Industrie und Handwerk

Solaranlage bestellt

Kunde beruft sich auf Mängel und behält einen Teil der Vergütung zurück

Ein Hauseigentümer bestellte eine Solaranlage (zwei Kollektoren und Komplettstation). Zum Preis von ca. 7.000 DM lieferte das beauftragte Unternehmen die Teile und montierte sie. Als es die Rechnung schickte, blieb die Kundschaft jedoch einen Restbetrag von 20 Prozent schuldig. Begründung: Die Anlage sei zu klein ausgelegt, wegen dieses Mangels habe man die Arbeit nicht "abgenommen" (sprich: als "vertragsgerecht" akzeptiert). Also sei auch nicht die volle Summe Werklohn fällig.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Lieferant der Solaranlage das restliche Geld bekommt (VIII ZR 76/03). Beim Werkvertrag mit einem Handwerker sei die Vergütung erst nach Abnahme der Leistung fällig, räumten die Richter ein. Doch der Vertrag mit dem Solarunternehmen sei als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) einzustufen, bei dem es keine Abnahme gebe.

Ausschlaggebend für die Bewertung sei, bei welcher Leistung der Schwerpunkt im Vertrag liege. Hier lägen die Kosten für die Montage (einschließlich Nachkontrolle) bei 1.395 Mark, also nur bei 23 Prozent des Gesamtpreises. Das spreche für einen Kaufvertrag: Der Schwerpunkt liege nicht auf der Montage, das Solarunternehmen sei eher als Lieferant von Fertigteilen tätig geworden. Die Hauptbestandteile der Solaranlage wurden nicht (wie z.B. bei einer maßgefertigten Küchenzeile) nach den Wünschen des Auftraggebers hergestellt, was bei der Montage größeren Aufwand nach sich ziehe. Vielmehr handle es sich um serienmäßig produzierte Teile, die einfach wieder demontiert und anderweitig verwendet werden könnten.

Beim Kaufvertrag dürfe der Kunde nur dann einen Teilbetrag zurückbehalten, wenn die gelieferte Ware mangelhaft sei. Das sei aber laut Gutachten eines Sachverständigen nicht der Fall. Dass der Hauseigentümer von Zeit zu Zeit zusätzlich seinen alten Holzvergaserkessel einsetzen müsse, um genügend Warmwasser zu bekommen, sei kein Mangel der Solaranlage. Bei ihren Dimensionen könne die Anlage andere Energieträger nicht ersetzen, nur entlasten. In dieser Größe habe der Kunde die Anlage bestellt, Beratungspflichten habe das Unternehmen nicht übernommen.

Arbeitgeber sponsert Rückenschule für Mitarbeiter

Sachleistungen an die Arbeitnehmer sind nicht lohnsteuerpflichtig, wenn sie im betrieblichen Interesse erfolgen

Ein Unternehmen bot 800 Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen an, Rückenprobleme mit einem Rückentrainingsprogramm zu bekämpfen. Wollte ein Arbeitnehmer an diesem Programm teilnehmen, finanzierte der Arbeitgeber eine ärztliche Funktionsanalyse der Wirbelsäule. Wurde ein Funktionsdefizit festgestellt und eine Behandlung auch vom Betriebsarzt befürwortet, durchlief der Arbeitnehmer ein Aufbauprogramm von 24 Trainingseinheiten, dessen Kosten der Arbeitgeber zu zwei Dritteln übernahm (vorausgesetzt, der Mitarbeiter trainierte regelmäßig).

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stießen Finanzbeamte auf diese Praxis: 129 Arbeitnehmer hatten bisher das Training absolviert. Das sei eine lohnsteuerpflichtige Sachleistung des Unternehmens für die Mitarbeiter, entschied das Finanzamt. Gegen den Steuerbescheid klagte das Unternehmen beim Finanzgericht Köln mit Erfolg (15 K 3887/04). Lohnsteuerpflichtig seien nur Sachleistungen, die in erster Linie den Arbeitnehmern dienten, so das Gericht.

Das treffe hier nicht zu, obwohl das Rückentraining natürlich auch den Teilnehmern zugute komme. Wie die Statistik zeige, beruhe fast ein Viertel aller Arbeitnehmer-Fehltage auf Rückenschmerzen; oft führten diese auch zu dauernder Arbeitsunfähigkeit. Das koste viel Geld. Hier gegenzusteuern, entspreche zweifellos dem Interesse des Unternehmens.

Bei Bildschirm-Arbeitsplätzen liege die Quote der Fehltage durch Rückenprobleme vermutlich noch höher - Bildschirmarbeiter seien für Rückenleiden besonders anfällig. Das Trainingskonzept, das die kooperierende Rückenschule anbiete, sei besonders dazu geeignet, einschlägigen Beschwerden entgegenzuwirken, erklärten die Richter. Das Rückentraining liege daher überwiegend im betrieblichen Interesse. Damit stelle der Zuschuss des Betriebs keinen "geldwerten Vorteil" für die Arbeitnehmer dar und sei nicht lohnsteuerpflichtig.

