Handel und Gewerbe

Nebenpflichten eines Maklers

Muss er den Käufer einer Immobilie informieren, wenn der Voreigentümer darin gestorben ist?

Der Makler hatte das kleine Häuschen zum Verkauf angeboten. In der Anzeige stand, es stamme aus einem Nachlass. Der frühere Besitzer war einige Wochen vorher darin gestorben. Bei den Kaufverhandlungen mit dem Interessenten war davon nicht die Rede. Nach dem Abschluss des Kaufvertrags forderte er u.a. deswegen Schadenersatz vom Makler.

Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab (7 S 91/09). Der Käufer habe nicht belegt, dass er vom Makler falsch informiert wurde, so das Gericht. Bei den Kaufverhandlungen habe er nicht nach dem Vorbesitzer gefragt. Allerdings hätte es der Kaufinteressent wissen können, dass der Vorbesitzer in dem Haus gestorben sei. Immerhin habe der Makler in der Anzeige erwähnt, dass das Haus wegen eines Todesfalls zu verkaufen sei.

Zudem sei nicht ersichtlich, wie dem Käufer ein Irrtum über diesen Sachverhalt geschadet haben könnte. Seine ins Blaue hinein fabulierte Behauptung, ein "allgemeiner Kundenkreis" würde wegen dieses Umstandes den Kaufpreis reduzieren, sei abwegig. Der Tod eines Voreigentümers in einer Immobilie sei ein "immaterieller Faktor, der von der subjektiven Empfindlichkeit, ja dem Aberglauben" eines Käufers abhänge und einer materiellen Bewertung nicht zugänglich sei.

Auf eBay sechs gleiche Adapterkabel angeboten

Das widerspricht den eBay-Vorschriften, ist jedoch nicht wettbewerbswidrig

Ein gewerblicher Händler, der auf der Internet-Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör vertreibt, wurde von einem Konkurrenten angeschwärzt und auf Unterlassung verklagt. Er hatte nämlich im Format "Sofort-Kaufen" jeweils sechs identische Adapterkabel und Radioblenden für einzelne Auto-Typen angeboten. Mehr als drei Angebote mit identischem Artikel einzustellen, verstößt gegen die eBay-Grundsätze.

Damit verhalte sich der Händler zwar gegenüber eBay vertragswidrig, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (I-4 U 142/10). Damit sei sein Angebot aber nicht automatisch wettbewerbswidrig. Er behindere mit seinen vertragswidrigen Mehrfach-Angeboten weder den Markt im Allgemeinen, noch bestimmte Konkurrenten.

Zwar tauche er in der Suchergebnis-Liste mit gleichen Produkten öfter auf als die Mitbewerber. Das beeinträchtige aber nicht ernsthaft deren Marktchancen. Damit dränge sich der Händler nicht zwischen den Konkurrenten und dessen Kunden. Auch die Verbraucher würden dadurch nicht benachteiligt.

"Himalaya-Salz"

Händler darf Steinsalz aus Nordpakistan nicht mehr unter dieser Bezeichnung anbieten

Ein Handelsunternehmen vertreibt u.a. im Internet Steinsalz aus der nordpakistanischen Provinz Punjab unter dem Namen "Himalaya-Salz". Ein Etikett zeigt einen schneebedeckten Berggipfel. Das Steinsalz wird allerdings nicht im Bergmassiv Himalaya abgebaut, sondern 200 Kilometer davon entfernt. Dazwischen liegt eine dicht besiedelte Ebene. Ein Wettbewerbsverband fand, die Bezeichnung "Himalaya-Salz" täusche die Verbraucher.

Das Oberlandesgericht Köln gab ihm Recht: Das Unternehmen dürfe das Kristallsalz aus der Provinz Punjab nicht mehr unter diesem Namen anbieten (6 U 71/10). Eine geographische Herkunftsangabe könne auch dann irreführend sein, wenn - wie hier - die Region, aus der das Produkt stamme, zum angegebenen Gebiet gehöre. Die Berge des Himalaya reichten im Süden bis zur nordpakistanischen Provinz Punjab.

Da die geographische Angabe Himalaya nicht endgültig definiert sei, komme es hier jedoch auf die Erwartung der Verbraucher an. An diesem Maßstab gemessen, sei der Name "Himalaya-Salz" irreführend. Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher verbinde damit die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion, in der die höchsten Berge der Welt lägen.

Diese Vorstellung werde durch das Bild vom schneebedeckten Gipfel noch verstärkt. Wer die Produkt-Informationen in der Verpackung lese, erwarte zumindest, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde und deshalb besonders rein sei. Das Salz stamme aber nicht aus dem Gebirgsmassiv Himalaya.

