Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.
Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).
Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.
PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.