Industrie und Handwerk

Bremst der Tesla-Tempomat zu "selbständig"?

Ein Mangel liegt nur vor, wenn der Autopilot nicht dem aktuellen "Stand der Technik" entspricht

Der Käufer eines Tesla Model 3 forderte vom Hersteller ein Ersatzfahrzeug, weil er seinen 45.990 Euro teuren Wagen mangelhaft fand. Der Tempomat halte die eingestellte Geschwindigkeit häufig nicht, beanstandete der Käufer. Vielmehr bremse der Autopilot selbständig, ohne vorherige Warnung und auch ohne erkennbare Hindernisse oder Verkehrszeichen.

Der Autohersteller sah darin keinen Mangel, lehnte eine Nachlieferung ab und ließ es auf eine Klage ankommen. Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht (OLG) München gaben ihm Recht (8 U 1627/22). Mangelhaft wäre der Wagen nur, wenn er nicht so beschaffen wäre wie bei "Sachen der gleichen Art üblich" und wie es "der Käufer nach Art der Sache erwarten" könne. Vergleichen könne man den Tesla nur mit Fahrzeugen, die ebenfalls mit GPS-unterstützten Abstands-Tempomaten ausgestattet seien, erklärte das OLG.

Der Autohersteller habe die Gründe für die angeblichen "Phantombremsungen" vor Gericht nachvollziehbar dargelegt und diese auch in ausführlichen Benutzerinformationen erläutert. Die Funktionsweise des Tempomaten hänge u.a. vom Kartenmaterial ab und damit von Drittanbietern, die die GPS-Daten zur Verfügung stellten. Verkehr verändere sich durch Umbaumaßnahmen und neue Verkehrsschilder ständig, das Kartenmaterial sei nicht immer 100-prozentig aktuell.

Deswegen könne bisher kein Hersteller garantieren, dass GPS-unterstützte Abstands-Tempomaten die eingestellte Geschwindigkeit immer einhalten. Einen völlig fehlerfreien Betrieb könnten die Käufer solcher Systeme (noch) nicht erwarten. Der Autohersteller habe aber die vom Käufer angegebenen "Problemstellen", an denen der Wagen unversehens bremste, korrigiert und das Kartenmaterial online verändert.

Der GPS-unterstützte Autopilot von Tesla entspreche damit dem derzeitigen "Stand der Technik". Wenn der "Stand der Technik" die Hoffnungen des Käufers enttäusche, stelle das keinen Mangel des Tesla dar. Im Übrigen rate das Tesla-Benutzerhandbuch: Bei selbständigem Bremsen des Tempomaten könne der Fahrer gegensteuern, indem er manuell beschleunige, also das Gaspedal betätige.

Solarstromanlage ohne Notstromfunktion

Muss der Verkäufer darüber aufklären, dass ihr Funktionieren vom öffentlichen Stromnetz abhängt?

Das Ehepaar X ließ auf dem Dach seines Wohnhauses von einem Solarunternehmen eine Photovoltaikanlage installieren. Die Hauseigentümer wollten vom öffentlichen Stromnetz unabhängig werden. Die Sache hatte allerdings einen Haken: Wenn das öffentliche Netz keinen Strom liefert, funktioniert auch die Solarstromanlage nicht. Sie schaltet sich nämlich bei Stromausfall automatisch ab.

Zwar gibt es auch Anlagen, bei denen das nicht passiert, weil sie über eine so genannte Inselfunktion oder Notstromfunktion verfügen. Doch die sind erheblich teurer als das vom Ehepaar X bestellte System.

Die erbosten Käufer warfen dem Unternehmer vor, er hätte sie über diesen Umstand aufklären müssen. Dann hätten sie nämlich für 5.000 Euro Aufpreis ein notstromfähiges System montieren lassen. Stattdessen müssten sie nun die gelieferte Anlage umrüsten und das koste dreimal so viel. Für die Mehrkosten müsse der Verkäufer und Installateur einstehen. Den Betrag zogen die Hauseigentümer kurzerhand von der Rechnung des Solarunternehmens ab.

Zu Unrecht, entschied das Landgericht Frankenthal: Die Käufer müssten die Solarstromanlage und ihre Montage komplett bezahlen (6 O 79/22). Die meisten Kunden sparten sich eine Notstromfunktion — das sei eine teure Sonderausstattung. Verkäufer müssten Kunden nicht ungefragt darüber informieren, wenn eine Sonderausstattung fehle. Damit würde man deren Beratungspflicht übertrieben hoch ansetzen.

Möglicherweise führten ja die aktuelle Energiekrise und eventuelle Engpässe bei der Stromversorgung künftig zu einer anderen Sichtweise, weil diese Extra-Funktion an Bedeutung gewinne. Als das Ehepaar X die Photovoltaikanlage kaufte, sei das aber noch kein Thema gewesen.

Anders läge der Fall daher nur, wenn die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich klargestellt hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme. Das hätten die Kunden aber nicht belegen können.

