Industrie und Handwerk

Kein Steuerbonus für Statikerleistungen

Steuerermäßigung gibt es nur für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Handwerksfirma damit, schadhafte Dachstützen auszutauschen. Der Dachdecker schaute sich vor Ort um und kam zu dem Schluss, erst einmal müsse hier ein Statiker ran: Ohne statische Berechnungen könne er den Auftrag nicht fachgerecht ausführen. Der Auftraggeber zog also einen Statiker hinzu.

Nach dem Abschluss der Arbeiten beantragte er beim Finanzamt einen Steuerbonus (gemäß Einkommensteuergesetz § 35a) für die Handwerkerleistungen und für die Leistungen des Statikers: Das sei ja ein einheitlicher Auftrag gewesen, fand der Steuerzahler. Doch das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung in Bezug auf das Honorar für den Statiker ab.

Mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid scheiterte der Hauseigentümer beim Bundesfinanzhof (VI R 29/19). Ein Statiker plane und überprüfe rechnerisch die Standsicherheit von Bauwerken. Er sei also nicht handwerklich tätig, erklärte das oberste Finanzgericht kurz und bündig: Dass die Leistungen eines Statikers unter Umständen notwendig seien, um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen durchführen zu können, ändere daran nichts. Dadurch werde aus einer statischen Berechnung kein Handwerk.

Ein Ausstellungsauto ist kein Neuwagen

Die Autokäuferin kann den Kaufpreis des Fahrzeugs um 1.000 Euro mindern

In einer Münchner Niederlassung von Mercedes kaufte Frau X Ende 2019 einen Sportwagen: statt zum Listenpreis von 61.788 Euro zum Schnäppchenpreis von 54.604 Euro. Der bereits 2018 hergestellte Wagen war in einer anderen Mercedes-Niederlassung ausgestellt. Besucher konnten ihn dort besichtigen, gefahren war aber noch niemand damit.

Etwa einen Monat nach dem Kauf benötigte die Autofahrerin Pannenhilfe, weil die Batterie defekt war. Nach und nach entdeckte sie Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen an den Einstiegsleisten. Ein fabrikneues Fahrzeug könne das nicht sein, reklamierte Frau X: Das Auto sei ihr schon gebraucht übergeben worden. Man habe ihr zwar mitgeteilt, dass das Lagerfahrzeug aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Aber von einem "Ausstellungsstück" habe sie nichts gewusst.

Vom Autohersteller forderte die Käuferin, den Kaufpreis um 5.000 Euro herabzusetzen. Das Unternehmen ersetzte die beschädigte Batterie, lehnte jedoch eine Preisminderung ab: Ausstellungsstück hin oder her, immerhin sei der Wagen erstmals auf die Käuferin zugelassen worden. Probefahrten hätten keine stattgefunden. Also handle es sich um einen Neuwagen und nicht um ein Vorführfahrzeug.

Die Käuferin klagte auf Preisminderung: Mehr als 1.000 Euro konnte sie beim Amtsgericht München jedoch nicht durchsetzen (271 C 8389/21). In einem Punkt gab ihr das Gericht allerdings Recht: Da zwischen Produktion und Abschluss des Kaufvertrags über zwölf Monate vergangen seien, sei das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen. Und als Ausstellungsstück sei es genau genommen auch nicht völlig "ungenutzt".

In einer Niederlassung würden Ausstellungsautos von vielen Personen innen und außen angefasst. Türen und Kofferraum würden geöffnet. Interessenten wollten probesitzen und verstellten die Sitze etc. Das hinterlasse eben minimale Spuren. Doch solche Bagatellen rechtfertigten keine Preisminderung über die zuerkannten 1.000 Euro hinaus — zumal der Käuferin beim Vertragsschluss "bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis" eingeräumt worden sei.

Fertighaus nach KfW-40-Standard

Der Gebäudehersteller muss den vereinbarten Energieverbrauch einhalten

Ein Ehepaar kaufte ein angeblich energieeffizientes Fertighaus, das fast nur mit Strom geheizt wurde. Laut dem Vertragsangebot des Herstellers sollte das Gebäude KfW-40-Standard aufweisen. (Mit KfW-40-Standard verbraucht eine Immobilie 60 Prozent weniger Energie als im Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben.) Doch die Stromheizung führte zu enorm hohen Heizkosten, von Energieeffizienz konnte keine Rede sein.

Deshalb und wegen einiger anderer Mängel (defekte Lüftungsanlage, Schimmelbildung etc.) verlangten die Käufer vom Hersteller zuerst Mängelbeseitigung. Da sie verweigert wurde, verklagten sie das Unternehmen schließlich auf einen Kostenvorschuss. Unter anderem sollte er eine Holzpelletheizung finanzieren, um die Heizkosten zu senken.

Der Verkäufer verwies dagegen auf die Baubeschreibung: Da stehe eindeutig, dass als "Eigenleistung" von den Käufern der Keller abzudichten sei. Nur weil hier die Dämmung fehle, werde insgesamt der KfW-40-Standard nicht erreicht.

