Industrie und Handwerk

Hufschmied vom Pferd getreten

Wer sich einem verhaltensauffälligen Tier in Schlagdistanz nähert, handelt leichtsinnig

Pferdezüchter A hatte einige Tiere auf der Anlage von Pferdeunternehmer W untergebracht, darunter auch einen fast vier Jahre alten Wallach. Das Pferd sei widerspenstig und schwierig im Umgang, hatte der Züchter Herrn W gewarnt. Das fiel auch dem Hufschmied sofort auf, der im Auftrag von W die Hufe des Pferdes ausschneiden sollte.

Die seien in "katastrophalem Zustand" gewesen, gab der Hufschmied später zu Protokoll. Deshalb habe er zu seinem Mitarbeiter gesagt, das "kribbeliche" Tier könnte bei Schmerzen unfreundlich reagieren. Sediert habe er den Wallach aber nicht.

Das Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe verlief unproblematisch. Danach zog der Hufschmid das Pferd etwas nach vorne, um es parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen.

Dabei trat es plötzlich den Mitarbeiter gegen Hüfte und Arm. Der Mann lief schreiend nach draußen und ging kurz zu Boden. Der Hufschmied setzte einen Notruf ab und folgte dann seinem Mitarbeiter, um erste Hilfe zu leisten. Dabei musste er am Pferd vorbei: In diesem Moment drehte es sich, schlug mit der Hinterhand aus und traf das linke Knie des Hufschmieds. Vom Pferdezüchter forderte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Landgericht Paderborn: Unabhängig von eigenem Verschulden müsse Herr A als Tierhalter für den Schaden geradestehen, den der Wallach angerichtet habe. Allerdings müsse sich der Hufschmied ein Mitverschulden von 50 Prozent auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil (7 U 9/20).

Wie nervös das Pferd gewesen sei, habe der Hufschmied selbst anschaulich geschildert. Er habe deshalb sogar überlegt, ob er dem Tier ein Beruhigungsmittel geben sollte. Als der Wallach nach seinem Mitarbeiter trat, hätte der Hufschmied endgültig gewarnt sein müssen. Sich in der nur 3,30 Meter breiten Stallgasse — also in "Schlagdistanz" — dem Tier von hinten zu nähern, sei angesichts der Vorgeschichte sehr leichtsinnig gewesen. Damit habe sich der Hufschmied unnötig selbst in Gefahr gebracht.

Er hätte außen um das Stallgebäude herumgehen oder mit einem Hofmitarbeiter das Tier in eine leere Box führen können. Sein leicht verletzter Mitarbeiter sei bald wieder aufgestanden. Er sei also nicht so hilfsbedürftig gewesen, dass der Hufschmied unbedingt am Pferd vorbeilaufen musste. Seine Aufregung in dieser schwierigen Situation und das grundsätzlich anerkennenswerte Motiv, dem Mitarbeiter zu helfen, änderten nichts daran, dass sich der Mann den Pferdetritt zum Teil selbst zuschreiben müsse.

Wegen Quarantäne gekündigt!

Kurzartikel

Wird ein Dachdecker als Kontaktperson eines positiv auf Covid-19 getesteten Bekannten vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, muss er dieser Anordnung Folge leisten. Wenn der Chef des Handwerksbetriebs dem Arbeitnehmer nicht glaubt, dass er in Quarantäne muss und eine Bestätigung des Gesundheitsamts verlangt, die aber wegen der Arbeitsüberlastung der Behörde tagelang auf sich warten lässt, ist eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sittenwidrig und unwirksam.

Fertighaus neben der Hauptstraße

Auch der Schallschutz muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Nach dem Einzug ins neue Eigenheim weigerte sich das Ehepaar, dem Hersteller des Fertighauses den restlichen Werklohn zu zahlen. Stattdessen forderten die Auftraggeber vom Unternehmer einen Kostenvorschuss, um Mängel zu beseitigen: Sie machten unzureichenden Schallschutz von Wänden und Fenstern geltend. Laut Fertighausvertrag war kein bestimmter Standard für den Schallschutz vereinbart — das Haus sollte aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden.

Diese Regeln habe er erfüllt, fand der Auftragnehmer. Dass ihr Baugrund direkt neben einer viel befahrenen Straße liege, hätten die Auftraggeber gewusst. Trotzdem sei nie über Schallschutzmaßnahmen verhandelt worden. Bei einem Gespräch habe eine Mitarbeiterin gesagt, die Fenster seien dreifach verglast. Auch bei dieser Gelegenheit hätten die Auftraggeber nicht nach deren Schalldämmung gefragt. "Schallschutzverglasung nicht gewünscht", habe deshalb die Mitarbeiterin im Verhandlungsprotokoll notiert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beauftragte einen Bausachverständigen, den Schallschutz zu prüfen (4 U 11/14). Eine verbindliche Norm gebe es dafür nicht, stellte das OLG fest: Die einschlägige DIN 4109 sei veraltet und enthalte nur Mindeststandards. Doch nicht einmal diese seien eingehalten worden, wie die Messungen des Sachverständigen zeigten. Durch die Fassade werde doppelt so viel Schallenergie übertragen, wie es nach DIN 4109 zulässig sei.

Der Hersteller müsse daher die Beseitigung der Mängel finanzieren. Auch bei Fertighäusern müsse die Schalldämmung prinzipiell üblichen Qualitätsstandards entsprechen, so das OLG. Wenn der Hersteller vom Standard abweiche, müsse er die Auftraggeber darauf hinweisen und sie über die Folgen für die Wohnqualität informieren. Fachlich meist nicht vorgebildete Bauherren müssten die Konsequenzen unterschiedlicher Regeln für den baulichen Schallschutz verstehen. Einige gingen über die Anforderungen der DIN 4109 hinaus.

Sich nach den anerkannten Regeln der Technik zu richten, bedeute auch, dass der Auftragnehmer im Planungsstadium mit den Bauherren die Regelwerke bespreche. Kurz auf "Schalldämmung nach DIN 4109" zu verweisen, genüge zur Information der Auftraggeber nicht (einmal abgesehen davon, dass deren Vorgaben nicht erfüllt seien). Auch die schlichte Frage danach, ob sie Schallschutzfenster wünschten, sei keine korrekte Aufklärung. Der Fertighaus-Unternehmer hätte den Auftraggebern diese fachlich komplexe Materie erläutern und diese mit ihnen erörtern müssen.

"Rohe Tierquälerei" im Schlachthof

Geschäftsführer wird wegen der unzureichenden Betäubung von Schweinen zu Geldstrafe verurteilt

Um Nutztieren beim Schlachten Schmerzen und Leiden zu ersparen, müssen sie so betäubt werden, dass sie bis zum Tod nichts empfinden und wahrnehmen können (§ 13 Tierschutz-Schlachtverordnung).

Gegen diese Vorschrift hat der Geschäftsführer eines Schlachthofs in Nordhessen regelmäßig und vorsätzlich verstoßen, indem er beim Schweineschlachten eine nicht funktionierende Betäubungsanlage einsetzte. Zwischen 2011 und 2013 betäubte der Betrieb mit einer automatisierten elektrischen Anlage, die es bei vielen Tieren nicht schaffte, Empfinden und Wahrnehmung auszuschalten. Wenn es misslang, wurde "von Hand" nachbetäubt und das ebenfalls überwiegend fehlerhaft und ineffektiv.

Bei mehreren Kontrollen stellte das Veterinäramt Symptome einer mangelhaften Betäubung fest: Es forderte den Geschäftsführer — zunächst folgenlos — dazu auf, die Tierquälerei einzustellen. Schließlich verurteilte das Amtsgericht den Geschäftsführer wegen roher Misshandlung der Schweine zu einer Geldstrafe und bei diesem Schuldspruch blieb es trotz der Rechtsmittel des Angeklagten.

Als Zuständiger für die Betriebsabläufe sei der Geschäftsführer für die quälerische Schlachtung verantwortlich, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (2 Ss 194/20). Obwohl er wusste, wie unzulänglich die Betäubungsanlage arbeitete, habe er angeordnet, die Tierquälerei fortzusetzen. Der Geschäftsführer hätte die ungeeignete Anlage ersetzen oder das Schlachten einstellen müssen, stellte das OLG fest.

Über zwei Jahre lang habe der Geschäftsführer trotz der Mahnungen des Veterinäramts die Missstände nicht beseitigt und wirtschaftliche Interessen über das Tierwohl gestellt. Zwar treffe auch den Verwaltungsrat des Unternehmens und das Veterinäramt eine Mitverantwortung:

Auch sie hätten über die strafrechtlich relevanten Zustände im Schlachthof Bescheid gewusst und zu lange nichts unternommen. Der damalige Bürgermeister der Stadt habe sich — als Miteigentümer des Schlachthofs und oberster Dienstherr des Veterinäramts — quasi selbst kontrolliert. Das entlaste jedoch den Geschäftsführer nicht.

"Billighandwerker" verpfuscht Dachsanierung

Wer nicht über die nötige Sachkunde verfügt, darf so einen Auftrag nicht übernehmen

Laut dem Gutachten eines Bausachverständigen waren die Arbeiten auf dem Dach äußerst mangelhaft ausgefallen: Werkunternehmer H, der das Dach sanieren und drei Schornsteine mit Schindeln verkleiden sollte, habe "alles verpfuscht". Deshalb forderte Auftraggeber A von H einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.

Dagegen wehrte sich Handwerker H: Er und seine Helfer seien keine "ausgebildeten und versierten" Dachdecker. Der Hauseigentümer, den er schon lange persönlich kenne, habe schließlich gewusst, wen er engagiert habe. Man habe mit ihm alle Arbeitsschritte bis ins Detail besprochen. Außerdem habe A unbedingt sparen wollen und verlangt, bei der Sanierung "bereits vorhandene Alt-Materialien" zu verwenden.

Diese Einwände überzeugten das Oberlandesgericht (OLG) Rostock nicht (4 U 16/20). Wer so einen Auftrag übernehme, signalisiere damit, dass er ihn auch durchführen könne, erklärte das OLG. Wenn dem Werkunternehmer die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten, hätte er den Auftrag ablehnen oder sich die Sachkunde aneignen müssen.

H sei zwar ein "fachfremder" Handwerker. Deshalb könne er aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit ihm eine Leistung minderer Qualität vereinbart habe. Auch die Vorgabe des Auftraggebers, die Sanierung absolut preisgünstig auszuführen, lasse nicht die Pflicht des Auftragnehmers entfallen, ein einwandfreies Werk abzuliefern.

Wenn das mit dem vorhandenen Material unmöglich war, hätte H den Hauseigentümer darauf hinweisen müssen, d.h.: Er hätte ihn unmissverständlich über Folgen und Risiken dieser Vorgehensweise informieren müssen. Die pauschale Aussage von H, er habe "alles" mit A besprochen, beweise nicht, dass er dem Auftraggeber deutlich vor Augen geführt habe, dass er mit der "Billig-Variante" das angestrebte Ergebnis nicht erreichen könne. Daher müsse H für die Folgekosten der mangelhaften Werkleistung einstehen.