Gegen Ammoniak und Henna allergisch

Kundin wies die Friseurin darauf hin, die trotzdem Haarfärbemittel mit Spuren dieser Stoffe einsetzte

Die Kundin war im Friseursalon erschienen, um sich die Haare färben zu lassen. Ausdrücklich wies sie die Friseurin darauf hin, dass sie allergisch sei gegen die Stoffe Ammoniak und Henna. Das sind Substanzen, die in geringer Menge in zahlreichen Haarfärbemitteln enthalten sind. Ohne dies weiter zu kommentieren, färbte die Friseurin der Kundin die Haare mit so einem Haarfärbemittel.

Prompt erlitt die Kundin eine allergische Reaktion: Gesicht und Augen schwollen an, an der Kopfhaut entwickelten sich Ekzeme. Von der Friseurin forderte sie deshalb Schmerzensgeld. Zu Recht, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied: Denn der Friseurin sei fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen (34 C 20/20).

Wenn eine Kundin vor der Haarbehandlung explizit darauf hinweise, sie sei gegen bestimmte chemische Stoffe allergisch, dürfe eine Friseurin das nicht ignorieren. Die Friseurin könne natürliche Färbemittel ohne diese Substanzen verwenden. Habe sie keine derartigen Färbemittel, müsse sie die Kundin zumindest darüber aufklären, dass beim Einsatz ihrer Haarfärbemittel das Risiko einer Allergie nicht auszuschließen sei.

Am besten hätte die Friseurin das Färben der Haare rundweg abgelehnt. Wenn sie das nicht wolle, müsse sie sich zumindest von der Kundin schriftlich bestätigen lassen, dass die Kundin damit einverstanden sei, das Risiko einzugehen.

2.000 Euro Schmerzensgeld müsse die Friseurin der Frau zahlen, so das Amtsgericht. Dieser Betrag sei angemessen, aber auch ausreichend. Denn die Kundin habe kein Haar verloren und keine Perücke tragen müssen. Auch seien keine Spätfolgen zu befürchten.

Mangelhaftes Wärmedämmsystem

Auftraggeber verlangt vom Werkunternehmer Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung: Fristsetzung notwendig?

Ein Bauherr hatte ein Bauunternehmen damit beauftragt, am Eigenheim ein Wärmedämmverbundsystem anzubringen. Das Ergebnis war so verpfuscht, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer einen Kostenvorschuss verlangte, um die massiven Mängel von einer anderen Firma beseitigen zu lassen. Angesichts der vielen Mängel traute er das dem Bauunternehmer nicht mehr zu.

Doch der Auftragnehmer zahlte nicht: Zunächst müsse ihm der Auftraggeber Gelegenheit geben, selbst nachzubessern. Er werde die Mängel beheben, indem er die Wärmedämmung "aufdopple". Das bedeutet: Der Bauunternehmer wollte das mangelhafte Dämmsystem nicht entfernen, sondern stattdessen über diese Dämmschicht eine zweite legen. Das ist allerdings problematisch, wenn die erste nicht standsicher und tragfähig ist.

Mit diesem Vorschlag war der Auftraggeber nicht einverstanden und zog vor Gericht, um einen Kostenvorschuss durchzusetzen. Anspruch darauf haben unzufriedene Bauherren aber in der Regel nur, wenn sie den Auftragnehmer vorher zur Beseitigung der Werkmängel aufgefordert und dafür eine Frist gesetzt haben. Vor Gericht ging es daher im Wesentlichen um die Frage, ob der Auftraggeber darauf verzichten durfte.

Das Kammergericht in Berlin beantwortete die Frage mit "Ja" (21 U 1099/20). Ausnahmsweise könnten Bauherren auch ohne Fristsetzung Kostenvorschuss verlangen — unter zwei Bedingungen: Entweder habe ein Werkunternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Oder der Werkunternehmer sei derart unzuverlässig, dass es für den Auftraggeber unzumutbar sei, dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung zu überlassen.

Letzteres treffe im konkreten Fall zu, denn es sei nicht damit zu rechnen, dass der Bauunternehmer das Wärmedämmsystem "ordnungsgemäß" nachbessern werde. Er habe ein von der Bauaufsicht nicht zugelassenes System verwendet und das so "windig" verbaut, dass man jederzeit darauf gefasst sein müsse, dass sich einzelne Bauteile lösten.

Aus diesem Grund verstoße auch die vom Bauunternehmer vorgeschlagene Art der Nachbesserung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei so erheblichen Mängeln müsse man das Wärmedämmverbundsystem vollständig zurückbauen und dann ein neues anbringen, anstatt das "vermurkste" System nur aufzudoppeln. (Der Bundesgerichtshof hat das Urteil am 16.11.2022 bestätigt, AZ.: VII ZR 69/22)

Wärmepumpe nach fünf Monaten defekt

Kurzartikel

Plant und montiert ein Handwerker eine Wärmepumpe, schuldet er dem Hauseigentümer ein dauerhaft funktionstaugliches Werk. Funktioniert die Wärmepumpe schon nach einigen Monaten nicht mehr, liegt ein Werkmangel vor — außer, der Defekt entstand durch Bedienungsfehler oder andere äußere Einwirkungen. Der Auftraggeber kann daher vom Handwerker einen Kostenvorschuss für das Beseitigen des Mangels verlangen.