Diesen Einwand wies das Oberlandesgericht München zurück und verurteilte den Gebäudehersteller zur Zahlung von ca. 70.000 Euro Kostenvorschuss (28 U 1262/21 Bau). Das gesamte Haus müsse, so wie im Angebot zugesichert, den KfW-40-Standard erfüllen. Der Keller gehöre zum Haus und sei Bestandteil dieses Leistungsversprechens, für das die Käufer zusätzliches Entgelt gezahlt hätten. Die Käufer seien nicht dafür verantwortlich, dass das Haus den vereinbarten Energiestandard nicht erreiche.

Nach der Baubeschreibung sei zwar vorgesehen, dass sie den Keller dämmen sollten. Aber nirgendwo finde sich ein Hinweis darauf, dass anders der KfW-40-Standard nicht erreichbar sei. Da diese Beschaffenheit des Fertighauses vertraglich vereinbart sei, hafte das Unternehmen in vollem Umfang für die Herstellung dieses Standards. Der Hersteller müsse alle Leistungen durchführen, die dafür erforderlich seien. Er könne nicht ein Gebäude als KfW-40-Haus anpreisen und verkaufen, wenn es nur durch die Eigenleistung der Käufer zu einem KfW-40-Haus werde.

Auftraggeber mit Änderungswünschen

Sind dafür teurere Bauprodukte nötig, steht dem Handwerker Mehrvergütung zu

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Handwerker mit Metallbauarbeiten am Haus. Nach Vertragsschluss verlangte der Auftraggeber vom Metallbauer, er solle eine stärkere Außendämmung anbringen als vereinbart. Dafür musste der Handwerker allerdings breitere Profile und Wetterbleche verwenden. Das führte zu 5.200 Euro Mehrkosten für das Material.

Doch der Auftraggeber weigerte sich, die zusätzlichen Kosten zu tragen: Er habe zwar eine dickere Außendämmung gewollt, aber die teureren Bauprodukte nicht bestellt, so seine Begründung. Außerdem verwies der Hauseigentümer auf den unterschriebenen Standard-Bauvertrag: Da stehe klipp und klar, dass Nachforderungen nur bezahlt würden, wenn dafür ein schriftlicher Zusatzauftrag vorliege.

Der Handwerker klagte die Mehrvergütung ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) München Recht (20 U 5268/20). Um den Änderungswunsch des Auftraggebers zu erfüllen, habe der Auftragnehmer zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten müssen, stellte das OLG fest. Das sei dem Hauseigentümer auch klar gewesen. Da die Produkte eingesetzt werden mussten, um das gewünschte Werk funktionstauglich fertigzustellen, müsse der Auftraggeber die so verursachten Mehrkosten übernehmen.

Auf die Klausel im Bauvertrag, nach der ein Anspruch auf Mehrvergütung einen schriftlichen Auftrag voraussetze, könne er sich nicht berufen. Diese Regelung benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Führten Änderungswünsche zu Mehrkosten, stehe dem Auftragnehmer entsprechende Vergütung auch ohne schriftlichen Auftrag zu. Für den Werkerfolg notwendige Zusatzleistungen seien prinzipiell zu vergüten — selbst dann, wenn der Auftraggeber sie nicht angeordnet habe.

"Schwarz glasierte Dachziegel" vereinbart

Ist es als Mangel anzusehen, wenn die Ziegel nach zwei Jahren stellenweise rötlich schimmern?

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Dachdeckerfirma damit, das Dach neu einzudecken. Schriftlich wurde vereinbart, dass der Handwerker "schwarz glasierte" Dachziegel verwenden sollte. Zwei Jahre später bemängelte der Auftraggeber, die Dachziegel seien zwar anfangs tiefschwarz gewesen. Nun zeigten sie aber einen rötlichen Schimmer.

Er verlangte vom Dachdecker einen Kostenvorschuss, um den Mangel beheben zu lassen. Doch die Justiz konnte hier keinen Mangel erkennen. Auch der zuletzt mit diesem Streit beschäftigte Bundesgerichtshof wies die Klage des Hauseigentümers ab (VII ZR 21/19). Der Auftraggeber habe keine "tiefschwarzen" Dachziegel bestellt. Leichte Farbnuancen müsse er daher tolerieren.

Auffällige Farbabweichungen der verlegten Ziegel seien nicht zu sehen. Nur wenn man mit geringem Abstand sehr genau hinsehe, seien rötlich-braune Schattierungen zu erkennen. Für einen unbefangenen Betrachter, der etwas weiter weg stehe, zeige das Dach immer noch einen einheitlich schwarzen Farbton.

Allein wegen minimaler Farbveränderungen ein Dach ohne funktionale Mängel komplett abzudecken und neu einzudecken, bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Zu Recht habe es deshalb der Dachdecker abgelehnt, das Dach selbst nachzubessern oder einen Kostenvorschuss für den Auftrag an eine andere Firma zu leisten.

Neue Heizungsanlage eingebaut

Beanstandet der Auftraggeber die Handwerkerleistung nicht, gilt sie nach einer Prüffrist als "abgenommen"

Ein Heizungsinstallateur hatte in einem Einfamilienhaus eine Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie eingebaut. Seine erste Abrechnung beanstandete der Auftraggeber als "nicht nachvollziehbar", er zahlte deshalb den restlichen Werklohn nicht. Außerdem sollte der Installateur einen defekten Fühler der Solaranlage austauschen. Dem kam der Handwerker nach und schickte einige Wochen später eine genauere Abrechnung.

