Wer sich einem verhaltensauffälligen Tier in Schlagdistanz nähert, handelt leichtsinnig
Pferdezüchter A hatte einige Tiere auf der Anlage von Pferdeunternehmer W untergebracht, darunter auch einen fast vier Jahre alten Wallach. Das Pferd sei widerspenstig und schwierig im Umgang, hatte der Züchter Herrn W gewarnt. Das fiel auch dem Hufschmied sofort auf, der im Auftrag von W die Hufe des Pferdes ausschneiden sollte.
Die seien in "katastrophalem Zustand" gewesen, gab der Hufschmied später zu Protokoll. Deshalb habe er zu seinem Mitarbeiter gesagt, das "kribbeliche" Tier könnte bei Schmerzen unfreundlich reagieren. Sediert habe er den Wallach aber nicht.
Das Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe verlief unproblematisch. Danach zog der Hufschmid das Pferd etwas nach vorne, um es parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen.
Dabei trat es plötzlich den Mitarbeiter gegen Hüfte und Arm. Der Mann lief schreiend nach draußen und ging kurz zu Boden. Der Hufschmied setzte einen Notruf ab und folgte dann seinem Mitarbeiter, um erste Hilfe zu leisten. Dabei musste er am Pferd vorbei: In diesem Moment drehte es sich, schlug mit der Hinterhand aus und traf das linke Knie des Hufschmieds. Vom Pferdezüchter forderte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Zu Recht, entschied das Landgericht Paderborn: Unabhängig von eigenem Verschulden müsse Herr A als Tierhalter für den Schaden geradestehen, den der Wallach angerichtet habe. Allerdings müsse sich der Hufschmied ein Mitverschulden von 50 Prozent auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (7 U 9/20).
Wie nervös das Pferd gewesen sei, habe der Hufschmied selbst anschaulich geschildert. Er habe deshalb sogar überlegt, ob er dem Tier ein Beruhigungsmittel geben sollte. Als der Wallach nach seinem Mitarbeiter trat, hätte der Hufschmied endgültig gewarnt sein müssen. Sich in der nur 3,30 Meter breiten Stallgasse — also in "Schlagdistanz" — dem Tier von hinten zu nähern, sei angesichts der Vorgeschichte sehr leichtsinnig gewesen. Damit habe sich der Hufschmied unnötig selbst in Gefahr gebracht.
Er hätte außen um das Stallgebäude herumgehen oder mit einem Hofmitarbeiter das Tier in eine leere Box führen können. Sein leicht verletzter Mitarbeiter sei bald wieder aufgestanden. Er sei also nicht so hilfsbedürftig gewesen, dass der Hufschmied unbedingt am Pferd vorbeilaufen musste. Seine Aufregung in dieser schwierigen Situation und das grundsätzlich anerkennenswerte Motiv, dem Mitarbeiter zu helfen, änderten nichts daran, dass sich der Mann den Pferdetritt zum Teil selbst zuschreiben müsse.