Vermögensverwalterin eines Wohnungseigentümers ...

... vermittelt eine seiner Wohnungen: kein Anspruch auf Maklerprovision

Ein Münchner Immobilien- und Maklerbüro verwaltete u.a. Wohnungen für den Eigentümer einer Anlage mit 34 Wohneinheiten. Es bot per Inserat eine freie 2-Zimmer-Wohnung dort an. Einer Interessentin nannte das Büro eine Ansprechpartnerin, die mit ihr die Wohnung besichtigte. Diese gab der Wohnungssuchenden einen Grundriss und andere Informationen, fragte nach ihrem Einkommen und reservierte ihr dann die Wohnung.

Nach dem Abschluss des Mietvertrags zahlte die neue Mieterin 2.667 Euro Provision an das Maklerbüro. Doch dann erfuhr sie, dass die Frau, die ihr die Wohnung vermittelt hatte, die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war. Nun forderte sie das Geld zurück: Dass Eigentümer für die Vermittlung ihrer eigenen Wohnungen oder Häuser Provision verlangten, sei gesetzlich verboten. Das müsse auch für deren Vermögensverwalter gelten.

Doch das Maklerbüro konterte, die Dame habe nur ausgeholfen, weil es so viel Arbeit gab. Wieso sollte deshalb der Anspruch auf Provision entfallen? Außerdem sei die Vermögensverwalterin beim Abschluss des Vertrags und bei der Wohnungsübergabe gar nicht dabei gewesen. Das spiele keine Rolle, erklärte das Amtsgericht München (282 C 33538/09). In Fällen wie diesen sei laut Wohnungsvermittlungsgesetz ein Anspruch auf Provision ausgeschlossen.

Das Gesetz schütze Wohnungssuchende vor "Abzocke" durch unlautere Geschäftsmethoden. Makler forderten manchmal Entgelte, obwohl sie nicht wirklich etwas vermittelt hätten. Und wenn jemand eine eigene Wohnung vermiete, sei das auch keine Vermittlung. So eine Konstellation enthalte typischerweise einen Interessenkonflikt, der auf Kosten der Mieter gehe. Das treffe auch zu, wenn ein Vermögensverwalter vermittle. Denn er bzw. sie handle im Interesse des Eigentümers und wolle die Wohnung rasch und zu möglichst hoher Miete loswerden.

"Rotlicht-Betrieb"

Vermieterin lästert über Gewerbemieterin: Das ist ein Kündigungsgrund

Im Herbst 2006 mietete eine Geschäftsfrau Gewerberäume für ein "Wellness- und Seminarhaus". Das Verhältnis zur Vermieterin - eine Immobilienfirma - war von Anfang an getrübt: Eine Gesellschafterin der Firma drohte der Geschäftsfrau schon kurz nach Vertragsschluss mehrmals mit fristloser Kündigung. Der "Rotlicht-Betrieb" der Mieterin passe ihr nicht.

Nach Angaben der Mieterin lästerte die Gesellschafterin bei jeder Gelegenheit öffentlich über sie: Die Mieterin betreibe ein "schlüpfriges Geschäft mit Sexspielchen" und einen "verdeckten Puff", eventuell auch "eine Sekte". Diese herabsetzenden Bemerkungen störten ihren Gewerbebetrieb, so begründete die Mieterin ihre fristlose Kündigung zum April 2007. Die Geschäftsfrau verklagte die Immobilienfirma auf Ersatz kündigungsbedingter Kosten und Freigabe der Kaution.

Während die Mieterin bei den Vorinstanzen mit ihrer Klage scheiterte, bekam sie vom Bundesgerichtshof Recht (XII ZR 188/08). Die Kündigung sei wirksam. Das Verhalten der Gesellschafterin verletze ihre im Mietvertrag gründende Pflicht, auf das Interesse der Vertragspartnerin Rücksicht zu nehmen. Sie habe grundlos in der Öffentlichkeit diffamierende Behauptungen aufgestellt, die Ruf und Ansehen der Mieterin schädigten.

Das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien sei dadurch so zerrüttet, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Für die Mieterin sei es unter diesen Bedingungen unzumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Im Übrigen habe die Gesellschafterin im Herbst 2006 mit Kündigungsdrohungen dokumentiert, dass sie am Mietverhältnis selbst nicht festhalten wollte. Zitat: Bis Sommer 2007 werde sie die Mieterin "aus dem Laden heraus haben".

