Industrie und Handwerk

Terrasse verpfuscht: Wasserschaden

Wie lange läuft bei Terrassenarbeiten die Gewährleistungsfrist für Mängel: zwei oder fünf Jahre?

Hauseigentümer hatten einen Bauunternehmer damit beauftragt, die Terrasse ihres Wohnhauses zu sanieren. Die Baufirma entfernte die alten Platten, verlegte neue Platten im Mörtel auf einer vorhandenen Betonplatte und erneuerte die Treppenstufen von der Terrasse in den Garten. Aufgrund schlampig gemachter Übergänge zwischen Hauswand und Terrassen-Bodenplatte kam es zu einem Wasserschaden im Souterrain des Hauses.

Da sich die Auftraggeber und ihr Anwalt fast drei Jahre Zeit ließen, ihre Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Arbeiten anzumelden, ging es vor Gericht zunächst nur um die Frage, ob diese Ansprüche schon verjährt waren oder nicht.

Hintergrund: Für Werkleistungen gilt im Prinzip eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, doch bei Arbeiten an einem Bauwerk dauert sie fünf Jahre.

Das Landgericht hatte die Erneuerungsarbeiten als "bloße Reparatur" der Terrasse eingestuft und deshalb die lange Verjährungsfrist für "Arbeiten an einem Bauwerk" abgelehnt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte sie und so bekamen die Hauseigentümer in der Berufung Recht (5 U 91/18). Ihr Anspruch auf Schadenersatz sei noch nicht verjährt, entschied das OLG.

Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass für Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk die zweijährige Gewährleistungsfrist gelte. Im konkreten Fall sei aber bereits der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes "Bauwerk" und nicht nur eine Reparatur. Als Bauwerk sei jede unbewegliche Sache anzusehen, die mit Einsatz von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werde.

Bauleitender Architekt sollte auch Rechnungen prüfen

Abschlagszahlungen für mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem durchgewinkt

Ein Hauseigentümer ließ sein Wohnhaus umfassend modernisieren. Unter anderem sollte eine Handwerksfirma an den Außenfassaden ein Wärmedämmverbundsystem anbringen. Die Bauleitung übernahm ein Architekt inklusive der Aufgabe, die Rechnungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu überprüfen.

Zwischenrechnungen für das Dämmsystem "checkte" er kurz und gab sie an den Bauherrn weiter. Insgesamt überwies der Bauherr der Handwerksfirma Abschlagszahlungen von fast 70.000 Euro. Bald stellte sich heraus, dass die Firma das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ausgeführt hatte. Der Architekt ließ es zumindest teilweise wieder abreißen.

Von der Handwerksfirma war allerdings für diesen Mehraufwand kein Schadenersatz mehr zu holen. Sie war mittlerweile "pleite" gegangen. Ein anderes Unternehmen musste das Gebäude dämmen. Schadenersatz forderte der Bauherr nun vom Architekten, nachdem er den Bauleitervertrag gekündigt hatte. Der Architekt sei dafür verantwortlich, dass er, der Auftraggeber, eine Menge Geld für ein wertloses Dämmsystem ausgegeben habe.

So sah es auch das Kammergericht in Berlin (21 U 142/18). Der Architekt habe seine Aufgabe, die Rechnungen der Handwerksfirmen zu prüfen, nur unzureichend erfüllt. Wer die Rechnungen kontrolliere, müsse auch prüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung "stimme". Der Leistungsstand müsse in Quantität und Qualität das Entgelt rechtfertigen. Treffe das nicht zu — wie hier —, müsse der Bauleiter den Auftraggeber darauf hinweisen.

Es gehöre zu den Pflichten des Bauleiters, den Bauherrn vor überhöhten Zahlungen zu bewahren. Im konkreten Fall habe der Architekt die Abschlagsrechnungen für das verpfuschte Dämmsystem, das vollständig demontiert werden musste, beinahe "durchgewinkt". Zumindest habe er sein "ok" gegeben, ohne vorher die Bauleistung zu überprüfen. Diese Pflichtverletzung habe für den Bauherrn zu einem Schaden von rund 70.000 Euro geführt, weil er für diesen Betrag faktisch keine Gegenleistung erhalten habe. Für den Schaden müsse der Architekt einstehen.

Abnahme einer Heizungsanlage

Kurzartikel

Fünf Jahre nach der Abnahme einer Heizungsanlage verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln. Die Werkleistung des Handwerkers kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgenommen = gebilligt werden. Letzteres trifft zu, wenn der Bauherr die Heizung sieben Wochen lang im Winter genutzt hat, ohne Mängel zu beanstanden. Dieser Zeitraum genügt, um die Funktionstauglichkeit der Anlage gründlich zu prüfen.

Fensterbauer kämpft um Werklohn

Der Bauherr zahlt nicht und beruft sich darauf, dass die vereinbarte "förmliche Abnahme" unterblieb

Ein Handwerksbetrieb baute in einem Neubau Fenster und Türen ein. Mit dem Bauherrn hatte der Handwerker vertraglich vereinbart, dass die Arbeiten "förmlich abgenommen" werden sollten.

