Industrie und Handwerk

Holzfäule im Penthouse

Bauunternehmer haftet für den Baumangel: Trifft die Bauherrin Mitverschulden wegen fehlender Planung?

2012 beauftragte eine Hauseigentümerin eine Fachfirma für Dachdecker- und Spenglerarbeiten mit dem Umbau ihres Gebäudes. Sie riss das Dachgeschoss ab und errichtete zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen in Holzbauweise. Die Baufirma dichtete auch das Flachdach ab: Sie montierte an den Dachgiebeln Wasserfangkästen und schloss sie an Fallrohre an.

Drei Jahre später fiel den Bewohnern der Penthouse-Wohnungen auf, dass sich Fensterelemente und Heizkörper senkten. Ein Bauexperte stellte Fäulnis in der Bodenkonstruktion fest und ermittelte die Ursache: Wenn sich in den Wasserfangkästen Wasser aufstaute, drang es in die Wände ein, lief nach unten. Deshalb faulten die Holzbalken. Die Hauseigentümerin musste den gesamten Boden erneuern und forderte Schadenersatz von der Baufirma.

130.000 Euro ständen der Bauherrin für die Mangelbeseitigung zu, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte diese Entscheidung (29 U 155/21). Die Dachdecker-Fachfirma habe das Holzdachhaus vor Feuchtigkeit schützen müssen. Es genüge nicht, das Dach mit Folien abzudichten. Vielmehr hätte die Baufirma die Folien auch fachgerecht an die angrenzenden Bauteile, d.h. an die Wasserfangkästen, anschließen müssen. Das gehöre zu den Aufgaben eines Dachdeckers.

Vergeblich berief sich die Baufirma darauf, dass Fehler anderer Gewerke und fehlende Planung der Bauherrin den Schaden verursacht hätten. Das OLG sah das anders: Sollte der Dachdecker wirklich gedacht haben, dass nicht er, sondern der Verputzer für den Anschluss der Abdichtungsfolie an den Wasserkasten zuständig sei, hätte er die Bauherrin darauf hinweisen müssen. Üblicherweise sei das die Sache des Dachdeckers.

Die Hauseigentümerin treffe auch kein Mitverschulden aufgrund fehlender Planung. Planerische Vorgaben hätte die Baufirma einfordern müssen, bevor sie den Auftrag annahm. Stattdessen habe sie ihn von vornherein ohne Planung akzeptiert und damit die planerische Verantwortung selbst übernommen. Wenn sich der Dachdecker darauf einlasse, müsse er auch ohne Planung oder Bauleitung ein "taugliches Werk gemäß den fachlichen Regeln" abliefern oder für mangelhafte Arbeit haften.

Gebrochene Abwasserleitung erneuert

Der Handwerker hätte auf eine kostengünstige Sanierungsalternative hinweisen müssen

Auf dem Grundstück von Hauseigentümer F brach die in drei Metern Tiefe verlegte, 50 Jahre alte Abwasserleitung. Um festzustellen, wo die Rohre gebrochen waren, grub eine Spezialfirma den Garten auf und legte einige Meter Leitung frei. Bei einer Kamerafahrt durch die Rohre zeigten sich allerdings auch Schäden und eingedrungene Wurzeln im noch nicht freigelegten Teil der Leitung.

Herr F beauftragte ein Handwerksunternehmen für Haustechnik mit der Reparatur. Mit einer Reparatur des Rohrbruchs sei es nicht getan, erklärte der Handwerker: Aufgrund der Defekte an mehreren Stellen sei es erforderlich, die gesamte Abwasserleitung auf dem Grundstück zu erneuern. So lautete dann auch der Auftrag. Zum Preis von 26.171 Euro verlegte das Unternehmen eine neue Leitung von 28 Metern Länge und erstellte zwei Schächte.

Die Gebäudeversicherung übernahm 5.000 Euro, F selbst zahlte dem Handwerker 9.000 Euro Abschlag. Da er mit der Abrechnung des Haustechnikers nicht einverstanden war, behielt der Hauseigentümer nach dem Abschluss der Arbeiten den restlichen Werklohn ein und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Die Abrechnung sei korrekt, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 163/20). Der Auftraggeber könne jedoch die offene Forderung des Handwerkers mit einem Anspruch auf Schadenersatz verrechnen.

Der Auftragnehmer hätte F nämlich auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die alte Leitung im Inlinerverfahren zu sanieren. Das sei wesentlich günstiger als eine neue Leitung zu verlegen — zumal dies in drei Metern Tiefe besonders aufwendig sei. Ohne Aufgrabungen repariere man beim Inlinerverfahren das Rohr von innen und dichte die schadhaften Stellen mit Hartbeschichtungen ab. Laut Sachverständigengutachten sei dies mittlerweile das Standardverfahren bei der Reparatur von Abwasserleitungen und jedem Fachmann bekannt.

Handwerksfirmen müssten bei der Auftragsvergabe auch die wirtschaftlichen Interessen des potenziellen Kunden berücksichtigen: Herr F wisse als Nichtfachmann über die technischen Möglichkeiten nicht Bescheid. Dass das Haustechnik-Unternehmen selbst keine Reparatur im Inlinerverfahren anbiete, ändere nichts an der Pflicht des Fachmanns, den Kunden darüber zu informieren. Wenn F ein anderes Unternehmen mit der günstigen Instandsetzung beauftragt hätte, hätte er viel Geld gespart: rund 13.000 Euro laut Schätzung des Sachverständigen. Das sei der Schaden, für den der Auftraggeber vom Handwerker Ersatz verlangen könne.

Verdorbener Rasen

Hauseigentümer verklagt Düngerhersteller wegen brauner Flecken im Rasen auf Schadenersatz

Im Sommer 2020 verlegte ein Münchner Hauseigentümer in seinem Garten Rollrasen. Um die 28 qm große Fläche zu düngen, kaufte er einen Streuwagen und acht Kilo Langzeitrasendünger. Für den Dünger warb der Hersteller mit der Aussage, bei seinem Produkt bestehe für das Gras keinerlei Verbrennungsgefahr. Doch kaum hatte der Käufer den Dünger verteilt, zeigte der Rasen Verbrennungsschäden.

Das behauptete jedenfalls der Hauseigentümer, der wegen brauner Flecken im Rasen von einem Produktfehler ausging: Er habe den Dünger entsprechend den Vorgaben ausgebracht: auf trockenem Gras, einen Tag nach dem Mähen, die passende Menge für 30 qm. Anschließend habe er den Rasen ungefähr zehn Minuten gewässert. Der Käufer verklagte den Hersteller auf 1.244 Euro Schadenersatz: Gemäß dem Produkthaftungsgesetz müsse er für die Folgen eines Produktfehlers geradestehen.

Von einem Fehler des Produkts wollte das Unternehmen jedoch nichts wissen: Der Kunde müsse den Dünger falsch angewendet haben. Vermutlich habe er sich doch nicht genau an die Anweisungen auf der Verpackung gehalten. Das Schadensbild spreche jedenfalls dafür, dass zu viel Dünger eingesetzt worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage des Käufers gegen den Düngerhersteller ab (113 C 2145/21). Er habe nichts vorgetragen, was auf einen Produktfehler schließen ließe. Auf seinen Fotos vom Rollrasen seien wohl einzelne braune Stellen im Rasen zu erkennen. Und braune Flecken seien selbstverständlich ein Schaden. Dem könnten aber ganz unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen.

Zum Beispiel könne der Rollrasen aufgrund von Fehlern beim Verlegen schlecht angewachsen sein. Oder er sei zu wenig gegossen worden. Denkbar sei auch, dass Schädlinge die Graswurzeln zerstört hätten. Der Kunde könne den Dünger ungleichmäßig ausgebracht und einige Stellen überdüngt haben. Ein Produktfehler sei mit braunen Flecken nicht zu beweisen. Wäre der Dünger mangelhaft, müsste zudem der gesamte Rasen "gebräunt" sein und nicht nur einzelne Stellen.

"Kinder brauchen 7 x mehr"

Viel Vitamin D tut ihnen gut: Irreführende Reklame für Kindermilch verspricht positive Wirkungen

Ein Lebensmittelhersteller wirbt im Internet für seine Kindermilch mit dem Reim: "7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund — ganz sicherlich". Die Aussage bezieht sich auf den Bedarf von Kindern an Vitamin D1: Verglichen mit dem Bedarf von Erwachsenen sei er bei Kindern pro Kilogramm Körpergewicht siebenmal höher, behauptet der Reklametext.

Auch auf der Verpackung der Kindermilch steht: "Bei der Zusammensetzung … wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt".

Die poetisch formulierte Werbung trifft sachlich nicht zu und erregte deshalb das Missfallen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Er forderte vom Lebensmittelhersteller, die Irreführung der Verbraucher künftig zu unterlassen. Während das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen hatte, waren sie beim Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich (I ZR 93/21).

Die Kritik des BGH am Urteil der Vorinstanz: Ginge es nach dem OLG, müsste man die tatsächliche Zusammensetzung der Kindermilch mit der Vorstellung vergleichen, die sich Verbraucher aufgrund der Werbeanzeige von den Inhaltsstoffen machten. Da die Kindermilch viel Vitamin D und Calcium enthalte, sei die Werbung nicht irreführend.

Das sei nicht nachvollziehbar, so der BGH, denn die konkrete Zusammensetzung der Kindermilch sei da nicht von Belang. Für die Beurteilung, ob Reklame den durchschnittlich informierten Verbraucher täusche, sei der Gesamteindruck einer Anzeige maßgebend.

Der Verbraucherschutzverband habe das schon richtig formuliert: Die Werbung erwecke bei den Konsumenten den Eindruck, dass Kinder, absolut gesehen, mehr Vitamin D benötigten als Erwachsene — diese Behauptung sei objektiv falsch. Darauf basiere aber der ebenfalls behauptete positive Effekt für die Gesundheit. Deshalb sei die Reklame irreführend.

"Geflügel Salami"

Enthält die Wurst auch Schweinespeck, ist die Produktbezeichnung irreführend

Ein Wursthersteller vertreibt u.a. eine "Geflügel Salami". Diese Produktbezeichnung steht jedenfalls auf der Vorderseite der Verpackung. Der kleingedruckten Zutatenliste auf der Rückseite ist dagegen zu entnehmen, dass die Wurst auch Schweinespeck enthält. Deshalb beanstandete die Lebensmittelüberwachungsbehörde den Produktnamen "Geflügel Salami": Informationen über Lebensmittel dürften nicht irreführend sein.