Der Hauseigentümer erhob zwar keine Mängelrüge mehr, trotzdem beglich er erneut die Rechnung nicht. Als der Heizungsbauer seinen Werklohn einklagte, erklärte der Auftraggeber, die Werkleistung sei nicht "abnahmereif". Der Installateur habe den falschen Heizkessel eingebaut und zudem bei den Arbeiten das Klavier beschädigt.

Damit kam der Auftraggeber beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht durch (13 U 89/18). Am Klavier seien keine nennenswerten Schäden festzustellen, so das OLG. Zwar sei vertraglich der Heizkessel eines anderen Herstellers vorgesehen gewesen. Aber der Hauseigentümer habe dem Wechsel des Fabrikats zugestimmt, was die E-Mail-Kommunikation der Beteiligten belege.

Nachdem der Installateur den Fühler ausgewechselt habe, habe der Hauseigentümer über ein Jahr lang an der Anlage nichts mehr bemängelt. Damit habe er die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, d.h. als vertragsgerecht akzeptiert. Zwar müsse man Auftraggebern Zeit einräumen, um das Funktionieren so einer Anlage in der Praxis zu prüfen. Das könne eine Weile dauern. Bei einer Heizungsanlage mit Solarthermie genügten dafür ungefähr zwei Monate, schätzte das OLG.

Diese Prüffrist sei längst vorbei gewesen, bevor der Handwerker Klage erhoben habe. Wenn ein Handwerker die vereinbarte Leistung vollständig erbracht habe, der Auftraggeber keine Mängel mehr beanstandet habe und die Prüffrist verstrichen sei, gelte die Werkleistung als abgenommen. Damit werde dann der restliche Werklohn "fällig", er stehe dem Heizungsbauer zu.

"Kalorienschönrechnerei" bei Dr. Oetker?

Nährwertangaben auf Verpackungen müssen "einfach und leicht verständlich" sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zog gegen Lebensmittelhersteller Dr. Oetker vor Gericht. Bei dem Streit ging es um das Müsli "Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks", genauer: um die Nährwertangaben auf der Vorderseite der Müsli-Verpackung.

Die angegebenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, an Zucker und Salz beziehen sich erstens nur auf eine 40-Gramm-Portion Müsli. Zweitens stimmen sie nur, wenn Verbraucher diese kleine Portion mit 60 Milliliter Milch (Fettgehalt 1,5%) aufgießen. Das sei "Kalorienschönrechnerei", so der Vorwurf des vzbv. Damit täusche der Lebensmittelhersteller die Verbraucher darüber, was sie tatsächlich konsumierten.

Auch der vom Bundesgerichtshof zu dem Rechtsstreit befragte Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangte mehr Klarheit (C-388/20). Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen dürften sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen, so der EuGH. Sie müssten einfach und verständlich sein sowie den Vergleich von Lebensmitteln erleichtern, anstatt die Verbraucher zu verwirren.

Die Kalorienangabe auf dem Müsli sei verwirrend, weil sie nur zutreffe, wenn es mit fettarmer Milch zubereitet werde. Müsli könne man aber auch mit Vollmilch, mit Joghurt, Quark, Fruchtsäften oder Früchten mischen. Dann nehme der Verbraucher wesentlich mehr Kalorien zu sich. Dazu komme, dass an anderer Stelle auf der Verpackung Werte genannt würden, die Verbraucher mit jeweils 100 Gramm Müsli konsumierten.

Dachgiebeln vermurkst

Die Frist zur Mängelbeseitigung ließ der Dachdecker untätig verstreichen

Ohne Beteiligung eines Architekten sollte ein Dachdecker für ein Einfamilienhaus ein Dach mit Stufengiebeln errichten — technisch ein eher anspruchsvolles Vorhaben. Prompt ging es schief. Mängel der Giebel-Konstruktion führten zu Wasserschäden. Der Auftraggeber forderte vom Handwerker, die Mängel zu beseitigen. Dafür setzte er eine Frist, zugleich ließ er dem Auftragnehmer einen Sanierungsplan für das Dach zukommen.

So funktioniert das auf keinen Fall, dachte der Handwerker, und unternahm nichts. Als die Frist abgelaufen war, forderte der Hauseigentümer vom Dachdecker einen Kostenvorschuss von rund 45.000 Euro für die Sanierung.

Der behauptete nun, mit dem untauglichen Sanierungskonzept habe er "nichts anfangen können". Darauf habe er sich nicht einlassen müssen, also sei auch die Fristsetzung unwirksam gewesen. Für die Kosten der Mängelbeseitigung müsse er schon deshalb nicht einstehen, weil von Beginn an eine korrekte Ausführungsplanung gefehlt habe.

Damit kam der Handwerker jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Köln nicht durch (7 U 242/19). Ob der Auftraggeber überhaupt dazu verpflichtet war, selbst einen Sanierungsplan vorzulegen, sei schon fraglich. Das könne hier aber offenbleiben, so das OLG. Mit dem Hinweis auf ein "untaugliches Sanierungskonzept" könne der Dachdecker jedenfalls sein Nichtstun nicht rechtfertigen. Wenn er das Konzept für undurchführbar halte, müsse er dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen und diese erläutern.

