Handel und Gewerbe

Gekränkter Kunde verlangt Schmerzensgeld

Fliesenhändler hatte ihm im Mahnschreiben fälschlich Betrug unterstellt

Beim Händler hatte der Kunde 27 Quadratmeter Fliesen für 1.124 Euro bestellt. Er zahlte 500 Euro an und überwies später den restlichen Betrag auf das Konto des Händlers. Als er die Ware abholte, zeigte er einer Mitarbeiterin den Überweisungsbeleg. Kopiert wurde dieser nicht. In seinen Buchhaltungsunterlagen konnte der Fliesenhändler am Abend keinen Zahlungseingang feststellen. Nun vermutete er, der Kunde habe ihn betrogen.

Da er ihn telefonisch nicht erreichte, schrieb der wütende Verkäufer dem Kunden einen Mahnbrief. Er forderte ihn auf, die Restsumme zu zahlen und warf ihm vor, er habe sich mit einem gefälschten Überweisungsbeleg die Fliesen erschlichen. Wenn er nicht zahle, werde Strafanzeige erstattet. Zutiefst empört und geschockt bat der Kunde einen Anwalt zu Hilfe. Der forderte vom Händler 1.000 Euro als "Trostpflaster" für den Betrugsvorwurf.

Als der Irrtum aufgeklärt war, entschuldigte sich der Händler zwar zerknirscht und bot dem Kunden einen Geschenkkorb an, aber Schmerzensgeld wollte er nicht zahlen. Zu Recht, erklärte das Amtsgericht München und wies die Klage des Kunden ab (133 C 10070/10). Der falsche Vorwurf sei nur ihm gegenüber und nicht öffentlich erhoben worden. Er habe sich also nicht negativ auf dessen Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt.

Daher sei es fraglich, ob der Brief überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt habe. Auf keinen Fall sei das Schreiben rechtswidrig gewesen, auch wenn es den Kunden sehr gekränkt habe. Denn der Händler habe geglaubt, der Kunde habe die Ware abgeholt, ohne zu zahlen. Er hielt den Vorwurf für berechtigt und fühlte sich getäuscht.

Das habe er zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus enthalte das Schreiben keine Beleidigungen. Dem Kunden eine Strafanzeige anzudrohen, sei in dieser Situation ebenfalls eine zulässige Reaktion. Damit habe der Händler den Kunden zur Zahlung bewegen wollen, auf die er vermeintlich noch einen Anspruch hatte.

Autositz verstellt sich während der Fahrt

Erheblicher Mangel eines Neuwagens: Käufer kann Kaufpreis zurückfordern

Für rund 50.000 Euro hatte das Ehepaar einen Neuwagen gekauft, der über eine "elektronische Sitzeinstellung" verfügte. Die Eheleute waren unterschiedlich groß (er über 1,80 Meter, sie ca. 1,60 Meter) und schätzten es, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Fahrers einstellte.

Doch die elektronische Steuerung tat des Guten zuviel: Einige Male wechselte der Fahrersitz während der Fahrt plötzlich von selbst die Position. Die Käufer reklamierten den Mangel beim Verkäufer. Das Autohaus versuchte mehrmals, den Fehler der Sitzeinstellung zu beheben. Erfolglos, behauptete der Kunde und trat vom Kaufvertrag zurück.

Der Mangel sei gefährlich, argumentierte er. Wenn der Sitz unversehens die für seine Frau programmierte Position einnehme, werde er gegen das Lenkrad gedrückt und könne die Pedale nicht mehr richtig bedienen. Der Verkäufer vermutete dagegen einen Bedienungsfehler anderer Art: Wahrscheinlich habe er die elektronische Sitzeinstellung falsch programmiert. Das Autohaus weigerte sich, den Kauf rückgängig zu machen.

Beim Landgericht Coburg setzte sich der Kunde durch, obwohl die Fehlfunktion bei einem Test des gerichtlichen Kfz-Sachverständigen nicht auftrat (13 O 637/08). Doch Mitarbeiter des Autohauses hatten als Zeugen die Schilderung der Käufer bestätigt: Bei einer Probefahrt und in der Werkstatt habe sich in ihrer Gegenwart der Sitz ohne Zutun des Fahrers verstellt. Leider hätten sie mit ihren Diagnosegeräten die Ursache der Fehlfunktion nicht finden können.

Die Gebrauchstauglichkeit des Wagens sei damit erheblich beeinträchtigt, so das Gericht. Die Fehlfunktion gefährde die Autobesitzer und allgemein die Sicherheit im Straßenverkehr, da sie in dieser heiklen Situation das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken könnten. Der Verkäufer müsse deshalb den Kaufpreis (abzüglich Wertersatz für gefahrene Kilometer) zurückzahlen.