Dicke Luft im Schweinestall

Schlechtes Klima auch nach dem Umbau der Lüftungsanlage: Haftet die Lüftungsfirma?

Ein Landwirt war mit der Lüftung in zwei — miteinander verbundenen — Schweineställen unzufrieden. Die Lüftungsanlage führte die Abluft über Ventilatoren nach außen, durch den so entstehenden Unterdruck strömte Frischluft über Zuluftkamine nach drinnen.

Eine auf Lüftungsanlagen spezialisierte Handwerksfirma prüfte die Anlage und empfahl, das Zuluftsystem umzubauen: Das Abluftsystem weise nur geringe Mängel auf, dagegen sei das Zuluftsystem falsch geplant und funktionsuntauglich.

Der Landwirt beauftragte die Firma mit dem Umbau (Kostenpunkt: 43.000 Euro). Doch danach herrschte in den Ställen immer noch schlechtes Klima. Der Auftraggeber bemängelte "große Schwankungen" und zunehmende Erkältungskrankheiten bei den Tieren, die er der Lüftungsanlage zuschrieb. Die Handwerksfirma besserte nach, allerdings ohne nachhaltigen Erfolg. Schließlich ließ der Landwirt die Anlage von einem anderen Unternehmen nochmals umrüsten.

Die Handwerksfirma verklagte er auf Kostenersatz. Während das Landgericht Stade die Klage mit dem Argument abwies, die Firma habe "das Zuluftsystem umgebaut wie vereinbart", gab das Oberlandesgericht Celle (OLG) dem Auftraggeber Recht (8 U 188/18). Die Werkleistung der Auftragnehmerin sei mangelhaft, denn der vom Auftraggeber verfolgte Zweck, eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungsanlage, sei damit nicht erreicht worden.

Maßstab für eine einwandfreie Leistung sei nicht allein die vereinbarte Art der Ausführung, sondern der vom Landwirt angestrebte Erfolg: ein funktionstaugliches Lüftungssystem. Der Landwirt habe sich wegen Defiziten der gesamten Lüftungsanlage an die Handwerksfirma gewandt: Sie sollte das Klima in den Ställen verbessern. Die Firma habe auch das Gesamtsystem begutachtet, dann allerdings nur eine Umrüstung des Zuluftsystems vorgeschlagen.

Der gerichtliche Sachverständige habe erläutert, dass der isolierte Umbau des Zuluftsystems von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Bei Anlagen dieser Art seien Zuluft und Abluft nicht zu trennen. Defizite im Bereich der Ablüftung könnten nicht dadurch behoben werden, dass man allein das Zuluftsystem "optimiere".

Das müsse jedem Fachunternehmen im Anlagenbau bekannt sein, urteilte das OLG, nicht aber dem Auftraggeber. Der habe sich auf die falsche Auskunft der Firma verlassen und verlassen dürfen, sie könne auf diese Weise Defizite der Lüftungsanlage beheben. (Der Bundesgerichtshof hat das Urteil am 15.1.2020 bestätigt, AZ.: VII ZR 57/19)

Haarbehandlung mit Folgen

Friseur haftet für dauerhaft kahle Stelle am Kopf

Eine Schülerin der neunten Klasse einer Realschule absolvierte ein dreiwöchiges Berufspraktikum in einem Friseursalon. Als Anerkennung für ihren engagierten Einsatz versprach ihr der Saloninhaber eine kostenlose Haarbehandlung inklusive Färben. Gesagt, getan: Er behandelte die Haare mit einer Chemikalie und packte sie sie anschließend in Alufolie ein.

Nach kurzer Zeit entwickelte sich eine derartige Hitze unter der Folie, dass Dampf austrat. Der Friseur entfernte die Folie und wusch die Haare aus. Auf einer runden Fläche mit mindestens drei Zentimetern Durchmessern waren mitten auf dem Kopf die Haare ausgefallen, die Stelle war kahl. Die Schülerin wurde in eine Hautklinik gebracht. Dort konnte der Arzt nur noch feststellen, dass das Haar an dieser Stelle nicht mehr nachwachsen könne. Die Schülerin forderte Schmerzensgeld vom Friseur.

Das Amtsgericht Erkelenz sprach ihr Schadenersatz und Schmerzensgeld zu (6 C 509/93). Der Friseur habe die Chemikalie eindeutig unsachgemäß verwendet. Die Höhe des Schmerzensgeldes legte das Gericht auf 6.000 DM fest, weil der "Kahlschlag" die Jugendliche psychisch belaste. Die Stelle sei nur durch eine Haartransplantation zu verdecken.

Man habe den Betrag auch deshalb relativ hoch veranschlagt, weil der Friseur keinerlei Entgegenkommen gezeigt habe und "Abhilfevorschläge" angeboten habe wie: Das Mädchen solle doch eine Baseballmütze tragen. Dies habe die Schülerin geradezu als Verhöhnung ansehen müssen.

Dysfunktionale Heizungsanlage

Der Heizungsbauer hatte für die Installation zu wenig Platz und muss dennoch Werklohn zurückzahlen

Hauseigentümer A beauftragte eine SHK-Handwerksfirma (Sanitär Heizung Klima) damit, die Heizungsanlage auszutauschen: Für rund 17.000 Euro wurde ein neuer Ölbrennwertkessel mit Pufferspeicher installiert. Bald kam es zum Streit: Die Anlage sei so eng gebaut, dass bei der Wartung manche Teile kaum zu erreichen seien, beanstandete der Auftraggeber. Die Anlage funktioniere miserabel und entspreche in Aufbau und Anordnung nicht den Regeln der Technik.