Förmliche Abnahme bedeutet: Auftragnehmer und Auftraggeber überprüfen zusammen die Bauarbeiten und billigen diese als "vertragsgemäß". Dann gilt die Werkleistung als "abgenommen". Oder sie halten in einem Protokoll fest, welche Mängel vorliegen und ob es über deren Umfang Meinungsverschiedenheiten gibt. Damit ist dann klar, was bis zur endgültigen Abnahme noch gemacht bzw. geklärt werden muss.

Im Mai 2014 bezog der Bauherr das fertiggestellte Einfamilienhaus. Als er Monate später die Schlussrechnung des Fensterbauers erhielt, rügte er Mängel. Der Handwerker behob sie nach und nach, erst im November 2016 waren sie vollständig beseitigt. Erneut verlangte der Auftragnehmer den restlichen Werklohn von ca. 13.000 Euro. Doch der Bauherr wollte die Rechnung immer noch nicht begleichen: Da keine förmliche Abnahme stattgefunden habe, sei die Forderung des Fensterbauers nicht "fällig", erklärte er.

Damit kam der Auftraggeber beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht durch: Es entschied den Streit zu Gunsten des Handwerkers (22 U 93/18). Unter besonderen Umständen könnten die Parteien eines Bauvertrags auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten. Davon sei hier auszugehen, so das OLG, weil sich beide Parteien entsprechend verhalten hätten.

Der Auftragnehmer habe die Schlussrechnung gestellt. Und der Auftraggeber habe das Haus bezogen und die montierten Fenster und Türen mehrere Monate lang genutzt, ohne Mängel zu rügen oder eine förmliche Abnahme der Bauleistungen zu fordern. Dabei sei es unerheblich, ob die Parteien des Bauvertrags nur vergessen hatten, dass eigentlich eine förmliche Abnahme vorgesehen war oder ob sie bewusst darauf verzichteten.

Fest stehe jedenfalls: Zwischen dem Einzug (Mai 2014) des Bauherrn und den letzten Korrekturen des Fensterbauers (November 2016) habe keine Seite in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine förmliche Abnahme noch zurückkommen möchte. Da der Handwerker die Mängel beseitigt habe, sei seine Werkleistung "objektiv abnahmereif". Damit werde auch die Schlussrechnung fällig.

Streit um Sozialversicherungsbeiträge

Landwirt werkelt nebenbei auf dem Bau: als selbständiger Unternehmer oder als Arbeitnehmer?

Der gelernte Maurermeister führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, hat aber seit 1996 auch ein Gewerbe als Maurer angemeldet. Nach mündlicher Absprache erfüllte er viele Jahre lang für einen Bauunternehmer Handwerksaufträge: nicht kontinuierlich, aber immer wieder. Bei einer Betriebsprüfung im Bauunternehmen fiel das dem Prüfer auf.

Die Deutsche Rentenversicherung sah die Tätigkeit des Landwirts und Maurers als abhängige Beschäftigung an und forderte nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30.000 Euro. Das Sozialgericht gab ihr Recht, doch das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart hob das Urteil der Vorinstanz auf (L 7 BA 3027/18).

Die Deutsche Rentenversicherung habe den Fall ziemlich voreingenommen auf das Ergebnis "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" hin geprüft, beanstandete das LSG. Zwar würden solche Tätigkeiten auf dem Bau meistens von abhängig Beschäftigten ausgeführt. Das allein reiche aber nicht aus, um die langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Maurer und dem Bauunternehmen als abhängige Beschäftigung einzustufen. Vieles spreche hier für eine selbständige Tätigkeit.

Arbeitnehmer seien in einen fremden Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, was die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung ihrer Arbeiten angehe. Arbeitnehmer seien verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Maurermeister habe jedoch einzelne Aufträge ablehnen können und das auch vielfach getan, wenn ihn sein landwirtschaftlicher Betrieb beanspruchte. Das sei mit abhängiger Beschäftigung unvereinbar.

Wenn im Rahmen einer lang andauernden, aber unregelmäßigen Zusammenarbeit ein Ablehnungsrecht des Auftragnehmers bestehe, sei jeder einzelne Auftrag extra zu prüfen. Nach Ansicht des LSG überwogen aber insgesamt die Anhaltspunkte dafür, dass der Maurer selbständig arbeitete: Er habe immer klar umrissene Spezialaufträge ausgeführt. Abgesehen von Sachzwängen, die durch den Stand des jeweiligen Bauvorhabens entstanden, habe der Auftragnehmer weitgehend frei bestimmt, wann und wie er seine Aufträge erfüllte.

Handwerker haftet für fremde Fehler

Kann der Estrich wegen der Vorarbeiten nicht fachgerecht verlegt werden, besteht Hinweispflicht

Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Einfamilienhaus Fließestrich verlegen. Bei der Besichtigung der Räume stellte der Estrichleger sofort fest, dass die Haustüre und die bodentiefen Fenstertüren in unterschiedlicher Höhe eingebaut waren. Deshalb konnte er den Estrich nicht fachgerecht an alle Bauteile anschließen. Statt dies dem Bauherrn unmissverständlich klar zu machen, teilte der Handwerker nur mit, "da werde man wohl mit dem Estrich höher gehen müssen".

Kein Wunder: Als der Estrich verlegt war, war er an die Haustüre, aber nicht richtig an die Fenstertüren angeschlossen. Doch der Handwerker weigerte sich — wie vom Auftraggeber gefordert —, den Estrich zurückzubauen. Der Estrich selbst weise ja keinerlei Mängel auf, erklärte er. Wenn die Bauhöhe von Haustür und Fenstertüren nicht aufeinander abgestimmt seien, liege das nicht an ihm, sondern an den Handwerkern, die vorher tätig waren. Er habe die Vorarbeiten nun einmal so vorgefunden …

Mit dieser Auskunft fand sich der Bauherr nicht ab: Der Handwerksbetrieb müsse den Rückbau und Neuaufbau des Estrichs finanzieren, forderte er. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihm Recht (17 U 186/16). Isoliert betrachtet, sei der Estrich zwar einwandfrei, räumte das OLG ein, aber eben nicht korrekt an die Fenstertüren angepasst. Dass es angesichts der Gegebenheiten schlicht unmöglich war, den Estrich fachgerecht einzubauen, hätte der Handwerker dem Auftraggeber erklären müssen.

Seine flapsige Bemerkung, dann müsse er mit dem "Estrich höher gehen", sei wenig hilfreich gewesen. Damit habe er seine Pflicht, auf die mangelhaften Vorarbeiten hinzuweisen, nicht erfüllt. Denn die Höhe des Estrichs gleichmäßig anzuheben, ändere ja nichts an den unterschiedlichen Anschlusshöhen von Haustür und Fenstertüren. Der Estrichleger müsse für die Fehler anderer Handwerker haften, weil er die Mängel mit seinem Fachwissen erkennen konnte und den Bauherrn dennoch nicht klar darauf hinwies.

Statisch mangelhafter Neubau

Zimmerer verweist darauf, dass er nicht mit der Statik beauftragt war

Der Bauherr hatte einen Handwerksbetrieb mit Holzbauarbeiten für den Neubau seines Einfamilienhauses beauftragt. Der Zimmerer führte zugleich ein kleines Bauunternehmen. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, verlangte der Auftraggeber von ihm Schadenersatz wegen zahlreicher Mängel, die überwiegend statische Ursachen hatten.

Dagegen pochte der Unternehmer auf den Bauvertrag: Dass er die Statik für das Gebäude erstellen sollte, sei nicht vereinbart worden. Doch beim Oberlandesgericht München hatte die Schadenersatzklage des Auftraggebers Erfolg (13 U 3724/17 Bau).

Die Baumängel seien durch Sachverständigengutachten hinreichend belegt. Bauherren könnten auch dann ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten, wenn die Leistung "Statik" mit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Sie werde auch ohne Festlegung im Vertrag — sozusagen "stillschweigend" — als Beschaffenheit des zu errichtenden Gebäudes vereinbart.

Ohne mängelfreie Statik sei ein Bauwerk nicht standsicher. Es verstehe sich also von selbst, dass der Auftragnehmer die statischen Anforderungen hätte einhalten müssen. Der Zimmerer verfüge als langjähriger Bauunternehmer über genügend Erfahrungswerte dazu aus der Praxis. Diese Kenntnisse müsse er auch dann umsetzen, wenn er vom Bauherrn nicht explizit mit der Statik beauftragt wurde.

Missglückte Blondierung

Friseursalon muss eine Kundin für verätzte Kopfhaut entschädigen

Kundin T wollte sich in einem Friseursalon blonde Strähnen färben lassen. Die Angestellte Y fing an ihrem Hinterkopf an, die Blondiercreme aufzutragen. Die Prozedur dauerte knapp 45 Minuten, dann spürte Frau T am Hinterkopf starkes Brennen. Als sie sich beklagte, erklärte die Friseuse, das sei normal. Die Creme müsse noch länger einwirken. Obwohl die Kundin mehrmals über brennende Kopfhaut klagte, öffnete eine Mitarbeiterin erst 20, 25 Minuten später die Folien.

Sie sah am Hinterkopf "erheblichen Dampf" aufsteigen und wusch sofort die Farbe aus. Doch da war es schon passiert: Die Kopfhaut war verätzt. Wegen starker Schmerzen meldete sich Frau T am gleichen Tag beim ärztlichen Notdienst. Ein Dermatologe stellte Verbrennungen ersten und zweiten Grades fest. Später entzündete sich die Stelle, so dass Frau T mit Antibiotika behandelt werden musste. Am Hinterkopf blieb eine dauerhaft kahle Stelle zurück.