"Mietvertrag kostenfrei"

Mit dieser Werbung bietet ein Makler keine unzulässige Rechtsberatung an

Eine Maklerfirma schaltete in Zeitungen Suchanzeigen für Wohnungen und Häuser, die so oder so ähnlich formuliert waren: "Vorstand sucht Einfamilienhaus ... zur Miete. Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei." Ein Anwaltsverein, der sich u.a. dem Kampf gegen unzulässige Rechtsberatung widmet, kritisierte das Inserat als Angebot unentgeltlicher Rechtsberatung. Das verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnte es ab, die Werbung zu verbieten (6 U 64/10). Ein durchschnittlich informierter Leser werde der Anzeige nur entnehmen, dass die Maklerfirma potenziellen Vermietern anbiete, ihnen ein Vertragsformular kostenlos zu überlassen und beim Ausfüllen behilflich zu sein. Um passende Objekte zu finden und von Kunden Provision zu erhalten, biete die Firma potenziellen Vermietern an, ihren Aufwand zu reduzieren.

In der Regel würden beim Vertragsschluss Formulare verwendet (vom Mieterverein oder von Verbänden der Hauseigentümer), die man auch im Schreibwarenladen bekomme. Schon deshalb werde kein Leser die Anzeige so interpretieren, dass die Maklerfirma kostenlos spezielle, nach individuellen Wünschen "maßgeschneiderte" Verträge erarbeite. Hier gehe es nicht um Rechtsberatung - d.h. um die substanzielle Prüfung der Rechtssituation im Einzelfall -, die Anwälten vorbehalten sei.

Vielmehr setze die Maklerfirma nur die Angaben der Kunden ins Mietvertragsformular ein. Selbst wenn nebenbei rechtliche Fragen beantwortet würden (wie z.B. über die zulässige Höhe einer Mietkaution und dergleichen), sei das noch nicht rechtswidrig. So ein Service gehöre nämlich als Nebenleistung zum Beruf eines Maklers und hänge sachlich mit dessen Tätigkeit zusammen.

Anbieter bricht eBay-Auktion ab

Trotzdem kam ein Kaufvertrag zustande: Schadenersatz für den Bieter

Ein gewerblicher Händler stellte auf der Internet-Auktionsplattform eBay ein Angebot ein: Aluminiumfelgen für Sportwagen, Mindestgebot: 1 Euro. Es fand sich nur ein Bieter, der einen Euro bot. Nach fünf Tagen beendete der Anbieter die Auktion, die eigentlich zehn Tage laufen sollte, vorzeitig. Der Bieter forderte ihn auf, ihm die Felgen zu übergeben. Da der Händler dies ablehnte, verklagte ihn der Bieter auf Schadenersatz.

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10). Nach den Geschäftsbedingungen von eBay seien Angebote verbindlich. Bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter komme ein Vertrag über den Erwerb des angebotenen Artikels zustande - es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich dazu berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

Das treffe z.B. zu, wenn das Angebot einen Irrtum (in Bezug auf den Preis oder Eigenschaften des Artikels) enthalte. Die im konkreten Fall vom Händler ins Feld geführten Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" berechtigten ihn jedoch nicht zum Abbruch. Daher habe der Kaufvertrag Bestand.

Wenn der Händler sich weigere, ihn zu erfüllen, könne der Bieter Schadenersatz in Höhe des Marktwerts des Artikels verlangen. Das gelte selbst dann, wenn sein Gebot nur einen Bruchteil des Marktwerts darstelle. Der Bieter habe sich anderswo Felgen besorgt und dafür 3.614 Euro gezahlt, das sei durch eine Quittung belegt. Diesen Betrag müsse der Händler ersetzen.

Bieter dürften darauf vertrauen, dass sie als Höchstbietende den Artikel bekommen. Das wirtschaftliche Risiko, bei einer Internetauktion einen Kaufpreis weit unter dem Marktpreis zu erzielen, trage der Anbieter. Der Händler habe bewusst einen hochwertigen Artikel zum Mindestgebot 1 Euro eingestellt. Dann müsse er - als eBay-erfahrener, gewerbsmäßiger Händler - auch damit rechnen, dass die Auktion nicht den Marktpreis einbringe.

Polizist, der nicht rechtschreiben kann? Unmöglich!

Streit um "gutgläubigen" Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils

Autovermieter W vermietete einer Frau ein Wohnmobil. Kurz darauf wurde das Fahrzeug im Internet unter Angabe einer Handy-Nummer zum Verkauf angeboten: Für 24.500 Euro, obwohl es mindestens 31.000 Euro wert war. Eine Kaufinteressentin meldete sich und besichtigte den Wagen am nächsten Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Parkplatz.

Der Verkäufer stellte sich als Bernd W vor - so hieß der Autovermieter - und behauptete, Polizist zu sein. Er legte nur eine (gefälschte) Zulassungsbescheinigung II (Kfz-Brief) vor, keinen Kfz-Schein und kein Wartungsheft. Den Kaufpreis verlangte der Verkäufer in bar. Bei einem zweiten Treffen übergab ihm die Frau 24.000 Euro in Scheinen. Sie erhielt nur einen Satz Schlüssel, der für den Safe passte nicht.

Als ein paar Monate später die Polizei das "verschollene" Womo aufspürte, pochte die Frau darauf, den Wagen "gutgläubig" erworben zu haben (d.h. im Glauben daran, der Verkäufer sei der Eigentümer und zum Verkauf berechtigt). Doch der richtige Bernd W klagte auf Herausgabe und bekam vom Oberlandesgericht Koblenz Recht (5 U 883/10). Jedem vernünftigen Kaufinteressenten hätten sich hier Zweifel aufdrängen müssen, stellte das Gericht fest.

Bedenken habe die Käuferin offenkundig verdrängt, um ein Schnäppchen zu machen - dabei hätten hier handfeste Indizien dafür gesprochen, dass etwas nicht stimmte. Erstens der günstige Kaufpreis selbst. Zweitens der dubiose Treffpunkt auf einem Parkplatz und das Bestehen auf Barzahlung. Drittens die unvollständigen Schlüssel und die fehlenden Papiere.

Anlass zu Argwohn hätte auch der Bildungsstand des Verkäufers geben müssen. Die paar Formulierungen, die er ins Vertragsformular geschrieben habe, steckten voller Fehler: Da werde ein "FAhRADTREGER" als Zubehör erwähnt und der Kaufpreis sehe so aus: "Fierundzwanzieg". Von einem Polizisten wäre eigentlich zu erwarten, dass er die Grundregeln der Rechtschreibung beherrscht. Vor diesem Hintergrund könne man der Käuferin keinen "guten Glauben" attestieren: Sie habe zahlreiche Warnhinweise grob fahrlässig übergangen und müsse das Wohnmobil zurückgeben.

Wohnfläche kleiner als im Maklerexposé stand

Wesentlich: War die Angabe der Grund für den Kaufentschluss des Kunden?

Ein Mann erwarb über einen Makler ein kleines Häuschen aus einem Nachlass. Im Exposé des Maklers stand, es habe 90 qm Wohnfläche. Bei einer Besichtigung der Immobilie machte der Makler den Kunden darauf aufmerksam, dass sich diese (aus dem Verkehrswertgutachten stammende) Angabe auf die Grundfläche beziehe. Nach dem Unterschied von Grundfläche und Wohnfläche fragte der Kaufinteressent nicht, vermaß dann aber selbst die Räume.

Als das Geschäft abgewickelt war, forderte der Käufer Schadenersatz vom Makler, weil die Wohnfläche kleiner war als im Exposé angegeben. Das Landgericht Duisburg wies die Zahlungsklage ab (7 S 91/09). Aus so einer Abweichung könne ein Käufer zwar einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten - aber nur dann, wenn die Zahl im Exposé für seinen Kaufentschluss ausschlaggebend war.

Das könne hier schon deshalb nicht zutreffen, weil der Makler die Angabe von sich aus richtig gestellt habe. Wenn der Kunde nach dieser Information nicht nach dem Unterschied von Grundfläche und Wohnfläche frage, dürfe der Makler davon ausgehen, dass dem Kunden der Unterschied bekannt sei.

Da der Käufer durch den Hinweis des Maklers die Grundfläche kannte und sich durch eigene Messungen vor Ort einen Eindruck von der Größe des Hauses verschafft habe, könne er sich nicht nachträglich darauf berufen, er habe geglaubt, die Zahl im Exposé stimme. Der Makler habe dies unmissverständlich dementiert. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, selbst die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.

Werbeanrufe nur mit vorheriger Zustimmung

Das "Double-Opt-In-Verfahren" beweist das Einverständnis des Anschlussinhabers nicht

Die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, die AOK Plus, war schon 2003 per Gerichtsurteil dazu verdonnert worden, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohten 5.000 Euro Vertragsstrafe. Fünf Jahre später wurde die Krankenkasse "rückfällig".

In ihrem Auftrag erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Callcenter. Daraufhin forderte die Verbraucherzentrale von der AOK Plus 10.000 Euro Vertragsstrafe. Doch die Krankenkasse erklärte, die Angerufenen hätten im so genannten Double-Opt-In-Verfahren ihr Einverständnis erklärt.

Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort Telefonnummer plus Mailadresse angegeben und durch Markieren eines Feldes der Telefonwerbung zugestimmt. Anschließend habe man ihnen eine "Check-Mail" geschickt (d.h. eine Mail mit Hinweis auf das Gewinnspiel). Die hätten beide Verbraucher durch Anklicken eines Links bestätigt.

Das genügt nicht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 164/09). Dass die angegebene Telefonnummer wirklich die des Absenders der Bestätigungs-E-Mail sei, stehe damit nicht fest. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, versehentlich oder vorsätzlich eine falsche Telefonnummer einzutragen.

Das Gesetz verlange zwingend, dass der angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt haben müsse. Das deutsche Recht sei da strenger als die einschlägige EU-Richtlinie. Es bewerte unaufgeforderte Werbeanrufe als unzumutbare Belästigung und unlauteren Wettbewerb. Die AOK Plus müsse die Vertragsstrafe zahlen.

Neuschwanstein ist ein Schloss ...

... und keine Marke: Die Marke "Neuschwanstein" wird gelöscht

Schloss Neuschwanstein wurde im 19. Jahrhundert in der Gemeinde Schwangau (Bayern) für König Ludwig II. erbaut. Es zählt zu den beliebtesten Touristenattraktionen Deutschlands - mit den einschlägigen Souvenir- und Geschenkartikeln wird entsprechend viel Geld verdient.

2005 ließ die Bayerische Schlösserverwaltung für sich den Namen "Neuschwanstein" als Marke für mehrere Waren und Dienstleistungen eintragen und schützen, u.a. für Souvenirartikel, für die Veranstaltung von Reisen, das Beherbergen von Gästen. Warum? Angeblich wollte die Schlösserverwaltung keine Lizenzgebühren von Souvenirhändlern kassieren, sondern als Markeninhaber nur Auswüchse der Kommerzialisierung verhindern.

Dem traute der Bundesverband "Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise" nicht und beantragte, den Markenschutz aufzuheben: Neuschwanstein gehöre allen, der Freistaat Bayern habe darauf kein Monopol. Antragsgemäß löschte das Deutsche Patent- und Markenamt 2007 die Marke. Diese Maßnahme wurde jetzt vom Bundespatentgericht gebilligt (25 W (pat) 182/09).

"Neuschwanstein" hätte gar nicht erst als Marke registriert werden dürfen, so das Gericht. Der Name eines Schlosses sei als Marke ungeeignet: Er erlaube es nicht, Waren bzw. Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Neuschwanstein sei eine touristische Sehenswürdigkeit und zudem ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes sei. Bezeichnungen von solchen Kulturgütern gehörten zum Allgemeingut und seien auch deshalb markenrechtlicher Monopolisierung und gewerblicher Verwertung entzogen. (Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

Jeep ohne Allradantrieb

Käufer darf Gebrauchtwagenkauf wegen dieses Mangels rückgängig machen

Ein Münchner kaufte bei einem Autohändler für 4.400 Euro einen gebrauchten Jeep Wrangler, das ist ein Geländewagen mit Allradantrieb. Normalerweise. Beim gebrauchten Jeep funktionierte der Allradantrieb aber nicht. Deshalb verlangte der Käufer sein Geld zurück. Doch der Autohändler bemerkte kühl, das sei eben Verschleiß, und pochte auf den Kaufvertrag: Der Jeep sei als "Bastlerauto" verkauft worden, das schließe Gewährleistungsansprüche aus.

Bei einem Geländewagen setzten Verbraucher voraus, dass er über Allradantrieb verfüge, erklärte das Amtsgericht München (155 C 22290/08). Nur wenn alle Räder angetrieben würden, handle es sich um ein Allradauto. Wenn der Verkäufer einen Jeep anbiete, sichere er - zumindest stillschweigend - diese Eigenschaft des Autos zu.

Auf dessen Alter komme es dabei nicht an. Auf Verschleiß könne sich der professionelle Gebrauchtwagenhändler daher nicht berufen. Ein Jeep ohne Allradantrieb sei mangelhaft, deshalb dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dessen Gewährleistungsansprüche fielen auch nicht weg, nur weil im Kaufvertrag das Wort "Bastlerfahrzeug" stehe.

Wenn ein Käufer bewusst ein nicht fahrbereites Auto erwerbe, wäre so eine Schlussfolgerung akzeptabel. Hier habe der Autohändler den Begriff "Bastlerauto" jedoch nicht mit Wissen des Käufers in den Vertrag geschrieben. Vielmehr habe er ihn - als Bestandteil der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" - auffällig unauffällig in den Text eingefügt (in kleinerer Schriftgröße als die sonstige Beschreibung des Wagens!). So ein versteckt angebrachter Gewährleistungsausschluss sei unwirksam.

Scharmützel unter Gemüsehändlern

Konkurrentin beanstandet fehlende Pflichtangaben auf der Website

Einer Gemüsegroßhändlerin auf dem Münchner Großmarkt war wohl der Erfolg eines Mitbewerbers ein Dorn im Auge: Der Händler betreibt per Internet einen Lieferservice für Früchte, Gemüse, Kräuter etc. Die Großhändlerin mahnte ihn wegen fehlender Angaben auf der Internetseite ab, verlangte Änderung und Abmahngebühren. Auf der Website fehlte die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens, im Impressum stand nicht der vollständige Name des Geschäftsinhabers.

Das Landgericht München I wies die Klage ab (33 O 14269/09). Das Telemediengesetz schreibe auf der Website keinen bestimmten Ort (wie z.B. das Impressum) vor, wo der Name des Geschäftsinhabers stehen müsse. Gewerbliche Anbieter genügten ihrer Informationspflicht, wenn der Name auf der Startseite ihres Internetauftritts leicht zu finden sei. Das sei hier der Fall: Der Name des Händlers stehe in deutlich abgesetzter Form auf der übersichtlichen Startseite und sei für Verbraucher mühelos zu erkennen.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wegzulassen, sei zwar inkorrekt. Doch wirke sich nicht jeder Regelverstoß negativ auf andere Marktteilnehmer aus. Inwiefern das Fehlen der Nummer (die der Händler mittlerweile nachgetragen habe) die Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigen könnte, habe die Großhändlerin nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Also liege kein unlauterer Wettbewerb vor.

Pellets-Heizkessel installiert ...

... lange nach dem Kauf: Sind Mängelansprüche nach zwei Jahren verjährt?

Vom Sanitär- und Heizungsfachbetrieb S kaufte ein Hauseigentümer im Dezember 2006 einen Pellets-Heizkessel (Kostenpunkt: 12.969 Euro), der erst nach Renovierungsarbeiten im Haus installiert werden sollte. S sanierte ein Bad. Andere Arbeiten zogen sich in die Länge; deshalb wurde die Heizungsanlage erst im Mai 2008 eingebaut. Mehrmals musste der Kundendienst des Heizungsherstellers kommen, weil die Heizung nicht richtig funktionierte.

Schließlich erklärte der Hauseigentümer wegen Mängeln der Anlage den Rücktritt vom Kauf. Das lehnte Installateur S rundweg ab: Die Gewährleistungsansprüche des Kunden seien verjährt, weil der Abschluss des Kaufvertrags über zwei Jahre zurück liege. Das Landgericht Bonn gab dem Handwerker Recht (10 O 508/09).

Im Prinzip beginne die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel mit der Übergabe der Kaufsache zu laufen. Wenn eine Heizungsanlage erst später in Betrieb gehe und dann erst auf Mängel geprüft werden könne, könne sich der Beginn der Verjährungsfrist zwar verschieben. Das setze aber voraus, dass die Parteien des Kaufvertrags verbindlich vereinbart hätten, dass und wann der Verkäufer die Anlage für den Kunden installieren soll.

Das treffe hier nicht zu. Wie lange die Renovierung des Hauses dauern würde, sei lange unklar gewesen. Verkäufer S, der nur Teilarbeiten ausführte, habe darauf keinen Einfluss gehabt. Nur der Käufer bestimmte also den Zeitpunkt des Einbaus. Es sei noch nicht einmal vereinbart gewesen, dass S die Anlage selbst installieren sollte. In so einem Fall wäre es unangemessen, die Verjährung erst mit dem Einbau des Heizkessels beginnen zu lassen.

Der Heizungsinstallateur erwerbe die Anlage vom Hersteller und müsse seinerseits mit einer Verjährungsfrist für die eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller kalkulieren. Die würden ausgehebelt, wenn sich die Verjährungsfrist für den Endkunden erheblich verschiebe - ohne Absprache über die Inbetriebnahme. Man dürfe dem Verkäufer nicht allein das Mängelrisiko aufbürden, wenn die späte Inbetriebnahme der Anlage dem Kunden zuzuschreiben sei.

AGB eines Mobilfunkanbieters:

Kunden müssen Gebühren bezahlen, die durch unbefugte Nutzung entstehen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Telekommunikationsunternehmens congstar, unter anderen diese: "Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat".

Diese Regelung benachteilige die Kunden nicht unangemessen und sei wirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (III ZR 35/10). Mobilfunkdienstleistungen seien ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Mobilfunkanbieter hätten keine Kenntnis von der konkreten Person, die eine Mobilfunkdienstleistung abrufe. Sie könnten also auch nicht beurteilen, ob dies mit oder ohne Billigung des Kunden geschehe.

Telekommunikationsunternehmen wie congstar müssten (und dürften) sich deshalb darauf verlassen, dass der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen treffe, damit keine unbefugten Dritten auf Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters zugreifen. Dafür zu sorgen, sei für die Kunden keineswegs unzumutbar. Wenn sie ihr Handy nicht sicherten, müssten sie für die dadurch verursachten Gebühren aufkommen.

Tochter will Einäscherung nicht bezahlen ...

... weil sie entdeckte, dass der Verstorbene gar nicht ihr Vater war

Im Frühjahr 2010 war ihr Vater gestorben und die Tochter beauftragte ein Beerdigungsunternehmen mit einer Feuerbestattung. Als sie nach der Einäscherung die Sachen des Verstorbenen durchsah, fand sie das Familienbuch. Und die Frau entdeckte, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Vater noch gar nicht gekannt hatte. Die "Eltern" hatten erst Jahre danach geheiratet und als erstes Kind den jüngeren Bruder ins Familienbuch eintragen lassen.

Nun focht die Frau den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut an und weigerte sich, die Rechnung über 450 Euro zu bezahlen: Schließlich sei der Verstorbene in Wahrheit gar nicht ihr Vater gewesen. Doch das Beerdigungsunternehmen klagte den Betrag ein und setzte sich beim Amtsgericht München durch (271 C 26136/10). Verträge sind einzuhalten, erklärte die Richterin.

Wenn die Frau nach dem Tod des Mannes, der sie erzogen habe, feststelle, dass er nicht ihr leiblicher Vater war, sei das sicher persönlich belastend. Aber ein Grund, den Vertrag mit dem Bestattungsinstitut anzufechten, sei das nicht. Ein Vertrag könne nur angefochten werden, wenn sich eine Vertragspartei z.B. bei einem Kaufpreis verschrieben habe oder sich in Bezug auf einen Vertragsinhalt geirrt habe.

Der Irrtum müsse etwas mit dem geschlossenen Vertrag zu tun haben und für beide Vertragspartner wesentlich sein. Das treffe hier nicht zu. Der Irrtum der Frau über "ihre Eigenschaft als Tochter" hänge nicht mit der vertraglich vereinbarten Leistung zusammen. Er berechtige sie nicht, den Vertrag anzufechten und die Zahlung abzulehnen.

Ghostwriter preist sich als "Marktführer" an

Im Bereich der Wissenschaft ist das eine verbotene Dienstleistung

Das Thema Plagiat in der Wissenschaft ist nicht nur wegen Politikern stets aktuell, die ihre Doktorarbeiten abgeschrieben haben. Andere Titelsüchtige lassen sich gerne beim Schreiben helfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt die Online-Werbung eines Ghostwriters verboten, sie war wohl doch etwas zu unkonventionell.

Herr X lobte sich auf seiner Webseite als "Marktführer im wissenschaftlichen Ghostwriting". Je nach Umfang kassiert er für eine Doktorarbeit zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Um sich juristisch abzusichern, behauptete X in seiner Eigenwerbung, er verfasse wissenschaftliche Texte nur für Übungszwecke. Seine Arbeiten dürften nicht als "eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht" werden.

Ein Konkurrent, der wissenschaftliche Texte für Unternehmen und Institutionen erstellt, kritisierte die Behauptung, X sei "Marktführer". Das sei falsch. X gehöre weder nach seinem Umsatz, noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe im Metier. Der Konkurrent wollte das Eigenlob des X verbieten lassen und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot die Reklame, allerdings mit einer anderen Begründung (I-20 U 116/10). Herr X könne schon deshalb nicht zu den Marktführern im wissenschaftlichen Ghostwriting zählen, weil das eine verbotene Dienstleistungen sei. Er biete nämlich Abschlussarbeiten an, mit denen andere Personen ohne eigene Leistung einen akademischen Grad erwerben wollten.

Der Hinweis auf der Internetseite, die wissenschaftlichen Arbeiten dürften nur für Übungszwecke verwendet werden, sei "ersichtlich nicht ernst gemeint". Es sei lebensfremd, dass jemand über 10.000 Euro für einen Übungstext ausgebe.

Badeenten mit Bundesliga-Emblem: Hygieneartikel?

Online-Shop schließt beim Kauf von Hygieneartikeln das Rückgaberecht aus

Skurriler Streit zweier Badeenten-Händler. Ein Online-Shop verkauft u.a. Badeenten, die in den Vereinsfarben von Fußball-Bundesligavereinen gefärbt sind. Andere Enten können Frauen als Vibrator einsetzen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens steht, "entsiegelte Hygieneartikel seien vom Rückgaberecht ausgeschlossen".

Der Konkurrent beanstandete dies: Der Online-Shop dürfe Badeenten nicht von der Rückgabe ausschließen, das beeinträchtige die Rechte der Verbraucher und sei wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Koblenz mochte sich diesem Vorwurf nicht anschließen und wies den Antrag auf ein Verbot der AGB-Klausel zurück (9 W 680/10).

Ob der Händler in Bezug auf entsiegelte Hygieneartikel seinen Kunden das Recht vorenthalten dürfe, den Kaufvertrag zu widerrufen, müsse hier gar nicht entschieden werden. Denn Verbraucher sähen Badeenten nicht wirklich als Hygieneartikel an. Der Begriff Hygiene umfasse im allgemeinen Verständnis Gesundheitsfürsorge, Gesundheitspflege und Körperreinigung.

Badeenten in den Vereinsfarben von Fußballclubs seien nicht als Hygieneartikel, sondern als Fanartikel zu bewerten. Eine Badeente mit Vibratorfunktion sei als Erotikspielzeug einzustufen. Die AGB-Klausel des Online-Shops verstoße daher nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Moslem will nicht in der Getränkeabteilung arbeiten

Kündigung ist wirksam, wenn er im Warenhaus nicht anders eingesetzt werden kann

Der gläubige Moslem arbeitet schon seit 1994 für das Warenhaus, zuerst in der Waschstraße, dann als Ladenhilfe. Er war bereits drei Jahre lang in der Getränkeabteilung eingesetzt, füllte Regale mit Getränkekisten auf. Dann wurde der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch zu den Molkereiprodukten versetzt. Dort erkrankte er öfter. Weil sein Vorgesetzter annahm, es liege an der Kälte in der Frischwarenabteilung, versetzte er den Helfer zurück in den Getränkebereich.

Doch diesmal widersprach der Arbeitnehmer und berief sich auf seinen Glauben, der ihm jede Mithilfe bei der Verbreitung von alkoholischen Getränken verbiete. Dem Vorgesetzten gelang es nicht, ihn umzustimmen. Schließlich kündigte das Warenhaus dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Grundsätzlich muss eine Ladenhilfe in einem Warenhaus mit Aufgaben rechnen, die mit Alkoholika zusammenhängen, erklärte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 636/09). Der Arbeitgeber bestimme die Organisation des Betriebs und weise den Mitarbeitern die Arbeitsaufgaben zu. Weigere sich ein Arbeitnehmer, seine Pflichten zu erfüllen, rechtfertige das im Prinzip eine Kündigung.

Der Argumentation des Ladenhelfers sei nicht klar zu entnehmen, welche Tätigkeit ihm seine religiöse Überzeugung verbiete: Er solle Alkohol ja nicht trinken oder verkaufen, sondern nur transportieren und stapeln. Die Vorinstanz müsse dies klären und prüfen, ob es dem Arbeitgeber möglich sei, dem Moslem eine andere Arbeit zu übertragen. Treffe das nicht zu, sei die Kündigung wirksam.

Im Internetforum verunglimpft?

Inhaber eines Autohauses verklagen die Betreiberin des Forums auf Auskunft

Auf einer Internetplattform für Autofahrer kann man sich mit anderen Internetsurfern zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen: über Fahrzeugmodelle, über Hersteller, über Autohäuser. Inhaber eines Münchner Autohauses entdeckten da kritische Berichte über sich, die ihnen überhaupt nicht gefielen. Sie fühlten sich diskreditiert und befürchteten, die negativen Stellungnahmen könnten das Geschäft schädigen.

Die Geschäftsleute wandten sich an die Betreiberin des Internetforums, die auf ihren Wunsch hin die Beiträge von der Website entfernte. Als die Autoverkäufer darüber hinaus Auskunft über die Urheber der Berichte verlangten, pochte die GmbH jedoch auf den Datenschutz.

Da das Telemediengesetz Auskünfte zulasse, wenn es um die Verfolgung krimineller Delikte gehe, müsse das hier auch gelten, meinten die Geschäftsleute. Denn sie bräuchten Namen und Adressen, um rechtliche Schritte gegen die Verleumder einleiten zu können. Der Vergleich hinkt, fand das Amtsgericht München, und wies die Klage auf Auskunft ab (161 C 24062/10).

Veranstalter von Internetforen dürften nur in genau definierten Ausnahmefällen und auf Anordnung der Ermittlungsbehörden Auskünfte über Daten von Forumsteilnehmern geben: Wenn dies notwendig sei für die Strafverfolgung Krimineller bzw. von Terroristen oder wenn die Polizeibehörden Gefahren abwehren müsse und dergleichen. Für andere Zwecke dürften Diensteanbieter keine Daten herausrücken (außer der Nutzer sei damit einverstanden).

Anspruch auf Auskunft hätten die Inhaber des Autohauses also nicht. Doch sollten die Berichte tatsächlich beleidigend oder verleumderisch gewesen sein, könnten sich die Geschäftsleute an die Staatsanwaltschaft wenden, um gegen die Urheber vorzugehen.