Industrie und Handwerk

Sportwagen mit zu wenig PS

Motorminderleistung ist ein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt

Für stolze 66.488 Euro erwarb im Herbst 2006 der Geschäftsführer einer GmbH einen Sportwagen des Herstellers A. Laut Bestellschreiben und Fahrzeugschein brachte es der Wagen auf eine Leistung von 420 PS. In den folgenden zwei Jahren erschien der Fahrer mehrmals bei einer vom Hersteller autorisierten Markenwerkstatt, der T-GmbH, und beanstandete, dass der Wagen die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreichte. Reparaturen wurden jedoch nicht durchgeführt.

Im Sommer 2008 ließ der Geschäftsführer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen, dort wurde eine Motorminderleistung von 65 PS festgestellt. Ein paar Wochen später brachte er das Auto noch einmal zur T-GmbH und bemängelte, es schaffe die angegebene Endgeschwindigkeit nicht. Aber auch diesmal behob die Werkstatt keinen Mangel des Motors.

Nun trat der Fahrer vom Kauf zurück und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis. Zu Recht, wie das Landgericht Wuppertal entschied (16 O 134/08). Ein Kfz-Experte habe keine Defekte oder Manipulationen am Motor festgestellt, welche die Leistung nachträglich hätten mindern können. Der Sportwagen sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Laut Sachverständigengutachten müsse man von einer Motormaximalleistung von 386 PS ausgehen.

Der Geschäftsführer habe auch keine Frist für die Nachbesserung mehr setzen müssen. Er habe sich an einen autorisierten Vertragshändler gewandt, der das Auto drei Mal ohne Effekt geprüft habe. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liege auch dann vor, wenn der Verkäufer bzw. die autorisierte Werkstatt praktisch nichts unternehme und die Kaufsache dem Käufer mit dem Mangel zurückgebe. Darüber habe der Käufer den Hersteller informiert.

Der Rücktritt vom Kauf wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um eine Bagatelle handelte. Das treffe jedoch nicht zu, auch wenn es "nur" um eine Minderleistung des Motors von 8 bis 10 Prozent gehe. Hersteller dürften nicht mit hoher Motorleistung werben und tatsächlich etwas anderes liefern. Hier gehe es um ein besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug, bei dem die Motorleistung für Kunden von besonderer Bedeutung sei. Der Käufer erwarte bei so einem Wagen, schnell beschleunigen und fahren zu können.

Friseur pfuscht - Kundin verliert alle Haare

4.000 Euro Schmerzensgeld für ein halbes Jahr mit Glatze und Perücke

Um ihr krauses Haar glätten zu lassen, ging eine Frau zum Friseur. Doch das Ergebnis sah ganz anders aus als erhofft: Der Angestellte verätzte Kopfhaut und Haare, unter den Folgen litt die Kundin monatelang. Die verletzte Haut tat weh und ihr Haupthaar musste komplett entfernt werden. Um die Glatze zu kaschieren, trug die Frau ein halbes Jahr eine Perücke.

Dazu kam die Unverschämtheit des Geschäftsinhabers, den sie auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagte. Erst bestritt er sogar, dass sie in seinem Friseurladen war. Er behauptete, die Kundin habe die unfachmännische Entkrausung selbst durchgeführt und versuche nun, die Folgen auf ihn abzuwälzen. Als das durch Zeugenaussagen widerlegt war, erklärte er, den Haarverlust habe die Frau doch problemlos durch die Perücke ausgleichen können.

Doch das Oberlandesgericht Bremen sprach der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (3 U 69/10). Der Mitarbeiter, der ihr Haar glätten sollte, habe gepfuscht und die Kundin verletzt. Sie habe zwar keinen dauerhaften Schaden davon getragen, aber durch die Verätzungen über Monate hinweg unter Schmerzen gelitten.

Entgegen der Ansicht des Friseurs "gleiche" eine Perücke den Haarverlust gerade nicht aus. Vielmehr sei es für eine "modebewusste Person" eine erhebliche psychische Belastung, eine Glatze zu haben und eine Perücke tragen zu müssen - gut nachvollziehbar, dass die Kundin aussagte, sie habe sich über Monate hinweg "kaum aus dem Haus getraut".

Dazu komme das Verhalten des Friseurs, dessen offenkundig falsche Unterstellungen die Frau zusätzlich kränkten. Aus diesem Grund habe das Gericht das Schmerzensgeld erhöht.

Elektriker kämpft um Werklohn und Verzugszinsen

Fälligkeit des Werklohns kann u.U. vom Erteilen einer Rechnung abhängen

Elektriker P ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, der 2005 für eine Firma L einen Schaltschrank fertigen und liefern sollte. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma L an und erweiterte den Auftrag: P sollte den Schaltschrank auch montieren und an Steuerleitungen anschließen. Dieses Telefongespräch bestritt die Firma L später und verweigerte den Werklohn für die zusätzliche Arbeit.

P klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen. Monatelang habe man ihm den Werklohn vorenthalten, obwohl er mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre. Also stünden ihm Verzugszinsen zu. Dass der Auftrag mündlich erteilt wurde und noch einige Montagestunden zu vergüten waren, stand nach den Zeugenaussagen der Mitarbeiter für das Gericht fest.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei Firma L mit der Zahlung nicht "in Verzug geraten" (21 U 119/10). Ob bei einem BGB-Werkvertrag der Werklohn immer mit der Abnahme fällig sei oder ob das auch vom Ausstellen einer Rechnung abhängen könne, sei in der Rechtsprechung umstritten, so das OLG. Das müsse hier aber nicht prinzipiell entschieden werden.

Denn im konkreten Fall könne man von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber ausgehen, dass der Werklohn erst mit Rechnung fällig werden sollte. Der Auftrag sei per Telefon erfolgt und die Höhe des Werklohns hing ab von Umständen, die bei Vertragsschluss unbekannt waren (Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden). Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Auftraggeber ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt werde.