Industrie und Handwerk

Baustellenunfall: Maler stürzt von ungesicherter Treppe

Berufsgenossenschaft kann die Behandlungskosten nicht auf den Handwerksbetrieb abwälzen

Auf der Baustelle eines Einfamilienhauses wurde das Treppenhaus gestrichen. Die Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Stock hatte noch kein Geländer. Trotzdem brachte der Malerbetrieb keine Absturzsicherung an, markierte nur den Treppenrand mit einem Flatterband. Bei der Arbeit stürzte einer der Maler von der dritten Stufe der Treppe (ca. 50 cm tief) und verletzte sich an den Armen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, kam für die Behandlungskosten auf. Anschließend forderte sie das Geld vom Malerbetrieb zurück. Der Malermeister habe die Treppe nicht gesichert und so den Arbeitsunfall des Angestellten fahrlässig verursacht, erklärte die Berufsgenossenschaft. Ihre Zahlungsklage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VI ZR 369/19).

Der Handwerksbetrieb habe keine "elementare Schutzpflicht" verletzt, stellte der BGH fest. Nur dann könnte die für Arbeitsunfälle zuständige gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitgeber für die Unfallfolgen haftbar machen. Zwar habe der Malermeister gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, indem er die Treppe nicht gesichert habe. Doch die Absicherungspflicht gelte in einem halben Meter Höhe noch nicht.

Freiliegende Treppen auf Baustellen mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei erst ab einer Absturzkante von über einem Meter verbindlich vorgeschrieben, weil dann bei Stürzen mit schwereren Verletzungen zu rechnen sei. Der Angestellte des Malerbetriebs sei aber von der dritten Stufe heruntergefallen.

Unternehmen seien verpflichtet, für Arbeitsunfälle vorzusorgen und zahlten zu diesem Zweck monatlich einen Beitrag in die Unfallkasse. Deshalb müssten Arbeitgeber für die Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann selbst haften, wenn sie ihn auf grob fahrlässige Weise verursachten. Nur in solchen Fällen sei es für die Versichertengemeinschaft unzumutbar, die Kosten zu tragen.

Unzulässige Reklame eines Solarmodulherstellers

Wer im Ausland fertigen lässt, darf nicht so tun, als handle es sich um deutsche Produkte

Ein deutscher Hersteller von Solarmodulen nahm Anstoß an der Reklame eines Konkurrenten: Dieser täusche die Verbraucher über die geographische Herkunft der beworbenen Produkte, etwa mit der Werbeaussage "Deutsches Unternehmen — wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module". In Kombination mit einer stilisierten Deutschlandflagge erwecke diese Aussage wie auch die Bezeichnung "German Quality Standard" einen falschen Eindruck. Schließlich lasse der Konkurrent seine Solarmodule überwiegend im Ausland herstellen.

Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt war der Ansicht, dass die Werbung bei den Verbrauchern zu falschen Vorstellungen führe (6 W 84/20). Die Flagge werde nicht als Hinweis auf den Unternehmenssitz verstanden, sondern als Hinweis darauf, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert würden. Der Durchschnittsverbraucher beziehe die deutsche Flagge auf die danebenstehende Angabe "Solarmodule-Hersteller" und nehme an, Deutschland sei der Herstellungsort.

Auch wenn durchaus bekannt sei, dass viele deutsche Industrieunternehmen in Asien produzierten: Werbung mit "deutscher Qualität" könne dennoch die Verbraucher in die Irre führen. Da das Solarunternehmen alle Module so bewerbe, komme es nicht mehr drauf an, dass es zumindest einen kleinen Teil der Ware in Deutschland fertigen lasse. Überwiegend werde die Ware jedenfalls im (inner- und außereuropäischen) Ausland produziert, so das OLG.

Deutschland als Herstellungsort anzugeben, sei nur zulässig, wenn im Inland produziert werde. Inländische Produktion bedeute, dass zumindest diejenigen Leistungen in Deutschland stattfinden müssten, die dem Industrieerzeugnis seine Qualität und/oder seine wesentlichen produktspezifischen Merkmale verleihen. Dabei komme es aus Sicht der Verbraucher bei einem Industrieprodukt auf die Verarbeitungsvorgänge an und weniger auf den Ort der planerischen Arbeit.

2016 VW-Diesel gekauft

Wer nach der Aufdeckung des Dieselskandals einen gebrauchten VW erwarb, kann den Kauf nicht wegen der Schummel-Software rückgängig machen

Im August 2016 hatte Käufer X bei einem Händler für 13.600 Euro einen gebrauchten VW Touran Match erworben. Der Dieselmotor des Wagens war mit der — 2015 bekannt gewordenen — Schummel-Software ausgestattet, die auf einem Prüfstand im Testbetrieb weniger Stickoxide ausstößt als im normalen Fahrbetrieb. Im Fahrbetrieb hielt der Wagen die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 nicht ein.

Fast ein Jahr vorher, im September 2015, hatte Autohersteller VW die Öffentlichkeit über die Schummel-Software informiert. Danach hat VW für Fahrzeuge mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update entwickelt, um die Unregelmäßigkeit zu beheben. Das Update wurde auch bei dem Touran des Käufers X aufgespielt. Trotzdem wollte er danach den Kauf rückgängig machen.

