Industrie und Handwerk

Brandsicherheit ist trotz Pandemie wichtig

Hauseigentümer wollten wegen Corona den Schornsteinfeger nicht ins Haus lassen

Bis Ende Mai 2020 sollten eigentlich die Arbeiten des Schornsteinfegers am Haus erledigt sein. Doch die Hauseigentümer — ein älteres Ehepaar — baten den Bezirksschornsteinfeger darum, den Prüftermin zu verschieben: Denn sie gehörten zu einer Risikogruppe, die von der COVID-19-Pandemie besonders gefährdet sei. Der Schornsteinfeger verwies auf zuverlässige Schutzmaßnahmen und lehnte die Verzögerung ab.

Nachdem eine weitere Frist verstrichen war, forderte die Region Hannover die Hauseigentümer mit gebührenpflichtigem Verwaltungsbescheid auf, die nötige Prüfung der Abgaswege und Abgasleitungen zu vereinbaren. Die Eheleute ließen die Prüfung durchführen, wollten aber die Gebühren nicht zahlen: Es sei überflüssig gewesen, die Untersuchung kostenpflichtig anzuordnen. Schließlich sei es ihnen nur darum gegangen, den Termin zu verlegen.

Doch das Verwaltungsgericht Hannover fand am Gebührenbescheid nichts auszusetzen (13 A 4340/20). Die Region Hannover habe zu Recht einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt. Sie habe den Hauseigentümern dafür eine angemessene Frist gesetzt und sie darüber informiert, dass es kostenpflichtige Folgen haben würde, wenn sie ihre Eigentümerpflichten missachteten.

Der Schornsteinfeger sorge für die Betriebssicherheit und Brandsicherheit der Abgasanlagen. Seine Arbeit sei auch während der Corona-Pandemie nicht verzichtbar. Infektionsschutz sei gewährleistet, da der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz verwendeten. Daher sei es nicht unzumutbar, die Prüfung durchführen zu lassen — auch nicht für ein altes Ehepaar, das einer Risikogruppe angehöre. Außerdem müssten die Hauseigentümer während der Arbeiten nicht zwingend anwesend sein.

Traum vom eigenen Friseursalon geplatzt

Gesellin erfüllt die Bedingungen für eine Ausnahmeerlaubnis, arbeitete aber vorher in einem illegalen Salon

Um einen eigenen Friseursalon zu eröffnen, benötigt man grundsätzlich immer noch einen Meisterbrief. Alternativ kann ein Saloninhaber ohne Meisterprüfung in seinem Betrieb einen Meister bzw. eine Meisterin beschäftigen. Auch für Gesellen besteht die Möglichkeit, sich selbständig zu machen. Die Bedingungen: Sie müssen mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Geselle nachweisen, davon müssen sie mindestens vier Jahre in leitender Stellung gearbeitet haben.

Frau M war viele Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons tätig und konnte auch eine vierjährige Beschäftigung als leitende Angestellte belegen. Trotzdem wurde ihr die Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk von der Handwerkskammer verweigert. Dagegen klagte die Friseuse ohne Erfolg.

Sie habe zwar vier Jahre lang einen Salon geführt, so das Verwaltungsgericht Koblenz, der sei aber illegal betrieben worden (5 K 534/20.KO). Denn während dieser Zeit habe im Friseursalon kein Meister und keine Meisterin gearbeitet. Deshalb sei der Betrieb zu Unrecht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen. Frau M habe den Salon in dem Wissen geleitet, dass sie dazu nicht berechtigt war.

Frau M habe ihn jahrelang geführt und sich in dieser Zeit nicht darum bemüht, die Meisterprüfung abzulegen. Daher habe ihr die Handwerkskammer zu Recht die Ausübungsberechtigung vorenthalten, obwohl die Gesellin formal die Bedingungen dafür erfülle. Würde man in solchen Fällen "ein Auge zudrücken", würde man damit weitere Friseure zu illegalem Verhalten motivieren.

Mangelhafte Rohrbelüfter

Entlastet es den Handwerker, dass er die nachteilige Art der Installation mit dem Auftraggeber vereinbart hatte?

Ein SHK-Handwerksunternehmen (Heizung, Sanitär, Klima) war damit beauftragt, Rohrbelüfter zu installieren. Abweichend von den ursprünglichen Plänen, forderte der Architekt des Auftraggebers, die Rohrbelüfter sollten kombiniert mit Holzbauelementen in Badezimmer-Wände eingebaut werden. Der Handwerker fand den Vorschlag nicht gut, formulierte auch Bedenken. Letztlich führte er die Arbeiten jedoch gemäß den geänderten Plänen des Architekten aus.

Bald bildeten sich unangenehme Gerüche: Die Werkleistung entsprach nicht den Regeln der Technik. Deshalb forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Im Gegenzug berief sich der Handwerker auf sein Gespräch mit dem Architekten: Er habe genau die Art Lüftung installiert, die nachträglich vereinbart worden sei. Außerdem habe er von vornherein gewarnt: Wenn "man das so mache", könnten Probleme auftreten.

