Handel und Gewerbe

Schluss mit Holzofenpizza!

Ulm verbietet den Betrieb eines Pizzaofens mit Holz wegen der Verbreitung von Rußpartikeln

Den Nachbarn des italienischen Lokals schmeckte die Holzofenpizza überhaupt nicht: Die ölhaltigen Rußflocken, die beim Pizzabacken austraten, schlugen sich nämlich auf Terrassen und Möbeln in der Umgebung nieder. Bei geöffneten Fenstern fanden sich Rußpartikel sogar in Innenräumen. Nach zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft verbot die Stadt Ulm dem Gastwirt, weiterhin Pizza im Holzofen zu backen.

Er habe doch aufgrund eines kommunalen Bescheids bereits einen Rußpartikelfilter eingebaut und den Ausstoß stark reduziert, erklärte der Gastwirt empört. Ohne Holzofenpizza, für die seine Pizzeria bekannt sei, könne er gleich dicht machen. Zudem laufe sein Pachtvertrag im Herbst 2020 aus. Da er nicht wisse, ob dieser verlängert werde, wäre es unwirtschaftlich, jetzt einen elektrisch oder mit Gas betriebenen Ersatzofen einzubauen.

Der Eilantrag des Gastwirts gegen das kommunale Verbot scheiterte beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim (10 S 71/19). Die Stadt habe ihm keinen bestimmten Typ von Filteranlage vorgeschrieben, sondern angeordnet, den Ausstoß von Rußpartikeln zu reduzieren, erklärte der VGH. Doch mit der von ihm eingebauten Filteranlage gelinge dies offenkundig nicht. Daher sei das nun ausgesprochene Verbot rechtmäßig.

Dass der Gastwirt ohne die Möglichkeit, Pizza im Holzofen zu backen, sofort sein Lokal schließen müsse, sei nicht nachvollziehbar. In Ulm verkauften zahlreiche Pizzerien erfolgreich Pizzen, die nicht im Holzofen hergestellt werden. Eventuell müsse er dann halt die Preise anpassen oder sein gastronomisches Angebot mit anderen Dingen "aufpeppen". Auch der Verweis auf den auslaufenden Pachtvertrag verfange als Einwand gegen das Verbot nicht.

Im Sommer 2016 habe der Gastwirt das Lokal übernommen. Seither kenne er die Forderung der Stadt, dass er den Rußpartikelausstoß auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß verringern müsse. Trotzdem habe er es drei Jahre lang geschafft — aufgrund zahlreicher rechtlicher Einsprüche und wegen der Kooperationsbereitschaft des Gewerbeaufsichtsamts —, mit dem Holzofen weiterzumachen. Nun sei Schluss: Man könne den Nachbarn den Ruß nicht noch ein Jahr länger zumuten.

Lücken im Android-Betriebssystem

Verkäufer von Smartphones müssen nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates hinweisen

Ein Verbraucherverband kaufte bei einem Elektronikmarkt mehrere Smartphones und ließ sie von Experten des "Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)" auf ihre Sicherheit hin testen. 28 eventuelle Sicherheitslücken wurden überprüft: auf einem Gerät wurde nur eine Lücke entdeckt, bei einem anderen sogar eine Vielzahl: 15 Lücken — für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko, so das BSI. Dabei hatte der Hersteller auf beide Smartphones dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android aufgespielt.

Wie ist der große Unterschied zu erklären? Betriebssysteme werden von den Herstellern an das jeweilige Smartphone-Modell angepasst. Auch neue Versionen des Betriebssystems können erst genutzt werden, wenn das geschehen ist — manchmal wird offenbar die Anpassung versäumt oder unzureichend durchgeführt.

Nach dem Test wandte sich zunächst das BSI an den Hersteller, ohne Erfolg. Dann zog der Verbraucherverband vor Gericht und forderte vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nur noch mit Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.

Doch das Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Verbraucherschützer ab (6 U 100/19). Für die Verbraucher seien solche Informationen zwar sehr wichtig, betonte das Gericht: Denn Sicherheitslücken machten es möglich, ihre Privatsphäre zu verletzen und Daten für Betrug zu missbrauchen. Es wäre aber für einen Elektronikmarkt ein unzumutbarer Aufwand, sich in Bezug auf jedes einzelne Smartphone-Modell im Sortiment über dessen Sicherheitsstandard zu informieren.

Sicherheitslücken könne man nur durch spezielle Tests für den jeweiligen Typ Smartphone feststellen. Obendrein entdecke der Anbieter eines Betriebssystems dessen Sicherheitslücken häufig selbst erst dann, wenn Dritte Angriffe auf das Betriebssystem starteten. Und die Sicherheitslücken veränderten sich ständig, so dass Elektronikmärkte diese Tests regelmäßig wiederholen müssten. Diese Argumente träfen genauso auf die Sicherheitsupdates zu.

Der Verkäufer wisse in der Regel nicht, welcher Smartphone-Hersteller für welche konkreten Modelle noch Updates bereitstelle. Ohne Zutun der Hersteller hätten Elektronikmärkte keinen Zugang zu solchen Informationen und diese Informationen könnten sich außerdem täglich ändern, genauso wie die Sicherheitslücken. Oft könnten die Hersteller selbst nicht genau kalkulieren, wann das nächste Sicherheitsupdate fällig und fertig werde, das sie dann wiederum an ihre Smartphone-Modelle anpassen müssten.

"Fahrzeug hat keinen Rost"

Gebrauchtwagenhändler sicherte ungeprüft Rostfreiheit zu: Rücktritt vom Kauf?

Als der alte Wagen eines Ehepaares am Unterboden Rost ansetzte, entschied es sich gegen eine Reparatur. Auf "mobile.de" suchten die Eheleute nach Ersatz und fanden das Inserat eines Gebrauchtwagenhändlers, der im Auftrag eines privaten Eigentümers ein gebrauchtes "Fahrzeug ohne Rost" anbot. Man traf sich zu Verkaufsverhandlungen.

Dabei fragte die Ehefrau den Händler mehrmals, ob das Auto wirklich rostfrei sei: Sie wollten nämlich eine Anhängerkupplung für einen Pferdeanhänger anbringen. Die Antwort lautete "ja", doch sie erwies sich bald als falsch. Ein Kfz-Sachverständiger stellte starke Korrosionsspuren im Bereich des Radhauses fest. Daraufhin erklärte das Ehepaar den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Verkäufer den Kaufpreis von 3.300 Euro zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (8 U 198/17). Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss für Mängel könne sich der private Verkäufer nicht berufen, so das OLG. Denn er müsse sich das Fehlverhalten des Gebrauchtwagenhändlers zurechnen lassen, der fettgedruckt im Inserat und obendrein mündlich zugesichert habe, der Wagen sei "rostfrei", ohne dies überprüft zu haben.

Das stelle eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar, auch wenn sie nicht im Kaufvertrag schriftlich festgehalten wurde. Wegen der Nachfragen der Ehefrau habe dem Händler klar sein müssen, dass die Käufer nur ein "rostfreies" Auto erwerben wollten. Da es nicht rostfrei gewesen sei, dürften sie es zurückgeben.

Händler seien zwar nicht grundsätzlich verpflichtet, Gebrauchtwagen vor dem Verkauf einer gründlichen Inspektion zu unterziehen. Da aber die Rostanfälligkeit dieser Modellreihe jedem Kfz-Profi bekannt war, hätte der Händler eine so eindeutige Angabe wie "Fahrzeug hat keinen Rost" nicht ohne Untersuchung, sozusagen "ins Blaue hinein" machen dürfen. Das komme einer arglistigen Täuschung gleich.

"Genuss ohne Reue”

Kurzartikel

E-Zigarettenhersteller "Niko Liquids" darf seine Produkte nicht mehr mit dem Werbeslogan "Genuss ohne Reue" anpreisen. Erstens sind gesundheitsbezogene Angaben in der Reklame generell verboten. Und zweitens suggeriert dieser Werbeslogan dem Käufer, dass die Elektroverdampfer (Kapseln mit Flüssigkeiten) für die Gesundheit vollkommen unschädlich sind. Das trifft nach Ansicht des Landgerichts nicht zu — auch wenn sie weniger schädlich sind als Tabak.

Partyzelt mit Macken

Bei sperriger Ware muss der Verkäufer notfalls zum Käufer fahren, um Mängel zu beheben

Ein Verbraucher hatte telefonisch beim Hersteller ein Partyzelt bestellt. Schon beim ersten Versuch, es im Garten aufzustellen, entdeckte er Mängel. Darüber informierte der Käufer den Hersteller und forderte ihn auf, die Schwachstellen bei ihm zu Hause zu beseitigen. Darauf ließ sich das Unternehmen nicht ein und behauptete außerdem, die Ware sei in einwandfreiem Zustand geliefert worden.

Da die Frage, wo eventuelle Mängel zu beheben wären, vertraglich nicht geregelt war, machte der Käufer seine Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Norderstedt legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor (C-52/18).

Wenn es um Mängel der Ware gehe, sei es zwar grundsätzlich Sache des Verbrauchers, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Ware zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern, erklärte der EuGH. Also müsse der Verbraucher die Ware zum Verkäufer zurückbringen — ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten sei dem Käufer durchaus zuzumuten. Zusätzliche Kosten dürften ihm durch den Transport allerdings nicht entstehen, die Transportkosten müsse der Verkäufer tragen.

Aber: Bei sperriger Ware müsse umgekehrt der Verkäufer zum Verbraucher fahren, um die Mängel entweder vor Ort zu prüfen und zu beseitigen oder um die Ware zur Reparatur abzuholen. Wenn der Verkäufer dies ablehne, verletze er damit seine vertraglichen Pflichten. In so einem Fall könne der Verbraucher sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Wer die Ware zwecks Nachbesserung transportieren müsse, hänge wesentlich von den Umständen im Einzelfall ab: von der Größe und Beschaffenheit der Ware, von den Transportmöglichkeiten und davon, ob es technisch überhaupt möglich sei, die Mängel vor Ort beim Verbraucher zu beheben. Im konkreten Fall sei die Frage, ob es sich um sperrige Ware handle, wohl zu bejahen.

Lüftungsklappen des Milchlasters nicht geöffnet

Vollkaskoversicherung haftet nicht für die so verursachte Implosion

Der Fahrer eines Milchtankwagens vergaß beim Ablassen der Milch, die Lüftungsklappen des Tanks zu öffnen. Infolge des Unterdrucks zog sich der Milchbehälter aus Metall zusammen. Der Halter des Wagens wandte sich daraufhin an seine Vollkaskoversicherung, um Schadenersatz zu bekommen. Doch das Versicherungsunternehmen verweigerte jede Leistung und begründete dies damit, dass die Implosion auf einen Bedienungsfehler des Fahrers zurückzuführen sei.

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dieser Ansicht an und wies die Zahlungsklage des Kfz-Halters ab (20 U 120/94). Die Versicherung müsse nur unverschuldete Schäden ersetzen. Der Fehler des Fahrers sei hier dem Kfz-Halter zuzurechnen. Da der Fahrer das Fahrzeug falsch bedient und vergessen habe, die Lüftungsklappen zu öffnen, müsse der Kfz-Halter für die Folgen selbst aufkommen.

Erhöhter Wartungsaufwand als Baumangel

Dachterrasse mit zu geringem Gefälle: Hauseigentümer kämpft mit Pfützen

Hauseigentümer H ließ auf seiner Doppelgarage eine Dachterrasse bauen. Die Dachfläche sollte der Bauunternehmer so abdichten, dass bei Regen das Wasser zum Ablauf hin- und abfließt. Das gelang nicht, weil der Auftragnehmer eine billige Dämmung aufbrachte. Wegen des zu geringen Gefälles staute sich an einer Stelle immer wieder Regenwasser in einer großen Pfütze.

Deshalb weigerte sich H, den Bau abzunehmen und die Rechnung zu begleichen. Der Bauunternehmer zog vor Gericht und forderte den vereinbarten Werklohn. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt schlug sich auf die Seite des Hauseigentümers: Zu Recht habe er die Zahlung verweigert, denn der Terrassenbau sei mangelhaft (24 U 53/15). Die vom Auftragnehmer gewählte Ausführung führe nämlich zu erhöhtem Wartungsaufwand.

Bei jedem Regen staue sich das Wasser und in der Pfütze sammle sich kontinuierlich Schmutz an, der entfernt werden müsse. Andernfalls würden sich auf dem Dach Verkrustungen bilden. Hätte der Unternehmer die Abdichtung einwandfrei ausgeführt, müsste sich H mit diesem Problem nicht herumschlagen. Das Argument des Unternehmers, die Dämmung gebe lediglich die Unebenheit der Dachfläche wieder, ließ das OLG nicht gelten: Wenn die Fläche uneben sei, hätte er dies erkennen und z.B. mit Estrich ausgleichen müssen.

Grundsätzlich müsse der Auftragnehmer den Auftraggeber auf technische Schwierigkeiten hinweisen. Das gelte erst recht, wenn er eine günstige Lösung anbiete, die im Vergleich mit einer technisch besseren, aber teureren Lösung "mangelanfälliger" sei. Ohne so einen Hinweis dürfe der Auftraggeber trotz "kleinen Budgets" davon ausgehen, dass der Auftragnehmer eine technisch einwandfreie Lösung erzielen werde. (Das Urteil des OLG Frankfurt vom 5.5.2017 wurde am 21.11.2018 vom Bundesgerichtshof bestätigt und ist damit rechtskräftig.)

Autohändler inserierte im Internet

Kein Widerrufsrecht der Autokäuferin: Durch ein Onlineangebot wird ein Kauf nicht zum "Fernabsatzgeschäft"

Anfang 2018 suchte Frau M auf einer einschlägigen Internet-Plattform nach einem Auto. Sie fand den passenden Kombi im Onlineangebot eines Autohauses. Dort rief die Frau an und bekundete ihr Interesse. Per E-Mail erhielt sie vom Autohändler ein Bestellformular für den Wagen.

Er wies in der Mail darauf hin, dass der Kaufvertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung oder mit der Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Kundin müsse den Wagen abholen. Frau M unterzeichnete das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail an den Händler zurück und überwies den Kaufpreis. Ihr Mann holte den Kombi beim Autohaus ab.

Im November 2018 meldete sich die Käuferin erneut beim Händler und wollte den Kauf rückgängig machen: Ihr stehe das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen, erklärte sie, weil es sich hier um ein Onlinegeschäft ("Fernabsatzvertrag") handle. Denn der Händler habe den Kombi online angeboten und auch die Kommunikation mit dem Autohaus sei "digital" abgewickelt worden.

Internetanzeigen dienten nur der Werbung, konterte der Autohändler. Auf Bestellungen per E-Mail lasse man sich manchmal ein, wenn Kunden weiter weg wohnten. Aber der Kaufvertrag werde erst bei der Übergabe des Fahrzeugs geschlossen und die finde grundsätzlich im Autohaus selbst statt. Er betreibe keinen Versandhandel, also gehe es hier nicht um ein Fernabsatzgeschäft.

Mit ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte Frau M beim Landgericht Osnabrück (2 O 683/19). Nur im Onlinehandel oder im Versandhandel stehe Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, erklärte das Landgericht. Dass das Autohaus Fahrzeuge online inseriere und gelegentlich auch mal einen Autokauf per Mail und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen.

Ein Fernabsatzsystem setze zwingend ein organisiertes System zum Versand der Waren voraus. Das Autohaus biete jedoch keine Autos zum Versand an. Vielmehr bestehe der Händler bei jedem Verkauf darauf, dass die Kunden den Wagen am Firmensitz abholten. Ob der Kaufvertrag vor oder erst bei der Abholung endgültig abgeschlossen wurde, sei daher hier nicht entscheidend.

Trinkwette endet tödlich

Die Alkohol ausschenkende Wirtin trifft keine Schuld

Ein Automechaniker ging in seiner Stammkneipe "Zur guten Laune" mit einem anderen Gast eine Wette ein. Beide nahmen sich vor, innerhalb von zwanzig Minuten zwanzig "Asbach-Uralt" zu trinken. Sieger sollte der sein, der sich länger auf den Beinen halten konnte. Die Gastwirtin weigerte sich zunächst, den Alkohol auszugeben. Der Automechaniker packte sie jedoch am Kittel. Dann gab sie nach und füllte die geforderte Menge in je drei Kognakschwenker. Der Automechaniker fiel nach dem zweiten Glas zu Boden.

Noch in der Nacht wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er am Morgen verstarb. Seine Sozialversicherung musste nun für die Hinterbliebenen zahlen und verlangte von der Gastwirtin Schadenersatz: Sie hätte den Alkohol nicht ausschenken dürfen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken konnte jedoch keinerlei Mitverschulden der Gastwirtin an dem Tod des Gastes erkennen (4 U 381/93-71).

Das Gaststättengesetz verbiete zwar die Abgabe geistiger Getränke an erkennbar Betrunkene. Der Automechaniker sie bei Beginn der Wette jedoch höchstens leicht angetrunken gewesen. Nach Aussage von Zeugen habe er über den Tag verteilt einige "kleine" Biere getrunken. Die Gefahren des Alkohols seien im übrigen bekannt und würden von der Gesellschaft in Kauf genommen. Die Wirtin betreibe außerdem ein Gewerbe und dürfe daher beim Alkoholausschank an ihr wirtschaftliches Interesse denken. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich zunächst geweigert habe, Alkohol auszuschenken und erst nachgegeben habe, als der Gast handgreiflich geworden sei. Der Automechaniker habe seinen Tod selbst verschuldet.

"Topf Secret"

Kommune darf Hygieneprüfberichte über Lokale und Märkte ans Internetportal von Foodwatch herausgeben

Die Verbraucherorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative "FragDenStaat" setzen sich schon lange dafür ein, die Ergebnisse von Hygieneprüfungen in Restaurants und Lebensmittelmärkten zu veröffentlichen. Natürlich in der Hoffnung, dass publik gemachte "schlechte Noten" schneller zu Verbesserungen führen.

Den konkreten Streit löste ein Nutzer des Internetportals von Foodwatch aus, das "Topf Secret" heißt. Der Nutzer verlangte von der Stadt Karlsruhe Auskunft über das Resultat der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in einem Supermarkt. Die Kommune war damit einverstanden, dem Internetportal die Informationen zukommen zu lassen. Doch bevor sie Auskunft erteilen konnte, wurde die Stadt von der Betreiberin des Supermarkts juristisch ausgebremst.

Es gelang der Marktinhaberin jedoch nicht, die Publikation zu verhindern: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte ihren Eilantrag ab und entschied, die Kommune dürfe die Hygieneberichte an Nutzer von "Topf Secret" herausgeben (3 K 5407/19). Laut Verbraucherinformationsgesetz hätten Verbraucher Anspruch auf Informationen darüber, ob Betriebe die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhielten oder nicht.

Dieser Anspruch sei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt und hänge auch nicht davon ab, ob ein Verstoß bereits durch Verwaltungsakt des Gewerbeaufsichtsamts festgestellt wurde. Gründe, die Auskunft zu verbieten, wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, lägen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Informationen über das Internetportal "Topf Secret" einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, liege in der Natur der Sache und stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Heizkostenvorschuss

Zu viel gezahlt: Nach vier Jahren gibt es kein Geld mehr zurück

Dem Mieter einer Verkaufshalle war es erlaubt, das Objekt unterzuvermieten. Dabei wurde es ihm mit der Zeit zu umständlich, die monatliche Vorauszahlung der Heizkosten von 600 DM jeweils vom Untermieter zu kassieren und dann an den Eigentümer der Halle weiterzuleiten. Es wurde daher vereinbart, dass der Untermieter diese Nebenkosten unmittelbar an den Eigentümer zahlen sollte, was auch geschah.

Allerdings vergaß der Gewerbemieter, den Dauerauftrag zu kündigen. Der Eigentümer der Halle erhielt die Vorauszahlung daher doppelt. Erst nach 11 1/2 Jahren wurde das Versehen entdeckt. Der Mieter forderte das Geld zurück, immerhin 82.800 DM. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann er jedoch den überzahlten Heizkostenvorschuss nicht mehr in voller Höhe zurückverlangen (30 U 178/94).

Das gelte jedenfalls dann, wenn die Zahlung mehr als vier Kalenderjahre zurückliege. Fordere ein Mieter zuviel gezahlte Miete zurück, gelte (nicht die übliche Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern) eine auf vier Jahre begrenzte Verjährungsfrist. Diese verkürzte Frist sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich regle, wie bei einem zuviel gezahlten Heizkostenvorschuss zu verfahren sei.

Feldhäcksler nach Reparatur ausgebrannt

Haftpflichtversicherer der Werkstatt anerkennt seine Einstandspflicht gegenüber dem Landwirt

Die Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen hatte gerade erst einen Brandschaden am Feldhäcksler repariert. Kaum hatte der Landwirt die Maschine aus der Werkstatt abgeholt, geriet sie in seinem Betriebsgebäude erneut in Brand. Diesmal entstand am Häcksler Totalschaden (rund 290.000 Euro). Da die Maschine unterversichert war, erhielt der Landwirt von seiner Maschinenversicherung jedoch nur 196.411 Euro ersetzt.

Der Landwirt warf dem Werkstattinhaber schlampige Arbeit vor und forderte von ihm (d.h. von dessen Betriebshaftpflichtversicherung) den restlichen Betrag, also fast 94.000 Euro. Der Handwerker bestritt unsachgemäßes Vorgehen und verklagte im Gegenzug den Landwirt auf Zahlung restlichen Werklohns für die Reparatur (21.773 Euro).

Doch da kam dem Werkstattinhaber die Betriebshaftpflichtversicherung in die Quere. Einige Wochen nach dem Brand hatte sie dem Landwirt geschrieben: "Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an".

Aus diesem Grund scheiterte die Klage des Handwerkers beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig — da hatte der Landwirt Glück (7 U 130/18). Im Schreiben der Haftpflichtversicherung komme unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die vor dem zweiten Brand am Häcksler durchgeführte Reparaturmaßnahme der Werkstatt als Schadensursache ansehe, stellte das OLG fest.

Damit verliere der Handwerker seinen Anspruch auf Werklohn. Seine sachlich durchaus nachvollziehbaren Hinweise auf mögliche andere Brandursachen spielten daher jetzt keine Rolle mehr (z.B. Defekt des Stromkreises oder die Tatsache, dass beim Abstellen der Maschine der Batteriehauptschalter nicht ausgestellt wurde).

Wenn ein Haftpflichtversicherer dem Geschädigten (Landwirt) die Regulierung des Schadens zusichere, sei diese Zusage verbindlich. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers (Handwerker) sei auch Ansprechpartner des Geschädigten. Und der Geschädigte müsse sich auf die Zusage der Versicherung verlassen können, dass sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer deckungspflichtig sei und in dessen Namen den Zahlungsanspruch des Geschädigten anerkenne. Dieses Anerkenntnis verpflichte dann auch den Versicherungsnehmer.

Der spätere Versuch der Betriebshaftpflichtversicherung, ihre Zusage anzufechten, sei unwirksam. Ein professioneller Versicherer müsse sich über Inhalt und Rechtsfolgen im Klaren sein, wenn er schriftlich seine Einstandspflicht anerkenne. Die Gutachten zur Schadensursache — denen man entnehmen konnte, dass die Brandursache nicht eindeutig geklärt war — habe er zu diesem Zeitpunkt gekannt.

Einkauf im Google-Playstore

Unzureichende Information über das Widerrufsrecht der Kunden: Mit einem Klick ist es weg

Auch beim Online-Kauf digitaler Inhalte (Videos, Spiele) haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete, der Google-Playstore informiere seine Kunden nicht deutlich genug darüber, dass sie ihr Widerrufsrecht automatisch verlieren, wenn sie auf "Kaufen" klicken.

Dabei weist der Playstore ausdrücklich darauf hin: "Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst". Stein des Anstoßes für die Verbraucherschützer: Durch den Klick auf den Button "Kaufen" wird sofort und automatisch der "Download" und der Verlust des Widerrufsrechts ausgelöst.

Deshalb reiche ein Hinweis vor dem "Kaufen-Button" als Information für die Kunden nicht aus, urteilte auch das Landgericht Köln (31 O 372/17). Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Internetnutzern deutlich vor Augen geführt werden. Es dürfe erst dann erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor explizit dem Beginn des Downloads zugestimmt und zudem seine Kenntnis davon bestätigt habe, damit das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.

Beim Klick auf "Kaufen" konzentrierten sich die Verbraucher darauf, die Bestellung abzuschließen. Dabei nähmen sie in der Regel gar nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Herunterladen zustimmten und ihr Widerrufsrecht einbüßten. Deshalb sei es notwendig, die beiden Vorgänge — Kauf und sofortiger Download — zu trennen. Man müsse den Kunden abverlangen, ihre Zustimmung (nur) zum automatischen Herunterladen separat zum Ausdruck zu bringen.

Brillant oder Diamant?

Kein Brillantschliff wie vereinbart: Käufer kann einen Goldring zurückgeben

Für 650 Euro hatte Herr X bei einem Münchner Schmuckhändler einen gebrauchten Goldring gekauft: Laut Schmuckzertifikat aus 750 Karat Gold, zentral besetzt mit einem Saphir und 31 Diamanten. Im Laden hatte sich der Käufer das Geschenk für seine Ehefrau genau angeschaut und nachgefragt, ob es sich um Brillanten handle. Das bestätigte der Händler und trug es auf Wunsch des Kunden ins Zertifikat ein.

Tatsächlich waren die Steine jedoch Diamanten mit Single-Cut-Schliff, den Fachleute auch als "vereinfachten Brillantschliff" bezeichnen. Merke: Brillant und Diamant ist nicht dasselbe, Brillanten müssen mindestens 57 Facetten aufweisen. Der Single-Cut-Schliff ist weitaus weniger aufwändig. Aus diesem Grund wollte Herr X später vom Kauf zurücktreten.

Doch der Schmuckhändler änderte nur das Schmuckzertifikat und fügte ein, der Ring sei mit Diamanten im Single-Cut-Brillantschliff besetzt. Er fand, auch Steine mit diesem Schliff könne man mit Fug und Recht als Brillanten bezeichnen. Außerdem habe Herr X genau gewusst, wie die Steine aussehen: Da könne man sich doch nicht im Nachhinein auf einen Sachmangel berufen …

Damit gab sich der Käufer nicht zufrieden: Er zog vor Gericht und verlangte den Kaufpreis zurück: Erstens habe er nun ein schlechtes Gefühl, wenn er zu seiner Frau so etwas sage wie "Geh Schatz, tu Deine Brillis hin". Und zweitens liege immer ein Sachmangel vor, wenn das Produkt nicht so beschaffen sei wie vereinbart. Das Amtsgericht München gab ihm Recht (275 C 6717/19). Die Beschreibung im Schmuckzertifikat (31 Brillanten) sei eine Beschaffenheitsvereinbarung und damit verbindlich.

Bekommen habe der Käufer aber 31 Diamanten mit einem nicht so hochwertigen Schliff mit weniger Facetten. Der Unterschied sei auch dann bedeutend, wenn ein Laie die unterschiedlichen Schliffe optisch nicht unterscheiden könne. Wenn in der Beschreibung "Brillant" stehe, dürften Käufer auf jeden Fall einen klassischen Brillantschliff erwarten. Wenn es sich um einen Single-Cut-Schliff handle, müsse dies im Schmuckzertifikat angegeben werden.

Schmuckkäufer orientierten sich an der heutzutage gängigen Bezeichnung. Sollte der Single-Cut-Schliff womöglich früher einmal Brillantschliff geheißen haben, habe sich die Bedeutung des Namens "Brillant" offenkundig im Laufe der Zeit gewandelt. Auch oder gerade dann hätte der Händler klarstellen müssen, dass die 31 Diamanten nicht mit dem Schliff bearbeitet wurden, der aktuell als Brillantschliff bekannt sei. (Der Schmuckhändler hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Ex-Mietauto als Werkswagen angeboten

Autokäufer können vom Geschäft mit dem Gebrauchtwagenhändler zurücktreten

Ein Gebrauchtwagenhändler handelte unter anderem mit Fahrzeugen, die zuvor von einem internationalen Autovermieter als Mietwagen eingesetzt worden waren. So ein Auto kaufte ein Ehepaar dem Händler ab — allerdings wusste es nicht, dass es sich um ein früheres Mietauto handelte. Im Kaufvertrag wurde das Auto nämlich ausdrücklich als "Werkswagen" des Autoherstellers XY bezeichnet.

Erst als die Käufer den Vertrag unterschrieben hatten, drückte ihnen der Händler die Fahrzeugpapiere in die Hand. Und sie stellten fest, dass das Mietwagenunternehmen als ehemaliger Halter eingetragen war. Mietwagen und Werkswagen seien keineswegs vergleichbar, fanden die Käufer, einen Mietwagen wollten sie nicht. Sie ließen das Auto beim Händler stehen und zogen vor Gericht, um das Geschäft rückgängig zu machen.

Der Gebrauchtwagenhändler berief sich darauf, dass Autohersteller XY verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Darüber und über die Nutzung als Mietwagen seien die Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages informiert worden. Die Werkswagen würden sich auch nicht groß unterscheiden: Vor dem Weiterverkauf würden alle vom Hersteller gründlich überprüft.

Mit diesem Argument kam der Kfz-Händler beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht durch (6 U 80/19). Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute der Begriff "Werkswagen", dass ein Auto im Werk zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wurde. Oder dass es von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, kurz gefahren und dann auf dem freien Markt weiterverkauft werde. Ein Mietwagen sei etwas anderes.

Dass der Autohersteller möglicherweise intern den Begriff "Werkswagen" etwas weiter fasse, sei für den konkreten Fall unerheblich. Hier komme es nur darauf an, wie die Käufer den Vertragsinhalt, also den Begriff "Werkswagen" interpretieren mussten und dafür sei der übliche Sprachgebrauch im Autohandel ausschlaggebend.

Dass der Händler die Käufer über die vorherige Nutzung des Autos als Mietwagen aufgeklärt habe und sie daher verstanden hätten, wie weit hier der Begriff "Werkswagen" ausnahmsweise gefasst sei, habe der Verkäufer nicht beweisen können. Daher stehe fest, dass das Auto nicht so beschaffen sei wie vereinbart und damit mangelhaft sei, urteilte das OLG. Der Händler müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis herausrücken.

Umstrittener Mops-Hoden

Züchter will bei der Konkurrenz einen Mangel entdeckt haben, den der Rassehund-Züchterverein prüfen soll

Ist Mops "Xavier" zuchtfähig? Ein Mopszüchter setzte alles daran, diese Frage zu klären. Oder genauer: Er wollte "Xavier" aus dem (Zucht-)Verkehr ziehen lassen. Denn der Züchter glaubte, im Herbst 2018 auf einer Hundeschau in Hamm beim Mops eines konkurrierenden Züchters einen Mangel entdeckt zu haben: "Xavier" habe nur einen Hoden im Hodensack und sei nicht zuchtfähig, erklärte der Mopszüchter. Zu Unrecht habe man ihm die Zuchtzulassung erteilt, obwohl er die Voraussetzungen nicht erfülle.

Der Mopszüchter wandte sich an den Rassehunde-Zuchtverein, der das Zuchtbuch für Möpse führt und in dem der Züchter selbst sowie der Züchter von "Xavier" Mitglied sind: Der Verein müsse den Konkurrenz-Mops tierärztlich untersuchen lassen und ihn für die Zucht sperren. Notfalls zahle er die Prüfung des Rüden selbst.

Als der Zuchtverein das großzügige Angebot ablehnte, wollte ihn der Mopszüchter per Klage zum Handeln zwingen: Als Züchter von Rassehunden habe er Anspruch darauf, dass der Verein dem Verdacht nachgehe.

Doch das Landgericht Köln verneinte so einen Anspruch und wies die Klage gegen den Zuchtverein ab (28 O 438/18). Einzelne Vereinsmitglieder hätten kein individuelles Klagerecht. Der Züchter müsse sich an die Mitgliederversammlung des Vereins wenden, um sein Anliegen gegen den Vorstand durchzusetzen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Verein habe die Frage, ob Mops "Xavier" zuchtfähig sei, keinerlei Bedeutung.

Auch wenn eventuell die Zuchtzulassung für "Xavier" durch den Zuchtverein fehlerhaft gewesen sein sollte, seien die Rechte des Züchters als Vereinsmitglied davon nicht berührt. Generell könne man aber festhalten, dass der Zuchtverein weder rechtswidrig handle, noch unlauteren Wettbewerb betreibe, wie ihm vom Kläger vorgeworfen werde. Das kritisierte Vorgehen bringe dem Zuchtverein schließlich keinen finanziellen Vorteil. (Der Mopszüchter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Großhandel will keine billigen Import-Arzneimittel anbieten

Bundesgerichtshof sorgt für freien Wettbewerb im Handel mit Medikamenten

Viele Arzneimittel sind im Ausland erheblich billiger. Gegen deren Import wehren sich jedoch die führenden Großhändler, weil sie bei diesen Medikamenten weniger verdienen als mit dem Vertrieb der teuren inländischen Produkte.

Der Bundesgerichtshof verpflichtete jedoch die drei großen überregionalen Vertriebsunternehmen, auch mit den Importeuren Verträge abzuschließen (KVR 10/94). Fairen Wettbewerb könne man nicht allein dadurch erreichen, dass die Einfuhrunternehmen die Medikamente direkt an die Apotheken lieferten. Die Apotheken bedienten sich nämlich bevorzugt des vollsortierten Großhandels mit seinem engmaschigen Netz von Niederlassungen, um so möglichst schnell die gewünschten Präparate zu erhalten.

Dass der Großhandel fürchte, die deutsche Pharmaindustrie zu verprellen, sei kein ausreichender Grund dafür, die Importeure von der Beteiligung auszuschließen. Der freie Wettbewerb habe Vorrang. Aus dem gleichen Grund zähle auch das Argument nicht, mit teureren Produkten lasse sich ein höherer Gewinn erzielen. Schließlich müssten Apotheken nach dem Gesetz Arzneien möglichst preisgünstig abgeben.

Daten-Staubsauger Facebook

Betreiber kommerzieller Webseiten dürfen Daten der Kunden nicht ohne deren Wissen an Facebook übermitteln

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen führte gegen einen deutschen Online-Händler für Modeartikel (Fashion ID) einen Musterprozess. Sie warf ihm vor, seine Informationspflichten gegenüber den Kunden zu verletzen: Der Händler übermittle Daten der Internetnutzer ohne deren Wissen und Einverständnis an Facebook. Diese Praxis ist im Online-Handel anscheinend gang und gäbe.