Wände feucht - Putz bröckelt ab ...

Weiß der bauleitende Architekt über ein Risiko Bescheid, muss der Handwerker den Bauherrn nicht warnen

Ein größeres Gebäude wurde saniert und ein Handwerksunternehmen mit Putzarbeiten beauftragt. Kaum hatten die Handwerker damit begonnen, stellte sich heraus, dass die Wände mit Salz und Feuchtigkeit belastet waren. Der Handwerker sprach darüber nicht mit dem Bauherrn, sondern mit dem Bauleiter, einem Architekten. Der Architekt erkannte das Risiko, ließ aber die Handwerker die Arbeiten wie ursprünglich geplant ausführen. Noch bevor die Gewährleistungsfrist abgelaufen war, platzte der Putz von den Wänden.

Der Auftraggeber forderte Schadenersatz vom Handwerksunternehmen: Der Auftragnehmer hätte ihm mitteilen müssen, dass er es angesichts des Zustands der Wände bedenklich fand, den Putz aufzutragen. Seine Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Köln (3 U 214/05). Im Prinzip sei zwar der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber über solche Bedenken zu informieren, räumten die Richter ein.

Hier lägen die Dinge aber anders. Wenn fest stehe, dass der fachkundige Bauleiter das Risiko kenne und bewusst eingehe, entfalle für den Handwerker die Informationspflicht. Er dürfe sich auf die Entscheidung des Architekten verlassen. Umgekehrt müsse sich der Auftraggeber dessen Handeln zurechnen lassen, denn er habe den Architekten damit beauftragt, den Bau in eigener Verantwortung zu leiten.

(P.S.: Trotz dieses Urteils zu Gunsten des Handwerksunternehmens sollten Auftragnehmer Bedenken sicherheitshalber immer schriftlich anmelden. Denn nicht immer gelingt so wie hier der Beweis, dass der Auftraggeber oder sein fachkundiger Vertreter über Mängel unterrichtet waren und das damit verbundene Risiko bewusst in Kauf nahmen.)

Was ist ein Baumangel?

Das hängt davon ab, was vereinbart wurde

In einem Neubau waren Elektroleitungen zu verlegen. Der beauftragte Elektrofachbetrieb verpflichtete sich im Werkvertrag mit dem Bauherrn, sie in Leerrohren in den Gebäudewänden zu verlegen. Nach der Durchführung des Auftrags reklamierte der Auftraggeber Mängel - unter anderem waren die Leitungen eben nicht in Leerrohren verlegt - und zog rund 19.000 Euro vom Werklohn ab. Der Handwerker klagte die Summe ein.

Der vom Landgericht eingeschaltete Sachverständige erklärte, nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sei es nicht notwendig, diese Leitungen in Leerrohren zu verlegen. Daraus schloss das Landgericht, in diesem Punkt seien die Arbeiten des Handwerksbetriebs nicht mangelhaft; der Auftraggeber müsse zahlen. Doch der Bauherr pochte auf den Vertrag und ging in Berufung.

Beim Oberlandesgericht Brandenburg setzte er sich durch (12 U 160/05). Es komme hier nicht darauf an, so die Richter, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Wenn vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Werkleistung vereinbart werde, sei dies vorrangig. Dann sei die Arbeit mangelhaft, wenn und weil sie von der vereinbarten Leistung abweiche.

Im Bauvertrag könnten Auftraggeber und Auftragnehmer einen höheren Standard festlegen als den, der den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Diese seien ein Mindeststandard, der nur dann als Maßstab für die Leistung zum Tragen komme, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich keinen höheren Standard vereinbarten.

Den Auftraggeber über Risiken informiert?

Streit um unterbliebene Abdichtung von Kellermauern

Dass die Außenmauern ziemlich feucht waren, fiel den am Bau beteiligten Fachleuten natürlich auf. Ein Subunternehmer des Bauunternehmens informierte den Bauherrn darüber, dass seiner Meinung nach die Mauern vor dem Verputzen unbedingt abgedichtet werden müssten. Trotzdem wurde ohne weitere Vorkehrungen der Zementputz aufgebracht. Infolge dessen platzten später innen Fliesen ab, was teure Nachbesserungsmaßnahmen nach sich zog. Der Auftraggeber forderte dafür vom Bauunternehmer Schadenersatz.