Mehrfach forderte er den Handwerker H auf, für Abhilfe zu sorgen. Ohne Erfolg. Schließlich trat der Hauseigentümer vom Vertrag zurück und forderte Rückzahlung des Werklohns. H konterte, er habe mit dem Auftraggeber ausführlich besprochen, dass der Raum für die neue Anlage zu eng sei. Doch A habe darauf bestanden, sie dort zu montieren, wo die alte Heizung stand. Weitere Mängel bestritt der Heizungsbauer rundweg.

Das Landgericht Karlsruhe befragte Sachverständige und gab daraufhin dem Auftraggeber Recht (6 O 380/11). Die von H installierte Heizungsanlage sei mangelhaft: Der Pufferspeicher sei fehlerhaft angeschlossen, manche Bauteile nicht zugänglich. Die Leitungen seien so angeordnet, dass eine fachgerechte Wärmedämmung unmöglich sei, was gegen die Energieeinsparverordnung verstoße.

Der Auftraggeber habe dem Handwerker erfolglos eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt, sein Rücktritt vom Werkvertrag sei daher wirksam. Die misslichen Vorgaben des Hauseigentümers für die Installation entlasteten den Heizungsbauer nicht: Er hätte den Auftraggeber darüber informieren müssen, dass die neue Heizungsanlage in so einem engen Raum nicht die geforderte Wärme erzielen könne.

Notfalls müsse sich ein Handwerker auch einmal weigern, fehlerhafte Anordnungen des Auftraggebers auszuführen, wenn das den Erfolg seiner Werkleistung gefährde. Nur wenn der Heizungsbauer seine Bedenken klar und unmissverständlich vorgetragen hätte, müsste er für die Mängel der Heizungsanlage nicht geradestehen.

A könne allerdings nicht den gesamten Werklohn zurückverlangen. Immerhin habe er die Anlage neun Jahre lang genutzt. Der Handwerker müsse 10.658 Euro zurückzahlen und die Anwaltskosten des Hauseigentümers übernehmen.

"Turbo" als Marke ungeeignet

Der Begriff ist zu unspezifisch, um auf die betriebliche Herkunft von Pflanzenschutzmitteln zu verweisen

Ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln wollte seine "Herbizide, Fungizide, Pestizide: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren" unter dem Namen "TURBO" anbieten. Er beantragte beim Bundespatentamt, den Namen ins Markenregister einzutragen. Die Behörde lehnte dies jedoch ab.

Begründung: Der Begriff "TURBO" erlaube es nicht, die Pflanzenschutzmittel einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Das Gesetz verlange, dass Markennamen geeignet sein müssten, die betreffende Ware zu charakterisieren und sie von den Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. Das sei hier nicht der Fall: Das Wort Turbo rufe nicht nur im technischen Sinn die Assoziation mit Turbinen hervor. Es sei allgemein ein Synonym für Schnelligkeit, Leistungsstärke und Wirksamkeit geworden.

Der Pflanzenschutzmittel-Hersteller reichte gegen die Entscheidung der Behörde Beschwerde ein. Er bezweifelte, dass im allgemeinen Sprachverständnis "TURBO" mit Leistungsstärke gleichgesetzt werde. Außerdem habe die Zielgruppe der Landwirte ein differenziertes Verständnis des Begriffes.

Der Bundesgerichtshof gab dem Bundespatentamt ohne Einschränkung Recht (I ZB 20/93). Es habe den Begriff "Turbo" durchaus richtig definiert. Er sei zu unspezifisch, um das Angebot zu kennzeichnen und auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Landwirte nähmen an der Entwicklung der Umgangssprache ebenso teil wie alle anderen Gruppen der Bevölkerung. Warum sie den Begriff "Turbo" anders auffassen sollten als andere, sei nicht nachvollziehbar und als Argument nicht überzeugend.

"Donautaler" Brot: Der Name wird nicht geschützt

Kein Markenschutz für Begriffe, die die geografische Herkunft von Waren bezeichnen könnten

Eine Großbäckerei wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt das Wort "Donautaler" als Marke für eine Brotsorte schützen lassen. Doch die Behörde lehnte es ab, den Begriff ins Markenregister einzutragen. "Donautaler" sei eine geografische Herkunftsangabe, die ein Gebiet am Oberlauf des Flusses Donau bezeichne. Für solche Angaben komme Markenschutz nicht in Frage: Sie zu nutzen, dürfe nicht einzelnen Unternehmen vorbehalten werden.

Das Wort "Donautaler" sei keine Ortsbezeichnung, widersprach die Brotherstellerin. "Taler" für sich genommen bezeichne eine Währung bzw. eine Silbermünze. Zudem kenne der Verbraucher ihr Brot schon lange unter der Bezeichnung "Donautaler".

Doch das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenbehörde (25 W (pat) 579/19). "Donautaler" sei das Adjektiv, das zur geografischen Bezeichnung "das Donautal" gehöre.

Verbraucher fassten "Donautaler" ohne Weiteres so auf, dass die so genannte Person oder Sache aus dem Donautal stamme. So entspreche es dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie viele Beispiele zeigten: "Donautaler Musikverein", "Donautaler Forellencocktail" etc. Selbstverständlich werde im Donautal auch Brot hergestellt. Dagegen sei es hier eher fernliegend, den Wortbestandteil "-taler" isoliert zu betrachten und als Silbermünze zu verstehen.