Auf der Webseite des Online-Händlers prangt der "Gefällt mir"-Button des US-Konzerns. Wer auch immer die Mode-Webseite aufruft, dessen Daten werden an Facebook Irland übermittelt: IP-Adresse, Surfgewohnheiten etc. Diese Übermittlung erfolgt ohne Wissen der Webseiten-Besucher. Sie erfolgt unabhängig davon, ob die Kunden Mitglieder des sozialen Netzwerks Facebook sind und auch dann, wenn sie den "Gefällt mir"-Button auf der Mode-Webseite nicht anklicken.

Das mit der Klage der Verbraucherzentrale befasste Oberlandesgericht Düsseldorf bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auskunft darüber, ob diese Praxis den gültigen Datenschutz-Richtlinien entspricht. Der deutsche Betreiber der Webseite sei zwar nicht für die spätere Verarbeitung der Daten durch Facebook auf irischen Servern verantwortlich, erklärte der EuGH (C-40/17). Wohl aber dafür, dass er gemeinsam mit Facebook die Daten der Webseiten-Besucher erhebe und an Facebook Irland weiterleite.

Die Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons in die Webseite ermögliche dem Online-Händler, die Werbung für seine Produkte zu optimieren: Wenn ein Besucher der Webseite den Button anklicke, werde die Reklame im sozialen Netzwerk Facebook "sichtbar". Die Gegenleistung des Online-Händlers bestehe wohl darin, in die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Internetnutzer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend einzuwilligen. Dabei müsse er aber die Regeln des Datenschutzes einhalten.

Betreiber kommerzieller Webseiten müssten die Kunden im Voraus darüber informieren, dass ihre Daten übermittelt werden, und per "Ok-Button" deren Einverständnis abfragen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn ein Online-Händler ein berechtigtes Interesse an einer Datenübermittlung ohne explizite Zustimmung habe — das komme aber allenfalls bei Internetnutzern in Frage, die sowieso über ein Facebook-Konto verfügten.

Gender-Problem beim Internet-Tierkauf

Henne entpuppt sich als Hahn: Käufer pocht auf die Beschaffenheitsvereinbarung

Kann denn Männlichkeit ein Makel sein? Die Antwort mag manchen empören, aber wenn es um einen Kaufvertrag geht, lautet sie "ja". Eine Geflügelzüchterin hatte auf einer Internetplattform für 45 Euro pro Stück junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten. Herr B meldete sich per Mail und kaufte drei Tiere. Anscheinend wurde das Malheur erst zwei Wochen später offensichtlich: Eines der Hühner war kein Huhn, sondern ein Hahn.

Käufer B meldete sich erneut bei der Verkäuferin und forderte eine Henne im Austausch oder 45 Euro zurück. Da sie sich darauf nicht einließ, erklärte Herr B den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Coburg entschied (11 C 265/19).

Die Geflügelzüchterin habe die Tiere in der Internetanzeige als "junge Zwergseidenhennen" beschrieben und so stehe es auch im Kaufvertrag. Damit hätten sich die Vertragsparteien verbindlich auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache = der Tiere geeinigt. Dass der verkaufte Zwergseidenhahn als Hahn keine Henne sei, dürfte unstrittig sein, erklärte das Amtsgericht. Also entspreche er nicht der vereinbarten Beschaffenheit und sei aufgrund seiner Männlichkeit mangelhaft.

Vater schließt Maklervertrag, Sohn kauft das Haus

Enge persönliche Beziehungen allein begründen noch keine Provisionspflicht

Auf ein Immobilieninserat hin meldete sich Herr F bei einem Maklerbüro. Mit Makler M besichtigte er das Wohnhaus und schloss einen Maklervertrag. Zu einer zweiten Besichtigung erschien F mit seinem Sohn, der anschließend mit dem Makler über den Kaufpreis weiter verhandelte. Man konnte sich aber nicht einigen, aus dem Geschäft wurde nichts.

Doch ein halbes Jahr später kaufte der "Junior" das Objekt zu einem um sieben Prozent niedrigeren Preis. Diesen Vertragsschluss hatte ein anderer Makler vermittelt. So dürfe man ihn nicht ausbooten, fand Makler M und forderte vom Vater die vereinbarte Provision. Seine Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 154/17).

Maklerkunde F habe zwar einen Maklervertrag unterschrieben, doch das Haus nicht erworben, so die Bundesrichter. Provision müsste er nur zahlen, wenn ihm der Vertragsschluss zwischen dem Hausverkäufer und seinem Sohn "im wirtschaftlichen Erfolg" genauso zugutekäme wie ein eigener Vertragsschluss.

Im Klartext: Wenn der Vater das vom Sohn erworbene Haus ganz oder teilweise selbst bewohnte. Dann würde es gegen das Prinzip von "Treu und Glauben" verstoßen, wenn sich Herr F darauf berufen würde, dass er das Haus nicht selbst gekauft habe.

Aber in dem Haus wohne der Sohn mit seiner Familie. Also sei der Inhalt des ursprünglich mit dem Maklervertrag beabsichtigten Kaufvertrags nicht identisch mit dem Inhalt des später tatsächlich geschlossenen Kaufvertrags. Allein die Tatsache, dass ein Maklerkunde mit dem Käufer des Objekts nah verwandt und/oder persönlich eng verbunden sei, verpflichte den Maklerkunden nicht zur Provisionszahlung.