Industrie und Handwerk

Handwerker haftet für Pfusch

Defekte Sanitärinstallation und Folgeschäden nach vielen Jahren

1995 hatte Herr F ein Haus gebaut. Mit den Installationsarbeiten im Bad war ein Fachhandwerker beauftragt, der einen folgenschweren Fehler beging: Ein Abzweig an der Duschtasse wurde nicht richtig angeschlossen. Das wurde erst 2002 mit Hilfe einer Infrarotkamera entdeckt - nachdem jahrelang immer wieder Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren.

Der Installateur reparierte den Anschluss, doch der Auftraggeber verlangte weit mehr, nämlich Schadenersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Decken und Wänden bis hinunter zum Keller. Der Sanitärhandwerker winkte ab: Diese Schäden seien nicht notwendig Folgen seines Fehlers. Schließlich sei auch das Magnetventil des Whirlpools im Bad defekt gewesen und habe Jahre nach dem Bau zu einem Wasserschaden geführt.

Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Installateur für die Folgeschäden haften muss (21 U 38/10). Mit mangelhafter Arbeit habe er schuldhaft den Werkvertrag mit dem Auftraggeber verletzt. Die Verjährungsfrist für Folgeschäden durch so eine Vertragsverletzung betrage 30 Jahre.

Der Verweis auf das Magnetventil entlaste den Handwerker nicht: Der Wasseraustritt durch diesen Defekt habe die Schäden nur vertieft, nicht verursacht. Der Estrich unter dem Whirlpool habe keineswegs modrig gerochen, auch die Folie unter dem Pool sei unbeschädigt. Also sei es kaum vorstellbar, dass an dieser Stelle jahrelang Feuchtigkeit ausgetreten sei.

Doch selbst wenn das zuträfe, müsste der Handwerker haften. Wie ein Bausachverständiger überzeugend dargelegt habe, seien alle Sanierungsmaßnahmen, die der Hauseigentümer nun verlange, bereits durch die fehlerhafte Sanitärinstallation erforderlich geworden. Die Leckage an der Duschtasse "habe für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen".

"Brustfilet" darf nicht zerschnitten sein

Amt für Lebensmittelsicherheit beanstandete zerteiltes Geflügelfleisch

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) kontrollierte einen Produzenten von Geflügelfleisch. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass bei einer Vielzahl der verpackten "Hähnchenbrustfilets" das so genannte "Innenfilet" abgetrennt worden war (= der innere Brustmuskel).

Die LAVES-Mitarbeiter verwiesen auf die einschlägigen Vorschriften des Europarechts und verboten der Firma, das Produkt unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet" zu verkaufen. Dagegen klagte die Firma, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 1107/11).

Gemäß den europarechtlichen Vorschriften dürfe grundsätzlich nur unzerschnittenes, entbeintes Brustfleisch als "Brustfilet" bezeichnet werden, so das Gericht. Brustfleisch umfasse den äußeren und den inneren Brustmuskel. Erlaubt sei es allenfalls, das Filet am Brustbein entlang zu halbieren, nicht aber, das Innenfilet abzuschneiden.

Daran gemessen erfüllten die Produkte der Firma nicht die Anforderungen an "Hähnchenbrustfilet". Da ihre Etiketten dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen, sei die Vermarktung der Ware unzulässig. Das LAVES habe sie zu Recht verboten. (Die Firma legte gegen die Entscheidung Berufung ein.)

Im Ladenlokal mangelhaften Boden verlegt

Auftraggeber verweigert die Abnahme, eröffnet aber sein Geschäft

Ein Geschäftsmann ließ Räume renovieren, um darin ein Ladengeschäft einzurichten. Einen Bodenverleger beauftragte er mit dem Einbau eines Estrichbodens. Doch der Handwerker pfuschte: Weil der Boden gravierende optische Mängel aufwies, verweigerte der Auftraggeber die "Abnahme des Werks".