Alter Nagel im Huf

Dressurpferd lahmte nach dem Beschlagen durch den Hufschmied

Ein Gestüt für Vielseitigkeitssport hatte den Hufschmied bestellt, um vier Pferde frisch zu beschlagen. Nach dieser Prozedur wurde das Dressurpferd D sofort in die Box zurückgeführt. Am späten Nachmittag reinigte ein Mitarbeiter D’s Hufe und sattelte das Tier. Ein Mitglied der Geschäftsleitung unternahm mit dem Pferd einen leichten Ausritt von ungefähr einer halben Stunde.

Am nächsten Morgen wurde das Tier am Stallboden liegend vorgefunden: D konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Ein Mitarbeiter untersuchte das Bein und entdeckte im Hufstrahl einen alten, ungefähr 3,5 Zentimeter langen Nagel, den er entfernte. Anschließend wurde die Verletzung in einer Pferdeklinik behandelt.

Die Inhaberin des Gestüts veranschlagte die Kosten auf 33.700 Euro und verlangte dafür vom Hufschmied Schadenersatz: Bevor er das Dressurpferd beschlagen habe, habe es nie Probleme mit den Hufen gehabt. Für die Verletzung sei der Hufschmied verantwortlich, weil er so schlampig arbeite. Offenbar habe er Nägel auf den Boden fallen und dort liegen lassen. Andernfalls hätte D nicht auf einen Nagel treten können.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Pferdebesitzerin ab (3 O 80/21). Sie behaupte, D sei beim Beschlagen der Hufe in den alten Nagel getreten, der sich in den Hufstrahl gebohrt habe. Ein Verschulden des Hufschmieds sei jedoch nicht bewiesen, so das Landgericht, vielmehr gebe es daran begründete Zweifel. Denn zwischen dem Beschlagen und dem Ausritt am Nachmittag habe ein Gestütsmitarbeiter die Hufe des Tieres ausgekratzt. Ihm hätte der Nagel auffallen müssen.

Daher stehe nicht mit Sicherheit fest, dass sich das Dressurpferd schon vor dem Ausritt verletzt habe. Dass der "unordentliche Arbeitsplatz" bzw. die schlampige Arbeitsweise des Hufschmieds die Verletzung verursacht habe, sei möglich. Dass sich D den Nagel anderswo auf dem Gestüt oder auf dem Gelände eingetreten habe, sei aber ebenso wahrscheinlich. Da die Verantwortung des Hufschmieds nicht zweifelsfrei erwiesen sei, müsse er für die Behandlungskosten nicht haften.

Dach ungenügend gedämmt

Hat der Dachdecker die Architekten auf Planungsfehler hingewiesen, muss er für den Werkmangel nicht (mit)haften

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragte ein Architekturbüro, die Sanierung ihres Flachdachs zu planen. Die Arbeiten an der Dachkonstruktion erledigte der Handwerksbetrieb von Dachdecker D. Doch auch nach der Sanierung entsprach die Wärmedämmung des Dachs nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV). Deshalb verlangte die WEG vom Architekturbüro Schadenersatz.

Das Landgericht Flensburg ging von Planungsfehlern der Architekten aus und verurteilte sie dazu, der WEG für die Mängelbeseitigung 93.000 Euro zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung der Architekten kam für den Betrag auf und forderte anschließend vom Dachdecker die Hälfte der Schadenssumme: Der Handwerker habe schließlich das mangelhafte Werk ausgeführt. Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab (2 O 278/20).

Grundsätzlich müssten Architekten und ausführende Unternehmen für einen Werkmangel zu gleichen Teilen haften, räumte das Landgericht ein. Im konkreten Fall gelte das aber nicht. Denn der Handwerker habe die Architekten nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausgeschriebene Dämmung die Anforderungen der EnEV nicht erfülle. Wie das Protokoll einer Baustellenbesprechung mit dem Architekturbüro belege, habe der Dachdecker aus diesem Grund eine Vakuumdämmung empfohlen. Dies sei abgelehnt worden.

Zudem habe der Handwerksbetrieb auch ein Nachtragsangebot vorgelegt, das den Einbau einer stärkeren, besseren Dämmung vorsah. Doch die WEG sei nicht bereit gewesen, die Mehrkosten zu tragen. Um deren Mitverschulden gehe es in diesem Verfahren aber nicht, sondern nur um die Haftungsaufteilung zwischen Architekten und Handwerksbetrieb. Der Dachdecker habe letztlich so gearbeitet, wie von den Architekten vorgegeben.

Das Architekturbüro hätte die Bauherrin über die fachgerechte Ausführung der Dämmmaßnahmen beraten und über die Nachteile der gewählten Lösung aufklären müssen. Da der Handwerker vor dieser gewarnt habe ("nicht fachgerecht"), reiche dies jedenfalls aus, um die Haftung für den Werkmangel vollständig auf das Architekturbüro zu "verlagern".

Dysfunktionale Rollladenkästen, mangelhafte Fliesen

Nur Handwerkerfehler oder auch mangelhafte Bauüberwachung durch die Architekten?