Vom Inhaber des Friseursalons forderte die Kundin Schmerzensgeld, weil die Blondierung nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Die Grundierung dürfe nicht über eine Stunde in den Haaren bleiben. Das Landgericht Köln gab Frau T Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (7 O 216/17). Friseuse Y habe die verwendeten Präparate zu lange einwirken lassen.

Nach ihrer eigenen Aussage sei eine Einwirkzeit von 15 Minuten "normal". Bei Frau T habe aber schon das Einwickeln der Haarsträhnen in Folien fast 45 Minuten gedauert. Anschließend sei die Farbe nochmals ca. 20 Minuten im Haar geblieben. Spätestens nach der Rückmeldung der Kundin, sie spüre am Hinterkopf ein Brennen, hätte Frau Y die betroffene Stelle untersuchen und die Blondierung abbrechen müssen.

Auch die dermatologische Sachverständige habe bestätigt, dass die Kopfhaut den chemischen Substanzen zu lange ausgesetzt gewesen sei. Das belege schon das "Verletzungsbild". Möglich sei es auch, dass die Friseuse das Haarfärbemittel direkt auf die Kopfhaut aufgetragen habe.

Auch das wäre allerdings eine Pflichtverletzung, so das Landgericht, änderte also nichts am Vorwurf, dass die Angestellte fahrlässig gehandelt habe. Ihr Fehlverhalten sei dem Inhaber des Friseursalons zuzurechnen.

Rohrbruch und Wasserschaden durch Frost

Ungedämmte Kaltwasserleitungen belegen nicht, dass die Installationsfirma mangelhaft gearbeitet hat

Ein Hausbesitzer beauftragte eine SHK-Handwerksfirma (Sanitär, Heizung, Klima) damit, die Heizungsanlage sowie die Warmwasseraufbereitung komplett zu erneuern. Zudem schlossen die Parteien einen Wartungsvertrag. Da das Gebäude nicht hochwassersicher war, baute die Firma die Anlage nicht wie üblich im Keller ein, sondern in einem ungeheizten, nicht gedämmten Dachraum.

Jahre später streikte in einem strengen Winter die Heizung mehrere Tage hintereinander. Sie wurde jedes Mal vom Installateur repariert. Nach dem vierten Heizungsausfall löste sich frostbedingt eine Steckverbindung zwischen zwei Rohren der Kaltwasserleitung, was zu einem beträchtlichen Wasserschaden im Gebäude führte. Der Auftraggeber forderte von der Handwerksfirma 407.000 Euro Schadenersatz: Sie hätte die Wasserleitungen isolieren und gegen Einfrieren sichern müssen, meinte er.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Klage des Auftraggebers ab, weil die Werkleistung der Auftragnehmerin nicht mangelhaft gewesen sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung (VII ZR 119/17). Vertraglich sei es ohnehin nicht vereinbart worden, dass die Handwerksfirma Vorsorgemaßnahmen gegen das Einfrieren der Rohrleitungen bei einem Heizungsausfall planen und ausführen sollte. Also begründe der Auftraggeber seine Forderung damit, dass die Installationsfirma gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) verstoßen habe.

Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass die im Dachraum verlegten Rohrleitungen nicht gemäß den Vorschriften der EnEV gedämmt wurden. Doch diese Vorschriften beträfen nur wärmeführende Rohrleitungen, wie schon das OLG richtig bemerkt habe. Wenn Leitungen zur Kaltwasserzufuhr nicht isoliert seien, stelle das keinen Mangel dar. Im Übrigen solle die Dämmung Energie sparen und nicht die Rohre vor Frost schützen.

Dass die Firma die Rohre nicht gegen Frostschäden gesichert habe, sei kein handwerklicher Fehler. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Wasser im Heizungsraum bei laufender Heizung nicht gefrieren würde. Darüber hinaus gehende Vorsorge für den Fall eines Heizungsdefekts habe die Firma dem Auftraggeber nicht geschuldet.

Installateure müssten bei der Planung wasserführender Leitungen keine Extra-Maßnahmen gegen Frost vorsehen, jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass. Und nach der Reparatur hatten die Handwerker Grund zu der Annahme, die Heizung werde nun problemlos funktionieren.

Ausbilder haupt- und nebenberuflich

Angestellter der Handwerkskammer hat Anspruch auf Steuervergünstigung für die Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.

Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).

Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.

PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.

"Effektiver Jahreszins 0,0 %"

Verlockendes Angebot verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz

Ein koreanischer Autohersteller machte in einer Werbekampagne Verbrauchern den Kauf auf Raten mit folgendem Slogan schmackhaft: "HYUNDAI schafft die Zinsen ab; 0,0 % effektiver Jahreszins, Anzahlung 20 %, Laufzeit 36 Monate".

