Handel und Gewerbe

Unzulässige Makler-Klausel

Kunden müssen es dem Makler nicht mitteilen, wenn sie ein Objekt bereits kennen

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem auch Makler angehören, beanstandete die Internetanzeige einer Maklerin auf der Internetplattform ImmobilienScout24. Sie bot dort eine Wohnung zum Kauf an, nannte den Kaufpreis und eine pauschale Käuferprovision, die im Erfolgsfall zu zahlen war (6.000 Euro). Unter der Überschrift "Sonstiges" stand folgende Klausel:

"Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert."

Diese Sätze stellten eine unzulässige Geschäftsbedingung (AGB) dar, kritisierte der Verband.

So sah es auch das Landgericht Berlin, das der Maklerin per einstweiliger Verfügung verbot, die Klausel in ihren Maklerverträgen weiterhin zu verwenden (52 O 304/18). Dagegen wehrte sich die Maklerin: Sie habe in dem Inserat keine "AGB-Klausel" formuliert, denn eine Anzeige bei ImmobilienScout24 sei kein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Ein Maklervertrag komme erst zustande, wenn sie dem Kunden ein Exposé übersende und der Kunde dieses Angebot annehme.

Es sei zwar richtig, dass eine Zeitungsanzeige oder Onlineinserat für sich genommen noch nicht als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags zu sehen sei, räumte das Landgericht ein. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn ein Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits explizit und eindeutig zum Ausdruck bringe — dann sei das Inserat als verbindliches Angebot einzustufen. Und das treffe hier zu.

Also seien die strittigen Sätze als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Was die Maklerin hier von den Kunden verlange, sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag nicht zu vereinbaren: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Maklerkunde nicht verpflichtet, den Makler darüber zu informieren, wenn er/sie das angebotene Objekt bereits kenne. Die AGB-Klausel benachteilige die Vertragspartner der Maklerin unangemessen und sei wettbewerbswidrig.

Prozess um Weihegold-Fohlen

Züchter des durch Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist der Eigentümer der "Ammenstute"

Es gibt kaum ein erfolgreicheres Dressurpferd als die von Isabell Werth gerittene Stute Weihegold OLD. Neben den sportlichen Meriten sorgt sie seit Jahren als Embryo-Spenderin auch für Nachwuchs. Bei diesem Verfahren wird der "Spenderstute" eine befruchtete Eizelle entnommen und einer anderen Stute eingesetzt, die das Fohlen austrägt.

Bei dem gerade entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, wer als Züchter in die Besitzurkunde des wertvollen Fohlens einzutragen ist: der Eigentümer der "Spenderstute" oder der Eigentümer der so genannten "Ammenstute". Die Eigentümerin von Weihegold verlor den Prozess in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.

2011 hatte sie die Rappstute auf einen Reiterhof gebracht, dessen Inhaber Weihegold "zur Grand Prix-Reife" ausbilden sollte. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung erlaubte die Weihegold-Besitzerin dem Ausbilder, der Stute alle ein bis zwei Jahre einen Embryo zu entnehmen und so Fohlen zu gewinnen.

2012 ließ er Weihegold durch den Hengst "Apache" besamen, eine Eizelle entnehmen und einer Stute einsetzen, die ihm gehörte. Diese brachte 2013 ein Fohlen zur Welt. Ein Pferdezuchtverband stellte für das Fohlen einen Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus: In beiden Papieren war der Hof-Inhaber als Züchter eingetragen.

Dagegen protestierte die Eigentümerin von Weihegold. Da ihr die "genetische Mutterstute" gehöre, sei sie die Züchterin des Fohlens. Sie verlangte vom Verband, die Papiere als ungültig zurückzuziehen.

Dazu sei er nicht verpflichtet, urteilte der Bundesgerichtshof, denn der Verband habe den Eigentümer der "Ammenstute" zu Recht als Züchter eingetragen (III ZR 55/19). Mit dem 2011 geschlossenen Vertrag habe die Eigentümerin von Weihegold dem Hof-Inhaber die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er habe den Deckhengst und die Ammenstute ausgewählt, die Deckprämie und Embryoentnahme und -transfer finanziert, die Tierärzte bzw. Kliniken ausgesucht und beauftragt.

Dagegen habe die Weihegold-Eigentümerin nur die Erlaubnis zur Embryoentnahme erteilt, ansonsten am gesamten Vorgang nicht mitgewirkt. Jedenfalls unter derartigen Umständen sei der Eigentümer der "Ammenstute" oder "Austragungsstute" auch der Züchter eines Fohlens durch Embryo-Transfer.

So habe schon die Vorinstanz den Vertrag zwischen den Streitparteien richtigerweise ausgelegt. Die Definition des Begriffs "Züchter" in den Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Bestimmungen erlaubten auch abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft.

Produktbewertungen auf der Handelsplattform

Der Verkäufer von Schmerzpflastern haftet nicht für irreführende Aussagen von Kunden

Ein Händler vertreibt auf der Online-Handelsplattform Amazon Schmerzpflaster ("Kinesiologie-Tapes"). Schon vor Jahren hatte ein Wettbewerbsverein mit ihm wegen irreführender Werbung gestritten. Denn der Händler hatte seine Produkte als wirksames Mittel gegen Schmerzen angepriesen, was medizinisch nicht nachgewiesen ist. Damals hatte der Anbieter den Prozess verloren und musste die Reklame ändern, weil sie gegen das Heilmittelwerbegesetz verstieß.

Nun verklagte ihn der Wettbewerbsverein erneut. Diesmal ging es allerdings nicht um Werbung des Anbieters selbst, sondern um Bewertungen, die Kunden auf Amazon eingestellt hatten. Käufer können bei Amazon Produkte bewerten. Wird auf der Online-Handelsplattform ein bestimmter Artikel von Internetnutzern aufgerufen, werden automatisch alle Kundenbewertungen angezeigt, die zu diesem Artikel abgegeben wurden.

Bei den Kinesiologie-Tapes stießen Interessenten auf folgende Kommentare: "Schnell lässt der Schmerz nach", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" oder "Schmerzen lindern". Amazon lehnte es ab, die Kundenrezensionen zu löschen. Daraufhin verlangte der Wettbewerbsverein bei Gericht, gegen den Händler eine Vertragsstrafe zu verhängen: Statt von Amazon zu fordern, diese irreführenden Aussagen zu löschen, habe er sich diese Aussagen zu Eigen gemacht.

Der Wettbewerbsverein verlor den Prozess vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 193/18). Zweifellos seien die gesundheitsbezogenen Angaben in den Kundenbewertungen irreführend, erklärten die Bundesrichter. Die unzulässige Werbung für Medizinprodukte sei aber nicht dem Händler zuzurechnen, der nicht aktiv damit werbe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe er die blauäugigen Rezensionen auch nicht veranlasst oder sich deren Inhalt zu eigen gemacht. Für diesen Inhalt müsse er daher nicht geradestehen.

Die Bewertungen seien deutlich als Äußerungen von Kunden gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und würden von Internetnutzern nicht dem Verkäufer zugerechnet. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht seien. Verbraucher tauschten gerne Informationen über Vorzüge und Nachteile von Produkten mit anderen Verbrauchern aus. Dieses Interesse sei durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt.

Reklame mit "Öko-Test"-Siegel

Versandhändler warben ohne Lizenz des "Öko-Test"-Verlags mit dessen Test-Logo

Seit 1985 gibt ein Verlag das Magazin "Öko-Test" heraus, das Waren und Dienstleistungen auf Qualität und Umweltverträglichkeit hin testet und bewertet. 2012 hat sich der Verlag sein Logo, das "Öko-Test"-Siegel, als europäische Marke schützen lassen (Unionsmarke für "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen"). Für gut befundene Produkte erhalten das "Öko-Test"-Siegel. Hersteller und Vertreiber der Produkte dürfen damit werben, wenn sie dem Verlag dafür eine Lizenzgebühr zahlen.

Der Verlag hat mehrere Versandhändler wegen Verletzung seiner Markenrechte auf Unterlassung verklagt. Denn sie verwendeten in ihren Online-Shops das Siegel ohne Lizenz. Die Händler warben damit für Baby-Trinkflaschen und Baby-Beißringe, Lattenroste, Fahrradhelme etc. Das Magazin hatte die angebotenen Waren getestet, teilweise in abweichenden Farben oder Größen. Die Online-Shops bildeten neben dem jeweiligen Produkt das "Öko-Test"-Siegel ab, ergänzt um die Produktbezeichnung, das Testergebnis "gut" oder "sehr gut" und die Fundstelle des Tests.

Werbung mit dem "Öko-Test"-Siegel sei nur mit Lizenz zulässig, urteilte der Bundesgerichtshof (I ZR 173/16 und andere). Die Versandhändler müssten mit dem Verlag einen entsprechenden Vertrag schließen oder die Reklame mit dem Test-Logo bleiben lassen. Das Magazin des Verlags sei als verlässliche Informationsquelle bekannt, das begründe ja gerade den Werbeeffekt des "Öko-Test"-Siegels. Um diese Marke und ihr Image bekannt zu machen und zu pflegen, unternehme der Verlag seit vielen Jahren erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen. Warentests seien aufwendig und teuer.

Daher sei das Interesse des Verlags berechtigt, die Reklame mit seinem Test-Logo zu kontrollieren und sich den Werbeeffekt bezahlen zu lassen. Das Interesse der Händler, die Kunden auf die gute bzw. sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch das Magazin "Öko-Test" hinzuweisen, sei zwar verständlich. Sie dürften die Werbewirkung der Marke "Öko-Test"-Siegel aber nicht ohne Gegenleistung ausnützen. Damit profitierten sie in unlauterer Weise von der Anziehungskraft der bekannten Marke, von ihrem guten Ruf und Ansehen.

Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Bei einem "Geschäft unter Händlern" gibt es keine Gewährleistung für Mängel

Ein Geschäftsmann kaufte bei einem Münchner Gebrauchtwagenhändler einen acht Jahre alten Fiat 500 mit 73.000 Kilometern auf dem Tacho. Dafür zahlte er 5.100 Euro und gab einen gebrauchten Smart in Zahlung. Der Händler kreuzte im Kaufvertrag den Punkt "Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung" an. Schon auf der Heimfahrt bemerkte der Geschäftsmann, dass der Wagen rüttelte und nicht zog. Als er auf dem Seitenstreifen anhielt, blinkte die Warnleuchte.

Eine Fiat-Werkstatt stellte folgende Diagnose: defekte Lamdasonde, defekter Heckklappendämpfer, eingedrückte Seitenschweller. Zudem war ein Unfallschaden nicht fachgerecht repariert worden. Daraufhin forderte der Käufer vom Händler, er müsse das Auto reparieren und einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen, um die Wertminderung durch den verschwiegenen Unfallschaden auszugleichen.

Der Verkäufer ging erst einmal in die Offensive: Der Käufer habe die Mängel gekannt, behauptete er. Außerdem gelte für Verträge zwischen Unternehmern der vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Schließlich leite der Käufer ein Geschäft mit Filialen und mehreren Firmenautos.

Das sei völlig aus der Luft gegriffen, er sei ein Ein-Mann-Elektronikunternehmer, erklärte der Käufer. Zudem habe er den Fiat nicht fürs Geschäft gekauft, sondern für seine Frau.

Der Fiat habe den Smart ersetzen sollen, den sie bisher gefahren sei, bestätigte die Ehefrau. Deshalb entschied das Amtsgericht München den Rechtsstreit zu Gunsten des Kunden (174 C 4185/18). Kaufe ein Verbraucher Ware von einem Unternehmer, dürften die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Und der Geschäftsmann habe bei diesem Kauf nicht als Unternehmer gehandelt — als Firmenwagen nutze er einen Mercedes —, sondern als Verbraucher.

Die anderslautende Formulierung im Vertrag ("Geschäft unter Händlern") habe der Käufer bei der Unterschrift schlicht übersehen — das ändere nichts daran, dass er das Geschäft als Verbraucher abgeschlossen habe. Dass der Fiat mangelhaft war, stehe aufgrund des Gutachtens der Markenwerkstatt fest, erklärte das Amtsgericht. Als Ersatz für Reparaturkosten und für die technische Wertminderung durch den Unfallschaden musste der Händler dem Kunden 4.100 Euro zurückzahlen.

"Effektiver Jahreszins 0,0 %"

Verlockendes Angebot verstößt gegen das Wettbewerbsgesetz

Ein koreanischer Autohersteller machte in einer Werbekampagne Verbrauchern den Kauf auf Raten mit folgendem Slogan schmackhaft: "HYUNDAI schafft die Zinsen ab; 0,0 % effektiver Jahreszins, Anzahlung 20 %, Laufzeit 36 Monate".

Das Oberlandesgericht Stuttgart verbot die Reklame auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (2 W 23/95). Das Autounternehmen tue so, als sei Kauf auf Raten genauso günstig wie die Zahlung des Gesamtpreises auf einmal. Das stimme jedoch nicht. Wer sich für den Ratenkauf entscheide, habe lediglich die Möglichkeit, das Geld zinsbringend anzulegen, um dann erst nach 36 Monaten zu zahlen. Außerdem sei zu befürchten, flüchtige Leser könnten sich durch das sensationelle Angebot zu einem überhasteten Kauf verleiten lassen, ohne beim Fahrzeug genau auf Ausstattungs- und Qualitätsmerkmale zu achten.

Fabrikneues Wohnmobil?

Auch für Womos gilt: Steht ein Fahrzeug länger als ein Jahr herum, ist es kein Neufahrzeug mehr

Im Januar 2015 erwarb Herr S ein Luxus-Wohnmobil (Concorde Carver 841 L) zum Preis von 177.900 Euro. Mit dem Händler hatte er vereinbart, 71.500 Euro bar zu zahlen und sein gebrauchtes Wohnmobil Hymer Starline in Zahlung zu geben. Damit sollte der Restbetrag abgedeckt sein. Doch vor dem Womo-Austausch hatte der Käufer mit seinem Hymer-Wohnmobil einen Unfall. Nun weigerte sich der Händler, das am Heck beschädigte Hymer in Zahlung zu nehmen.

Da Herr S nicht den gesamten Kaufpreis in bar aufbringen konnte oder wollte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Begründung: Das Wohnmobil Concorde sei bereits im Oktober 2013 vom Hersteller ausgeliefert worden. Deshalb sei es entgegen der vertraglichen Vereinbarung beim Kauf kein Neufahrzeug mehr gewesen. Dieses Argument wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (VIII ZR 212/17).

Das Wohnmobil sei beim Kauf bereits 15 Monate alt gewesen. Grundsätzlich gelte: Fabrikneu sei ein unbenutztes Auto nur, wenn das Modell unverändert weitergebaut werde und wenn zwischen Produktion und Abschluss des Kaufvertrags höchstens ein Jahr liege. Denn eine lange Standdauer mindere den Wert eines Fahrzeugs. Sein Zustand verschlechtere sich allein durch die Zeit (durch Materialermüdung, Oxidation etc.) — selbst dann, wenn es unter optimalen Bedingungen aufbewahrt werde.

Gegen die Grenze für Neuwagen hatte der Händler eingewandt, Womos würden viel länger genutzt als Pkws und Wohnmobil-Käufern komme es mehr auf den Wohnkomfort als auf die Fahreigenschaften an. Der werde durch die Standdauer nicht beeinträchtigt.

Letztlich seien Womos aber Fahrzeuge, die zum Reisen gebaut und im Straßenverkehr genutzt werden, erklärten die Bundesrichter. Dem Verschleiß durch längeres Herumstehen unterliege auch ein Wohnmobil. Es gebe also keinen Grund, bei Wohnmobilen von der Ein-Jahres-Grenze abzuweichen. Dass sie im Durchschnitt länger genutzt werden, sei für Käufer S kein Grund, ein Wohnmobil als neu anzusehen, das zwischen Produktion und Kauf über zwölf Monate herumgestanden habe.

Dennoch zog Herr S im Rechtsstreit den Kürzeren: Der Rücktritt vom Kaufvertrag war unwirksam, weil er dem Händler vorher keine Gelegenheit gegeben hatte, den Vertrag zu erfüllen, d.h. ein Neufahrzeug zu liefern. Dafür hätte S dem Händler eine Frist setzen müssen.

"CANNABIS Store Amsterdam"

Für eine Anspielung auf Marihuana gibt’s in Europa keinen Markenschutz

Eine Unternehmerin beantragte Markenschutz für den Schriftzug "CANNABIS Store Amsterdam", geschrieben auf schwarzem Untergrund und verziert mit der grünen, stilisierten Darstellung eines Cannabisblatts. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sollte den Schriftzug als Marke für Lebensmittel, Getränke und gastronomische Dienstleistungen ins europäische Markenregister eintragen.

Das wurde vom EUIPO mit der Begründung abgelehnt, das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung. Gegen diese Entscheidung klagte die Unternehmerin vor dem Gericht der Europäischen Union — allerdings ohne Erfolg (T-683/18). In den meisten EU-Mitgliedsstaaten sei das aus Cannabis gewonnene Marihuana als Rauschgift illegal, betonte das Gericht.

Zwar gelte die Hanfpflanze, sofern ihr THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) gering sei, als Heilpflanze und nicht als Rauschgift. Auch werde die Legalisierung von Cannabis zu Therapiezwecken aktuell in einigen Ländern diskutiert. Die stilisierte Darstellung eines Cannabisblatts sei aber ein Symbol für Marihuana und der Städtename "Amsterdam" spiele auf die Tatsache an, dass es dort Verkaufsstellen für das Rauschgift Marihuana gebe: Denn in den Niederlanden werde der Vertrieb unter bestimmten Bedingungen geduldet.

Konfrontiert mit so einer Marke, erwarteten Verbraucher Waren und Dienstleistungen, die ein Rauschgiftladen ("store") anbiete. So eine Marke würde daher den Konsum von Marihuana banalisieren oder mehr noch, zum Kauf und Konsum illegaler Waren und Dienstleistungen anregen. Immerhin bestehe die Funktion einer Marke darin, für Verbraucher die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung identifizierbar zu machen.

Das wäre ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Die meisten EU-Länder legten Wert auf das Verbot von Marihuana, um so die schädlichen Wirkungen von Rauschgiftkonsum zu bekämpfen. Die Europäische Union sei verpflichtet, die vorbeugenden Maßnahmen der Mitgliedsstaaten zu ergänzen und deren Kampf gegen den grenzüberschreitenden Drogenhandel zu unterstützen.

Nerviger Anlieferverkehr

Grenzwerte eingehalten: Kommune muss nicht gegen Lärm durch Supermarkt vorgehen

Der Eigentümer eines großen Wohn- und Geschäftshauses in Bonn-Beuel hat das Erdgeschoss an eine Supermarktkette vermietet. Die Anlieferzone des Supermarkts liegt ca. 40 Meter entfernt vom Haus der Nachbarin X, die seit Jahren gegen die Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr ankämpft. 2015 hatte die Stadt Bonn die Zeitspanne für den Lieferverkehr auf 6 bis 15 Uhr begrenzt. Weitere Auflage zum Anwohnerschutz: Vor 7 Uhr durften nur ein schwerer Lastwagen und ein Lieferwagen Waren bringen.

Wegen Verstößen gegen diese Auflagen hatte die Stadt 2016 gegen die Supermarktkette ein Zwangsgeld von 21.000 Euro festgesetzt. Ein Jahr später forderte Frau X die Kommune erneut auf, gegen den Lieferverkehr einzuschreiten. Bei Kontrollen zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 stellten die kommunalen Mitarbeiter jedoch nur einen Verstoß fest. Deshalb unternahm die Stadt nichts mehr: Die Nachbarin habe pauschal von ständigen Verstößen gesprochen, da sei aber nichts dran.

Daraufhin forderte die Hauseigentümerin per Klage weitere Maßnahmen. Obwohl sie Hunderte von Fotos vorlegte, die Verstöße dokumentieren sollten, scheiterte sie mit ihrem Anliegen beim Verwaltungsgericht Köln (2 K 8141/18). Nach Ansicht des Gerichts hatte die Anwohnerin keine unzumutbare Lärmbelästigung nachgewiesen. Bei Ortskontrollen habe die Stadt keine Verstöße feststellen können. Die Supermarktbetreiberin habe den kommunalen Auflagen entsprochen und den Anlieferverkehr weitgehend entschärft.

Zudem habe der Eigentümer des Geschäftshauses ein schallschutztechnisches Gutachten vorgelegt. Demnach würde der einschlägige Immissionsrichtwert selbst dann nicht überschritten, wenn der Anlieferverkehr verdoppelt würde. Die Annahmen in diesem Gutachten habe Frau X nicht erschüttern können. Darüber hinaus sei sie selbst nur bedingt schutzwürdig, weil sie Teile ihres Wohnhauses ohne Baugenehmigung, also illegal nutze.

"Früher war mehr Lametta"

Urheberrechtsstreit über ein Loriot-Zitat auf T-Shirts: Der einzelne Satz ist nicht urheberrechtlich geschützt

Die beiden Töchter und Alleinerbinnen von Vicco von Bülow — besser bekannt unter seinem Künstlernamen Loriot — gingen gerichtlich gegen einen T-Shirt-Produzenten aus Leipzig vor. Der Geschäftsmann hatte nämlich den Satz "Früher war mehr Lametta" auf T-Shirts gedruckt: Das ist ein Zitat aus Loriots Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts".

In diesem Sketch beschwert sich Opa Hoppenstedt, gespielt von Loriot selbst, darüber, dass der Weihnachtsbaum zu wenig glitzert. Die Bülow-Töchter waren der Ansicht, der Satz sei urheberrechtlich geschützt, dürfe also ohne ihre Erlaubnis nicht kommerziell verwendet werden. Doch das Landgericht München I sah das anders (33 O 9328/19).

Blende man das chaotische Weihnachtsfest von Familie Hoppenstedt mit dem nörgelnden Opa aus, bleibe nur eine alltägliche Aussage übrig. Dann bringe "Früher war mehr Lametta" entweder schlicht zum Ausdruck, dass tatsächlich früher die Weihnachtsbäume mit mehr Lametta geschmückt wurden. Oder der Satz sei im übertragenen Sinn gemeint: als Bild dafür, dass früher irgendwie alles besser gewesen sei.

Isoliert betrachtet, handle es sich um einen banalen Satz, der schon längst in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sei — auch über Weihnachten hinaus. Urheberrechtsschutz setze eine originelle Schöpfung voraus. Das sei der Satz aber nur im Zusammenhang mit dem bekannten Sketch: Dessen Situationskomik verleihe ihm Originalität und Besonderheit.

Der T-Shirt-Hersteller darf demnach seine Produkte mit dem Lametta-Satz weiterhin verkaufen. Die Entscheidung des Landgerichts wurde am 14.8.2019 durch Beschluss des Oberlandesgerichts München bestätigt, AZ.: 6 W 927/19.

Bank überweist 67.900 DM zu viel

Wer haftet für einen falsch ausgefüllten Überweisungsauftrag?

Eine Frau wollte 7.524 DM von ihrem Girokonto überweisen. In den Überweisungsauftrag schrieb sie aus Versehen "7.5424,----". Die Bank überwies daraufhin 75.424 DM. Da es der Frau nicht gelang, das zuviel überwiesene Geld vom Empfänger zurückzubekommen, verlangte sie den Differenzbetrag von 67.900 DM von der Bank. Es stellte sich nun die Frage, wen die größere Schuld an der fehlerhaften Überweisung traf, die Bank oder die Kontoinhaberin.

Das Oberlandesgericht München hielt der Frau vor, den Überweisungsauftrag nicht noch einmal genau durchgelesen zu haben (32 U 5600/94). So hätte sie ihren Irrtum erkennen können. Doch der Fehler hätte auch den Sachbearbeitern des Geldinstituts sofort auffallen müssen. Denn üblicherweise würden bei Geldbeträgen die Zahlen zu je drei Ziffern gegliedert. Hier sei aber das Komma hinter der vierten Ziffer gesetzt worden. Deshalb seien die Kontoinhaberin und die Bank in gleichem Maß für den Verlust verantwortlich. Folglich müsse die Bank der Kundin nur die Hälfte des Differenzbetrages erstatten.

Wettbewerbszentrale verliert gegen Flixbus

Dürfen Unternehmen beim Onlinekauf Extragebühren für besondere Zahlungsarten verlangen?

Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München mit "Ja" beantwortet. Hintergrund: Die EU hat die Mitgliedsstaaten aufgefordert, das Zahlungswesen im Euro-Zahlungsraum (Sepa: Single Euro Payments Area) für die Bürger günstiger und schneller zu gestalten.

Die einschlägige deutsche Regelung (§ 270a BGB) verbietet es Unternehmern, für folgende Arten von Online-Zahlungen Gebühren zu erheben: Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Gebühren-Vereinbarungen, die dem widersprechen, sind unwirksam, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auf dieses Gebührenverbot hat sich die Wettbewerbszentrale berufen und das Fernbusunternehmen "Flixbus" auf Unterlassung verklagt. Denn das Unternehmen kassiert Gebühren von Kunden, die ihre Busfahrt mit Paypal oder Sofortüberweisungen bezahlen. Während das Landgericht der Wettbewerbszentrale Recht gab, verlor sie den Streit in der nächsten Instanz.

Das OLG München war der Ansicht, das Gebührenverbot gelte für diese beiden bargeldlosen Zahlungsarten nicht (29 U 4666/18). Die BGB-Vorschrift dürfe auf Zahlungen per Paypal und auf Sofortüberweisungen nicht angewendet werden, so das OLG. Denn bei diesen Zahlungen werde jeweils ein drittes Unternehmen eingeschaltet (Paypal, Sofort GmbH). Es finde also gar keine direkte Sepa-Überweisung bzw. Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG München die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, um den Streit über die Rechtmäßigkeit der Flixbus-Gebühren vom Bundesgerichtshof endgültig klären zu lassen.

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Sind Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor

Von Crowdworking (crowd = Menge) spricht man, wenn über eine Internetplattform einer unbestimmten Zahl von Personen bestimmte Arbeiten angeboten werden, wie z.B. das Durchführen von Preisvergleichen.

Solche Aufträge erledigte auch Herr T: Er kontrollierte für Markenhersteller aller Art die Präsentation ihrer Waren im Einzelhandel oder in Tankstellen. Die Aufträge wurden über eine Webseite vergeben, mit deren Betreiberin Herr T eine "Basisvereinbarung" getroffen hatte.

Die Vereinbarung mit der Vermittler-Firma berechtigte ihn dazu, Aufträge in einem selbst gewählten Bereich (bis zu 50 Kilometer um seinen Wohnort herum) zu übernehmen. Akzeptierte der Crowdworker einen Auftrag, sollte er ihn innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Er war jedoch nicht dazu verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Umgekehrt war auch die Vermittler-Firma nicht dazu verpflichtet, Aufträge zu vergeben.

Als sie die Zusammenarbeit beendete, zog der Crowdworker vor Gericht. Die Vermittler-Firma müsse ihn als Arbeitnehmer behandeln, verlangte T — dann hätte er nämlich Kündigungsschutz beanspruchen können. Doch daraus wurde nichts.

Eine Vereinbarung, die den Auftragnehmer nicht dazu verpflichte, Aufträge zu akzeptieren, begründe kein Arbeitsverhältnis, urteilte das Landesarbeitsgericht München (8 Sa 146/19).

Nach der gesetzlichen Definition setze ein Arbeitsvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, "fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten". Arbeitnehmer müssten Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung beachten und seien in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.

Die Basisvereinbarung mit der Vermittler-Firma dagegen habe Herrn T zu nichts verpflichtet. Als bloßer Rahmenvertrag konnte sie auch per E-Mail gekündigt werden. Der Umstand, dass Herr T seinen Lebensunterhalt überwiegend mit den Aufträgen verdient habe und deshalb darauf angewiesen sei, auch künftig Aufträge zu erhalten, führe nicht zu einem Arbeitsvertrag. In den Genuss der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer komme der Crowdworker also nicht.

Jahresabo für 1.298 Euro!

Wucherpreis: Überraschende Verlängerungsklausel in einem Probe-Abo-Vertrag ist unwirksam

Die Berliner Herausgeberin eines Börsenbriefs versteht sich offenbar auf lukrative Geschäfte, solche der eher fragwürdigen Art. Einmal pro Woche verlegt sie ihren Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Anfang 2019 bot die Firma auf ihrer Internetseite ein Testabonnement zum Kennenlernen an, mit drei Monaten Laufzeit zum Preis von 9,99 Euro. Dieses "limitierte Angebot für neue Leser" ende heute um 23.59 Uhr, hieß es da.

Ein Münchner Interessent bestellte am 16. Januar das Testabonnement. Die Börsenbrieffirma bestätigte den Abschluss per E-Mail, der Neukunde zahlte die 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt — so der Münchner später vor Gericht —, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma verlängerte sich das Abonnement um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt wurde.

Mitte März 2019 stellte die Firma dem Münchner den Preis für ein Jahresabonnement (1.298 Euro) für den Zeitraum vom 17. April 2019 bis 17. April 2020 in Rechnung. Sofort widerrief der "Kunde wider Willen" den angeblichen Vertragsschluss. Darauf ließ sich die Firma nicht ein: Man interpretiere sein Schreiben als Kündigung zum 17. April 2020, teilte sie mit, und klagte auf Zahlung von 1.298 Euro.

Darauf habe die Herausgeberin keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München: Denn die Verlängerungsklausel in ihrem Vertragsformular sei für den Vertragspartner überraschend und deshalb unwirksam (261 C 11659/19). An sich seien solche Regelungen zwar üblich: Die Vertragslaufzeit verlängere sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt werde. Kunden müssten aber nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die vierfache Zeit verlängere und das zum dreißig Mal höheren Preis!

Wenn man genau betrachte, wie die Internetseite der Firma gestaltet sei, dränge sich der Eindruck auf, dass sie es darauf anlege, Interessenten unter Zeitdruck zu setzen. Potenzielle Kunden würden mit einem günstigen Testabonnement für einen kurzen Zeitraum "geködert", um dann wegen der ausbleibenden Kündigung den Preis drastisch steigern zu können. Allerdings finde sich in den AGB nirgends ein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gelte.

Eispfütze auf dem Supermarkt-Parkplatz

Auch bei allgemeiner Glätte muss der Marktbetreiber den Kundenparkplatz nicht uneingeschränkt räumen und streuen

Auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts war immer viel Betrieb. Regelmäßig stellten hier auch Anwohner ihre Autos über Nacht ab. Mit dem Winterdienst war eine Hausmeisterfirma beauftragt. An einem kalten Dezembermorgen parkte Frau X gegen 8.15 Uhr vor dem Supermarkt ihren Wagen, um einzukaufen. Im Bereich der markierten Stellfläche rutschte sie auf einer zugefrorenen Pfütze aus, stürzte und verletzte sich.

Vom Betreiber des Supermarkts und von der Hausmeisterfirma forderte die Kundin Schadenersatz: Sie hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn die Unfallstelle sei nicht gestreut gewesen. Die Klage der Kundin scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 184/18).

Auf öffentlichen Parkplätzen — und auf privaten, die ähnlich frequentiert seien — bestehe auch bei allgemeiner Glätte im Winter keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht, so die Bundesrichter. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse dafür sorgen, dass die Kunden gefahrlos den Laden und dann wieder ihren Wagen erreichten. Im Bereich der markierten Stellflächen zwischen parkenden Fahrzeugen müsse dagegen nicht gestreut werden.