Doch der Bodenverleger beseitigte die Mängel nicht, weshalb der Geschäftsmann im Gegenzug kein Geld herausrückte. Trotz des Streits bezog er die Ladenräume, weil er zum angekündigten Termin sein Geschäft eröffnen musste. Damit habe der Auftraggeber seine Leistungen nachträglich stillschweigend gebilligt, meinte der Bodenverleger.

Er klagte seinen Werklohn ein, die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart abgewiesen (10 U 116/10). Zwar gebe es Fälle, in denen der Auftraggeber Bauleistungen dadurch "abnehme" - d.h. als vertragsgerecht akzeptiere -, dass er sie in Gebrauch nehme, so das OLG.

Hier treffe das aber nicht zu: Denn der Boden sei offenkundig mangelhaft und der Auftraggeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mängel behoben werden müssten. Außerdem habe der Geschäftsmann den Boden nicht freiwillig "in Gebrauch genommen". Vielmehr sei ihm gar nichts anderes übrig geblieben, weil er sein Geschäft eröffnen musste.

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.

Holztreppe mit optischen Mängeln

Sind diese im eingebauten Zustand nicht zu beheben, muss der Handwerker die Treppe ausbauen

Das Schreinerunternehmen hatte im Haus des Auftraggebers schon 1996 eine Buchenholztreppe eingebaut, vom Erdgeschoss in den ersten Stock. 2002 beauftragte der Hausbesitzer den Handwerker, die Treppe vom ersten Stock zum Dachboden weiterzuführen. Schon nach der Grobmontage jedoch beanstandete er diverse Mängel. Vor allem: Die neue Treppe passte optisch nicht zur bereits vorhandenen.

Nun wurde um Beseitigung der Mängel und den Werklohn gestritten. Ein Sachverständiger stellte fest, die Mängel an der Treppe seien im eingebauten Zustand nicht zu beheben. Sie auszubauen, lehnte der Handwerker jedoch ab. Daraufhin kündigte der Hausbesitzer den Werkvertrag mit dem Schreiner.

Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht: Denn der Handwerker habe die Nachbesserung der Treppe nicht verweigert. Er habe nur darauf bestanden, dass er als Auftragnehmer darüber entscheide, wie er sie ausführe. Mit diesem Urteil war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VII ZR 28/10).

Hier gehe es um eine Anzahl von Mängeln, an deren Beseitigung der Auftraggeber großes Interesse habe, insbesondere, weil sich die neue Treppe optisch nicht einfüge. Prinzipiell sei es zwar die Angelegenheit des Unternehmers, wie er einen "vertragsgerechten Zustand herstelle", räumten die Bundesrichter ein.

Aber: Wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich sei, sei der Auftragnehmer verpflichtet, sie auf diese Weise auszuführen. Der Auftraggeber könne ein fachlich untaugliches "Reparatur-Angebot" von vornherein zurückweisen. Seien die Mängel der Treppe ohne Ausbau der Treppenanlage nicht zu beheben, müsse der Schreiner die Treppe ausbauen. Diese Forderung sei nicht unverhältnismäßig.

Streit um Bezeichnung für Pralinen

"Warendorfer Pferdeleckerli" kann man nicht mit "Warendorfer Pferdeäppeln" verwechseln

Zwei Süßwarenhersteller gingen aufeinander los: A vertreibt in seiner Konditorei und übers Internet Pralinen unter dem Namen "Warendorfer Pferdeäppel". Die Bezeichnung ist seit langem als Marke registriert. Konkurrent B vermarktet seit 2009 eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die er "Warendorfer Pferdeleckerli" nennt.

Konditor A verlangte Unterlassung, weil der Vertrieb von "Pferdeleckerli" sein Geschäft schädige und sein Markenrecht verletze. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (4 U 216/10).

