Ein Hauseigentümer bestellte eine Solaranlage (zwei Kollektoren und Komplettstation). Zum Preis von ca. 7.000 DM lieferte das beauftragte Unternehmen die Teile und montierte sie. Als es die Rechnung schickte, blieb die Kundschaft jedoch einen Restbetrag von 20 Prozent schuldig. Begründung: Die Anlage sei zu klein ausgelegt, wegen dieses Mangels habe man die Arbeit nicht "abgenommen" (sprich: als "vertragsgerecht" akzeptiert). Also sei auch nicht die volle Summe Werklohn fällig.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Lieferant der Solaranlage das restliche Geld bekommt (VIII ZR 76/03). Beim Werkvertrag mit einem Handwerker sei die Vergütung erst nach Abnahme der Leistung fällig, räumten die Richter ein. Doch der Vertrag mit dem Solarunternehmen sei als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) einzustufen, bei dem es keine Abnahme gebe.
Ausschlaggebend für die Bewertung sei, bei welcher Leistung der Schwerpunkt im Vertrag liege. Hier lägen die Kosten für die Montage (einschließlich Nachkontrolle) bei 1.395 Mark, also nur bei 23 Prozent des Gesamtpreises. Das spreche für einen Kaufvertrag: Der Schwerpunkt liege nicht auf der Montage, das Solarunternehmen sei eher als Lieferant von Fertigteilen tätig geworden. Die Hauptbestandteile der Solaranlage wurden nicht (wie z.B. bei einer maßgefertigten Küchenzeile) nach den Wünschen des Auftraggebers hergestellt, was bei der Montage größeren Aufwand nach sich ziehe. Vielmehr handle es sich um serienmäßig produzierte Teile, die einfach wieder demontiert und anderweitig verwendet werden könnten.
Beim Kaufvertrag dürfe der Kunde nur dann einen Teilbetrag zurückbehalten, wenn die gelieferte Ware mangelhaft sei. Das sei aber laut Gutachten eines Sachverständigen nicht der Fall. Dass der Hauseigentümer von Zeit zu Zeit zusätzlich seinen alten Holzvergaserkessel einsetzen müsse, um genügend Warmwasser zu bekommen, sei kein Mangel der Solaranlage. Bei ihren Dimensionen könne die Anlage andere Energieträger nicht ersetzen, nur entlasten. In dieser Größe habe der Kunde die Anlage bestellt, Beratungspflichten habe das Unternehmen nicht übernommen.