Geografische Herkunftsangaben dürften laut Gesetz nicht als Marke eingetragen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Region für die Produktion der fraglichen Ware besonders bekannt sei. Unzulässig sei Markenschutz für einen Begriff immer dann, wenn er sich objektiv dafür eigne, die geografische Herkunft eines Produkts zu bezeichnen. Und das treffe hier offenkundig zu.

Dagegen könne die Großbäckerei nicht erfolgreich einwenden, dass ihr Brot den Verbraucher schon unter diesem Namen bekannt sei. Dieser Gesichtspunkt würde die Argumente gegen Markenschutz nur dann überwiegen, wenn der Markenname "Donautaler" für eine bestimmte Brotsorte bundesweit bekannt und am Markt etabliert wäre. Das treffe jedoch nicht zu.

Auf Mehl ausgerutscht?

Kundin stürzte in einer Bäckerei auf dem Weg zur Toilette

Beim Einkauf in der Bäckerei hatte die Stammkundin — wie schon des Öfteren — darum gebeten, die Toilette benutzen zu dürfen. Die Ehefrau des Bäckers gab ihr den Schlüssel. Auf dem Weg zur Toilette, die sich im Kellergeschoss neben der Backstube befindet, stürzte die 73-Jährige und brach sich das linke Sprunggelenk. Sie wurde zwei Wochen in einer Klinik, anschließend ein halbes Jahr ambulant behandelt.

Vom Bäcker forderte die Verletzte Schadenersatz für die Unfallfolgen. Sie sei auf einer Mehlschicht auf der Treppe ausgerutscht. Der Bäcker sei dafür verantwortlich, weil er seine Verkehrssicherungspflicht in den Geschäftsräumen vernachlässigt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mochte sich nach umfangreicher Beweisaufnahme dieser Kritik nicht anschließen und wies die Klage der verletzten Kundin ab (4 U 51/19).

Richtig sei: Wo Publikumsverkehr stattfinde, müssten Ladeninhaber während der Geschäftszeiten vor allem Fußböden frei von Gefahren halten, betonte das OLG. Entgegen der Ansicht des Bäckers gelte diese Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt auch für das Untergeschoss in seinem Laden. Denn die Toilette sei nicht nur vom Personal, sondern gelegentlich auch von Kunden aufgesucht worden. Das belege nicht zuletzt ein vor der Treppe angebrachtes Schild mit Richtungspfeil: "WC".

Allerdings sei die Behauptung der Kundin, auf den Fliesen des Flurraumes habe Mehl gelegen, nicht glaubwürdig. Niemand habe ihren Sturz im Keller beobachtet. Sie habe Bekannte herbeitelefoniert und mit ihnen mindestens 15 Minuten auf den Notarzt gewartet. Kein Zeuge (Bäckereiangestellte, der Notarzt, ihre Bekannten) habe dort eine Mehlschicht bemerkt, kein Zeuge habe auf der Kleidung der Frau Mehlstaub bemerkt. Die Verletzte selbst habe zugegeben, sie habe kein Mehl gesehen.

Dennoch habe sie darauf beharrt, es müsse dort gelegen haben — sonst wäre sie ja nicht ausgerutscht. Es handle sich also um eine nicht überprüfbare Vermutung. Objektiv komme aber auch Unaufmerksamkeit, ein Umknicken oder Schwindel als Unfallursache in Betracht.

Darüber hinaus habe der Bäckergeselle an diesem Morgen Flur und Treppe gründlich gereinigt. Vor Gericht habe er plausibel erläutert, in einer Bäckerei sei eigentlich "immer Mehl in der Luft". Aber beim Kehren passe er hundertprozentig auf, dass keine Mehlreste auf den Fliesen übrigblieben, schon wegen der Gewerbeaufsicht.

Schrägfenster lassen sich nicht weit genug öffnen

Der Fensterbauer hätte mit dem nächsten Handwerker das richtige Vorgehen absprechen müssen

Eine Bauherrin bestellte für ihren Neubau Fenster bei einem Handwerksunternehmen, das die Fenster auch einbauen sollte. Nach dem Ende der Arbeiten beanstandete die Auftraggeberin, dass sich im Obergeschoss und im Speicher sechs Schrägfenster nur um ca. 50 Grad öffnen ließen. Sie verlangte vom Fensterbauer einen Kostenvorschuss, um die Mängel beseitigen zu lassen.

Ihr Vorwurf: Entgegen der Planung habe der Handwerker die Winddichtigkeitsfolie nicht auf die Innenseite der Rahmen geklebt, sondern auf die Blendrahmen. Nachdem die Rahmen verputzt waren, habe man deshalb den gewünschten Öffnungswinkel nicht mehr erreichen können.

Seine Art der Ausführung sei technisch nicht mangelhaft, sondern fachgerecht gewesen, konterte der Fensterbauer. Das bestätigte auch ein Sachverständiger. Dennoch hatte die Klage der Auftraggeberin auf Zahlung von Kostenvorschuss beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Erfolg (23 U 208/18). Die Folie außen auf die Blendrahmen zu kleben, sei für sich betrachtet kein Fehler, räumte das OLG ein.

Der Fensterbauer hätte aber den bauleitenden Architekten und die mit dem Innenputz beauftragte Handwerksfirma darüber informieren müssen, dass diese Art der Ausführung beim Auftrag von Putz berücksichtigt werden müsse. Das sei nicht geschehen: Infolgedessen seien die Blendrahmen komplett eingeputzt worden und fürs Öffnen zu wenig Raum verblieben.