Die Richter sahen keine Verwechslungsgefahr: Die Kunden orientierten sich nicht an der geographischen Herkunftsbezeichnung "Warendorf". Und der zweite Bestandteil des Namens unterscheide sich nach Klang, Schriftbild und Wortsinn so erheblich, dass Verbraucher die Pralinen der zwei Hersteller problemlos auseinander halten könnten.

Exkremente seien eine lästige Folge der Ernährung, so die Richter. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben, sei daher originell und präge sich dem Verbraucher ein. Das gelte für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli" erst mal nicht. So nenne man eine - für Pferde bestimmte - leckere Zugabe zum Fressen.

Autobesitzer versäumte Inspektion

Kann der Autohersteller deshalb trotz Garantie bei einem Defekt die Übernahme der Reparaturkosten verweigern?

Anfang 2005 hatte der Kunde eines Autohändlers einen sieben Monate alten Vorführwagen (Saab 9.5) gekauft und gegen Aufpreis eine "Saab-Protection"-Garantie erworben. Laut den Garantiebedingungen setzte ein Garantieanspruch voraus, dass das Fahrzeug bei einem Saab-Vertragshändler ordnungsgemäß gewartet wurde. Jährlich bzw. nach einer Fahrleistung von 20.000 Kilometern war eine Inspektion durchzuführen.

Der Kunde versäumte die 60.000-Kilometer-Inspektion. Das führte zu einem Streit, als Ende 2006 (bei Tachostand: 69.580 km) die Dieseleinspritzpumpe ihren Dienst einstellte. Die Markenwerkstatt verlangte für die Reparatur 3.138 Euro. Der Autobesitzer meldete dem Hersteller einen Garantiefall, doch das Unternehmen winkte ab: Es müsse die Reparaturkosten nicht übernehmen, weil sich der Autobesitzer nicht an die im Serviceheft vorgeschriebenen Wartungsintervalle gehalten habe.

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, stellte aber grundsätzlich Folgendes klar: Wenn der Kunde beim Kauf des Fahrzeugs ein zusätzliches Entgelt für eine Kfz-Herstellergarantie gezahlt hat, darf der Hersteller die Kostenübernahme nur ablehnen, wenn die versäumte Inspektion die Ursache des Defekts ist (VIII ZR 293/10). Ansonsten müsse er die Reparatur finanzieren, auch dann, wenn die Wartungsintervalle überschritten wurden.

Der Hersteller dürfe eine Garantieleistung, die er gegen Entgelt zugesagt habe, nicht prinzipiell davon abhängig machen, ob das Auto regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde - ohne Rücksicht darauf, ob der Garantiefall auf die unterlassene Wartung zurückzuführen sei. Die einschlägige Klausel in den Garantiebedingungen sei unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Werbung für "Bio-Tabak" ist unzulässig …

… weil sie das Rauchen dieser Marke als weniger gesundheitsschädlich erscheinen lässt

Die "Santa Fe Natural Tobacco Company" verkauft Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen unter dem Markennamen "Natural American Spirit". Sie wirbt dafür mit dem Hinweis "100 % Bio-Tabak" und "organic tobacco" ohne Zusatzstoffe. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die Werbung.

Sie verstoße gegen das Tabakgesetz, indem sie behaupte, die Produkte seien natürlich oder naturrein. Da werde so getan, als sei der Genuss von Zigaretten oder Tabak dieser Marke gesundheitlich unbedenklich. So sah es auch der Bundesgerichtshof: Reklame, die das hohe Gesundheitsrisiko des Rauchens relativiere, sei verboten (I ZR 139/09).

Das treffe hier zu. Die Angabe "Bio-Tabak" werde von durchschnittlich informierten Verbrauchern genau in diesem Sinne verstanden: Tabak aus ökologischem Anbau sei frei von Rückständen und Schadstoffen und weitgehend naturbelassen. Solche Werbung könne Personen, die bislang nicht geraucht haben, zum Rauchen bewegen und Personen, die bereits rauchten, zu erhöhtem Konsum veranlassen.

