Industrie und Handwerk

"Schächten" bleibt verboten

Moslems dürfen in Deutschland nicht ohne Betäubung schlachten

Eine Firma betrieb die Kantine einer Hamburger Moschee. Sie versorgte Moslems in Hamburg und Umgebung mit Fleisch und Wurstwaren. Da der Koran angeblich verbietet, die Tiere vor dem Schlachten zu betäuben, wollte die Firma "schächten". Das ist in Deutschland bei warmblütigen Tieren verboten. Die Firma beantragte eine Ausnahmegenehmigung: Ihre Kunden seien strenggläubige Moslems, für die diese Bestimmung unbedingt verbindlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (3 C 31/93). Der Tierschutz verbiete es, hier eine Ausnahme vom generellen Schächtungsverbot zu machen. Im Islam gebe es außerdem keine Vorschrift, die die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten zwingend ausschließe. Das Schächtungsverbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit. Kein Moslem werde gezwungen, das Fleisch nicht geschächteter Tiere zu verzehren.

Krebskranke verlangt Auskunft über ein Medikament

Hat es die Krankheit sehr wahrscheinlich verursacht, muss der Pharmahersteller Auskunft erteilen

Eine an Krebs erkrankte Frau forderte vom Produzenten des Medikaments Valsartan AbZ Auskunft über dessen Wirkungen. Das Pharmaunternehmen bezieht den Wirkstoff Valsartan von verschiedenen Wirkstoffherstellern. Im Sommer 2018 hatte das Unternehmen alle Chargen des Arzneimittels Valsartan AbZ zurückgerufen. Der Grund: Ein Wirkstoffhersteller hatte Valsartan geliefert, das in der Produktion mit N-Nitrosodiethylamin verunreinigt worden war — ein sehr wahrscheinlich krebserregender Stoff.

Die Patientin, die von 2013 bis 2018 Valsartan AbZ eingenommen hatte, behauptete, sie sei dadurch an Krebs erkrankt. Deshalb müsse das Pharmaunternehmen alle Erkenntnisse über das Medikament offenlegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab der Frau Recht (26 U 62/19). Sie müsse in die Lage versetzt werden, die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels einzuschätzen, so das OLG.

Die Frau habe belegt, dass ihr das Medikament jahrelang verschrieben wurde. Und die Annahme, dass Valsartan AbZ den geltend gemachten Schaden tatsächlich verursacht habe, sei gut begründet. Zumindest sei ein ursächlicher Zusammenhang sehr wahrscheinlich. Es gebe zwar keinen 100-prozentigen Beweis dafür, dass die von der Patientin eingenommenen Tabletten aus den verunreinigten Chargen stammten: So ein Beweis sei für Verbraucher aber sowieso unmöglich. Diesen Einblick habe nur der Produzent.

Patienten seien zudem nicht verpflichtet, die aufgedruckte Chargenbezeichnung jeder Arzneimittel-Packung zu notieren. Um einen Anspruch auf Auskunft zu bejahen, genüge es, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Patientin kontaminierte Medikamente erhalten habe und dass diese den Schaden verursachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau zumindest einmal ein Arzneimittel aus einer betroffenen Charge erhalten habe, liege laut Statistik hier sogar bei ca. 97 Prozent.

Ruiniertes Parkett im neuen Eigenheim

Parkettleger und Architekt hatten den Bauherrn angeblich nicht über das nötige Raumklima informiert

Ein Einfamilienhaus wurde im Winter 2012/2013 fertiggestellt und mit einem Parkettboden ausgestattet. Erste Schäden in der Bodenoberfläche (Risse, Wölbungen) zeigten sich schon im Frühjahr 2013, als die Familie noch gar nicht eingezogen war. Der Parkettleger besserte die Schadstellen aus und schrieb dem Bauherrn, die Luftfeuchtigkeit sei in den Räumen viel zu niedrig. Nur 26 Prozent habe er gemessen und empfehle deshalb, Luftbefeuchter aufzustellen.

Der Auftraggeber besorgte drei Geräte, dennoch traten weitere Schäden am Parkett auf. Eine Messung der Luftfeuchtigkeit im Februar 2015 ergab 25,5 Prozent. Nun verlangte der Hauseigentümer vom Handwerker und vom Architekturbüro, das er mit Planung und Bauüberwachung beauftragt hatte, einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung: Sie hätten ihn nicht über das nötige Raumklima informiert. Der Parkettleger habe so getan, als wäre das Problem mit dem Aufstellen eines einzigen Luftbefeuchters behoben.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Hauseigentümers ab, die Revision blieb beim Bundesgerichtshof erfolglos (VII ZR 25/20). Das Architekturbüro habe in der Tat seine Überwachungspflichten vernachlässigt: Es hätte den baufachlichen Laien darauf hinweisen müssen, dass Parkett ein bestimmtes Raumklima voraussetze und bei zu trockener Luft mit Schäden zu rechnen sei. Die Architekten hätten gewusst, dass das Haus im Frühjahr 2013 noch leer stand, Heizung und Lüftung nicht in Betrieb waren. Umso wichtiger wäre eine Absprache in Sachen Raumklima gewesen.

Allerdings sei dieses Versäumnis nicht die Ursache dafür, dass das Parkett mittlerweile fast zerstört sei. Der Parkettleger habe nicht nur die ersten Schäden behoben, sondern den Hauseigentümer auch zutreffend und ausreichend über die Schadensursache und das richtige Raumklima informiert. In seinem Schreiben vom April 2013 sei nicht von einem einzigen Gerät die Rede, sondern davon, dass "Luftbefeuchter" die Lösung des Problems seien. Danach habe es allein in der Verantwortung der Hausbewohner gelegen, weitere Schäden zu vermeiden.