Das Oberlandesgericht Stuttgart verbot die Reklame auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (2 W 23/95). Das Autounternehmen tue so, als sei Kauf auf Raten genauso günstig wie die Zahlung des Gesamtpreises auf einmal. Das stimme jedoch nicht. Wer sich für den Ratenkauf entscheide, habe lediglich die Möglichkeit, das Geld zinsbringend anzulegen, um dann erst nach 36 Monaten zu zahlen. Außerdem sei zu befürchten, flüchtige Leser könnten sich durch das sensationelle Angebot zu einem überhasteten Kauf verleiten lassen, ohne beim Fahrzeug genau auf Ausstattungs- und Qualitätsmerkmale zu achten.

Fruchtgummi "ohne künstliche Farbstoffe"

Ist diese Werbung eines Süßwarenherstellers für seine Produkte irreführend?

Ein deutsches Unternehmen stellt bunte Fruchtgummis her, die ihre Farben Pflanzen- und Fruchtextrakten verdanken. Auf der Rückseite der Verpackung weist der Süßwarenhersteller mit einem Aufdruck darauf hin, dass sie keine "Chemie" enthalten: "ohne künstliche Farbstoffe". Ein Gutachten des Bundeslands Baden-Württemberg erklärte diesen Hinweis für irreführend.

Da der Gesetzgeber die Unterscheidung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe, verstoße der Aufdruck "ohne künstliche Farbstoffe" gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, fand die zuständige Behörde. Daraufhin zog der Süßwarenhersteller vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass dieser Vorwurf haltlos ist.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm Recht (8 K 6149/18). Die Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" führe durchschnittlich informierte Verbraucher nicht in die Irre. Die verständen schon richtig, wie der Hinweis gemeint sei: Der Hersteller setze keine chemischen Stoffe ein, um die Fruchtgummis bunt zu färben.

Dass die verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nicht als Farbstoffe gelten und das Lebensmittelrecht nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterscheide, spiele keine Rolle. Entscheidend sei der allgemeine Sprachgebrauch — und der differenziere hier durchaus.

So sei der Begriff "künstliche Farbstoffe" oft in den Medien verwendet worden, als britische Forscher feststellten, dass der Konsum von Süßigkeiten mit bestimmten chemischen Farbstoffen bei Kindern zu Konzentrationsproblemen führen könne.

Dem Unternehmen sei auch nicht vorzuwerfen, dass es für seine Fruchtgummis mit "Selbstverständlichkeiten" Reklame mache. Selbstverständlich sei es nämlich keineswegs, dass Hersteller bei Süßigkeiten auf künstliche Farbstoffe verzichteten. Da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von chemischen Farbstoffen seien, stelle das vielmehr ein besonderes Merkmal dieser Fruchtgummis dar.

Am Messestand Kaminofen gekauft

Können Verbraucher einen auf der "Internationalen Grünen Woche" unterschriebenen Vertrag widerrufen?

Die "Internationale Grüne Woche" ist eine Publikumsmesse in Berlin mit Schwerpunkt Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau. Am Messestand eines Anbieters für Kamine und Kachelöfen unterschrieb ein Ehepaar einen Kaufvertrag: Das Unternehmen sollte einen Kaminofen liefern und montieren (Kostenpunkt: 5.400 Euro).

Einige Tage später widerriefen die Kunden den Vertrag. Der Kaminbauer akzeptierte dies nicht und verlangte die vereinbarte Summe. Sie belief sich nach Abzug von Steuer, Material- und Montagekosten auf 1.763 Euro.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Verbraucher zum Widerruf berechtigt waren. Verbraucher können zwar prinzipiell Verträge widerrufen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden — also an einem Ort, wo sie nicht mit Angeboten rechnen und sich möglicherweise von gewieften Verkäufern überrumpeln lassen. Aber trifft das auf einen Messestand zu? Oder müssen Verbraucher an einem Messestand nicht ebenso wie in einem Geschäftsraum darauf gefasst sein, dass man ihnen etwas verkaufen will?

Gegen ein Widerrufsrecht spreche der offenkundige Verkaufscharakter der "Grünen Woche", stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 244/16). Jeder Besucher erkenne sofort, dass hier Händler Waren verkaufen. Zwar sei die "Grüne Woche" überwiegend eine Ausstellung der Ernährungs- und Landwirtschaft. Darauf beschränke sich aber die Produktpalette in den 26 Hallen nicht. Für Haustechnik gebe es sogar einen eigenen Ausstellungsraum — auch hier müssten die Kunden mit kommerziellen Angeboten rechnen.

Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück — mit dem Auftrag, abschließend noch die Frage zu klären, ob auch das konkrete Erscheinungsbild des Messestandes gegen ein Widerrufsrecht gesprochen habe. Oder ob der Messestand des Unternehmens Verbrauchern eher den Eindruck vermittle, hier werde nur über Kaminöfen informiert und nichts verkauft. Dann wäre der Widerruf wirksam und die Kunden müssten nicht zahlen.

