Beim Händler hatte der Kunde 27 Quadratmeter Fliesen für 1.124 Euro bestellt. Er zahlte 500 Euro an und überwies später den restlichen Betrag auf das Konto des Händlers. Als er die Ware abholte, zeigte er einer Mitarbeiterin den Überweisungsbeleg. Kopiert wurde dieser nicht. In seinen Buchhaltungsunterlagen konnte der Fliesenhändler am Abend keinen Zahlungseingang feststellen. Nun vermutete er, der Kunde habe ihn betrogen.
Da er ihn telefonisch nicht erreichte, schrieb der wütende Verkäufer dem Kunden einen Mahnbrief. Er forderte ihn auf, die Restsumme zu zahlen und warf ihm vor, er habe sich mit einem gefälschten Überweisungsbeleg die Fliesen erschlichen. Wenn er nicht zahle, werde Strafanzeige erstattet. Zutiefst empört und geschockt bat der Kunde einen Anwalt zu Hilfe. Der forderte vom Händler 1.000 Euro als "Trostpflaster" für den Betrugsvorwurf.
Als der Irrtum aufgeklärt war, entschuldigte sich der Händler zwar zerknirscht und bot dem Kunden einen Geschenkkorb an, aber Schmerzensgeld wollte er nicht zahlen. Zu Recht, erklärte das Amtsgericht München und wies die Klage des Kunden ab (133 C 10070/10). Der falsche Vorwurf sei nur ihm gegenüber und nicht öffentlich erhoben worden. Er habe sich also nicht negativ auf dessen Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt.
Daher sei es fraglich, ob der Brief überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt habe. Auf keinen Fall sei das Schreiben rechtswidrig gewesen, auch wenn es den Kunden sehr gekränkt habe. Denn der Händler habe geglaubt, der Kunde habe die Ware abgeholt, ohne zu zahlen. Er hielt den Vorwurf für berechtigt und fühlte sich getäuscht.
Das habe er zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus enthalte das Schreiben keine Beleidigungen. Dem Kunden eine Strafanzeige anzudrohen, sei in dieser Situation ebenfalls eine zulässige Reaktion. Damit habe der Händler den Kunden zur Zahlung bewegen wollen, auf die er vermeintlich noch einen Anspruch hatte.