Das Verbot hindere den Hersteller aber nicht daran, Verbraucher sachlich über die Eigenschaften seiner Produkte und über die Ausgangsstoffe zu informieren, die bei der Produktion eingesetzt werden.

Heizungsbauer haftet nicht für untaugliche Heizung ...

... wenn der Auftraggeber sie genau so wollte und der Handwerker vor Funktionsproblemen warnte

Ein Hauseigentümer ließ eine Fußbodenheizung einbauen. Auf die Ratschläge des Heizungsbauers hörte er nicht, weil er es möglichst billig haben wollte. Deshalb wurde die Heizung nicht mit eigenen Niedertemperatur-Heizkreisen installiert, wie es technischer Standard ist, sondern an (Hochtemperatur-)Heizkörper angeschlossen. Auch der Heizkessel wurde mit einer Leistung von 34 kW kleiner gewählt als vom Handwerker vorgeschlagen.

So könne die Heizung nicht richtig funktionieren, warnte er den Auftraggeber mehrmals. Er baute sie aber so ein wie gewünscht. Trotzdem - oder gerade deswegen - kam es zum Rechtsstreit: Der Hauseigentümer verklagte den Handwerker auf 10.300 Euro Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung: Die Heizanlage sei generell nicht funktionstauglich und der Heizkessel unterdimensioniert.

Der Heizungsinstallateur bestritt diese Schwachpunkte nicht, sondern betonte, genau darauf habe er den Auftraggeber von vornherein hingewiesen. Nicht "konkret und handfest" genug, fand das Landgericht und gab dem Hauseigentümer Recht. Doch das Oberlandesgericht Koblenz stellte sich auf die Seite des Auftragnehmers (5 U 1113/10).

Es sei vollkommen ausreichend, wenn ein Handwerker dem Auftraggeber den Kernpunkt nahe bringe, sprich: ihm erkläre, dass die gewünschte Ausführung zu Funktionsproblemen führe. Dazu sei der Heizungsbauer verpflichtet, nicht aber dazu, technische Details zu erläutern. Bei Unklarheiten nachzufragen, sei für den Auftraggeber durchaus zumutbar.

Zwei damalige Mitarbeiter des Installateurs - mittlerweile selbständig und von ihm unabhängig - hätten glaubwürdig geschildert, wie eindringlich der Handwerker den Auftraggeber davor gewarnt habe, dass die so ausgelegte Heizanlage die Räume nicht warm bekommen werde. Also sei nicht der Installateur dafür verantwortlich, dass eben diese Folge eintrat.

Recycelte Jagdwurst eine Delikatesse?

Werden Wurstabschnitte wieder verwendet, darf sie nicht als "Delikatessjagdwurst" verkauft werden

Die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde beanstandete die Bezeichnung einer Jagdwurst: Sie wurde im Berliner Lebensmittelhandel als "Delikatessjagdwurst" in "Spitzenqualität" angeboten, enthielt aber auch abgeschnittene Bestandteile von früher erzeugter Jagdwurst.

Der Produzent nennt das Verfahren "Rework" - wahrscheinlich, weil Recycling zu sehr an Abfall erinnert. Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen (abgeschnitten, damit das Gewicht der Packungen einheitlich und die Wurstscheiben gleich groß ausfallen) werden fein zerkleinert dem restlichen Material hinzugefügt und erneut gebrüht.

Angesichts dieses Produktionsprozesses führe die Bezeichnung "Delikatesse" die Verbraucher in die Irre, so die Behörde. Unter diesem Namen dürfe die Wurst nicht länger verkauft werden. Vergeblich klagte der Hersteller gegen das Verbot: Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (VG 14 A 7.08).

Werde ein Fleischprodukt mit dem Zusatz "Delikatesse" oder "Spitzenqualität" auf der Verpackung verkauft, erwarteten die Verbraucher besonders ausgewähltes Material von bester Qualität. Die Verwaltungsrichter räumten zwar ein, dass sich das "Rework"-Verfahren nicht nachteilig auf Konsistenz und Geschmack der Jagdwurst auswirkt.