Der jetzige Zustand des Parketts sei nach dem Gutachten des Bausachverständigen allein den Bewohnern zuzurechnen. Im Jahr 2017 habe der Sachverständige jedenfalls immer noch eine deutlich zu geringe Luftfeuchtigkeit festgestellt. Der Eigentümer habe zwar Luftbefeuchter aufgestellt, aber nie kontrolliert, ob die richtige Luftfeuchtigkeit tatsächlich erreicht wurde. Man hätte mit mehr oder größeren Geräten das Raumklima verbessern können. Vielleicht hätte es aber auch schon gereicht, wenn im Winter regelmäßig gelüftet worden wäre.

Dachstuhlbrand nach Schweißarbeiten

Dachdecker arbeiteten schwarz, aber ansonsten ohne Fehl und Tadel

Zwei illegal beschäftigte Dachdecker verlegten an einem heißen Sommertag Schweißbahnen auf einem Hausdach und verklebten sie mit einem Schweißbrenner. Gegen 21 Uhr brannte der Dachstuhl. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers regulierte den Brandschaden von fast 70.000 Euro. Den Betrag verlangte sie anschließend von den beiden Dachdeckern: Sie hätten das Dach nicht feuerfest abgedeckt und geschützt. Außerdem hätten die Handwerker das Dach nach einer so risikoträchtigen Arbeit länger im Auge behalten müssen.

Das sachverständig beratene Landgericht Koblenz konnte weder fachliche Fehler, noch leichtsinniges Verhalten der Dachdecker erkennen: Es wies daher die Klage des Versicherungsunternehmens ab (1 O 234/17). Bestünden Ansprüche des Hauseigentümers gegen die Handwerker, wären sie mit der Schadensregulierung auf die Versicherung übergegangen, stellte das Landgericht fest. Aus dem Bauvertrag seien aber im konkreten Fall keine Ansprüche abzuleiten: Da es sich um "Schwarzarbeit" handelte, sei der Vertrag nichtig.

Die Dachdecker hätten auch die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft zum Brandschutz nicht verletzt. Nach Ansicht des Sachverständigen sei die Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts durch die alten Dachbahnen und überlappende Dachschindeln gut geschützt gewesen. Insoweit sei kein Fehler festzustellen. Die Berufsgenossenschaft schreibe zudem keine Mindestdauer für eine Brandwache nach Schweißarbeiten vor.

Dass die Handwerker die Dacharbeiten nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführten — die Methode sei nur für Flachdächer, nicht aber für Steildächer geeignet gewesen —, begründe ebenfalls keine Haftung für den Brandschaden. Zum einen habe die Art der Ausführung laut Sachverständigengutachten den Brand nicht verursacht.

Zum anderen hätten die Dachdecker damit dem ausdrücklichen Wunsch des — berufsbedingt selbst fachkundigen — Hauseigentümers entsprochen. Wenn er als Fachkundiger die Abweichung von den Regeln fordere, um Kosten zu sparen, sei dieser Verstoß aber nicht den Auftragnehmern anzulasten.

Feuchtigkeitsschäden im Warmdach

Dacharbeiten von den Handwerkern schlecht ausgeführt oder vom Architekten schlecht geplant?

Ein Hauseigentümer wollte sein Wohnhaus um einen doppelstöckigen Anbau mit unbelüftetem Warmdach erweitern. Mit der Planung wurde ein Architekt beauftragt, der auch die Arbeiten der Handwerksunternehmen überwachen sollte (u.a. Dachdecker, Trockenbaufirma, Klempner). Bald nach der Fertigstellung traten Schäden auf: Dämmmaterial und Holzbalken im Dach des Anbaus waren durchfeuchtet.

Ein Bausachverständiger stellte fest, dass vor allem die Anschlüsse undicht waren, also die Übergänge z.B. vom Holz zur Dämmung. Die Dampfsperre konnte so nicht funktionieren. Der Hauseigentümer ließ das Dach sanieren und forderte für die Kosten (rund 21.000 Euro) Schadenersatz von den Handwerkunternehmen und vom Architekten. Pfusch der Handwerker oder Planungsfehler des Architekten — das war vor Gericht wieder einmal die Frage.

Das Landgericht lastete die Mängel vor allem einem ausführenden Unternehmen an und verneinte einen Planungsfehler. Damit war jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht einverstanden (24 U 14/20). Bei einer Warmdachkonstruktion bestehe ein erhöhtes Risiko für Feuchtigkeitsschäden, erklärte das OLG. Daher müssten die Anschlüsse bei so einer Konstruktion besonders sorgfältig geplant werden.

Das gelte erst recht, wenn unterschiedliche Handwerker aufeinanderträfen. Dann sei eine genaue Abgrenzung der Leistungen und ihrer Abfolge vonnöten. Der Architekt müsse detailliert festlegen, welcher Unternehmer welche Anschlussarbeiten ausführen solle. Grundsätzlich sei nach dem Prinzip zu verfahren: Je risikoanfälliger Arbeiten seien, desto genauer müssten Planung und Bauüberwachung ausfallen. Den Anteil des Architekten an der mangelhaften Bauleistung bewertete das OLG mit 25 Prozent.