Unwirksam wäre der Widerruf, wenn ein informierter, verständiger Verbraucher aufgrund des äußerlichen Eindrucks vom Messestand und aufgrund der hier verbreiteten Informationen vernünftigerweise den Schluss gezogen hätte, dass das Unternehmen dort seine übliche Tätigkeit ausübe - also Kaminöfen verkaufe und Messebesucher anspreche, um Verträge zu schließen.

Fugenlos verputzter Kaminofen?

Auftraggeber und Handwerker streiten darüber, welche Beschaffenheit des Werks vereinbart wurde

Ein Münchner Ehepaar plante den Bau eines Eigenheims, Kaminofen inklusive. Mit einem Ofenbauer aus dem Landkreis schlossen die Auftraggeber einen Werkvertrag. 9.000 Euro sollte der Ofen inklusive Montage kosten. Bei den Verkaufsverhandlungen zeigten sie dem Verkäufer auf einem Bild, wie sie sich den Kamin vorstellten. Monate später besichtigten Mitarbeiter der Handwerksfirma den Aufstellungsort im Neubau. Was die Beteiligten dabei mündlich vereinbarten, war nachträglich umstritten.

Die Auftraggeber behaupteten, sie hätten von vornherein klargestellt, wie der Kamin ausgeführt werden sollte: raumhoch, mit einheitlichem Putz von Wand und Kamin, ohne Trennungsfugen. Er habe wie eine Verlängerung der Wand aussehen sollen und nicht "wie reingeklebt". Das hätten sie schon beim Vertragsschluss gesagt und bei der Besichtigung erneut. Kein Problem, habe der Verkäufer geantwortet, so etwas machten sie "fast täglich". Ein halbes Jahr danach habe man ihnen mitgeteilt, das sei unmöglich.

Aus diesem Grund trat das Ehepaar vom Werkvertrag zurück. Die Handwerksfirma klagte auf Zahlung des vereinbarten Werklohns (abzüglich ersparter Aufwendungen) und behauptete, von fugenloser Ausführung des Kamins sei nie die Rede gewesen: weder beim Vertragsschluss, noch beim Besichtigungstermin. Das hätten die Auftraggeber erst viel später verlangt. Man habe den Kunden dann mitgeteilt, eine Acryldehnungsfuge zwischen Mauer und Kaminschürze sei zwingend erforderlich, um Risse zu vermeiden.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Ofenbauers ab, weil es der Zeugenaussage des Verkäufers nicht traute (159 C 13909/18). Er stehe als Angestellter der Handwerksfirma "erkennbar in deren Lager". Dagegen seien die Aussagen des Ehepaares glaubwürdig und überzeugend gewesen. Die Auftraggeber hätten das Prospektbild vorgelegt, über das sie bei den Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer sprachen. Darauf sei ein dreiseitiger Kamin zu sehen, der wie die übrige Wand verputzt und nicht durch eine Fuge getrennt sei.

Außerdem hätten die Auftraggeber — belegt durch Fotos — in ihrem Neubau den Boden für den Einbau des Kamins vorbereitet. Daher stehe fest, dass sie ihn wirklich wollten und nicht einfach nachträglich die Bestellung bereuten. Zu Recht sei das Ehepaar vom Vertrag zurückgetreten, weil sich die Handwerksfirma weigerte, den Kaminofen so herzustellen, wie es bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Auch wenn es hier für die Auftraggeber gut ausging: Vereinbarungen zur Beschaffenheit eines Werks sollte man prinzipiell schriftlich festhalten.

Solarstromanlage auf dem Garagendach

Kurzartikel

Montiert ein Installateur eine Photovoltaikanlage auf dem Garagendach, muss das Dach nach der Montage dicht sein. Muss die Anlage wegen Feuchtigkeitsschäden abgebaut und neu montiert werden, haftet der Installateur für die Kosten, wenn er die Anlage nicht mit der Dachabdichtung abgestimmt und den Auftraggeber nicht auf die marode Unterspannbahn hingewiesen hatte.

"Pesto mit Basilikum und Rucola"

Diese Bezeichnung ist trotz eines geringen Rucola-Anteils im Pesto nicht irreführend

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Aufmachung eines Pestos als irreführend und forderte vom Hersteller, das Etikett zu ändern. Das Produkt trug den klangvollen Namen "I Pesti con Basilico e Rucola" (Pesto mit Basilikum und Rucola). Auf den Gläsern sind Basilikum, Petersilie und Rucola abgebildet — Rucola etwas größer als die anderen Kräuter.

Laut Zutatenverzeichnis enthält das Pesto 20,7 Prozent Basilikum, 11,8 Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola. Bei so einem minimalen Anteil von Rucola täuschten Name und Aufmachung des Produkts die Verbraucher, rügten die Verbraucherschützer. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies den Vorwurf mit dem schlichten Argument zurück, dass das Pesto nach Rucola schmecke (6 U 133/18).

Die Mengenverhältnisse allein sagten wenig über den Geschmack aus. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, sei nach den Erwartungen eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen, so das OLG. Und die würden hier nicht enttäuscht: Erstens sei die beworbene Zutat "drin" und zweitens schmecke das Produkt nach Rucola. Dass das Pesto höhere Anteile von Petersilie und Basilikum enthalte, werde deshalb wohl keinen Verbraucher sonderlich stören.

Der Hersteller habe überzeugend dargelegt, dass er die Zutat Rucola aufgrund ihrer (gerichtsbekannt!) bitteren Note sparsam einsetze, damit sie nicht den Geschmack dominiere. Wenn sich ein Kunde bei der Kaufentscheidung ausschließlich an der Zusammensetzung der Zutaten orientiere, werde er sicher das Zutatenverzeichnis lesen und das gebe die Mengenverhältnisse der Zutaten korrekt wieder. Der Vorwurf der Verbrauchertäuschung sei daher unzutreffend.

Aus für "Glen Buchenbach"

Nur Whiskys, die aus Schottland stammen, dürfen den Namenszusatz "Glen" tragen

Vielleicht ist das jahrelange juristische Tauziehen um den Whisky-Namen mit diesem Urteil ja nun wirklich beendet … Die Scotch Whisky Association (SWA) würde es freuen, denn sie siegte beim Landgericht Hamburg gegen die Waldhornbrennerei Klotz aus Berglen bei Stuttgart. Die Waldhornbrennerei produziert seit ein paar Jahren einen "Single Malt Whisky" und den nannte sie in aller Bescheidenheit "Glen Buchenbach", was auf die berühmten schottischen Marken anspielt (Glenmorangie, Glenlivet etc.).

"Glen" ist ein irisches Wort und bedeutet "kleines Tal". Da das Familienunternehmen im Buchenbachtal liegt, hielt Familie Klotz die Namensgebung für eine gute Idee. Nicht so die SWA, die europaweit die Rechte schottischer Whiskyhersteller vertritt.

Diese Rechte verletze der Name "Glen Buchenbach", so die SWA. Denn "Glen" gehöre nach EU-Recht (EU-Spirituosenverordnung) zu den "geschützten geografischen Angaben": Verbraucher dächten bei diesem Wort sofort an Schottland. Produkte, die anderswo hergestellt würden, dürften diesen Zusatz im Namen nicht tragen.

Das Landgericht Hamburg gab den Schotten Recht: Der Name "Glen Buchenbach" erinnere zu sehr an die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" (327 O 127/16). Das sei irreführend, weil es den Eindruck erwecke, das Produkt komme aus Schottland, obwohl es tatsächlich bei Stuttgart hergestellt werde. Dieser Eindruck werde durch die klarstellenden Hinweise auf der Flasche ("Deutsches Erzeugnis") nicht ausreichend korrigiert.

Auf Anfrage des Hamburger Gerichts hatte sich bereits der Europäische Gerichtshof mit dem Fall befasst. Anbieter von Spirituosen dürften ihre Kunden nicht über den Ursprung der Produkte täuschen, hatten die Luxemburger Richter betont: Das sei aber nicht schon dann der Fall, wenn der Name "Glen" bei Verbrauchern Assoziationen mit Schottland wecke. Sondern nur dann, wenn der Durchschnittsverbraucher direkt an "Scotch Whisky" denke, wenn er das Wort "Glen" auf dem Etikett lese.

Das wurde nun vom Hamburger Landgericht bejaht. Der Namensbestandteil "Glen" im Namen des Whiskys aus Baden-Württemberg beeinträchtige daher die geschützte geografische Angabe "Scotch".

"Fruitybomb"

Unternehmen möchte die Wortkombination "Fruitybomb" als Marke für Rauchwaren schützen lassen

Ein Anbieter von elektronischen Zigaretten und zugehörigen Aromastoffen, Wasserpfeifen und andere Rauchartikel wollte den Begriff "Fruitybomb" als Marke für seine Produkte schützen lassen. Das lehnte jedoch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ab.

Begründung: Deutsche Verbraucher übersetzten diese Wortkombination ohne weiteres mit "Fruchtbombe" — sie erinnere an deutsche Zusammensetzungen wie "Eisbombe" oder "Stinkbombe". Da das Angebot aus Rauchwaren bestehe, liege der Gedanke nahe, dass es sich um Rauchwaren mit fruchtiger Geschmacksnote handle. "Fruitybomb" sei eine beschreibende Sachaussage zur Qualität der Produkte und verweise nicht auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Unternehmens gegen den Bescheid ab (26 W (pat) 561/16). Zu Recht habe die Behörde die Wortkombination "Fruitybomb" als Markennamen für untauglich befunden, so das Gericht, weil sie nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware verweise. Stattdessen umschreibe "Fruitybomb" eine Eigenschaft der Ware, wie zahlreiche Beispiele aus der Werbung zeigten.

