Das Haus des Nachbarn steht in einem Ortsteil mit 16 Wohnhäusern — darunter fünf landwirtschaftliche Anwesen mit Viehhaltung — am Rand einer Kleinstadt. Er klagte gegen die Baugenehmigung für einen Schweinestall, der 400 Meter von seinem Wohnhaus entfernt im Außenbereich gebaut werden sollte. Der Schweinezüchter hielt am nahegelegenen Hof rund 100 Sauen, im neuen Stall sollten ca. 1.850 Sauen und Ferkel Platz finden.
Mit seinen Einwänden erreichte der Nachbar, dass statt zwei offenen Güllebehältern nur ein geschlossener Güllebehälter genehmigt und die Abluftkamine des Stallgebäudes auf zehn Meter erhöht wurden. Gegen die Baugenehmigung klagte er trotzdem: Eigentlich hätte eine aufwändige Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen, beanstandete der Anwohner, weil auch der alte Stall im Ortsbereich modernisiert und erweitert werden solle und die Anlagen funktional verbunden seien.
Jedes Mal, wenn die Stalltür geöffnet werde, um Schweine von einem Stall zum anderen zu bringen, werde es Geruchsbelästigungen geben. Außerdem habe die Genehmigungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Geruchsbelastung durch Tierhaltung im Dorf ohnehin schon hoch sei und die zusätzliche Anlage sozusagen das "Fass zum Überlaufen" bringe.
Ein Genehmigungsverfahren gemäß Immissionsschutzrecht sei hier nicht notwendig, erklärte jedoch das Verwaltungsgericht Bayreuth (B 2 K 17.803). Das wäre nur der Fall, wenn der Neubau für eine höhere Anzahl von Tieren gedacht wäre. Die beiden Stallanlagen stellten auch keine funktionale Einheit dar: Sie befänden sich nicht auf demselben Betriebsgelände, sondern ca. 330 Meter voneinander entfernt mit Ackerland dazwischen.
Mit allenfalls zwei Prozent Jahresgeruchsstunden steige durch den neuen Stall die ohnehin vorhandene Geruchsbelastung nur geringfügig. Die Schweinezucht werde auf dem Grundstück des Nachbarn also nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung führen. Außerdem stehe sein Haus sowieso faktisch in einem Dorfgebiet, das von Viehhaltung geprägt sei. In so einer Umgebung würden Wohnbauten nur eingeschränkt gegen Gerüche geschützt.
Auch in Bezug auf Geräusche würden laut Gutachten die Grenzwerte für ein Dorfgebiet auf dem Grundstück des Anwohners eingehalten: tagsüber 60 dB(A), von 22 Uhr bis 6 Uhr früh 45 dB(A). Berücksichtige man alle Umstände, verstoße die Baugenehmigung für den Stall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn.