Handel und Gewerbe

Autokauf: "Umweltprämie garantiert"

Bestellformular mit unterschiedlichen Angaben zum zu zahlenden Betrag

Im Februar 2009 bestellte ein Kunde, der die staatliche "Abwrackprämie" nutzen wollte, beim Autohändler ein Neufahrzeug für 9.990 Euro. Das Bestellformular war lang: Rabatt wurde abgezogen, der Preis für Metalliclackierung und Transportkosten aufgeschlagen usw. Rechts trug der Geschäftsführer des Autohauses ein: Nettobetrag 8.436,81 Euro, Gesamtbetrag 10.039,80 Euro. Links stand: Zahlbetrag max. 7.500 Euro - minus 2.500.- Umweltprämie.

Handschriftlich vermerkte er: "Bestandteil der Bestellung ist das Vertragszusatzdokument Umweltprämie". In einem Rundschreiben hatte der Händler versprochen: "Bei uns wird die Umweltprämie garantiert" bis 31.12.2009. Als das Fahrzeug dann eintraf, wollte der Händler allerdings von der Abwrackprämie nichts mehr wissen und forderte vom Kunden 10.039,80 Euro.

Der verlangte umgekehrt Lieferung für 7.500 Euro und setzte sich beim Landgericht Bonn durch (2 O 225/09). Das Bestellformular enthalte unterschiedliche Angaben in Bezug auf die zu zahlende Summe, so das Gericht. Doch der Kunde habe das Formular nur so auffassen können, dass er 7.500 Euro zahlen sollte. Das lege der Begriff "Zahlbetrag" nahe und auch die Formulierung, die Umweltprämie sei Bestandteil des Vertrags.

Die Ankündigung "Umweltprämie garantiert" kombiniert mit dem Hinweis "Risikoübernahme durch die Verkäuferfirma" sei als Zusicherung des Händlers auszulegen: Er werde das Risiko übernehmen, dass der staatliche "Fördertopf" mit den Prämien erschöpft sein könnte. In Verbindung mit den Angaben im Bestellformular musste der Kunde das Rundschreiben so verstehen, dass ihm der Händler die 2.500 Euro auf jeden Fall anrechnen und notfalls versuchen würde, den Förderbetrag auf eigenes Risiko einzuziehen.

Dass dies nicht wirklich dem Willen des Händlers entsprach, sei unerheblich. Hier komme es nur darauf an, wie die Angaben in Rundschreiben und Bestellformular für einen verständigen Leser objektiv zu verstehen seien.

Tageszulassung durch Autoverkäufer

Ein Händler muss den Kunden informieren, wenn er den Wagen erst auf sich zulassen will

Der Kunde hatte 2009 ein Neufahrzeug bei einem Autohändler bestellt. Bei den Vertragsverhandlungen wurde nicht über eine Tageszulassung gesprochen. Erst kurz vor der Auslieferung teilte der Verkäufer dem Käufer mit, das Fahrzeug werde zuerst auf die GmbH zugelassen und anschließend dem Kunden übergeben. Damit war der Käufer nicht einverstanden: Er forderte ein Neufahrzeug ohne Kurzzulassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Bonn: Wenn er dem Kunden keinen Rabatt gewähre, sei der Verkäufer verpflichtet, ein Fahrzeug ohne Tageszulassung zu liefern (2 O 225/09). Von einem Rabatt als Ausgleich für die Kurzzulassung sei hier nie die Rede gewesen.

Normalerweise werde eine Tageszulassung eben zu dem Zweck durchgeführt, den Kunden einen größeren Preisnachlass einräumen zu können. Beide Vertragspartner profitierten von dieser Praxis. Der Händler verkaufe mehr, erhöhe so unter Umständen auch die Absatzprämien des Herstellers. Der Käufer bekomme ein unbenutztes, neues Fahrzeug, müsse aber den Neuwagenpreis nicht voll zahlen.

Dafür nehme er die Tageszulassung in Kauf, obwohl sie für ihn objektiv einen Nachteil darstelle: Im Kfz-Brief stehe nämlich dann ein Vorbesitzer, d.h. beim Weiterverkauf könne der Autobesitzer nicht angeben: "Verkauf aus erster Hand". Deshalb gelte: Wenn der Kunde vom Händler für die Kurzzulassung keinen Preisnachlass erhalte, müsse er sie auch nicht akzeptieren.

Mangelhafte Perücke?

Kundin bestätigt, dass die Ware einwandfrei ist, und gibt sie dann zurück

Eine Frau, die unter starkem Haarausfall litt, ließ sich eine Perücke "maßschneidern". Ein Perückenhersteller machte einen Gipsabdruck von ihrem Kopf. Die Kundin bestellte ein Modell aus "Echthaar" für 2.800 Euro und zahlte die Hälfte des Betrags an. Zwei Mal erhielt sie Perücken, die nicht passten. Eine dritte wurde schließlich vom Friseur angepasst und von der Kundin akzeptiert. Sie bestätigte schriftlich, dass die erhaltene Perücke passte und dass die Qualität der Haare, Zuschnitt und Farbe ihren Wünschen entsprachen.