Mit der Planung ihres Einfamilienhauses beauftragten die Bauherren ein Architekturbüro, das auch die Bauüberwachung übernahm. Als der Neubau fertiggestellt war, stellten sich u.a. Mängel an den Rollladenkästen und an den Fliesen in der Küche heraus. Bei den Fliesen zeigten sich Hohlräume, der Fugenmörtel platzte teilweise ab.

Die Auftraggeber verklagten nicht nur die beteiligten Handwerksfirmen, sondern auch das Architekturbüro auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die nötige Sanierung. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Handwerksfirmen und Architekturbüro hafteten gemeinsam für die Kosten der Mängelbeseitigung (12 U 100/21).

Bauüberwachende Architekten müssten sicherstellen, dass Rollladenkästen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Die Mängel in der Küche habe der gerichtliche Sachverständige darauf zurückgeführt, dass die Fliesen zu früh verlegt worden seien. Offenkundig habe sich der Fliesenleger vor dem Beginn der Arbeiten nicht vergewissert, ob der Untergrund dafür schon geeignet, vor allem trocken genug war.

Auch für diesen Fehler sei das Architekturbüro mitverantwortlich: Es habe gegen die Pflicht zur Bauüberwachung verstoßen und nicht kontrolliert, ob der Handwerksbetrieb diese, beim Verlegen von Fliesen zwingend erforderliche Vorprüfung des Untergrunds vorgenommen habe.

Fenstereinbau mit Bagatellmängeln

Dies berechtigt den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern und Werklohn zurückzuhalten

Ein Schreiner hatte für ein Einfamilienhaus speziell angepasste Fensterläden geliefert und eingebaut. Zunächst zeigte sich der Bauherr mit der Montage zufrieden. Doch als der Handwerker den Werklohn von rund 11.300 Euro forderte, entdeckte der Auftraggeber viele kleine Fehler der Handwerkerleistung. Unter Berufung auf erhebliche Werkmängel verweigerte er die Abnahme des Werks und bezahlte die Rechnung des Fensterbauers nicht.

Nach der Abnahme — d.h. der Billigung des "Werks" als im Wesentlichen vertragsgerecht — hat ein Handwerker Anspruch auf seinen Werklohn. Da der Schreiner der Ansicht war, er habe, abgesehen von wenigen Bagatellmängeln, korrekt gearbeitet, klagte er seine Vergütung ein. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart: Der Werklohn sei fällig, weil der Auftraggeber die Abnahme nicht hätte ablehnen dürfen (13 U 98/21).

Tatsächlich lägen hier nämlich nur geringfügige Montagemängel vor. Bauherren hätten nicht das Recht, unter Verweis auf die fehlende Abnahme die Zahlung des Werklohns zu verweigern, wenn es dabei nur um einzelne Mängel gehe und wenn diese nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihren Auswirkungen unbedeutend seien.

Eben dies treffe nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen im konkreten Fall zu. Bei einem Schiebeladenpaar stimme die Höhe nicht, dieser Fehler könne aber laut Gutachten mit einem Aufwand von ca. 60 Euro behoben werden. Der Bauherr dürfe einen Betrag in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten einbehalten, also 120 Euro. Aber keinesfalls den gesamten Werklohn.

Ist gebrauter Glühwein "echter" Glühwein?

Brauerei bietet mit Bockbierwürze versetztes Getränk als Glühwein an

Gerade noch rechtzeitig vor dem Beginn der Weihnachtsmärkte klärte das Landgericht München I die Frage, ob der gebraute Glühwein ("Glühbo") einer sächsischen Brauerei als Glühwein bezeichnet werden darf.

Aufgeworfen hat diese Frage eine Weinkellerei, die gegen das Brauhaus klagte: Das mit Bockbierwürze versetzte weinhaltige Getränk als Glühwein anzubieten, täusche die Verbraucher, fand die Weinkellerei. Sie produziert, wen wundert’s, ebenfalls Glühwein.

Das von einem Weinsachverständigen beratene Landgericht München I gab der Weinkellerei Recht (17 HKO 8213/18). Bockbierwürze werde historisch bedingt "Würze" genannt, führte der Sachverständige aus, sachlich sei das aber nicht korrekt. Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern gewürzte Flüssigkeit, die viel Wasser enthalte. So gelange ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent ins Getränk.

Zu viel, um noch als Wein "durchzugehen", entschied die Richterin. Glühwein dürfe laut EU-Verordnung von 2014 nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Wasser dürfe nur in ganz kleiner Menge zum Süßen oder mit Gewürzen in das Traditionsgetränk Glühwein gelangen.

Den gebrauten "Glühbo" als Wein zu bezeichnen, würde den Begriff Wein im wahrsten Sinn des Wortes "verwässern" und Verbraucher in die Irre führen. Denn die Eigenschaften von Glühwein könne "Glühbo" wegen seines hohen Wassergehalts nicht haben.

Goldene Schokohasen nur von Lindt!

