Industrie und Handwerk

Defekte Spülmaschine zerstört Geschirr und sich selbst

Hersteller haftet für mangelhafte Sicherheit: Konstruktionsfehler

Stolze 1.728 Mark kostete die Geschirrspülmaschine, die die Käuferin 1996 in ihre Küche einbauen ließ. Über fünf Jahre lang funktionierte das Gerät problemlos, dann gab es auf spektakuläre Weise seinen Geist auf. Ein Kurzschluss während des Betriebs zerstörte die Spülmaschine selbst, das Geschirr und die daneben stehenden Küchenmöbel. Vom Hersteller des Geräts verlangte die Besitzerin Schadenersatz.

Ein Sachverständiger untersuchte den Schaden und kam zu folgendem Resultat: Eine starke Anreicherung von Chlorid habe ein Heizelement durchlöchert ("Lochfraßkorrosion"). Dadurch gelangte Wasser hinein, was einen Kurzschluss auslöste und den Thermoschalter zerstörte. Danach habe sich die Maschine unkontrolliert aufgeheizt, Hitze und Dampf vollendeten das zerstörerische "Werk". Falsche Bedienung sei ebenso auszuschließen wie altersbedingter Verschleiß.

Von einem Sicherheitsmangel könne man nicht ausgehen, fand das Landgericht, denn das Gerät habe dem damaligen technischen Standard entsprochen. Doch das Oberlandesgericht Schleswig sprach der Frau 4.118 Euro Entschädigung zu: Der Hersteller habe ein fehlerhaftes Produkt verkauft (17 U 43/07). Hätte er einen "Fehlerstromschutzschalter" eingebaut, hätte dies (nicht die Chloridansammlung, aber) den Kurzschluss und seine Folgen verhindert.

So ein Schalter koste höchstens 30 Euro, habe der Sachverständige geschätzt. Wenn keine "Notbremse" existiere, die nach einem Ausfall der Thermostatschalter das Aufheizen der Maschine beende, liege ein Konstruktionsfehler vor. Dass seinerzeit auch in anderen (vergleichbaren) Geräten kein Schutzschalter existierte, ändere daran nichts. Verbraucher würden so einen Mangel nicht tolerieren, wenn ihnen die Gefahr bewusst wäre und sie die Möglichkeit hätten, auf sichere Konstruktionen auszuweichen.

Verbraucher könnten erwarten, dass nicht gleich Geschirr und Kücheneinrichtung in Gefahr gerieten, wenn wegen eines Defekts der Spülmaschine Wasser und stromführende Bauteile aufeinander träfen. Das Zusammenwirken von Strom und Wasser sei immer potenziell gefährlich, das wisse jeder Elektrotechniker. Wie riskant "Fehlerströme" seien, habe man auch Anfang der 90er Jahre schon gewusst.

Heizkraftanlage sollte Ölheizung ersetzen

Wenn sie das leistet, hat der Installateur die Anlage nicht mangelhaft ausgelegt

Das Wohnhaus des Kunden verfügte neben einer Ölheizung auch über eine Holzheizung. Dem Installateur erklärte der Auftraggeber, er beziehe sehr preisgünstig Holz, damit wolle er sein Haus weiterhin heizen. Nur die Ölheizung müsste durch eine Heizkraftanlage ersetzt werden, so wolle er die Versorgung mit warmem Wasser absichern.

Der Handwerker installierte eine Heizkraftanlage, die der Auftraggeber sofort wegen unterschiedlicher Mängel beanstandete. Schließlich erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und forderte vom Handwerker den Werklohn zurück. Seine Forderung stützte er auch auf ein TÜV-Gutachten, demzufolge die Heizungsanlage für das Haus unzureichend dimensioniert war. Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt blitzte der Hauseigentümer jedoch ab (1 U 71/05).

Eine Kündigung des Werkvertrags komme nicht in Frage, so das OLG, weil dem Installateur allenfalls kleinere Fehler vorzuwerfen seien. Die Heizkraftanlage sei jedoch keineswegs "unzureichend ausgelegt". Das TÜV-Gutachten setze sich mit der Frage auseinander, ob die Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes decken könne. Das sei hier aber der falsche Bezugspunkt.

Da im Vertrag stehe, dass die Heizkraftanlage nur die Leistung der bisherigen Ölheizung ersetzen solle, hänge das Urteil über die Anlage nicht davon ab, ob sie den gesamten Gebäude-Nennwärmebedarf liefern könne. Der Installateur habe die Leistung der Anlage entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers ausgelegt. Und die Funktion, die Ölheizung zu ersetzen, erfülle die Heizkraftanlage einwandfrei. Sie entspreche also der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

Bauunternehmer verwendet schlechteres Material als vereinbart ...