Für Verbraucher hingen aber die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials direkt mit der Qualität des Endprodukts zusammen, so das Gericht. Wenn ihnen durch die Produktbezeichnung besondere Qualität signalisiert werde, erwarteten sie auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht, dass sie wieder verwendete Wurstabschnitte enthält.

Kleinkind durch Grillpaste schwer verbrannt

Dosierventil löste sich von der Flasche: Hersteller haftet für Produktfehler

Viele schwere Unfälle ereignen sich jedes Jahr beim Grillen. Meistens durch Leichtsinn, weil ungeduldige Griller der Glut mit Spiritus und ähnlichen Mitteln auf die Sprünge helfen wollen. Im konkreten Fall durch Sicherheitsmängel einer Flasche mit Grillpaste, die 2003 beim Grillen auf dem Balkon in Brand geriet und einen eineinhalbjährigen Jungen fürs Leben zeichneten.

Der Familienvater hatte es erst mit einem festen Anzünder versucht und war mit der Glut nicht zufrieden. Da fiel ihm ein, dass er noch eine angebrochene Flasche mit Brennpaste hatte. Der Sicherheitsverschluss klemmte, nur mit Mühe konnte er die Flasche öffnen. Dabei löste sich das Dosierventil aus der Flasche. Der Mann goss etwas Brennpaste auf die Kohlen. Eine minimale - für ihn unsichtbare - Flamme entzündete die Paste, züngelte hoch und entzündete in der Flasche die restliche Brennpaste.

Genau in dem Moment, als das Kleinkind auf den Balkon krabbelte, riss der Vater die Flasche reflexartig vom Grill weg, schleuderte die brennende Paste nach hinten und traf den Jungen. Er erlitt schwere Verbrennungen am Kopf und am rechten Unterarm, musste mehrmals operiert werden und ist für immer durch Narben entstellt. In seinem Namen verklagten die Eltern den Hersteller der "Sicherheitsbrennpaste" auf Entschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach dem Kind 50.000 Euro Schmerzensgeld zu (21 U 14/08). Die Brennpastenflasche weise einen Produktfehler auf, der das Unglück verursacht habe, so das OLG. Das Dosierventil sei nicht fest genug mit dem Flaschenhals verbunden. Es löse sich bereits, wenn die Verschlusskappe nur leicht schräg abgezogen werde, wie der Sachverständige demonstriert habe. Mit Dosierventil wäre keine Stichflamme entstanden und das Gemisch in der halbleeren Flasche hätte sich nicht entzünden können.

Das Aushebeln eines Verschlusses sei üblich - damit müsse man rechnen, gerade wenn der Verschluss von bereits gebrauchten Flaschen verklebt und schwer zu öffnen sei. Das Dosierventil könne also nicht nur bei einem Fehler des Anwenders, sondern beim normalen Gebrauch herausrutschen und so einen gefährlichen Flammenrückschlag auslösen. Das sei ein Konstruktionsfehler, der für den Produzenten erkennbar und vermeidbar war.

Ingenieur als "Sicherheitsrisiko" gekündigt ...

... weil er mit einer Chinesin verheiratet ist: Das ist sittenwidrig

Der jetzt 47 Jahre alte Ingenieur arbeitete ab Mai 2006 - zu Beginn als Leiharbeitnehmer - bei einer Firma, die u.a. auch die Bundeswehr beliefert. Regelmäßig besuchte er seine chinesische Freundin (und jetzige Ehefrau) in China. Vor jeder Reise nach China informierte er die Sicherheitsbeauftragte der Firma, die aber nie irgendwelche Bedenken vorbrachte.