Tue er das nicht und lasse die Frist für die Mängelbeseitigung untätig verstreichen, könne sich der Handwerker nicht auf eine unwirksame Fristsetzung berufen. Den Hauseigentümer treffe auch nicht deshalb ein Mitverschulden an der missglückten Dachkonstruktion, weil er keinen Architekten eingeschaltet habe. Wenn der Handwerker — im Wissen um die fehlende Ausführungsplanung — den Auftrag übernehme, hafte er auch für die Mängel seines Werks. (Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Köln am 29.9.2021 bestätigt, AZ.: VII ZR 117/20)

"Schächten" bleibt verboten

Moslems dürfen in Deutschland nicht ohne Betäubung schlachten

Eine Firma betrieb die Kantine einer Hamburger Moschee. Sie versorgte Moslems in Hamburg und Umgebung mit Fleisch und Wurstwaren. Da der Koran angeblich verbietet, die Tiere vor dem Schlachten zu betäuben, wollte die Firma "schächten". Das ist in Deutschland bei warmblütigen Tieren verboten. Die Firma beantragte eine Ausnahmegenehmigung: Ihre Kunden seien strenggläubige Moslems, für die diese Bestimmung unbedingt verbindlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (3 C 31/93). Der Tierschutz verbiete es, hier eine Ausnahme vom generellen Schächtungsverbot zu machen. Im Islam gebe es außerdem keine Vorschrift, die die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten zwingend ausschließe. Das Schächtungsverbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit. Kein Moslem werde gezwungen, das Fleisch nicht geschächteter Tiere zu verzehren.

Krebskranke verlangt Auskunft über ein Medikament

Hat es die Krankheit sehr wahrscheinlich verursacht, muss der Pharmahersteller Auskunft erteilen

Eine an Krebs erkrankte Frau forderte vom Produzenten des Medikaments Valsartan AbZ Auskunft über dessen Wirkungen. Das Pharmaunternehmen bezieht den Wirkstoff Valsartan von verschiedenen Wirkstoffherstellern. Im Sommer 2018 hatte das Unternehmen alle Chargen des Arzneimittels Valsartan AbZ zurückgerufen. Der Grund: Ein Wirkstoffhersteller hatte Valsartan geliefert, das in der Produktion mit N-Nitrosodiethylamin verunreinigt worden war — ein sehr wahrscheinlich krebserregender Stoff.

Die Patientin, die von 2013 bis 2018 Valsartan AbZ eingenommen hatte, behauptete, sie sei dadurch an Krebs erkrankt. Deshalb müsse das Pharmaunternehmen alle Erkenntnisse über das Medikament offenlegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab der Frau Recht (26 U 62/19). Sie müsse in die Lage versetzt werden, die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels einzuschätzen, so das OLG.

Die Frau habe belegt, dass ihr das Medikament jahrelang verschrieben wurde. Und die Annahme, dass Valsartan AbZ den geltend gemachten Schaden tatsächlich verursacht habe, sei gut begründet. Zumindest sei ein ursächlicher Zusammenhang sehr wahrscheinlich. Es gebe zwar keinen 100-prozentigen Beweis dafür, dass die von der Patientin eingenommenen Tabletten aus den verunreinigten Chargen stammten: So ein Beweis sei für Verbraucher aber sowieso unmöglich. Diesen Einblick habe nur der Produzent.

Patienten seien zudem nicht verpflichtet, die aufgedruckte Chargenbezeichnung jeder Arzneimittel-Packung zu notieren. Um einen Anspruch auf Auskunft zu bejahen, genüge es, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Patientin kontaminierte Medikamente erhalten habe und dass diese den Schaden verursachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau zumindest einmal ein Arzneimittel aus einer betroffenen Charge erhalten habe, liege laut Statistik hier sogar bei ca. 97 Prozent.

Ruiniertes Parkett im neuen Eigenheim

Parkettleger und Architekt hatten den Bauherrn angeblich nicht über das nötige Raumklima informiert

Ein Einfamilienhaus wurde im Winter 2012/2013 fertiggestellt und mit einem Parkettboden ausgestattet. Erste Schäden in der Bodenoberfläche (Risse, Wölbungen) zeigten sich schon im Frühjahr 2013, als die Familie noch gar nicht eingezogen war. Der Parkettleger besserte die Schadstellen aus und schrieb dem Bauherrn, die Luftfeuchtigkeit sei in den Räumen viel zu niedrig. Nur 26 Prozent habe er gemessen und empfehle deshalb, Luftbefeuchter aufzustellen.

Der Auftraggeber besorgte drei Geräte, dennoch traten weitere Schäden am Parkett auf. Eine Messung der Luftfeuchtigkeit im Februar 2015 ergab 25,5 Prozent. Nun verlangte der Hauseigentümer vom Handwerker und vom Architekturbüro, das er mit Planung und Bauüberwachung beauftragt hatte, einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung: Sie hätten ihn nicht über das nötige Raumklima informiert. Der Parkettleger habe so getan, als wäre das Problem mit dem Aufstellen eines einzigen Luftbefeuchters behoben.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Hauseigentümers ab, die Revision blieb beim Bundesgerichtshof erfolglos (VII ZR 25/20). Das Architekturbüro habe in der Tat seine Überwachungspflichten vernachlässigt: Es hätte den baufachlichen Laien darauf hinweisen müssen, dass Parkett ein bestimmtes Raumklima voraussetze und bei zu trockener Luft mit Schäden zu rechnen sei. Die Architekten hätten gewusst, dass das Haus im Frühjahr 2013 noch leer stand, Heizung und Lüftung nicht in Betrieb waren. Umso wichtiger wäre eine Absprache in Sachen Raumklima gewesen.