In Ausnahmefällen seien Auftragnehmer verpflichtet, mit den nachfolgenden Handwerkern bzw. mit dem Architekten abzusprechen, wie bei den Folgearbeiten verfahren werden solle. Das gelte zumindest dann, wenn der nächste Handwerker eventuell nicht erkennen könne, wie er seine eigene Arbeit der Vorleistung anpassen müsse, um Mängel zu vermeiden. Und so liege der Fall hier.

Denn die Firma, die den Innenputz ausführen sollte, habe die besondere Einbausituation der Schrägfenster nicht gekannt. Der Fensterbauer dürfe dann nicht davon ausgehen, dass der nächste Handwerker den Putz entsprechend auftragen werde, ohne den Öffnungswinkel der Schrägfenster zu beeinträchtigen. Wäre der Fensterbauer seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätte die nachfolgende Firma keine zu dicke Putzschicht auf den mit Folie beklebten Blendrahmen aufgebracht. (Fensterbauer und Architekt hafteten in diesem Fall zu gleichen Teilen für die Kosten der Mängelbeseitigung.)

Brandsicherheit ist trotz Pandemie wichtig

Hauseigentümer wollten wegen Corona den Schornsteinfeger nicht ins Haus lassen

Bis Ende Mai 2020 sollten eigentlich die Arbeiten des Schornsteinfegers am Haus erledigt sein. Doch die Hauseigentümer — ein älteres Ehepaar — baten den Bezirksschornsteinfeger darum, den Prüftermin zu verschieben: Denn sie gehörten zu einer Risikogruppe, die von der COVID-19-Pandemie besonders gefährdet sei. Der Schornsteinfeger verwies auf zuverlässige Schutzmaßnahmen und lehnte die Verzögerung ab.

Nachdem eine weitere Frist verstrichen war, forderte die Region Hannover die Hauseigentümer mit gebührenpflichtigem Verwaltungsbescheid auf, die nötige Prüfung der Abgaswege und Abgasleitungen zu vereinbaren. Die Eheleute ließen die Prüfung durchführen, wollten aber die Gebühren nicht zahlen: Es sei überflüssig gewesen, die Untersuchung kostenpflichtig anzuordnen. Schließlich sei es ihnen nur darum gegangen, den Termin zu verlegen.

Doch das Verwaltungsgericht Hannover fand am Gebührenbescheid nichts auszusetzen (13 A 4340/20). Die Region Hannover habe zu Recht einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt. Sie habe den Hauseigentümern dafür eine angemessene Frist gesetzt und sie darüber informiert, dass es kostenpflichtige Folgen haben würde, wenn sie ihre Eigentümerpflichten missachteten.

Der Schornsteinfeger sorge für die Betriebssicherheit und Brandsicherheit der Abgasanlagen. Seine Arbeit sei auch während der Corona-Pandemie nicht verzichtbar. Infektionsschutz sei gewährleistet, da der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz verwendeten. Daher sei es nicht unzumutbar, die Prüfung durchführen zu lassen — auch nicht für ein altes Ehepaar, das einer Risikogruppe angehöre. Außerdem müssten die Hauseigentümer während der Arbeiten nicht zwingend anwesend sein.

Traum vom eigenen Friseursalon geplatzt

Gesellin erfüllt die Bedingungen für eine Ausnahmeerlaubnis, arbeitete aber vorher in einem illegalen Salon

Um einen eigenen Friseursalon zu eröffnen, benötigt man grundsätzlich immer noch einen Meisterbrief. Alternativ kann ein Saloninhaber ohne Meisterprüfung in seinem Betrieb einen Meister bzw. eine Meisterin beschäftigen. Auch für Gesellen besteht die Möglichkeit, sich selbständig zu machen. Die Bedingungen: Sie müssen mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Geselle nachweisen, davon müssen sie mindestens vier Jahre in leitender Stellung gearbeitet haben.

Frau M war viele Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons tätig und konnte auch eine vierjährige Beschäftigung als leitende Angestellte belegen. Trotzdem wurde ihr die Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk von der Handwerkskammer verweigert. Dagegen klagte die Friseuse ohne Erfolg.

Sie habe zwar vier Jahre lang einen Salon geführt, so das Verwaltungsgericht Koblenz, der sei aber illegal betrieben worden (5 K 534/20.KO). Denn während dieser Zeit habe im Friseursalon kein Meister und keine Meisterin gearbeitet. Deshalb sei der Betrieb zu Unrecht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen. Frau M habe den Salon in dem Wissen geleitet, dass sie dazu nicht berechtigt war.

Frau M habe ihn jahrelang geführt und sich in dieser Zeit nicht darum bemüht, die Meisterprüfung abzulegen. Daher habe ihr die Handwerkskammer zu Recht die Ausübungsberechtigung vorenthalten, obwohl die Gesellin formal die Bedingungen dafür erfülle. Würde man in solchen Fällen "ein Auge zudrücken", würde man damit weitere Friseure zu illegalem Verhalten motivieren.

Mangelhafte Rohrbelüfter

Entlastet es den Handwerker, dass er die nachteilige Art der Installation mit dem Auftraggeber vereinbart hatte?

Ein SHK-Handwerksunternehmen (Heizung, Sanitär, Klima) war damit beauftragt, Rohrbelüfter zu installieren. Abweichend von den ursprünglichen Plänen, forderte der Architekt des Auftraggebers, die Rohrbelüfter sollten kombiniert mit Holzbauelementen in Badezimmer-Wände eingebaut werden. Der Handwerker fand den Vorschlag nicht gut, formulierte auch Bedenken. Letztlich führte er die Arbeiten jedoch gemäß den geänderten Plänen des Architekten aus.