Der Bundesgerichtshof wies seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (VI ZR 5/20). Käufer, die ein Dieselfahrzeug von VW mit illegaler Abschalteinrichtung vor September 2015 erwarben, wurden vom Unternehmen sittenwidrig getäuscht und geschädigt. Mittlerweile habe Volkswagen sein Verhalten aber erkennbar geändert: Wer 2016 einen Gebrauchtwagen von VW kaufte, sei nicht mehr sittenwidrig geschädigt worden.

Vor der öffentlichen Mitteilung von 2015 hätten potenzielle Käufer auf eine korrekte Abgastechnik bei VW-Dieselfahrzeugen vertrauen dürfen. Nachdem VW die Schummelei eingestanden habe, jedoch nicht mehr. Zudem hätten alle Medien seither ausführlich über den so genannten Dieselskandal berichtet. Aus diesem Grund konnten Käufer der betroffenen Fahrzeuge ab September 2015 nicht mehr damit rechnen, dass deren Abgastechnik die gesetzlichen Vorgaben erfüllte.

Heizungsmonteur musste den Beruf wechseln

Verdienst- und Aufstiegschancen im alten Beruf sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert

Ein Heizungsmonteur konnte nach einem Unfall aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er ließ sich zum technischen Zeichner umschulen und verdiente im neuen Beruf nach einer Übergangszeit so viel wie zuvor. Dennoch beantragte der ehemalige Handwerker Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das begründete er so: Die beiden Berufe seien nicht vergleichbar, weil der Beruf des Heizungsmonteurs — gerade auf dem Land — mehr soziales Ansehen genieße. Darüber hinaus habe sich seit seinem Berufswechsel das Gehaltsniveau im Handwerk sehr positiv entwickelt. Er würde daher inzwischen als Monteur viel mehr verdienen als in seinem neuen Beruf.

Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen: Sie müsse nur einspringen, wenn ein dauerhaft berufsunfähiger Versicherter "auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage" sei, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. So eine Tätigkeit habe der frühere Monteur jedoch gefunden.

So sah es auch das Oberlandesgericht Oldenburg: Es wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (1 U 14/20). Der Beruf des technischen Zeichners sei mit dem eines Heizungsmonteurs sehr wohl vergleichbar. Dass das Handwerk vom "Sozialprestige" her höher anzusiedeln sei, sei völlig aus der Luft gegriffen.

Das zweite Argument treffe zwar zu: Die Gehälter im Handwerk seien seit dem Unfall des Heizungsmonteurs gestiegen. Doch aus dieser Tatsache folge kein Anspruch auf Leistungen. Entscheidend dafür sei nämlich die Lebensstellung des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Was danach passiere, sei völlig bedeutungslos. Was der Versicherungsnehmer sich im alten Beruf hätte ausrechnen können und welche Chancen er eventuell hätte ergreifen können, sei in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versichert.

Flecken an der Hauswand

Ist ein Auftrag in der vereinbarten Art nicht einwandfrei zu erfüllen, muss der Handwerker darauf hinweisen

Eine Hauseigentümerin ließ von einem Handwerksunternehmen das Gebäude dämmen. Anschließend sollte der Auftragnehmer den Putz erneuern. Kaum waren die Arbeiten beendet, zeigten sich nach starkem Regen Wasserflecken in den Fassaden des Wohnhauses. Denn der Dachüberstand war so gering, dass die Hauswände zu viel Wasser abbekamen. Nun verlangte die Auftraggeberin, der Handwerker müsse die Beseitigung des Mangels finanzieren.

Der wies die Forderung zurück: Er habe die Hauswände fachgerecht und haargenau so verputzt, wie mit der Hauseigentümerin vereinbart. Für den zu kleinen Dachüberstand sei er nicht verantwortlich. Ob er die Auftraggeberin darüber hätte informieren müssen, könne offen bleiben. Denn aus einem so geringfügigen Fehlverhalten könne sie keinen Anspruch auf einen Vorschuss für Reparaturen ableiten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt war da allerdings anderer Ansicht (21 U 64/18). Eine Hauswand mit Wasserflecken sei auch dann mangelhaft, wenn der Handwerker die Arbeiten so ausgeführt habe wie vertraglich vereinbart, betonte das OLG. Er hätte die Auftraggeberin darüber informieren müssen, dass auf diese Weise keine optisch einwandfreie Fassade erreicht werden könne.

Die Hauseigentümerin könne als Laie nicht wissen, dass ein funktionsgerechtes Wärmedämmverbundsystem mit so kleinem Dachüberstand und dem vom Handwerker verwendeten Dünnschichtputz nicht zu realisieren war. Dem Fachmann habe dagegen klar sein müssen, dass es hier nur zwei Möglichkeiten gab. Entweder, den Dachüberstand auf 10 bis 15 Zentimeter zu verbreitern. Oder geeigneten Dickputz aufzutragen.