Hier herrsche ein ständiges "Kommen und Gehen" und die Autos parkten eng aneinander. Maschinell zu streuen, sei dazwischen unmöglich — das müsste von Hand erledigt werden. Das wäre ein riesengroßer, für den Verkehrssicherungspflichtigen unzumutbarer Aufwand. Er könne nicht die gesamte Parkfläche ständig gestreut halten. Benutzer des Parkplatzes müssten sich darauf einstellen, die kurze Strecke bis zur gestreuten Fahrbahn vorsichtig auf nicht gestreutem Untergrund zu bewältigen.

Das Risiko sei dabei als gering einzustufen, weil die Kunden hier nur ein- und aussteigen und sich am Wagen festhalten könnten. Die Kunden könnten erwarten, dass Fahrbahnen und Wege gestreut würden, damit sie nach dem Einkauf problemlos die Fahrzeuge beladen könnten — mehr aber nicht. Auf den markierten Stellflächen müssten sie bei winterlichem Wetter stets mit eisigen Stellen rechnen. Da müsse man aufpassen und besonders vorsichtig gehen.

Violine mit Misston?

Musikerin rügt Wolfton des gekauften Instruments: Gericht verneint einen Sachmangel

Für 10.000 Euro erstand eine Geigerin eine Curt-Jung-Geige für ihre 11-jährige Tochter. Die Orchestermusikerin testete vor dem Kauf das Instrument selbst und fand es gut. Doch einige Wochen später forderte sie vom Verkäufer, das Geschäft rückgängig zu machen.

Auf dem Ton "H" der G-Saite habe die Geige einen so genannten Wolfton, ein "stotterndes Bullern", beanstandete die Käuferin, also sei das Instrument mangelhaft. Der Händler bestritt rundweg jeden Fehler seiner Ware und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Landgericht Dortmund wies die Klage der Musikerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (12 O 40/17).

Sie habe die Violine zum Üben für ihre musisch begabte Tochter gekauft, so das Landgericht. Laut Gutachten eines Sachverständigen sei das Instrument dafür absolut geeignet. Wolftöne könnten bei neuen und alten Geigen, bei einfachen und auch bei sehr teuren Geigen auftreten. Sie seien also üblich und kein Mangel der Kaufsache.

Doch selbst dann, wenn man hier einen Sachmangel bejahen würde, könnte die Käuferin nicht vom Kauf zurücktreten. Schließlich habe sie das Instrument selbst gespielt. Wenn ihr dabei bei all ihrer Fachkunde der Misston nicht aufgefallen sei, habe sie die Geige eventuell nicht sorgfältig genug geprüft. Oder, anders formuliert: Ein Wolfton, der beim Testen nicht bemerkbar sei, sei wohl kaum als Mangel einzustufen.

Mallorca wird als "Malle" zur Marke

Der Inhaber der EU-Marke "Malle" kann für "Malle-Partys" Lizenzgebühr kassieren

Ein findiger Geschäftsmann hat 2002 beim Europäischen Markenamt EUIPO die Abkürzung "Malle" (gemeint ist die Ferieninsel Mallorca) als Marke für die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party-Durchführung" schützen lassen.

Seither betätigt er sich als "Party-Crasher". Wo auch immer jemand eine Party organisiert, auf der mit einschlägiger Musik und Sangria etc., eben wie auf Mallorca gefeiert werden soll, stoppt der Geschäftsmann erst einmal das Vergnügen.

Der Inhaber der EU-Marke "Malle" ging in über 100 Verfahren gegen Partyveranstalter vor, die ihre Festivität mit diesem Begriff ankündigten und bewarben: "Malle-Party", "Malle im Zelt", "Malle Break". Sie müssten zuvor eine Lizenz von ihm erwerben, verlangte er. Im konkreten Fall ging es um eine Party unter dem Motto "Malle auf Schalke", für das der Veranstalter Lizenzgebühr zahlen sollte.

Nur mit Zustimmung des Markeninhabers darf der Titel verwendet werden, entschied das Landgericht Düsseldorf (38 O 96/19). Auch wenn vor einigen Monaten beim EUIPO beantragt wurde, die Marke "Malle" zu löschen: Das ändere nichts daran, dass bis jetzt die Marke im Markenregister eingetragen sei und ihre Gültigkeit habe. Offenkundig rechtswidrig sei der Eintrag jedenfalls nicht.

Denn "Malle" sei keine rein geografische Bezeichnung für die Insel Mallorca — das würde Markenschutz ausschließen. Geografische Bezeichnungen dürften nicht von Unternehmen als Marke für sich reserviert, also monopolisiert werden. Doch das Wort "Malle" sei eben kein geografischer Name, sondern eine schnoddrig-liebevolle Abkürzung des Namens Mallorca, die vor allem deutsche Fans der Ferieninsel gerne benützten.

Deutsche Verbraucher wüssten, dass eine Veranstaltung mit dem Titel "Malle auf Schalke" nicht nur auf die Ferieninsel anspiele, sondern in erster Linie auf einen bestimmten Veranstalter oder Party-Sponsor hinweise. Deshalb beeinträchtige es die Rechte des Markeninhabers, mit diesem Titel Reklame für eine Party zu machen.

Heimarbeits-Vermittler war ein Betrüger

Die Arbeitsuchenden gingen leer aus

Ein Gewerbetreibender warb über einen Zeitraum von zwei Jahren in verschiedenen Zeitungen, vorwiegend in den neuen Bundesländern, mit der Vermittlung von Heimarbeit. Für die Vermittlung verlangte er eine "Schutzgebühr" von 20 bis 100 DM.

