Industrie und Handwerk

Im Hausbau gilt "Erfolgshaftung"

Auftragnehmer müssen ein "funktionstaugliches" Gebäude erstellen

Erst zwei Jahre bewohnte der stolze Eigentümer sein Eigenheim, da bemerkte er an der weiß gestrichenen Fassade des Hauses dunkle, streifenförmige Verfärbungen. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass auf der Fassade Algen und Pilze wuchsen, begünstigt durch Feuchtigkeit. Als Ursache komme nur das Wärmedämmverbundsystem in Frage, so der Experte: Es halte die Temperatur außen an der Fassade niedrig, so bleibe die Feuchtigkeit länger auf dem Putz.

Der Bauunternehmer beharrte darauf, technisch einwandfrei gearbeitet zu haben. Fassadenanstrich und Wärmedämmung entsprächen zudem genau der Leistungsbeschreibung im Bauvertrag. Für den Schaden müsse er deshalb nicht geradestehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das allerdings anders und verurteilte den Bauunternehmer dazu, die Kosten für die Fassadenreinigung zu übernehmen (7 U 76/09).

Er schulde dem Bauherrn nicht nur einen einwandfreien Verputz des Hauses und ein Wärmedämmsystem nach den Regeln der Technik, so die Richter, sondern Erfolg und das sei gleichbedeutend mit einem "insgesamt funktionsfähigen Gebäude". Eine Fassade, die man schon nach zwei Jahren großflächig sanieren müsse, sei nicht gebrauchstauglich, sondern mangelhaft.

Für diesen Mangel sei der Bauunternehmer selbst dann verantwortlich, wenn er genau das mit dem Bauherrn vereinbarte Wärmedämmverbundsystem angebracht habe. Was er baue, müsse funktionstauglich sein: Wenn dieses Ziel mit der vertraglich vereinbarten Technik oder Ausführungsart nicht zu erreichen sei, habe der Auftraggeber Anspruch auf Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

Holz für Dachbau war nicht imprägniert

Handwerker und Bauüberwacher haften für die Folgen: Begleitpapiere nicht sorgfältig geprüft

Für das Dach eines Bauprojekts hatte der Auftraggeber Holz bestellt. Geplant war ein "Warmdach", für das Holz mit besonderer Widerstandskraft gegen Feuchtigkeit erforderlich ist. In der Rechnung des Holzhändlers stand, das Holz sei imprägniert - das war falsch. Die Begleitpapiere der Holzlieferung entsprachen den einschlägigen Vorschriften nicht (DIN 68800 Teil 3): Ob die Bretter wirksam mit Holzschutz behandelt worden waren, konnte man ihnen nicht entnehmen.

Weder der Dachdecker, noch der Bauüberwacher bemerkten, dass das Holz unbehandelt war - und so wurde es eingebaut. Natürlich traten bald Feuchtigkeitsschäden auf. Der Bauherr forderte vom Handwerker und vom Bauüberwacher, die Kosten für ihre Beseitigung zu übernehmen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (3 U 45/08).

Der Holzhändler habe zwar das unbehandelte Holz fälschlicherweise als imprägniertes Holz geliefert und berechnet. Das entlaste aber den Dachdecker nicht: Hätte er die Begleitpapiere sorgfältig geprüft, hätten sich ihm Zweifel an den Angaben auf der Rechnung des Lieferanten aufdrängen müssen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich Gewissheit zu verschaffen. Der Handwerker habe jedoch nicht einmal beim Holzhändler nachgefragt.

Bei einem Warmdach sei die Feuchtigkeitsresistenz der Bretter von zentraler Bedeutung für das Bauwerk. Daher hätte auch der Bauüberwacher die Papiere prüfen und diesen wichtigen Punkt klären müssen. Dies zu unterlassen, sei fahrlässig gewesen. Mit einem fehlerhaften Baustoff könne man kein einwandfreies Bauwerk zustande bringen.

Wehret den Anfängen ...

Installateur will im Haus ein Büro einrichten - das ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

Laut kommunalem Bebauungsplan lag die Straße mit mehreren Einfamilienhäusern in einem reinen Wohngebiet. Trotzdem hatte die zuständige Behörde einem Installateur - Inhaber eines Heizungsfachbetriebs - erlaubt, in seinem Wohngebäude einen Raum als Büro für sein Unternehmen zu nutzen.

Gegen die Baugenehmigung klagte der Nachbar des Handwerkers mit Erfolg. Jede Form gewerblicher Nutzung sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (15 BV 09.1491). Sie widerspreche den Grundzügen des Bebauungsplans, zumal es hier nicht nur um Büroarbeit am Computer gehe.

Der Heizungsbauer beabsichtige, in seinem Wohnhaus das "organisatorische Zentrum" des Unternehmens einzurichten. Dazu gehörten dann auch Kunden- bzw. Lieferantenbesuche und die damit verbundene "Betriebsamkeit" (d.h. Autoverkehr, Besprechungen vor dem Haus etc.). Genau das solle in einem Gebiet, das allein zum Wohnen da sei, unterbleiben.

Ein Bebauungsplan habe auch den Zweck, die Interessen der Nachbarn zu schützen. Daher könnten sich diese, gestützt auf den Bebauungsplan, gegen eine drohende Änderung wehren, die mit der Erlaubnis gewerblicher (= "wohngebiets-fremder") Nutzung des Wohnhauses ihren Anfang nähme: Die Baugenehmigung würde eine "schleichende Umwandlung" des Wohngebiets in ein Gewerbegebiet in Gang setzen.

Steuerzahler fordern Handwerkerbonus ...

... und gleichzeitig Steuerbonus für "haushaltsnahe Dienstleistungen" eines Handwerkers

Die Eheleute hatten 2006 den Handwerksbetrieb F mit Maler- und Tapezierarbeiten in Treppenhaus und Flur beauftragt. Das kostete 3.000 Euro. Zusätzlich ließen die Hauseigentümer auch den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M neu gestalten. In der Rechnung für den Umbau betrugen die Arbeitskosten 2.320 Euro.

Beim Finanzamt beantragte das Ehepaar in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2006 sowohl einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen als auch einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Letzteren machten die Steuerzahler für die Arbeiten des Malerbetriebs geltend: Dafür seien keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten erforderlich gewesen, meinten sie, das gehe auch als Dienstleistung durch.

Doch das Finanzamt gewährte nur einen Steuerbonus, den Höchstbetrag von 600 Euro für Handwerkerleistungen. Begründung: Beide Maßnahmen seien von Betrieben des Fachhandwerks durchgeführt worden. Die Klage der Hauseigentümer gegen den Steuerbescheid scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesfinanzhof (VI R 4/09).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählten Tätigkeiten, die dazu dienten, einen privaten Haushalt zu versorgen (Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Räume, Kinderbetreuung, Krankenpflege etc). Handwerkerleistungen würden in der Regel von Fachkräften durchgeführt. Dazu gehörten Streichen und Tapezieren, Erneuerung von Bodenbelägen, Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern.

Früher seien zwar einfache Ausbesserungsarbeiten, die typischerweise auch ein Hausmeister erledigen könne, als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden. Das sei jetzt aber anders: Das Wachstumsförderungsgesetz - in Kraft seit April 2006 - zähle diese so genannten einfachen Schönheitsreparaturen zu den Handwerkerleistungen.

Ginkgo-Extrakt: Lebensmittel oder Arzneimittel?

Pharmaunternehmen kämpft gegen Hersteller von "Wirkungsgetränken"

Das Pharmaunternehmen verkauft u.a. Kapseln mit dem Trockenextrakt der Ginkgo-biloba - eine aus China stammende Pflanze, der heilende Wirkungen zugeschrieben werden. Das Unternehmen sah die "Wirkungsgetränkelinie Carpe Diem" eines Getränkeherstellers als Konkurrenz an: Zu diesen Produkten gehörte ein Mischgetränk "Ginkgo" mit 0,02% Ginkgo-Extrakt, Wasser, Traubenzucker und anderen Zutaten.

Der Kapselproduzent verlangte ein Verbot: Ohne Zulassung als Arzneimittel dürfe das Getränk nicht mit dem Namen "Ginkgo" vertrieben werden. Das Oberlandesgericht Köln lehnte das Verbot ab. Begründung: Auf der Flasche stehe: "Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser". Daher liege kein pharmakologischer Effekt vor; der sei erst ab 120 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag zu erreichen. Das Getränk sei nicht als Arzneimittel einzustufen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 19/08). Nach der Lebenserfahrung verständen Verbraucher die vage Empfehlung einer Trinkmenge nicht als Angabe einer strikten oberen Grenze. Außerdem: Welche Menge ein Konsument zu sich nehme, hänge auch davon ab, welche Gläser er benutze. Wer "ein bis zwei Gläser" mit einem Volumen von 250 ml trinke, nehme bereits 100 mg Ginkgo-Extrakt zu sich.

Die Möglichkeit, dass Verbraucher aus einer 1-Liter-Flasche mehr trinken, liege nahe. Deshalb könne man die pharmakologische Wirkung des Getränks nicht verneinen. Bei einer Tagesdosis von 120 mg sei es als Arzneimittel anzusehen und benötige eine entsprechende Zulassung - wenn der Hersteller das Mischgetränk weiterhin in der gleichen Aufmachung und unter gleichem Namen verkaufen wolle.

"Cioccolato puro"

Italienische Kennzeichnung von Schokolade tanzt aus der (EU-)Reihe

Die EU hat mit Vorschriften zur Etikettierung von Kakao und Schokolade deren Verkaufsbezeichnungen vereinheitlicht. Enthalten sie außer Kakaobutter einen Anteil anderer pflanzlicher Fette (höchstens fünf Prozent "Ersatzfette" sind erlaubt!), bleibt die Bezeichnung unverändert. Aber ihr Etikett muss dann den fettgedruckten Hinweis tragen: "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette".

Auf dem Etikett darf auch stehen, dass das Produkt ausschließlich Kakaobutter enthält - wenn es stimmt. Im Unterschied dazu sieht die italienische Regelung vor, dass dem Namen in diesem Fall der Hinweis "cioccolato puro" ("reine Schokolade") hinzugefügt oder in ihn eingefügt werden kann.

Das missfiel der EU: Der Verbraucher müsse durch das Etikett über Ersatzfette in Schokolade informiert werden und nicht durch eine andere Bezeichnung. "Rein" oder "nicht rein" seien keine EU-Bezeichnungen. Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, sei es wichtig, die Verkehrsbezeichnungen von Waren vollständig zu harmonisieren, stellte der Europäische Gerichtshof fest (C-47/09).

Die festgelegten Bezeichnungen seien verbindlich. Wenn Kakao- und Schokoladenprodukten mit dem festgelegten Mindestgehalt Kakao darüber hinaus Ersatzfette zugesetzt werden, verändere das die Produkte nicht so wesentlich, dass sie damit zu anderen Erzeugnissen würden und einen anderen Namen benötigten. Um die Verbraucher korrekt zu informieren, genüge eine neutrale Angabe zu vorhandenen oder fehlenden Ersatzfetten auf dem Etikett.

"Unser wichtigstes Cigarettenpapier"

Das Verbot, für Tabak zu werben, gilt auch für Imagewerbung der Zigarettenindustrie

Ein Zigarettenhersteller veröffentlichte im "Vorwärts" eine Anzeige mit der groß aufgemachten Überschrift: "Unser wichtigstes Cigarettenpapier". Der Kommentar lautete: "Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektierte Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. (XY...) stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Lesen Sie jetzt im aktuellen Social Report nach, wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen."

Unter diesem Text waren kleingedruckt die vom Hersteller in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Anzeige: Sie verstoße gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. So sah es auch der Bundesgerichtshof (I ZR 137/09).

Damit werde nicht nur das Image des Unternehmens "aufpoliert", sondern auch für seine Tabakerzeugnisse Reklame gemacht. Das Unternehmen stelle sich als verantwortungsbewusst dar: "Engagiert" setze es sich mit der Problematik des Tabakkonsums auseinander. Leser der Anzeige könnten deshalb eher die Produkte so eines Herstellers kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken mache.

Auch wenn die Anzeige nicht direkt für die Produkte werbe: Jedenfalls könne der Leser die angepriesenen Vorzüge des Unternehmens konkret mit den käuflichen Produkten in Verbindung bringen. Damit sei zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben. Das reiche aus, um das Tabakwerbeverbot hier anzuwenden.

"Biomineralwasser"

Diese Bezeichnung ist irreführend: Mineralwasser ist immer ursprünglich rein

Ein Getränkehersteller aus der Oberpfalz vertrieb ein Mineralwasser mit "Bio"-Siegel und warb dafür mit der Bezeichnung "Biomineralwasser". Dagegen zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu Felde. Sie forderte von ihm, "Bio"-Siegel und die Bezeichnung "Bio" in der Werbung nicht mehr zu verwenden. Das führe die Verbraucher in die Irre: Natürliches Mineralwasser habe seinen Ursprung immer in unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten Quellen und sei daher auch ursprünglich rein.

So sah es auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 O 819/10). Wer so ein Etikett lese, verbinde damit die Vorstellung, dass sich "Biomineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser durch besondere Reinheit unterscheide. Wegen besonders schonender Herstellung zum Beispiel. Das treffe jedoch nicht zu.

Die Kriterien des Wasserproduzenten knüpften an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die für natürliche Mineralwasser gelten, die den Stempel "geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" tragen (es müsse z.B. natriumarm sein). Von anderen Mineralwassern, die diese Kriterien erfüllten, unterscheide sich das "Biomineralwasser" in keiner Weise. Auch diese Produkte seien gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen und durch ernährungsphysiologische Wirkungen.

Badezimmer ungenügend abgedichtet?

Immobilienfirma lehnt Nachbesserung mit Verweis auf den "Stand der Technik" ab

Eine Immobilienfirma übernahm eine Siedlung, die bis 1994 von den US-Streitkräften genutzt wurde. Sie ließ Wohneinheiten renovieren und verkaufte sie als Wohneigentum. Ein Ehepaar kaufte eine 4-Zimmer-Wohnung. In Bezug auf das Badezimmer war vertraglich vereinbart, dass der Fußboden mit neuer Abdichtung gefliest werden sollte. Das von der Verkäuferin beauftragte Handwerksunternehmen verwandte eine elastische Dichtfolie mit einer Stärke von 0,4 Millimetern.

Das wurde von den Käufern als mangelhaft kritisiert: Die Abdichtung erreiche nicht die erforderliche Mindeststärke von 0,5 mm. Die Immobilienfirma lehnte jegliche Nachbesserung ab, die "unverhältnismäßigen Aufwand" erfordern würde: Nach dem heutigen Stand der Technik (DIN 18195-5) sei das Bad ausreichend abgedichtet, es drohten keine Feuchtigkeitsschäden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach den Käufern jedoch 4.902 Euro Schadenersatz zu (13 U 194/08). Dass die vom Hersteller der Dichtfolie geforderte Mindestschichtdicke um 20 Prozent unterschritten werde, stelle einen Mangel dar - auch wenn dies nach Ansicht der Immobilienfirma nicht zu einem Schaden führe. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliege, seien nicht nur die anerkannten Regeln der Technik, sondern der versprochene Erfolg.

Die Käufer könnten darauf bestehen, dass das Bad "vertragsgerecht" abgedichtet werde. Sei im Kaufvertrag ein über den Stand der Technik hinausgehender Standard vereinbart, könne sich die Verkäuferin nicht darauf hinausreden, der normale Standard sei eingehalten, das Schadensrisiko gering und eine Nachbesserung deswegen unverhältnismäßig. Würde man diese Argumentation akzeptieren, wäre es von vornherein sinnlos, einen höheren Baustandard zu vereinbaren - so ein Vertragsinhalt wäre dann praktisch nicht durchsetzbar.

Handwerksbetrieb zeigt im Internet Badezimmer-Fotos

Die Kundin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt: Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein SHK-Handwerksbetrieb (Sanitär - Heizung - Klima) sanierte im Haus einer Kundin das Bad, baute eine Dusche ein und installierte neue Armaturen usw. Die Inhaberin des Betriebs dokumentierte den Fortschritt der Arbeiten mit Fotos, nahm "Vorher - Nachher"-Bilder auf. Auf ihrer Firmen-Homepage veröffentlichte die Geschäftsfrau anschließend vier der Fotos. Sie waren nicht mit Namen oder Anschrift der Kundin versehen.

Die Frau war trotzdem empört, als sie ein paar Jahre später die Bilder von ihrem Badezimmer im Internet entdeckte. Sie verlangte vom SHK-Unternehmen 2.000 Euro Entschädigung, weil es mit der nicht genehmigten Publikation von Fotos ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Donaueschingen abgewiesen (11 C 81/10).

Die Unternehmerin habe die Fotos zwar ohne Wissen der Kundin ins Internet gestellt, räumte der Richter ein. Aber das Persönlichkeitsrecht der Kundin sei dadurch nicht berührt. Neutrale Beobachter der Homepage des Handwerksbetriebs könnten von den Fotos keinerlei Rückschluss auf die Person der Kundin ziehen. Namen oder Adresse der Kundin würden im Internet nicht genannt.

Bei dem Bad auf den Bildern könnte es sich um jedes beliebige Badezimmer handeln. Es gebe kein Merkmal, mit dem die Besitzerin des Badezimmers identifiziert werden könnte oder das Schlüsse auf ihre Persönlichkeit erlauben würde. Persönlichkeitsrechte könnten durch eine Publikation nur beeinträchtigt sein, wenn ein Zusammenhang zur Person bestehe.

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch"

Irreführende Werbung für einen Früchtequark: Zu viel Zucker!

Um Kindern seinen Früchtequark "Monsterbacke" schmackhaft zu machen, verziert der Hersteller (Ehrmann) die Verpackung mit gemütlichen Monstern. Eher an die Eltern dürfte der Werbeslogan gerichtet sein: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch".

Gegen die Reklame zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gerichtlich zu Felde. Sie verschleiere den hohen Zuckergehalt des Quarks und sei deshalb irreführend, kritisierten die Wettbewerbshüter.

Den Vorwurf wollte das Landgericht Stuttgart so nicht stehen lassen: Verbraucher sähen das Produkt nur als Ergänzung zu Milch an und könnten sich mit Hilfe des Zutatenverzeichnisses über die Zusammensetzung des Früchtequarks informieren. Dem sei der Zuckeranteil zu entnehmen, also würden die Verbraucher nicht getäuscht.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart gab jetzt der Wettbewerbszentrale Recht und verbot die Werbeaussage (2 U 61/10). Zwar enthalte eine Portion Früchtequark so viel Calcium wie ein Glas Milch. Er sei aber keineswegs "genauso gesund", denn sein Zuckeranteil liege um ein Vielfaches höher.

Darauf, dass alle Verbraucher die Zutatenliste studierten, könne man nicht setzen. Letztlich erwecke der Werbeslogan bei Eltern den falschen Eindruck, sie könnten ihren Kindern ebenso gut den zuckerhaltigen Früchtequark vorsetzen statt das "tägliche Glas Milch". (Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Pellets-Heizkessel installiert ...

... lange nach dem Kauf: Sind Mängelansprüche nach zwei Jahren verjährt?

Vom Sanitär- und Heizungsfachbetrieb S kaufte ein Hauseigentümer im Dezember 2006 einen Pellets-Heizkessel (Kostenpunkt: 12.969 Euro), der erst nach Renovierungsarbeiten im Haus installiert werden sollte. S sanierte ein Bad. Andere Arbeiten zogen sich in die Länge; deshalb wurde die Heizungsanlage erst im Mai 2008 eingebaut. Mehrmals musste der Kundendienst des Heizungsherstellers kommen, weil die Heizung nicht richtig funktionierte.

Schließlich erklärte der Hauseigentümer wegen Mängeln der Anlage den Rücktritt vom Kauf. Das lehnte Installateur S rundweg ab: Die Gewährleistungsansprüche des Kunden seien verjährt, weil der Abschluss des Kaufvertrags über zwei Jahre zurück liege. Das Landgericht Bonn gab dem Handwerker Recht (10 O 508/09).

Im Prinzip beginne die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel mit der Übergabe der Kaufsache zu laufen. Wenn eine Heizungsanlage erst später in Betrieb gehe und dann erst auf Mängel geprüft werden könne, könne sich der Beginn der Verjährungsfrist zwar verschieben. Das setze aber voraus, dass die Parteien des Kaufvertrags verbindlich vereinbart hätten, dass und wann der Verkäufer die Anlage für den Kunden installieren soll.

Das treffe hier nicht zu. Wie lange die Renovierung des Hauses dauern würde, sei lange unklar gewesen. Verkäufer S, der nur Teilarbeiten ausführte, habe darauf keinen Einfluss gehabt. Nur der Käufer bestimmte also den Zeitpunkt des Einbaus. Es sei noch nicht einmal vereinbart gewesen, dass S die Anlage selbst installieren sollte. In so einem Fall wäre es unangemessen, die Verjährung erst mit dem Einbau des Heizkessels beginnen zu lassen.

Der Heizungsinstallateur erwerbe die Anlage vom Hersteller und müsse seinerseits mit einer Verjährungsfrist für die eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller kalkulieren. Die würden ausgehebelt, wenn sich die Verjährungsfrist für den Endkunden erheblich verschiebe - ohne Absprache über die Inbetriebnahme. Man dürfe dem Verkäufer nicht allein das Mängelrisiko aufbürden, wenn die späte Inbetriebnahme der Anlage dem Kunden zuzuschreiben sei.

Schreiner schließt Wasserhahn falsch an

Haftpflichtversicherung für Baunebengewerbe umfasst auch dieses Risiko

Eine Bau- und Möbelschreinerei hatte den Auftrag, Möbel für ein Arbeitszimmer anzufertigen und einzubauen. In einer Wandnische installierte das Handwerksunternehmen auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken. Der Monteur schloss den Wasserhahn falsch an Boiler und Trinkwasserleitung an, weswegen der Boiler nachts platzte. Mehrere 100 Liter Wasser liefen aus und beschädigten Böden und Möbel des Kunden.

Die Schreinerei meldete den Schaden dem Versicherer, bei dem sie eine Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes abgeschlossen hatte. Der winkte ab: Das Anschließen von Wasserhähnen gehöre nicht zum typischen Aufgabenfeld einer Möbelschreinerei - das damit verbundene Risiko sei also nicht mitversichert.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (12 U 6/10). Laut Versicherungspolice sei das "Risiko gemäß der Handwerksordnung" versichert. Und nach der Handwerksordnung könne ein Handwerksbetrieb auch Arbeiten anderer Handwerke ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhingen oder es wirtschaftlich ergänzten.

Und so liege der Fall hier. Es sei gängige Praxis im Schreinerhandwerk, bei Küchenmontagen auch die damit verbundenen sanitären Installationsarbeiten zu übernehmen. Die Tätigkeit hänge fachlich mit dem Aufbau der Küchenmöbel zusammen und sei daher mitversichert.

Diese Praxis trage dem Bedarf nach "Arbeiten aus einer Hand" Rechnung und entspreche dem Interesse des Handwerks und der Kunden. Für die Kunden wäre es unwirtschaftlich, allein wegen der Installation eines Wasserhahns - also einer relativ geringfügigen Aktion - eigens einen weiteren Handwerker kommen zu lassen und einen Sanitärfachbetrieb zu bezahlen.

Dach schlecht abgedichtet

Trotz Sanierungsmaßnahmen eines Dachdeckers verliert ein Neubau dadurch an Wert

Das Einfamilienhaus war gerade erst fertiggestellt, da traten am Dach bereits Feuchtigkeitsschäden auf - es war nicht gut abgedichtet worden. Der Bauunternehmer beauftragte einen Dachdecker (Subunternehmer) damit, die Mängel zu beheben. Trotzdem verklagte der Bauherr gleichzeitig den Bauunternehmer auf 3.000 Euro Schadenersatz für die Wertminderung des Hauses.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach ihm die verlangte Summe zu (12 U 74/10). Undichtigkeiten am Dach senkten den Wiederverkaufswert der Immobilie selbst dann, wenn die Sanierungsarbeiten einwandfrei ausgeführt wurden, so das OLG.

Probleme dieser Art erweckten naturgemäß bei den Akteuren am Immobilienmarkt den Verdacht auf verborgene Schäden. Denn Mängel der Hauskonstruktion könne man nicht "100prozentig" überprüfen. Das gelte für die Feuchtigkeitsabdichtung im Keller, aber auch im Dachbereich.

Ein Bausachverständiger habe im Prozess erläutert, dass ein Pultdach üblicherweise nach 25 Jahren repariert und erst dann regelmäßig gewartet werden müsse. Wenn schon kurz nach der Bauabnahme umfangreiche Sanierungsarbeiten am Dach nötig waren, werfe das bei potenziellen Käufern logischerweise Zweifel daran auf, ob das Dach diese Lebensdauer erreichen könne. Deshalb sei so eine Immobilie schlechter zu verkaufen.

Hausbau: Streit um schlecht abgedichtetes Dach

"Übliche" Baumängel berechtigen den Bauherrn nicht zur Kündigung des Bauvertrags

Beim Bau des Einfamilienhauses beanstandete der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer verschiedene Mängel an der Dachabdichtung. Der Bauunternehmer reagierte erst verärgert, beauftragte dann aber doch einen Dachdecker damit, sie zu beseitigen. Allerdings konnte der Handwerker die Dachabdichtung nicht verbessern, weil ihm der Bauherr das Betreten der Baustelle verbot.

Wegen des Streits kündigte schließlich der Auftraggeber den Bauvertrag "aus wichtigem Grund". Der Bauunternehmer wies die Kündigung zurück und forderte restlichen Werklohn von 18.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied (12 U 129/09).

Baumängel im üblichen Ausmaß stellten keinen "wichtigen Grund" dar, der eine Kündigung des Bauvertrags rechtfertige. Nur wenn Mängel derart gravierend seien, dass sie das Vertrauen des Bauherrn in die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Bauunternehmers erschütterten, liege ein "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzes vor. Dann sei es für den Auftraggeber unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Aus der Tatsache, dass der Bauunternehmer - bzw. sein Dachdecker-Subunternehmer - die Mängel nicht unverzüglich behoben habe, sei erst recht kein Kündigungsgrund abzuleiten. Schließlich habe der Auftraggeber dies selbst unmöglich gemacht, indem er dem Dachdecker Baustellenverbot erteilte. Das richtige Vorgehen: Der Bauherr hätte den Auftragnehmer abmahnen und zugleich ankündigen müssen, dass er den Bauvertrag kündigen werde, wenn der Bauunternehmer die gesetzte Frist zur Nachbesserung verstreichen lasse.

Motorfehler eines Neuwagens

Erfolglose Reparaturen und Beweislast für die Ursache des Mangels

Der geleaste Neuwagen "stotterte" offenbar von Anfang an. Schon kurz nachdem er das Fahrzeug bekommen hatte, beanstandete der Käufer den Motor als mangelhaft: Immer wieder setze die Zündung aus, sporadisch sinke die Motorleistung und "rüttle" der Motor. Der Verkäufer versuchte mehrmals, die Fehler zu beheben.

Doch der Kunde war mit dem Ergebnis unzufrieden: Die Reparaturen hätten die Mängel nicht beseitigt, deshalb trete er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte das nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, zunächst mit Erfolg. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Streit zu Gunsten des Käufers (VIII ZR 266/09).

Die Vorinstanz hatte seine Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ob die vom Kfz-Sachverständigen festgestellten Mängel darauf beruhten, dass die Reparatur misslungen sei, stehe nicht fest. Den Mängeln könnte auch eine neue Ursache zugrunde liegen.

Damit war der BGH nicht einverstanden: Habe ein Käufer nach einer Nachbesserung des Verkäufers den Wagen wieder entgegen genommen und meine, die Reparatur sei fehlgeschlagen, müsse er das zwar belegen. Doch diese Beweislast habe die Vorinstanz für den Käufer zu hoch angesetzt.

Wenn ein Auto nach der Reparatur durch den Verkäufer den gleichen Mangel zeige, den der Käufer zuvor beanstandet habe, dann müsse dieser nicht darüber hinaus noch beweisen, dass dem Mangel vorher und nachher die gleiche technische Ursache zugrunde lag.

Lieferant einer Photovoltaikanlage ...

... übernimmt durch Information über die Einspeisevergütung für Strom keine Garantie für deren Höhe!

Hauseigentümer H ließ auf dem Dach seines Hauses eine Solarstromanlage installieren. Bei den Verkaufsverhandlungen 2007 hatte ihm der Verkäufer eine relativ hohe (damals gültige) Einspeisevergütung für Strom genannt.

Das ist der Preis, den die Erzeuger nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten, wenn sie Solarstrom in das Stromnetz einspeisen. So wollte die Regierung die Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien ankurbeln. Die Höhe der Vergütung hängt vom Jahr der Installation der Anlage ab: Der Kilowattpreis sinkt von Jahr zu Jahr, die Förderung wird reduziert.

Da der Anlagenhersteller die Photovoltaikanlage 2007 und 2008 in zwei Teilen lieferte, erhielt H für den Strom aus dem zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis. Deshalb verklagte er den Anlagenhersteller auf 10.000 Euro Schadenersatz: Der habe ihm zugesichert, dass für Strom aus der gesamten Anlage die höhere Vergütung gezahlt werde. Das treffe nicht zu, deshalb müsse der Hersteller für die entgangenen Einnahmen haften.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah dafür keine Rechtsgrundlage (1 U 31/10). Ein Hersteller und Lieferant hafte nur für Mängel der Photovoltaikanlage, die aber funktioniere einwandfrei. Mitarbeiter hätten den Kunden beim Verkaufsgespräch über die Höhe der Einspeisevergütung informiert.

Deshalb übernehme der Hersteller jedoch keine Haftung für die Richtigkeit dieser Information. Es garantiere damit erst recht nicht eine bestimmte Höhe des Strompreises über Jahre. Welche Einnahmen mit einer Solarstromanlage zu erzielen seien, hänge u.a. von politischen Beschlüssen ab und sei unsicher - dieses Risiko trage allein der Käufer.

ATU darf nicht mit VW-Marke werben

Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG betreibt in Deutschland markenunabhängige Reparaturwerkstätten für Autos. In ihrer Werbung für die Inspektion von Fahrzeugen verwandte sie u.a. die Bildmarke der Volkswagen AG: das VW-Zeichen in einem Kreis.

Das verletze ihr Markenrecht, beanstandete die Volkswagen AG; zudem sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie selbst identische Dienstleistungen (Wartung von VW-Fahrzeugen) anbiete. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot es dem Werkstattunternehmen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für sich Reklame zu machen (I ZR 33/09).

Die Reklame solle einen Imagetransfer - von den Qualitätsautos eines renommierten Herstellers auf die Werkstatt - bewirken und schwäche die Werbefunktion der Marke für den Hersteller, der gleichfalls Fahrzeuge repariere und warte. Um in der Werbung die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu konkretisieren, könne die ATU ohne weiteres auf das Wort "Volkswagen" oder auf die Buchstaben "VW" zurückgreifen. Sie sei nicht auf die Bildmarke angewiesen.

Imitate von Markenparfüms

Kein unlauterer Wettbewerb, wenn nur "Assoziationen an die Originale geweckt" werden

Eine Firma X bietet im Internet unter dem Namen "Creation Lamis" billige Parfüms an, deren Duft jeweils einem bestimmten, teuren Markenparfüm ähnelt. Früher hatte die Firma Bestelllisten verwendet, in denen sie das jeweilige Markenprodukt dem Imitat direkt gegenüber gestellt hatte. Nach Beschwerden von Konkurrenten zog sie diese zurück.

Parfümhändler Y beanstandete dennoch das Angebot der Parfümkopien und die Werbung als wettbewerbswidrig: Auch wenn Firma X die Vergleichslisten nicht mehr verwende, seien ihre Parfüms eindeutig als Nachahmung der Originale zu erkennen. Die Reklame dafür sei unlautere vergleichende Werbung. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 157/09).

Unlautere vergleichende Werbung sei zwar verboten. Die setze aber voraus, dass ein Produkt, hier also ein Parfüm, eindeutig als Imitation des Originalprodukts beworben werde. Aus Sicht der Verbraucher sei das hier jedoch nicht der Fall. Aufmachung und Bezeichnung der Imitate weckten vielleicht - bei Kennern - entsprechende Assoziationen, mehr aber auch nicht.

Prüfen müsse die Vorinstanz allerdings noch die Werbung von Firma X gegenüber Händlern, die aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eher in der Lage seien, Imitat und Original einander zuzuordnen. Diese Reklame könnte eventuell den guten Ruf der Marken, die Händler Y vertreibe, in unangemessener Weise ausnützen, also wettbewerbswidrig sein.

Kopierter BMW muss vernichtet werden

Chinesisches Plagiat eines Geländewagens bedeutet Rufschädigung

Deutsche Qualitäts-Armaturen, Rolex-Uhren und ein Geländewagen von BMW: Die chinesischen Spezialisten des Plagiats arbeiten sich allmählich hoch. Vor etwa drei Jahren brachten sie unter dem Namen Shuanghuan CEO einen Geländewagen heraus, der dem BMW X 5 täuschend ähnlich sah. Der Import nach Deutschland wurde seinerzeit verboten, der Importeur dazu verurteilt, die restlichen Geländewagen zu verschrotten.

Unlängst entdeckte der bayerische Autoproduzent BMW, dass ein Autohändler im Internet wieder eine Kopie des Geländewagens X 5 zum Verkauf anbot. Der Automobilkonzern mahnte den Händler ab und forderte die Herausgabe des Wagens, um ihn zu vernichten. Das lehnte der Händler ab und zahlte auch keine Abmahngebühren. Er zog nur sein Verkaufsinserat im Internet zurück: Zumindest wolle er den Geländewagen privat fahren. Das Auto zu verschrotten, sei doch wirtschaftlich unvernünftig.

Doch das Landgericht München I stellte sich auf die Seite von BMW: Eine Kopie von seinen Modellen auf der Straße müsse der Konzern nicht dulden (1 HK O 1029/11). Er habe ein elementares Interesse daran, billige Plagiate seiner hochwertigen Fahrzeuge zu eliminieren, die diesen (nur äußerlich!) zum Verwechseln ähnelten. Die "sichtbare Existenz eines Plagiats" bei einem Händler für asiatische Fahrzeuge stelle eine Rufschädigung dar, so das Gericht. (Der Händler hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.)