Der Standpunkt des Herstellers: Schweinespeck sei kein Fleisch, behauptete er. Es werde als technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern in einer Salami als Zutat sogar erwartet. Den Rechtsstreit mit der Behörde verlor das Unternehmen: Die irreführende Produktbezeichnung müsse geändert werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (9 A 517/20).

In einer "Geflügel Salami" erwarte der Verbraucher Geflügelfleisch und kein Schweinefleisch — dazu gehöre nun einmal auch Speck. Die Aufmachung des Produkts und die Bezeichnung erweckten beim Verbraucher den falschen Eindruck, die Salami bestehe ausschließlich aus Geflügel. Daran ändere auch die vollständige Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung nichts. Denn die Erwartung der Verbraucher werde wesentlich durch den Aufmacher auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Handwerker sollte Terrasse behindertengerecht umbauen

Ist die erstellte Rampe mit dem Rollstuhl nicht nutzbar, ist das Werk untauglich

Eine Hauseigentümerin wurde pflegebedürftig und benötigte einen Rollstuhl. Damit konnte sie Garten und Terrasse nur noch eingeschränkt nutzen. Ihr Sohn, der sie pflegt, beauftragte in ihrem Namen einen Handwerker damit, die Terrasse behindertengerecht umzubauen. Er sollte eine Rampe mit Fundament erstellen, mit deren Hilfe die Mutter von der Terrasse aus mit dem Rollstuhl den Garten erreichen konnte.

Als der Handwerker die Rampe fertiggestellt hatte, weigerte sich die Frau, den Werklohn von 5.437 Euro zu zahlen. Sie habe einen barrierefreien Zugang in den Garten "bestellt", die Rampe sei aber wegen zu starken Gefälles nicht "rollstuhlsicher". Der von ihr beauftragte Bausachverständige habe zudem bemängelt, dass Radabweiser und ein Geländer mit Handlauf fehlten. Eine behindertengerechte Rampe sehe anders aus.

Für Rampen an privaten Wohngebäuden gebe es überhaupt kein Regelwerk, konterte der Handwerker, die einschlägigen DIN-Normen gelten nur für öffentlich zugängliche Gebäude. Außerdem habe er die Rampe exakt so hergestellt wie von der Auftraggeberin gewünscht. Der Handwerker klagte auf Zahlung des Werklohns.

Der stehe ihm zwar zu, entschied das Oberlandesgericht Celle, weil die Hauseigentümerin sein Werk zunächst ohne Vorbehalte abgenommen, d.h. gebilligt habe (14 U 180/21). Sie könne jedoch im Gegenzug Schadenersatz verlangen, weil die Rampe nicht funktionstauglich sei. Aus dem von der Auftraggeberin vorgelegten, überzeugenden Expertengutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass die Rampe aufgrund ihrer Neigung mit einem Rollstuhl nicht gefahrlos zu befahren sei.

Wenn sich ein Werk nicht für den mit der Auftraggeberin vereinbarten Zweck eigne, liege ein Mangel vor — unabhängig davon, ob die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführung vereinbart hätten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden oder nicht. Der Handwerker könne sich nicht darauf berufen, dass die Hauseigentümerin die Rampe genau so gewollt habe. Er müsse für den geschuldeten Erfolg einstehen — es sei denn, er habe seiner Hinweispflicht genügt.

Hinweispflicht bedeute: Als Fachmann für Erd- und Pflasterarbeiten hätte der Handwerker der Auftraggeberin erklären müssen, dass und warum ihre Vorgaben für die Arbeiten nicht zum gewünschten Erfolg führen könnten. Hätte er sie deutlich darauf hingewiesen, dass eine so gebaute Rampe mit dieser Neigung nicht rollstuhltauglich sein würde, müsste er für den Mangel nicht geradestehen. Derlei Bedenken habe der Handwerker aber nie formuliert.

Bauherr kann auf einwandfreier Mangelbeseitigung bestehen

Kurzartikel

Treten beim Neubau eines Einfamilienhauses Mängel auf (hier: an den Fenstern), hat der Bauherr Anspruch darauf, dass sie vollständig behoben werden. Auch mit unwesentlichen "Rest-Macken" muss er sich nicht abfinden. Nur wenn einem objektiv geringen Interesse des Bauherrn an vollständiger Sanierung einer Bagatelle ein erheblicher Aufwand gegenübersteht, kann das Bauunternehmen die Beseitigung des Mangels wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen.

Undichtes Wintergartendach

Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf Nachbesserung, wenn sie technisch unmöglich ist

Ein Sturm hatte das Dach eines Wintergartens beschädigt. Die Hauseigentümerin beauftragte eine Baufirma damit, das Dach zu erneuern. Wie vertraglich vereinbart, montierte die Firma auf der Unterkonstruktion aus Holz System-Bauteile. Einige Monate nach dem Abschluss der Arbeiten traten im Wintergarten Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auf. Die Werkleistung der Baufirma sei mangelhaft, kritisierte die Auftraggeberin, denn das Dach sei nicht dicht an die Unterkonstruktion angeschlossen.