Arbeitszeugnis mit Schulnoten

So ein Zeugnis ist zu schematisch: Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern sind mit Worten zu beurteilen

Ein Elektriker war bis Sommer 2018 bei einem Kosmetikhersteller angestellt, das Arbeitsverhältnis hatte er selbst gekündigt. Mit Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses, das ihm der Arbeitgeber ausstellte, war der Handwerker unzufrieden. Denn das Zeugnis sah aus wie ein Schulzeugnis mit Noten von "befriedigend" bis "sehr gut". Die "Note 1" gab es nur für sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Für Fachkenntnisse und Pünktlichkeit erhielt der Mann "befriedigend", was der "Note 3" entspricht.

Zum einen fand der Arbeitnehmer die Beurteilungen unzutreffend: Er habe stets gute Leistungen gebracht, behauptete er. Zum anderen fand der Elektriker die Schulnoten in einem Arbeitszeugnis ganz und gar unüblich — was sie auch sind. Das könne einen negativen Eindruck erwecken, wenn er sich anderswo bewerbe, wandte der Mann ein und verlangte ein Arbeitszeugnis mit Beurteilungen im "Fließtext".

Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 262/20). Mit nur stichwortartig beschriebenen Tätigkeiten und einer Bewertung in Form von Schulnoten könne man Leistung und Verhalten eines Arbeitnehmers nicht differenziert genug beurteilen. Auf Stärken und Schwächen müsse der Arbeitgeber individuell eingehen. Das sei nicht mit einem Schema von "sehr gut" bis "mangelhaft", sondern nur mit Text zu erreichen.

Das umstrittene Zeugnis erwecke mit Schulnoten oberflächlich betrachtet den Anschein von Objektivität, entspreche aber in dieser Form nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es fehlten konkrete Feststellungen zu den vom Elektriker ausgeführten Tätigkeiten, zu seiner Arbeitsleistung und zu seinem Verhalten. Ob und wie die üblichen Bewertungskriterien erfüllt wurden, sei nur mit Worten angemessen darstellbar.

Nach bestandener beruflicher Fortbildung Darlehen erlassen

Finanzamt darf den "Erfolgsbonus" nicht als Einnahme der Arbeitnehmerin bewerten

Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil. Gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)) werden z.B. Kurse an Akademien der Handwerkskammern mit Krediten gefördert ebenso wie das Absolvieren der Meisterprüfung (Meister-BAföG). Die Frau bekam für die Fortbildung Darlehen von der Förderbank Niedersachsen und von der staatlichen KfW-Bank. Sie und ihr Ehemann setzten von 2014 bis 2017 Ausbildungskosten und Darlehenszinsen als Werbungskosten von der Steuer ab.

Wie im AFBG vorgesehen, erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin nach bestandener Abschlussprüfung im Jahr 2018 40 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Das Finanzamt verbuchte den erlassenen Betrag als Einnahme: Ein Erlass wandle den gewährten Kredit in einen Zuschuss um, so die Steuerbehörde. Deshalb sollte das zusammen veranlagte Ehepaar für 2018 1.204 Euro mehr Einkommensteuer zahlen. Dagegen klagten die Steuerpflichtigen.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (14 K 47/20). Der Darlehenserlass der KfW-Bank hänge nicht mit dem Arbeitsverhältnis der Frau zusammen, sei keine zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage für den Erlass sei vielmehr das AFBG: Demnach seien jedem Kreditnehmer und jeder Kreditnehmerin nach bestandener Fortbildungsprüfung 40 Prozent des — zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen — Darlehens zu erlassen.

Damit habe der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz dafür schaffen wollen, eine berufliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen. Der "Erfolgsbonus" solle die Quote der Abbrecher bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen deutlich reduzieren und sei ein zentrales Element der AFBG-Förderung. Der Bonus sei nicht auf das Arbeitsverhältnis der Kreditnehmer bezogen, sondern knüpfe allein an das Bestehen der Fortbildungsprüfung an, also an die erreichte "Höherqualifizierung". (Das Finanzamt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Solaranlage auf dem Schweinestall

Installateur darf Anlagenfotos ins Netz stellen: Auftraggeberin protestiert vergeblich

Eine landwirtschaftliche GmbH, Inhaberin eines Schweinemastbetriebs, vereinbarte mit der Gemeinde, auf den Stalldächern Solarstromanlagen installieren zu lassen. Die Gemeinde sollte vom Strom profitieren und die mit der Installation beauftragte Handwerksfirma sollte dabei gleichzeitig die Stalldächer sanieren. Nach dem Ende der Arbeiten kam es zum Streit mit dem Installateur über Werklohn und über Fotos der Photovoltaikanlagen.

Denn die Firma hatte drei Bilder von den Arbeiten bei der Schweinezüchter-GmbH auf ihre Internetseite gestellt, Rubrik "Referenzen". Neben den Fotos standen Daten zu den Anlagen. Vom Betriebsgelände war nicht viel zu sehen. Durch den Hinweis, es handle sich um einen Schweinemastbetrieb mit mehreren Stallgebäuden am Ort M, war die Auftraggeberin allerdings leicht zu identifizieren.

Sie verlangte von der Handwerksfirma, die Bilder zu entfernen. Begründung: Die Reklame unter dem Titel "Referenzobjekte" erwecke den falschen Eindruck, die GmbH sei mit der Publikation der Fotos einverstanden und mit der Arbeit der Handwerksfirma zufrieden gewesen. Das treffe jedoch nicht zu. Die Firma habe kein Recht, sich als zuverlässige Werkunternehmerin der Gemeinde und der GmbH zu loben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Forderung der Schweinezüchter-GmbH ab (12 U 114/19). Grundsätzlich dürften Auftragnehmer mit Bildern von ihren Bauleistungen für sich werben, stellte das OLG fest, und dabei auch die Namen von Kunden nennen. Unternehmen dürften die eigenen Kompetenzen im Internet herausstellen. Niemand könne ihnen verbieten, wahrheitsgemäß auf Leistungen hinzuweisen.

Im konkreten Fall überwiege das Interesse der Handwerksfirma das Interesse der Auftraggeberin, die Publikation der Fotos zu verhindern, so das OLG. Einzelheiten des Betriebs seien auf den Fotos nicht zu erkennen, erst recht keine Hinweise auf die Art und Weise der Betriebsführung.

Im Kommentar stehe nur, auf den Schweineställen seien 7.384 Solarmodule installiert worden, um Strom für die Gemeinde zu produzieren. Dass das falsch sei, behaupte die landwirtschaftliche GmbH selbst nicht. Das Projekt werde außerdem auf der Firmen-Homepage als eines von vielen Referenzobjekten gezeigt, ohne es besonders hervorzuheben.

Hauseigentümer wollte Heizung "ökologisch optimieren"

Eine Solarthermieanlage, die dieser Vorgabe nicht entspricht, ist mangelhaft

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Handwerksfirma damit, eine Solarthermieanlage im Wohnhaus zu installieren. Der ausdrückliche Wunsch des Auftraggebers lautete, auf diese Weise die Wärmepumpen-Heizungsanlage "ökologisch zu optimieren". Mit Durchlauferhitzern habe er unter ökologischen Gesichtspunkten gute Ergebnisse erzielt, erklärte der Heizungsbauer. Deshalb stimmte der Auftraggeber dem Einbau eines Durchlauferhitzers zu.

Später beanstandete er, die vom Handwerker gewählte Konstruktion mit einem nachgeschalteten Durchlauferhitzer führe auf Dauer zu hohen Stromkosten. "Ökologisch" sei diese Anlage auf keinen Fall. Der Hauseigentümer forderte vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel. Doch der Heizungsbauer ließ sich darauf nicht ein: Die Solarthermieanlage entspreche den Regeln der Technik, erklärte er, von Mängeln könne also keine Rede sein.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) München (20 U 4425/19 Bau). Dass der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik beachtet habe, schließe die Annahme eines Mangels nicht unbedingt aus, so das OLG. Seine Werkleistung könne trotzdem mangelhaft sein, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspreche. Und so liege der Fall hier. Denn anders als vereinbart sei die Heizungsanlage nicht "ökologisch optimiert" worden.

Zwar seien die jährlichen Heizkosten seit dem Umbau ein wenig gesunken. Aber aufgrund der Konstruktion mit dem Durchlauferhitzer werde das Brauchwasser überwiegend mit Strom erhitzt. Und mit Strom habe der Auftraggeber auf keinen Fall heizen wollen. Er habe den Durchlauferhitzer akzeptiert, räumte das OLG ein. Allerdings nur, weil er als Laie nicht gewusst habe, dass auf diese Weise eine ökologisch optimierte Heizung nicht zu erreichen sei. Der Heizungsbauer hätte es dagegen wissen müssen.

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Einbau eines elektrischen Durchlauferhitzers bei einer Wärmepumpen-Heizung energetisch nicht sinnvoll. Die Wärmepumpe erhitze das Brauchwasser effektiver. Damit könnten aus Stromkosten von z.B. 0,25 Euro pro KWh drei bis fünf Mal so viel Wärme für Brauchwarmwasser und Heizung erzeugt werden. Da die Werkleistung des Handwerkers mangelhaft sei, müsse er für die Kosten der Mängelbeseitigung geradestehen.

Streit um Werklohn für einen Badumbau

Haftet dafür auch die Ehefrau, wenn ihr Mann den Bauauftrag allein unterschrieben hat?

Eine Handwerksfirma sollte im Haus des Ehepaares T das Schlafzimmer renovieren und das Bad komplett erneuern. Der Auftragswert betrug laut Angebot der Firma rund 34.000 Euro. Schriftlich bestätigte Herr T den Auftrag mit einem Schreiben, das nur er unterschrieb. Im Briefkopf standen allerdings die Namen beider Ehepartner. In der Folge wurde endlos gestritten: über Werkmängel, über Bausicherheiten, über verspätete Abschlagszahlungen etc.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bejahte den Anspruch der Handwerksfirma auf 34.820 Euro Werklohn (8 U 109/14). Am Ende ging es vor Gericht vor allem um die Frage, ob die Firma auch auf das Vermögen der Ehefrau zugreifen darf, wenn beim Ehemann nicht der gesamte Betrag zu holen ist. Auch diese Frage bejahte das OLG und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (VII ZR 178/18).

Wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe, sei auch Frau T Vertragspartnerin der Handwerksfirma geworden. Herr T habe sie in mehreren Schreiben als Mit-Auftraggeberin genannt. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass Herr T den Auftrag allein unterzeichnet habe. Auch in diesem Schreiben habe er ständig das Wort "wir" gebraucht und deutlich gemacht, dass er mit seiner Frau Art und Umfang der Arbeiten genau abgestimmt habe. Also habe er den Vertrag auch in ihrem Namen geschlossen.

Geschäfte eines Ehepartners verpflichteten den anderen Partner in der Regel nur, wenn es dabei um die "angemessene Deckung des Lebensbedarfs gehe". Welche Geschäfte so einzustufen seien, hänge von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Im konkreten Fall übersteige der Renovierungsauftrag den Rahmen des "Lebensbedarfs" jedenfalls nicht. Außerdem gelte: Wenn ein Vertragsschluss — wie hier — erkennbar auf einer engen Absprache beider Ehepartner beruhe, gebe es ohnehin keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelte.

Lebensmittel-Zutatenlisten müssen gut lesbar sein

Verbraucherschützer kritisierten den Aufdruck auf dem lila Schoko-Osterhasen von Milka

Der Verbraucherzentrale Hamburg fiel der Milka-Schmunzelhase unangenehm auf — wegen seiner Zutatenliste, die kaum zu entziffern war. Die Buchstaben waren winzig, lilafarben und gedruckt auf etwas hellerem, ebenfalls lilafarbenem Grund. Durch den fehlenden Kontrast könne man den Text kaum entschlüsseln, beanstandeten die Verbraucherschützer, Falten in der Folie erschwerten das Lesen zusätzlich.

Die Kritik sei berechtigt, entschied das Landgericht Bremen (12 O 177/20). Pflicht-Informationen wie die Zutatenliste auf Lebensmittelpackungen müssten gut lesbar an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Verbraucher müssten ohne Lupe feststellen können, aus welchen Bestandteilen ein Lebensmittel bestehe.

Bis zum nächsten Osterfest müsse der Lebensmittelhersteller Mondelez seinen lila Osterhasen mit einer deutlichen Kennzeichnung anbieten. Andernfalls werde der Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung mit Ordnungsgeld geahndet.

Wasserschaden in der Zahnarztpraxis

Sperrt der Mediziner über Nacht nicht die Wasserzufuhr ab, stellt das kein Mitverschulden dar

Vor einem dreiwöchigen Urlaub verließ ein Zahnarzt abends seine Praxis, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Die Räume lagen im zweiten Stock des Gebäudes. Als am nächsten Morgen andere Mieter das — überwiegend gewerblich genutzte — Gebäude betraten, kam ihnen im Treppenhaus aus der Praxis ein Wasserschwall entgegen. Die später festgestellte Ursache: Ein schlecht montiertes Verbindungsstück zwischen dem Trinkwassersystem und der zwei Jahre vorher installierten Desinfektionsanlage hatte sich gelöst.

Die Versicherung des Zahnarztes regulierte den Wasserschaden von über 200.000 Euro und verlangte anschließend Schadenersatz von der Installationsfirma, die das Verbindungsstück fehlerhaft montiert hatte. Die Firma wiederum zeigte auf den Zahnarzt: Zumindest treffe den Praxisinhaber ein Mitverschulden. Denn es sei grob fahrlässig, vor einer längeren Betriebsschließung das Wasser nicht abzusperren. So sah es auch das Landgericht und entschied, Mediziner und Installationsfirma müssten sich den Schaden teilen.

Gegen das Urteil legte der Zahnarzt Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (14 U 135/20). Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Installationsfirma die Rohrverbindung verpfuscht habe, so das OLG. Da der Wasserschaden im Laufe einer Nacht entstanden sei, habe sich der Betriebsurlaub der Arztpraxis überhaupt nicht ausgewirkt. Ein Mitverschulden des Praxisinhabers liege nicht vor: Der Schaden hätte während des üblichen Praxisbetriebs ebenso auftreten können.

Es sei zwar möglich, aber allgemein unüblich, über Nacht die Wasserzufuhr abzustellen. Eine mögliche, aber nicht zwingend notwendige Schutzmaßnahme zu unterlassen, sei nicht fahrlässig, betonte das OLG. Den Versicherungsnehmer treffe kein Mitverschulden. In der Rechtsprechung sei nur unstrittig, dass Versicherungsnehmer die Zuleitung zu Haushaltsgeräten mit flexiblen Anschlussschläuchen regelmäßig absperren müssten, weil sie äußerst schadensanfällig seien. Eine sachgerecht montierte Rohrverbindung sei dagegen unlösbar und dauerhaft dicht.

Hufschmied vom Pferd getreten

Wer sich einem verhaltensauffälligen Tier in Schlagdistanz nähert, handelt leichtsinnig

Pferdezüchter A hatte einige Tiere auf der Anlage von Pferdeunternehmer W untergebracht, darunter auch einen fast vier Jahre alten Wallach. Das Pferd sei widerspenstig und schwierig im Umgang, hatte der Züchter Herrn W gewarnt. Das fiel auch dem Hufschmied sofort auf, der im Auftrag von W die Hufe des Pferdes ausschneiden sollte.

Die seien in "katastrophalem Zustand" gewesen, gab der Hufschmied später zu Protokoll. Deshalb habe er zu seinem Mitarbeiter gesagt, das "kribbeliche" Tier könnte bei Schmerzen unfreundlich reagieren. Sediert habe er den Wallach aber nicht.

Das Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe verlief unproblematisch. Danach zog der Hufschmid das Pferd etwas nach vorne, um es parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen.

Dabei trat es plötzlich den Mitarbeiter gegen Hüfte und Arm. Der Mann lief schreiend nach draußen und ging kurz zu Boden. Der Hufschmied setzte einen Notruf ab und folgte dann seinem Mitarbeiter, um erste Hilfe zu leisten. Dabei musste er am Pferd vorbei: In diesem Moment drehte es sich, schlug mit der Hinterhand aus und traf das linke Knie des Hufschmieds. Vom Pferdezüchter forderte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Landgericht Paderborn: Unabhängig von eigenem Verschulden müsse Herr A als Tierhalter für den Schaden geradestehen, den der Wallach angerichtet habe. Allerdings müsse sich der Hufschmied ein Mitverschulden von 50 Prozent auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (7 U 9/20).