Bald bildeten sich unangenehme Gerüche: Die Werkleistung entsprach nicht den Regeln der Technik. Deshalb forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Im Gegenzug berief sich der Handwerker auf sein Gespräch mit dem Architekten: Er habe genau die Art Lüftung installiert, die nachträglich vereinbart worden sei. Außerdem habe er von vornherein gewarnt: Wenn "man das so mache", könnten Probleme auftreten.

Dieser Hinweis des Auftragnehmers sei nicht klar und nachhaltig genug gewesen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg: Er müsse daher für die Mängelbeseitigung aufkommen (11 U 74/18). Auftragnehmer schuldeten dem Auftraggeber prinzipiell ein funktionstaugliches Werk. Es könne also auch dann ein Mangel vorliegen, wenn die Vertragsparteien genau diese "nicht funktionierende" Art der Ausführung vereinbart haben.

Mit dem Argument "das war so abgemacht" könnte der Handwerker Mängelansprüche des Auftraggebers nur abwehren, wenn er gegen die geforderte Art der Ausführung Bedenken angemeldet hätte — und zwar rechtzeitig, inhaltlich präzise und nachdrücklich. Der SHK-Handwerker hätte dem Auftraggeber bzw. dem bevollmächtigten Architekten konkret die nachteiligen Folgen erläutern müssen, die durch die veränderte Abwasserrohrlüftung drohten. Ein pauschaler Hinweis der Art, dass die "Ausführung so wohl nicht funktioniere", genüge nicht.

Hoftor in der Tischlerwerkstatt repariert

Das ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung", die zu Steuerermäßigung führt

Steuerzahler können Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen (§ 35a Einkommensteuergesetz). So eine Steuerermäßigung beantragte auch eine Hauseigentümerin, die von einem Tischler ihr Hoftor hatte reparieren lassen. Doch das Finanzamt lehnte den Steuerbonus ab, weil der Handwerker die Arbeiten in seiner Werkstatt ausgeführt hatte.

Vergeblich klagte die Frau gegen den Bescheid: Der Bundesfinanzhof gab der Behörde Recht (VI R 4/18). Hier habe es sich nicht um eine "haushaltsnahe Dienstleistung" bzw. Handwerkerleistung gehandelt. Der Steuerbonus gelte nur für Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen, die direkt dem Haushalt dienten und "üblicherweise von Familienmitgliedern" ausgeführt würden.

Auch die Leistungen von Handwerkern für Renovierung, Instandsetzung und Modernisierung seien nur begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werden. Der Tischler habe jedoch in der Werkstatt gearbeitet — zwar im Auftrag der Steuerzahlerin, aber eben nicht in ihrem Haushalt.

Einen Tipp hatte der Bundesfinanzhof aber fürs Finanzamt und die Hauseigentümerin noch parat: Bei solchen Arbeiten könne man die Arbeitskosten des Handwerkers aufteilen in einen (nicht begünstigten) Werkstattlohn und einen (begünstigten) Lohnanteil für die Arbeit vor Ort. Denn der Tischler habe das Hoftor zwar in der Werkstatt repariert, vorher aber auf dem Grundstück der Steuerzahlerin ausgebaut und nach der Instandsetzung dort wieder eingebaut.

Hausbesitzer änderte Bauvorgaben des Energieberaters

Für die untaugliche Wärmedämmung macht er aber den Handwerker verantwortlich

Ein Hauseigentümer ließ von einer Fachfirma die Fassaden dämmen. Das Handwerksunternehmen sollte kein eigenes Wärmedämmkonzept erstellen, sondern nach den Vorgaben des Energieberaters arbeiten. Die Arbeiten waren schon im Gange, als es sich der Auftraggeber anders überlegte. Er verlangte vom Handwerker, am Erker von den Berechnungen des Energieberaters abzuweichen und die Dämmung dort nur so stark anzubringen, wie es dem Dachüberstand entsprach. Sonst sehe das nicht gut aus.

Mit weniger dicken Dämmplatten wurden die vom Energieberater ermittelten Dämmwerte natürlich nicht erreicht. Für diesen Mangel machte der Hauseigentümer das Handwerksunternehmen verantwortlich und verlangte Schadenersatz: Das Dämmsystem funktioniere nicht richtig, die Fachfirma habe die Vorgaben der Energieeinsparverordnung nicht eingehalten. Dabei habe er mit dem Handwerker über den Erker gesprochen, da hätte der doch zumindest auf die Folgen der geänderten Ausführung hinweisen müssen.

Das Oberlandesgericht München wies die Schadenersatzklage ab (20 U 1108/19 Bau). Das Handwerksunternehmen hafte nicht für die untaugliche Wärmedämmung. Es sei damit beauftragt worden, gemäß der Planung des Energieberaters Dämmplatten anzubringen. Die Vorgaben seines Fachberaters habe der Auftraggeber selbst geändert. Er habe vom Handwerker gefordert, die Dämmstärke am Erker zu verringern.

Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftragnehmers darauf, dass mit der verringerten Dämmstärke im Erkerbereich die Wärmedämmung nicht so funktioniere wie vom Energieberater berechnet, sei deshalb überflüssig gewesen. Der Handwerker müsse den Hauseigentümer nicht eigens auf einen Umstand aufmerksam machen, der offenkundig sei. In so einer Situation entfalle die Pflicht des Auftragnehmers, fachliche Einwände gegen die geänderte Ausführung vorzubringen und zu erläutern.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde am 20.4.2020 vom Bundesgerichtshof bestätigt, AZ.: VII ZR 220/19.

