Industrie und Handwerk

Brüchige Gabelbrücke am Mountainbike

Radfahrer bei Sturz schwer verletzt - Hersteller haftet für Produktmangel

Erst seit drei Monaten fuhr der begeisterte Mountainbiker mit seinem neuen Rad - wer denkt da schon an Materialverschleiß? Und doch führte Materialermüdung zu einem Bruch seiner Gabelbrücke, als er über eine Bordsteinkante fuhr. Der Radfahrer stürzte so unglücklich auf die Bordsteinkante, dass er sich im Gesicht schwer verletzte - eine langwierige Zahnbehandlung wurde notwendig. Den Radhersteller verklagte er auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte das Unternehmen, dem Verunglückten 8.492 Euro Entschädigung zu zahlen (3 U 116/00). Mit Mountainbikes fahre man üblicherweise auf unebenem Untergrund querfeldein, was eine Gabelbrücke problemlos aushalte. Aus dem Gutachten eines Sachverständigen gehe hervor, dass die Gabelbrücke des Bikers wegen eines Produktfehlers gebrochen sei.

Die Aluminiumlegierung sei ohne vorherige Glühbehandlung eingesetzt worden, was die Beständigkeit verschlechtere. Die zu raue Oberfläche der Standrohraufnahmen zeige in der Nähe der Bruchzone viele Ermüdungsrisse. Dabei sei es schon seit vielen Jahren Stand der Technik, Aluminiumlegierungen einer gezielten Wärmebehandlung zu unterziehen. Hätte der Hersteller das Mountainbike mit realistischer, also starker Belastung getestet, hätte sich gezeigt, dass die verwendete Aluminiumlegierung ungeeignet war. Als begleitende Maßnahme der Qualitätssicherung seien auch lichtmikroskopische Werkstoffuntersuchungen üblich. Auch so hätte man dem Fehler auf die Spur kommen können. Es gebe also keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Hersteller durch mangelnde Sorgfalt in der Produktion den Unfall des Radfahrers verschuldet habe.

Kurzfristige Sonderangebots-Aktion

... eines Süßwarenherstellers verstößt nicht gegen das Preisbindungsverbot

Ein Süßwarenhersteller führte sechs Wochen lang eine Sonderangebots-Aktion durch. Er lieferte seine Duplo-Schokoladenriegel, die normalerweise einzeln oder in Packungen mit 10 Stück verkauft werden, im Elferpack. Auf der Packung stand: "Nur für kurze Zeit: 1 Riegel extra". Zur gleichen Zeit schaltete er im Fernsehen einen Werbespot mit der Botschaft: "1 Riegel mehr drin ... aber kostet nicht mehr". Ein Konkurrent hielt diese Aktion für rechtswidrig: So hindere der Produzent die Einzelhändler daran, den Wiederverkaufspreis seines Produkts frei zu gestalten.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (KZR 3/02). Der Süßwarenhersteller wecke zwar durch die Werbung bei den Verbrauchern Erwartungen auf ein Schnäppchen, denen sich der Einzelhandel praktisch nicht entziehen könne. Insofern übe er schon einen gewissen Druck auf die Händler aus, den von ihm vorbestimmten Sonderangebots-Preis zu übernehmen. Aber die Werbekampagne habe nur sechs Wochen gedauert und die Händler hätten davon letztlich profitiert. Sie hätten ihrerseits für die 11er-Packung so viel gezahlt wie für die Normalpackung und mehr Schokoriegel als sonst verkauft. Kein vernünftiger Kaufmann würde es da in Betracht ziehen, sich der Sonderangebots-Aktion zu verweigern und die Aktionsware teurer zu verkaufen.

Konkurrenz für Tupperware-Party

Heimverkauf anderer Hersteller darf ebenfalls "Party" genannt werden

Das Verkaufsprinzip des Vertreibers von "Tupperware" brachte den Riesenerfolg: Irgendwo in einem trauten Heim lädt die Hausfrau zu Kaffee oder Häppchen, und dazu bietet ein Profi die allgemein bekannten Kunststoffbehälter zum Verkauf an. Das Ganze nennt sich dann "Tupperparty". Allerdings gibt es auch noch andere auf dem Markt, die der Idee des Heimverkaufs etwas abgewinnen konnten. Einer dieser Anbieter versuchte es mit einer "Leifheit TopParty". Dies sei unlauterer Wettbewerb, meinte der "Tupperware"-Vertreiber, und ging vor Gericht: Die Idee sei geklaut, zudem beute der Konkurrent den guten Ruf der "Tupperware" aus.

Der Bundesgerichtshof erklärte es jedoch für zulässig, Heimvorführungen mit dem Begriff "Leifheit TopParty" anzukündigen (I ZR 276/00). Die Bezeichnung "Tupperparty" sei keine Erfindung des "Tupperware"-Vertreibers: sie habe sich im Markt entwickelt und sei vom Vertreiber nur aufgegriffen worden. Zudem könne der Verbraucher die beiden Produkte problemlos differenzieren. Auch die Bezeichnungen "Tupperparty" und "Leifheit TopParty" für die Heimvorführungen seien unterschiedlich genug, um Verwechslungen weitgehend auszuschließen. Dass möglicherweise dennoch einzelne Verbraucher assoziativ eine Verbindung zwischen den zwei Firmen herstellten, reiche für ein Verbot wegen unlauteren Wettbewerbs nicht aus.

Treppenbauer verspricht "erstklassige Arbeit"

Kann der Auftraggeber dann auch Holz in Spitzenqualität erwarten?

In einem Prospekt bot eine Firma "exklusive Treppenmöbel nach individuellen Wünschen" an. Als ein Kunde für sein Einfamilienhaus eine Holz-Innentreppe bestellte, versprach man ihm außerdem, "erstklassige Arbeit" zu leisten. Nach dem Einbau stellte der Kunde fest, dass Holz der Güteklasse II (laut einschlägiger DIN-Norm) verwendet worden war. Der enttäuschte Auftraggeber verlangte den Einbau einer neuen Treppe mit Holz der Güteklasse I.

Der Treppenbauer sah das allerdings nicht ein und forderte den ausstehenden Werklohn (6.620 DM). Vom Oberlandesgericht Celle bekam er Recht (7 U 113/02). Der Kunde müsse die Rechnung bezahlen, denn der Handwerker habe "erstklassige Arbeit" angekündigt und tatsächlich fachgerecht gearbeitet. Mit dem Versprechen einwandfreier Arbeit verpflichte er sich nicht, die Treppe aus Holz der Güteklasse I - astfreies Holz mit regelmäßigem Faserverlauf und geringen Farbunterschieden - herzustellen.

Solches Material hätte der Kunde schon ausdrücklich verlangen und mit dem Handwerker vereinbaren müssen: Bei den vorbereitenden Gesprächen mit dem Auftraggeber, als er im Betrieb des Treppenbauers Werkstücke besichtigte, sei davon jedoch nicht die Rede gewesen. Der Kunde habe keinen Grund, die eingebaute Treppe zu beanstanden, denn Holz der Güteklasse II sei nicht mangelhaft. Es sei nur etwas unregelmäßiger in Farbe und Faserverlauf, dürfe auch einige Astansätze aufweisen.

Was ist "Memory" ...

... ein bestimmtes Spiel mit Legekarten oder

ein allgemeiner Begriff für Legekartenspiele?

gri - Der Herausgeber eines internationalen Frauenmagazins veranstaltete Anfang 2003 im Internet ein virtuelles Gewinnspiel mit Legekarten. Es hieß "Memory" bzw. "Fashion Memory": Auf dem Bildschirm lagen virtuelle Karten aus mit (verdeckten) Darstellungen von Modeartikeln. Wie beim "richtigen" Memory sollten die Spieler durch Aufdecken der Karten (= Anklicken) zusammengehörige Motive finden. Als Gewinn verloste das Magazin De-

signerschmuck.

Der Hersteller des beliebten Legekartenspiels Memory wollte es nicht dulden, dass man für das Internetspiel den Namen seines Bestsellers benutzte. Als Inhaber der geschützten Marke Memory verlangte er vom Frauenmagazin, darauf zu verzichten. Der Herausgeber hielt dagegen, Memory sei längst zu einem allgemeinen Gattungsbegriff für Legekartenspiele geworden. So ähnlich wie "Puzzle" bezeichne Memory nicht mehr nur ein bestimmtes Spiel, sondern eine Art von Spielen. Also dürfe er den Namen verwenden.