Im Herbst 2009 bot der Arbeitgeber dem Ingenieur eine feste Anstellung an. Da der Arbeitnehmer im Dezember in China heiraten wollte, einigte man sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis im Februar 2010 beginnen sollte. Vier Wochen später stellte der Arbeitgeber den Ingenieur plötzlich von der Arbeit frei und behauptete, er stelle durch seine familiären Beziehungen zu China für die Firma ein Sicherheitsrisiko dar. Industriespionage sei zu befürchten.

Der Arbeitnehmer wandte sich an den Betriebsrat, dem es jedoch nicht gelang, die Kündigung zu verhindern. Der Arbeitgeber entließ den Ingenieur - nun angeblich wegen betriebsbedingter Erfordernisse -, stellte aber gleichzeitig einen Ersatzmann ein. Die Kündigungsschutzklage des Ingenieurs hatte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg (3 Sa 95/11).

Die Kündigung sei sittenwidrig, so das LAG. Das Vorgehen des Arbeitgebers sei vollkommen willkürlich. Nie habe er die langjährige Beziehung des Arbeitnehmers zu einer chinesischen Staatsbürgerin - über die er die ganze Zeit Bescheid wusste - als sicherheitsrelevant eingestuft. Kurz vor der Hochzeit habe die Firma den Ingenieur vom Leiharbeitsunternehmen abgeworben - um ihm anschließend zu kündigen, obwohl sich gar nichts verändert habe.

Wegen der Heirat mit einer Chinesin zu kündigen, verstoße gegen das Anstandsgefühl und die Freiheit der Eheschließung. Betriebsbedingte Gründe dafür habe der Arbeitgeber nur vorgeschoben. Letztlich habe das Unternehmen den Ingenieur nur gegen eine andere Arbeitskraft ausgetauscht.

P.S.: Das LAG löste auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auf, weil sich der Arbeitgeber bereit erklärte, ihm eine Abfindung von sieben Monatsgehältern zu zahlen.

Sportwagen mit zu wenig PS

Motorminderleistung ist ein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt

Für stolze 66.488 Euro erwarb im Herbst 2006 der Geschäftsführer einer GmbH einen Sportwagen des Herstellers A. Laut Bestellschreiben und Fahrzeugschein brachte es der Wagen auf eine Leistung von 420 PS. In den folgenden zwei Jahren erschien der Fahrer mehrmals bei einer vom Hersteller autorisierten Markenwerkstatt, der T-GmbH, und beanstandete, dass der Wagen die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreichte. Reparaturen wurden jedoch nicht durchgeführt.

Im Sommer 2008 ließ der Geschäftsführer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen, dort wurde eine Motorminderleistung von 65 PS festgestellt. Ein paar Wochen später brachte er das Auto noch einmal zur T-GmbH und bemängelte, es schaffe die angegebene Endgeschwindigkeit nicht. Aber auch diesmal behob die Werkstatt keinen Mangel des Motors.

Nun trat der Fahrer vom Kauf zurück und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis. Zu Recht, wie das Landgericht Wuppertal entschied (16 O 134/08). Ein Kfz-Experte habe keine Defekte oder Manipulationen am Motor festgestellt, welche die Leistung nachträglich hätten mindern können. Der Sportwagen sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Laut Sachverständigengutachten müsse man von einer Motormaximalleistung von 386 PS ausgehen.

Der Geschäftsführer habe auch keine Frist für die Nachbesserung mehr setzen müssen. Er habe sich an einen autorisierten Vertragshändler gewandt, der das Auto drei Mal ohne Effekt geprüft habe. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liege auch dann vor, wenn der Verkäufer bzw. die autorisierte Werkstatt praktisch nichts unternehme und die Kaufsache dem Käufer mit dem Mangel zurückgebe. Darüber habe der Käufer den Hersteller informiert.