Die Hauseigentümerin verlangte von der Baufirma einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung. Ihre Klage scheiterte beim Landgericht Kleve und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (23 U 81/20). Einerseits habe es die Firma übernommen, auf der Unterkonstruktion ein Dach zu montieren. Also hätte sie für einen dichten Anschluss Sorge tragen müssen, räumte das OLG ein. Dass das Dacht undicht sei, sei zweifellos ein Werkmangel.

Andererseits eigne sich die vorhandene Holz-Unterkonstruktion — laut Sachverständigengutachten — nicht für den dichten Anschluss eines Daches aus System-Bauteilen, wie die Baufirma sie anbiete und ausführe. Die Firma habe sich also zu Recht geweigert, das Dach nachzubessern: Denn es sei aus technischen Gründen objektiv unmöglich, hier mit System-Bauteilen ein mangelfreies Werk herzustellen. Daher schulde die Firma der Auftraggeberin auch keinen Kostenvorschuss.

Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen sei ein dichtes Dach auf diesem Unterbau nur mit einer Zimmermanns- oder Dachdeckerkonstruktion zu erreichen. Die Baufirma sei zwar wie alle Werkunternehmer dazu verpflichtet, Mängel ihres Werks zu beheben.

Die Pflicht zur Nachbesserung umfasse aber nicht die Pflicht, ein ganz anderes als das vereinbarte Werk auszuführen. Eine Dachdeckerkonstruktion sei mit einem aus System-Bauteilen gefertigten Dach nicht zu vergleichen — und nur das habe die Baufirma montieren sollen.

Intransparentes "Knuspermüsli"?

Unterschiedliche Nährwert-Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirren die Verbraucher

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Nährwertangaben auf der Verpackung eines Knuspermüslis von Dr. Oetker. Zwar hatte der Lebensmittelhersteller auf einer schmalen Seite der Müsliverpackung korrekt die vorgeschriebenen Kalorien-Angaben für die Verbraucher aufgedruckt.

Da waren der Nährwert von 100 Gramm Müsli und der Nährwert des mit Milch zubereiteten Müslis angegeben. Doch auf der Vorderseite stand nur der Brennwert des mit Milch zubereiteten Müslis.

Da fehle die Nährwertangabe in Bezug auf 100 Gramm des Produkts, bemängelten die Verbraucherschützer: Diesen Fehler müsse das Unternehmen beheben.

Nach EU-Recht (Lebensmittel-Informationsverordnung) sei diese Angabe auf Lebensmittel-Verpackungen zwingend vorgeschrieben, bestätigte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/19). Sie müsse auch auf der Vorderseite des Kartons wiederholt werden. Unterschiedliche Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirrten die Verbraucher.

Zusätzliche Informationen auf der Vorderseite, die sich auf andere Referenzmengen beziehen, führten möglicherweise zu falschen Vorstellungen bei den Kunden. Dadurch könnten Verbraucher Kaufentscheidungen treffen, die nicht ihrem Bedarf entsprächen.

Neu eingebauter Kachelofen explodiert

Hauseigentümer und Kaminbauer müssen sich den Schaden teilen

Nur einen Monat nach dem Einbau eines Kachelofens kam es zu einer Gasentzündung, weil sich in dem ungewöhnlich verwinkelten Abzug des Ofens unverbrannte Gase gesammelt hatten. Durch die Explosion lösten sich Teile der Ofenbank und zerstörten den gesamten Kachelofen. Die Eigentümer beauftragten ein anderes Unternehmen mit der Rekonstruktion und verlangten anschließend Schadenersatz vom Kaminbauer.

Dagegen wandte der Handwerker ein, er habe nur nach den Plänen und Vorstellungen der Auftraggeber gehandelt. Daher sei er nicht dazu verpflichtet, Schadenersatz zu leisten - er hätte den Ofen allenfalls reparieren müssen. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das allerdings anders: Der Kaminbauer müsse die Kosten für den Bau des neuen Kachelofens übernehmen und alle weiteren Schäden im Wohnzimmer der Hauseigentümer ersetzen (5 U 1436/93).

Bei einem Werkvertrag, wie hier zwischen Hauseigentümer und Kaminbauer, müsse der Auftraggeber dem Handwerker zwar grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung einräumen, wenn dieser sein Werk mangelhaft ausgeführt habe. Doch diese Pflicht entfalle, wenn - wie im konkreten Fall - das Vertrauen des Auftraggebers in die Fachkompetenz und die Zuverlässigkeit des Handwerkers nachhaltig gestört sei.

Allerdings stellte das Gericht auch ein Mitverschulden der Hauseigentümer fest, da der Kaminbauer tatsächlich an ihre exakten Pläne gebunden gewesen sei. Dies befreie den Handwerker aber nicht von der Pflicht, die geplante Konstruktion fachlich zu überprüfen und Bedenken vorzutragen, wenn er die Konstruktion für ungeeignet halte. Letztlich seien beide Parteien für das Malheur verantwortlich: Eigentümer und Kaminbauer müssten sich den Schaden daher teilen.

Werkvertrag oder Verbraucherbauvertrag?