Wie nervös das Pferd gewesen sei, habe der Hufschmied selbst anschaulich geschildert. Er habe deshalb sogar überlegt, ob er dem Tier ein Beruhigungsmittel geben sollte. Als der Wallach nach seinem Mitarbeiter trat, hätte der Hufschmied endgültig gewarnt sein müssen. Sich in der nur 3,30 Meter breiten Stallgasse — also in "Schlagdistanz" — dem Tier von hinten zu nähern, sei angesichts der Vorgeschichte sehr leichtsinnig gewesen. Damit habe sich der Hufschmied unnötig selbst in Gefahr gebracht.

Er hätte außen um das Stallgebäude herumgehen oder mit einem Hofmitarbeiter das Tier in eine leere Box führen können. Sein leicht verletzter Mitarbeiter sei bald wieder aufgestanden. Er sei also nicht so hilfsbedürftig gewesen, dass der Hufschmied unbedingt am Pferd vorbeilaufen musste. Seine Aufregung in dieser schwierigen Situation und das grundsätzlich anerkennenswerte Motiv, dem Mitarbeiter zu helfen, änderten nichts daran, dass sich der Mann den Pferdetritt zum Teil selbst zuschreiben müsse.

Wegen Quarantäne gekündigt!

Kurzartikel

Wird ein Dachdecker als Kontaktperson eines positiv auf Covid-19 getesteten Bekannten vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, muss er dieser Anordnung Folge leisten. Wenn der Chef des Handwerksbetriebs dem Arbeitnehmer nicht glaubt, dass er in Quarantäne muss und eine Bestätigung des Gesundheitsamts verlangt, die aber wegen der Arbeitsüberlastung der Behörde tagelang auf sich warten lässt, ist eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig und unwirksam.

Fertighaus neben der Hauptstraße

Auch der Schallschutz muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Nach dem Einzug ins neue Eigenheim weigerte sich das Ehepaar, dem Hersteller des Fertighauses den restlichen Werklohn zu zahlen. Stattdessen forderten die Auftraggeber vom Unternehmer einen Kostenvorschuss, um Mängel zu beseitigen: Sie machten unzureichenden Schallschutz von Wänden und Fenstern geltend. Laut Fertighausvertrag war kein bestimmter Standard für den Schallschutz vereinbart — das Haus sollte aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.

Diese Regeln habe er erfüllt, fand der Auftragnehmer. Dass ihr Baugrund direkt neben einer viel befahrenen Straße liege, hätten die Auftraggeber gewusst. Trotzdem sei nie über Schallschutzmaßnahmen verhandelt worden. Bei einem Gespräch habe eine Mitarbeiterin gesagt, die Fenster seien dreifach verglast. Auch bei dieser Gelegenheit hätten die Auftraggeber nicht nach deren Schalldämmung gefragt. "Schallschutzverglasung nicht gewünscht", habe deshalb die Mitarbeiterin im Verhandlungsprotokoll notiert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beauftragte einen Bausachverständigen, den Schallschutz zu prüfen (4 U 11/14). Eine verbindliche Norm gebe es dafür nicht, stellte das OLG fest: Die einschlägige DIN 4109 sei veraltet und enthalte nur Mindeststandards. Doch nicht einmal diese seien eingehalten worden, wie die Messungen des Sachverständigen zeigten. Durch die Fassade werde doppelt so viel Schallenergie übertragen, wie es nach DIN 4109 zulässig sei.

Der Hersteller müsse daher die Beseitigung der Mängel finanzieren. Auch bei Fertighäusern müsse die Schalldämmung prinzipiell üblichen Qualitätsstandards entsprechen, so das OLG. Wenn der Hersteller vom Standard abweiche, müsse er die Auftraggeber darauf hinweisen und sie über die Folgen für die Wohnqualität informieren. Fachlich meist nicht vorgebildete Bauherren müssten die Konsequenzen unterschiedlicher Regeln für den baulichen Schallschutz verstehen. Einige gingen über die Anforderungen der DIN 4109 hinaus.

Sich nach den anerkannten Regeln der Technik zu richten, bedeute auch, dass der Auftragnehmer im Planungsstadium mit den Bauherren die Regelwerke bespreche. Kurz auf "Schalldämmung nach DIN 4109" zu verweisen, genüge zur Information der Auftraggeber nicht (einmal abgesehen davon, dass deren Vorgaben nicht erfüllt seien). Auch die schlichte Frage danach, ob sie Schallschutzfenster wünschten, sei keine korrekte Aufklärung. Der Fertighaus-Unternehmer hätte den Auftraggebern diese fachlich komplexe Materie erläutern und diese mit ihnen erörtern müssen.

"Rohe Tierquälerei" im Schlachthof

Geschäftsführer wird wegen der unzureichenden Betäubung von Schweinen zu Geldstrafe verurteilt

Um Nutztieren beim Schlachten Schmerzen und Leiden zu ersparen, müssen sie so betäubt werden, dass sie bis zum Tod nichts empfinden und wahrnehmen können (§ 13 Tierschutz-Schlachtverordnung).

Gegen diese Vorschrift hat der Geschäftsführer eines Schlachthofs in Nordhessen regelmäßig und vorsätzlich verstoßen, indem er beim Schweineschlachten eine nicht funktionierende Betäubungsanlage einsetzte. Zwischen 2011 und 2013 betäubte der Betrieb mit einer automatisierten elektrischen Anlage, die es bei vielen Tieren nicht schaffte, Empfinden und Wahrnehmung auszuschalten. Wenn es misslang, wurde "von Hand" nachbetäubt und das ebenfalls überwiegend fehlerhaft und ineffektiv.