Dieser Hinweis des Auftragnehmers sei nicht klar und nachhaltig genug gewesen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg: Er müsse daher für die Mängelbeseitigung aufkommen (11 U 74/18). Auftragnehmer schuldeten dem Auftraggeber prinzipiell ein funktionstaugliches Werk. Es könne also auch dann ein Mangel vorliegen, wenn die Vertragsparteien genau diese "nicht funktionierende" Art der Ausführung vereinbart haben.

Mit dem Argument "das war so abgemacht" könnte der Handwerker Mängelansprüche des Auftraggebers nur abwehren, wenn er gegen die geforderte Art der Ausführung Bedenken angemeldet hätte — und zwar rechtzeitig, inhaltlich präzise und nachdrücklich. Der SHK-Handwerker hätte dem Auftraggeber bzw. dem bevollmächtigten Architekten konkret die nachteiligen Folgen erläutern müssen, die durch die veränderte Abwasserrohrlüftung drohten. Ein pauschaler Hinweis der Art, dass die "Ausführung so wohl nicht funktioniere", genüge nicht.

Hoftor in der Tischlerwerkstatt repariert

Das ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung", die zu Steuerermäßigung führt

Steuerzahler können Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen (§ 35a Einkommensteuergesetz). So eine Steuerermäßigung beantragte auch eine Hauseigentümerin, die von einem Tischler ihr Hoftor hatte reparieren lassen. Doch das Finanzamt lehnte den Steuerbonus ab, weil der Handwerker die Arbeiten in seiner Werkstatt ausgeführt hatte.

Vergeblich klagte die Frau gegen den Bescheid: Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht (VI R 4/18). Hier habe es sich nicht um eine "haushaltsnahe Dienstleistung" bzw. Handwerkerleistung gehandelt. Der Steuerbonus gelte nur für Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen, die direkt dem Haushalt dienten und "üblicherweise von Familienmitgliedern" ausgeführt würden.

Auch die Leistungen von Handwerkern für Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung seien nur begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werden. Der Tischler habe jedoch in der Werkstatt gearbeitet — zwar im Auftrag der Steuerzahlerin, aber eben nicht in ihrem Haushalt.

Einen Tipp hatte der Bundesfinanzhof aber fürs Finanzamt und die Hauseigentümerin noch parat: Bei solchen Arbeiten könne man die Arbeitskosten des Handwerkers aufteilen in einen (nicht begünstigten) Werkstattlohn und einen (begünstigten) Lohnanteil für die Arbeit vor Ort. Denn der Tischler habe das Hoftor zwar in der Werkstatt repariert, vorher aber auf dem Grundstück der Steuerzahlerin ausgebaut und nach der Instandsetzung dort wieder eingebaut.

Hausbesitzer änderte Bauvorgaben des Energieberaters

Für die untaugliche Wärmedämmung macht er aber den Handwerker verantwortlich

Ein Hauseigentümer ließ von einer Fachfirma die Fassaden dämmen. Das Handwerksunternehmen sollte kein eigenes Wärmedämmkonzept erstellen, sondern nach den Vorgaben des Energieberaters arbeiten. Die Arbeiten waren schon im Gange, als es sich der Auftraggeber anders überlegte. Er verlangte vom Handwerker, am Erker von den Berechnungen des Energieberaters abzuweichen und die Dämmung dort nur so stark anzubringen, wie es dem Dachüberstand entsprach. Sonst sehe das nicht gut aus.

Mit weniger dicken Dämmplatten wurden die vom Energieberater ermittelten Dämmwerte natürlich nicht erreicht. Für diesen Mangel machte der Hauseigentümer das Handwerksunternehmen verantwortlich und verlangte Schadenersatz: Das Dämmsystem funktioniere nicht richtig, die Fachfirma habe die Vorgaben der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten. Dabei habe er mit dem Handwerker über den Erker gesprochen, da hätte der doch zumindest auf die Folgen der geänderten Ausführung hinweisen müssen.

Das Oberlandesgericht München wies die Schadenersatzklage ab (20 U 1108/19 Bau). Das Handwerksunternehmen hafte nicht für die untaugliche Wärmedämmung. Es sei damit beauftragt worden, gemäß der Planung des Energieberaters Dämmplatten anzubringen. Die Vorgaben seines Fachberaters habe der Auftraggeber selbst geändert. Er habe vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern.

Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftragnehmers darauf, dass mit der verringerten Dämmstärke im Erkerbereich die Wärmedämmung nicht so funktioniere wie vom Energieberater berechnet, sei deshalb überflüssig gewesen. Der Handwerker müsse den Hauseigentümer nicht eigens auf einen Umstand aufmerksam machen, der offenkundig sei. In so einer Situation entfalle die Pflicht des Auftragnehmers, fachliche Einwände gegen die geänderte Ausführung vorzubringen und zu erläutern.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde am 20.4.2020 vom Bundesgerichtshof bestätigt, AZ.: VII ZR 220/19.