Jobangebot als Köder ...

... um teure Seminare zu vertreiben: Unzulässiger "Kettenvertrag"

Zu Gefängnis mit Bewährung wurden neun Angeklagte verurteilt, die 2002 bis 2006 Fortbildungsseminare organisierten. Die Seminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf kosteten je 3.200 Euro. Um sie an den Mann und die Frau zu bringen, köderten die "Bildungsunternehmer" Interessenten mit dem Angebot, im Vertrieb mitzuarbeiten.

Sie wandten sich per Inserat an Personen, die nach Arbeit an den Wochenenden suchten, und luden sie zu einer Präsentationsveranstaltung ein. Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar versprachen die Unternehmer 550 Euro brutto. Der Haken: Voraussetzung dafür, im Unternehmen mitzuarbeiten, war die Buchung eines Seminars. Nur wenn die Interessenten bereit waren, dafür 3.200 Euro zu "löhnen", erhielten sie einen Mitarbeitervertrag.

Der Bundesgerichtshof stufte diese dubiose Beutelschneiderei als rechtswidrigen Kettenvertrag ein (5 StR 514/09). Um ihre Seminare zu verkaufen, hätten die Unternehmer Verbrauchern Geld versprochen, wenn sie andere Personen dazu animierten, Seminare zu buchen. Viele Menschen seien darauf hereingefallen und hätten "gebucht", d.h. die 3.200 Euro "Eintrittsgeld" gezahlt in der Hoffnung auf guten Verdienst.

Dieses Geschäftsmodell funktioniere - ähnlich wie die bekannten Schneeballsysteme - nur, solange sich genügend Nachschub an Interessenten finde. Dass ihr Tun strafbar war, sei den Unternehmern offenbar bewusst gewesen: Hätten sie doch in die schriftlichen Verträge wahrheitswidrig die Klausel hineingeschrieben, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.

Hintergrund - Kettenvertrag: Wer im Geschäftsleben Verbraucher zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen durch das Versprechen veranlasst, sie würden … besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 II des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb).

"Gefällt mir": Facebook-Button auf Händler-Website

Die Kunden werden nicht über die Weitergabe von Daten informiert: wettbewerbswidrig?

Ein Konkurrent versuchte, einem Internet-Geschenkeverkäufer aus dem Button einen Strick zu drehen: Der Online-Anbieter verwandte den Facebook-Button "Gefällt-mir" auf seiner Website. Er informierte jedoch die Besucher seines Online-Shops nicht darüber, dass Nutzerdaten an Facebook weitergeleitet wurden. Zumindest Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern wurden von der Website des Online-Shops an Facebook übermittelt - selbst dann, wenn sie den Button nicht anklickten.

Dass die Kunden auf die Datenweitergabe nicht hingewiesen werden, stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, beanstandete der Konkurrent. Diese Praxis müsse verboten werden. Seinen Verbotsantrag stützte der Konkurrent auf das Telemediengesetz, das Diensteanbietern vorschreibt, über die Nutzung personenbezogener Daten zu informieren.

Das Landgericht Berlin wies den Antrag ab (91 O 25/11). Das Telemediengesetz diene dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und nicht dem Schutz des fairen Wettbewerbs, so das Gericht. Wahrscheinlich verstoße das Vorgehen des Online-Händlers gegen den Datenschutz. Das könne aber hier offen bleiben, denn der Kläger habe wettbewerbswidriges Verhalten gerügt.

Das Wettbewerbsrecht regle das Marktverhalten von Marktteilnehmern. Die hier möglicherweise verletzte Norm, das Telemediengesetz, habe jedoch eine ganz andere Funktion, als auf dem Markt gerechte Bedingungen für alle Wettbewerber zu schaffen. Als wettbewerbswidrig sei die Praxis des Online-Händlers nicht einzustufen.

Blechschaden auf dem Großmarkt-Parkplatz

Unfallverursacher meldet sich vergeblich beim Servicepoint - und verschwindet

Ein Autofahrer erschien beim Servicepoint eines Münchner Supermarkts und bat um den Ausruf eines Kfz-Kennzeichens: Er habe gerade auf dem Parkplatz einen Wagen angefahren, Stoßfänger und Kotflügel seien beschädigt. Nun müsse er den Autobesitzer finden. Die Mitarbeiterin am Servicepoint rief das Kennzeichen aus. Der Unfallverursacher wartete in seinem Wagen eine Viertelstunde und erkundigte sich dann bei der Frau, ob sich der Autobesitzer gemeldet habe.