Bei Haustürverträgen mit Handwerkern kommt es auf diesen Unterschied an

Ein Handwerker bot an Haustüren seine Leistungen an, z.B. Malerarbeiten. Mit einem Hauseigentümer vereinbarte er, zum Preis von 21.000 Euro Dachpfannen zu reinigen und zu versiegeln sowie eine Holzfassade zu sanieren. Der Kunde zahlte 12.500 Euro an. Doch als der Handwerker die Arbeiten teilweise schon ausgeführt hatte, widerrief der Kunde den Auftrag und forderte die Anzahlung zurück.

Der Handwerker machte eine Gegenrechnung auf. Für die bisher geleistete Arbeit ständen ihm 8.050 Euro zu: Mehr als den Differenzbetrag könne der Kunde daher nicht zurückfordern, meinte er. Doch da irrte der Handwerker. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab dem Kunden Recht (6 U 6/22).

Hätte der Handwerker mit dem Kunden einen Verbraucherbauvertrag abgeschlossen, dann wäre die Rechtslage so, wie von ihm angenommen, erklärte das OLG. Bei diesem 2018 neu geschaffenen Vertragstyp seien die Leistungen beider Vertragspartner im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren. Kunden müssten den Wert geleisteter Arbeiten ersetzen.

Um einen Verbraucherbauvertrag gehe es hier aber nicht. So ein Vertrag liege nur vor, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Neubau oder "erhebliche Umbaumaßnahmen" an einem Bestandsgebäude vereinbare.

Hier handle es sich um einen üblichen Werkvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Handwerker. Den könne der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Diese Frist für den Widerruf beginne allerdings nur zu laufen, wenn der Unternehmer den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert habe.

Das habe der Handwerker im konkreten Fall jedoch versäumt. Der an der Haustür handschriftlich geschlossene Vertrag enthalte keine korrekte Belehrung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers. Deshalb könne sich der Kunde vom Vertrag lösen und die Anzahlung zurückverlangen, ohne die Leistungen des Handwerkers bezahlen zu müssen.

Beulen im Bodenbelag

Haftet der Bodenverleger für Mängel, die durch ungeeigneten Untergrund entstanden?

Die Inhaberin eines Möbelfachgeschäfts beauftragte eine Handwerksfirma, in ihrem ca. 700 Quadratmeter großen Ladenlokal PVC-Designboden und Teppichboden zu verlegen. Einige Monate nach den Verlegearbeiten wölbten sich die Bodenbeläge, der Teppichboden knisterte und knackte. Ein Sachverständiger bohrte den Boden auf und stellte fest, dass der ungeeignete Untergrund die Mängel verursacht hatte.

Da liege eine Walzasphaltschicht, wie man sie sonst überwiegend im Straßenbau verwende, erklärte er. Die müsste man zurückbauen und durch einen Gussasphaltestrich ersetzen, erst dann könne man neuen PVC-Boden bzw. Teppichboden verlegen. Für die Arbeiten veranschlagte der Sachverständige Kosten von rund 24.000 Euro. Diesen Betrag forderte die Geschäftsinhaberin vom Bodenverleger als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung.

Der Bodenbelag sei zwar mangelhaft, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg, dafür sei aber nicht der Bodenverleger verantwortlich (2 U 43/20). Jeder Handwerker, dessen Arbeit auf Vorleistungen (Planungen, Vorarbeiten etc.) aufbaue, müsse prüfen, ob diese eine geeignete Grundlage für seine Arbeit darstellten oder möglicherweise deren Erfolg gefährdeten. Allerdings bestehe diese Pflicht nur im "Rahmen des Zumutbaren".

Der Sachverständige habe eine Kernbohrung durchgeführt, um den Untergrund zu untersuchen — denn rein optisch sei der Walzasphalt vom geeigneten Gussasphaltestrich nicht zu unterscheiden. Der Handwerker habe den Untergrund für geeignet gehalten und davon habe er auch ausgehen dürfen. Denn in einem Laden müsse der Bodenverleger nicht mit einem Unterbau aus Walzasphalt rechnen, der sei in Gewerbeobjekten absolut unüblich.

Die Handwerksfirma müsse für die Kosten der Mängelbeseitigung nicht haften, da sie ihre Prüfpflicht nicht verletzt habe. Die Mängel beruhten auf einem Untergrund, den der Bodenverleger bei der gebotenen Prüfung nicht als ungeeignet habe erkennen können. Zu weiteren Nachforschungen oder gar einer Bohrung sei ein Bodenverleger nicht verpflichtet.

Kein Steuerbonus für Statikerleistungen

Steuerermäßigung gibt es nur für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Handwerksfirma damit, schadhafte Dachstützen auszutauschen. Der Dachdecker schaute sich vor Ort um und kam zu dem Schluss, erst einmal müsse hier ein Statiker ran: Ohne statische Berechnungen könne er den Auftrag nicht fachgerecht ausführen. Der Auftraggeber zog also einen Statiker hinzu.

Nach dem Abschluss der Arbeiten beantragte er beim Finanzamt einen Steuerbonus (gemäß Einkommensteuergesetz § 35a) für die Handwerkerleistungen und für die Leistungen des Statikers: Das sei ja ein einheitlicher Auftrag gewesen, fand der Steuerzahler. Doch das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung in Bezug auf das Honorar für den Statiker ab.

Mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid scheiterte der Hauseigentümer beim Bundesfinanzhof (VI R 29/19). Ein Statiker plane und überprüfe rechnerisch die Standsicherheit von Bauwerken. Er sei also nicht handwerklich tätig, erklärte das oberste Finanzgericht kurz und bündig: Dass die Leistungen eines Statikers unter Umständen notwendig seien, um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen durchführen zu können, ändere daran nichts. Dadurch werde aus einer statischen Berechnung kein Handwerk.

Ein Ausstellungsauto ist kein Neuwagen

Die Autokäuferin kann den Kaufpreis des Fahrzeugs um 1.000 Euro mindern

In einer Münchner Niederlassung von Mercedes kaufte Frau X Ende 2019 einen Sportwagen: statt zum Listenpreis von 61.788 Euro zum Schnäppchenpreis von 54.604 Euro. Der bereits 2018 hergestellte Wagen war in einer anderen Mercedes-Niederlassung ausgestellt. Besucher konnten ihn dort besichtigen, gefahren war aber noch niemand damit.

Etwa einen Monat nach dem Kauf benötigte die Autofahrerin Pannenhilfe, weil die Batterie defekt war. Nach und nach entdeckte sie Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen an den Einstiegsleisten. Ein fabrikneues Fahrzeug könne das nicht sein, reklamierte Frau X: Das Auto sei ihr schon gebraucht übergeben worden. Man habe ihr zwar mitgeteilt, dass das Lagerfahrzeug aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Aber von einem "Ausstellungsstück" habe sie nichts gewusst.

Vom Autohersteller forderte die Käuferin, den Kaufpreis um 5.000 Euro herabzusetzen. Das Unternehmen ersetzte die beschädigte Batterie, lehnte jedoch eine Preisminderung ab: Ausstellungsstück hin oder her, immerhin sei der Wagen erstmals auf die Käuferin zugelassen worden. Probefahrten hätten keine stattgefunden. Also handle es sich um einen Neuwagen und nicht um ein Vorführfahrzeug.

Die Käuferin klagte auf Preisminderung: Mehr als 1.000 Euro konnte sie beim Amtsgericht München jedoch nicht durchsetzen (271 C 8389/21). In einem Punkt gab ihr das Gericht allerdings Recht: Da zwischen Produktion und Abschluss des Kaufvertrags über zwölf Monate vergangen seien, sei das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen. Und als Ausstellungsstück sei es genau genommen auch nicht völlig "ungenutzt".

In einer Niederlassung würden Ausstellungsautos von vielen Personen innen und außen angefasst. Türen und Kofferraum würden geöffnet. Interessenten wollten probesitzen und verstellten die Sitze etc. Das hinterlasse eben minimale Spuren. Doch solche Bagatellen rechtfertigten keine Preisminderung über die zuerkannten 1.000 Euro hinaus — zumal der Käuferin beim Vertragsschluss "bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis" eingeräumt worden sei.

Fertighaus nach KfW-40-Standard

Der Gebäudehersteller muss den vereinbarten Energieverbrauch einhalten

Ein Ehepaar kaufte ein angeblich energieeffizientes Fertighaus, das fast nur mit Strom geheizt wurde. Laut dem Vertragsangebot des Herstellers sollte das Gebäude KfW-40-Standard aufweisen. (Mit KfW-40-Standard verbraucht eine Immobilie 60 Prozent weniger Energie als im Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben.) Doch die Stromheizung führte zu enorm hohen Heizkosten, von Energieeffizienz konnte keine Rede sein.

Deshalb und wegen einiger anderer Mängel (defekte Lüftungsanlage, Schimmelbildung etc.) verlangten die Käufer vom Hersteller zuerst Mängelbeseitigung. Da sie verweigert wurde, verklagten sie das Unternehmen schließlich auf einen Kostenvorschuss. Unter anderem sollte er eine Holzpelletheizung finanzieren, um die Heizkosten zu senken.

Der Verkäufer verwies dagegen auf die Baubeschreibung: Da stehe eindeutig, dass als "Eigenleistung" von den Käufern der Keller abzudichten sei. Nur weil hier die Dämmung fehle, werde insgesamt der KfW-40-Standard nicht erreicht.

Diesen Einwand wies das Oberlandesgericht München zurück und verurteilte den Gebäudehersteller zur Zahlung von ca. 70.000 Euro Kostenvorschuss (28 U 1262/21 Bau). Das gesamte Haus müsse, so wie im Angebot zugesichert, den KfW-40-Standard erfüllen. Der Keller gehöre zum Haus und sei Bestandteil dieses Leistungsversprechens, für das die Käufer zusätzliches Entgelt gezahlt hätten. Die Käufer seien nicht dafür verantwortlich, dass das Haus den vereinbarten Energiestandard nicht erreiche.

Nach der Baubeschreibung sei zwar vorgesehen, dass sie den Keller dämmen sollten. Aber nirgendwo finde sich ein Hinweis darauf, dass anders der KfW-40-Standard nicht erreichbar sei. Da diese Beschaffenheit des Fertighauses vertraglich vereinbart sei, hafte das Unternehmen in vollem Umfang für die Herstellung dieses Standards. Der Hersteller müsse alle Leistungen durchführen, die dafür erforderlich seien. Er könne nicht ein Gebäude als KfW-40-Haus anpreisen und verkaufen, wenn es nur durch die Eigenleistung der Käufer zu einem KfW-40-Haus werde.

Auftraggeber mit Änderungswünschen

Sind dafür teurere Bauprodukte nötig, steht dem Handwerker Mehrvergütung zu

Ein Hauseigentümer beauftragte einen Handwerker mit Metallbauarbeiten am Haus. Nach Vertragsschluss verlangte der Auftraggeber vom Metallbauer, er solle eine stärkere Außendämmung anbringen als vereinbart. Dafür musste der Handwerker allerdings breitere Profile und Wetterbleche verwenden. Das führte zu 5.200 Euro Mehrkosten für das Material.

Doch der Auftraggeber weigerte sich, die zusätzlichen Kosten zu tragen: Er habe zwar eine dickere Außendämmung gewollt, aber die teureren Bauprodukte nicht bestellt, so seine Begründung. Außerdem verwies der Hauseigentümer auf den unterschriebenen Standard-Bauvertrag: Da stehe klipp und klar, dass Nachforderungen nur bezahlt würden, wenn dafür ein schriftlicher Zusatzauftrag vorliege.

Der Handwerker klagte die Mehrvergütung ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) München Recht (20 U 5268/20). Um den Änderungswunsch des Auftraggebers zu erfüllen, habe der Auftragnehmer zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten müssen, stellte das OLG fest. Das sei dem Hauseigentümer auch klar gewesen. Da die Produkte eingesetzt werden mussten, um das gewünschte Werk funktionstauglich fertigzustellen, müsse der Auftraggeber die so verursachten Mehrkosten übernehmen.

Auf die Klausel im Bauvertrag, nach der ein Anspruch auf Mehrvergütung einen schriftlichen Auftrag voraussetze, könne er sich nicht berufen. Diese Regelung benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Führten Änderungswünsche zu Mehrkosten, stehe dem Auftragnehmer entsprechende Vergütung auch ohne schriftlichen Auftrag zu. Für den Werkerfolg notwendige Zusatzleistungen seien prinzipiell zu vergüten — selbst dann, wenn der Auftraggeber sie nicht angeordnet habe.

"Schwarz glasierte Dachziegel" vereinbart

Ist es als Mangel anzusehen, wenn die Ziegel nach zwei Jahren stellenweise rötlich schimmern?

Ein Hauseigentümer beauftragte eine Dachdeckerfirma damit, das Dach neu einzudecken. Schriftlich wurde vereinbart, dass der Handwerker "schwarz glasierte" Dachziegel verwenden sollte. Zwei Jahre später bemängelte der Auftraggeber, die Dachziegel seien zwar anfangs tiefschwarz gewesen. Nun zeigten sie aber einen rötlichen Schimmer.

Er verlangte vom Dachdecker einen Kostenvorschuss, um den Mangel beheben zu lassen. Doch die Justiz konnte hier keinen Mangel erkennen. Auch der zuletzt mit diesem Streit beschäftigte Bundesgerichtshof wies die Klage des Hauseigentümers ab (VII ZR 21/19). Der Auftraggeber habe keine "tiefschwarzen" Dachziegel bestellt. Leichte Farbnuancen müsse er daher tolerieren.

Auffällige Farbabweichungen der verlegten Ziegel seien nicht zu sehen. Nur wenn man mit geringem Abstand sehr genau hinsehe, seien rötlich-braune Schattierungen zu erkennen. Für einen unbefangenen Betrachter, der etwas weiter weg stehe, zeige das Dach immer noch einen einheitlich schwarzen Farbton.

Allein wegen minimaler Farbveränderungen ein Dach ohne funktionale Mängel komplett abzudecken und neu einzudecken, bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Zu Recht habe es deshalb der Dachdecker abgelehnt, das Dach selbst nachzubessern oder einen Kostenvorschuss für den Auftrag an eine andere Firma zu leisten.

Neue Heizungsanlage eingebaut

Beanstandet der Auftraggeber die Handwerkerleistung nicht, gilt sie nach einer Prüffrist als "abgenommen"

Ein Heizungsinstallateur hatte in einem Einfamilienhaus eine Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie eingebaut. Seine erste Abrechnung beanstandete der Auftraggeber als "nicht nachvollziehbar", er zahlte deshalb den restlichen Werklohn nicht. Außerdem sollte der Installateur einen defekten Fühler der Solaranlage austauschen. Dem kam der Handwerker nach und schickte einige Wochen später eine genauere Abrechnung.

Der Hauseigentümer erhob zwar keine Mängelrüge mehr, trotzdem beglich er erneut die Rechnung nicht. Als der Heizungsbauer seinen Werklohn einklagte, erklärte der Auftraggeber, die Werkleistung sei nicht "abnahmereif". Der Installateur habe den falschen Heizkessel eingebaut und zudem bei den Arbeiten das Klavier beschädigt.

Damit kam der Auftraggeber beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht durch (13 U 89/18). Am Klavier seien keine nennenswerten Schäden festzustellen, so das OLG. Zwar sei vertraglich der Heizkessel eines anderen Herstellers vorgesehen gewesen. Aber der Hauseigentümer habe dem Wechsel des Fabrikats zugestimmt, was die E-Mail-Kommunikation der Beteiligten belege.

Nachdem der Installateur den Fühler ausgewechselt habe, habe der Hauseigentümer über ein Jahr lang an der Anlage nichts mehr bemängelt. Damit habe er die Leistung des Auftragnehmers abgenommen, d.h. als vertragsgerecht akzeptiert. Zwar müsse man Auftraggebern Zeit einräumen, um das Funktionieren so einer Anlage in der Praxis zu prüfen. Das könne eine Weile dauern. Bei einer Heizungsanlage mit Solarthermie genügten dafür ungefähr zwei Monate, schätzte das OLG.

Diese Prüffrist sei längst vorbei gewesen, bevor der Handwerker Klage erhoben habe. Wenn ein Handwerker die vereinbarte Leistung vollständig erbracht habe, der Auftraggeber keine Mängel mehr beanstandet habe und die Prüffrist verstrichen sei, gelte die Werkleistung als abgenommen. Damit werde dann der restliche Werklohn "fällig", er stehe dem Heizungsbauer zu.

"Kalorienschönrechnerei" bei Dr. Oetker?

Nährwertangaben auf Verpackungen müssen "einfach und leicht verständlich" sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zog gegen Lebensmittelhersteller Dr. Oetker vor Gericht. Bei dem Streit ging es um das Müsli "Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks", genauer: um die Nährwertangaben auf der Vorderseite der Müsli-Verpackung.

Die angegebenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, an Zucker und Salz beziehen sich erstens nur auf eine 40-Gramm-Portion Müsli. Zweitens stimmen sie nur, wenn Verbraucher diese kleine Portion mit 60 Milliliter Milch (Fettgehalt 1,5%) aufgießen. Das sei "Kalorienschönrechnerei", so der Vorwurf des vzbv. Damit täusche der Lebensmittelhersteller die Verbraucher darüber, was sie tatsächlich konsumierten.

Auch der vom Bundesgerichtshof zu dem Rechtsstreit befragte Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangte mehr Klarheit (C-388/20). Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen dürften sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen, so der EuGH. Sie müssten einfach und verständlich sein sowie den Vergleich von Lebensmitteln erleichtern, anstatt die Verbraucher zu verwirren.

Die Kalorienangabe auf dem Müsli sei verwirrend, weil sie nur zutreffe, wenn es mit fettarmer Milch zubereitet werde. Müsli könne man aber auch mit Vollmilch, mit Joghurt, Quark, Fruchtsäften oder Früchten mischen. Dann nehme der Verbraucher wesentlich mehr Kalorien zu sich. Dazu komme, dass an anderer Stelle auf der Verpackung Werte genannt würden, die Verbraucher mit jeweils 100 Gramm Müsli konsumierten.

Dachgiebeln vermurkst

Die Frist zur Mängelbeseitigung ließ der Dachdecker untätig verstreichen

Ohne Beteiligung eines Architekten sollte ein Dachdecker für ein Einfamilienhaus ein Dach mit Stufengiebeln errichten — technisch ein eher anspruchsvolles Vorhaben. Prompt ging es schief. Mängel der Giebel-Konstruktion führten zu Wasserschäden. Der Auftraggeber forderte vom Handwerker, die Mängel zu beseitigen. Dafür setzte er eine Frist, zugleich ließ er dem Auftragnehmer einen Sanierungsplan für das Dach zukommen.

So funktioniert das auf keinen Fall, dachte der Handwerker, und unternahm nichts. Als die Frist abgelaufen war, forderte der Hauseigentümer vom Dachdecker einen Kostenvorschuss von rund 45.000 Euro für die Sanierung.

Der behauptete nun, mit dem untauglichen Sanierungskonzept habe er "nichts anfangen können". Darauf habe er sich nicht einlassen müssen, also sei auch die Fristsetzung unwirksam gewesen. Für die Kosten der Mängelbeseitigung müsse er schon deshalb nicht einstehen, weil von Beginn an eine korrekte Ausführungsplanung gefehlt habe.

Damit kam der Handwerker jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Köln nicht durch (7 U 242/19). Ob der Auftraggeber überhaupt dazu verpflichtet war, selbst einen Sanierungsplan vorzulegen, sei schon fraglich. Das könne hier aber offenbleiben, so das OLG. Mit dem Hinweis auf ein "untaugliches Sanierungskonzept" könne der Dachdecker jedenfalls sein Nichtstun nicht rechtfertigen. Wenn er das Konzept für undurchführbar halte, müsse er dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen und diese erläutern.

Tue er das nicht und lasse die Frist für die Mängelbeseitigung untätig verstreichen, könne sich der Handwerker nicht auf eine unwirksame Fristsetzung berufen. Den Hauseigentümer treffe auch nicht deshalb ein Mitverschulden an der missglückten Dachkonstruktion, weil er keinen Architekten eingeschaltet habe. Wenn der Handwerker — im Wissen um die fehlende Ausführungsplanung — den Auftrag übernehme, hafte er auch für die Mängel seines Werks. (Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Köln am 29.9.2021 bestätigt, AZ.: VII ZR 117/20)