Der Rücktritt vom Kauf wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um eine Bagatelle handelte. Das treffe jedoch nicht zu, auch wenn es "nur" um eine Minderleistung des Motors von 8 bis 10 Prozent gehe. Hersteller dürften nicht mit hoher Motorleistung werben und tatsächlich etwas anderes liefern. Hier gehe es um ein besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug, bei dem die Motorleistung für Kunden von besonderer Bedeutung sei. Der Käufer erwarte bei so einem Wagen, schnell beschleunigen und fahren zu können.

Friseur pfuscht - Kundin verliert alle Haare

4.000 Euro Schmerzensgeld für ein halbes Jahr mit Glatze und Perücke

Um ihr krauses Haar glätten zu lassen, ging eine Frau zum Friseur. Doch das Ergebnis sah ganz anders aus als erhofft: Der Angestellte verätzte Kopfhaut und Haare, unter den Folgen litt die Kundin monatelang. Die verletzte Haut tat weh und ihr Haupthaar musste komplett entfernt werden. Um die Glatze zu kaschieren, trug die Frau ein halbes Jahr eine Perücke.

Dazu kam die Unverschämtheit des Geschäftsinhabers, den sie auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagte. Erst bestritt er sogar, dass sie in seinem Friseurladen war. Er behauptete, die Kundin habe die unfachmännische Entkrausung selbst durchgeführt und versuche nun, die Folgen auf ihn abzuwälzen. Als das durch Zeugenaussagen widerlegt war, erklärte er, den Haarverlust habe die Frau doch problemlos durch die Perücke ausgleichen können.

Doch das Oberlandesgericht Bremen sprach der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (3 U 69/10). Der Mitarbeiter, der ihr Haar glätten sollte, habe gepfuscht und die Kundin verletzt. Sie habe zwar keinen dauerhaften Schaden davon getragen, aber durch die Verätzungen über Monate hinweg unter Schmerzen gelitten.

Entgegen der Ansicht des Friseurs "gleiche" eine Perücke den Haarverlust gerade nicht aus. Vielmehr sei es für eine "modebewusste Person" eine erhebliche psychische Belastung, eine Glatze zu haben und eine Perücke tragen zu müssen - gut nachvollziehbar, dass die Kundin aussagte, sie habe sich über Monate hinweg "kaum aus dem Haus getraut".

Dazu komme das Verhalten des Friseurs, dessen offenkundig falsche Unterstellungen die Frau zusätzlich kränkten. Aus diesem Grund habe das Gericht das Schmerzensgeld erhöht.

Elektriker kämpft um Werklohn und Verzugszinsen

Fälligkeit des Werklohns kann u.U. vom Erteilen einer Rechnung abhängen

Elektriker P ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, der 2005 für eine Firma L einen Schaltschrank fertigen und liefern sollte. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma L an und erweiterte den Auftrag: P sollte den Schaltschrank auch montieren und an Steuerleitungen anschließen. Dieses Telefongespräch bestritt die Firma L später und verweigerte den Werklohn für die zusätzliche Arbeit.

P klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen. Monatelang habe man ihm den Werklohn vorenthalten, obwohl er mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre. Also stünden ihm Verzugszinsen zu. Dass der Auftrag mündlich erteilt wurde und noch einige Montagestunden zu vergüten waren, stand nach den Zeugenaussagen der Mitarbeiter für das Gericht fest.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei Firma L mit der Zahlung nicht "in Verzug geraten" (21 U 119/10). Ob bei einem BGB-Werkvertrag der Werklohn immer mit der Abnahme fällig sei oder ob das auch vom Ausstellen einer Rechnung abhängen könne, sei in der Rechtsprechung umstritten, so das OLG. Das müsse hier aber nicht prinzipiell entschieden werden.

Denn im konkreten Fall könne man von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber ausgehen, dass der Werklohn erst mit Rechnung fällig werden sollte. Der Auftrag sei per Telefon erfolgt und die Höhe des Werklohns hing ab von Umständen, die bei Vertragsschluss unbekannt waren (Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden). Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Auftraggeber ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt werde.