Nur wenn er seine Hinweispflicht erfüllt und die Bauherrin trotzdem auf der vorgesehenen Ausführung bestanden hätte, müsste der Handwerker nicht für die Werkmängel haften. (Die Entscheidung des OLG wurde am 25.03.2020 vom Bundesgerichtshof bestätigt: AZ. VII ZR 113/19)

Mineralwasserflasche explodiert

Glassplitter verletzen Kind: Haftet der Hersteller?

Ein neunjähriges Mädchen holte aus dem Keller zwei Mineralwasserflaschen. An einer der Flaschen befand sich an der äußeren Glasoberfläche eine vier Millimeter breite Ausmuschelung. Plötzlich explodierte diese Flasche, das Mädchen wurde durch die umherfliegenden Glassplitter am linken Auge schwer verletzt.

Die Eltern des Kindes verlangten vom Hersteller der Mineralwasserflasche Ersatz der Arztkosten und Schmerzensgeld. Das Unternehmen berief sich darauf, dass die Ausmuschelung ein Fabrikationsfehler sei: Hersteller müssten aber nur für Konstruktionsfehler haften.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Eltern (VI ZR 158/94). Hersteller müssten vor der Abfüllung die Flaschen einer Druckprüfung unterziehen. Hätte das Unternehmen das gemacht, wäre die Flasche bereits bei der Produktion kaputt gegangen. Da das Unternehmen nicht beweisen könne, dass es die Flasche in einwandfreiem Zustand in den Verkehr gebracht habe, müsse es für die Unfallfolgen haften.

Fraßspuren im Dachgebälk übersehen

Schädlingsbefall im Dach: Handwerker haften für unterlassene Sichtprüfung der Holzsparren

Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ließ das Dachgeschoss sanieren. Mit den Innenarbeiten wurde ein Zimmerer beauftragt, mit den Dacharbeiten ein Dachdecker. Kaum hatten die Handwerker die Arbeiten beendet, stellte sich heraus, dass der gesamte Dachstuhl erneut saniert werden musste: Im Gebälk hatte sich der Holzbock — ein Schädling — ausgebreitet.

Von den beiden Handwerksunternehmen forderte die Auftraggeberin Schadenersatz in Höhe der voraussichtlichen Sanierungskosten. Zu Recht, entschied das Landgericht Bremen (4 O 1372/12). Wie der gerichtliche Bauexperte überzeugend ausgeführt habe, hätten die Auftragnehmer angesichts der gut sichtbaren Fraßspuren des Holzbocks im Gebälk den akuten Schädlingsbefall erkennen können und müssen.

Wer solche "Zeichen" übersehe, der habe auf die erforderliche Sichtprüfung der freiliegenden Dachsparren vor Beginn der Arbeiten verzichtet und damit eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag verletzt, stellte das Landgericht fest. Allgemein formuliert: Bei einem Bauvertrag müsse der Unternehmer vor Beginn der Arbeit feststellen, ob die vorhandenen Bedingungen den Erfolg seiner Arbeit gefährden könnten.

Wer in einem älteren Bau Dacharbeiten durchführe, müsse die Tragfähigkeit der vorhandenen Dachkonstruktion prüfen, sie auf Vorschäden hin untersuchen und im Fall des Falles den Auftraggeber auf Schädlinge hinweisen. Da hier Dachdecker und Zimmerer gleichermaßen ihre Prüf- und Hinweispflichten verletzt hätten, hafteten sie für den so verursachten erhöhten Sanierungsaufwand zu gleichen Teilen.

Bauarbeiter stürzten in Treppenschacht

Auf einer Baustelle ist grundsätzlich der Bauunternehmer für die Unfallverhütung zuständig

Eine Gemeinde ließ die ehemalige Dorfschule zu einem Gemeindezentrum umbauen. Sie übertrug einem Architekten die Bauaufsicht, den Innenausbau führte ein Bauunternehmen durch. Zwei Mitarbeiter standen im Treppenhaus auf einem Gerüst und befestigten Gipsplatten an den Wänden, als sie durch die Holzabdeckung brachen. Sie stürzten fast vier Meter in die Tiefe und verletzten sich schwer.

Bauarbeiter H hielt nicht den Arbeitgeber für verantwortlich. Vielmehr warf er der Auftraggeberin und dem Architekten vor, sie hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein von der Gemeinde beauftragter Rentnerverein habe die Holzabdeckung unfachmännisch errichtet. Der Architekt hätte als Bauleiter die Konstruktion auf ihre Tragfähigkeit hin prüfen müssen, das habe er pflichtwidrig versäumt. H verlangte von der Gemeinde und vom Bauleiter Schadenersatz und Schmerzensgeld, rund 65.000 Euro.

Zunächst hatte seine Klage Erfolg, doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf und verwies die Sache zurück (VI ZR 34/17). Grundsätzlich sei auf einer Baustelle der Bauunternehmer für die Sicherheit zuständig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften — sie legten fest, welche Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind — richteten sich auch in der Baubranche allein an die Arbeitgeberseite.