Confiserie Heilemann darf keine golden verpackten Hasen mehr verkaufen

Seit 1997 bietet Schokoladenhersteller Lindt "Goldhasen" im aktuellen Farbton an: sitzende Schokoladenhasen, eingepackt in goldfarbenes Glanzpapier. Das Unternehmen produziert nach eigenen Angaben jährlich rund 150 Millionen "Goldhasen" in 50 Ländern.

Und seit jeher wehrt es sich juristisch gegen ähnlich aussehende Konkurrenzprodukte. Letzte "Opfer" dieser Unternehmenspolitik: Goldhasen von Lidl, die in der Schweiz nicht mehr verkauft werden dürfen. Und sitzende, golden verpackte Hasen der Confiserie Heilemann.

Heilemann darf künftig seine Schokohasen nicht mehr in goldfarbenes Papier einpacken, urteilte das Oberlandesgericht München: Sie sähen nämlich den Lindt-Hasen so ähnlich, dass Konsumenten die Produkte verwechseln könnten (29 U 6389/19). Kleine Abweichungen im Farbton und in der Gestaltung reichten nicht aus, um diese Gefahr auszuschließen. Und der Lindt-Goldton sei seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als Marke geschützt.

Farbtöne genießen nur ausnahmsweise Markenschutz: Das setzt voraus, dass sie am Markt so bekannt und durchgesetzt sind, dass Verbraucher sie eindeutig einem Produkt und dessen Hersteller zuordnen (Nivea-blau z.B.). Das treffe beim Goldhasen von Lindt zu, hatte der BGH entschieden: Dessen Farbton werde von 70 Prozent der Konsumenten mit dem Schweizer Schoko-Hersteller identifiziert. (Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist noch nicht rechtskräftig, Heilemann kann Revision zum BGH einlegen.)

Holzfäule im Penthouse

Bauunternehmer haftet für den Baumangel: Trifft die Bauherrin Mitverschulden wegen fehlender Planung?

2012 beauftragte eine Hauseigentümerin eine Fachfirma für Dachdecker- und Spenglerarbeiten mit dem Umbau ihres Gebäudes. Sie riss das Dachgeschoss ab und errichtete zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen in Holzbauweise. Die Baufirma dichtete auch das Flachdach ab: Sie montierte an den Dachgiebeln Wasserfangkästen und schloss sie an Fallrohre an.

Drei Jahre später fiel den Bewohnern der Penthouse-Wohnungen auf, dass sich Fensterelemente und Heizkörper senkten. Ein Bauexperte stellte Fäulnis in der Bodenkonstruktion fest und ermittelte die Ursache: Wenn sich in den Wasserfangkästen Wasser aufstaute, drang es in die Wände ein, lief nach unten. Deshalb faulten die Holzbalken. Die Hauseigentümerin musste den gesamten Boden erneuern und forderte Schadenersatz von der Baufirma.

130.000 Euro ständen der Bauherrin für die Mangelbeseitigung zu, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte diese Entscheidung (29 U 155/21). Die Dachdecker-Fachfirma habe das Holzdachhaus vor Feuchtigkeit schützen müssen. Es genüge nicht, das Dach mit Folien abzudichten. Vielmehr hätte die Baufirma die Folien auch fachgerecht an die angrenzenden Bauteile, d.h. an die Wasserfangkästen, anschließen müssen. Das gehöre zu den Aufgaben eines Dachdeckers.

Vergeblich berief sich die Baufirma darauf, dass Fehler anderer Gewerke und fehlende Planung der Bauherrin den Schaden verursacht hätten. Das OLG sah das anders: Sollte der Dachdecker wirklich gedacht haben, dass nicht er, sondern der Verputzer für den Anschluss der Abdichtungsfolie an den Wasserkasten zuständig sei, hätte er die Bauherrin darauf hinweisen müssen. Üblicherweise sei das die Sache des Dachdeckers.

Die Hauseigentümerin treffe auch kein Mitverschulden aufgrund fehlender Planung. Planerische Vorgaben hätte die Baufirma einfordern müssen, bevor sie den Auftrag annahm. Stattdessen habe sie ihn von vornherein ohne Planung akzeptiert und damit die planerische Verantwortung selbst übernommen. Wenn sich der Dachdecker darauf einlasse, müsse er auch ohne Planung oder Bauleitung ein "taugliches Werk gemäß den fachlichen Regeln" abliefern oder für mangelhafte Arbeit haften.

Gebrochene Abwasserleitung erneuert

Der Handwerker hätte auf eine kostengünstige Sanierungsalternative hinweisen müssen

Auf dem Grundstück von Hauseigentümer F brach die in drei Metern Tiefe verlegte, 50 Jahre alte Abwasserleitung. Um festzustellen, wo die Rohre gebrochen waren, grub eine Spezialfirma den Garten auf und legte einige Meter Leitung frei. Bei einer Kamerafahrt durch die Rohre zeigten sich allerdings auch Schäden und eingedrungene Wurzeln im noch nicht freigelegten Teil der Leitung.

Herr F beauftragte ein Handwerksunternehmen für Haustechnik mit der Reparatur. Mit einer Reparatur des Rohrbruchs sei es nicht getan, erklärte der Handwerker: Aufgrund der Defekte an mehreren Stellen sei es erforderlich, die gesamte Abwasserleitung auf dem Grundstück zu erneuern. So lautete dann auch der Auftrag. Zum Preis von 26.171 Euro verlegte das Unternehmen eine neue Leitung von 28 Metern Länge und erstellte zwei Schächte.