Seit 1959 werde das Legekartenspiel Memory mit Erfolg verkauft, stellte das Landgericht München I fest (33 O 3824/03). Durch diese lange und intensive Präsenz am Markt für Spiele sei der Name doch sehr mit diesem konkreten Legekartenspiel verbunden und weise eine gewisse Originalität auf. Legespiele anderer Hersteller würden unter anderen Bezeichnungen angeboten, so z.B. "Memo-Spiel". Daher müsse sich das Frauenmagazin für seine Gewinnspiele im Internet einen anderen Titel ausdenken.

Markenschutz für eine Farbe?

Niederländisches Mobilfunkunternehmen will "Orange" als Firmenzeichen registrieren lassen

Ein niederländisches Mobilfunkunternehmen wollte die Farbe Orange als Marke für Telekommunikationsdienstleistungen eintragen lassen. Auf dem Antrag prangte ein orangefarbenes Rechteck, ein Farbcode war nicht angegeben. Da spielte das Markenamt für die Benelux-Staaten nicht mit: Eine Farbe habe nicht genügend Unterscheidungskraft, um das Dienstleistungsangebot des Unternehmens von demjenigen anderer Unternehmen abzuheben. Die Angelegenheit ging durch alle Instanzen, schließlich legte die niederländische Justiz die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor: Der EuGH sollte prinzipiell die Frage klären, ob eine Farbe überhaupt als Marke in Frage kommt.

Der EuGH bejahte dies und gab dafür einige Bedingungen an (C-104/01). Es genüge nicht, beim Markenamt ein Farbmuster auf Papier zu hinterlegen, denn auf Papier änderten sich Farbtöne altersbedingt. Wenn man die Farbe jedoch nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode objektiv, genau und dauerhaft festlege, sei Markenschutz durchaus möglich.

Eine Marke solle Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, damit Verbraucher sie bestimmten Unternehmen zuordnen könnten. Wie weit ein Firmenkennzeichen eingeführt sei und vom Publikum schon mit der Firma identifiziert werde, spiele daher bei der Registrierung als Marke eine Rolle. In Ausnahmefällen sei das wohl auch bei einer Farbe möglich. Allerdings sei zu bedenken, dass die Verfügbarkeit von Farben für andere Wirtschaftssubjekte nicht zu sehr eingeschränkt werden dürfe.

Sohn und Schwiegertochter als Erben eingesetzt

Erbt die Schwiegertochter auch nach einer Ehescheidung?

Eine Frau setzte in ihrem Testament Sohn und Schwiegertochter zu gleichen Teilen als Erben ein. Längere Zeit lebte sie im Haushalt der beiden, bis sich diese 1996 trennten. Danach blieb sie bei ihrem Sohn. Im März 2000 wurde die Ehe geschieden, im Herbst darauf starb die Mutter. Der testamentarischen Verfügung entsprechend wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein für den Sohn und die Ex-Schwiegertochter ausgestellt.

Dagegen wehrte sich der Mann: Nach der Scheidung sei die Erbeinsetzung nicht mehr gültig, meinte er. Das Testament eines Ehepartners zu Gunsten des anderen werde durch eine Scheidung ja auch unwirksam. Seine Ex-Frau konterte, sie sei von der Schwiegermutter als Person und nicht als Ehefrau bedacht worden. So entschied auch der Bundesgerichtshof (IV ZB 28/02).

Die Verstorbene habe das Testament vor über 20 Jahren verfasst, so der BGH. Ob sie damals die Erbeinsetzung der Schwiegertochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn habe abhängig machen wollen, sei nicht mehr zu ermitteln. Im Unterschied zu der Beziehung zwischen Eheleuten kämen allerdings auch andere Motive für die Erbeinsetzung in Betracht: Herrsche zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter ein gutes persönliches Verhältnis, könne es durchaus sein, dass deren Persönlichkeit eine größere Rolle spiele als der familiäre Status. Immerhin habe die Mutter das Testament nach der Scheidung bestehen lassen. Andere Belege dafür, dass die Erblasserin ihren Willen geändert habe, habe der Sohn auch nicht vorgelegt.

Waschmittel "med"

Zusatz hinter dem Namen des Produkts stellt keine Täuschung der Verbraucher dar

Eine Drogerie-Handelskette führte in ihrem Sortiment ein Waschmittel, hinter dessen Namen auf der Packung dick der Zusatz "med" aufgedruckt war. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung: Diese Bezeichnung sei irreführend; sie erwecke bei den Verbrauchern den falschen Eindruck, das Waschmittel wirke positiv auf ihre Gesundheit ein.

Dass der Zusatz bei den Verbrauchern eine derartige Erwartungshaltung auslösen könnte, bestritt das Oberlandesgericht Köln (6 U 117/02). Dieses Waschmittel enthalte im Unterschied zu den meisten anderen keine Parfüm- oder Farbstoffe und keine Konservierungszusätze. Deshalb eigne es sich gut für Menschen mit Allergien. Zudem werde bei diesem Waschmittel - statt anderer, für empfindliche Menschen tendenziell gesundheitsschädlicher Bestandteile - das hautfreundliche Tensid "A.PG" verwendet. Der Hinweis auf dem Etikett sei also gerechtfertigt, dass Menschen mit sensibler Haut und Allergiker hier ein Produkt ohne Schadstoffe kauften, das ihrer besonderen Empfindlichkeit Rechnung trage. Niemand werde von einem Waschmittel für Kleider darüber hinaus medizinische (z.B. antibakterielle oder keimtötende) Wirkungen erhoffen, die aktiv gesundheitliche Probleme linderten - auch dann nicht, wenn auf der Packung "med" stehe. Von einer Täuschung der Verbraucher könne hier keine Rede sein.

Unzufriedener Kunde pocht auf Schadenersatz

Handwerker zahlt gegen den Willen seines Haftpflichtversicherers ...

Ein Handwerksbetrieb hatte von einem Bauunternehmer - seinem größten Kunden - den Auftrag, in einem Neubau einen Fußboden zu verlegen. Bei den Vorarbeiten kam es zu einem Brandschaden in Höhe von 24.000 Mark. Der Handwerker meldete den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung, die ihn aufforderte, dem Kunden keine Entschädigung zu zahlen. Nach seiner Schilderung des Vorfalls könnten die Mitarbeiter nichts dafür; sie werde die Kosten eines Rechtsstreits mit dem Kunden übernehmen.

Doch der Kunde setzte den Handwerker schwer unter Druck und drohte mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen. Dessen Aufträge brachten dem Handwerker 80 Prozent seines Auftragsvolumens - deshalb gab er nach und zahlte Schadenersatz. Von seiner Haftpflichtversicherung sah er anschließend keinen Pfennig. Auf Versicherungsleistungen habe der Handwerker keinen Anspruch mehr, bekräftigte das Oberlandesgericht Köln (9 U 137/02).

Der Versicherer habe ihm für einen Rechtsstreit mit dem Kunden Deckungszusage erteilt und der Zahlung von Schadenersatz widersprochen. In den Versicherungsbedingungen stehe klipp und klar: "Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil ... zu befriedigen." Wenn sich der Versicherungsnehmer nicht an die diesbezüglichen Vorgaben des Versicherers halte, verliere er den Versicherungsschutz. Dass ein Rechtsstreit mit dem wichtigsten Auftraggeber für den Handwerker riskant gewesen wäre, ändere daran nichts.

Architekt erklärte Estrich für "o.k."

Haftet dann der Fliesenleger für Schäden durch feuchten Estrich?

Ein Architekt hatte vertraglich garantiert, das Bauvorhaben bis zu einem bestimmten Termin fertigzustellen. Bares Geld stand für ihn auf dem Spiel: Das Honorar sollte um 5.000 DM pro Woche steigen oder fallen, je nachdem, ob das Haus früher oder später bezugsfertig wurde. Und so kam es wohl wegen der Eile zum Pfusch am Bau: Estrichleger und Architekt überprüften den Feuchtigkeitsgehalt des frisch verlegten Estrichs und erklärten dann, die Bodenplatten könnten verlegt werden.

Daraufhin machte sich der Fliesenleger an die Arbeit. Leider zu früh, wie sich später herausstellte. An vielen Stellen in Wohnzimmer, Küche und Flur hoben sich die Natursteinplatten vom Estrich ab. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Estrich noch zu feucht gewesen sei, man hätte mit dem Verlegen länger warten müssen. Er schlug vor, die Steinplatten neu zu verlegen - ein teurer Spaß. Der Bauherr wollte dem Fliesenleger den schwarzen Peter zuschieben und zahlte dessen Vergütung nicht (26.185 DM).