Liquids für E-Zigaretten und E-Shishas würden häufig mit Fruchtaromen angeboten: "Die Shibacco Dreams Liquid-Reihe hat neuen und fruchtigen Zuwachs bekommen. Die neuen Liquids sind allesamt fruchtig" ... "Eine wahre Fruchtexplosion erwartet euch!" (Internetreklame)

"E-Shishas und E-Zigaretten gibt es in allen erdenklichen Geschmacksrichtungen, zum Beispiel Kaugummi, Himbeere … wegen ihrer Fruchtaromen bei Jugendlichen sehr beliebt" (Deutschlandfunk).

Ein E-Shisha-Tabak sei als "Yellow Fruchtbombe" beworben worden, die Webseite "liquid-maker.de" habe ein Rezept für ein E-Liquid mit der Bezeichnung "Fruchtbombe" ins Internet gestellt.

Offenbar erleichterten intensive Fruchtaromen den Verzicht der Konsumenten auf richtigen Tabak. Jedenfalls betonten fast alle Wettbewerber in ihrer Werbung diese Eigenschaft ihrer Rauchwaren. Deshalb könne nicht ein Anbieter Markenschutz und damit das Recht beanspruchen, einen in der Branchenreklame so gängigen Begriff wie "Fruitybomb" alias "Fruchtbombe" exklusiv zu verwenden.

Darf Don Quijote nur für Manchego-Käse werben?

Auch Bilder können rechtswidrig auf die geschützte Ursprungsbezeichnung eines Produkts "anspielen"

Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die geschützte Ursprungsbezeichnung einer Käsesorte, die in der spanischen Region "Mancha" aus Schafsmilch hergestellt wird: "queso manchego". Die Stiftung, die für den Schutz der Ursprungsbezeichnung zuständig ist, hatte das Unternehmen "Industrial Quesera Cuquerella SL (IQC)" verklagt: Es vermarktet nämlich drei Käsesorten mit Bildern, die auf den Roman "Don Quijote de la Mancha" von Miguel de Cervantes anspielen.

Auf einem Etikett ist ein Reiter auf einem abgemagerten Pferd zu sehen, auf anderen Landschaften mit Windmühlen und Schafen. Ein Käse heißt "Quesos Rocinante", benannt nach dem Pferd von Don Quijote ("Rosinante"). Die Käsesorten von IQC werden nicht nach den genau festgelegten Herstellungsbedingungen von "queso manchego" produziert und dürfen deshalb die Ursprungsbezeichnung nicht tragen, obwohl der Käsehersteller in der Region Mancha ansässig ist.

Die Stiftung verlangte, die Etiketten des Unternehmens IQC zu verbieten. Der Käsehersteller benutze zwar nicht die Ursprungsbezeichnung selbst, aber die Bilder legten diese Assoziation nahe. Doch die spanischen Gerichte fanden, die Etiketten spielten auf die Region Mancha an und nicht auf den "queso manchego". Sie fragten beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob Bilder überhaupt eine rechtswidrige Anspielung auf die Ursprungsbezeichnung eines Produkts sein könnten (C-614/17).

"Ja", antwortete der EuGH. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Bild geeignet sei, dem Verbraucher das Produkt, das diese Bezeichnung trage, "gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen". Gebe es eine begriffliche Nähe zwischen den vom IQC verwendeten Bildern — eine Don Quijote ähnliche Person, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen — und "queso manchego", so dass der Verbraucher angesichts dieser Etiketten sofort an "queso manchego" denke?

Träfe das zu, wären die Etiketten rechtswidrig, auch wenn der Käsehersteller selbst seinen Sitz in der Region Mancha habe. Doch darüber müssten die nationalen Gerichte selbst urteilen. Entscheidend sei dabei die Wahrnehmung des informierten spanischen Durchschnittsverbrauchers, denn das Produkt werde in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert. Und den Roman von Cervantes kenne jedes spanische Schulkind. Erkläre die spanische Justiz die Etiketten für unzulässig, gelte dies für alle EU-Mitgliedsländer.

Zahnpasta mit "uralter" Öko-Test-Bestnote

Kurzartikel

Die Zeitschrift "Öko-Test" klagte gegen den Hersteller einer Zahnpasta, die bei einem Test 2005 mit "sehr gut" abgeschnitten hatte: Er dürfe das Gütesiegel nicht mehr auf die Zahnpasta-Verpackung drucken, weil es längst aktuellere Tests gebe. Zudem habe der Hersteller das Produkt verändert. Doch die EU-Richter untersagten die weitere Nutzung des "Öko-Test"-Labels nicht. Ein Verbot käme nur in Betracht, wenn das Logo missbraucht werde und die Wertschätzung der Verbraucher für das Gütesiegel "Öko-Test" darunter leiden würde.