... und verweigert die Nachbesserung als "unverhältnismäßig"

Ein Bauunternehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht mit dem Argument verweigern, sie entspreche den "Regeln der Technik", wenn er laut Bauvertrag dem Auftraggeber eine höherwertige Leistung schuldet, urteilte der Bundesgerichtshof (VII ZR 214/06).

Der konkrete Fall: Im Leistungsverzeichnis für Trockenbauarbeiten war vorgesehen, dass der Bauunternehmer beidseitig doppelt imprägnierte Gipskartonplatten einsetzen sollte. Tatsächlich verwandte er bei der Trennwand außen imprägnierte Platten und an der inneren Wandseite nicht imprägnierte Platten. Der Bauherr reklamierte die Arbeit und verlangte Nachbesserung.

Mit der Begründung, die Bauausführung entspreche den allgemeinen Regeln der Technik, lehnte der Bauunternehmer diese Forderung als "unverhältnismäßig" ab. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Da eine höherwertige Leistung vereinbart sei, müsse sich der Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf den Stand der Technik abspeisen lassen.

Imprägnierte Platten verringerten das Risiko von Wasserschäden erheblich. Zu Recht bestehe daher der Auftraggeber auf der vertraglich geschuldeten Leistung. Das Argument, die Beseitigung des Mangels erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand, verfange nicht, wenn der Auftragnehmer eigenmächtig vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweiche.

"Haushaltsnahe Dienstleistungen"

Achtung: Wer Handwerker bar bezahlt, bekommt keine Steuerermäßigung!

Hauseigentümer zahlten eine Reparatur mit Bargeld, weil der Handwerker sie - aufgrund schlechter Erfahrungen mit schlechter Zahlungsmoral - darum gebeten hatte. Bei ihrer Einkommensteuererklärung wollten die Hauseigentümer die Ausgabe steuerlich berücksichtigt wissen.

Hintergrund: Im Herbst 2004 führte der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung für so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" ein (§ 35 a Einkommensteuergesetz). Dazu zählen Ausgaben für Reinigungsarbeiten, Gartenpflege, kleine Reparaturen etc.

Der Antrag des Ehepaars wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, nur Überweisungen könnten steuermindernd berücksichtigt werden. Wer bar zahle, verliere diesen Vorteil. Die Klage der Steuerzahler gegen den negativen Bescheid hatte beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt keinen Erfolg (1 K 791/07). Zu Recht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung verweigert, erklärten die Richter.

An welche Bedingungen der Gesetzgeber steuerliche Erleichterungen knüpfe, sei in sein Ermessen gestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werde die Steuerermäßigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" nur gewährt, wenn die Vergütung vom Konto des Leistungsempfängers an den Handwerker oder Dienstleister überwiesen werde. Das sei durch einen Bankbeleg nachzuweisen.

Dass der Handwerker im konkreten Fall den Erhalt des Betrags quittiert und die Vergütung korrekt versteuert habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Zigaretten-Reklame spielte auf Prominente an

Kein Anspruch der unfreiwilligen Werbeträger auf Lizenzgebühren

Ernst August Prinz von Hannover und Musikproduzent Dieter Bohlen klagten gegen den Zigarettenhersteller von "Lucky Strike". Er hatte - ohne ihre Erlaubnis - vor Jahren in einer Werbekampagne auf aktuelle Vorfälle Bezug genommen, die mit diesen beiden Prominenten zu tun hatten.

Auf einem Plakat warb das Unternehmen mit der Abbildung einer ziemlich ramponierten Zigarettenschachtel und der spöttischen Frage: "War das Ernst? Oder August?" Unverkennbar eine Anspielung auf eine Reihe von tätlichen Auseinandersetzungen, in die der Prinz in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war.

Eine andere Anzeige zeigte zwei Zigarettenschachteln, an denen ein schwarzer Filzstift lehnte. In der Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne unleserlich zu sein. Das spielte auf Dieter Bohlens Buch "Hinter den Kulissen" an. Es war nach einigen Prozessen mit geschwärzten Textpassagen verkauft worden.

Die beiden Prominenten verlangten Entschädigung für den "Namensmissbrauch" in der Zigarettenreklame. Dabei orientierten sie sich an den Beträgen, die üblicherweise an Prominente als Lizenzgebühr gezahlt werden, wenn sie sich freiwillig vermarkten lassen. Doch der Bundesgerichtshof verneinte jeden finanziellen Anspruch (I ZR 223/05 und I ZR 96/07).

Die Namen der Prominenten kämen auf witzige Weise ins Spiel, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen, mehr nicht. Die Reklame erwecke keineswegs den Eindruck, die Genannten würden die betreffende Zigarettenmarke empfehlen. Die Anzeigen setzten die Genannten auch nicht herab, ihr Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Deshalb überwiege hier das Recht auf freie Meinungsäußerung das Interesse der Prominenten, ihre Namen nicht in Werbeanzeigen zu lesen. Die spöttischen Werbesprüche beträfen immerhin aktuelle Ereignisse, für die sich die Öffentlichkeit seinerzeit besonders interessierte.