Der verteidigte sich und schob dem Bauherrn die Schuld in die Schuhe: Der sei ja vom Subunternehmer durchaus auf das Problem der Feuchtigkeit hingewiesen worden. Dennoch habe er sich wider besseres Wissen aus Kostengründen entschieden, ohne vorherigen Einbau einer Feuchtigkeitssperre eine einfache Putzschicht auftragen zu lassen. Wenn das zuträfe, müsste der Auftragnehmer für die Mängel nicht haften, erläuterte das Oberlandesgericht Jena im anschließenden Prozess um Schadenersatz (2 U 1122/05). Doch da gebe es widersprüchliche Aussagen.

Der Geschäftsführer des Bauunternehmens hatte nämlich (in einem Vorprozess gegen den Subunternehmer) berichtet, dass er mit dem Architekten und dem Bauherrn das Problem der Feuchtigkeit ausführlich besprochen hatte. Man sei sich einig gewesen, dass es funktionieren würde, nur einen einfachen Zementputz aufzubringen, hatte er zugestanden. Deshalb verlor schließlich das Unternehmen den Prozess.

Der Geschäftsführer des Bauunternehmens habe den Bauherrn über die Sachlage nicht richtig informiert, so die Richter, er habe vielmehr die Tragweite des Problems verharmlost. Seine Einschätzung sei für den Auftraggeber natürlich ausschlaggebend. Der Bauherr habe dem Vorschlag zugestimmt, aber nicht um unvernünftigerweise Kosten zu sparen, sondern im Vertrauen auf die vermeintlich fachkundige Beratung. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz.

Nahrungsergänzungsmittel ...

... dürfen nicht ohne weiteres als Arzneimittel eingestuft werden

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln legten sich mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an. Bei dem Streit ging es um drei Produkte, die in den Niederlanden als Lebensmittel verkauft werden. Das Bundesamt stufte die Mittel jedoch als Arzneimittel ein und nahm sie wegen fehlender Zulassung vom deutschen Markt.

Eines der Mittel in Tablettenform enthält 50 mg Bioflavanole (gewonnen aus Traubenkernen). Dieser Stoff kommt in vielen Nahrungsmitteln vor (z.B. in Äpfeln und Rotwein); über therapeutische Wirkungen oder gesundheitliche Risiken liegen keine Erkenntnisse vor. Das zweite Produkt ist ein Pulver mit gefriergetrockneten Bakterien, das verrührt als probiotischer Joghurt gegessen werden kann. Umstritten war auch eine hochdosierte Vitamin-E-Kapsel.

In Bezug auf die ersten beiden Produkte hat das Bundesverwaltungsgericht den Herstellern Recht gegeben (3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06). Es gehe nicht an, zum Verzehr bestimmte Produkte sozusagen "auf Verdacht" den Arzneimitteln zuzuordnen und damit ihren Verkauf unmöglich zu machen, weil sie als Arzneimittel (wegen mangelnder therapeutischer Wirksamkeit) nicht zugelassen seien. Erwägungen des Gesundheitsschutzes rechtfertigten diese Praxis nicht, zumal gleichartige Produkte unbeanstandet als Lebensmittel auf dem Markt seien.

Anders liege der Fall bei Mitteln, die nachweisbar erheblich auf die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers wirkten. Das treffe auf das Vitamin-E-Präparat zu: Laut Bundesgesundheitsamt zeigten ähnlich hoch dosierte Präparate bei bestimmten Vitamin-Mangel-Erkrankungen eine therapeutische Wirkung. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Aussage seien in Deutschland vertriebene gleichartige Produkte als Arzneimittel eingestuft worden.

Tiefes Schlagloch in belebter Straße

Gemeinde haftet für Schäden an Felgen und Reifen

Als der Mann hinter einer Baustelle mit seinem Wagen wieder auf die rechte Fahrspur schwenkte, gab es auf einmal einen dumpfen Schlag: Das Auto war in ein ziemlich tiefes Schlagloch geraten. Irgendwo weiter weg hatte zwar ein Verkehrsschild gestanden, das auf Straßenschäden hinwies. Aber auf so ein Loch war der Autofahrer wirklich nicht gefasst gewesen. Zwei Felgen und ein Reifen waren kaputt. Für den Schaden sollte die Gemeinde geradestehen.

Die Kommune weigerte sich und wurde vom Autofahrer mit Erfolg verklagt. Im Prinzip müssten sich Straßenbenutzer den Verhältnissen anpassen, stellte das Oberlandesgericht Celle fest (8 U 199/06). Die für Verkehrssicherheit verantwortliche Straßenbehörde sei aber verpflichtet, für relativ gefahrlose Fahrt auf allen Straßen zu sorgen. Eine Gefahrenquelle wie diese - das Schlagloch sei mindestens 20 Zentimeter tief gewesen - hätte sie sichern müssen, zumal es sich um eine viel befahrene Durchgangsstraße in einer Großstadt handelte.