Das war nicht der Fall, daher rief die Mitarbeiterin das Kennzeichen erneut aus. Doch dieses Mal kam der Unfallverursacher nicht zurück. Nach einer Weile tauchte der Besitzer des beschädigten Audi A4 auf und fragte die Dame am Empfang, ob sich der Unfallverursacher bei ihr gemeldet habe. Sie informierte ihn darüber, dass sie vergeblich das Kennzeichen ausgerufen hatte. Doch die Personalien des Unbekannten habe sie nicht notiert.

Da der Unfallverursacher nicht zu ermitteln war, verklagte der Autobesitzer den Betreiber des Großmarkts auf Schadenersatz in Höhe von 1.686 Euro. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (343 C 6867/10). Der Inhaber des Großmarkts müsste nur für den Schaden einstehen, wenn seine Angestellte ihre Pflichten verletzt hätte.

Der Mitarbeiterin könne man aber keinen Vorwurf machen. Da der unbekannte Unfallverursacher von sich aus zum Servicepoint kam, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er anschließend Unfallflucht begehen würde. Immerhin habe sich der Mann zwei Mal gemeldet. Sie wäre auch gar nicht dazu berechtigt gewesen, von dem Mann Name und Anschrift zu verlangen.

Dubioser Werbeanrufer ...

... wirbt mit Tankgutschein für die Teilnahme an einem Gewinnspiel

Eine Frau wurde mit unerwünschter Telefonwerbung belästigt. Ein Herr Groß von "Premium Direkt Medienservice" war in der Leitung, wollte sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel überreden und versprach einen Tankgutschein. Die Rufnummer des Anrufers war unterdrückt. Die Frau gab vor, an dem Gewinnspiel interessiert zu sein: Bald erhielt sie ein Schreiben, überschrieben mit "Premium Direkt", das von einer Post- und Vertriebsservice GmbH in Innsbruck verschickt worden war.

Die Empfängerin übergab den Brief einem Verbraucherschutzverband, der versuchte, die Verantwortlichen zu finden. Er fand lauter Briefkastenfirmen: Die Innsbrucker GmbH behauptete, sie sei nur Dienstleister einer (angeblich) in Panama ansässigen Firma. Aber einige Anhaltspunkte in Bezug auf die Urheber der Telefonaktion gab es dann doch.

Im Schreiben wurde auf ein Internetportal der "Vorteilswelten Service GmbH" verwiesen, dort war der Gutscheincode und eine Kundenhotline mit 0900-Rufnummer angegeben. Der Verbraucherschutzverband zog vor Gericht, um der GmbH die unerwünschte Telefonwerbung verbieten zu lassen. Der Geschäftsführer behauptete, er wisse nicht, wer telefonisch seine Gutscheine feilbiete.

Damit kam er jedoch beim Landgericht Berlin nicht durch (15 S 23/10). Die "Vorteilswelten Service GmbH" hafte für die verbotene Gewinnspielwerbung, so das Gericht. Im Falle der Wiederholung drohe eine Geldbuße. Dass der Geschäftsführer nicht wisse, wer in unzulässigen Werbeanrufen seine Gutscheine anbiete, sei unglaubwürdig.

Tankgutscheine seien kein frei handelbares Gut, sondern ein Marketinginstrument. Sie an Dritte weiterzugeben, beinhalte das Risiko, dass sie missbraucht würden. Dagegen müsse die "Vorteilswelten Service GmbH" als Herausgeberin Vorkehrungen treffen. Sie könne sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass es sie nichts angehe, wenn Dritte mit ihren Gutscheinen unerlaubte Telefonreklame für ein Gewinnspiel machten.

Internetkauf und Widerrufsbelehrung

Sie muss inhaltlich stimmen und "deutlich gestaltet" sein

Bei einem Online-Händler bestellte ein Kunde einen Computer für 1.866 Euro. Mit der Ware wurde er nicht glücklich. Nach einigen Mängelrügen und Reparaturversuchen des Herstellers trat der Käufer schließlich vom Kaufvertrag zurück. Da war allerdings die zweiwöchige Frist für den Widerruf des Vertrags schon abgelaufen.

Vor Gericht ging es deshalb im Wesentlichen um die Frage, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht, die der Käufer mit der Rechnung erhalten hatte, korrekt war - andernfalls beginnt die Frist für den Widerruf nämlich nicht zu laufen. Der Kunde habe die Frist nicht versäumt, entschied der Bundesgerichtshof, denn die Belehrung sei unzulänglich (VIII ZR 82/10).

Zum Beginn der Widerrufsfrist sei zu lesen, sie "beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung". Der Formulierung könne der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich handle.