Zwei Tage später brachte die Kundin die Perücke zurück: Sie sei zu groß und verschnitten, oben zu dick geknüpft und überhaupt "billige Stangenware". Das habe sich erst nach dem Anpassungstermin herausgestellt. Nun wolle sie ihre Anzahlung zurück: Nach drei schlecht sitzenden Perücken glaube sie nicht mehr daran, gute Ware zu bekommen.

Doch der Hersteller pochte auf Zahlung des Restbetrags: Da die Kundin noch eigene Haare habe, könne die Perücke innen nicht richtig geklebt werden und rutsche deshalb leicht. Das habe man der Frau aber vorher mitgeteilt. Die Perücke selbst sei in Ordnung, wie die Kundin bestätigt habe. Das Amtsgericht München befragte einen Sachverständigen (133 C 28852/08).

Der Experte erklärte, die Perücke sitze nicht stabil auf dem Kopf, weil die eingearbeiteten Kämmchen als Befestigung untauglich seien. Es gebe bessere Methoden, um mehr Tragesicherheit zu erreichen und eine Perücke besser der Kopfform anzupassen. Aufgrund dieser Aussage gab die Amtsrichterin der Kundin Recht. Da der Hersteller auch beim dritten Versuch keine passende Perücke lieferte, dürfe die Frau vom Vertrag zurücktreten.

Dass sie bei der Übergabe bestätigt habe, dass die Ware einwandfrei sei, stehe dem nicht entgegen. Denn beim Anpassungstermin habe die Kundin die schlechte Passform noch gar nicht erkennen können. Beim Styling befestige der Friseur die Perücke mit einem Klebestreifen auf der Stirn des Kunden und schneide sie zu. Auf diese Weise sitze die Perücke stabiler als beim normalen Tragen, denn im Alltag verklebten die Träger natürlich nicht ihre Stirn. Deshalb sei der Frau erst zu Hause aufgefallen, wie schlecht die Perücke saß.

Sekretärin fällt gekipptes Fenster auf den Kopf

Verschuldensunabhängig haftet auch die Vermieterin der Büroräume für die Unfallfolgen

Während der Arbeit für ihre Firma erlitt eine Angestellte im Büro einen Unfall. Die Frau hatte - es war Sommer - einen Fensterflügel gekippt. Plötzlich löste sich der Fensterflügel und traf die Sekretärin am Hinterkopf. Prellungen, ein Schädel-Hirntrauma, eine verletzte Halswirbelsäule und Tinnitus waren die Folgen.

Die Angestellte verklagte den Hersteller der fehlerhaften Fensterbeschläge und die Vermieterin der Büroräume auf Schadenersatz. Der Produzent müsse für die Unfallfolgen einstehen, entschied das Oberlandesgericht. Es verschonte aber die Vermieterin. Doch der Bundesgerichtshof verurteilte auch die Eigentümerin des Bürogebäudes dazu, die Angestellte zur Hälfte zu entschädigen (XII ZR 189/08).

Die Vermieterin hafte in diesem Fall mit und zwar unabhängig von eigenem Verschulden. Wenn ein Bauteil von Anfang an - d.h. bereits beim Abschluss des Mietvertrags - fehlerhaft und für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sei, müsse ein Vermieter für diesen Mangel der Mietsache geradestehen ("Garantiehaftung für anfänglichen Mangel").

Hier handle es sich um einen Konstruktionsfehler: Der Beschlagbolzen des Fensterflügels sei schlecht gegen Herausdrehen gesichert gewesen. Der Konstruktionsfehler eines Bauteils sei logischerweise von Anfang an vorhanden, auch wenn er erst während der Nutzung der Räume einen Schaden verursache.

Die verletzte Frau sei zwar nicht Mieterin der Gewerberäume und Vertragspartnerin der Vermieterin gewesen. Als Angestellte der Mieterin F-GmbH sei sie jedoch in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen: Denn die Arbeitgeberin sei verpflichtet, der Arbeitnehmerin "Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen".

Finanzmakler beim Finanzamt in der Kreide ...

Gewerbeaufsicht schließt wegen hoher Steuerschulden den Betrieb

Finanzmakler X, der seit 2000 Darlehensverträge und Anteilsscheine an Kapitalgesellschaften vermittelte, bezahlte seine Steuern von Anfang an unregelmäßig. Nach und nach häuften sich die Schulden und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Als schließlich ein Betrag von 83.000 Euro erreicht war, forderte das Finanzamt die Gewerbeaufsicht auf, gegen den Makler vorzugehen.

Die Aufsichtsbehörde widerrief seine Maklererlaubnis, weil er "gewerberechtlich unzuverlässig" sei. Sie schloss den Betrieb und drohte Herrn X Zwangsgeld an, falls er seine Tätigkeit fortsetzen sollte. Erfolglos klagte der Makler gegen den Bescheid der Behörde: 2005 habe er einen Schlaganfall erlitten, der ihn sehr beeinträchtigte. Außerdem zahle er ja die Schulden ab.

Doch das Verwaltungsgericht Koblenz blieb hart und billigte das Vorgehen der Gewerbeaufsichtsbehörde (3 K 658/10.KO). Um ein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben, müsse man auch den Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt zuverlässig nachkommen, so die Richter. Das sei von Herrn X nicht zu erwarten.

Auch sein Schlaganfall rechtfertige keine günstigere Prognose, denn er habe bereits vorher erhebliche Steuerschulden gehabt. Im Gewerberecht setze "Unzuverlässigkeit" kein Verschulden im juristischen Sinn voraus. Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und entsprechender Umgang damit genügten. Mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter müsse ein Finanzmakler sein Gewerbe aufgeben, wenn er nachhaltig zahlungsunfähig sei.

Vorführwagen im Internet angeboten ...

... ohne Angaben zu Benzinverbrauch und Kohlendioxidemission

Laut "Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung" dürfen neue Pkws nur mit Angaben zum Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß angeboten werden. Eine Autohändlerin stellte im April 2009 einen Peugeot 207 auf einer Internet-Verkaufsplattform zum Verkauf ein, mit folgender Beschreibung: "Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km".

Ein Verein von Wettbewerbshütern beanstandete, dass in dem Angebot Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen fehlten. Er klagte auf Unterlassung, scheiterte jedoch damit beim Oberlandesgericht Koblenz (9 U 518/10). Der Peugeot sei kein Neuwagen im Sinne der Verordnung, so die Richter. Denn die Händlerin habe ihn als Vorführwagen erworben und im Straßenverkehr kurz für diesen Zweck benützt.

Zweck der Verordnung sei es, Verbraucher vor einem Autokauf über Verbrauch und CO2-Emissionen zu informieren. Vergleichen könnten sie mit diesen Daten allerdings nur Autos, die sich in Alter und Laufleistung nicht unterschieden - also Neuwagen, die noch nicht im Straßenverkehr gefahren wurden.

Vorführwagen dürften auch ohne diese Angaben angeboten werden. Anders als ein Auto mit Tageszulassung werde ein Vorführwagen vom Händler nicht allein für den Weiterverkauf erworben, sondern um dieses Modell den Kunden vorzuführen. Die Anzeige der Autohändlerin verstoße daher nicht gegen die Prinzipien des Wettbewerbs. (Die Wettbewerbshüter haben gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Online Wasserbett bestellt und mit Wasser gefüllt

Kunde muss trotzdem keinen Wertersatz leisten, wenn er den Kauf widerruft

Ein Händler vertreibt über das Internet Wasserbetten. Per E-Mail bestellte ein Kunde ein Exemplar für 1.265 Euro. Die Auftragsbestätigung enthielt Informationen zum Widerrufsrecht und folgenden Zusatz: "... weisen wir darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist".

Bei der Lieferung zahlte der Käufer das Wasserbett bar, baute es auf und füllte die Matratze mit Wasser. Nach ein paar Tagen überlegte er es sich anders und trat vom Kauf zurück. Das Bett wurde abgeholt, doch den Kaufpreis wollte der Verkäufer nicht erstatten: Das Bett sei nicht mehr verkäuflich, argumentierte er. Nur die Heizung sei wieder verwertbar, deshalb zahle er dem Kunden dessen Wert (258 Euro) zurück.

Der Kunde forderte die restlichen 1.007 Euro und gewann den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 337/09). Nach den EU-Richtlinien zum Versand- und Internethandel (= Fernabsatz) müssten Verbraucher die Möglichkeit haben, bestellte Ware zu prüfen und auszuprobieren, betonten die Bundesrichter. Denn sie könnten diese vor Abschluss des Kaufvertrags nicht sehen.

Das schließe den Gebrauch der Ware ein, wenn der Käufer sie anders nicht prüfen könne - selbst wenn dies zu einer Verschlechterung der Sache führe. Ein Verbraucher, der einen so genannten Fernabsatzvertrag widerrufe, müsse dem Verkäufer den Wertverlust der gelieferten Ware nicht ersetzen, wenn die Wertminderung ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass der Verbraucher die Ware geprüft habe.

Bankrott: Ex-Manager verschob Geld ...

... auf ein Liechtensteiner Konto: Strafbares "Beiseite- schaffen von Insolvenzmasse"?

Als der frühere Vorstandsvorsitzende der Firma MobilCom kurz vor der Pleite stand, überwies er Bargeld auf sein Konto bei einer Liechtensteiner Bank. Der Staatsanwalt hielt das für eine Straftat: Der Ex-Manager habe vor der Insolvenz "Vermögenswerte beiseite geschafft", die zur Insolvenzmasse gehörten - um sie vor den Gläubigern zu retten.

So sah es auch das Landgericht Kiel, wurde aber vom Bundesgerichtshof korrigiert: Er hob das Kieler Urteil auf und verwies die Sache zurück (3 StR 314/09). Der einschlägige Paragraph im Strafgesetzbuch (§ 283: Bankrott) solle Gläubiger davor schützen, dass zahlungsunfähige Firmen ihre restlichen Vermögenswerte verheimlichten und versteckten. Das sei jedoch erst der Fall, wenn ein Geldtransfer dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das Vermögen wesentlich erschwere.

Und nicht schon dann, wenn ein insolventer Unternehmer Geld auf ausländische Konten überweise, die Gläubigern unbekannt seien. Denn der Insolvenzverwalter habe ganz andere Möglichkeiten als die Gläubiger. Er verfüge in der Regel über die Kontounterlagen des Schuldners, könne Vermögenstransfers nachvollziehen und auch auf das Vermögen im Ausland zugreifen.

Im konkreten Fall sei daher der Geldtransfer nicht strafbar. Das Liechtensteiner Recht gebe deutschen Insolvenzverwaltern ausreichend Möglichkeiten, auf deutsche Insolvenzmasse in Liechtenstein zuzugreifen.

Internet-Kleinkrieg der Kirschkern-Verkäufer

Verbraucherinformationen fehlten, wenn das Angebot über Apple-Geräte abgerufen wurde

Zwei Konkurrenten, früher im gleichen Unternehmen tätig, verkaufen über die Internetplattform F und auf eigenen Webseiten Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe für Wärmekissen. Seit Jahren überziehen sie sich wechselseitig mit Klagen. 2009 war es wieder so weit.

Über ein iPod rief Anbieter X das Angebot von Y auf: 10 kg Kirschkerne I Premium-Qualität. Bestellen konnte der Kunde nun durch einen Klick auf die Schaltfläche "Gebot abgeben/sofort kaufen". Doch es fehlten die vorgeschriebenen Informationen zum Widerrufsrecht der Kunden, Angaben zu Versandkosten und zur Mehrwertsteuer. Insoweit wurde nur auf die Internetseiten von Handelsplattform F verwiesen.

Sofort zog X vor Gericht, um das "wettbewerbswidrige Angebot" verbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm Recht (4 U 225/09). Auch wenn der Missstand "nur" bei Nutzern von mobilen Apple-Endgeräten auftrete, müsse er abgestellt werden. Wettbewerbsrechtlich sei Y für den Fehler verantwortlich, obwohl technisch die Handelsplattform F bestimme, wie das Angebot auf mobilen Endgeräten dargestellt werde.

X stelle sein Angebot auf der Plattform F ein und wisse, dass F Angebote automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiere. Wenn beim Abruf durch iPhone bzw. iPods Pflichtangaben zum Widerrufsrecht oder zum Anbieter etc. wegfielen, hafte X dafür, ohne dass es auf eigenes Verschulden ankäme. Derlei Probleme seien schon öfter aufgetreten. Das wäre für X Grund genug gewesen zu kontrollieren, wie seine Angebote auf Endgeräten von Apple "ankommen".

Luxus-Geländefahrzeug mit Macke

Käufer gibt ihn zurück: Streit um die Zahl der Nachbesserungsversuche

Für stolze 94.758,97 Euro kaufte Geschäftsmann F einen VW Touareg V10 TDI 5,0 I und gab den "alten" Touareg in Zahlung. Doch am neuen Modell hatte er wenig Freude. Nach einem halben Jahr trat das Problem erstmals auf. Weil der Drehzahlgeber nicht richtig funktionierte, sprang der Motor nicht an und das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. Der Verkäufer und VW-Vertragshändler ließ das Teil in seiner Werkstatt kostenlos austauschen.

Zwei Monate später brachte Herr F den Wagen zum Intervallservice: Dabei wurden die Kontakte des Kabelsteckers des Drehzahlgebers nachgearbeitet, weil das Auto in der Werkstatt nicht ansprang. Wieder fünf Monate später musste Herr F den Touareg erneut in die Werkstatt abschleppen lassen. Anschließend schrieb er dem Verkäufer: Immer wieder bleibe der Wagen ohne Vorwarnung stehen, er habe es jetzt satt. Die Vertragswerkstatt bekomme das Problem nicht in den Griff, er gebe das Auto zurück.

Das dürfe er erst, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist gesetzt habe, um den Mangel zu beheben, oder wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche misslungen seien, erklärte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (2 U 1120/09). Während Herr F davon ausging, dass er wegen des Drehzahlgebers "bestimmt drei oder vier Mal in der Werkstatt war", zählte das OLG nur einen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch.

Die Vertragswerkstatt habe den Drehzahlgeber als Ursache dafür ausgemacht, dass der Motor nicht ansprang. Daraufhin sei das Teil ausgewechselt worden - diese Reparatur sei allerdings nur scheinbar erfolgreich gewesen. Das sei ein misslungener Nachbesserungsversuch. Doch das nächste Mal sei F in die Werkstatt gefahren (!) - also sei der Wagen ja wohl angesprungen -, um eine Inspektion durchführen zu lassen. Und nicht wegen des Drehzahlgebers.

Beim letzten Abschleppen in die Werkstatt habe der Mechaniker den Touareg problemlos vom Abschleppwagen herunter fahren können. Er habe dann ein Abschirmkabel zwischen Drehzahlgeber und Motorsteuergerät eingebaut, um weitere Störungen zu vermeiden. Das stelle keine erfolglose Reparatur dar. Nach nur einer missglückten Reparatur müsse der Autokäufer dem Verkäufer noch eine Chance geben und eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Kein DSL-Anschluss im Dorf ...

Kunde darf seinen Internetvertrag deswegen nicht vorzeitig kündigen

Der Kunde hatte im Mai 2007 mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag über zwei Jahre geschlossen. Vertragsinhalt waren Internetzugang per DSL und Telefonieren per Internet. Ein halbes Jahr später zog der Kunde in eine andere Gemeinde des Landkreises, in der noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Der Internetanbieter teilte dem Kunden mit, er könne am neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss installieren. Daraufhin kündigte der Internetsurfer vorzeitig den Vertrag. Doch der Anbieter bestand darauf, bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit die monatliche Grundgebühr zu kassieren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte (III ZR 57/10).

Wenn ein Kunde einen langfristigen Vertrag über eine Dienstleistung abschließe, trage er grundsätzlich das Risiko, dass er wegen einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse diese Dienstleistung nicht mehr nutzen könne. Ein Umzug stelle prinzipiell keinen Kündigungsgrund dar.

Als Ausgleich für die relativ lange Vertragsdauer habe der Internetanbieter dem Kunden einen niedrigen monatlichen Grundpreis eingeräumt. Darüber hinaus amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden die technische Ausrüstung wie Router und WLAN-Stick zur Verfügung gestellt habe, erst im zweiten Vertragsjahr.

Schlüsselnotdienst mit Wucherpreisen

Ist die Rechnung dreieinhalb Mal höher als ortsüblich, ist der Vertrag sittenwidrig

Als er sich im Treppenhaus aufhielt, fiel die Eingangstür zur Wohnung zu - der Schlüssel lag in der Wohnung. Da blieb dem Mieter nichts anderes übrig, als einen Schlüsselnotdienst zu rufen. Ein Mitarbeiter der Firma Y zerstörte das Türschloss, öffnete so die Tür und wechselte dann das Schloss aus. Der Auftraggeber fiel aus allen Wolken, als ihm die Firma anschließend 944,86 Euro in Rechnung stellte.

Er zahlte den horrenden Betrag in bar, forderte danach aber 654 Euro zurück. Das Amtsgericht Bonn stellte sich auf die Seite des düpierten Kunden und sprach ihm den Betrag zu (2 C 237/08). Der Vertrag mit dem Schlüsselnotdienst sei sittenwidrig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe.

Das belegte der Amtsrichter mit dem Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte drei andere Schlüsseldienste aus der näheren Umgebung gebeten, ein Angebot für eine vergleichbare Notöffnung abzugeben. Die Unternehmen verlangten im Durchschnitt 273 Euro.

Damit habe also die Firma Y dem Kunden in seiner Not das 3,5-fache dessen abgeknöpft, was für so eine Leistung ortsüblich und angemessen sei, erklärte der Amtsrichter. Ein sittenwidrig überhöhter Preis werde in der Regel schon angenommen, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung.

Falsche "Paket"-Benachrichtigungskarte

Es handelt sich um irreführende Werbung eines Immobilienunternehmens

Werbung in Briefkästen ist ja wirklich nicht neu. Doch eine Immobiliengesellschaft ließ sich einen ganz besonderen Werbetrick einfallen. Sie verteilte Karten, die aussahen wie DHL-Benachrichtigungskarten - also Karten, die Empfänger darüber informieren, dass die Zustellung eines Päckchens misslungen ist. Zur vermeintlich verpassten Postsendung stand auf der Karte nur der Hinweis: "Info-Post schwer".

Dass es sich um ein "Infopaket" des Immobilienunternehmens, also um Werbung handelte, war für die Adressaten nicht zu erkennen. Sie wurden aufgefordert: "Bitte rufen Sie uns an!" Wer die aufgedruckte Telefonnummer wählte, wurde nach Interesse an Immobiliengeschäften gefragt, bekam das Infopaket und ein Beratungsgespräch angeboten.

Ein Konkurrent zog gegen diese Werbemethode gerichtlich zu Felde und setzte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Verbot durch (I-4 U 66/10). Die Adressaten würden mit der Pseudo-Benachrichtigungskarte in die Irre geführt, so das OLG.

Ihnen werde mit der Karte "Benachrichtigung - Paketzustellung" suggeriert, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung nicht zustellen können. Tatsächlich werde jedoch nur Reklame verteilt. Die Immobiliengesellschaft bewege die Empfänger mit der Karte zu einem Werbeanruf und nutze deren Sorge aus, sie könnten vielleicht ein wichtiges Paket verpasst haben.

"100 Number 1 Hits"

Discounter vertreibt mit diesem Titel CDs, die kaum Original-Hits enthalten: wettbewerbswidrig

Ein Discounter bietet neben Lebensmitteln auch musikalische Schnäppchen an. Das letzte brachte ihm Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein. Es handelte sich um eine CD-Box für 4,99 Euro mit "100 Number 1 Hits". Von den meisten Songs war nicht die Originalversion zu hören, die in den Charts Furore gemacht hatte. Sondern Liveaufnahmen oder Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe.

Dass sie hier überwiegend so genannte "Re-Recordings" erstanden, erfuhren die Kunden jedoch aus der Werbung für die CD-Box nicht. Wer die Cellophanhülle entfernte und einzelne CDs herausnahm, konnte auf der Rückseite der CD-Hüllen einen kleinen Hinweis darauf in englischer Sprache lesen. Auf der Verpackung selbst versprach ein bunter Aufkleber "Original Artists. Super Qualität" - und winzig klein darunter stand: "Einige Songs ... wurden neu eingespielt ...".

Damit würden Kunden in die Irre geführt, beanstandeten die Verbraucherschützer: Der Verbraucher gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits kaufe. Der Aufkleber befördere dieses Missverständnis eher, als dass er es ausräume. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hielt das Sonderangebot des Discounters für wettbewerbswidrig (3 U 914/10).

Die Neueinspielung eines Musiktitels - mit veränderter Besetzung, verändertem Sound und anderen Instrumenten - sei nicht mit dem Original vergleichbar, so das OLG. Bei einer CD mit "Number 1 Hits" rechneten die Kunden mit den Originalversionen - gerade auf dieser Version beruhe ja die besondere Wertschätzung der Songs. Der Käufer bekomme also nicht, was er erwarte. Der Hinweis auf "Re-Recordings" sei nur für Verbraucher mit "Adleraugen" lesbar. Diese Pseudo-Information genüge jedenfalls nicht, um den berechtigten Vorwurf irreführender Werbung zu entkräften.

Tierhalter will Pony tätowieren ...

... um Reklame für seinen "Tattooservice für Tiere" zu machen

Ein Mann meldete beim Gewerbeaufsichtsamt einen "Tattooservice für Tiere" als Gewerbe an. Dort teilte er auch mit, er werde sein Schimmelpony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren, um es "individuell zu verschönern" und so Reklame für den Service zu machen. Der Tierhalter hatte bereits eine Fläche Haare an einem hinteren Oberschenkel wegrasiert, als der Landrat das Vorhaben stoppte.

Erfolglos setzte sich der Tierhalter gegen das Verbot zur Wehr: Das Verwaltungsgericht Münster entschied, das Tätowieren verstoße gegen das Tierschutzgesetz (1 L 481/10). Menschen ließen sich freiwillig (und normalerweise ohne Betäubung) tätowieren, könnten sich auf die schmerzhafte Prozedur einstellen und sie im Fall des Falles abbrechen.

Dagegen sei ein Tier außerstande, den Sinn dieses Vorgangs einzusehen, es habe einfach nur Angst und Schmerzen. Es sei dem Willen des Tätowierers unterworfen und müsse sie aushalten. Ohne vernünftigen Grund dürfe man einem Tier keine Schmerzen zufügen, so stehe es im Tierschutzgesetz. Freilaufende Herden zu markieren, sei so ein Grund.

Hier gehe es aber nicht darum, das Pony zu kennzeichnen, sondern allein um das wirtschaftliche Interesse des Tierhalters. Er wolle mit einem Tattooservice für Tiere Geld verdienen und dafür solle das Pony als lebende Reklame herhalten. Das rechtfertige die Tierquälerei nicht.