Die Gebäudeversicherung übernahm 5.000 Euro, F selbst zahlte dem Handwerker 9.000 Euro Abschlag. Da er mit der Abrechnung des Haustechnikers nicht einverstanden war, behielt der Hauseigentümer nach dem Abschluss der Arbeiten den restlichen Werklohn ein und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Die Abrechnung sei korrekt, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 163/20). Der Auftraggeber könne jedoch die offene Forderung des Handwerkers mit einem Anspruch auf Schadenersatz verrechnen.

Der Auftragnehmer hätte F nämlich auf die Möglichkeit hinweisen müssen, die alte Leitung im Inlinerverfahren zu sanieren. Das sei wesentlich günstiger als eine neue Leitung zu verlegen — zumal dies in drei Metern Tiefe besonders aufwendig sei. Ohne Aufgrabungen repariere man beim Inlinerverfahren das Rohr von innen und dichte die schadhaften Stellen mit Hartbeschichtungen ab. Laut Sachverständigengutachten sei dies mittlerweile das Standardverfahren bei der Reparatur von Abwasserleitungen und jedem Fachmann bekannt.

Handwerksfirmen müssten bei der Auftragsvergabe auch die wirtschaftlichen Interessen des potenziellen Kunden berücksichtigen: Herr F wisse als Nichtfachmann über die technischen Möglichkeiten nicht Bescheid. Dass das Haustechnik-Unternehmen selbst keine Reparatur im Inlinerverfahren anbiete, ändere nichts an der Pflicht des Fachmanns, den Kunden darüber zu informieren. Wenn F ein anderes Unternehmen mit der günstigen Instandsetzung beauftragt hätte, hätte er viel Geld gespart: rund 13.000 Euro laut Schätzung des Sachverständigen. Das sei der Schaden, für den der Auftraggeber vom Handwerker Ersatz verlangen könne.

Verdorbener Rasen

Hauseigentümer verklagt Düngerhersteller wegen brauner Flecken im Rasen auf Schadenersatz

Im Sommer 2020 verlegte ein Münchner Hauseigentümer in seinem Garten Rollrasen. Um die 28 qm große Fläche zu düngen, kaufte er einen Streuwagen und acht Kilo Langzeitrasendünger. Für den Dünger warb der Hersteller mit der Aussage, bei seinem Produkt bestehe für das Gras keinerlei Verbrennungsgefahr. Doch kaum hatte der Käufer den Dünger verteilt, zeigte der Rasen Verbrennungsschäden.

Das behauptete jedenfalls der Hauseigentümer, der wegen brauner Flecken im Rasen von einem Produktfehler ausging: Er habe den Dünger entsprechend den Vorgaben ausgebracht: auf trockenem Gras, einen Tag nach dem Mähen, die passende Menge für 30 qm. Anschließend habe er den Rasen ungefähr zehn Minuten gewässert. Der Käufer verklagte den Hersteller auf 1.244 Euro Schadenersatz: Gemäß dem Produkthaftungsgesetz müsse er für die Folgen eines Produktfehlers geradestehen.

Von einem Fehler des Produkts wollte das Unternehmen jedoch nichts wissen: Der Kunde müsse den Dünger falsch angewendet haben. Vermutlich habe er sich doch nicht genau an die Anweisungen auf der Verpackung gehalten. Das Schadensbild spreche jedenfalls dafür, dass zu viel Dünger eingesetzt worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Schadenersatzklage des Käufers gegen den Düngerhersteller ab (113 C 2145/21). Er habe nichts vorgetragen, was auf einen Produktfehler schließen ließe. Auf seinen Fotos vom Rollrasen seien wohl einzelne braune Stellen im Rasen zu erkennen. Und braune Flecken seien selbstverständlich ein Schaden. Dem könnten aber ganz unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen.

Zum Beispiel könne der Rollrasen aufgrund von Fehlern beim Verlegen schlecht angewachsen sein. Oder er sei zu wenig gegossen worden. Denkbar sei auch, dass Schädlinge die Graswurzeln zerstört hätten. Der Kunde könne den Dünger ungleichmäßig ausgebracht und einige Stellen überdüngt haben. Ein Produktfehler sei mit braunen Flecken nicht zu beweisen. Wäre der Dünger mangelhaft, müsste zudem der gesamte Rasen "gebräunt" sein und nicht nur einzelne Stellen.

"Kinder brauchen 7 x mehr"

Viel Vitamin D tut ihnen gut: Irreführende Reklame für Kindermilch verspricht positive Wirkungen

Ein Lebensmittelhersteller wirbt im Internet für seine Kindermilch mit dem Reim: "7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund — ganz sicherlich". Die Aussage bezieht sich auf den Bedarf von Kindern an Vitamin D1: Verglichen mit dem Bedarf von Erwachsenen sei er bei Kindern pro Kilogramm Körpergewicht siebenmal höher, behauptet der Reklametext.