Diese Vorschriften sollten die Versicherten vor den typischen Gefahren des Baugewerbes schützen. Bauleiter und Bauherrn müssten zur Gefahrenabwehr nur etwas unternehmen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hätten, dass ein Bauunternehmer oder eine Handwerksfirma nicht zuverlässig arbeite oder nicht sachkundig genug sei, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten.

Dass im konkreten Fall die Bauherrin über die mangelhafte Abdeckkonstruktion Bescheid wusste oder deren Instabilität zumindest hätte erkennen können, sei nicht bewiesen. Die Gemeinde habe behauptet, die Holzabdeckung stamme vom Rohbauunternehmer, nicht von "Amateuren". Mit diesem Einwand habe sich das OLG nicht auseinandergesetzt.

Einmal unterstellt, er treffe zu: Dann habe die Bauherrin ihre Pflicht im Wesentlichen damit erfüllt, dass sie einen bewährten Architekten mit Planung und Baukontrolle beauftragt habe. Der Bauleiter müsse die Sicherheitsmaßnahmen der beteiligten Baufirmen prüfen und aktiv werden, wenn er eine Gefahrenquelle erkenne. Das OLG müsse nun erneut die Verantwortlichkeit aller Beteiligten prüfen, insbesondere auch die des Bauunternehmens.

Terrasse verpfuscht: Wasserschaden

Wie lange läuft bei Terrassenarbeiten die Gewährleistungsfrist für Mängel: zwei oder fünf Jahre?

Hauseigentümer hatten einen Bauunternehmer damit beauftragt, die Terrasse ihres Wohnhauses zu sanieren. Die Baufirma entfernte die alten Platten, verlegte neue Platten im Mörtel auf einer vorhandenen Betonplatte und erneuerte die Treppenstufen von der Terrasse in den Garten. Aufgrund schlampig gemachter Übergänge zwischen Hauswand und Terrassen-Bodenplatte kam es zu einem Wasserschaden im Souterrain des Hauses.

Da sich die Auftraggeber und ihr Anwalt fast drei Jahre Zeit ließen, ihre Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Arbeiten anzumelden, ging es vor Gericht zunächst nur um die Frage, ob diese Ansprüche schon verjährt waren oder nicht.

Hintergrund: Für Werkleistungen gilt im Prinzip eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, doch bei Arbeiten an einem Bauwerk dauert sie fünf Jahre.

Das Landgericht hatte die Erneuerungsarbeiten als "bloße Reparatur" der Terrasse eingestuft und deshalb die lange Verjährungsfrist für "Arbeiten an einem Bauwerk" abgelehnt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte sie und so bekamen die Hauseigentümer in der Berufung Recht (5 U 91/18). Ihr Anspruch auf Schadenersatz sei noch nicht verjährt, entschied das OLG.

Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass für Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk die zweijährige Gewährleistungsfrist gelte. Im konkreten Fall sei aber bereits der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes "Bauwerk" und nicht nur eine Reparatur. Als Bauwerk sei jede unbewegliche Sache anzusehen, die mit Einsatz von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werde.

Bauleitender Architekt sollte auch Rechnungen prüfen

Abschlagszahlungen für mangelhaftes Wärmedämmverbundsystem durchgewinkt

Ein Hauseigentümer ließ sein Wohnhaus umfassend modernisieren. Unter anderem sollte eine Handwerksfirma an den Außenfassaden ein Wärmedämmverbundsystem anbringen. Die Bauleitung übernahm ein Architekt inklusive der Aufgabe, die Rechnungen der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu überprüfen.

Zwischenrechnungen für das Dämmsystem "checkte" er kurz und gab sie an den Bauherrn weiter. Insgesamt überwies der Bauherr der Handwerksfirma Abschlagszahlungen von fast 70.000 Euro. Bald stellte sich heraus, dass die Firma das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht ausgeführt hatte. Der Architekt ließ es zumindest teilweise wieder abreißen.

Von der Handwerksfirma war allerdings für diesen Mehraufwand kein Schadenersatz mehr zu holen. Sie war mittlerweile "pleite" gegangen. Ein anderes Unternehmen musste das Gebäude dämmen. Schadenersatz forderte der Bauherr nun vom Architekten, nachdem er den Bauleitervertrag gekündigt hatte. Der Architekt sei dafür verantwortlich, dass er, der Auftraggeber, eine Menge Geld für ein wertloses Dämmsystem ausgegeben habe.

So sah es auch das Kammergericht in Berlin (21 U 142/18). Der Architekt habe seine Aufgabe, die Rechnungen der Handwerksfirmen zu prüfen, nur unzureichend erfüllt. Wer die Rechnungen kontrolliere, müsse auch prüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung "stimme". Der Leistungsstand müsse in Quantität und Qualität das Entgelt rechtfertigen. Treffe das nicht zu — wie hier —, müsse der Bauleiter den Auftraggeber darauf hinweisen.

Es gehöre zu den Pflichten des Bauleiters, den Bauherrn vor überhöhten Zahlungen zu bewahren. Im konkreten Fall habe der Architekt die Abschlagsrechnungen für das verpfuschte Dämmsystem, das vollständig demontiert werden musste, beinahe "durchgewinkt". Zumindest habe er sein "ok" gegeben, ohne vorher die Bauleistung zu überprüfen. Diese Pflichtverletzung habe für den Bauherrn zu einem Schaden von rund 70.000 Euro geführt, weil er für diesen Betrag faktisch keine Gegenleistung erhalten habe. Für den Schaden müsse der Architekt einstehen.

Abnahme einer Heizungsanlage

Kurzartikel

Fünf Jahre nach der Abnahme einer Heizungsanlage verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Mängeln. Die Werkleistung des Handwerkers kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgenommen = gebilligt werden. Letzteres trifft zu, wenn der Bauherr die Heizung sieben Wochen lang im Winter genutzt hat, ohne Mängel zu beanstanden. Dieser Zeitraum genügt, um die Funktionstauglichkeit der Anlage gründlich zu prüfen.

Fensterbauer kämpft um Werklohn

Der Bauherr zahlt nicht und beruft sich darauf, dass die vereinbarte "förmliche Abnahme" unterblieb

Ein Handwerksbetrieb baute in einem Neubau Fenster und Türen ein. Mit dem Bauherrn hatte der Handwerker vertraglich vereinbart, dass die Arbeiten "förmlich abgenommen" werden sollten.

Förmliche Abnahme bedeutet: Auftragnehmer und Auftraggeber überprüfen zusammen die Bauarbeiten und billigen diese als "vertragsgemäß". Dann gilt die Werkleistung als "abgenommen". Oder sie halten in einem Protokoll fest, welche Mängel vorliegen und ob es über deren Umfang Meinungsverschiedenheiten gibt. Damit ist dann klar, was bis zur endgültigen Abnahme noch gemacht bzw. geklärt werden muss.

Im Mai 2014 bezog der Bauherr das fertiggestellte Einfamilienhaus. Als er Monate später die Schlussrechnung des Fensterbauers erhielt, rügte er Mängel. Der Handwerker behob sie nach und nach, erst im November 2016 waren sie vollständig beseitigt. Erneut verlangte der Auftragnehmer den restlichen Werklohn von ca. 13.000 Euro. Doch der Bauherr wollte die Rechnung immer noch nicht begleichen: Da keine förmliche Abnahme stattgefunden habe, sei die Forderung des Fensterbauers nicht "fällig", erklärte er.

Damit kam der Auftraggeber beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht durch: Es entschied den Streit zu Gunsten des Handwerkers (22 U 93/18). Unter besonderen Umständen könnten die Parteien eines Bauvertrags auf eine vereinbarte förmliche Abnahme einvernehmlich verzichten. Davon sei hier auszugehen, so das OLG, weil sich beide Parteien entsprechend verhalten hätten.

Der Auftragnehmer habe die Schlussrechnung gestellt. Und der Auftraggeber habe das Haus bezogen und die montierten Fenster und Türen mehrere Monate lang genutzt, ohne Mängel zu rügen oder eine förmliche Abnahme der Bauleistungen zu fordern. Dabei sei es unerheblich, ob die Parteien des Bauvertrags nur vergessen hatten, dass eigentlich eine förmliche Abnahme vorgesehen war oder ob sie bewusst darauf verzichteten.

Fest stehe jedenfalls: Zwischen dem Einzug (Mai 2014) des Bauherrn und den letzten Korrekturen des Fensterbauers (November 2016) habe keine Seite in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine förmliche Abnahme noch zurückkommen möchte. Da der Handwerker die Mängel beseitigt habe, sei seine Werkleistung "objektiv abnahmereif". Damit werde auch die Schlussrechnung fällig.

Streit um Sozialversicherungsbeiträge

Landwirt werkelt nebenbei auf dem Bau: als selbständiger Unternehmer oder als Arbeitnehmer?

Der gelernte Maurermeister führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, hat aber seit 1996 auch ein Gewerbe als Maurer angemeldet. Nach mündlicher Absprache erfüllte er viele Jahre lang für einen Bauunternehmer Handwerksaufträge: nicht kontinuierlich, aber immer wieder. Bei einer Betriebsprüfung im Bauunternehmen fiel das dem Prüfer auf.

Die Deutsche Rentenversicherung sah die Tätigkeit des Landwirts und Maurers als abhängige Beschäftigung an und forderte nachträglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 30.000 Euro. Das Sozialgericht gab ihr Recht, doch das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart hob das Urteil der Vorinstanz auf (L 7 BA 3027/18).

Die Deutsche Rentenversicherung habe den Fall ziemlich voreingenommen auf das Ergebnis "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" hin geprüft, beanstandete das LSG. Zwar würden solche Tätigkeiten auf dem Bau meistens von abhängig Beschäftigten ausgeführt. Das allein reiche aber nicht aus, um die langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Maurer und dem Bauunternehmen als abhängige Beschäftigung einzustufen. Vieles spreche hier für eine selbständige Tätigkeit.