Auch bei konzentrierter Fahrweise konnten Autofahrer dieses Hindernis kaum erkennen, da die Sicht durch die Baustelle verdeckt war, so das Gericht. Da genüge es nicht, die Geschwindigkeit zu begrenzen und irgendwo vor der Baustelle ein Schild mit dem Hinweis "Straßenschäden" hinzustellen. Weil den Fahrer ein Mitverschulden treffe, müsse er aber die Hälfte der Kosten selbst tragen. Auf derart schlechten Straßen müsse man entsprechend fahren, d.h. so, dass man jederzeit anhalten könne ("Sichtfahrgebot").

"Altenburger Ziegenkäse"

Käseproduzent darf die geschützte Herkunftsbezeichnung nicht verwenden, wenn er die Milch nicht aus der Region bezieht

Es handelt sich um einen Weichkäse mit einem Mindestanteil von 15 Prozent Ziegenmilch. Die Ursprungsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" ist geschützt; nur zwei Produzenten stellen ihn her. Über einen Streit zwischen diesen beiden Herstellern hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden (6 U 166/06).

Einer warf dem anderen vor, er habe für den Käse Milch von Ziegen verwendet, die außerhalb des Ursprungsgebiets gehalten werden. Der Betriebssitz seines Milchlieferanten spiele doch keine Rolle, konterte der Gescholtene. Wichtig sei nur, dass die Ziegen das kleereiche Futtergras der Altenburger Region zu Fressen bekämen.

Das OLG Köln war nicht so großzügig. Es treffe zwar zu, dass der geografische Bezug anknüpfe an die hügelige Agrarlandschaft rund um Altenburg und seinen kleereichen Futtergrasanbau, räumten die Richter ein. Wenn der einzige Bezug des Produkts zum Ursprungsgebiet allerdings darin liege, dass das Futter für die Ziegen von dort komme, dürfe der Käsehersteller die geschützte Herkunftsbezeichnung nicht mehr verwenden.

Trage ein Agrarerzeugnis eine geschützte Herkunftsbezeichnung, bedeute dies, dass es in dem "begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt" werde. Bei Käse sei Milch der Hauptinhaltsstoff und müsse daher aus dem Ursprungsgebiet stammen; das Milchvieh müsse innerhalb dieses Gebiets gehalten, gefüttert, getränkt und gemolken werden.

Der Sozialversicherung Beiträge vorenthalten?

Ist ein Arbeitgeber schuldlos zahlungsunfähig, macht er sich dadurch nicht strafbar

Gegen einen Bauunternehmer wurde im April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu den vielen Gläubigern des zahlungsunfähigen Unternehmens gehörte auch die Sozialversicherung, die von der Firma schon seit Monaten keine Versicherungsbeiträge mehr für die Arbeitnehmer erhalten hatte. Wer der Einzugsstelle Versicherungsbeiträge vorenthält, macht sich strafbar ("Veruntreuen von Arbeitsentgelt").

Dem Unternehmer drohten daher Konsequenzen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), die ihm der Bundesgerichtshof (BGH) vorerst ersparte (IX ZR 176/05). Er verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Firma sei im fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen, so der BGH. Könne ein Arbeitgeber dem Träger der Sozialversicherung wegen Insolvenz nicht überweisen, was er ihm schulde, erfülle dies im Prinzip keinen Straftatbestand.

Allerdings gebe es auch von dieser Regel eine Ausnahme. Habe der Arbeitgeber erkannt, dass sich Liquiditätsprobleme abzeichneten und trotzdem pflichtwidrig davon abgesehen, die Zahlung der Beiträge sicherzustellen (z.B. durch die Bildung von Rücklagen oder das teilweise Einbehalten von Arbeitslohn), stelle dies ein Delikt dar. Ob so ein Ausnahmefall vorliege, müsse nun die Vorinstanz klären.

Zeitlimit: 35 Werktage am Stück!

Baufirma soll Vertragsstrafe zahlen, obwohl sie die Arbeiten zum zusätzlich vereinbarten Endtermin fertig stellte

Im Bauvertrag vereinbarte der Bauherr mit einer Baufirma - welche die Abdichtungsarbeiten außen übernehmen sollte - nicht nur einen Termin, zu dem sie fertig sein sollte. Darüber hinaus sollte die Auftragnehmerin ihre Leistung innerhalb von 35 Werktagen in einem Stück erbringen. Die erste Hürde schaffte sie, die zweite nicht. Denn die Baufirma musste einige Tage darauf warten, dass der Fassadenbauer fertig wurde. Nichtsdestotrotz wollte der Bauherr ihren Anspruch auf Werklohn mit einer Vertragsstrafe aufrechnen.

Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu Gunsten der Auftragnehmerin (7 U 190/06). Die Baufirma sei mit ihrer Arbeit ebenso abhängig von anderen Gewerken wie diese von ihrer Leistung, erklärten die Richter. Solange die Fassade nicht fertig sei, könne sie nicht mit dem Abdichten beginnen. Wenn der Auftragnehmer sich aus technischen Gründen nicht an das vereinbarte Limit von 35 Werktagen in einem Stück halten könne, habe der Bauherr keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe. Das gelte zumindest dann, wenn die Baufirma ihre Arbeiten zum gesetzten Fertigstellungstermin beendete.

Handwerksmeister "streikt" ...

... wegen unerfüllbarer Forderungen des Auftraggebers

Die Heizzentrale der Justizvollzugsanstalt war schon ziemlich alt. Die Landesbauverwaltung beauftragte einen Heizungsbaumeister damit, für ausreichende Wärmedämmung zu sorgen. So sollten wenigstens die (damals gültige) "Heizungsanlagenverordnung" und die entsprechenden DIN-Normen eingehalten werden. Nach kurzer Zeit stellte der Handwerker aber fest, dass die Rohre zueinander und zur Wand einen so geringen Abstand hatten, dass es nicht möglich war, sie so dick zu dämmen wie vorgeschrieben.

Dann aber riskiere er ein Bußgeld, teilte der Heizungsbauer der Bauverwaltung mit. Dort meinte man ganz schlau: Dämmen wir eben etwas dünner; aber die Verordnung sei trotzdem einzuhalten. Daraufhin kam der Handwerksmeister erst einmal ins Grübeln und hörte auf zu arbeiten. Der Auftraggeber setzte ihm eine Frist, danach kündigte er "aus wichtigem Grund". Das hielt der Handwerker für unberechtigt. Er forderte den verabredeten Werklohn von 81.000 Euro (abzüglich ersparter Aufwendungen).

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (VII ZR 226/05). Der Auftraggeber hätte sich bemühen müssen, den Konflikt einvernehmlich beizulegen, erklärten die Bundesrichter. Die Befürchtungen des Handwerkers seien schließlich nicht aus der Luft gegriffen. Die Landesbauverwaltung habe den Mann aber nur zusätzlich unter Druck gesetzt und widersprüchliche Parolen ausgegeben. Unter diesen Umständen stelle es kein schuldhaftes Verhalten des Heizungsbauers dar, die Dämmarbeiten liegen zu lassen. Darin sei kein "wichtiger Grund" für eine Kündigung zu sehen.

Baumangel arglistig verschwiegen?

Nachlässigkeit des Auftragnehmers belegt noch keine Arglist

Auf der Nordseeinsel Rantum war ein Hausdach mit Ziegeln gedeckt worden. Entgegen den Richtlinien für das Dachdeckerhandwerk klammerte der Dachdecker die Ziegel nicht, sondern schraubte sie. Auch mit Schrauben befestigte er allerdings nicht alle Dachziegel, sondern nur einzelne. Bei einem Sturm - die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Bauleistungen war da bereits abgelaufen - entstanden deshalb erhebliche Schäden am Dach.

Dafür machte der Hauseigentümer den Handwerker verantwortlich und forderte Schadenersatz: Sein Gewährleistungsanspruch sei noch nicht verjährt, meinte er, weil ihm der Dachdecker bei der Bauabnahme die mangelhafte Arbeit arglistig verschwiegen habe (dann gilt nämlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren).

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage des Auftraggebers ab (13 U 145/06). Allein mit nachlässiger Arbeit sei Arglist nicht zu belegen. Arglistiges Verschweigen setze voraus, dass der Auftragnehmer einen Mangel in seiner ganzen Tragweite erkannt und trotzdem dem Bauherrn nicht mitgeteilt habe. Das bedeute: Dem Dachdecker müsste bei der Bauabnahme völlig klar gewesen sein, dass er die Dachziegel so schlecht gesichert hatte, dass (noch während der normalen Nutzungsdauer der Ziegel) mit größeren Schäden zu rechnen war.

Eben dies habe der Handwerker glaubwürdig bestritten. Denn es sei ja nicht generell unzulässig, Ziegel zu verschrauben. Nur wegen der besonderen meteorologischen Verhältnisse auf der Insel seien sie auf diese Weise unzureichend mechanisch befestigt. Davon hatte der Dachdecker keine Kenntnis - das sei im Prozess nicht widerlegt worden.

Handwerker haftet nicht ...

