Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Nährwertangaben auf der Verpackung eines Knuspermüslis von Dr. Oetker. Zwar hatte der Lebensmittelhersteller auf einer schmalen Seite der Müsliverpackung korrekt die vorgeschriebenen Kalorien-Angaben für die Verbraucher aufgedruckt.
Da waren der Nährwert von 100 Gramm Müsli und der Nährwert des mit Milch zubereiteten Müslis angegeben. Doch auf der Vorderseite stand nur der Brennwert des mit Milch zubereiteten Müslis.
Da fehle die Nährwertangabe in Bezug auf 100 Gramm des Produkts, bemängelten die Verbraucherschützer: Diesen Fehler müsse das Unternehmen beheben.
Nach EU-Recht (Lebensmittel-Informationsverordnung) sei diese Angabe auf Lebensmittel-Verpackungen zwingend vorgeschrieben, bestätigte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/19). Sie müsse auch auf der Vorderseite des Kartons wiederholt werden. Unterschiedliche Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirrten die Verbraucher.
Zusätzliche Informationen auf der Vorderseite, die sich auf andere Referenzmengen beziehen, führten möglicherweise zu falschen Vorstellungen bei den Kunden. Dadurch könnten Verbraucher Kaufentscheidungen treffen, die nicht ihrem Bedarf entsprächen.