Arbeitnehmer seien in einen fremden Betrieb eingegliedert und an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden, was die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung ihrer Arbeiten angehe. Arbeitnehmer seien verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Maurermeister habe jedoch einzelne Aufträge ablehnen können und das auch vielfach getan, wenn ihn sein landwirtschaftlicher Betrieb beanspruchte. Das sei mit abhängiger Beschäftigung unvereinbar.

Wenn im Rahmen einer lang andauernden, aber unregelmäßigen Zusammenarbeit ein Ablehnungsrecht des Auftragnehmers bestehe, sei jeder einzelne Auftrag extra zu prüfen. Nach Ansicht des LSG überwogen aber insgesamt die Anhaltspunkte dafür, dass der Maurer selbständig arbeitete: Er habe immer klar umrissene Spezialaufträge ausgeführt. Abgesehen von Sachzwängen, die durch den Stand des jeweiligen Bauvorhabens entstanden, habe der Auftragnehmer weitgehend frei bestimmt, wann und wie er seine Aufträge erfüllte.

Handwerker haftet für fremde Fehler

Kann der Estrich wegen der Vorarbeiten nicht fachgerecht verlegt werden, besteht Hinweispflicht

Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Einfamilienhaus Fließestrich verlegen. Bei der Besichtigung der Räume stellte der Estrichleger sofort fest, dass die Haustüre und die bodentiefen Fenstertüren in unterschiedlicher Höhe eingebaut waren. Deshalb konnte er den Estrich nicht fachgerecht an alle Bauteile anschließen. Statt dies dem Bauherrn unmissverständlich klar zu machen, teilte der Handwerker nur mit, "da werde man wohl mit dem Estrich höher gehen müssen".

Kein Wunder: Als der Estrich verlegt war, war er an die Haustüre, aber nicht richtig an die Fenstertüren angeschlossen. Doch der Handwerker weigerte sich — wie vom Auftraggeber gefordert —, den Estrich zurückzubauen. Der Estrich selbst weise ja keinerlei Mängel auf, erklärte er. Wenn die Bauhöhe von Haustür und Fenstertüren nicht aufeinander abgestimmt seien, liege das nicht an ihm, sondern an den Handwerkern, die vorher tätig waren. Er habe die Vorarbeiten nun einmal so vorgefunden …

Mit dieser Auskunft fand sich der Bauherr nicht ab: Der Handwerksbetrieb müsse den Rückbau und Neuaufbau des Estrichs finanzieren, forderte er. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihm Recht (17 U 186/16). Isoliert betrachtet, sei der Estrich zwar einwandfrei, räumte das OLG ein, aber eben nicht korrekt an die Fenstertüren angepasst. Dass es angesichts der Gegebenheiten schlicht unmöglich war, den Estrich fachgerecht einzubauen, hätte der Handwerker dem Auftraggeber erklären müssen.

Seine flapsige Bemerkung, dann müsse er mit dem "Estrich höher gehen", sei wenig hilfreich gewesen. Damit habe er seine Pflicht, auf die mangelhaften Vorarbeiten hinzuweisen, nicht erfüllt. Denn die Höhe des Estrichs gleichmäßig anzuheben, ändere ja nichts an den unterschiedlichen Anschlusshöhen von Haustür und Fenstertüren. Der Estrichleger müsse für die Fehler anderer Handwerker haften, weil er die Mängel mit seinem Fachwissen erkennen konnte und den Bauherrn dennoch nicht klar darauf hinwies.

Statisch mangelhafter Neubau

Zimmerer verweist darauf, dass er nicht mit der Statik beauftragt war

Der Bauherr hatte einen Handwerksbetrieb mit Holzbauarbeiten für den Neubau seines Einfamilienhauses beauftragt. Der Zimmerer führte zugleich ein kleines Bauunternehmen. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, verlangte der Auftraggeber von ihm Schadenersatz wegen zahlreicher Mängel, die überwiegend statische Ursachen hatten.

Dagegen pochte der Unternehmer auf den Bauvertrag: Dass er die Statik für das Gebäude erstellen sollte, sei nicht vereinbart worden. Doch beim Oberlandesgericht München hatte die Schadenersatzklage des Auftraggebers Erfolg (13 U 3724/17 Bau).

Die Baumängel seien durch Sachverständigengutachten hinreichend belegt. Bauherren könnten auch dann ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten, wenn die Leistung "Statik" mit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Sie werde auch ohne Festlegung im Vertrag — sozusagen "stillschweigend" — als Beschaffenheit des zu errichtenden Gebäudes vereinbart.

Ohne mängelfreie Statik sei ein Bauwerk nicht standsicher. Es verstehe sich also von selbst, dass der Auftragnehmer die statischen Anforderungen hätte einhalten müssen. Der Zimmerer verfüge als langjähriger Bauunternehmer über genügend Erfahrungswerte dazu aus der Praxis. Diese Kenntnisse müsse er auch dann umsetzen, wenn er vom Bauherrn nicht explizit mit der Statik beauftragt wurde.

Missglückte Blondierung

Friseursalon muss eine Kundin für verätzte Kopfhaut entschädigen

Kundin T wollte sich in einem Friseursalon blonde Strähnen färben lassen. Die Angestellte Y fing an ihrem Hinterkopf an, die Blondiercreme aufzutragen. Die Prozedur dauerte knapp 45 Minuten, dann spürte Frau T am Hinterkopf starkes Brennen. Als sie sich beklagte, erklärte die Friseuse, das sei normal. Die Creme müsse noch länger einwirken. Obwohl die Kundin mehrmals über brennende Kopfhaut klagte, öffnete eine Mitarbeiterin erst 20, 25 Minuten später die Folien.

Sie sah am Hinterkopf "erheblichen Dampf" aufsteigen und wusch sofort die Farbe aus. Doch da war es schon passiert: Die Kopfhaut war verätzt. Wegen starker Schmerzen meldete sich Frau T am gleichen Tag beim ärztlichen Notdienst. Ein Dermatologe stellte Verbrennungen ersten und zweiten Grades fest. Später entzündete sich die Stelle, so dass Frau T mit Antibiotika behandelt werden musste. Am Hinterkopf blieb eine dauerhaft kahle Stelle zurück.

Vom Inhaber des Friseursalons forderte die Kundin Schmerzensgeld, weil die Blondierung nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Die Grundierung dürfe nicht über eine Stunde in den Haaren bleiben. Das Landgericht Köln gab Frau T Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (7 O 216/17). Friseuse Y habe die verwendeten Präparate zu lange einwirken lassen.

Nach ihrer eigenen Aussage sei eine Einwirkzeit von 15 Minuten "normal". Bei Frau T habe aber schon das Einwickeln der Haarsträhnen in Folien fast 45 Minuten gedauert. Anschließend sei die Farbe nochmals ca. 20 Minuten im Haar geblieben. Spätestens nach der Rückmeldung der Kundin, sie spüre am Hinterkopf ein Brennen, hätte Frau Y die betroffene Stelle untersuchen und die Blondierung abbrechen müssen.

Auch die dermatologische Sachverständige habe bestätigt, dass die Kopfhaut den chemischen Substanzen zu lange ausgesetzt gewesen sei. Das belege schon das "Verletzungsbild". Möglich sei es auch, dass die Friseuse das Haarfärbemittel direkt auf die Kopfhaut aufgetragen habe.

Auch das wäre allerdings eine Pflichtverletzung, so das Landgericht, änderte also nichts am Vorwurf, dass die Angestellte fahrlässig gehandelt habe. Ihr Fehlverhalten sei dem Inhaber des Friseursalons zuzurechnen.

Rohrbruch und Wasserschaden durch Frost

Ungedämmte Kaltwasserleitungen belegen nicht, dass die Installationsfirma mangelhaft gearbeitet hat

Ein Hausbesitzer beauftragte eine SHK-Handwerksfirma (Sanitär, Heizung, Klima) damit, die Heizungsanlage sowie die Warmwasseraufbereitung komplett zu erneuern. Zudem schlossen die Parteien einen Wartungsvertrag. Da das Gebäude nicht hochwassersicher war, baute die Firma die Anlage nicht wie üblich im Keller ein, sondern in einem ungeheizten, nicht gedämmten Dachraum.

Jahre später streikte in einem strengen Winter die Heizung mehrere Tage hintereinander. Sie wurde jedes Mal vom Installateur repariert. Nach dem vierten Heizungsausfall löste sich frostbedingt eine Steckverbindung zwischen zwei Rohren der Kaltwasserleitung, was zu einem beträchtlichen Wasserschaden im Gebäude führte. Der Auftraggeber forderte von der Handwerksfirma 407.000 Euro Schadenersatz: Sie hätte die Wasserleitungen isolieren und gegen Einfrieren sichern müssen, meinte er.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Klage des Auftraggebers ab, weil die Werkleistung der Auftragnehmerin nicht mangelhaft gewesen sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung (VII ZR 119/17). Vertraglich sei es ohnehin nicht vereinbart worden, dass die Handwerksfirma Vorsorgemaßnahmen gegen das Einfrieren der Rohrleitungen bei einem Heizungsausfall planen und ausführen sollte. Also begründe der Auftraggeber seine Forderung damit, dass die Installationsfirma gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) verstoßen habe.

Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass die im Dachraum verlegten Rohrleitungen nicht gemäß den Vorschriften der EnEV gedämmt wurden. Doch diese Vorschriften beträfen nur wärmeführende Rohrleitungen, wie schon das OLG richtig bemerkt habe. Wenn Leitungen zur Kaltwasserzufuhr nicht isoliert seien, stelle das keinen Mangel dar. Im Übrigen solle die Dämmung Energie sparen und nicht die Rohre vor Frost schützen.

Dass die Firma die Rohre nicht gegen Frostschäden gesichert habe, sei kein handwerklicher Fehler. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Wasser im Heizungsraum bei laufender Heizung nicht gefrieren würde. Darüber hinaus gehende Vorsorge für den Fall eines Heizungsdefekts habe die Firma dem Auftraggeber nicht geschuldet.

