Auf der Baustelle eines Einfamilienhauses wurde das Treppenhaus gestrichen. Die Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Stock hatte noch kein Geländer. Trotzdem brachte der Malerbetrieb keine Absturzsicherung an, markierte nur den Treppenrand mit einem Flatterband. Bei der Arbeit stürzte einer der Maler von der dritten Stufe der Treppe (ca. 50 cm tief) und verletzte sich an den Armen.
Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, kam für die Behandlungskosten auf. Anschließend forderte sie das Geld vom Malerbetrieb zurück. Der Malermeister habe die Treppe nicht gesichert und so den Arbeitsunfall des Angestellten fahrlässig verursacht, erklärte die Berufsgenossenschaft. Ihre Zahlungsklage blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg (VI ZR 369/19).
Der Handwerksbetrieb habe keine "elementare Schutzpflicht" verletzt, stellte der BGH fest. Nur dann könnte die für Arbeitsunfälle zuständige gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitgeber für die Unfallfolgen haftbar machen. Zwar habe der Malermeister gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen, indem er die Treppe nicht gesichert habe. Doch die Absicherungspflicht gelte in einem halben Meter Höhe noch nicht.
Freiliegende Treppen auf Baustellen mit einer Absturzsicherung zu versehen, sei erst ab einer Absturzkante von über einem Meter verbindlich vorgeschrieben, weil dann bei Stürzen mit schwereren Verletzungen zu rechnen sei. Der Angestellte des Malerbetriebs sei aber von der dritten Stufe heruntergefallen.
Unternehmen seien verpflichtet, für Arbeitsunfälle vorzusorgen und zahlten zu diesem Zweck monatlich einen Beitrag in die Unfallkasse. Deshalb müssten Arbeitgeber für die Folgen eines Arbeitsunfalls nur dann selbst haften, wenn sie ihn auf grob fahrlässige Weise verursachten. Nur in solchen Fällen sei es für die Versichertengemeinschaft unzumutbar, die Kosten zu tragen.