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, der Handwerksbetrieb habe Anspruch auf das Geld (17 U 227/01). Der Fliesenleger habe den Pfusch nicht zu vertreten. Zwar müsse ein Handwerker nach den einschlägigen Handwerksrichtlinien prüfen, ob die Vorarbeiten eine "geeignete Grundlage" für seine eigene Arbeit bildeten. Aber der Architekt habe dem Fliesenleger bei der Auftragsvergabe ausdrücklich erklärt, er habe den Estrich zusammen mit dem Estrichleger kontrolliert und die Unterlage sei in Ordnung. Wenn der Architekt die Vorarbeiten selbst überprüfe und dem Handwerker das Ergebnis als fachliche Vorgabe mitteile, dürfe sich dieser darauf verlassen. Unter diesen Umständen sei der Fliesenleger nicht verpflichtet, die Feuchtigkeit des Estrichs selbst noch einmal zu messen.

Boden schlecht gefräst

Zur Prüfungspflicht, wenn ein Handwerksbetrieb Vorarbeiten in Auftrag gibt

Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Bürogebäude den Fußboden neu beschichten. Einen Subunternehmer beauftragte er damit, den Boden abzufräsen, um den Altanstrich zu beseitigen. Anschließend machte sich der Bodenleger an die Arbeit. Wenige Monate später löste sich der neue Belag an mehreren Stellen ab. Ein Sachverständiger stellte fest, dass unzulänglich gefräst worden war: An abgelösten Stellen der Neubeschichtung entdeckte er Reste vom Altanstrich. Der Bodenleger finanzierte zwar die Reparaturarbeiten, verklagte dann aber den Subunternehmer auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (VII ZR 205/02). Zwar dürfe er als Handwerker, wenn seine eigene Arbeit auf der Vorarbeit eines Subunternehmers aufbaue, diese Vorarbeit nicht ungeprüft übernehmen. In dieser Hinsicht habe der Bodenleger aber nichts versäumt: Zum einen habe er eine Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen eingeschaltet, auf deren Sachkunde er sich habe verlassen dürfen. Zum anderen habe der Bodenleger die bearbeitete Fläche kontrolliert und keine Farbunterschiede bemerkt. Sogar ein Vertreter der Firma, die das Beschichtungsmaterial produziere, sei dabei gewesen und habe erklärt, man könne den Boden nun weiter bearbeiten.

Brand nach Schweißarbeiten

Feuerversicherung hält sich am Schweißer schadlos ...

Beim Kirchgang traf der Sägewerksbesitzer einen Schlossermeister, der früher bei ihm gearbeitet hatte. Er bat den Mann, für ihn ein Schutzgitter an einer Vorkappsäge anzubringen. Der Mann tat ihm den Gefallen und führte die Schweißarbeiten im Sägewerk aus. Dabei entzündeten sich Sägespäne und Holzreste in einer Grube unter der Säge. Feuer brach aus und beschädigte Säge und Scheune. Der Gebäudeversicherer des Sägewerks regulierte den Brandschaden und forderte anschließend das Geld vom Schlosser.

Der Handwerker stellte sich auf den Standpunkt, ihn treffe keine Schuld. Immerhin habe er die Bretter unter der Säge mit Schichtholzplatten abgedeckt und einen Wasserschlauch bereit gelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg war allerdings anderer Ansicht (12 U 84/01). Wenn glühende Metallfunken auf Sägespäne fielen, fingen diese sofort Feuer. Das liege sogar für Laien auf der Hand, und er als sachkundiger Schlosser wisse das sowieso.

Doppelt riskant: Er habe den potenziellen Brandherd nicht im Blick gehabt (der abgedeckt war), und deshalb das Feuer erst bemerkt, als es schon richtig qualmte. Unbedingt hätte der Schlosser vor den Schweißarbeiten die Grube entweder leeren oder fugenlos abdecken müssen (mit feuchter Erde, Gips, Mörtel, Lehm oder schwer entflammbaren Tüchern). Bretter und Holzplatten hätten nun einmal Ritzen und schützten nicht gegen Funkenflug. Da er den Brand in grob fahrlässiger Weise verursacht habe, hafte der Handwerker in voller Höhe für den Schaden.

"Bavaria Beer" aus Holland?