Hilfsarbeiter als Schein-Gesellschafter einer Baufirma

Das Unternehmen gründete eigens eine Gesellschaft, um das Ausländerrecht zu umgehen

50 ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis führten für eine Baufirma Handwerkerarbeiten aus. Laut Vertrag waren sie aber nicht als Arbeitnehmer angestellt, sondern Gesellschafter der Baufirma. Das Verwaltungsgericht verlangte, die schein-selbständigen Arbeitskräfte auszuweisen. Die Betroffenen beriefen sich darauf, dass sie als Gesellschafter keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigten.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen erklärte ihren Gesellschaftervertrag mit der Baufirma für nichtig war (3 S 390/94). Die ausländischen Arbeitskräfte dürften ausgewiesen werden. In Wirklichkeit hätten sie nämlich nicht die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse von Gesellschaftern, sondern führten nur unselbständige Arbeiten aus. Um billige Arbeitskräfte beschäftigen zu können, habe die Baufirma mit dem Gesellschaftervertrag nur das gesetzliche Verbot umgehen wollen, ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Trittbrettfahrer bei "Adlon"

Deutscher Sanitärhersteller darf seine Produkte nicht unter dem geschützten Namen des Hotels Adlon vermarkten

Sanitärhersteller Kludi schmückte sich mit fremden Federn und nahm auf seiner Webseite Bezug auf das Berliner Luxushotel Adlon: Seine Produkte entsprächen perfekt dem besonderen Stil dieses Traditionshauses, verkündete er stolz. Das Unternehmen nannte eigene Waren "Adlon".

Den Gebrauch der geschützten Unionsmarke wollte der Sanitärhersteller quasi legalisieren, indem er 2013 selbst eine Marke "Adlon" beim EUIIPO (Amt der EU für Geistiges Eigentum) anmeldete.

Dagegen legte die Markeninhaberin "Adlon Brand" Widerspruch ein. Das EUIPO gab ihr Recht und begründete dies 2018 so: Kludi versuche, ohne finanzielle Gegenleistung "im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren". Die Klage des Sanitärherstellers gegen diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen (T-144/19).

Ohne Genehmigung der Markeninhaberin dürfe er seine Produkte nicht unter dem geschützten Markennamen "Adlon" vermarkten, so das Gericht. Im Sanitärbereich gebe es eine gewisse Nähe zwischen den Dienstleistungen eines Hotels und Sanitärprodukten. Daher könne es auf dem Markt für Sanitärprodukte durchaus den Absatz befördern, die eigenen Waren mit der Marke Adlon zu verknüpfen.

Damit gewinne man die Aufmerksamkeit der Verbraucher, poliere das Image auf und erlange so gegenüber den Wettbewerbern wirtschaftliche Vorteile. Der Sanitärhersteller nutze damit die Wertschätzung für die ältere Marke Adlon, also das Luxushotel Adlon, auf unlautere Weise aus.

Bauabnahme durch den Architekten

Dies ist im Ausnahmefall auch ohne ausdrückliche Vollmacht des Auftraggebers möglich

Die Bauherrin hatte eine Dachdeckerfirma mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten bei einem Neubau beauftragt. Nach der Fertigstellung kam es zum Streit, weil die Handwerksfirma rund 60.000 Euro mehr Werklohn forderte.

Während der Bauausführung habe ihm der Architekt, Generalbevollmächtigter der Bauherrin, mehrere "Nachtragsaufträge" erteilt, erklärte der Handwerksunternehmer. Die habe er einwandfrei erfüllt. Diese im vereinbarten Festpreis nicht enthaltenen Leistungen habe der Architekt auch "abgenommen", d.h. als vertragsgemäß gebilligt.

Laut Vertrag müsse sie zusätzliche Leistungen nur bezahlen, wenn sie den Auftrag dazu selbst schriftlich erteilt habe, erwiderte die Auftraggeberin. Mündlich mit dem Architekten vereinbarte Zusatzleistungen begründeten also keinen Anspruch auf Werklohn. Außerdem habe keine förmliche Abnahme der Bauleistungen stattgefunden: Dafür habe nämlich der Architekt keine Vollmacht gehabt. Schon deshalb sei die Forderung des Handwerkers nicht fällig.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied den Streit zu Gunsten des Auftragnehmers und sprach ihm den restlichen Werklohn zu (4 U 26/18). Der Architekt habe die Bauherrin bei der Abnahme wirksam vertreten. Zwar sei der Hinweis der Bauherrin richtig, dass grundsätzlich ein bauleitender Architekt Bauleistungen nur abnehmen könne, wenn er dazu ausdrücklich bevollmächtigt sei. In diesem Fall müsse sich die Auftraggeberin jedoch das Handeln ihres Architekten zurechnen lassen.

Während des gesamten Bauvorhabens habe sie mit dem Auftragnehmer keinen Kontakt aufgenommen und dem Architekten völlig "freie Hand gelassen". Er allein habe die Handwerksfirma beauftragt und beaufsichtigt. Der Auftragnehmer habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Architekt mit Wissen und Billigung der Bauherrin handelte (juristisch: Anscheinsvollmacht).

Obendrein habe ihr der Architekt nach der Abnahme ein "Bauabnahmeprotokoll" per E-Mail zugeschickt, mit der Bitte um Unterzeichnung. Darauf habe die Auftraggeberin keineswegs mit dem Hinweis reagiert, dass er zur Abnahme nicht befugt gewesen sei.

Auf die Vertragsklausel, nach der "zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" würden, könne sich die Bauherrin ebenfalls nicht berufen, um die Forderung des Handwerksunternehmers als unberechtigt abzuweisen. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige.