Handel und Gewerbe

Ehemann bietet bei eBay Ware an …

… unter dem Namen seiner Frau: Sie haftet nicht für die Aktion

Über das eBay-Mitgliedskonto seiner Frau bot Herr X eine komplette Gastronomieeinrichtung an - zum Minimalgebot von 1 Euro. Interessent Y gab daraufhin ein Maximalgebot von 1.000 Euro ab. Bereits einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig beendet und das Angebot zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war Y immer noch der Höchstbietende.

Y schrieb an die Inhaberin des eBay-Kontos und forderte die Gastronomieeinrichtung. Als Höchstbieter habe er sie für 1.000 Euro ersteigert. Wert war sie annähernd 34.000 Euro. Frau X wollte von dem schlechten Geschäft nichts wissen: Ihr Ehemann habe das Angebot ohne ihr Wissen eingestellt. Daraufhin verlangte Herr Y 32.820 Euro Schadenersatz dafür, dass der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetauktionshauses eBay steht: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden". Trotzdem wies der Bundesgerichtshof die Schadenersatzklage von Y ab (VIII ZR 289/09). Zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Geschäftliche Erklärungen, die jemand unter dem Namen eines anderen abgebe, verpflichteten den Namensträger nur, wenn er sie nachträglich genehmige oder wenn er dieser Person eine Vollmacht dafür erteilt habe. X habe aber nicht als Vertreter seiner Frau gehandelt. Vielmehr habe er, indem er Namen und Account seiner Frau benutzte, beim Geschäftspartner Y den falschen Eindruck erweckt, er schließe mit Frau X ein Geschäft ab.

Offenbar habe Frau X die Kontaktdaten ihres eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig aufbewahrt, sonst hätte ihr Mann diese nicht unbefugt benutzen können. Allein diese Tatsache führe aber nicht dazu, dass die Inhaberin des Accounts sich geschäftliche Erklärungen zurechnen lassen müsse, die ein Dritter "unter unbefugter Verwendung des Kontos abgegeben" habe. Auch die AGB von eBay änderten daran nichts: Diese seien jeweils nur zwischen eBay und dessen Mitgliedern vereinbart, nicht zwischen Anbieter und Bieter.

Öllaster in der Jauchegrube

Lkw war zu schwer für die Betonabdeckung: Schadenersatz für Landwirt

Der Heizöllieferant eines Bauern fuhr mit seinem Lastwagen auf den Hof. Angeblich hatte die Mutter des Landwirts den Fahrer davon abhalten wollen - das bestritt später der Fahrer. Fest steht: Die Jauchegrube inmitten des Hofes war mit einer Betonplatte abgedeckt. Für diese Abdeckung war der Lastwagen zu schwer - als der Fahrer darüber fuhr, brach sie ein. Der Landwirt forderte vom Heizöllieferanten 5.400 Euro Schadenersatz für die Abdeckung.

Das wies das Unternehmen weit von sich: Die Betonplatte sei schon marode gewesen und wäre über kurz oder lang sowieso eingebrochen. Das habe ihr der Fahrer jedoch nicht ansehen können. Dieses Argument überzeugte das Landgericht Coburg nicht (14 O 532/09).

Die Betonplatte habe man optisch eindeutig erkennen können, so das Landgericht. Also habe der Fahrer nicht davon ausgehen dürfen, dass der gesamte Hof schwerste Lasten verkraften könne. Außerdem sei der Schlauch, den er dabei habe, lang genug, um den Heizöltank auch von der Straße her aufzufüllen. Das Befahren des Hofes sei unnötig gewesen. Im Prinzip hafte daher das Heizölunternehmen für den Schaden.

Allerdings sei die Forderung des Landwirts deutlich zu hoch. Wie ein Sachverständiger bestätigt habe, war der Stahl der Betonplatte bereits hochgradig korrodiert. Ihre Lebensdauer sei längst am Ende gewesen, der Landwirt hätte die Abdeckung ohnehin austauschen müssen. Durch den Unfall habe er also nur insofern einen Verlust erlitten, als er die Unfallstelle absichern musste und das Hofpflaster beschädigt wurde. Dafür müsse ihm der Heizöllieferant 750 Euro zahlen.

"Brustfilet" darf nicht zerschnitten sein

Amt für Lebensmittelsicherheit beanstandete zerteiltes Geflügelfleisch

Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) kontrollierte einen Produzenten von Geflügelfleisch. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass bei einer Vielzahl der verpackten "Hähnchenbrustfilets" das so genannte "Innenfilet" abgetrennt worden war (= der innere Brustmuskel).

Die LAVES-Mitarbeiter verwiesen auf die einschlägigen Vorschriften des Europarechts und verboten der Firma, das Produkt unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet" zu verkaufen. Dagegen klagte die Firma, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 1107/11).

Gemäß den europarechtlichen Vorschriften dürfe grundsätzlich nur unzerschnittenes, entbeintes Brustfleisch als "Brustfilet" bezeichnet werden, so das Gericht. Brustfleisch umfasse den äußeren und den inneren Brustmuskel. Erlaubt sei es allenfalls, das Filet am Brustbein entlang zu halbieren, nicht aber, das Innenfilet abzuschneiden.

Daran gemessen erfüllten die Produkte der Firma nicht die Anforderungen an "Hähnchenbrustfilet". Da ihre Etiketten dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen, sei die Vermarktung der Ware unzulässig. Das LAVES habe sie zu Recht verboten. (Die Firma legte gegen die Entscheidung Berufung ein.)

Rasender Pflegedienst

Sind die Fahrer nicht zu ermitteln, muss der Pflegedienst für alle Firmenautos ein Fahrtenbuch führen

Erstaunlich: Ein häuslicher Alten- und Krankenpflegedienst leistet sich einen Fuhrpark mit Luxusfahrzeugen (Land Rover Discovery, Daimler Chrysler ML 320 und GL 320). Und die Pfleger fahren anscheinend alle gern schnell. Jedenfalls wurden sie 2010 vier Mal auf Bundesautobahnen geblitzt - mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 km/h über dem erlaubten Wert.

Die Straßenverkehrsbehörde konnte die Fahrer nicht ermitteln, weil die Inhaberin des Pflegedienstes - und Halterin der Firmenfahrzeuge - die Kooperation verweigerte. Sie machte entweder überhaupt keine Angaben dazu, wer gefahren war. Oder sie behauptete, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland und "seien nicht mehr da".

Weil sie die Verkehrsverstöße nicht aufklären konnte, ordnete die Behörde an, dass die Firma für ihren gesamten Fuhrpark ein Fahrtenbuch führen muss. Vergeblich beschwerte sich die Fahrzeughalterin über diese "unverhältnismäßige" Auflage. Vier gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von wenigen Monaten rechtfertigten allemal eine generelle Fahrtenbuchauflage, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG 11 K 128/11).

Die Firmeninhaberin schütze offenkundig die Fahrer: Dass sie als Geschäftsleiterin von Fernfahrten ihrer Angestellten mit derart hochwertigen Oberklassenautos zum Teil nichts wusste - so eine der Ausreden -, sei kaum zu glauben. Sie wolle nur verhindern, dass deren grob verkehrswidriger Fahrstil geahndet werde.

In der Vergangenheit habe die Geschäftsfrau zudem die Autos häufig ausgewechselt. Auch das mache eine generelle Auflage für alle Firmenautos notwendig. Denn die Verkehrsbehörde müsse in der Lage sein, alle Änderungen zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand der Firma zu prüfen und ständig Fahrtenbücher für neue Fahrzeuge anzuordnen.

Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen

Kfz-Werkstatt wies den Autobesitzer nicht auf notwendigen Austausch hin

Autohersteller A empfiehlt, die Zahnriemen seiner Fahrzeuge nach 60.000 Kilometern zu überprüfen und sie spätestens nach 120.000 Kilometern bzw. fünf Jahren auszutauschen. Ende 2007 brachte eine Autobesitzerin ihren Wagen der Marke A (Erstzulassung 2003, 58.393 km auf dem Tacho) zur Inspektion in die Werkstatt. Dort wurden die Reifen gewechselt und unter anderem Öl, Luftfilter, Scheibenwischer erneuert.

Im Inspektionsbogen kreuzte der Kfz-Mechaniker bei der Frage "Steuerriemenwechsel fällig?" die Antwort "nein" an. Ein halbes Jahr später gab der Motor den Geist auf: Der Zahnriemen war gerissen. Für einen Austauschmotor berappte die Frau 6.120 Euro. Sie verklagte den Inhaber der Kfz-Werkstatt auf Schadenersatz: Er hätte sie darauf aufmerksam machen müssen, dass der Austausch des Zahnriemens bald fällig war.

Das Oberlandesgericht Schleswig gab ihr Recht: Es gehöre zu den Pflichten einer Werkstatt, bei einer Inspektion auf anstehende Maßnahmen hinzuweisen (4 U 171/09). Arbeiten stünden dann unmittelbar bevor, wenn sie innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern oder in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach der Inspektion fällig werden.