Holländische Brauerei stolpert über Markenschutz für "Bayerisches Bier"

Ein Verband Bayerischer Brauer hat es sich zur Aufgabe gemacht, gegen den Missbrauch des Begriffs "Bayerisches Bier" vorzugehen. Auf seinen Antrag hin wurde der Begriff 2001 ins (von der EG-Kommission geführte) Verzeichnis der geschützten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen aufgenommen. Darauf gestützt, klagte der Verband gegen eine holländische Brauerei, die unter dem Namen "Bavaria Holland Beer" in Deutschland Bier verkaufen wollte.

Das sei unzulässig, urteilte das Landgericht München I (7 O 16532/01). Denn die deutschen Verbraucher hielten "Bavaria" und "Beer" für englische Übersetzungen der geschützten Herkunftsangabe. Also würden mit diesem Produktnamen die geschützte Ursprungsbezeichnung und deren positives Image in unlauterer Weise ausgenützt.

Vergeblich entgegnete die holländische Brauerei, die Angabe "Bayerisches Bier" werde in einigen EG-Mitgliedsstaaten nicht als Herkunftsangabe verstanden, sondern als Hinweis auf die Brauart (Dickmaischverfahren) - so ähnlich wie bei der Bezeichnung "Pilsener". Das Argument überzeugte die Richter nicht: Deutsche Biertrinker seien jedenfalls nicht an "Bavaria"-Marken ohne Bezug zu Bayern gewöhnt, meinten sie.

Käuferin beanstandet Auto-Klimaanlage

Mangel oder "konstruktionsbedingte Besonderheit" des Fahrzeugtyps?

Kurz nach dem Kauf ihres Neuwagens wollte eine Autofahrerin das Geschäft rückgängig machen. Sie hielt die Klimaanlage für fehlerhaft: Bei bestimmten Einstellungen sei der Fußraum überhitzt, während weiter oben, im Bereich der Armaturen, ein unangenehm kühles Lüftchen wehe.

Das beeinträchtige die "Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs" nicht, befand das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 62/03). Deshalb bleibe der Kaufvertrag bestehen. Wie ein Sachverständiger erläutert habe, sei die Einstellung der Klimaanlage bei dieser Fahrzeugserie vielleicht etwas ungewöhnlich, aber keineswegs technisch mangelhaft. Für jedes technische Problem gebe es eine Bandbreite von Lösungsmöglichkeiten: Letztlich komme es darauf an, welches Ziel man erreichen wolle. Die Produktion eines Autos sei immer ein Kompromiss. Viele Fahrer wünschten sich die Temperatur im Fußbereich höher als am Kopf; zudem erlaube es die hier gewählte Lösung, das Fahrzeug im Winter sehr schnell aufzuheizen.

Wenn ein Fahrzeug den technischen Standard der vergleichbaren Wagenklasse erreiche, sei es fehlerfrei. Über Konstruktion, Ausrüstung und Fabrikationsvorgang bestimme der Hersteller frei. Konstruktionsbedingte Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugtyps stellten keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionsfähigkeit des Wagens nicht beeinträchtigten.

Provider "besorgt" Internet-Domain

... für eine Firma, lässt sie aber nicht als Domaininhaberin registrieren

Ein Unternehmen für Apparatebau schloss mit einem Provider einen Vertrag: Der Internetprovider beschaffte dem Unternehmen Ritter zwei Internetadressen - "ritter-app.com" und "ritter.de" - und richtete die Webseiten ein. Nach zwei Jahren kam es zum Streit über deren Modernisierung und das Unternehmen kündigte. Danach stellte die Firma Ritter fest, dass sie über die Domain "ritter.de" nicht mehr verfügen konnte. Das hatte folgenden Grund: Für die Adresse war nicht die Firma Ritter selbst, sondern eine T-GmbH - liiert mit dem Provider - als Inhaberin angemeldet worden. Man habe nur die Nutzung der Adresse vereinbart, behauptete der Provider. Der Apparatebauer zog vor Gericht und verlangte, die Internet-Domain auf ihn zu übertragen.

Das Oberlandesgericht München gab ihm Recht (6 U 5770/01). Wer mit einem Internetprovider vereinbare, dass ihm dieser eine Internetadresse "besorgen" solle, dürfe auch davon ausgehen, als Domaininhaber registriert zu werden. Anders könnten Kunden auch die Werbung des Providers nicht verstehen: Er biete schließlich "Dienstleistungspakete" an, inkl. einer Domain: "http:// www Ihr Name .de bzw. com". Auch seien die Dienstleistungspakete für beide Internetadressen in gleicher Weise berechnet worden.