Hilfsarbeiter als Schein-Gesellschafter einer Baufirma

Das Unternehmen gründete eigens eine Gesellschaft, um das Ausländerrecht zu umgehen

50 ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis führten für eine Baufirma Handwerkerarbeiten aus. Laut Vertrag waren sie aber nicht als Arbeitnehmer angestellt, sondern Gesellschafter der Baufirma. Das Verwaltungsgericht verlangte, die schein-selbständigen Arbeitskräfte auszuweisen. Die Betroffenen beriefen sich darauf, dass sie als Gesellschafter keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigten.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen erklärte ihren Gesellschaftervertrag mit der Baufirma für nichtig war (3 S 390/94). Die ausländischen Arbeitskräfte dürften ausgewiesen werden. In Wirklichkeit hätten sie nämlich nicht die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse von Gesellschaftern, sondern führten nur unselbständige Arbeiten aus. Um billige Arbeitskräfte beschäftigen zu können, habe die Baufirma mit dem Gesellschaftervertrag nur das gesetzliche Verbot umgehen wollen, ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Trittbrettfahrer bei "Adlon"

Deutscher Sanitärhersteller darf seine Produkte nicht unter dem geschützten Namen des Hotels Adlon vermarkten

Sanitärhersteller Kludi schmückte sich mit fremden Federn und nahm auf seiner Webseite Bezug auf das Berliner Luxushotel Adlon: Seine Produkte entsprächen perfekt dem besonderen Stil dieses Traditionshauses, verkündete er stolz. Das Unternehmen nannte eigene Waren "Adlon".

Den Gebrauch der geschützten Unionsmarke wollte der Sanitärhersteller quasi legalisieren, indem er 2013 selbst eine Marke "Adlon" beim EUIIPO (Amt der EU für Geistiges Eigentum) anmeldete.

Dagegen legte die Markeninhaberin "Adlon Brand" Widerspruch ein. Das EUIPO gab ihr Recht und begründete dies 2018 so: Kludi versuche, ohne finanzielle Gegenleistung "im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren". Die Klage des Sanitärherstellers gegen diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen (T-144/19).

Ohne Genehmigung der Markeninhaberin dürfe er seine Produkte nicht unter dem geschützten Markennamen "Adlon" vermarkten, so das Gericht. Im Sanitärbereich gebe es eine gewisse Nähe zwischen den Dienstleistungen eines Hotels und Sanitärprodukten. Daher könne es auf dem Markt für Sanitärprodukte durchaus den Absatz befördern, die eigenen Waren mit der Marke Adlon zu verknüpfen.

Damit gewinne man die Aufmerksamkeit der Verbraucher, poliere das Image auf und erlange so gegenüber den Wettbewerbern wirtschaftliche Vorteile. Der Sanitärhersteller nutze damit die Wertschätzung für die ältere Marke Adlon, also das Luxushotel Adlon, auf unlautere Weise aus.

Bauabnahme durch den Architekten

Dies ist im Ausnahmefall auch ohne ausdrückliche Vollmacht des Auftraggebers möglich

Die Bauherrin hatte eine Dachdeckerfirma mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten bei einem Neubau beauftragt. Nach der Fertigstellung kam es zum Streit, weil die Handwerksfirma rund 60.000 Euro mehr Werklohn forderte.

Während der Bauausführung habe ihm der Architekt, Generalbevollmächtigter der Bauherrin, mehrere "Nachtragsaufträge" erteilt, erklärte der Handwerksunternehmer. Die habe er einwandfrei erfüllt. Diese im vereinbarten Festpreis nicht enthaltenen Leistungen habe der Architekt auch "abgenommen", d.h. als vertragsgemäß gebilligt.

Laut Vertrag müsse sie zusätzliche Leistungen nur bezahlen, wenn sie den Auftrag dazu selbst schriftlich erteilt habe, erwiderte die Auftraggeberin. Mündlich mit dem Architekten vereinbarte Zusatzleistungen begründeten also keinen Anspruch auf Werklohn. Außerdem habe keine förmliche Abnahme der Bauleistungen stattgefunden: Dafür habe nämlich der Architekt keine Vollmacht gehabt. Schon deshalb sei die Forderung des Handwerkers nicht fällig.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied den Streit zu Gunsten des Auftragnehmers und sprach ihm den restlichen Werklohn zu (4 U 26/18). Der Architekt habe die Bauherrin bei der Abnahme wirksam vertreten. Zwar sei der Hinweis der Bauherrin richtig, dass grundsätzlich ein bauleitender Architekt Bauleistungen nur abnehmen könne, wenn er dazu ausdrücklich bevollmächtigt sei. In diesem Fall müsse sich die Auftraggeberin jedoch das Handeln ihres Architekten zurechnen lassen.

Während des gesamten Bauvorhabens habe sie mit dem Auftragnehmer keinen Kontakt aufgenommen und dem Architekten völlig "freie Hand gelassen". Er allein habe die Handwerksfirma beauftragt und beaufsichtigt. Der Auftragnehmer habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Architekt mit Wissen und Billigung der Bauherrin handelte (juristisch: Anscheinsvollmacht).

Obendrein habe ihr der Architekt nach der Abnahme ein "Bauabnahmeprotokoll" per E-Mail zugeschickt, mit der Bitte um Unterzeichnung. Darauf habe die Auftraggeberin keineswegs mit dem Hinweis reagiert, dass er zur Abnahme nicht befugt gewesen sei.

Auf die Vertragsklausel, nach der "zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" würden, könne sich die Bauherrin ebenfalls nicht berufen, um die Forderung des Handwerksunternehmers als unberechtigt abzuweisen. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige.

Baustellenunfall: Maler stürzt von ungesicherter Treppe

Berufsgenossenschaft kann die Behandlungskosten nicht auf den Handwerksbetrieb abwälzen

Auf der Baustelle eines Einfamilienhauses wurde das Treppenhaus gestrichen. Die Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Stock hatte noch kein Geländer. Trotzdem brachte der Malerbetrieb keine Absturzsicherung an, markierte nur den Treppenrand mit einem Flatterband. Bei der Arbeit stürzte einer der Maler von der dritten Stufe der Treppe (ca. 50 cm tief) und verletzte sich an den Armen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, kam für die Behandlungskosten auf. Anschließend forderte sie das Geld vom Malerbetrieb zurück. Der Malermeister habe die Treppe nicht gesichert und so den Arbeitsunfall des Angestellten fahrlässig verursacht, erklärte die Berufsgenossenschaft. Ihre Zahlungsklage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VI ZR 369/19).

Der Handwerksbetrieb habe keine "elementare Schutzpflicht" verletzt, stellte der BGH fest. Nur dann könnte die für Arbeitsunfälle zuständige gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitgeber für die Unfallfolgen haftbar machen. Zwar habe der Malermeister gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, indem er die Treppe nicht gesichert habe. Doch die Absicherungspflicht gelte in einem halben Meter Höhe noch nicht.

Freiliegende Treppen auf Baustellen mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei erst ab einer Absturzkante von über einem Meter verbindlich vorgeschrieben, weil dann bei Stürzen mit schwereren Verletzungen zu rechnen sei. Der Angestellte des Malerbetriebs sei aber von der dritten Stufe heruntergefallen.

Unternehmen seien verpflichtet, für Arbeitsunfälle vorzusorgen und zahlten zu diesem Zweck monatlich einen Beitrag in die Unfallkasse. Deshalb müssten Arbeitgeber für die Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann selbst haften, wenn sie ihn auf grob fahrlässige Weise verursachten. Nur in solchen Fällen sei es für die Versichertengemeinschaft unzumutbar, die Kosten zu tragen.

Unzulässige Reklame eines Solarmodulherstellers

Wer im Ausland fertigen lässt, darf nicht so tun, als handle es sich um deutsche Produkte

Ein deutscher Hersteller von Solarmodulen nahm Anstoß an der Reklame eines Konkurrenten: Dieser täusche die Verbraucher über die geographische Herkunft der beworbenen Produkte, etwa mit der Werbeaussage "Deutsches Unternehmen — wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module". In Kombination mit einer stilisierten Deutschlandflagge erwecke diese Aussage wie auch die Bezeichnung "German Quality Standard" einen falschen Eindruck. Schließlich lasse der Konkurrent seine Solarmodule überwiegend im Ausland herstellen.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt war der Ansicht, dass die Werbung bei den Verbrauchern zu falschen Vorstellungen führe (6 W 84/20). Die Flagge werde nicht als Hinweis auf den Unternehmenssitz verstanden, sondern als Hinweis darauf, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert würden. Der Durchschnittsverbraucher beziehe die deutsche Flagge auf die danebenstehende Angabe "Solarmodule-Hersteller" und nehme an, Deutschland sei der Herstellungsort.

Auch wenn durchaus bekannt sei, dass viele deutsche Industrieunternehmen in Asien produzierten: Werbung mit "deutscher Qualität" könne dennoch die Verbraucher in die Irre führen. Da das Solarunternehmen alle Module so bewerbe, komme es nicht mehr drauf an, dass es zumindest einen kleinen Teil der Ware in Deutschland fertigen lasse. Überwiegend werde die Ware jedenfalls im (inner- und außereuropäischen) Ausland produziert, so das OLG.

Deutschland als Herstellungsort anzugeben, sei nur zulässig, wenn im Inland produziert werde. Inländische Produktion bedeute, dass zumindest diejenigen Leistungen in Deutschland stattfinden müssten, die dem Industrieerzeugnis seine Qualität und/oder seine wesentlichen produktspezifischen Merkmale verleihen. Dabei komme es aus Sicht der Verbraucher bei einem Industrieprodukt auf die Verarbeitungsvorgänge an und weniger auf den Ort der planerischen Arbeit.