... für Mängel durch Einsatz von Material, das der Bauherr vorschreibt

Ein größeres Gebäude wurde grundlegend saniert. Fachleute des Auftraggebers hatten für die Arbeiten und das dabei einzusetzende Material ein verbindliches Leistungsverzeichnis erstellt. Unter anderem sollte ein Heizungsfachbetrieb einige Stahlheizkörper der Heizungsanlage gegen Aluminiumheizkörper austauschen. Schon kurze Zeit später begannen die neuen Heizkörper zu korrodieren. Als der Auftraggeber vom Handwerker verlangte, die Mängel zu beseitigen, wies der jede Verantwortung kühl von sich: Er habe schließlich das Material nicht ausgesucht.

Die Klage des Auftraggebers auf Schadenersatz scheiterte beim Oberlandesgericht Brandenburg (13 U 103/03). In der Regel müsse zwar der Auftragnehmer ein "funktionsfähiges Werk" liefern und dafür (ohne Rücksicht auf eventuelles Verschulden) einstehen, so die Richter. Hier sei jedoch der Mangel allein auf die Anordnungen des Bauherrn zurückzuführen. Deshalb müsse der Auftraggeber geradestehen für das, was er (bzw. seine Baufachleute) anordnete(n).

Ein vom Gericht beauftragter Experte bestätigte, dass der Handwerker entsprechend den VDI-Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hatte. Die Mischinstallation von Stahl- und Aluminiumheizungen verursache Korrosion, erklärte der Experte. Das habe seinerzeit aber noch niemand gewusst, gesichertes Wissen darüber existiere erst seit kurzem.

Aufgrund dieser Aussage ging der Heizungsbauer als Sieger aus dem Prozess hervor. Der Auftragnehmer dürfe sich auf das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers verlassen, urteilten die Richter. Nach dem damaligen Stand des Fachwissens habe der Installateur gegen Aluminiumheizkörper keine Bedenken anmelden müssen. Wenn der Bauherr bestimmtes Material verbindlich vorschreibe, hafte der Auftragnehmer nicht für Materialfehler und deren Folgen.

Zigarettenwerbung mit "Ernst August" ...

... ging ins Auge: Prinz von Hannover klagt auf Lizenzgebühr

Aus gegebenem Anlass berichteten die einschlägigen Gazetten vor einiger Zeit besonders eifrig über den Prinzen von Hannover: Er hatte vor einem deutschen Gut einen Kameramann angegriffen und sich auf einer Ferieninsel einen Kampf mit einem Diskothekenbesitzer geliefert. Das brachte die Werbeagentur der Hersteller von "Lucky Strike" auf die Idee, ihn zu veräppeln.

In der Werbeanzeige ist eine allseits eingedrückte, lädierte Zigarettenschachtel dieser Marke abgebildet. Und die Überschrift fragte spöttisch: "War das Ernst? Oder August?" Dieser Scherz kam beim Prinzen von Hannover nicht gut an. Er verklagte Zigarettenhersteller und Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzgebühr, weil sie (ohne sein Wissen und gegen seinen Willen) seinen Namen für eine Werbekampagne missbrauchten.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab Ernst August Recht (7 U 23/05). Die zerknautschte Zigarettenpackung spiele spöttisch auf den Hang des Prominenten an, handgreiflich zu werden. Das Wortspiel sei zwar nicht beleidigend - man mache sich jedoch mit der Überlegung, ob der Prinz sogar auf Zigarettenschachteln einschlagen würde, über ihn lustig. Die Werbeanzeige verbreite einen Witz auf Kosten des Prinzen, nutze also seine Bekanntheit, um die Aufmerksamkeit des Publikums auf die betreffende Zigarettenmarke zu lenken.

Die unbefugte Nutzung der Vornamen beeinträchtige die Vermögensinteressen des Prinzen. Denn man beschneide sein Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Name für Werbezwecke verwertet werden solle. Als Ausgleich dafür stehe ihm jenes Entgelt zu, das er erhalten hätte, wenn er der Verwendung seines Namens in der Anzeige zugestimmt hätte ("fiktive Lizenzgebühr"). Die Richter verurteilten die Beklagten zur Zahlung von 60.000 Euro. (Sie legten gegen das Urteil Revision ein.)

Auto im Werk nachlackiert

Wurden erhebliche Schäden ausgebessert, ist ein Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen anzusehen

Das Ehepaar hatte einen Mercedes-Benz C 230 bestellt. Aus ungenannten Gründen verzögerte sich die Auslieferung, dann konnte der Mann den Wagen beim Werk abholen. Bei der ersten Fahrt in einen Kurzurlaub fiel ihm auf, dass auf der Fahrerseite nachlackiert worden war. Erfolglos forderten die Käufer daraufhin ein anderes Fahrzeug: Dass man den Wagen nachlackieren musste, ändere nichts an seiner Eigenschaft als Neuwagen, fand der Hersteller.