Auch auf der Verpackung der Kindermilch steht: "Bei der Zusammensetzung … wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt".

Die poetisch formulierte Werbung trifft sachlich nicht zu und erregte deshalb das Missfallen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Er forderte vom Lebensmittelhersteller, die Irreführung der Verbraucher künftig zu unterlassen. Während das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen hatte, waren sie beim Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich (I ZR 93/21).

Die Kritik des BGH am Urteil der Vorinstanz: Ginge es nach dem OLG, müsste man die tatsächliche Zusammensetzung der Kindermilch mit der Vorstellung vergleichen, die sich Verbraucher aufgrund der Werbeanzeige von den Inhaltsstoffen machten. Da die Kindermilch viel Vitamin D und Calcium enthalte, sei die Werbung nicht irreführend.

Das sei nicht nachvollziehbar, so der BGH, denn die konkrete Zusammensetzung der Kindermilch sei da nicht von Belang. Für die Beurteilung, ob Reklame den durchschnittlich informierten Verbraucher täusche, sei der Gesamteindruck einer Anzeige maßgebend.

Der Verbraucherschutzverband habe das schon richtig formuliert: Die Werbung erwecke bei den Konsumenten den Eindruck, dass Kinder, absolut gesehen, mehr Vitamin D benötigten als Erwachsene — diese Behauptung sei objektiv falsch. Darauf basiere aber der ebenfalls behauptete positive Effekt für die Gesundheit. Deshalb sei die Reklame irreführend.

"Geflügel Salami"

Enthält die Wurst auch Schweinespeck, ist die Produktbezeichnung irreführend

Ein Wursthersteller vertreibt u.a. eine "Geflügel Salami". Diese Produktbezeichnung steht jedenfalls auf der Vorderseite der Verpackung. Der kleingedruckten Zutatenliste auf der Rückseite ist dagegen zu entnehmen, dass die Wurst auch Schweinespeck enthält. Deshalb beanstandete die Lebensmittelüberwachungsbehörde den Produktnamen "Geflügel Salami": Informationen über Lebensmittel dürften nicht irreführend sein.

Der Standpunkt des Herstellers: Schweinespeck sei kein Fleisch, behauptete er. Es werde als technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern in einer Salami als Zutat sogar erwartet. Den Rechtsstreit mit der Behörde verlor das Unternehmen: Die irreführende Produktbezeichnung müsse geändert werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (9 A 517/20).

In einer "Geflügel Salami" erwarte der Verbraucher Geflügelfleisch und kein Schweinefleisch — dazu gehöre nun einmal auch Speck. Die Aufmachung des Produkts und die Bezeichnung erweckten beim Verbraucher den falschen Eindruck, die Salami bestehe ausschließlich aus Geflügel. Daran ändere auch die vollständige Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung nichts. Denn die Erwartung der Verbraucher werde wesentlich durch den Aufmacher auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Handwerker sollte Terrasse behindertengerecht umbauen

Ist die erstellte Rampe mit dem Rollstuhl nicht nutzbar, ist das Werk untauglich

Eine Hauseigentümerin wurde pflegebedürftig und benötigte einen Rollstuhl. Damit konnte sie Garten und Terrasse nur noch eingeschränkt nutzen. Ihr Sohn, der sie pflegt, beauftragte in ihrem Namen einen Handwerker damit, die Terrasse behindertengerecht umzubauen. Er sollte eine Rampe mit Fundament erstellen, mit deren Hilfe die Mutter von der Terrasse aus mit dem Rollstuhl den Garten erreichen konnte.

Als der Handwerker die Rampe fertiggestellt hatte, weigerte sich die Frau, den Werklohn von 5.437 Euro zu zahlen. Sie habe einen barrierefreien Zugang in den Garten "bestellt", die Rampe sei aber wegen zu starken Gefälles nicht "rollstuhlsicher". Der von ihr beauftragte Bausachverständige habe zudem bemängelt, dass Radabweiser und ein Geländer mit Handlauf fehlten. Eine behindertengerechte Rampe sehe anders aus.

Für Rampen an privaten Wohngebäuden gebe es überhaupt kein Regelwerk, konterte der Handwerker, die einschlägigen DIN-Normen gelten nur für öffentlich zugängliche Gebäude. Außerdem habe er die Rampe exakt so hergestellt wie von der Auftraggeberin gewünscht. Der Handwerker klagte auf Zahlung des Werklohns.

Der stehe ihm zwar zu, entschied das Oberlandesgericht Celle, weil die Hauseigentümerin sein Werk zunächst ohne Vorbehalte abgenommen, d.h. gebilligt habe (14 U 180/21). Sie könne jedoch im Gegenzug Schadenersatz verlangen, weil die Rampe nicht funktionstauglich sei. Aus dem von der Auftraggeberin vorgelegten, überzeugenden Expertengutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass die Rampe aufgrund ihrer Neigung mit einem Rollstuhl nicht gefahrlos zu befahren sei.