Schokolade für "Kinder" vor Gericht

Streit zweier Süßwarenhersteller um Markennamen

Kinder futtern mit Wonne "Kinder"-Schokolade einer bekannten Marke mit schön buntem Aufdruck. Trotzdem fürchtete der Produzent wohl eine Absatzkrise, als 1998 ein anderer Süßwarenhersteller eine Schokolade namens "Kinder Kram" auf den Markt brachte. Das brachte dem "Kram"-Hersteller Ärger und eine Unterlassungsklage ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bezweifelte, dass "Kinder"-Schokolade vom Konkurrenzprodukt "Kinder Kram" wegen des ähnlich klingenden Namens nicht zu unterscheiden sei (I ZR 257/00). Mit dieser Begründung hatte nämlich das Oberlandesgericht (OLG) dem klagenden Unternehmen Recht gegeben. "Kinder"-Schokolade sei durch ihre farbige Wort-/Bildgestaltung sehr auffällig gekennzeichnet, stellte dagegen der BGH fest. Man werde sie also kaum wegen des Wortes "Kinder" auf der Packung mit dem Konkurrenzprodukt verwechseln. Da die Bundesrichter der Ansicht waren, der Name "Kinder Kram" verletze die geschützte Marke nicht, hoben sie das Urteil des OLG auf und verwiesen den Schokoladen-Rechtsstreit zurück.

Schraubenmutter im Sandwich!

Frau kämpft um Schmerzensgeld: Hersteller des Sandwichs gesucht ...

In einer Esso-Tankstelle kaufte eine Frau ein verpacktes Sandwich zum Mitnehmen. Der Toast war ungeahnt gehaltvoll: Sie biss auf eine im Sandwich eingebackene, sechs Millimeter dicke Schraubenmutter aus Metall. Mehrere Zähne wurden beschädigt, viele Monate litt die Unglückliche unter starken Kieferschmerzen und Migräneanfällen.

Zunächst verklagte sie die Lieferantin des Produkts vergeblich auf Schmerzensgeld: Das Unternehmen behauptete, das Sandwich nur importiert, nicht aber produziert zu haben. Beim Landgericht scheiterte deshalb die Klage. Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil auf und schickte die Akten mit deutlicher Kritik zurück (13 U 146/01). Den entscheidenden Punkt habe das Landgericht nicht geklärt, nämlich ob die X-GmbH das Sandwich wirklich nur geliefert habe. Davon hänge aber das Urteil über Schmerzensgeld ab.

Als Importeurin von Lebensmitteln könne sich die X-GmbH auf Sicht- und Gewichtskontrollen der Waren und einzelne Stichproben beschränken. Niemand könne verlangen, dass ein Importeur in Deutschland alle Packungen wieder öffne und prüfe - außer, es gebe Indizien für Unzuverlässigkeit des Produzenten.

Anders läge der Fall, wenn das Unternehmen geschwindelt und die Ware doch selbst hergestellt hätte. Dann müsste es für das fehlerhafte Produkt haften: Denn ein Lebensmittelhersteller dürfe sich nicht mit Stichproben begnügen, sondern müsse die Produktion so organisieren, dass die Produkte einwandfrei seien. Um sich zu entlasten, müsse die X-GmbH den Hersteller im Ausland benennen und belegen, dass das Sandwich von ihm produziert worden sei.

Maurer und Verputzer in einem Boot

BGH: Mehrere Bauunternehmer haften für Pfusch am Bau als "Gesamtschuldner"

Als sie den Rohbau für ein Einfamilienhaus errichteten, hatten die Handwerker nicht sauber gearbeitet: Schon bei der Abnahme waren Risse in Mauerwerk und Putz zu sehen. Die gesamte Fassade musste neu verputzt werden. Trotzdem klagte die Bauunternehmerin die restliche Vergütung von 19.600 DM vom Bauherrn ein - und scheiterte. Ihr Anspruch auf Vergütung reduziere sich auf Null, entschieden die Richter, weil der Bauherr für die Nachbesserung 22.040 DM habe ausgeben müssen. Nach dieser Schlappe vor Gericht wollte sich die Bauunternehmerin bei der Verputzfirma, einer

Subunternehmerin, schadlos halten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, Maurer und Verputzer seien in diesem besonderen Fall als Gesamtschuldner anzusehen (VII ZR 126/02). Das bedeutet: Beide Unternehmen haften gegenüber dem Bauherrn für den gesamten Schaden durch den Pfusch am Bau. Sie hätten zwar "in unterschiedlichen Gewerken mangelhaft gearbeitet", stellte der BGH fest. Aber ihre Pflicht, die Mängel zu beheben, könnten sie nur gemeinsam erfüllen. Denn die Risse müssten durch zusätzlichen Putz beseitigt werden.