Bei mehreren Kontrollen stellte das Veterinäramt Symptome einer mangelhaften Betäubung fest: Es forderte den Geschäftsführer — zunächst folgenlos — dazu auf, die Tierquälerei einzustellen. Schließlich verurteilte das Amtsgericht den Geschäftsführer wegen roher Misshandlung der Schweine zu einer Geldstrafe und bei diesem Schuldspruch blieb es trotz der Rechtsmittel des Angeklagten.

Als Zuständiger für die Betriebsabläufe sei der Geschäftsführer für die quälerische Schlachtung verantwortlich, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (2 Ss 194/20). Obwohl er wusste, wie unzulänglich die Betäubungsanlage arbeitete, habe er angeordnet, die Tierquälerei fortzusetzen. Der Geschäftsführer hätte die ungeeignete Anlage ersetzen oder das Schlachten einstellen müssen, stellte das OLG fest.

Über zwei Jahre lang habe der Geschäftsführer trotz der Mahnungen des Veterinäramts die Missstände nicht beseitigt und wirtschaftliche Interessen über das Tierwohl gestellt. Zwar treffe auch den Verwaltungsrat des Unternehmens und das Veterinäramt eine Mitverantwortung:

Auch sie hätten über die strafrechtlich relevanten Zustände im Schlachthof Bescheid gewusst und zu lange nichts unternommen. Der damalige Bürgermeister der Stadt habe sich — als Miteigentümer des Schlachthofs und oberster Dienstherr des Veterinäramts — quasi selbst kontrolliert. Das entlaste jedoch den Geschäftsführer nicht.

"Billighandwerker" verpfuscht Dachsanierung

Wer nicht über die nötige Sachkunde verfügt, darf so einen Auftrag nicht übernehmen

Laut dem Gutachten eines Bausachverständigen waren die Arbeiten auf dem Dach äußerst mangelhaft ausgefallen: Werkunternehmer H, der das Dach sanieren und drei Schornsteine mit Schindeln verkleiden sollte, habe "alles verpfuscht". Deshalb forderte Auftraggeber A von H einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.

Dagegen wehrte sich Handwerker H: Er und seine Helfer seien keine "ausgebildeten und versierten" Dachdecker. Der Hauseigentümer, den er schon lange persönlich kenne, habe schließlich gewusst, wen er engagiert habe. Man habe mit ihm alle Arbeitsschritte bis ins Detail besprochen. Außerdem habe A unbedingt sparen wollen und verlangt, bei der Sanierung "bereits vorhandene Alt-Materialien" zu verwenden.

Diese Einwände überzeugten das Oberlandesgericht (OLG) Rostock nicht (4 U 16/20). Wer so einen Auftrag übernehme, signalisiere damit, dass er ihn auch durchführen könne, erklärte das OLG. Wenn dem Werkunternehmer die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten, hätte er den Auftrag ablehnen oder sich die Sachkunde aneignen müssen.

H sei zwar ein "fachfremder" Handwerker. Deshalb könne er aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit ihm eine Leistung minderer Qualität vereinbart habe. Auch die Vorgabe des Auftraggebers, die Sanierung absolut preisgünstig auszuführen, lasse nicht die Pflicht des Auftragnehmers entfallen, ein einwandfreies Werk abzuliefern.

Wenn das mit dem vorhandenen Material unmöglich war, hätte H den Hauseigentümer darauf hinweisen müssen, d.h.: Er hätte ihn unmissverständlich über Folgen und Risiken dieser Vorgehensweise informieren müssen. Die pauschale Aussage von H, er habe "alles" mit A besprochen, beweise nicht, dass er dem Auftraggeber deutlich vor Augen geführt habe, dass er mit der "Billig-Variante" das angestrebte Ergebnis nicht erreichen könne. Daher müsse H für die Folgekosten der mangelhaften Werkleistung einstehen.

Dicke Luft im Schweinestall

Schlechtes Klima auch nach dem Umbau der Lüftungsanlage: Haftet die Lüftungsfirma?

Ein Landwirt war mit der Lüftung in zwei — miteinander verbundenen — Schweineställen unzufrieden. Die Lüftungsanlage führte die Abluft über Ventilatoren nach außen, durch den so entstehenden Unterdruck strömte Frischluft über Zuluftkamine nach drinnen.

Eine auf Lüftungsanlagen spezialisierte Handwerksfirma prüfte die Anlage und empfahl, das Zuluftsystem umzubauen: Das Abluftsystem weise nur geringe Mängel auf, dagegen sei das Zuluftsystem falsch geplant und funktionsuntauglich.

Der Landwirt beauftragte die Firma mit dem Umbau (Kostenpunkt: 43.000 Euro). Doch danach herrschte in den Ställen immer noch schlechtes Klima. Der Auftraggeber bemängelte "große Schwankungen" und zunehmende Erkältungskrankheiten bei den Tieren, die er der Lüftungsanlage zuschrieb. Die Handwerksfirma besserte nach, allerdings ohne nachhaltigen Erfolg. Schließlich ließ der Landwirt die Anlage von einem anderen Unternehmen nochmals umrüsten.

Die Handwerksfirma verklagte er auf Kostenersatz. Während das Landgericht Stade die Klage mit dem Argument abwies, die Firma habe "das Zuluftsystem umgebaut wie vereinbart", gab das Oberlandesgericht Celle (OLG) dem Auftraggeber Recht (8 U 188/18). Die Werkleistung der Auftragnehmerin sei mangelhaft, denn der vom Auftraggeber verfolgte Zweck, eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungsanlage, sei damit nicht erreicht worden.