Allerdings sei dieses Versäumnis nicht die Ursache dafür, dass das Parkett mittlerweile fast zerstört sei. Der Parkettleger habe nicht nur die ersten Schäden behoben, sondern den Hauseigentümer auch zutreffend und ausreichend über die Schadensursache und das richtige Raumklima informiert. In seinem Schreiben vom April 2013 sei nicht von einem einzigen Gerät die Rede, sondern davon, dass "Luftbefeuchter" die Lösung des Problems seien. Danach habe es allein in der Verantwortung der Hausbewohner gelegen, weitere Schäden zu vermeiden.

Der jetzige Zustand des Parketts sei nach dem Gutachten des Bausachverständigen allein den Bewohnern zuzurechnen. Im Jahr 2017 habe der Sachverständige jedenfalls immer noch eine deutlich zu geringe Luftfeuchtigkeit festgestellt. Der Eigentümer habe zwar Luftbefeuchter aufgestellt, aber nie kontrolliert, ob die richtige Luftfeuchtigkeit tatsächlich erreicht wurde. Man hätte mit mehr oder größeren Geräten das Raumklima verbessern können. Vielleicht hätte es aber auch schon gereicht, wenn im Winter regelmäßig gelüftet worden wäre.

Dachstuhlbrand nach Schweißarbeiten

Dachdecker arbeiteten schwarz, aber ansonsten ohne Fehl und Tadel

Zwei illegal beschäftigte Dachdecker verlegten an einem heißen Sommertag Schweißbahnen auf einem Hausdach und verklebten sie mit einem Schweißbrenner. Gegen 21 Uhr brannte der Dachstuhl. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers regulierte den Brandschaden von fast 70.000 Euro. Den Betrag verlangte sie anschließend von den beiden Dachdeckern: Sie hätten das Dach nicht feuerfest abgedeckt und geschützt. Außerdem hätten die Handwerker das Dach nach einer so risikoträchtigen Arbeit länger im Auge behalten müssen.

Das sachverständig beratene Landgericht Koblenz konnte weder fachliche Fehler, noch leichtsinniges Verhalten der Dachdecker erkennen: Es wies daher die Klage des Versicherungsunternehmens ab (1 O 234/17). Bestünden Ansprüche des Hauseigentümers gegen die Handwerker, wären sie mit der Schadensregulierung auf die Versicherung übergegangen, stellte das Landgericht fest. Aus dem Bauvertrag seien aber im konkreten Fall keine Ansprüche abzuleiten: Da es sich um "Schwarzarbeit" handelte, sei der Vertrag nichtig.

Die Dachdecker hätten auch die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft zum Brandschutz nicht verletzt. Nach Ansicht des Sachverständigen sei die Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts durch die alten Dachbahnen und überlappende Dachschindeln gut geschützt gewesen. Insoweit sei kein Fehler festzustellen. Die Berufsgenossenschaft schreibe zudem keine Mindestdauer für eine Brandwache nach Schweißarbeiten vor.

Dass die Handwerker die Dacharbeiten nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführten — die Methode sei nur für Flachdächer, nicht aber für Steildächer geeignet gewesen —, begründe ebenfalls keine Haftung für den Brandschaden. Zum einen habe die Art der Ausführung laut Sachverständigengutachten den Brand nicht verursacht.

Zum anderen hätten die Dachdecker damit dem ausdrücklichen Wunsch des — berufsbedingt selbst fachkundigen — Hauseigentümers entsprochen. Wenn er als Fachkundiger die Abweichung von den Regeln fordere, um Kosten zu sparen, sei dieser Verstoß aber nicht den Auftragnehmern anzulasten.

Feuchtigkeitsschäden im Warmdach

Dacharbeiten von den Handwerkern schlecht ausgeführt oder vom Architekten schlecht geplant?

Ein Hauseigentümer wollte sein Wohnhaus um einen doppelstöckigen Anbau mit unbelüftetem Warmdach erweitern. Mit der Planung wurde ein Architekt beauftragt, der auch die Arbeiten der Handwerksunternehmen überwachen sollte (u.a. Dachdecker, Trockenbaufirma, Klempner). Bald nach der Fertigstellung traten Schäden auf: Dämmmaterial und Holzbalken im Dach des Anbaus waren durchfeuchtet.

Ein Bausachverständiger stellte fest, dass vor allem die Anschlüsse undicht waren, also die Übergänge z.B. vom Holz zur Dämmung. Die Dampfsperre konnte so nicht funktionieren. Der Hauseigentümer ließ das Dach sanieren und forderte für die Kosten (rund 21.000 Euro) Schadenersatz von den Handwerkunternehmen und vom Architekten. Pfusch der Handwerker oder Planungsfehler des Architekten — das war vor Gericht wieder einmal die Frage.

Das Landgericht lastete die Mängel vor allem einem ausführenden Unternehmen an und verneinte einen Planungsfehler. Damit war jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht einverstanden (24 U 14/20). Bei einer Warmdachkonstruktion bestehe ein erhöhtes Risiko für Feuchtigkeitsschäden, erklärte das OLG. Daher müssten die Anschlüsse bei so einer Konstruktion besonders sorgfältig geplant werden.