Daher müsse die Bauunternehmerin für die Sanierungskosten nicht alleine geradestehen, sie könne von der Verputzfirma einen Ausgleich verlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, wie weit beide Unternehmen die Schäden am Putz zu verantworten hätten. Ergebnis: Die Verputzfirma musste drei Viertel der Sanierungskosten übernehmen.

Kfz-Meister will nicht zum Psychologen

Versicherung muss trotzdem Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen

Ein Arbeitstag in seiner Werkstatt war für den Kfz-Meister mit unerträglichen Qualen verbunden: Wenn er sich nur wenige Minuten körperlich anstrengte, tat ihm alles weh. Für seinen Betrieb mit Tankstelle, den er selbst gegründet hatte, war er eine echte Belastung geworden - nie wussten die Mitarbeiter, wann sie überhaupt mit dem Chef rechnen konnten.

Deshalb beantragte der Mann Leistungen von seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherer ließ erstmal ein Gutachten erstellen: Der Gutachter empfahl eine Psychotherapie, weil die chronischen Schmerzzustände psychosomatisch bedingt seien. Der Hausarzt des Patienten stimmte dem Vorschlag zu, aber der Patient lehnte Psychotherapie ab. Mit der Begründung, der Versicherte halte sich nicht an ärztliche Anweisungen, verweigerte der Versicherer daraufhin die Rente.

Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 57/01). Patienten dürften zwar Anordnungen des behandelnden Arztes nicht ignorieren, die der Berufsunfähigkeit entgegenwirken sollten. Der Gutachter, ein Professor, habe jedoch nur einen allgemeinen Ratschlag gegeben und sei nicht der behandelnde Arzt. Außerdem müsse eine Behandlung auch erfolgversprechend sein; und das sei eine Psychotherapie nur, wenn der Patient sie selbst wolle. Dem Mechaniker fehle es jedoch am notwendigen "Therapieverständnis". Da der Arbeitseinsatz des Versicherten in seinem Betrieb nicht mehr zuverlässig zu planen sei, komme auch Halbtagsarbeit nicht mehr in Frage: Der Mann sei objektiv berufsunfähig.

Gesellenstück eines Tischlerlehrlings

Muss der Geselle dem Ausbilder die Materialkosten erstatten?

Drei Jahre lang hatte der Lehrling in der Werkstatt Bau- und Möbeltischler gelernt. Zum Abschluss seiner Ausbildung fertigte er 1999 als Gesellenstück einen Holzschrank mit Glasteil an. Das Material dafür bekam er vom Ausbilder. Nach Ablauf der Ausbildungszeit forderte der Tischler jedoch vom frischgebackenen Gesellen Ersatz für die Materialkosten. Dies war so nicht vereinbart und leuchtete dem Gesellen auch überhaupt nicht ein. Da wurde er von seinem Meister verklagt.

Beim Landgericht Cottbus bekam der Tischlermeister einen Korb (1 S 300/02). Der Ausbilder habe dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, vor allem Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen (laut Berufsbildungsgesetz). Dieser klaren Vorschrift suche nun der Handwerker zu entgehen, indem er so argumentiere: Wenn der Lehrling das Material verarbeite und eine neue Sache herstelle, erwerbe er daran das Eigentum. Dadurch erleide er als Ausbilder aber einen Verlust, sprich: die Kosten des verarbeiteten Materials. Dafür müsse er entschädigt werden.

Wollte man diese Logik gelten lassen, wäre das Berufsbildungsgesetz gegenstandslos, befanden die Richter. Dann müsste der Ausbilder seinen Azubis zwar das Material kostenlos zur Verfügung stellen, könnte hinterher aber auf finanziellem Ausgleich bestehen. So würden die Vorstellungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Berufsausbildung ausgehebelt.