2016 VW-Diesel gekauft

Wer nach der Aufdeckung des Dieselskandals einen gebrauchten VW erwarb, kann den Kauf nicht wegen der Schummel-Software rückgängig machen

Im August 2016 hatte Käufer X bei einem Händler für 13.600 Euro einen gebrauchten VW Touran Match erworben. Der Dieselmotor des Wagens war mit der — 2015 bekannt gewordenen — Schummel-Software ausgestattet, die auf einem Prüfstand im Testbetrieb weniger Stickoxide ausstößt als im normalen Fahrbetrieb. Im Fahrbetrieb hielt der Wagen die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 nicht ein.

Fast ein Jahr vorher, im September 2015, hatte Autohersteller VW die Öffentlichkeit über die Schummel-Software informiert. Danach hat VW für Fahrzeuge mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update entwickelt, um die Unregelmäßigkeit zu beheben. Das Update wurde auch bei dem Touran des Käufers X aufgespielt. Trotzdem wollte er danach den Kauf rückgängig machen.

Der Bundesgerichtshof wies seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (VI ZR 5/20). Käufer, die ein Dieselfahrzeug von VW mit illegaler Abschalteinrichtung vor September 2015 erwarben, wurden vom Unternehmen sittenwidrig getäuscht und geschädigt. Mittlerweile habe Volkswagen sein Verhalten aber erkennbar geändert: Wer 2016 einen Gebrauchtwagen von VW kaufte, sei nicht mehr sittenwidrig geschädigt worden.

Vor der öffentlichen Mitteilung von 2015 hätten potenzielle Käufer auf eine korrekte Abgastechnik bei VW-Dieselfahrzeugen vertrauen dürfen. Nachdem VW die Schummelei eingestanden habe, jedoch nicht mehr. Zudem hätten alle Medien seither ausführlich über den so genannten Dieselskandal berichtet. Aus diesem Grund konnten Käufer der betroffenen Fahrzeuge ab September 2015 nicht mehr damit rechnen, dass deren Abgastechnik die gesetzlichen Vorgaben erfüllte.

Heizungsmonteur musste den Beruf wechseln

Verdienst- und Aufstiegschancen im alten Beruf sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert

Ein Heizungsmonteur konnte nach einem Unfall aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er ließ sich zum technischen Zeichner umschulen und verdiente im neuen Beruf nach einer Übergangszeit so viel wie zuvor. Dennoch beantragte der ehemalige Handwerker Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das begründete er so: Die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs — gerade auf dem Land — mehr soziales Ansehen genieße. Darüber hinaus habe sich seit seinem Berufswechsel das Gehaltsniveau im Handwerk sehr positiv entwickelt. Er würde daher inzwischen als Monteur viel mehr verdienen als in seinem neuen Beruf.

Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen: Sie müsse nur einspringen, wenn ein dauerhaft berufsunfähiger Versicherter "auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage" sei, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. So eine Tätigkeit habe der frühere Monteur jedoch gefunden.

So sah es auch das Oberlandesgericht Oldenburg: Es wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (1 U 14/20). Der Beruf des technischen Zeichners sei mit dem eines Heizungsmonteurs sehr wohl vergleichbar. Dass das Handwerk vom "Sozialprestige" her höher anzusiedeln sei, sei völlig aus der Luft gegriffen.

Das zweite Argument treffe zwar zu: Die Gehälter im Handwerk seien seit dem Unfall des Heizungsmonteurs gestiegen. Doch aus dieser Tatsache folge kein Anspruch auf Leistungen. Entscheidend dafür sei nämlich die Lebensstellung des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Was danach passiere, sei völlig bedeutungslos. Was der Versicherungsnehmer sich im alten Beruf hätte ausrechnen können und welche Chancen er eventuell hätte ergreifen können, sei in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert.

Flecken an der Hauswand

Ist ein Auftrag in der vereinbarten Art nicht einwandfrei zu erfüllen, muss der Handwerker darauf hinweisen

Eine Hauseigentümerin ließ von einem Handwerksunternehmen das Gebäude dämmen. Anschließend sollte der Auftragnehmer den Putz erneuern. Kaum waren die Arbeiten beendet, zeigten sich nach starkem Regen Wasserflecken in den Fassaden des Wohnhauses. Denn der Dachüberstand war so gering, dass die Hauswände zu viel Wasser abbekamen. Nun verlangte die Auftraggeberin, der Handwerker müsse die Beseitigung des Mangels finanzieren.