Ein Kfz-Sachverständiger, den das Ehepaar mit einem Gutachten beauftragte, widersprach: Angesichts des Umfangs der nachgebesserten Vorschäden handle es sich um ein Unfallfahrzeug und nicht um einen Neuwagen. So sah es auch das Landgericht Bonn: Die Käufer dürften vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft und eine Nachbesserung durch den Hersteller unmöglich sei, urteilten die Richter (3 O 372/05).

Der Wagen habe bereits vor der Auslieferung Schäden erlitten, die nach dem Produktionsprozess im Werk repariert wurden. Die linke Hintertür sei ersetzt worden, wie unterschiedlich dicke Lackschichten zeigten. Farbtonunterschiede seien an der Seitenwand für ein geübtes Auge erkennbar. Am Radlauf der Seitenwand sei geglättet worden, dennoch sei der Kantenverlauf nicht stetig. Das seien keine Bagatellschäden, der Minderwert sei nicht behebbar. Ein Wagen mit solchen Mängeln sei nicht mehr als fabrikneu anzusehen.

Geringfügige Schäden, die im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers fachgerecht repariert werden, minderten den Wert eines Neuwagens nicht. Hier liege der Fall aber anders: Bei Mängeln dieses Kalibers müsste der Kunde bei einem Weiterverkauf diese offenlegen und den Preis herabsetzen.

Für Malerarbeiten Subunternehmer eingesetzt

Muss der Auftragnehmer dem Bauherrn die Weitergabe des Auftrags offenbaren?

Ein Malerbetrieb M ergatterte einen lukrativen Großauftrag (Malerarbeiten in einem neuen Golf- und Tagungshotel). M gab einen Teil der Arbeiten an ein Subunternehmen weiter, ohne dies dem Bauherrn mitzuteilen. Als der Auftraggeber später den Vertrag wegen "Leistungsverzugs" des Handwerkers kündigte, spielte der Einsatz des Subunternehmers zunächst keine Rolle.

Vor Gericht besann sich der Bauherr plötzlich auf dieses Argument: Er könne den Werkvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, fand er, da M heimlich einen Subunternehmer beauftragt habe. Obwohl Werkunternehmer laut VOB/B zur Eigenleistung verpflichtet sind, konnte das Oberlandesgericht Celle darin kein Fehlverhalten erkennen, das eine Anfechtung gerechtfertigt hätte (7 U 165/06). Der Handwerksbetrieb habe Anspruch auf den Werklohn für die bis zur Kündigung geleisteten Arbeiten.

Die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen sei im Baugewerbe üblich, so die Richter, bei Großaufträgen auch in mehreren Stufen. Der Auftragnehmer sei nicht verpflichtet, den Bauherrn darüber zu informieren - es sei denn, dieser knüpfe den Auftrag explizit daran, dass ihn der Auftragnehmer selbst ausführt.

Vor dem Prozess um Schadenersatz habe der Bauherr die Weitergabe des Auftrags nicht beanstandet; auch die Kündigung habe er anders begründet. Wäre es wirklich um den Subunternehmer gegangen, hätte der Bauherr den Maler auffordern müssen, den ungenehmigten Einsatz des Subunternehmers innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden.

Heizungsbauer pfuschte

Wasserschaden nach Installationsarbeiten: Handwerker trägt die Beweislast

Die Eigentümerin eines Reihenhauses beauftragte einen Heizungsbauer, Ventile und Thermostate an allen Heizungen auszutauschen. Drei Tage später trat im Spitzboden des Hauses aus einem Heizkörper Wasser aus. Der Versicherer der Auftraggeberin übernahm den Wasserschaden und verlangte anschließend Schadenersatz vom Handwerker: Er habe die Entlüftungsschraube nicht wieder zugedreht und so die Überschwemmung verursacht.

Die Zahlungsklage des Versicherers blieb beim Landgericht ohne Erfolg: Das Gericht verwies auf eine defekte Hanfdichtung am Entlüftungsstopfen alsmögliche Schadensursache; daran sei nicht der Handwerker schuld. Mit diesem Urteil war jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig nicht einverstanden (4 U 151/06).

Vor den Installationsarbeiten sei der betreffende Heizkörper (wie alle anderen) dicht gewesen. Außer dem Handwerker habe niemand dort gearbeitet. Auch das Argument mit der Hanfdichtung überzeuge nicht, weil Entlüftungsstopfen und Vierkantenentlüftungsschraube eine bauliche Einheit bildeten. Selbst wenn die Hanfdichtung also defekt gewesen sein sollte, liege die Verantwortung immer noch beim Handwerker.

Da die Überschwemmung ganz eindeutig dem Verantwortungsbereich des Installateurs zuzuordnen sei, müsse - anders als sonst - der Handwerker beweisen, dass er ordnungsgemäß gearbeitet habe. (Normalerweise sei es umgekehrt Sache des Geschädigten, die Schuld des Handwerkers nachzuweisen.) Daher müsse sich die Vorinstanz mit dem Rechtsstreit noch einmal befassen.