Das gelte erst recht, wenn unterschiedliche Handwerker aufeinanderträfen. Dann sei eine genaue Abgrenzung der Leistungen und ihrer Abfolge vonnöten. Der Architekt müsse detailliert festlegen, welcher Unternehmer welche Anschlussarbeiten ausführen solle. Grundsätzlich sei nach dem Prinzip zu verfahren: Je risikoanfälliger Arbeiten seien, desto genauer müssten Planung und Bauüberwachung ausfallen. Den Anteil des Architekten an der mangelhaften Bauleistung bewertete das OLG mit 25 Prozent.

Arbeitszeugnis mit Schulnoten

So ein Zeugnis ist zu schematisch: Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern sind mit Worten zu beurteilen

Ein Elektriker war bis Sommer 2018 bei einem Kosmetikhersteller angestellt, das Arbeitsverhältnis hatte er selbst gekündigt. Mit Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses, das ihm der Arbeitgeber ausstellte, war der Handwerker unzufrieden. Denn das Zeugnis sah aus wie ein Schulzeugnis mit Noten von "befriedigend" bis "sehr gut". Die "Note 1" gab es nur für sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Für Fachkenntnisse und Pünktlichkeit erhielt der Mann "befriedigend", was der "Note 3" entspricht.

Zum einen fand der Arbeitnehmer die Beurteilungen unzutreffend: Er habe stets gute Leistungen gebracht, behauptete er. Zum anderen fand der Elektriker die Schulnoten in einem Arbeitszeugnis ganz und gar unüblich — was sie auch sind. Das könne einen negativen Eindruck erwecken, wenn er sich anderswo bewerbe, wandte der Mann ein und verlangte ein Arbeitszeugnis mit Beurteilungen im "Fließtext".

Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 262/20). Mit nur stichwortartig beschriebenen Tätigkeiten und einer Bewertung in Form von Schulnoten könne man Leistung und Verhalten eines Arbeitnehmers nicht differenziert genug beurteilen. Auf Stärken und Schwächen müsse der Arbeitgeber individuell eingehen. Das sei nicht mit einem Schema von "sehr gut" bis "mangelhaft", sondern nur mit Text zu erreichen.

Das umstrittene Zeugnis erwecke mit Schulnoten oberflächlich betrachtet den Anschein von Objektivität, entspreche aber in dieser Form nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es fehlten konkrete Feststellungen zu den vom Elektriker ausgeführten Tätigkeiten, zu seiner Arbeitsleistung und zu seinem Verhalten. Ob und wie die üblichen Bewertungskriterien erfüllt wurden, sei nur mit Worten angemessen darstellbar.

Nach bestandener beruflicher Fortbildung Darlehen erlassen

Finanzamt darf den "Erfolgsbonus" nicht als Einnahme der Arbeitnehmerin bewerten

Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall teil. Gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)) werden z.B. Kurse an Akademien der Handwerkskammern mit Krediten gefördert ebenso wie das Absolvieren der Meisterprüfung (Meister-BAföG). Die Frau bekam für die Fortbildung Darlehen von der Förderbank Niedersachsen und von der staatlichen KfW-Bank. Sie und ihr Ehemann setzten von 2014 bis 2017 Ausbildungskosten und Darlehenszinsen als Werbungskosten von der Steuer ab.

Wie im AFBG vorgesehen, erließ die KfW-Bank der Arbeitnehmerin nach bestandener Abschlussprüfung im Jahr 2018 40 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Das Finanzamt verbuchte den erlassenen Betrag als Einnahme: Ein Erlass wandle den gewährten Kredit in einen Zuschuss um, so die Steuerbehörde. Deshalb sollte das zusammen veranlagte Ehepaar für 2018 1.204 Euro mehr Einkommensteuer zahlen. Dagegen klagten die Steuerpflichtigen.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (14 K 47/20). Der Darlehenserlass der KfW-Bank hänge nicht mit dem Arbeitsverhältnis der Frau zusammen, sei keine zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage für den Erlass sei vielmehr das AFBG: Demnach seien jedem Kreditnehmer und jeder Kreditnehmerin nach bestandener Fortbildungsprüfung 40 Prozent des — zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen — Darlehens zu erlassen.

Damit habe der Gesetzgeber einen zusätzlichen Anreiz dafür schaffen wollen, eine berufliche Fortbildung erfolgreich abzuschließen. Der "Erfolgsbonus" solle die Quote der Abbrecher bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen deutlich reduzieren und sei ein zentrales Element der AFBG-Förderung. Der Bonus sei nicht auf das Arbeitsverhältnis der Kreditnehmer bezogen, sondern knüpfe allein an das Bestehen der Fortbildungsprüfung an, also an die erreichte "Höherqualifizierung". (Das Finanzamt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Solaranlage auf dem Schweinestall

Installateur darf Anlagenfotos ins Netz stellen: Auftraggeberin protestiert vergeblich

Eine landwirtschaftliche GmbH, Inhaberin eines Schweinemastbetriebs, vereinbarte mit der Gemeinde, auf den Stalldächern Solarstromanlagen installieren zu lassen. Die Gemeinde sollte vom Strom profitieren und die mit der Installation beauftragte Handwerksfirma sollte dabei gleichzeitig die Stalldächer sanieren. Nach dem Ende der Arbeiten kam es zum Streit mit dem Installateur über Werklohn und über Fotos der Photovoltaikanlagen.