Der wies die Forderung zurück: Er habe die Hauswände fachgerecht und haargenau so verputzt, wie mit der Hauseigentümerin vereinbart. Für den zu kleinen Dachüberstand sei er nicht verantwortlich. Ob er die Auftraggeberin darüber hätte informieren müssen, könne offen bleiben. Denn aus einem so geringfügigen Fehlverhalten könne sie keinen Anspruch auf einen Vorschuss für Reparaturen ableiten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt war da allerdings anderer Ansicht (21 U 64/18). Eine Hauswand mit Wasserflecken sei auch dann mangelhaft, wenn der Handwerker die Arbeiten so ausgeführt habe wie vertraglich vereinbart, betonte das OLG. Er hätte die Auftraggeberin darüber informieren müssen, dass auf diese Weise keine optisch einwandfreie Fassade erreicht werden könne.

Die Hauseigentümerin könne als Laie nicht wissen, dass ein funktionsgerechtes Wärmedämmverbundsystem mit so kleinem Dachüberstand und dem vom Handwerker verwendeten Dünnschichtputz nicht zu realisieren war. Dem Fachmann habe dagegen klar sein müssen, dass es hier nur zwei Möglichkeiten gab. Entweder, den Dachüberstand auf 10 bis 15 Zentimeter zu verbreitern. Oder geeigneten Dickputz aufzutragen.

Nur wenn er seine Hinweispflicht erfüllt und die Bauherrin trotzdem auf der vorgesehenen Ausführung bestanden hätte, müsste der Handwerker nicht für die Werkmängel haften. (Die Entscheidung des OLG wurde am 25.03.2020 vom Bundesgerichtshof bestätigt: AZ. VII ZR 113/19)

Mineralwasserflasche explodiert

Glassplitter verletzen Kind: Haftet der Hersteller?

Ein neunjähriges Mädchen holte aus dem Keller zwei Mineralwasserflaschen. An einer der Flaschen befand sich an der äußeren Glasoberfläche eine vier Millimeter breite Ausmuschelung. Plötzlich explodierte diese Flasche, das Mädchen wurde durch die umherfliegenden Glassplitter am linken Auge schwer verletzt.

Die Eltern des Kindes verlangten vom Hersteller der Mineralwasserflasche Ersatz der Arztkosten und Schmerzensgeld. Das Unternehmen berief sich darauf, dass die Ausmuschelung ein Fabrikationsfehler sei: Hersteller müssten aber nur für Konstruktionsfehler haften.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Eltern (VI ZR 158/94). Hersteller müssten vor der Abfüllung die Flaschen einer Druckprüfung unterziehen. Hätte das Unternehmen das gemacht, wäre die Flasche bereits bei der Produktion kaputt gegangen. Da das Unternehmen nicht beweisen könne, dass es die Flasche in einwandfreiem Zustand in den Verkehr gebracht habe, müsse es für die Unfallfolgen haften.

Fraßspuren im Dachgebälk übersehen

Schädlingsbefall im Dach: Handwerker haften für unterlassene Sichtprüfung der Holzsparren

Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ließ das Dachgeschoss sanieren. Mit den Innenarbeiten wurde ein Zimmerer beauftragt, mit den Dacharbeiten ein Dachdecker. Kaum hatten die Handwerker die Arbeiten beendet, stellte sich heraus, dass der gesamte Dachstuhl erneut saniert werden musste: Im Gebälk hatte sich der Holzbock — ein Schädling — ausgebreitet.

Von den beiden Handwerksunternehmen forderte die Auftraggeberin Schadenersatz in Höhe der voraussichtlichen Sanierungskosten. Zu Recht, entschied das Landgericht Bremen (4 O 1372/12). Wie der gerichtliche Bauexperte überzeugend ausgeführt habe, hätten die Auftragnehmer angesichts der gut sichtbaren Fraßspuren des Holzbocks im Gebälk den akuten Schädlingsbefall erkennen können und müssen.

Wer solche "Zeichen" übersehe, der habe auf die erforderliche Sichtprüfung der freiliegenden Dachsparren vor Beginn der Arbeiten verzichtet und damit eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag verletzt, stellte das Landgericht fest. Allgemein formuliert: Bei einem Bauvertrag müsse der Unternehmer vor Beginn der Arbeit feststellen, ob die vorhandenen Bedingungen den Erfolg seiner Arbeit gefährden könnten.

Wer in einem älteren Bau Dacharbeiten durchführe, müsse die Tragfähigkeit der vorhandenen Dachkonstruktion prüfen, sie auf Vorschäden hin untersuchen und im Fall des Falles den Auftraggeber auf Schädlinge hinweisen. Da hier Dachdecker und Zimmerer gleichermaßen ihre Prüf- und Hinweispflichten verletzt hätten, hafteten sie für den so verursachten erhöhten Sanierungsaufwand zu gleichen Teilen.

Bauarbeiter stürzten in Treppenschacht

Auf einer Baustelle ist grundsätzlich der Bauunternehmer für die Unfallverhütung zuständig

Eine Gemeinde ließ die ehemalige Dorfschule zu einem Gemeindezentrum umbauen. Sie übertrug einem Architekten die Bauaufsicht, den Innenausbau führte ein Bauunternehmen durch. Zwei Mitarbeiter standen im Treppenhaus auf einem Gerüst und befestigten Gipsplatten an den Wänden, als sie durch die Holzabdeckung brachen. Sie stürzten fast vier Meter in die Tiefe und verletzten sich schwer.