Wenn sich ein Werk nicht für den mit der Auftraggeberin vereinbarten Zweck eigne, liege ein Mangel vor — unabhängig davon, ob die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführung vereinbart hätten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden oder nicht. Der Handwerker könne sich nicht darauf berufen, dass die Hauseigentümerin die Rampe genau so gewollt habe. Er müsse für den geschuldeten Erfolg einstehen — es sei denn, er habe seiner Hinweispflicht genügt.

Hinweispflicht bedeute: Als Fachmann für Erd- und Pflasterarbeiten hätte der Handwerker der Auftraggeberin erklären müssen, dass und warum ihre Vorgaben für die Arbeiten nicht zum gewünschten Erfolg führen könnten. Hätte er sie deutlich darauf hingewiesen, dass eine so gebaute Rampe mit dieser Neigung nicht rollstuhltauglich sein würde, müsste er für den Mangel nicht geradestehen. Derlei Bedenken habe der Handwerker aber nie formuliert.

Bauherr kann auf einwandfreier Mangelbeseitigung bestehen

Kurzartikel

Treten beim Neubau eines Einfamilienhauses Mängel auf (hier: an den Fenstern), hat der Bauherr Anspruch darauf, dass sie vollständig behoben werden. Auch mit unwesentlichen "Rest-Macken" muss er sich nicht abfinden. Nur wenn einem objektiv geringen Interesse des Bauherrn an vollständiger Sanierung einer Bagatelle ein erheblicher Aufwand gegenübersteht, kann das Bauunternehmen die Beseitigung des Mangels wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen.

Undichtes Wintergartendach

Auftraggeberin hat keinen Anspruch auf Nachbesserung, wenn sie technisch unmöglich ist

Ein Sturm hatte das Dach eines Wintergartens beschädigt. Die Hauseigentümerin beauftragte eine Baufirma damit, das Dach zu erneuern. Wie vertraglich vereinbart, montierte die Firma auf der Unterkonstruktion aus Holz System-Bauteile. Einige Monate nach dem Abschluss der Arbeiten traten im Wintergarten Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auf. Die Werkleistung der Baufirma sei mangelhaft, kritisierte die Auftraggeberin, denn das Dach sei nicht dicht an die Unterkonstruktion angeschlossen.

Die Hauseigentümerin verlangte von der Baufirma einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung. Ihre Klage scheiterte beim Landgericht Kleve und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (23 U 81/20). Einerseits habe es die Firma übernommen, auf der Unterkonstruktion ein Dach zu montieren. Also hätte sie für einen dichten Anschluss Sorge tragen müssen, räumte das OLG ein. Dass das Dacht undicht sei, sei zweifellos ein Werkmangel.

Andererseits eigne sich die vorhandene Holz-Unterkonstruktion — laut Sachverständigengutachten — nicht für den dichten Anschluss eines Daches aus System-Bauteilen, wie die Baufirma sie anbiete und ausführe. Die Firma habe sich also zu Recht geweigert, das Dach nachzubessern: Denn es sei aus technischen Gründen objektiv unmöglich, hier mit System-Bauteilen ein mangelfreies Werk herzustellen. Daher schulde die Firma der Auftraggeberin auch keinen Kostenvorschuss.

Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen sei ein dichtes Dach auf diesem Unterbau nur mit einer Zimmermanns- oder Dachdeckerkonstruktion zu erreichen. Die Baufirma sei zwar wie alle Werkunternehmer dazu verpflichtet, Mängel ihres Werks zu beheben.

Die Pflicht zur Nachbesserung umfasse aber nicht die Pflicht, ein ganz anderes als das vereinbarte Werk auszuführen. Eine Dachdeckerkonstruktion sei mit einem aus System-Bauteilen gefertigten Dach nicht zu vergleichen — und nur das habe die Baufirma montieren sollen.

Intransparentes "Knuspermüsli"?

Unterschiedliche Nährwert-Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirren die Verbraucher

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Nährwertangaben auf der Verpackung eines Knuspermüslis von Dr. Oetker. Zwar hatte der Lebensmittelhersteller auf einer schmalen Seite der Müsliverpackung korrekt die vorgeschriebenen Kalorien-Angaben für die Verbraucher aufgedruckt.

Da waren der Nährwert von 100 Gramm Müsli und der Nährwert des mit Milch zubereiteten Müslis angegeben. Doch auf der Vorderseite stand nur der Brennwert des mit Milch zubereiteten Müslis.

Da fehle die Nährwertangabe in Bezug auf 100 Gramm des Produkts, bemängelten die Verbraucherschützer: Diesen Fehler müsse das Unternehmen beheben.

Nach EU-Recht (Lebensmittel-Informationsverordnung) sei diese Angabe auf Lebensmittel-Verpackungen zwingend vorgeschrieben, bestätigte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/19). Sie müsse auch auf der Vorderseite des Kartons wiederholt werden. Unterschiedliche Bezugsgrößen auf der Verpackung verwirrten die Verbraucher.

Zusätzliche Informationen auf der Vorderseite, die sich auf andere Referenzmengen beziehen, führten möglicherweise zu falschen Vorstellungen bei den Kunden. Dadurch könnten Verbraucher Kaufentscheidungen treffen, die nicht ihrem Bedarf entsprächen.