Der Text der Inserate war so formuliert, dass der Eindruck entstand, als würden unmittelbar Heimarbeiten vergeben. In Wirklichkeit übersandte der Anbieter nur Provisionsvereinbarungen über die Anwerbung weiterer Interessenten, die ebenfalls nach einem Nebenverdienst suchten. Auf diese Weise kam der betrügerische "Arbeitsvermittler" zu über 2000 DM.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt wurde der Gewerbetreibende wegen Betruges zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Cs 22 Js 12044/91). Ein Tagessatz entspricht dem täglichen Nettoeinkommen des Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft hatte fast 50 Fälle registriert, in denen die Arbeitsuchenden die verlangte Schutzgebühr bezahlt hatten, ohne die versprochene Gegenleistung zu erhalten.

Verpfuschter Rohbau

Kann der Auftraggeber vom Bauunternehmer Abriss und Neubau verlangen?

Das Bauunternehmen hatte den Rohbau für ein Einfamilienhaus total verpfuscht, die Liste der Mängel am Mauerwerk war lang: Teilweise fehlte Klebemörtel, der Grundriss wies Winkelabweichungen auf, Stoßfugenspalten waren zu groß, tragende Innenwände nicht verbunden … Der Auftraggeber verlangte vom Bauunternehmen, den Rohbau abzureißen und komplett neu zu errichten. Anders sei kein Mauerwerk zu erreichen, das den anerkannten technischen Regeln entspreche.

Darauf ließ sich der Auftragnehmer nicht ein: Die Forderung sei unverhältnismäßig, schließlich sei die Standsicherheit des Gebäudes nicht beeinträchtigt. Einzelne Nachbesserungen an den Rissen genügten, um einen mangelfreien Zustand herzustellen. So sah es auch das Landgericht Dresden: Es gestand dem Auftraggeber, der den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung verklagt hatte, nur 8.242 Euro für punktuelle Verbesserungen zu.

Damit war das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nicht einverstanden und verurteilte das Bauunternehmen zu einem Kostenvorschuss von 144.152 Euro (10 U 672/12). Auch wenn die zahlreichen Mängel die Statik des Gebäudes nicht gefährdeten: Sie führten trotz punktueller Ausbesserungen zu einem dauerhaft erhöhten Risiko von Putzrissen, das der Auftraggeber nicht hinnehmen müsse, erklärte das OLG.

Der gerichtliche Sachverständige habe zwar einige Ausbesserungsarbeiten vorgeschlagen. Er habe aber selbst betont, streng genommen könnten die festgestellten Mängel nur durch Abbruch und Neubau beseitigt werden. Wenn durch partielle Maßnahmen kein technisch einwandfreier Zustand herzustellen sei, könne sich der Auftragnehmer nicht darauf berufen, dass ein Abriss einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete.

Dazu komme der Minderwert, den das Einfamilienhaus aufgrund der schlechten Bauleistung hätte. Der Eigentümer könnte es nur zu einem geringeren Preis weiterverkaufen. Das OLG schätzte den Minderwert auf fünf Prozent der Gesamtkosten: Schon deswegen sei es für den Auftraggeber unzumutbar, das mangelhafte Werk zu akzeptieren. Er habe Anspruch darauf, dass die Mängel so gründlich beseitigt würden, dass kein Minderwert verbleibe.

Steuerketten nicht geprüft: Motorschaden

Die Kfz-Werkstatt hätte dem Kunden zum Austausch der Steuerketten raten müssen

Es war keine Routine-Inspektion, die der Autobesitzer in der Autowerkstatt durchführen ließ. Vielmehr führte die Werkstatt umfangreiche Arbeiten am Motor durch, erneuerte u.a. die hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner. Doch den Zustand der Steuerketten untersuchten die Mechaniker nicht. Sonst wäre ihnen aufgefallen, dass diese bereits stark gelängt und austauschbedürftig waren.

Dass sie die Steuerketten "links liegen ließen", stellte sich bald als Fehler heraus. Denn der Motor erlitt nach einigen hundert Kilometern Totalschaden. Der Kunde war empört — schließlich hatte er gerade einen erheblichen Betrag für die Motorreparatur ausgegeben. Nun forderte er Schadenersatz vom Werkstattinhaber: Er habe die Reparatur vermurkst, kritisierte der Autobesitzer. Die Steuerketten nicht zu prüfen, wenn man schon den Motor auseinandernehme, sei doch abwegig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihm Recht (I-21 U 43/18). Die Reparaturwerkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Mechaniker müssten auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich bei der Reparatur befassten. Die Mängel dieser Teile seien im Nachhinein, wenn alles wieder montiert sei, nicht mehr ohne weiteres zu erkennen.

Weil die Werkstatt ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt habe, müsse sie für die Folgen haften. Sie schulde dem Autobesitzer Schadenersatz für den Kaufpreis des Ersatzmotors und für die Kosten des Einbaus, urteilte das OLG.

Finanziell war der Prozess für den Kunden trotzdem beinahe ein Nullsummenspiel. Denn: Hätte die Werkstatt ihren Job richtig gemacht und die Steuerketten ersetzt, hätte das fast genau so viel gekostet wie der Austauschmotor. Und diese fiktiven Reparaturkosten durfte die Werkstatt vom Schadenersatz abziehen. Letztlich musste sie den Kunden nur für den Nutzungsausfall seines Autos entschädigen und die Kosten des privat von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens übernehmen.