GmbH-Geschäftsführer fliegt raus

Er hatte falsche Reisekostenabrechnungen gedeckt

Ein weltweit tätiger Bau- und Bergbaukonzern trennte sich vom Geschäftsführer eines Tochterunternehmens, weil er sich bei einem Staudammprojekt diverse Fehltritte geleistet hatte. Sein Dienstvertrag wurde fristlos gekündigt. Der Entlassene zog vor Gericht. Während des Rechtsstreits brachte der Konzern noch weitere Gründe vor, die eine Kündigung rechtfertigten - von denen er aber erst nachträglich erfahren hatte.

So hatte der Geschäftsführer den Konzern gemeinsam mit einem leitenden Angestellten betrogen, indem er fiktive Reisekosten des Angestellten abzeichnete und auszahlen ließ. Falsche Abrechnungen zu Lasten des Unternehmens zu dulden, sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (27 U 115/06). Dieser Vorfall allein rechtfertige eine fristlose Kündigung.

Dieses Fehlverhalten sei im Rechtsstreit auch zu berücksichtigen, obwohl der Konzern diesen Kündigungsgrund erst im Nachhinein, also während des Prozesses, vorgetragen habe. Kündigungsgründe nachzuschieben sei zulässig, wenn das Fehlverhalten zum einen vor dem Ausspruch der Kündigung stattgefunden habe und zum anderen der Aufsichtsrat (das in diesem Fall für die Kündigung zuständige Gremium) nicht schon früher als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung darüber Bescheid wusste. Das treffe hier zu.

Einheitliche Arbeitskleidung für Arbeitnehmer

Muss der Arbeitgeber dafür Umsatzsteuer zahlen?

Eine Metzgereikette legte Wert darauf, dass das Personal proper und einheitlich gekleidet den Kunden gegenübertrat. Die weißen Schürzen trugen alle den Schriftzug des Betriebs und durften nur dort getragen werden. Um die Arbeitnehmer dazu zu bewegen, sorgsam mit der Arbeitskleidung umzugehen - so lautete jedenfalls die Begründung der Arbeitgeberin -, mussten sie sich an den Kosten für Leasing und Reinigung beteiligen.

Da die Ausgaben der Arbeitgeberin für die Arbeitskleidung aber höher waren als der Betrag, den die Arbeitnehmer beisteuerten, entdeckte das Finanzamt hier einen Zuschuss zu Gunsten der Arbeitnehmer: Das müsse versteuert werden. Gegen diesen Beschluss zog der Arbeitgeber vor das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und korrigierte den Steuerbescheid (V R 12/07).

Umsatzsteuer werde zwar in der Regel fällig, wenn ein Unternehmer dem Personal Leistungen biete und das von den Arbeitnehmern dafür entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibe. Wenn ein Arbeitgeber dem Personal Arbeitskleidung vorschreibe und verbilligt überlasse, geschehe dies aber ausschließlich im Interesse des Betriebs. In einer Metzgerei sei das notwendig, auch um für Sauberkeit zu sorgen. Deshalb liege hier kein Zuschuss vor.

"Seltenes ROLEX-Imitat" angeboten

Internetauktionshaus haftet für Markenverletzung, wenn es informiert ist

Sie gehören zu den teuersten und begehrtesten Uhren der Welt, die ROLEX-Uhren. Auf Ziffernblatt und Armbandschließe tragen sie den Markennamen und das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Als mehrfach über eine Handelsplattform im Internet gefälschte ROLEX-Uhren angeboten wurden, ging der Hersteller und Markeninhaber gegen das Online-Auktionshaus vor.

Zum Teil stellte schon die Beschreibung des Angebots auf der Website klar, dass es sich um Fälschungen handelte: So bot einer ein "seltenes ROLEX-Imitat" feil. Der Hersteller verklagte das Auktionshaus auf Unterlassung und setzte sich beim Bundesgerichtshof durch (I ZR 73/05).

Hier handle es sich um Angebote von gewerblichen Händlern - was schon an der Häufigkeit der Angebote und an der Menge von Feedbacks zu erkennen sei (mal 26, mal sogar 75) -, die das Markenrecht des Herstellers verletzten. Das sei auch dann widerrechtlich, wenn die Beschreibung kein Hehl daraus mache, dass es um nachgemachte Ware gehe, betonten die Bundesrichter. Ob die Produktfälschung offen gelegt oder verschleiert werde, spiele keine Rolle.

Der Hersteller habe das Auktionshaus mehrfach darauf aufmerksam gemacht, welche Angebote auf seiner Website das Markenrecht von ROLEX verletzten. Bei so konkreten Hinweisen müsse der Betreiber des Auktionshauses diese Angebote sofort sperren. Weitere Markenverletzungen könne er (durchaus mit zumutbarem Aufwand) verhindern, indem er Angebote von ROLEX-Uhren durch ein Filterverfahren kontrolliere. Das sei nicht geschehen. Falls sich solche Angebote wiederholten, werde eine Ordnungsstrafe fällig.

Boden ohne Abdichtung gebaut

Zu den Prüf- und Hinweispflichten eines Estrichlegers

Im Sirupraum eines Getränkeherstellers standen riesige Getränketanks. Das Unternehmen beauftragte einen Estrichleger damit, den Bodenbelag zu erneuern. Im VOB-Vertrag war nicht geregelt, ob der Boden abgedichtet werden sollte. Nachdem der Estrichleger bei den Vorbereitungsarbeiten festgestellt hatte, dass der alte Boden nicht abgedichtet war, baute er den neuen Boden ebenfalls ohne Abdichtung.

Der Sirupraum musste regelmäßig mit viel heißem Wasser und Putzmitteln gereinigt werden. Schon bald war der Boden durchfeuchtet. Der Getränkehersteller verlangte deswegen vom Estrichleger einen Teil des Werklohns zurück. Das hielt der Handwerker für unbegründet: Der Boden sei auch ohne Abdichtung korrekt gemäß den geltenden DIN-Normen verlegt. Außerdem habe ihm der Auftraggeber nicht gesagt, wie oft und mit wieviel Flüssigkeit dort geputzt werde.

Der Getränkeherstellers klagte und gewann den Prozess beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen (5 U 71/06). Auch wenn im Vertrag dazu nichts vereinbart wurde: Der Handwerker hätte den Boden nicht ohne Abdichtung bauen dürfen, so das OLG. Ob ihn der Getränkehersteller genau genug über die Reinigungsprozeduren informiert habe, könne dabei getrost offen bleiben.

Denn: Angesichts der Tanks in diesem Raum (mit Fassungsvermögen bis zu 25.000 Litern) hätte sich dem Estrichleger von selbst der Gedanke aufdrängen müssen, dass eine Abdichtung des Bodens notwendig sei. Und er hätte den Auftraggeber darauf hinweisen müssen, dass ansonsten Feuchtigkeitsschäden drohten. Kenntnisse über Abdichtungen seien schließlich die Basis dieses Handwerks.

Heizkörper zu klein - Wohnung blieb kalt

Schadenersatz, weil der Lieferant auch die Berechnung des Wärmebedarfs übernommen hatte

Ein Einfamilienhaus wurde umgebaut. Der neue Eigentümer beauftragte eine Fachfirma für Heizung und Sanitär damit, die Heizkörper zu liefern und vorher den Wärmebedarf zu berechnen. Dabei setzte der Fachmann zu geringe Wärmedurchgangszahlen an, d.h. er berücksichtigte Wärmeverluste am Dach, an den Außenfenstern und vor allem durch das Außenmauerwerk nur ungenügend. Infolgedessen installierte er falsch dimensionierte Heizkörper: Mehr als eine Temperatur von 12 bis 15 Grad Celsius war damit nicht zu erreichen.

Der Hausherr musste seinen für Oktober 1998 geplanten Einzug verschieben. Erst im Herbst 1999 tauschte die Heizungsfirma die Heizkörper gegen größer dimensionierte aus. Als der Heizungsbauer eine Restforderung über 11.484 Euro präsentierte, verlangte der Auftraggeber im Gegenzug von ihm Schadenersatz dafür, dass er die Räume ein Jahr lang nicht bewohnen konnte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sprach dem Hausherrn 9.360 Euro Schadenersatz zu (8 U 599/06). Das entspreche einer geschätzten Wohnungsmiete von 780 Euro monatlich, so das OLG. Dem Handwerker stehe nur der Differenzbetrag (2.124 Euro) zu.

Entgegen der Ansicht des Heizungsbauers handle es sich bei der Wärmebedarfsberechnung keineswegs um reine Gefälligkeit gegenüber dem Auftraggeber, für die er nicht hafte. Er verkaufe nicht nur Heizungen, sondern sei Fachmann für Installationen, erklärte das OLG. Dass der Bauherr seine Entscheidung über den Lieferumfang (Größe, Heizleistung, Aufstellungsort der Heizkörper) von seiner Berechnung abhängig machen würde, habe er gewusst. Daher müsse man von einem eigenständigen Beratungsvertrag ausgehen. Da der Handwerker diesen schlecht erfüllte, hafte er für die Folgen.

Laut Sachverständigengutachten sei die Berechnung fehlerhaft gewesen. Insbesondere beim Wärmeverlust durch das Bruchsteinmauerwerk habe sich die Fachfirma verschätzt. Man dürfe bei einem so alten Gebäude nicht ohne weiteres unterstellen, dass die Außenwände gemäß der Wärmeschutzverordnung isoliert seien. Diesen Punkt (Dicke der Isolierung) hätte der Handwerker mit dem Auftraggeber besprechen und klären müssen.

Klimaanlage: Hersteller lieferte mangelhafte Bauteile

Gewährleistungsanspruch des Anlagenbauers verjährt erst nach fünf Jahren

Ein SHK-Fachhandwerker (Sanitär Heizung Klima) sollte in einem Neubau eine Klimaanlage installieren. Bei einem Hersteller von klima- und kältetechnischen Produkten bestellte er zwei Schraubenverdichter, die er in die Klimaanlage einbaute. Zweieinhalb Jahre später machte einer der beiden Schraubenverdichter "schlapp" und setzte die Klimaanlage außer Gefecht.

Nun hielt sich der Hauseigentümer an den Klimaanlagenbauer - der Handwerker wiederum forderte vom Produzenten, den Mangel zu beseitigen. Der winkte ab. Wenn überhaupt ein Anspruch wegen des defekten Bauteils bestand, sei dieser längst verjährt, teilte das Unternehmen mit. Es verwies auf seine Lieferbedingungen: "Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der gelieferten Gegenstände".

Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für gegenstandslos: Der Hersteller müsse das Bauteil reparieren oder einen neuen Schraubenverdichter liefern, so die Richter (91 O 87/06). Wenn ein Handwerker in einem Gebäude eine Klimaanlage installiere, handle es sich um Arbeiten an einem Bauwerk. Auch einzelne Komponenten und Bauteile einer solchen Anlage zählten zu den "Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden".

Mängelansprüche für "solche Sachen" verjährten erst nach fünf Jahren. Das habe der Gesetzgeber bewusst so geregelt: Denn Bauunternehmer und Handwerker hafteten für schlecht ausgeführte Arbeit gegenüber ihren Auftraggebern fünf Jahre lang. Wenn sie selbst mangelhafte Produkte (Bauteile für gebäudetechnische Anlagen inklusive) kauften, sollten sie ebenso lange die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten geltend zu machen. Von dieser gesetzlichen Regelung könne sich der Hersteller nicht "befreien", indem er in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes hineinschreibe.

Verjährungsfrist für Baumängel

Verhandlungen "hemmen" die Verjährung: Was ist eine Verhandlung?

Ein Bauunternehmer rüstete 1999 ein Bürogebäude mit einem Wärmedämmverbundsystem aus. Die Arbeit wurde vom Auftraggeber abgenommen. Doch Jahre später (2002, 2003 und 2004) reklamierte er schriftlich Mängel. Lange Zeit reagierte der Bauunternehmer überhaupt nicht. Schließlich schrieb er im November 2004 dem Bauherrn, dass er jeden Schadenersatz verweigere.

Der Auftraggeber verklagte den Bauunternehmer im Mai 2005 und forderte Kostenersatz für diverse Reparaturarbeiten am Dämmsystem. Da war allerdings die Verjährungsfrist für Mängel an einem Bauwerk (fünf Jahre) schon abgelaufen. Sie sei noch nicht abgelaufen, erklärte der Bauherr, und pochte auf § 203 BGB: Solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über einen Anspruch im Gange seien, "hemme" dies den Lauf der Verjährungsfrist. Und er habe den Bauunternehmer ja immer wieder auf die Mängel hingewiesen.

Das seien keine Verhandlungen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf, wenn jemand einseitig seine Ansprüche anmelde (21 U 163/06). Sein Gewährleistungsanspruch sei verjährt. Daher müsse man nun auch nicht mehr klären, ob seine Reklamationen überhaupt berechtigt waren. Der Begriff "Verhandlung" sei zwar weit auszulegen. Aber ein Meinungsaustausch müsse zumindest stattfinden.

Den habe es hier nicht gegeben. Der Bauunternehmer habe niemals den Eindruck erweckt, er wolle sich auf Verhandlungen über Gewährleistungsansprüche des Bauherrn einlassen. Wenn ein Unternehmer auf Mängelrügen des Auftraggebers nicht einmal reagiere, unterbrächen dessen Reklamationen den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Auch ein einmaliges Antwortschreiben, in dem der Auftragnehmer rundheraus jeden Anspruch des Auftraggebers zurückweise, sei beim besten Willen nicht als Verhandlung zu interpretieren.

Patientin contra Pharmaindustrie

BGH: Nachweis der schädlichen Wirkung eines Medikaments darf Patienten nicht zu schwer gemacht werden

Eine Fachärztin hatte der Rheuma-Patientin S viereinhalb Jahre lang das Schmerzmittel "VIOXX" verschrieben. Pharmahersteller Merck nahm das Medikament 2004 vom Markt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Einnahme zu erheblichen Gesundheitsrisiken führt.

So auch bei Frau S: Zusätzlich zur (sich weiter verschlechternden) rheumatischen Erkrankung stellten sich bei ihr Herzrhythmusstörungen ein. Sie wurden im Sommer 2004 so massiv, dass die Patientin fünf Wochen lang in einer Klinik behandelt werden musste. Frau S verklagte den Pharmahersteller auf Schadenersatz, ohne Erfolg.

Die Klägerin habe nicht ausreichend begründet, warum das Unternehmen für ihre Herzprobleme verantwortlich sein sollte, fand das Kammergericht in Berlin. Den Antrag von Frau S, die Krankenunterlagen der Fachärztin für Rheumatologie als Beweismittel zuzulassen, erklärte das Gericht für unzulässig. Das brachte dem Kammergericht einen Rüffel des Bundesgerichtshofs ein (VI ZR 287/07). Er hob das Urteil des Kammergerichts auf.

Frau S habe durch das Zeugnis der Fachärztin belegt, wie lange, wie oft und in welcher Dosierung sie das Medikament eingenommen habe, so die Bundesrichter. Den Behandlungsunterlagen der Ärztin und der Klinik sei zu entnehmen, dass sie unter akuten Herzrhythmusstörungen litt. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft führe "VIOXX" zu Herzproblemen.

Frau S habe sich auf einige einschlägige Studien berufen und diese zitiert. Demnach steige das Risiko, einen Herzanfall oder Schlaganfall zu erleiden, bereits im ersten Monat der Einnahme von "VIOXX". Herzrhythmusstörungen träten häufiger auf. Die Vermutung, dass die Krankheit von Frau S durch "VIOXX" verursacht wurde, liege also nahe.

Ihr Vortrag sei daher durchaus "ausreichend" gewesen: Man dürfe den Patienten keinen 100-prozentigen Beweis der schädlichen Wirkung eines Medikaments abverlangen. Andernfalls liefen die Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden ins Leere. Das Kammergericht hätte auch den Antrag von Frau S, die Krankenunterlagen beizuziehen, nicht als "unzulässigen Beweisermittlungsantrag" abweisen dürfen.

Baurecht: "Übermessungsklausel" unwirksam

Handwerker dürfen keine fiktiven Leistungen abrechnen

Ein Fassadenbauer verwendete - wie viele andere Handwerksunternehmen auch - in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Übermessungsklausel: "Vorhandene Öffnungen werden bis zu 2,5 qm übermessen". Übermessen bedeutet: Die Flächen (von Fenstern, Türen etc.) gehen in die Berechnung der bearbeiteten Fläche mit ein, sie werden davon nicht abgezogen.

Diese AGB-Klausel wurde von einem Verbraucherschutzverband beanstandet und auf seine Klage hin vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart für unwirksam erklärt (2 U 84/07). Eine Höchstzahl der zu berechnenden Öffnungen werde nicht angegeben, stellte das OLG fest. Demnach werde also jede Öffnung unter 2,5 Quadratmeter übermessen, d.h. ihre Fläche werde mit abgerechnet.

Auf diese Weise behalte sich der Auftragnehmer das Recht vor, in erheblichem Umfang Leistungen in Rechnung zu stellen, die er gar nicht erbracht habe. Die Auftraggeber müssten unter Umständen Arbeiten an sehr großen Flächen bezahlen, obwohl diese vom Handwerker nicht bearbeitet wurden. Die Klausel benachteilige daher die Auftraggeber in unangemessener Weise.

Computerspiel "Bully"

Komiker Bully Herbig klagt vergeblich gegen den Titel des Computerspiels

Ein Softwarehersteller vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "Bully - Die Ehrenrunde". Das wurmte den deutschen Komiker und Filmemacher Bully Herbig, zumal das Spiel seiner Ansicht nach "Gewalt verherrlicht". Damit wollte er keinesfalls in Verbindung gebracht werden. Er zog gegen den Spieleproduzenten gerichtlich zu Felde, um den Namen des Spiels verbieten zu lassen.

Doch das Landgericht München I sah dafür keinen guten Grund (33 O 24030/07). Der Begriff Bully sei mehrdeutig: "Bully" nenne man auch einen VW-Transporter oder einen Anstoß beim Eishockey. Diesen Begriff zu verwenden, müsse möglich bleiben. Darauf habe der Komiker kein Monopol.

Außerdem sei der aus Film und Fernsehen bekannte "Bully" mit dem Computerspiel nicht zu verwechseln, so die Richter. Ein Verbot sei schon deshalb unangebracht, weil "Bully" nur ein Bestandteil des Spielenamens sei. Nehme man den Titel als Ganzes, sei unschwer zu erkennen, dass das Spiel nichts mit dem Komiker zu tun habe. Das Wort "Bully" stehe hier in einem anderen Kontext und umgekehrt spiele der Künstlername Bully Herbig im Bereich der Videospiele keine Rolle.

Autokäufer findet neues Automatikgetriebe schlechter als das alte

Kein Mangel des Fahrzeugs: Der Hersteller schuldet dem Kunden den neuesten Stand der Technik

Bei der Probefahrt mit einem Wagen gleichen Typs war der Kunde ganz begeistert gewesen. Sofort hatte er das Auto bestellt - mit der Sonderausstattung "Getriebe Autotronic, stufenloses Automatikgetriebe". Umso größer war dann die Enttäuschung, als der Käufer mit dem nagelneuen Fahrzeug losfuhr. Er fand, das Getriebe beschleunigte nicht richtig und überdrehte den Motor.

Nun wollte der Kunde vom Kauf zurücktreten. Begründung: Das Getriebe sei defekt. Jedenfalls entsprächen die Fahreigenschaften des gekauften Autos nicht denen des Autos, das er vor dem Kauf Probe gefahren habe. Und tatsächlich baute der Hersteller mittlerweile andere Automatikgetriebe ein (Autotronic statt CVT-Automatikgetriebe). Der Hersteller lehnte es ab, das Geschäft rückgängig zu machen.

Die Klage des Kunden wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg abgewiesen (4 U 135/07). Ein Automobilproduzent schulde seinen Kunden Fahrzeuge auf dem neuesten Stand der Technik, so das OLG. Im konkreten Fall also das Automatikgetriebe, das er zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe dieses Typs üblicherweise einbaute. Genau das habe der Hersteller geliefert; wenn auch mit - aus der subjektiven Sicht des Kunden - nachteiligen Folgen für die Fahreigenschaften.

Hätte das Unternehmen ein Getriebe älterer Baureihe verwendet, hätte dies den Kunden zum Rücktritt berechtigt - aber nicht umgekehrt. Anders läge der Fall, wenn der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Baureihe oder einen bestimmten Stand der Software des Automatikgetriebes bestelle und der Händler ihm die Lieferung genau dieses Getriebes zusichere. Bei der Bestellung sei aber als Sonderausstattung gerade das neue Autotronic-Getriebe vereinbart worden.

Der Kfz-Sachverständige, der das Auto prüfte und fuhr, habe das Auto im übrigen für mängelfrei erklärt. Mehr noch: Er habe das Getriebe als besonders gelungene technische Leistung gelobt.

Gefährliche Feuerwehrstiefel

Bezirk Köln verbot den Verkauf - Schuhproduzentin erhebt Einspruch

Seit 2002 produziert eine GmbH in Nordrhein-Westfalen Feuerwehrstiefel. Nachdem bei einigen Tests des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) schwerwiegende Mängel aufgefallen waren, verbot die Bezirksregierung Köln der Schuhherstellerin, die Stiefel zu vertreiben. Sie müsse alle Käufer über die Risiken informieren, trug die Behörde der GmbH zusätzlich auf.

Die Schuhherstellerin klagte gegen das Verbot und stellte zugleich den Eilantrag, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiterhin verkaufen zu dürfen. Das wurde vom Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt: Die Stiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes und der einschlägigen Vorschriften zu Schutzausrüstungen (3 L 383/08).

Die Prüfberichte des TÜV dokumentierten schwerwiegende Mängel. So seien Senkel, Reißverschlüsse, Nähte und Schnürsystem geschmolzen. Das erhöhe für die Feuerwehrleute das Risiko, zu stolpern oder auszurutschen. Im Notfall könnten sie die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen. Die Absatzhöhe stimme nicht, was das Steigen auf den Leitersprossen gefährlich mache. Wegen fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen.

Seit Jahren habe die GmbH nicht den von ihr geforderten Nachweis der Qualitätssicherung vorgelegt. Das Verbot sei daher unumgänglich und keineswegs unverhältnismäßig. Feuerwehrleute müssten sich auf ihre Ausrüstung verlassen können. Diese müssten den nötigen Qualitätsstandards genügen und dürften im Ernstfall nicht das Leben der Feuerwehrleute oder das der zu rettenden Personen gefährden.

Schwarzarbeit im Friseursalon

Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Bei der Betriebsprüfung in einem Bochumer Friseursalon flog die Schwarzarbeit auf. Der Inhaber des Salons hatte eine Friseurin fast zwei Jahre lang beschäftigt, ohne sie bei der Sozialversicherung anzumelden. Gleichzeitig kassierte die Frau Arbeitslosengeld.

Die Deutsche Rentenversicherung forderte vom Arbeitgeber knapp 19.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Säumniszuschläge). Laut Sozialgesetzbuch IV werden "illegale Beschäftigungsverhältnisse" so behandelt, als wäre ein Nettolohnvereinbarung getroffen worden. (Das bedeutet: Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge werden nicht vom Lohn abgezogen, sondern vom Arbeitgeber gezahlt.)

Diese Regelung kritisierte der Friseur als ungerecht: Auf diese Weise solle er wohl die Rentenversicherung sanieren. Seine Klage gegen den Bescheid der Rentenversicherung scheiterte beim Sozialgericht Dortmund (S 25 R 129/06).

Die gesetzlich vorgesehene Fiktion einer "Nettolohnabrede" sei gerechtfertigt durch ihren Zweck, sozial schädliche Schwarzarbeit einzudämmen, so die Richter. Der Ladeninhaber hätte der Gefahr hoher Nachzahlung leicht entgehen können, wenn er die Friseurin korrekt angemeldet hätte.

Grundlage der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge seien die Einnahmen der Friseurin einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Da dem Arbeitgeber auch keine Lohnsteuerkarte vorlag - die Parteien seien sich ja einig gewesen, dass gerade keine Steuer abgeführt werden sollte -, werde die Nachzahlung gemäß der ungünstigsten Steuerklasse VI berechnet.

Fußbodenheizung ohne Raumtemperaturregler ...

... ist mangelhaft, weil sie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt

Für sein neues Einfamilienhaus bestellte der Bauherr bei einem Heizungsfachbetrieb eine Fußbodenheizung "System N". Der Handwerker baute sie ein. Zu spät wurde dem Auftraggeber klar, dass diese Heizung den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht entsprach, weil sie keinen thermostatischen Raumtemperaturregler hatte. Er verlangte vom Heizungsbauer, die Fußbodenheizung so umzurüsten, dass sie die Vorgaben der EnEV erfüllte.

Er habe das geliefert, was der Auftraggeber bestellt habe, konterte der Handwerker. Die Heizung funktioniere, erreiche die erforderliche Raumtemperatur. Also liege kein Mangel vor. Nun zog der Bauherr vor Gericht und klagte Ersatz für die Kosten der Nachbesserung ein. Beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg setzte er sich durch (12 U 92/08).

Eine Heizung, die der EnEV widerspreche, sei mangelhaft, so das OLG, auch wenn sich der Heizungsbauer ans Leistungsverzeichnis gehalten habe. Auch wer Arbeiten ausführe wie vertraglich vereinbart, könne ein mangelhaftes Werk abliefern. Denn: Die Leistungsbeschreibung sei selbst fehlerhaft - der Handwerker schulde dem Bauherrn allemal eine Heizung, die den aktuellen Vorschriften der EnEV entspreche. Davon abzuweichen, verstoße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zumindest wäre der Handwerker verpflichtet gewesen, den Auftraggeber auf die Abweichung hinzuweisen. Hätte er das getan, müsste er für den Mangel nicht haften. Da er den Bauherrn jedoch nicht informierte, müsse der Heizungsbauer die Kosten der Umrüstung tragen (abzüglich der Kosten, die der Auftraggeber auch dann hätte zahlen müssen, wenn von vornherein eine EnEV-kompatible Heizung eingebaut worden wäre).

Aluminiumdach-Hersteller gibt 40 Jahre Garantie

Das widerspricht den Verjährungsvorschriften des BGB nicht

Ein Hersteller von Aluminiumdächern war sich der Qualität seines Produkts sehr sicher. In einem Prospekt warb er dafür mit dem Versprechen einer "extremen Garantie" für extrem haltbare Dächer. 40 Jahre Garantie gebe es "nur auf das Material der Zukunft".

Ein Dachziegel-Produzent beanstandete den Prospekt als wettbewerbswidrig. Die Werbung sei irreführend: Niemand könne eine 40-jährige Garantie anbieten, da dies gegen die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoße. (Hintergrund: Das BGB sieht als Verjährungsfrist für Mängel im Höchstfall 30 Jahre vor.)

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 221/05). Diese Vorschriften gälten nur für Kaufverträge bzw. Werkverträge und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche. Darum gehe es hier aber nicht.

Der Hersteller biete für die Haltbarkeit seiner Aluminiumdächer eine (von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige) eigenständige Garantie. Die unterliege nicht der Verjährung. Das Unternehmen könne wirksam Garantieverträge für die Haltbarkeit seiner Produkte mit einer Laufzeit von 40 Jahren abschließen. Daher sei auch der Werbeprospekt nicht zu beanstanden.