Bauarbeiter H hielt nicht den Arbeitgeber für verantwortlich. Vielmehr warf er der Auftraggeberin und dem Architekten vor, sie hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein von der Gemeinde beauftragter Rentnerverein habe die Holzabdeckung unfachmännisch errichtet. Der Architekt hätte als Bauleiter die Konstruktion auf ihre Tragfähigkeit hin prüfen müssen, das habe er pflichtwidrig versäumt. H verlangte von der Gemeinde und vom Bauleiter Schadenersatz und Schmerzensgeld, rund 65.000 Euro.

Zunächst hatte seine Klage Erfolg, doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf und verwies die Sache zurück (VI ZR 34/17). Grundsätzlich sei auf einer Baustelle der Bauunternehmer für die Sicherheit zuständig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften — sie legten fest, welche Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind — richteten sich auch in der Baubranche allein an die Arbeitgeberseite.

Diese Vorschriften sollten die Versicherten vor den typischen Gefahren des Baugewerbes schützen. Bauleiter und Bauherrn müssten zur Gefahrenabwehr nur etwas unternehmen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hätten, dass ein Bauunternehmer oder eine Handwerksfirma nicht zuverlässig arbeite oder nicht sachkundig genug sei, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten.

Dass im konkreten Fall die Bauherrin über die mangelhafte Abdeckkonstruktion Bescheid wusste oder deren Instabilität zumindest hätte erkennen können, sei nicht bewiesen. Die Gemeinde habe behauptet, die Holzabdeckung stamme vom Rohbauunternehmer, nicht von "Amateuren". Mit diesem Einwand habe sich das OLG nicht auseinandergesetzt.

Einmal unterstellt, er treffe zu: Dann habe die Bauherrin ihre Pflicht im Wesentlichen damit erfüllt, dass sie einen bewährten Architekten mit Planung und Baukontrolle beauftragt habe. Der Bauleiter müsse die Sicherheitsmaßnahmen der beteiligten Baufirmen prüfen und aktiv werden, wenn er eine Gefahrenquelle erkenne. Das OLG müsse nun erneut die Verantwortlichkeit aller Beteiligten prüfen, insbesondere auch die des Bauunternehmens.

Terrasse verpfuscht: Wasserschaden

Wie lange läuft bei Terrassenarbeiten die Gewährleistungsfrist für Mängel: zwei oder fünf Jahre?

Hauseigentümer hatten einen Bauunternehmer damit beauftragt, die Terrasse ihres Wohnhauses zu sanieren. Die Baufirma entfernte die alten Platten, verlegte neue Platten im Mörtel auf einer vorhandenen Betonplatte und erneuerte die Treppenstufen von der Terrasse in den Garten. Aufgrund schlampig gemachter Übergänge zwischen Hauswand und Terrassen-Bodenplatte kam es zu einem Wasserschaden im Souterrain des Hauses.

Da sich die Auftraggeber und ihr Anwalt fast drei Jahre Zeit ließen, ihre Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Arbeiten anzumelden, ging es vor Gericht zunächst nur um die Frage, ob diese Ansprüche schon verjährt waren oder nicht.

Hintergrund: Für Werkleistungen gilt im Prinzip eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, doch bei Arbeiten an einem Bauwerk dauert sie fünf Jahre.

Das Landgericht hatte die Erneuerungsarbeiten als "bloße Reparatur" der Terrasse eingestuft und deshalb die lange Verjährungsfrist für "Arbeiten an einem Bauwerk" abgelehnt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte sie und so bekamen die Hauseigentümer in der Berufung Recht (5 U 91/18). Ihr Anspruch auf Schadenersatz sei noch nicht verjährt, entschied das OLG.

Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass für Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk die zweijährige Gewährleistungsfrist gelte. Im konkreten Fall sei aber bereits der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes "Bauwerk" und nicht nur eine Reparatur. Als Bauwerk sei jede unbewegliche Sache anzusehen, die mit Einsatz von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werde.

Bauleitender Architekt sollte auch Rechnungen prüfen

Abschlagszahlungen für mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem durchgewinkt

Ein Hauseigentümer ließ sein Wohnhaus umfassend modernisieren. Unter anderem sollte eine Handwerksfirma an den Außenfassaden ein Wärmedämmverbundsystem anbringen. Die Bauleitung übernahm ein Architekt inklusive der Aufgabe, die Rechnungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu überprüfen.

Zwischenrechnungen für das Dämmsystem "checkte" er kurz und gab sie an den Bauherrn weiter. Insgesamt überwies der Bauherr der Handwerksfirma Abschlagszahlungen von fast 70.000 Euro. Bald stellte sich heraus, dass die Firma das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ausgeführt hatte. Der Architekt ließ es zumindest teilweise wieder abreißen.