Hauskauf: Streit um Maklerprovision

Der Ehemann der Käuferin ist nicht automatisch zur Zahlung (mit)verpflichtet

Eine Maklerin bot im Auftrag des Eigentümers auf Internetplattformen und ihrer eigenen Homepage ein Haus zum Verkauf. In der Beschreibung des Objekts stand, bei erfolgreicher Vermittlung falle Provision in Höhe von 5,95% des Kaufpreises an. Frau H rief an und bekundete Interesse. Anschließend fanden mehrere Besichtigungstermine statt. Erst beim letzten Treffen begleitete Herr H seine Frau, die der Maklerin dabei mitteilte, sie werde das Haus kaufen.

Als ihr die Maklerin einen Vertragstext vorlegte, in dem erneut auf die Provision hingewiesen wurde, weigerte sich Frau H zu unterzeichnen. Sie schickte der Maklerin ein Fax: Selbstverständlich sei sie davon ausgegangen, dass der Eigentümer die Maklergebühr übernehme. Dazu sei sie nicht bereit.

Frau H habe von Anfang an über die Forderung Bescheid gewusst, schrieb die Maklerin zurück, also müsse sie auch zahlen. Vermeintlich gab die Käuferin nun klein bei und antwortete, es handle sich um ein Missverständnis. "Ihre Maklergebühren werden wir selbstverständlich begleichen".

Doch als der Kaufvertrag unter Dach und Fach war, erhielt die Maklerin kein Geld. Sie verklagte Herrn und Frau H auf Zahlung und bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht - allerdings nur in Bezug auf Frau H (5 U 138/09). Zwischen Frau H und der Maklerin sei ein Maklervertrag zustande gekommen.

Die Maklerin habe bereits im Angebot und zuletzt in der Antwort auf das Fax von Frau H ausdrücklich erklärt, dass und wie viel Provision beim Abschluss des Kaufvertrags fällig werde. Wenn Frau H daraufhin per Mail mitteile, die Maklergebühren würden selbstverständlich beglichen, habe sie spätestens damit einen Maklervertrag abgeschlossen. Ein Maklerkunde könne sich auch dann noch wirksam zur Zahlung einer Provision verpflichten, wenn der Makler den Kaufvertrag bereits vermittelt habe.

Herr H hafte für die Provision allerdings nicht: Er habe an den Vertragsverhandlungen kaum teilgenommen und sei nicht Vertragspartner der Maklerin geworden. Ehegatten hafteten nur für Geschäfte des Partners automatisch mit, die dazu dienten, den alltäglichen Lebensbedarf der Familie zu decken. Eine Provisionszahlung von fast 15.000 Euro für einen Hauskauf zähle nicht dazu.

Schlösser zu gewerblichen Zwecken fotografiert

Die Stiftung Preußische Schlösser darf Aufnahmen verbieten, sofern sie auf ihrem Grund angefertigt wurden

Die "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten" - ins Leben gerufen von den Ländern Berlin und Brandenburg - hat die Aufgabe, Kulturgüter zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die historischen Bauten und Gärten, die sie verwaltet, zählen zu den beliebtesten touristischen Zielen Deutschlands und größtenteils auch zum Weltkulturerbe der UNESCO (u.a. die Schlösser Charlottenburg und Sanssouci).

Die Stiftung wehrt sich dagegen, dass ohne ihre Erlaubnis und ohne Entgelt Fotos und Filme "ihrer" Kulturgüter aufgenommen und vermarktet werden. Unter anderem verklagte die Stiftung einen Fotografen, der auf ihren Anwesen Filmaufnahmen von Gebäuden, Gärten und Skulpturen angefertigt und zu einer DVD über Potsdam verarbeitet hat, die er an Touristen und andere Interessenten verkauft.

Ihre Klage gegen den Fotografen hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (V ZR 46/10). Als Grundstückseigentümerin dürfe die Stiftung Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter von ihrer Erlaubnis und von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Das gelte allerdings nur für Aufnahmen, die auf ihren Grundstücken angefertigt würden.

Eigentümer könnten bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen andere Personen das Grundstück betreten dürften. Das umfasse auch das Recht, Fotografien und Filmaufnahmen zu verwerten, die von ihrem Grund aus aufgenommen würden. Die Stiftung müsse Gärten und Parks zwar als Erholungsgebiete den Bürgern zugänglich machen, ohne Eintrittsgeld zu verlangen. Die gewerbliche Vermarktung des Kulturguts müsse sie aber nicht unentgeltlich zulassen.