Installateure müssten bei der Planung wasserführender Leitungen keine Extra-Maßnahmen gegen Frost vorsehen, jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass. Und nach der Reparatur hatten die Handwerker Grund zu der Annahme, die Heizung werde nun problemlos funktionieren.

Ausbilder haupt- und nebenberuflich

Angestellter der Handwerkskammer hat Anspruch auf Steuervergünstigung für die Nebentätigkeit

Wer nebenberuflich als Ausbilder tätig ist, kann bis zu 2.400 DM im Jahr steuerfrei verdienen. Der Angestellte einer Handwerkskammer, der Lehrlinge in der Praxis der Metall- und Stahlbearbeitung ausbildete, hielt zusätzlich abends praktische Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ab. Auch dieser Unterricht wurde von der Handwerkskammer veranstaltet.

Das Finanzamt gewährte für das bei der Zusatztätigkeit erzielte Honorar keine Steuervergünstigung. Begründung: Der Angestellte übe beide Jobs für den gleichen Arbeitgeber aus. Mit Erfolg klagte der Steuerzahler gegen den ablehnenden Bescheid der Steuerbehörde. Die Abendkurse erfüllten die Kriterien für eine Nebentätigkeit, entschied das Finanzgericht Köln (2 K 2343/93).

Denn die Lehrveranstaltungen der Haupt- und Nebentätigkeit hätten sich an unterschiedliche Teilnehmerkreise gewandt. Den Lehrlingen habe der Steuerzahler praktischen Unterricht erteilt, abends in den Meisterkursen habe er Theorie gelehrt. Außerdem habe sich die Unterweisung einmal auf Stahl und Metall bezogen, das andere Mal auf Aluminium. Die beiden Tätigkeiten seien somit nicht gleichartig gewesen. Daher sei die gewünschte Steuervergünstigung für das mit den Abendkursen erzielte Honorar zu bewilligen.

PS: Der Steuerfreibetrag für solche Nebentätigkeiten beträgt aktuell (2020) 2.400 Euro.

"Effektiver Jahreszins 0,0 %"

Verlockendes Angebot verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz

Ein koreanischer Autohersteller machte in einer Werbekampagne Verbrauchern den Kauf auf Raten mit folgendem Slogan schmackhaft: "HYUNDAI schafft die Zinsen ab; 0,0 % effektiver Jahreszins, Anzahlung 20 %, Laufzeit 36 Monate".

Das Oberlandesgericht Stuttgart verbot die Reklame auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (2 W 23/95). Das Autounternehmen tue so, als sei Kauf auf Raten genauso günstig wie die Zahlung des Gesamtpreises auf einmal. Das stimme jedoch nicht. Wer sich für den Ratenkauf entscheide, habe lediglich die Möglichkeit, das Geld zinsbringend anzulegen, um dann erst nach 36 Monaten zu zahlen. Außerdem sei zu befürchten, flüchtige Leser könnten sich durch das sensationelle Angebot zu einem überhasteten Kauf verleiten lassen, ohne beim Fahrzeug genau auf Ausstattungs- und Qualitätsmerkmale zu achten.

Fruchtgummi "ohne künstliche Farbstoffe"

Ist diese Werbung eines Süßwarenherstellers für seine Produkte irreführend?

Ein deutsches Unternehmen stellt bunte Fruchtgummis her, die ihre Farben Pflanzen- und Fruchtextrakten verdanken. Auf der Rückseite der Verpackung weist der Süßwarenhersteller mit einem Aufdruck darauf hin, dass sie keine "Chemie" enthalten: "ohne künstliche Farbstoffe". Ein Gutachten des Bundeslands Baden-Württemberg erklärte diesen Hinweis für irreführend.

Da der Gesetzgeber die Unterscheidung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe, verstoße der Aufdruck "ohne künstliche Farbstoffe" gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, fand die zuständige Behörde. Daraufhin zog der Süßwarenhersteller vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass dieser Vorwurf haltlos ist.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm Recht (8 K 6149/18). Die Angabe "ohne künstliche Farbstoffe" führe durchschnittlich informierte Verbraucher nicht in die Irre. Die verständen schon richtig, wie der Hinweis gemeint sei: Der Hersteller setze keine chemischen Stoffe ein, um die Fruchtgummis bunt zu färben.

Dass die verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nicht als Farbstoffe gelten und das Lebensmittelrecht nicht zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterscheide, spiele keine Rolle. Entscheidend sei der allgemeine Sprachgebrauch — und der differenziere hier durchaus.

So sei der Begriff "künstliche Farbstoffe" oft in den Medien verwendet worden, als britische Forscher feststellten, dass der Konsum von Süßigkeiten mit bestimmten chemischen Farbstoffen bei Kindern zu Konzentrationsproblemen führen könne.

Dem Unternehmen sei auch nicht vorzuwerfen, dass es für seine Fruchtgummis mit "Selbstverständlichkeiten" Reklame mache. Selbstverständlich sei es nämlich keineswegs, dass Hersteller bei Süßigkeiten auf künstliche Farbstoffe verzichteten. Da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von chemischen Farbstoffen seien, stelle das vielmehr ein besonderes Merkmal dieser Fruchtgummis dar.