Maßstab für eine einwandfreie Leistung sei nicht allein die vereinbarte Art der Ausführung, sondern der vom Landwirt angestrebte Erfolg: ein funktionstaugliches Lüftungssystem. Der Landwirt habe sich wegen Defiziten der gesamten Lüftungsanlage an die Handwerksfirma gewandt: Sie sollte das Klima in den Ställen verbessern. Die Firma habe auch das Gesamtsystem begutachtet, dann allerdings nur eine Umrüstung des Zuluftsystems vorgeschlagen.

Der gerichtliche Sachverständige habe erläutert, dass der isolierte Umbau des Zuluftsystems von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Bei Anlagen dieser Art seien Zuluft und Abluft nicht zu trennen. Defizite im Bereich der Ablüftung könnten nicht dadurch behoben werden, dass man allein das Zuluftsystem "optimiere".

Das müsse jedem Fachunternehmen im Anlagenbau bekannt sein, urteilte das OLG, nicht aber dem Auftraggeber. Der habe sich auf die falsche Auskunft der Firma verlassen und verlassen dürfen, sie könne auf diese Weise Defizite der Lüftungsanlage beheben. (Der Bundesgerichtshof hat das Urteil am 15.1.2020 bestätigt, AZ.: VII ZR 57/19)

Haarbehandlung mit Folgen

Friseur haftet für dauerhaft kahle Stelle am Kopf

Eine Schülerin der neunten Klasse einer Realschule absolvierte ein dreiwöchiges Berufspraktikum in einem Friseursalon. Als Anerkennung für ihren engagierten Einsatz versprach ihr der Saloninhaber eine kostenlose Haarbehandlung inklusive Färben. Gesagt, getan: Er behandelte die Haare mit einer Chemikalie und packte sie sie anschließend in Alufolie ein.

Nach kurzer Zeit entwickelte sich eine derartige Hitze unter der Folie, dass Dampf austrat. Der Friseur entfernte die Folie und wusch die Haare aus. Auf einer runden Fläche mit mindestens drei Zentimetern Durchmessern waren mitten auf dem Kopf die Haare ausgefallen, die Stelle war kahl. Die Schülerin wurde in eine Hautklinik gebracht. Dort konnte der Arzt nur noch feststellen, dass das Haar an dieser Stelle nicht mehr nachwachsen könne. Die Schülerin forderte Schmerzensgeld vom Friseur.

Das Amtsgericht Erkelenz sprach ihr Schadenersatz und Schmerzensgeld zu (6 C 509/93). Der Friseur habe die Chemikalie eindeutig unsachgemäß verwendet. Die Höhe des Schmerzensgeldes legte das Gericht auf 6.000 DM fest, weil der "Kahlschlag" die Jugendliche psychisch belaste. Die Stelle sei nur durch eine Haartransplantation zu verdecken.

Man habe den Betrag auch deshalb relativ hoch veranschlagt, weil der Friseur keinerlei Entgegenkommen gezeigt habe und "Abhilfevorschläge" angeboten habe wie: Das Mädchen solle doch eine Baseballmütze tragen. Dies habe die Schülerin geradezu als Verhöhnung ansehen müssen.

Dysfunktionale Heizungsanlage

Der Heizungsbauer hatte für die Installation zu wenig Platz und muss dennoch Werklohn zurückzahlen

Hauseigentümer A beauftragte eine SHK-Handwerksfirma (Sanitär Heizung Klima) damit, die Heizungsanlage auszutauschen: Für rund 17.000 Euro wurde ein neuer Ölbrennwertkessel mit Pufferspeicher installiert. Bald kam es zum Streit: Die Anlage sei so eng gebaut, dass bei der Wartung manche Teile kaum zu erreichen seien, beanstandete der Auftraggeber. Die Anlage funktioniere miserabel und entspreche in Aufbau und Anordnung nicht den Regeln der Technik.

Mehrfach forderte er den Handwerker H auf, für Abhilfe zu sorgen. Ohne Erfolg. Schließlich trat der Hauseigentümer vom Vertrag zurück und forderte Rückzahlung des Werklohns. H konterte, er habe mit dem Auftraggeber ausführlich besprochen, dass der Raum für die neue Anlage zu eng sei. Doch A habe darauf bestanden, sie dort zu montieren, wo die alte Heizung stand. Weitere Mängel bestritt der Heizungsbauer rundweg.

Das Landgericht Karlsruhe befragte Sachverständige und gab daraufhin dem Auftraggeber Recht (6 O 380/11). Die von H installierte Heizungsanlage sei mangelhaft: Der Pufferspeicher sei fehlerhaft angeschlossen, manche Bauteile nicht zugänglich. Die Leitungen seien so angeordnet, dass eine fachgerechte Wärmedämmung unmöglich sei, was gegen die Energieeinsparverordnung verstoße.

Der Auftraggeber habe dem Handwerker erfolglos eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt, sein Rücktritt vom Werkvertrag sei daher wirksam. Die misslichen Vorgaben des Hauseigentümers für die Installation entlasteten den Heizungsbauer nicht: Er hätte den Auftraggeber darüber informieren müssen, dass die neue Heizungsanlage in so einem engen Raum nicht die geforderte Wärme erzielen könne.

Notfalls müsse sich ein Handwerker auch einmal weigern, fehlerhafte Anordnungen des Auftraggebers auszuführen, wenn das den Erfolg seiner Werkleistung gefährde. Nur wenn der Heizungsbauer seine Bedenken klar und unmissverständlich vorgetragen hätte, müsste er für die Mängel der Heizungsanlage nicht geradestehen.

A könne allerdings nicht den gesamten Werklohn zurückverlangen. Immerhin habe er die Anlage neun Jahre lang genutzt. Der Handwerker müsse 10.658 Euro zurückzahlen und die Anwaltskosten des Hauseigentümers übernehmen.