Inspektionen dienten auch dazu, notwendige Wartungs- und Reparaturmaßnahmen festzustellen: Auf diesen Service dürften Kunden vertrauen. Und es liege im beiderseitigen Interesse, solche Arbeiten sofort (mit) zu erledigen, damit der Besitzer das Auto nicht erneut in die Werkstatt bringen müsse. Im konkreten Fall habe der Zahnriemen kurz nach der Inspektion das Höchstalter von fünf Jahren erreicht. Kfz-Mechaniker müssten das wissen.

Vermutlich habe es die Werkstatt aus Versehen versäumt, das Zusatzgeschäft eines Zahnriemenwechsels zu nutzen. Dieser Fehler habe den Schaden verursacht, deshalb schulde die Werkstatt der Kundin Schadenersatz. Der Kfz-Sachverständige habe ausgesagt, bei einem Wagen dieses Typs und dieser Laufleistung sei es "sehr unwahrscheinlich", dass ein Defekt im Motor zum Riss im Zahnriemen geführt habe. In 99 von hundert Fällen sei es umgekehrt, führe Verschleiß am Zahnriemen zum Motorschaden.

Gewerbemieter zieht vor dem Mietende aus

Trotzdem darf er die Miete mindern, wenn der Vermieter renoviert!

Ein Mieter gewerblicher Räume kündigte das Mietverhältnis und zog mehrere Monate vor dessen Ende aus. Vorher meldete er noch dem Vermieter einen Schaden im Badezimmer. Den ließ der Hauseigentümer beheben. Die Renovierungsarbeiten wurden noch vor dem Ende der Mietzeit durchgeführt und dauerten zwei Wochen. Für diesen Zeitraum zahlte der Mieter keine Miete.

Zu Recht, entschied das Kammergericht in Berlin und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab (8 U 187/10). Während der Sanitärarbeiten sei es ausgeschlossen gewesen, die Räume zu benutzen. Zwei Wochen lang sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache möglich gewesen. Auf diesen objektiven Sachverhalt komme es an und nicht darauf, ob der Mieter das Objekt tatsächlich noch nutzte.

Zwar sei der Mieter nach seinem Auszug weder durch den Mangel der Mietsache, noch durch die Renovierung beeinträchtigt worden. Dennoch bedeuteten die Arbeiten faktisch einen vorübergehenden Entzug der Mietsache. Deshalb habe der Mieter für die Dauer der Arbeiten die Miete auf Null reduzieren dürfen.

Digitalkamera bei eBay angeboten

Wird sie gestohlen, darf der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden

Ein privater Anbieter stellte beim Internetauktionshaus eBay eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör zur Auktion ein. Doch schon am nächsten Tag brach er die Auktion ab: Am Nachmittag sei ihm die Kamera gestohlen worden, erklärte er später. An diesem Tag war Interessent X der Meistbietende.

X verlangte vom Anbieter Schadenersatz für das entgangene Geschäft, d.h. den Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem angeblichen Verkehrswert der Ware (1.142 Euro). Hintergrund der Forderung: Nach den Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter ein Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande - es sei denn, der Anbieter war berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

Auf diese Ausnahmeregelung pochte nun der bestohlene Verkäufer und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 305/10). Die Hinweise zum Auktionsablauf und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay seien auf der Website des Unternehmens für alle Auktionsteilnehmer einsehbar. Als ein Grund, der zum Abbruch einer Auktion berechtige, werde da der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.

Gebrauchtwagenverkauf gegen Provision

Händler darf vom Fahrzeugeigentümer nicht zusätzlich eine "Platzmietpauschale" verlangen

Einen Opel Zafira sollte der Gebrauchtwagenhändler gegen Provision für den Autobesitzer verkaufen. Doch das gelang ihm nicht. Acht Monate stand der Wagen auf dem Gelände. Als der Eigentümer das Auto abholen wollte, pochte der Händler auf eine Vertragsklausel: "Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche 40 Euro zzgl. MwSt. berechnet …".

Die Pauschale wurde laut Vermittlungsvertrag auch fällig, wenn der Verkauf fehlschlug. 2.332 Euro sollte Autofahrer nur für das "Aufbewahren" des Fahrzeugs zahlen. Der weigerte sich und erklärte, die Vertragsklausel sei unwirksam. Dem stimmte der Bundesgerichtshof (BGH) zu: Der Eigentümer klagte erfolgreich auf Herausgabe des Wagens (III ZR 78/10).

Mit der strittigen Klausel lasse sich der Autohändler eine Tätigkeit vergüten, die in erster Linie in seinem Interesse liege, so der BGH. Vertraglich sei er verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Dazu gehöre es, den Wagen auf seinem Firmengelände für Interessenten bereitzustellen und vorzuführen, es sicher aufzubewahren und zu pflegen. Im Gegenzug verpflichte sich der Auftraggeber, im Erfolgsfall Provision zu zahlen.

Damit seien die Leistungen des Händlers komplett abgegolten. Mit der Platzmietpauschale versuche er, einseitig sein Interesse auf Kosten der Kunden durchzusetzen. Sie führe dazu, dass der Auftraggeber quasi doppelt zahle - ohne Gegenleistung oder einen nennenswerten Vorteil. Das benachteilige die Kunden unangemessen.

Dazu komme, dass der Händler die Marktlage, Erfolgsaussichten und das Risiko längerer Standzeit besser einschätzen könne als die Eigentümer. Eben deshalb vertrauten sie ihm ja ihre Fahrzeuge an. Die erhebliche Mietpauschale stelle für die Kunden bei langer Standzeit ein Kostenrisiko dar, das sie nicht kalkulieren könnten.

Autokauf und "erheblicher Mangel"

Der Zeitpunkt des Rücktritts vom Kauf wirkt sich darauf aus, wie ein Mangel einzustufen ist

Herr S kaufte 2003 einen neuen Mazda Kombi für 25.860 Euro. Schon bald nach der Lieferung rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln. Er musste das Auto häufig in die Werkstatt bringen. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf erklärte Herr S den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Autohändler den Kaufpreis zurück (minus Abzug für gefahrene Kilometer). Da sich der Händler darauf nicht einließ, kam es zum Rechtsstreit.

Ein vom Gericht bestellter Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen. Er stellte Rost am Unterboden und Fehler an der vorderen Achseinstellung fest. Diesen Mangel zu beseitigen, koste nicht einmal fünf Prozent des Kaufpreises, so das Oberlandesgericht. Es handle sich um eine Bagatelle, die den Käufer nicht dazu berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/09). Wenn es um die Frage gehe, ob der Mangel eines Neufahrzeugs erheblich sei - und der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten durfte -, komme es wesentlich auf den Zeitpunkt an, an dem der Käufer den Rücktritt erklärte. Das sei im Herbst 2005 geschehen, nachdem der Verkäufer wegen der beanstandeten Mängel 2004 und 2005 mehrere erfolglose Reparaturversuche unternommen hatte.

Warum der Mazda so auffällig fehlerhaft fuhr, habe die Werkstatt des Händlers nicht klären können. Daher wäre es für den Käufer damals unzumutbar gewesen, den Wagen weiterhin zu benutzen. Er hätte ständig mit Problemen rechnen müssen. Aus diesem Grund sei der Mann wirksam vom Kauf zurückgetreten. Dass nachträglich aufgedeckt wurde - durch das im Prozess eingeholte Gutachten -, dass man die Fehlerursache mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben können, ändere daran nichts.

Durch die Parkhaus-Schranke gemogelt ...

Wer sich um Parkgebühren drückt, muss dem Parkhausbetreiber auch Anwaltskosten ersetzen

Ein Münchner Fitnessstudio kooperiert mit einem Parkhaus im gleichen Gebäude: Die sportlichen Kunden durften zwei Stunden kostenlos parken, ab der dritten Stunde waren dann 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. So war es mit dem Inhaber des Parkhauses vereinbart. Im Herbst 2010 stellten Mitarbeiter des Parkhauses anhand von Videoaufzeichnungen fest, dass sich ein Besucher des Studios mehrfach um die Parkgebühr gedrückt hatte.

Und das ganz wörtlich: Obwohl der Sportler sein Auto bei jedem Aufenthalt im Studio länger als zwei Stunden parkte, drückte er beim Wegfahren einfach die Ausfahrtsschranke hoch, anstatt zu zahlen. Der Inhaber des Parkhauses beauftragte einen Anwalt damit, die Parkgebühr einzutreiben.

Nun zahlte der Studio-Kunde nachträglich die Parkgebühr - doch 39 Euro Anwaltsgebühren waren ihm zuviel: Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, meinte er, denn er sei ja bereit, den Schaden gutzumachen. Der Parksünder ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (163 C 5295/11).

Er habe wiederholt das Parkhaus verlassen, ohne zu zahlen (juristisch: eine "Leistung erschlichen"), stellte die Amtsrichterin fest. Wer so handle, zeige fehlendes Unrechtsbewusstsein. Daher sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Zum Schadenersatz, den der Zahlungsunwillige dem Inhaber des Parkplatzes schulde, gehörten auch die Anwaltskosten.

(P.S.: Prozessgebühren musste der Mann als Unterlegener im Rechtsstreit nun zusätzlich berappen.)

Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt

Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

Ein wohlhabender Ruheständler leistete sich 2006 ein Wohnmobil der Luxusklasse für 134.437 Euro. Schon bald musste das Fahrzeug in der Werkstatt des Autohändlers nachgebessert werden. Vier Mal gab es der Käufer beim Verkäufer wegen diverser Mängel ab.

12 Monate nach dem Kauf trat er vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, weil "es nur um unerhebliche Mängel gehe". Nach einigem Hin und Her verklagten ihn die Töchter des mittlerweile verstorbenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (minus Abzug für gefahrene Kilometer).

Damit hatten sie zunächst Erfolg: Ein viermaliger Aufenthalt in der Werkstatt stelle einen erheblichen Mangel dar, urteilte das Oberlandesgericht, obwohl die Reparaturkosten nur knapp ein Prozent des Kaufpreises ausmachten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 202/10).

Wenn Sachmängel durch eine Reparatur, die weniger koste als ein Prozent des Kaufpreises, behoben werden könnten, seien sie als unerheblich einzustufen. Wegen Bagatellen dürften Käufer einen Wagen nicht zurückgeben.

Anders läge der Fall nur, wenn die Ursache der Mängel 2007 (d.h. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers) unklar gewesen wäre. Wenn ungewiss sei, ob es sich um eine Bagatelle handle und welcher Aufwand letztlich notwendig werden würde, sei es für den Käufer nicht zumutbar, trotz misslungener Reparaturversuche am Kaufvertrag festzuhalten.

Streit um Bezeichnung für Pralinen

"Warendorfer Pferdeleckerli" kann man nicht mit "Warendorfer Pferdeäppeln" verwechseln

Zwei Süßwarenhersteller gingen aufeinander los: A vertreibt in seiner Konditorei und übers Internet Pralinen unter dem Namen "Warendorfer Pferdeäppel". Die Bezeichnung ist seit langem als Marke registriert. Konkurrent B vermarktet seit 2009 eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die er "Warendorfer Pferdeleckerli" nennt.

Konditor A verlangte Unterlassung, weil der Vertrieb von "Pferdeleckerli" sein Geschäft schädige und sein Markenrecht verletze. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (4 U 216/10).

Die Richter sahen keine Verwechslungsgefahr: Die Kunden orientierten sich nicht an der geographischen Herkunftsbezeichnung "Warendorf". Und der zweite Bestandteil des Namens unterscheide sich nach Klang, Schriftbild und Wortsinn so erheblich, dass Verbraucher die Pralinen der zwei Hersteller problemlos auseinander halten könnten.

Exkremente seien eine lästige Folge der Ernährung, so die Richter. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben, sei daher originell und präge sich dem Verbraucher ein. Das gelte für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli" erst mal nicht. So nenne man eine - für Pferde bestimmte - leckere Zugabe zum Fressen.

Nachbarin contra Biogasanlage

Die Genehmigung für den geruchsintensiven Betrieb war rechtswidrig

Die zuständige Behörde hatte die Biogasanlage eines Landwirts genehmigt. Eine Anwohnerin, deren Haus unmittelbar neben der Anlage lag, klagte dagegen: Der Gestank sei nicht auszuhalten.

Nach den Messungen vor Ort trete die Geruchsbelästigung an 20 Prozent der Jahresstunden auf, stellte das Verwaltungsgericht Schleswig fest (6 A 60/10). Das sei zu viel, um die Immission pauschal als unbedenklich abhaken zu können. Daher müssten hier die Umstände des Einzelfalls bewertet werden und diese Bewertung falle zu Gunsten der Nachbarin aus.

In der ganzen Umgebung stehe bisher kein einziger Gewerbebetrieb. Auch wenn einige Landwirte im Dorfgebiet Tiere hielten: Die Konzentration von Gärsubstrat und Gärresten in einer Biogasanlage führe zu einer Geruchsbelästigung anderer Dimension. Diese Art der Nutzung des Geländes sei auch völlig neu: Mit so einer Beeinträchtigung habe die Nachbarin beim Hauskauf nicht rechnen können oder gar müssen.

Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Anlage gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Frau werde durch Anlage direkt daneben und durch deren Betriebsabläufe geradezu "erdrückt". Dieser Zustand sei unzumutbar und wäre durch die Wahl eines anderen Standorts ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Zweifache Provision für Maklerin?

Doppeltätigkeit für beide Vertragsparteien ist zulässig, wenn sie offen gelegt wird

Von einem Wohnungseigentümer erhielt eine Maklerin im September 2008 den Auftrag, seine Wohnung zu verkaufen. Bei der Besichtigung der Räume mit Interessenten wandte sich der Mieter an die Maklerin und sagte ihr, er würde die Wohnung auch gerne kaufen. Daraufhin schickte ihm die Maklerin die Unterlagen. Darin war unter anderem erwähnt, dass eine Provisionspflicht für beide Vertragsparteien in Betracht kam.

Anschließend sprach die Maklerin noch zwei Mal mit dem Mieter, sandte ihm dann den Kaufvertrag zu. Einige Wochen später wurde beim Notar der Kaufvertrag durchgesprochen. Darin stand ausdrücklich, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer für die Transaktion Vermittlungsprovision zahlen müssten. Der Vertrag wurde so unterschrieben.

Doch nach dem Vertragsschluss verweigerte der Käufer die Provision. Er habe mit der Maklerin keinen Vermittlungsvertrag geschlossen. Außerdem sei es - wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts - unzulässig, dass ein Makler beide Vertragsparteien vertrete. Das sei nicht prinzipiell ausgeschlossen, widersprach das Amtsgericht München, und bejahte den Provisionsanspruch der Maklerin (121 C 1836/10).

Eine Doppeltätigkeit müsse allerdings für die Beteiligten transparent sein. Im konkreten Fall sei sie unmissverständlich offen gelegt worden. Bereits das Exposé für das Kaufobjekt habe einen einschlägigen Hinweis enthalten. Im Entwurf des Kaufvertrages, den der Käufer ausgiebig habe studieren können, seien die Einzelheiten erläutert worden.

Beim Notar sei der Vertragsinhalt erneut besprochen worden. Von Zeitdruck könne angesichts dieses Ablaufs nicht die Rede sein. Der Käufer sei sich bei der Unterschrift unter den Vertrag seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen - das zeige gerade sein Einwand, er habe gehofft, über die Provision noch einmal verhandeln zu können.

Gebrauchtwagen von GmbH gekauft

Kann sich ein Unternehmen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen?

Von einer Druckerei, der X-GmbH, hatte eine Frau für 7.540 Euro einen gebrauchten Kombi gekauft. Laut Kaufvertrag war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Ein paar Wochen später focht die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an: Die Verkäuferin habe ein lautes Klappergeräusch des Motors verschwiegen.

Der Geschäftsführer der GmbH wies das zurück: Er habe den Gebrauchtwagen in einwandfreiem Zustand übergeben. Die Käuferin bestand trotzdem darauf, das Geschäft rückgängig zu machen, und zog vor Gericht. Im Prozess ging es im Wesentlichen um die Frage, ob sich die GmbH auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen durfte.

Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer (juristisch: Verbrauchsgüterkauf), ist das nämlich unzulässig. Unternehmer haften für Mängel verkaufter Ware. Allerdings war hier die Verkäuferin keine Autohändlerin. Die GmbH hafte trotzdem, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), obwohl sie keine Handelsfirma sei, deren Geschäftszweck im Verkauf bestehe (VIII ZR 215/10).

Für eine Druckerei sei der Verkauf eines Firmenwagens nur ein "branchenfremdes Nebengeschäft". Gegenüber einer privaten Käuferin dürfe das Unternehmen dennoch die Gewährleistung für Mängel nicht verweigern.

Trotz dieser für sie günstigen Argumentation verlor die Käuferin am Ende den Prozess: Sie durfte nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil sie der Verkäuferin keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Dem Schriftverkehr der Parteien sei nicht zu entnehmen, so der BGH, dass die GmbH es bereits endgültig abgelehnt hatte, den defekten Motor reparieren zu lassen.

Falsche Sterne ...

Busunternehmer warb mit selbst vergebenen vier Sternen für seine Busreisen

Ein Busunternehmen lobte auf der Firmen-Website seine Reisebusse über Gebühr: Sie reisen in einem 4**** Sterne First Class Bus, versprach er potenziellen Busreisenden. Allerdings trugen die Busse diese Sterne nicht, weil die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort sie geprüft und dieses Gütezeichen vergeben hatte. Vielmehr stammte die Sterneklassifizierung vom Unternehmen selbst.

Die Gütegemeinschaft beanstandete die Reklame als irreführend und setzte beim Landgericht Kassel ein Verbot durch (11 O 4030/11). Die Qualitätsskala der Gütegemeinschaft sei für Reisende hilfreich, so das Gericht, sie biete genaue Informationen über den zu erwartenden Komfort. Anbieter von Busreisen dürften die Qualität ihres Angebots weder selbst einschätzen, noch die Adressaten mit "vier Sternen" über die Vergabe einer Zertifizierung täuschen.

Die Werbeaussage mit vier Sternen erwecke bei Verbrauchern den falschen Eindruck, als seien die Busse des Unternehmens nach gründlichem Check anhand objektiver Qualitätskriterien durch eine neutrale Stelle so eingestuft worden und trügen daher zu Recht das Etikett "First Class" für hohen Komfort. Damit dürfe das Unternehmen nicht werben, solange die eingesetzten Reisebusse nicht von der Gütegemeinschaft mit dem "Gütezeichen Buskomfort RAL" zertifiziert seien.

PS.: Der Busunternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Unter www.buskomfort.de ist nachzulesen, nach welchen Kriterien die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort die "richtigen" Sterne vergibt.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (1)

Verkäufer mangelhafter Bodenfliesen haftet nicht nur für das Material, sondern auch für die Kosten des Austauschs

Schon viele Kunden erlebten nach Schnäppchen-Käufen im Baumarkt eine böse Überraschung. Selbst wenn der Verkäufer für Qualitätsmängel von Fenstern, Fliesen, Bodenbelägen oder anderem Baumaterial haftet - auf den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau des Ersatzprodukts blieb bisher der Kunde sitzen. Das soll sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun ändern.

Der konkrete Fall: Ein privater Bauherr hatte im Baumarkt für 1.382 Euro polierte Bodenfliesen erstanden. Weder der Käufer, noch der von ihm beauftragte Fliesenleger bemerken den Mangel sofort: feine Mikroschleifspuren an der Oberfläche. Die fielen ihnen erst auf, als der Handwerker schon über die Hälfte der Fliesen verlegt hatte.

Der Bauherr zog einen Sachverständigen zu Rate, der keine Möglichkeit sah, die Schleifspuren zu beseitigen. Die Fliesen müssten allesamt ausgetauscht werden, meinte er, und schätzte die Kosten der Aktion auf 5.830 Euro. Diesen Betrag forderte der Kunde vom Verkäufer der fehlerhaften Fliesen. Das koste drei Mal so viel wie die Fliesen und sei völlig unverhältnismäßig, argumentierte der Baumarkt.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) hätte der Verkäufer den Prozess gewonnen. Doch der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und der entschied zu Gunsten des Kunden (C-65/09). Liefere ein Verkäufer Ersatz für mangelhafte Ware, so der EuGH, sei der Verkäufer auch verpflichtet, die mangelhafte Ware auszubauen und die Ersatzsache einzubauen (oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen).

Denn dieser Aufwand entstehe nur dadurch, dass der Verkäufer keine einwandfreie Ware geliefert habe. Die zusätzlichen Kosten dürften nicht auf den Käufer abgewälzt werden. Das gelte auch dann, wenn es - wie hier - um einen Produktionsfehler gehe, an dem der Händler keine Schuld trage. Allerdings sei es zulässig, die Kostenerstattung auf einen Betrag zu beschränken, der - verglichen mit dem Wert der Ware in einwandfreiem Zustand - verhältnismäßig sei.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher (2)

Verkäufer einer defekten Spülmaschine muss auch den Aus- und Einbau finanzieren

Eine Kundin hatte bei einem Elektrohändler im Internet eine Spülmaschine zum Preis von 367 Euro bestellt. Laut Kaufvertrag sollte sie der Verkäufer nicht installieren, sondern nur an der Haustüre der Kundin abliefern. Von einem Handwerker ließ sie anschließend das Gerät in der Küche einbauen. Schon nach kurzer Zeit erwies sich die Spülmaschine als mangelhaft.

Da der irreparable Defekt technisch bedingt war und nichts mit dem Einbau zu tun hatte, hielt sich die Käuferin an den Verkäufer. Sie forderte eine funktionsfähige, neue Spülmaschine. Darauf ließ sich der Händler ein. Doch die Kosten des Austauschs - des Ausbaus der defekten Maschine und des Einbaus des Ersatzgeräts - wollte er nicht tragen.

Die Käuferin zog vor Gericht, um die Kostenübernahme durchzusetzen. Am Ende landete der Rechtsstreit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn zu Gunsten der Käuferin entschied und einmal mehr die Rechte der Verbraucher stärkte (C-87/09). Sei eine Ware mangelhaft, so der EuGH, müsse der Verkäufer sie zurücknehmen, einwandfreie Ersatzware liefern und die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen.