Zu denken gebe im übrigen auch - so ein weiterer Hinweis des OLG an die Vorinstanz -, dass der Installateur nach dem Schadensfall eigenmächtig den undichten Heizkörper reparierte. Mit dem Entlüftungsstopfen habe er ausgerechnet die von ihm benannte Störquelle ausgetauscht und beseitigt, die vom Sachverständigen des Versicherers hätte geprüft werden müssen.

Wenn die allgemeinen Regeln der Technik Fehler bergen ...

... haften Handwerker nicht für dadurch entstandenen Schaden

Ein Installateur verlegte im Jahr 2000 in einem Keller Schläuche, die mit einem Aluminiumgeflecht ummantelt waren. Nach einiger Zeit zersetzte sich das Aluminium und der Schlauch platzte. Der Wasserschaden kostete die Versicherung 11.500 Euro.

Das Geld forderte sie vom Handwerksunternehmen zurück: Im Jahr 2000 hätten einige Wissenschaftler bereits an der Eignung von Aluminium für diesen Einsatzzweck gezweifelt, argumentierte die Versicherung. Der Installateur hätte Schläuche mit einem anderen Mantel verwenden müssen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht München, es konnte kein Verschulden des Handwerkers erkennen (9 U 5022/06). Denn der Sachverständige des Gerichts hatte bestätigt, dass es bis 2003 dem Stand der Technik entsprach, Schläuche mit Aluminiummantel einzusetzen.

Schon möglich, dass die Wissenschaft im Jahr 2000 bereits über die Korrosionsbeständigkeit von Aluminium diskutierte, räumten die Richter ein. Ein Installateur sei aber nicht verpflichtet, alle wissenschaftlichen Debatten auf seinem Fachgebiet zu verfolgen und sofort Konsequenzen zu ziehen. Man könne von einem Handwerker nur verlangen, dass er dem Stand der Technik entsprechend arbeite. Das sei geschehen, also liege kein Verschulden vor. Im übrigen führe auch nicht jede wissenschaftliche Diskussion zu einer Änderung des Stands der Technik.

Frostschutzmittel in die Heizung gekippt

Heizungsbaufirma haftet für Fehler eines Technikers

Im Einfamilienhaus eines Kunden baute der Heizungsfachbetrieb eine neue Heizungsanlage ein. Doch die Freude des Hausherrn währte nicht lange. Kaum hatte er die Anlage in Betrieb genommen, verweigerte sie den Dienst. Des Rätsels Lösung: Ein Techniker des Handwerksunternehmens hatte Frostschutzmittel in die Heizung eingefüllt. Flüssigkeiten dieser Art haben da allerdings nichts zu suchen!

Nun musste das Wasser ausgewechselt und die Leitungen neu befüllt werden. Wegen des beträchtlichen Aufwands behielt der Auftraggeber ca. 10.000 Euro ein, die er dem Heizungsfachbetrieb noch schuldete. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied (3 U 39/03).

Der Schaden sei groß und künftige Störungen der Heizungsanlage nicht auszuschließen. Für den Fehler des Technikers und dessen Folgen müsse der Arbeitgeber geradestehen. Der Mitarbeiter des Heizungsbauers habe einfach die Bedienungsanlage der Heizungsanlage ignoriert. Denn darin stehe klipp und klar: "Frostschutzmittel dürfen nicht verwendet werden".

"Das Original"

Irreführende Reklame für kugelförmige Leuchten

Eine badische Leuchtenfirma warb mit einem neuen Hochglanzprospekt für ihre Produkte. Auf der Titelseite des Prospekts prangte ein Exemplar ihrer kugelförmigen Leuchten, die direkt auf dem Boden aufzustellen sind. Die Kugelleuchte wurde mit dem Zusatz "Das Original" angepriesen.

Das rief einen Konkurrenten aus Hennef auf den Plan, der die Reklame als irreführend beanstandete. Seine Leuchten würden hier als Kopie abgewertet, kritisierte er, dabei liege ihnen eine viel ältere Herstellertradition zugrunde. Beim Oberlandesgericht Celle setzte sich der Konkurrent durch (I-20 U 110/07).

Die Titelseite des Prospekts sei wettbewerbswidrig, entschieden die Richter. Die badische Firma dürfe ihre Kugelleuchten künftig nicht mehr mit dem Zusatz "Das Original" versehen, weil das die Konkurrenzprodukte aus Hennef zu Unrecht als Nachahmerprodukte herabwürdige. Die Bezeichnung "Das Original" wäre nur zutreffend, wenn die badischen Kugelleuchten tatsächlich - in technischer und ästhetischer Hinsicht - die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen wären.