Pferdekauf und "Ankaufsuntersuchung"

Ist das Tier nicht gesund, muss die Käuferin innerhalb von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten

Frau A kaufte für 6.000 Euro einen Wallach und brachte ihn am Tag danach zu einer Pferdeambulanz. Dort sollte der Tierarzt den Gesundheitszustand des Pferdes prüfen (= Ankaufsuntersuchung). Er stellte ein Kehlkopfleiden fest. Erst drei Wochen später meldete sich die Käuferin beim Verkäufer und teilte mit, sie wolle das Tier am Kehlkopf operieren lassen. Deshalb "müsse man sich noch einmal über den Kaufpreis unterhalten".

Darauf reagierte der Verkäufer nicht. Über neun Monate nach dem Kauf erklärte Frau A den Rücktritt vom Vertrag und verlangte das Geld zurück. Den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verlor die Käuferin (19 U 140/09). Wenn sie aus dem Befund der medizinischen Untersuchung Gewährleistungsansprüche ableiten wolle, müsse sie das früher vorbringen, so das OLG.

Eine Ankaufsuntersuchung schaffe Klarheit über den Gesundheitszustand eines Pferdes und liege daher im Interesse beider Vertragsparteien. Was bei einem nachteiligen Befund geschehen sollte, hätten die Parteien im konkreten Fall nicht genau verabredet. Man könne allerdings nach den Umständen davon ausgehen, dass der Käuferin dann ein Rücktrittsrecht zustehen sollte.

Den Rücktritt von einem bereits unterzeichneten Pferdekaufvertrag müsse der Käufer aber sofort erklären, wenn er das Ergebnis der Untersuchung erfahren habe, d.h. innerhalb von zwei Wochen. Andernfalls gelte "die Ware als genehmigt". Verkäufer hafteten nicht endlos für Eigenschaften des verkauften Tieres, über die der Käufer Bescheid wisse.

Zahnriemen gerissen, Motor kaputt

Gebrauchtwagen ist mangelhaft bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

Im Oktober 2005 kaufte ein Kunde beim Autohändler einen Gebrauchtwagen. Drei Wochen später riss der Zahnriemen und verursachte einen Totalschaden am Motor. Aus diesem Grund trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Das wollte der Händler nicht akzeptieren: Die genaue Ursache des Defekts sei unklar, bei der Übergabe an den Kunden sei das Auto jedenfalls ohne Mängel gewesen.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah das anders und entschied, der Käufer dürfe das Geschäft rückgängig machen (2 U 77/09). Zwar sei die konkrete Ursache des Defekts nicht mehr festzustellen (Materialfehler, Einbau eines falschen Typs Zahnriemen etc.). Aber es handle sich sehr wohl um einen Sachmangel, wenn ein Zahnriemen ungewöhnlich früh "den Geist aufgebe".

Das treffe hier zu, denn der Zahnriemen sei erst ein Jahr vor dem Verkauf in der Werkstatt des Händlers erneuert worden, also fast neuwertig gewesen. Nach Aussage eines Kfz-Sachverständigen hätte er mindestens vier Jahre (oder für eine Laufleistung von 90.000 km) halten müssen. Stattdessen sei der Zahnriemen schon bei etwa einem Fünftel dieser Mindestlaufleistung gerissen.

Da dies drei Wochen nach der Übergabe des Wagens geschah, werde zu Gunsten des Käufers (gemäß § 476 BGB) "vermutet", dass der Mangel - also die Disposition des Zahnriemens zu vorzeitigem Verschleiß - bereits beim Kauf vorlag. Daher müsse der Händler den Kaufpreis zurückzahlen.

"Biomineralwasser"

Diese Bezeichnung ist irreführend: Mineralwasser ist immer ursprünglich rein

Ein Getränkehersteller aus der Oberpfalz vertrieb ein Mineralwasser mit "Bio"-Siegel und warb dafür mit der Bezeichnung "Biomineralwasser". Dagegen zog die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu Felde. Sie forderte von ihm, "Bio"-Siegel und die Bezeichnung "Bio" in der Werbung nicht mehr zu verwenden. Das führe die Verbraucher in die Irre: Natürliches Mineralwasser habe seinen Ursprung immer in unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten Quellen und sei daher auch ursprünglich rein.

So sah es auch das Landgericht Nürnberg-Fürth (3 O 819/10). Wer so ein Etikett lese, verbinde damit die Vorstellung, dass sich "Biomineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser durch besondere Reinheit unterscheide. Wegen besonders schonender Herstellung zum Beispiel. Das treffe jedoch nicht zu.

Die Kriterien des Wasserproduzenten knüpften an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die für natürliche Mineralwasser gelten, die den Stempel "geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" tragen (es müsse z.B. natriumarm sein). Von anderen Mineralwassern, die diese Kriterien erfüllten, unterscheide sich das "Biomineralwasser" in keiner Weise. Auch diese Produkte seien gekennzeichnet durch ursprüngliche Reinheit, durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen und durch ernährungsphysiologische Wirkungen.