Das gelte selbst dann, wenn er für den Defekt nicht verantwortlich und nach dem Kaufvertrag nicht verpflichtet sei, die Ware einzubauen. Verbraucherschutz, wie ihn die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährleiste, bedeute, dass dem Verkäufer der Kaufpreis zustehe - ansonsten müsse er unentgeltlich den Zustand herstellen, der dem Kaufvertrag entspreche.

Verbraucher müssten vor Kosten bewahrt werden, die sie davon abhalten würden, bei Mängeln ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Folgekosten einer mangelhaften Erfüllung des Kaufvertrags müsse deshalb der Verkäufer tragen.

Sturz im Tiefkühlschrank

Betreiber eines Großmarktes haftet nicht für den Beinbruch eines Kunden

Ein Münchner kaufte in einem Großmarkt ein. Auf der Suche nach Pommes frites ging er zu einem großen Tiefkühlschrank. Da die Pommes weiter hinten lagen, stieg der Kunde - über eine ca. 30 Zentimeter hohe Stufe - in den Schrank. Während er die Packung Pommes aus dem Regal zog, fiel hinter ihm die Glastür zu und beschlug von innen. Beim Hinausgehen stürzte der Mann mit dem Karton Pommes frites in den Händen über die Stufe und brach sich das Wadenbein.

Vom Betreiber des Großmarktes forderte er mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld für dieses Missgeschick: Der habe es versäumt, die Stufe auffällig zu kennzeichnen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn die Stufe sei - wegen der schlechten Sichtverhältnisse in der Kühlabteilung - überhaupt nicht zu sehen.

Der Inhaber des Großmarkts winkte ab: Der Tiefkühlschrank sei nicht dazu gedacht und geeignet, von Kunden begangen zu werden. Schon deshalb müsse er den Schrank nicht "verkehrssicher" machen. Außerdem sei der Schrank entgegen den Behauptungen des Kunden sehr gut beleuchtet.

Das Amtsgericht München gab dem Inhaber des Großmarkts Recht und wies die Klage des Kunden ab (113 C 20523/10). Eine Gefahrenquelle, vor der das Unternehmen hätte warnen müssen, sei hier nicht ersichtlich. Der Kunde sei beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank über die Stufe gestiegen. Also habe er gewusst, dass er beim Aussteigen wieder über die Stufe steigen musste.

Er habe nicht aufgepasst, dafür sei nicht der Großmarkt verantwortlich. Ob er mit dem Karton in der Hand eine Warnung oder Kennzeichnung am Eingang überhaupt gesehen hätte, sei zu bezweifeln. Am einfachsten und sichersten wäre es gewesen, das Personal des Großmarkts zu bitten, ihm den Karton Pommes frites herauszuholen - so sei es eigentlich gedacht.

Recycelte Jagdwurst eine Delikatesse?

Werden Wurstabschnitte wieder verwendet, darf sie nicht als "Delikatessjagdwurst" verkauft werden

Die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde beanstandete die Bezeichnung einer Jagdwurst: Sie wurde im Berliner Lebensmittelhandel als "Delikatessjagdwurst" in "Spitzenqualität" angeboten, enthielt aber auch abgeschnittene Bestandteile von früher erzeugter Jagdwurst.

Der Produzent nennt das Verfahren "Rework" - wahrscheinlich, weil Recycling zu sehr an Abfall erinnert. Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen (abgeschnitten, damit das Gewicht der Packungen einheitlich und die Wurstscheiben gleich groß ausfallen) werden fein zerkleinert dem restlichen Material hinzugefügt und erneut gebrüht.

Angesichts dieses Produktionsprozesses führe die Bezeichnung "Delikatesse" die Verbraucher in die Irre, so die Behörde. Unter diesem Namen dürfe die Wurst nicht länger verkauft werden. Vergeblich klagte der Hersteller gegen das Verbot: Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (VG 14 A 7.08).

Werde ein Fleischprodukt mit dem Zusatz "Delikatesse" oder "Spitzenqualität" auf der Verpackung verkauft, erwarteten die Verbraucher besonders ausgewähltes Material von bester Qualität. Die Verwaltungsrichter räumten zwar ein, dass sich das "Rework"-Verfahren nicht nachteilig auf Konsistenz und Geschmack der Jagdwurst auswirkt.

Für Verbraucher hingen aber die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials direkt mit der Qualität des Endprodukts zusammen, so das Gericht. Wenn ihnen durch die Produktbezeichnung besondere Qualität signalisiert werde, erwarteten sie auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht, dass sie wieder verwendete Wurstabschnitte enthält.