramm von Tielsa eigneten sich ihrer Art und Beschaffenheit nach für die Ausstattung einer "smarten" Küche.

Aber exklusiv für sich dürfe das Unternehmen die Wortkombination "smart kitchen" nicht beanspruchen. Laut Markengesetz müssten im allgemeinen Interesse Zeichen und Wortfolgen, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Solche Begriffe dürften nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke ausschließlich einem Unternehmen vorbehalten bleiben.

Friseur contra Facebook

Unerwünschte Gratiswerbung: Facebook legte automatisch generierte Webseite für einen Friseursalon an

Ein Friseur klagt gegen das Social-Media-Portal Facebook und gewinnt. Klar, dass sich hier der "David gegen Goliath"-Vergleich aufdrängt. Aber worum ging es bei dem Streit eigentlich? Der US-Konzern legt seinen "Richtlinien" gemäß auch unbestellt und automatisch Webseiten mit Kontaktdaten und Fotos für Geschäfte an: "Eine Seite kann auch dann für dein Unternehmen existieren", wenn sie nicht von einem deiner Mitarbeiter erstellt wurde, heißt es in den "Richtlinien".

Nicht jedem Geschäftsmann gefällt diese Art Gratiswerbung: Ein Friseur aus Hannover verlangte jedenfalls von Facebook, die unerwünschte Seite zu deaktivieren. Sie verschwinde automatisch, wenn er sich einen Facebook-Account zulege, antwortete der US-Konzern. Doch der Friseur wollte mit sozialen Netzwerken generell nichts zu tun haben, lehnte diese Lösung ab und zog 2016 vor Gericht.

Das Landgericht Hannover hatte dem Geschäftsinhaber damals Recht gegeben: Gegen den Willen des Friseurs eine Webseite mit Fotos und Kontaktdaten vom Friseurladen anzulegen, verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte des Inhabers. Zudem sei am Rand der Webseite Reklame anderer Friseursalons zu sehen. Facebook müsse daher die Seite löschen, andernfalls werde ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro fällig. Der US-Konzern ließ die Webseite trotzdem "online" und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Doch im Oktober 2018 verlor Facebook den Rechtsstreit auch in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht Celle, muss nun die 50.000 Euro in die niedersächsische Landeskasse einzahlen und die unerwünschte Werbung entfernen.