Inhaltlich und formell erfülle die Widerrufsbelehrung des Online-Händlers nicht die Vorschriften, die der Gesetzgeber in Muster-Formularen festgelegt habe. Es fehle die Überschrift "Widerrufsbelehrung": So werde nicht deutlich, dass die klein gedruckten Ausführungen eine für den Verbraucher wichtige Information enthielten, über sein Widerrufsrecht und über die damit verbundenen Pflichten.

Es fehlten auch die Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen". Der Text sei insgesamt völlig ungegliedert und deshalb nur mit großer Mühe lesbar. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei er auch deshalb kaum zu entziffern, weil die Schrift extrem klein sei.

"15 Songs Deiner Wahl"

Irreführende Werbung für eine "Music Card" zum Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet

Eine Firma X bot über ihr Internetportal eine "Music Card" für fünf Euro an: "15 Songs Deiner Wahl" lautete ihr Werbeslogan. Anders als bei anderen Anbietern bekamen die Käufer der "Music Card" jedoch keinen Zugriff auf eine Datenbank mit gespeicherten Musikstücken. Sie konnten mit der Karte ein Computerprogramm herunterladen, das es ihnen ermöglichte, Musiktitel zu speichern, die von einem Internetradiosender gespielt wurden.

Ein Verbraucherschutzverband kritisierte das Geschäftsmodell und die Reklame dafür als irreführend: Kein Verbraucher rechne damit, dass er den Berechtigungscode auf der Musikkarte nur dazu benutzen könne, aktuell im Internetradio gesendete Musikstücke herunterzuladen. So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 30/10).

Die Werbung für die Musikkarte sei unzulässig. Firma X müsse auf der "Music Card" bzw. auf ihrem Internetportal verdeutlichen, welche Art von Angebot damit verbunden sei. Denn Verbraucher, die bereits Erfahrung mit dem Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet hätten, erwarteten angesichts der Werbung der Firma X ein Angebot wie das von Apple oder von der Deutschen Telekom.

Beide Anbieter eröffneten ihren Kunden den Zugang zu Datenbanken, bei denen mehrere hundertausend Musikstücke archiviert seien. Diese könnten gegen Entgelt heruntergeladen werden. Das erfordere nur eine kurze Verbindung des Computers mit dem Internet, funktioniere wesentlich schneller und einfacher.

Das Angebot von Firma X bleibe weit dahinter zurück: Der Kunde erhalte nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern und zum Speichern von dort gespielten Titeln. Um "Wunschsongs" zu finden und herunterzuladen, müsse der Nutzer die Internetverbindung seines PCs über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten und die Sendungen verfolgen, bis der Radiosender endlich einmal von ihm gesuchte Titel spiele. Wer nicht über eine Internet-Flatrate verfüge, müsse dafür hohes Verbindungsentgelt zahlen.

ATU darf nicht mit VW-Marke werben

Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG betreibt in Deutschland markenunabhängige Reparaturwerkstätten für Autos. In ihrer Werbung für die Inspektion von Fahrzeugen verwandte sie u.a. die Bildmarke der Volkswagen AG: das VW-Zeichen in einem Kreis.

Das verletze ihr Markenrecht, beanstandete die Volkswagen AG; zudem sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie selbst identische Dienstleistungen (Wartung von VW-Fahrzeugen) anbiete. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot es dem Werkstattunternehmen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für sich Reklame zu machen (I ZR 33/09).

Die Reklame solle einen Imagetransfer - von den Qualitätsautos eines renommierten Herstellers auf die Werkstatt - bewirken und schwäche die Werbefunktion der Marke für den Hersteller, der gleichfalls Fahrzeuge repariere und warte. Um in der Werbung die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu konkretisieren, könne die ATU ohne weiteres auf das Wort "Volkswagen" oder auf die Buchstaben "VW" zurückgreifen. Sie sei nicht auf die Bildmarke angewiesen.

Druckerpatronen mit "3 Jahren Garantie"

Anbieter muss die genauen Konditionen nicht bereits in der Werbung abdrucken

Ein Versandhändler verkauft im Internet Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker. Die Druckerpatronen bot er auf seiner Homepage mit dem Versprechen an, er gewähre "3 Jahre Garantie". Ein Konkurrent beanstandete die Reklame als wettbewerbswidrig: Da fehle ein Hinweis, unter welchen Umständen Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen könnten, also die Bedingungen für den Garantiefall.

Der Bundesgerichtshof sah das weniger eng: Diese Angaben müssten zwar in einer Garantieerklärung enthalten sein, nicht zwingend aber bereits in der Werbung (I ZR 133/09).

Eine Garantieerklärung müsse auf die gesetzlichen Rechte der Verbraucher hinweisen und zusichern, dass die Garantie diese Rechte nicht einschränke. Darüber hinaus müsse sie den genauen Inhalt der Garantie benennen und angeben, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher sie geltend machen könnten.

Reklame sei aber noch keine Garantieerklärung, sondern fordere die Kunden nur dazu auf, Ware zu bestellen. In diesem Rahmen kündige der Händler eine Garantie an, ohne sie damit schon rechtsverbindlich zuzusagen - es bestehe ja noch kein Kaufvertrag.

Die einschlägige EU-Richtlinie (1999/44/EG) zum Verbrauchsgüterkauf spreche zwar mehrdeutig davon, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse, so die Bundesrichter. Sie seien aber davon überzeugt, dass damit nur die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint sei.

Gebrauchtwagen war noch nicht voll bezahlt ...

Käufer darf trotzdem bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten

Beim Autohändler kaufte der Kunde einen Gebrauchtwagen mit unrepariertem Unfallschaden, der 11.500 Euro kostete. Er zahlte 3.000 Euro an und legte die Zusage einer Bank vor, die bereit war, den Restbetrag per Darlehen zu finanzieren. Das Auto wurde übergeben - doch das Darlehen erst einmal nicht ausgezahlt, weil der Kunde keinen gültigen Ausweis vorlegte.

Bevor das Finanzproblem gelöst war, beanstandete der Käufer bereits Mängel am Fahrzeug, die nichts mit dem Unfallschaden zu tun hatten: am Navigationssystem, an der Kraftstoffeinspritzung, am Turbolader. Vom Autohändler forderte er, die Defekte zu beheben und setzte dafür eine Frist.

Das Autohaus winkte ab: Das Auto sei noch nicht einmal bezahlt: Da werde man doch jetzt nicht obendrein Arbeit "reinstecken" ... Daraufhin wollte der Kunde das Auto zurückgeben und verlangte die Anzahlung zurück. Das lehnte der Händler ab, klagte stattdessen den restlichen Kaufpreis ein.

Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Oldenburg (11 U 42/10). Der Kunde sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so das Gericht, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise. Der Verkäufer durfte Reparaturen nicht davon abhängig machen, dass der Käufer vorher voll bezahlt.

Selbst wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei, begründeten erhebliche Mängel der Kaufsache das Recht, vorübergehend die Leistung - sprich: den Restbetrag - zu verweigern. Der Händler habe die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Unter diesen Umständen dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Dem Verkäufer stehe der restliche Kaufpreis nicht mehr zu, die 3.000 Euro müsse er zurückzahlen.

"Kostenlose Steinschlag-Reparatur"

Werkstatt ködert Kunden mit Nulltarif und knöpft ihm dann Geld ab ...

Durch einen Steinschlag war die Windschutzscheibe des Wagens beschädigt worden. Auf einem Parkplatz sprach ein Unbekannter den Autobesitzer an und bot ihm an, in seiner Kfz-Werkstatt den Schaden "kostenlos" zu beheben. Der Autobesitzer ließ sich erfreut darauf ein, brachte das Auto in die Werkstatt und gab dem Kfz-Mechaniker seine Versicherungsdaten.

Doch die Teilkaskoversicherung wollte auf die mit ihm vereinbarte Selbstbeteiligung nicht verzichten und übernahm die Reparaturkosten nicht in voller Höhe. Nun sollte der erstaunte Autobesitzer doch zahlen: Der Werkstattinhaber präsentierte ihm eine Rechnung, ohne ihn vorher über den Standpunkt seines Kfz-Versicherers informiert zu haben.

Nun berief sich der Autobesitzer empört auf das Versprechen, das man ihm gegeben hatte. Er weigerte sich, die Reparatur zu bezahlen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Meiningen (11 C 651/09). Wenn der Werkstattinhaber mit so dubiosen Methoden auf Kundenfang gehe und Interessenten mit "kostenloser Reparatur" ködere, dann müsse er sich auch um die damit zusammenhängende Finanzierung kümmern.

Vor der Reparatur hätte der Mechaniker mit der Teilkaskoversicherung des Kunden klären müssen, ob diese die gesamten Kosten übernimmt und auf den Selbstbehalt verzichtet. Anstatt die Kostenfrage rechtzeitig zu klären, habe der Werkstattinhaber versucht, sich im Nachhinein am ahnungslosen Kunden schadlos zu halten. Dabei habe er nicht einmal nach dessen Zustimmung gefragt bzw. mit ihm über den Preis gesprochen.

Stadtplan auf der Homepage

Unbefugter Benutzer muss den Kartenausschnitt vollständig löschen!

Eine weit verbreitete Übung, obwohl sie gegen das Urheberrecht verstößt: Viele Firmeninhaber stellen unbefugt Ausschnitte von Stadtplänen auf ihre Website, um Kunden das Auffinden ihres Geschäfts zu erleichtern. Der Verlag, der den Stadtplan herausgibt und das Urheberrecht innehat, wird so um die Lizenzgebühr gebracht. Wer sich da herummogelt, muss dem Verlag Schadenersatz zahlen.

Im konkreten Fall war es mit der einmaligen Zahlung nicht getan: Denn nach einer Abmahnung hatte der ertappte unbefugte Benutzer zwar den Link zu dem Kartenausschnitt gelöscht, nicht aber den Ausschnitt selbst. Das bedeutet: Auf dem Server war die Karte weiterhin vorhanden und über eine Internet-Suchmaschine problemlos auffindbar. Als der Verlag das bemerkte, mahnte er den Geschäftsmann erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren (1.470 Euro).

Vergeblich berief sich der Mann auf Unwissen: Schließlich habe er den Link gelöscht, das habe er für ausreichend gehalten. Dieser Irrtum sei zumindest fahrlässig, erklärte das Amtsgericht München (161 C 15642/09). Wer geschützte Internetinhalte wie einen Stadtplan unbefugt benutze, sei dafür verantwortlich, dass dieser Inhalt vollständig gelöscht werde.

Das sei nicht geschehen: Per Suchmaschine könne man die Karte immer noch finden. Sie sei damit "öffentlich zugänglich". Solange der Kartenausschnitt auf dem Server liege, könnten Dritte jederzeit auf das geschützte Werk zugreifen. Also verstoße der Firmeninhaber nach wie vor gegen das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlags. Die Höhe des Schadenersatzes orientiere sich an der gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzgebühr.

Camping-Faltanhänger mit Macken

Wo wird eine mangelhafte Kaufsache repariert?

Ein in Frankreich lebendes Ehepaar kaufte bei einem deutschen Hersteller einen neuen Camping-Faltanhänger. Obwohl eigentlich vereinbart war, dass die Kunden ihn abholen würden, lieferte der Verkäufer den Anhänger an deren Wohnort. Beim ersten Campingurlaub damit stellten sich einige Mängel heraus. Die Kunden meldeten dies dem Hersteller und forderten ihn auf, den Faltanhänger (bis zum Ablauf einer Frist) abzuholen und zu reparieren.

Der Verkäufer antwortete, sie müssten ihn vorbeibringen. Während des Streits lief die Frist ab. Anschließend erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagten den Hersteller auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VIII ZR 220/10).

Wenn Parteien des Kaufvertrags in Bezug auf eine eventuelle Reparatur nichts Konkretes vereinbarten, richte sich der Ort ("Ort der Nacherfüllung") nach den Umständen im Einzelfall, erklärten die Bundesrichter. Da spiele die Art der notwendigen Leistung eine Rolle und auch die Unannehmlichkeiten für die Käufer. Denn nach der einschlägigen EU-Richtlinie müsse die "Nacherfüllung" des Kaufvertrags ohne größere Probleme für die Verbraucher erfolgen.

Um die Mängel an einem Camping-Faltanhänger zu beheben, sei geschultes Personal vonnöten und Werkstatt-Technik, die nur am Firmensitz vorhanden sei. Die Nachbesserung am Wohnort der Käufer vorzunehmen, wäre hier nicht sachgerecht. Den Anhänger nach Deutschland zu bringen oder einen Transport zu organisieren, sei für die Kunden nicht unzumutbar. Solange sie dies ablehnten, könnten sie den Kauf nicht rückgängig machen.

Getankt, ohne zu bezahlen

Tankstellenbetreiberin beauftragt Detektiv: Kunde muss die Kosten tragen

An einer Autobahn-Selbstbedienungstankstelle tankte ein Autofahrer Dieselkraftstoff für 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er aber nur einen Schokoriegel und Vignetten. Als einer Mitarbeiterin das "Versehen" auffiel, schaltete die Betreiberin der Tankstelle, die B-GmbH, sofort ein Detektivbüro ein.

137 Euro Personalkosten fielen an, um den Kunden zu ermitteln. Dafür verlangte die Firma vom Kunden Ersatz, obendrein eine Auslagenpauschale von 25 Euro und Anwaltsgebühren von 39 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) brummte ihm die Kosten auf (VIII ZR 171/10).

Wer eine Tankstelle verlasse, ohne zu bezahlen, befinde sich mit der Zahlung "in Verzug", so der BGH. Der B-GmbH stehe der Betrag zu, den sie benötigte, um ihr Recht durchzusetzen. Um den nachlässigen Kunden zu ermitteln, habe das Detektivbüro mehrere Stunden lang die Aufnahmen der Überwachungskamera auswerten müssen. So eine Aufgabe könne die B-GmbH nicht mit eigenem Personal bewältigen.

Angesichts eines Kaufpreises von zehn Euro seien die Kosten unangemessen hoch, wandte der Kunde ein. Doch damit kam er beim BGH nicht durch: Ob sie angemessen seien, orientiere sich nicht am Kaufpreis. Wenn jemand nicht bezahle, müssten Tankstellenbetreiber auch bei geringfügigen Beträgen nicht auf Ermittlungen verzichten.

Geschäftsmann sucht Nachmieter

Vermieterin weiß davon noch nichts: Das kostet einen Makler die Provision

Ein Münchner Ehepaar suchte über einen Immobilienmakler ein Ladenlokal für einen Backshop. Gleichzeitig erhielt der Makler einen Auftrag vom Betreiber eines Backshops, der einen Nachmieter suchte. Was lag näher: Der Makler bot den Laden dem Ehepaar an und schickte ihm ein Exposé. Von der Vermieterin erfuhr das Ehepaar dann aber, der Laden sei nicht zu vermieten. Sie halte am Vertrag fest und gehe davon aus, dass auch der Mieter das Vertragsverhältnis fortsetzen wolle.

Doch eine Woche später - inzwischen hatte sie mit dem Mieter gesprochen - meldete sich die Vermieterin erneut bei dem Ehepaar. Sie habe sich mit dem Mieter darauf geeinigt, den Vertrag aufzulösen, teilte sie den Interessenten mit. Wenn sie das Ladenlokal noch wollten, könnten sie es mieten. Bald war der neue Mietvertrag unter Dach und Fach. Nun verlangte der Makler seine Provision.

Darauf habe er keinen Anspruch, meinte das Ehepaar: Als er das Objekt vermitteln wollte, sei es gar nicht zu vermieten gewesen. So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Klage des Maklers auf Provision ab (233 C 17880/09).

Die Leistung eines Maklers bestehe darin, seinen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über einen Mietvertrag einzusteigen. Der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags setze voraus, dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt prinzipiell bereit sei, das Mietobjekt zu vermieten und einen Vertrag abzuschließen.

Es genüge nicht, wenn sich der Vermieter erst später für den Vertragsschluss entscheide. Im konkreten Fall habe die Tätigkeit des Maklers nur darin bestanden, dem Ehepaar ein Exposé zuzusenden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Vermieterin jedoch den Mietvertrag nicht beenden wollen. Daher stehe dem Immobilienmakler keine Provision zu.

Imitate von Markenparfüms

Kein unlauterer Wettbewerb, wenn nur "Assoziationen an die Originale geweckt" werden

Eine Firma X bietet im Internet unter dem Namen "Creation Lamis" billige Parfüms an, deren Duft jeweils einem bestimmten, teuren Markenparfüm ähnelt. Früher hatte die Firma Bestelllisten verwendet, in denen sie das jeweilige Markenprodukt dem Imitat direkt gegenüber gestellt hatte. Nach Beschwerden von Konkurrenten zog sie diese zurück.

Parfümhändler Y beanstandete dennoch das Angebot der Parfümkopien und die Werbung als wettbewerbswidrig: Auch wenn Firma X die Vergleichslisten nicht mehr verwende, seien ihre Parfüms eindeutig als Nachahmung der Originale zu erkennen. Die Reklame dafür sei unlautere vergleichende Werbung. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 157/09).

Unlautere vergleichende Werbung sei zwar verboten. Die setze aber voraus, dass ein Produkt, hier also ein Parfüm, eindeutig als Imitation des Originalprodukts beworben werde. Aus Sicht der Verbraucher sei das hier jedoch nicht der Fall. Aufmachung und Bezeichnung der Imitate weckten vielleicht - bei Kennern - entsprechende Assoziationen, mehr aber auch nicht.

Prüfen müsse die Vorinstanz allerdings noch die Werbung von Firma X gegenüber Händlern, die aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse eher in der Lage seien, Imitat und Original einander zuzuordnen. Diese Reklame könnte eventuell den guten Ruf der Marken, die Händler Y vertreibe, in unangemessener Weise ausnützen, also wettbewerbswidrig sein.

Kopierter BMW muss vernichtet werden

Chinesisches Plagiat eines Geländewagens bedeutet Rufschädigung

Deutsche Qualitäts-Armaturen, Rolex-Uhren und ein Geländewagen von BMW: Die chinesischen Spezialisten des Plagiats arbeiten sich allmählich hoch. Vor etwa drei Jahren brachten sie unter dem Namen Shuanghuan CEO einen Geländewagen heraus, der dem BMW X 5 täuschend ähnlich sah. Der Import nach Deutschland wurde seinerzeit verboten, der Importeur dazu verurteilt, die restlichen Geländewagen zu verschrotten.

Unlängst entdeckte der bayerische Autoproduzent BMW, dass ein Autohändler im Internet wieder eine Kopie des Geländewagens X 5 zum Verkauf anbot. Der Automobilkonzern mahnte den Händler ab und forderte die Herausgabe des Wagens, um ihn zu vernichten. Das lehnte der Händler ab und zahlte auch keine Abmahngebühren. Er zog nur sein Verkaufsinserat im Internet zurück: Zumindest wolle er den Geländewagen privat fahren. Das Auto zu verschrotten, sei doch wirtschaftlich unvernünftig.

Doch das Landgericht München I stellte sich auf die Seite von BMW: Eine Kopie von seinen Modellen auf der Straße müsse der Konzern nicht dulden (1 HK O 1029/11). Er habe ein elementares Interesse daran, billige Plagiate seiner hochwertigen Fahrzeuge zu eliminieren, die diesen (nur äußerlich!) zum Verwechseln ähnelten. Die "sichtbare Existenz eines Plagiats" bei einem Händler für asiatische Fahrzeuge stelle eine Rufschädigung dar, so das Gericht. (Der Händler hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.)

Kaffee "behutsam über offenem Feuer" geröstet

Hersteller nutzt Standard-Röstverfahren - Werbung suggeriert besonderen Geschmack

Der Kaffeeröster röstete seine Kaffeebohnen zwar nach einem gängigen Verfahren (im "Trommelröster"). Doch in der Werbung verwandelte sich die 08/15-Methode in etwas ganz Besonderes: "Das Wissen um die Herkunft der Kaffeebohnen aus 100% biologischem Anbau, die sorgfältige Auswahl und eine behutsame Röstung über offenem Feuer garantieren feinen Kaffeegenuss von höchster Qualität".

Verbraucherschützer hielten die Reklame für irreführend. Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab ihnen Recht und verbot die Werbeaussage als unlauteren Wettbewerb (4 U 173/10).

Von offenem Feuer könne hier keine Rede sein. Das Unternehmen röste die Bohnen in der Trommel, also in einem geschlossenen System. Neben dem industriellen Rösten mit Heißluft sei das eine der beiden heutzutage üblichen Röstmethoden.

Auch wenn für das Gericht gar nicht feststehe, ob "offenes Feuer" ein besseres Resultat ergäbe: Jedenfalls werde mit der Schilderung suggeriert, dass durch das natürliche Holz als Wärmequelle der Kaffee eine ganz besondere Geschmacksnote bekomme. Das täusche die Verbraucher.

Die Formulierungen erweckten den Eindruck, als werde eine - im Vergleich zu den Standardverfahren anderer Kaffeeröstereien - sehr hochwertige Art der Röstung angewandt, was nicht zutreffe. So wolle sich das Unternehmen gegenüber anderen Röstereien einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen.

"CO2-neutrale" Kerzen

Irreführende Werbung für Grablichter aus recyceltem Altfett

Ein Großhändler bewarb seine Grablichter als besonders "umweltschonende Produkte" ohne Palmöl. "Nachwachsend" "aus heimischen Rohstoffen" seien sie und "klimaneutral". Im Vergleich mit herkömmlichem "Kompositions-Öllicht" erspare der Benutzer beim Abbrennen so einer Kerze der Umwelt 645 Gramm CO2. Ihre äußere Hülle besteht aus Kunststoff, die Brennmasse aus so genannten "Sekundärfetten", d.h. aus recyceltem Fett aus der Lebensmittelproduktion oder aus der Gastronomie.

Wettbewerbshüter zogen gegen die Reklame gerichtlich zu Felde und setzten beim Landgericht Koblenz ein Verbot durch (4 HK O 22/10). Die Produktion dieser Kerzen belaste zwar die Umwelt tatsächlich weit weniger als die herkömmlicher Kerzen, räumte das Gericht ein, "CO2-neutral" seien sie aber keineswegs.

Unter "klimaneutral" verstehe der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher ein Produkt, dessen Gebrauch den CO2-Gehalt der Atmosphäre nicht negativ beeinflusst. Ein klimaneutrales Grablicht dürfte also überhaupt keine CO2-Emissionen verursachen. In dieser Hinsicht sei die Werbung unklar: Wie hoch sei der CO2-Ausstoß, der trotz der Reduktion verbleibe?

Und worauf stütze das Unternehmen den behaupteten Wert von eingesparten 645 Gramm CO2? Der Technische Überwachungsverein (TÜV) habe die Kerzen und ihre CO2-Bilanz jedenfalls nicht untersucht. Auch der Begriff "nachwachsend" führe die Verbraucher in die Irre, werde hier doch recyceltes Altfett als "nachwachsender Rohstoff" angepriesen.