Von der Handwerksfirma war allerdings für diesen Mehraufwand kein Schadenersatz mehr zu holen. Sie war mittlerweile "pleite" gegangen. Ein anderes Unternehmen musste das Gebäude dämmen. Schadenersatz forderte der Bauherr nun vom Architekten, nachdem er den Bauleitervertrag gekündigt hatte. Der Architekt sei dafür verantwortlich, dass er, der Auftraggeber, eine Menge Geld für ein wertloses Dämmsystem ausgegeben habe.

So sah es auch das Kammergericht in Berlin (21 U 142/18). Der Architekt habe seine Aufgabe, die Rechnungen der Handwerksfirmen zu prüfen, nur unzureichend erfüllt. Wer die Rechnungen kontrolliere, müsse auch prüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung "stimme". Der Leistungsstand müsse in Quantität und Qualität das Entgelt rechtfertigen. Treffe das nicht zu — wie hier —, müsse der Bauleiter den Auftraggeber darauf hinweisen.

Es gehöre zu den Pflichten des Bauleiters, den Bauherrn vor überhöhten Zahlungen zu bewahren. Im konkreten Fall habe der Architekt die Abschlagsrechnungen für das verpfuschte Dämmsystem, das vollständig demontiert werden musste, beinahe "durchgewinkt". Zumindest habe er sein "ok" gegeben, ohne vorher die Bauleistung zu überprüfen. Diese Pflichtverletzung habe für den Bauherrn zu einem Schaden von rund 70.000 Euro geführt, weil er für diesen Betrag faktisch keine Gegenleistung erhalten habe. Für den Schaden müsse der Architekt einstehen.

Abnahme einer Heizungsanlage

Kurzartikel

Fünf Jahre nach der Abnahme einer Heizungsanlage verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln. Die Werkleistung des Handwerkers kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgenommen = gebilligt werden. Letzteres trifft zu, wenn der Bauherr die Heizung sieben Wochen lang im Winter genutzt hat, ohne Mängel zu beanstanden. Dieser Zeitraum genügt, um die Funktionstauglichkeit der Anlage gründlich zu prüfen.

Fensterbauer kämpft um Werklohn

Der Bauherr zahlt nicht und beruft sich darauf, dass die vereinbarte "förmliche Abnahme" unterblieb

Ein Handwerksbetrieb baute in einem Neubau Fenster und Türen ein. Mit dem Bauherrn hatte der Handwerker vertraglich vereinbart, dass die Arbeiten "förmlich abgenommen" werden sollten.

Förmliche Abnahme bedeutet: Auftragnehmer und Auftraggeber überprüfen zusammen die Bauarbeiten und billigen diese als "vertragsgemäß". Dann gilt die Werkleistung als "abgenommen". Oder sie halten in einem Protokoll fest, welche Mängel vorliegen und ob es über deren Umfang Meinungsverschiedenheiten gibt. Damit ist dann klar, was bis zur endgültigen Abnahme noch gemacht bzw. geklärt werden muss.

Im Mai 2014 bezog der Bauherr das fertiggestellte Einfamilienhaus. Als er Monate später die Schlussrechnung des Fensterbauers erhielt, rügte er Mängel. Der Handwerker behob sie nach und nach, erst im November 2016 waren sie vollständig beseitigt. Erneut verlangte der Auftragnehmer den restlichen Werklohn von ca. 13.000 Euro. Doch der Bauherr wollte die Rechnung immer noch nicht begleichen: Da keine förmliche Abnahme stattgefunden habe, sei die Forderung des Fensterbauers nicht "fällig", erklärte er.

Damit kam der Auftraggeber beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht durch: Es entschied den Streit zu Gunsten des Handwerkers (22 U 93/18). Unter besonderen Umständen könnten die Parteien eines Bauvertrags auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten. Davon sei hier auszugehen, so das OLG, weil sich beide Parteien entsprechend verhalten hätten.

Der Auftragnehmer habe die Schlussrechnung gestellt. Und der Auftraggeber habe das Haus bezogen und die montierten Fenster und Türen mehrere Monate lang genutzt, ohne Mängel zu rügen oder eine förmliche Abnahme der Bauleistungen zu fordern. Dabei sei es unerheblich, ob die Parteien des Bauvertrags nur vergessen hatten, dass eigentlich eine förmliche Abnahme vorgesehen war oder ob sie bewusst darauf verzichteten.

Fest stehe jedenfalls: Zwischen dem Einzug (Mai 2014) des Bauherrn und den letzten Korrekturen des Fensterbauers (November 2016) habe keine Seite in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine förmliche Abnahme noch zurückkommen möchte. Da der Handwerker die Mängel beseitigt habe, sei seine Werkleistung "objektiv abnahmereif". Damit werde auch die Schlussrechnung fällig.