Denn die Firma hatte drei Bilder von den Arbeiten bei der Schweinezüchter-GmbH auf ihre Internetseite gestellt, Rubrik "Referenzen". Neben den Fotos standen Daten zu den Anlagen. Vom Betriebsgelände war nicht viel zu sehen. Durch den Hinweis, es handle sich um einen Schweinemastbetrieb mit mehreren Stallgebäuden am Ort M, war die Auftraggeberin allerdings leicht zu identifizieren.

Sie verlangte von der Handwerksfirma, die Bilder zu entfernen. Begründung: Die Reklame unter dem Titel "Referenzobjekte" erwecke den falschen Eindruck, die GmbH sei mit der Publikation der Fotos einverstanden und mit der Arbeit der Handwerksfirma zufrieden gewesen. Das treffe jedoch nicht zu. Die Firma habe kein Recht, sich als zuverlässige Werkunternehmerin der Gemeinde und der GmbH zu loben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Forderung der Schweinezüchter-GmbH ab (12 U 114/19). Grundsätzlich dürften Auftragnehmer mit Bildern von ihren Bauleistungen für sich werben, stellte das OLG fest, und dabei auch die Namen von Kunden nennen. Unternehmen dürften die eigenen Kompetenzen im Internet herausstellen. Niemand könne ihnen verbieten, wahrheitsgemäß auf Leistungen hinzuweisen.

Im konkreten Fall überwiege das Interesse der Handwerksfirma das Interesse der Auftraggeberin, die Publikation der Fotos zu verhindern, so das OLG. Einzelheiten des Betriebs seien auf den Fotos nicht zu erkennen, erst recht keine Hinweise auf die Art und Weise der Betriebsführung.

Im Kommentar stehe nur, auf den Schweineställen seien 7.384 Solarmodule installiert worden, um Strom für die Gemeinde zu produzieren. Dass das falsch sei, behaupte die landwirtschaftliche GmbH selbst nicht. Das Projekt werde außerdem auf der Firmen-Homepage als eines von vielen Referenzobjekten gezeigt, ohne es besonders hervorzuheben.

Hauseigentümer wollte Heizung "ökologisch optimieren"

Eine Solarthermieanlage, die dieser Vorgabe nicht entspricht, ist mangelhaft

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Handwerksfirma damit, eine Solarthermieanlage im Wohnhaus zu installieren. Der ausdrückliche Wunsch des Auftraggebers lautete, auf diese Weise die Wärmepumpen-Heizungsanlage "ökologisch zu optimieren". Mit Durchlauferhitzern habe er unter ökologischen Gesichtspunkten gute Ergebnisse erzielt, erklärte der Heizungsbauer. Deshalb stimmte der Auftraggeber dem Einbau eines Durchlauferhitzers zu.

Später beanstandete er, die vom Handwerker gewählte Konstruktion mit einem nachgeschalteten Durchlauferhitzer führe auf Dauer zu hohen Stromkosten. "Ökologisch" sei diese Anlage auf keinen Fall. Der Hauseigentümer forderte vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel. Doch der Heizungsbauer ließ sich darauf nicht ein: Die Solarthermieanlage entspreche den Regeln der Technik, erklärte er, von Mängeln könne also keine Rede sein.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) München (20 U 4425/19 Bau). Dass der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik beachtet habe, schließe die Annahme eines Mangels nicht unbedingt aus, so das OLG. Seine Werkleistung könne trotzdem mangelhaft sein, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspreche. Und so liege der Fall hier. Denn anders als vereinbart sei die Heizungsanlage nicht "ökologisch optimiert" worden.

Zwar seien die jährlichen Heizkosten seit dem Umbau ein wenig gesunken. Aber aufgrund der Konstruktion mit dem Durchlauferhitzer werde das Brauchwasser überwiegend mit Strom erhitzt. Und mit Strom habe der Auftraggeber auf keinen Fall heizen wollen. Er habe den Durchlauferhitzer akzeptiert, räumte das OLG ein. Allerdings nur, weil er als Laie nicht gewusst habe, dass auf diese Weise eine ökologisch optimierte Heizung nicht zu erreichen sei. Der Heizungsbauer hätte es dagegen wissen müssen.

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Einbau eines elektrischen Durchlauferhitzers bei einer Wärmepumpen-Heizung energetisch nicht sinnvoll. Die Wärmepumpe erhitze das Brauchwasser effektiver. Damit könnten aus Stromkosten von z.B. 0,25 Euro pro KWh drei bis fünf Mal so viel Wärme für Brauchwarmwasser und Heizung erzeugt werden. Da die Werkleistung des Handwerkers mangelhaft sei, müsse er für die Kosten der Mängelbeseitigung geradestehen.

Streit um Werklohn für einen Badumbau

Haftet dafür auch die Ehefrau, wenn ihr Mann den Bauauftrag allein unterschrieben hat?

Eine Handwerksfirma sollte im Haus des Ehepaares T das Schlafzimmer renovieren und das Bad komplett erneuern. Der Auftragswert betrug laut Angebot der Firma rund 34.000 Euro. Schriftlich bestätigte Herr T den Auftrag mit einem Schreiben, das nur er unterschrieb. Im Briefkopf standen allerdings die Namen beider Ehepartner. In der Folge wurde endlos gestritten: über Werkmängel, über Bausicherheiten, über verspätete Abschlagszahlungen etc.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bejahte den Anspruch der Handwerksfirma auf 34.820 Euro Werklohn (8 U 109/14). Am Ende ging es vor Gericht vor allem um die Frage, ob die Firma auch auf das Vermögen der Ehefrau zugreifen darf, wenn beim Ehemann nicht der gesamte Betrag zu holen ist. Auch diese Frage bejahte das OLG und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (VII ZR 178/18).

Wie sich aus der Korrespondenz der Parteien ergebe, sei auch Frau T Vertragspartnerin der Handwerksfirma geworden. Herr T habe sie in mehreren Schreiben als Mit-Auftraggeberin genannt. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass Herr T den Auftrag allein unterzeichnet habe. Auch in diesem Schreiben habe er ständig das Wort "wir" gebraucht und deutlich gemacht, dass er mit seiner Frau Art und Umfang der Arbeiten genau abgestimmt habe. Also habe er den Vertrag auch in ihrem Namen geschlossen.

Geschäfte eines Ehepartners verpflichteten den anderen Partner in der Regel nur, wenn es dabei um die "angemessene Deckung des Lebensbedarfs gehe". Welche Geschäfte so einzustufen seien, hänge von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Im konkreten Fall übersteige der Renovierungsauftrag den Rahmen des "Lebensbedarfs" jedenfalls nicht. Außerdem gelte: Wenn ein Vertragsschluss — wie hier — erkennbar auf einer engen Absprache beider Ehepartner beruhe, gebe es ohnehin keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelte.

Lebensmittel-Zutatenlisten müssen gut lesbar sein

Verbraucherschützer kritisierten den Aufdruck auf dem lila Schoko-Osterhasen von Milka

Der Verbraucherzentrale Hamburg fiel der Milka-Schmunzelhase unangenehm auf — wegen seiner Zutatenliste, die kaum zu entziffern war. Die Buchstaben waren winzig, lilafarben und gedruckt auf etwas hellerem, ebenfalls lilafarbenem Grund. Durch den fehlenden Kontrast könne man den Text kaum entschlüsseln, beanstandeten die Verbraucherschützer, Falten in der Folie erschwerten das Lesen zusätzlich.

Die Kritik sei berechtigt, entschied das Landgericht Bremen (12 O 177/20). Pflicht-Informationen wie die Zutatenliste auf Lebensmittelpackungen müssten gut lesbar an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Verbraucher müssten ohne Lupe feststellen können, aus welchen Bestandteilen ein Lebensmittel bestehe.

Bis zum nächsten Osterfest müsse der Lebensmittelhersteller Mondelez seinen lila Osterhasen mit einer deutlichen Kennzeichnung anbieten. Andernfalls werde der Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung mit Ordnungsgeld geahndet.

Wasserschaden in der Zahnarztpraxis

Sperrt der Mediziner über Nacht nicht die Wasserzufuhr ab, stellt das kein Mitverschulden dar

Vor einem dreiwöchigen Urlaub verließ ein Zahnarzt abends seine Praxis, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Die Räume lagen im zweiten Stock des Gebäudes. Als am nächsten Morgen andere Mieter das — überwiegend gewerblich genutzte — Gebäude betraten, kam ihnen im Treppenhaus aus der Praxis ein Wasserschwall entgegen. Die später festgestellte Ursache: Ein schlecht montiertes Verbindungsstück zwischen dem Trinkwassersystem und der zwei Jahre vorher installierten Desinfektionsanlage hatte sich gelöst.

Die Versicherung des Zahnarztes regulierte den Wasserschaden von über 200.000 Euro und verlangte anschließend Schadenersatz von der Installationsfirma, die das Verbindungsstück fehlerhaft montiert hatte. Die Firma wiederum zeigte auf den Zahnarzt: Zumindest treffe den Praxisinhaber ein Mitverschulden. Denn es sei grob fahrlässig, vor einer längeren Betriebsschließung das Wasser nicht abzusperren. So sah es auch das Landgericht und entschied, Mediziner und Installationsfirma müssten sich den Schaden teilen.

Gegen das Urteil legte der Zahnarzt Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (14 U 135/20). Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Installationsfirma die Rohrverbindung verpfuscht habe, so das OLG. Da der Wasserschaden im Laufe einer Nacht entstanden sei, habe sich der Betriebsurlaub der Arztpraxis überhaupt nicht ausgewirkt. Ein Mitverschulden des Praxisinhabers liege nicht vor: Der Schaden hätte während des üblichen Praxisbetriebs ebenso auftreten können.

Es sei zwar möglich, aber allgemein unüblich, über Nacht die Wasserzufuhr abzustellen. Eine mögliche, aber nicht zwingend notwendige Schutzmaßnahme zu unterlassen, sei nicht fahrlässig, betonte das OLG. Den Versicherungsnehmer treffe kein Mitverschulden. In der Rechtsprechung sei nur unstrittig, dass Versicherungsnehmer die Zuleitung zu Haushaltsgeräten mit flexiblen Anschlussschläuchen regelmäßig absperren müssten, weil sie äußerst schadensanfällig seien. Eine sachgerecht montierte Rohrverbindung sei dagegen unlösbar und dauerhaft dicht.