Im Februar 2009 bestellte ein Kunde, der die staatliche "Abwrackprämie" nutzen wollte, beim Autohändler ein Neufahrzeug für 9.990 Euro. Das Bestellformular war lang: Rabatt wurde abgezogen, der Preis für Metalliclackierung und Transportkosten aufgeschlagen usw. Rechts trug der Geschäftsführer des Autohauses ein: Nettobetrag 8.436,81 Euro, Gesamtbetrag 10.039,80 Euro. Links stand: Zahlbetrag max. 7.500 Euro - minus 2.500.- Umweltprämie.
Handschriftlich vermerkte er: "Bestandteil der Bestellung ist das Vertragszusatzdokument Umweltprämie". In einem Rundschreiben hatte der Händler versprochen: "Bei uns wird die Umweltprämie garantiert" bis 31.12.2009. Als das Fahrzeug dann eintraf, wollte der Händler allerdings von der Abwrackprämie nichts mehr wissen und forderte vom Kunden 10.039,80 Euro.
Der verlangte umgekehrt Lieferung für 7.500 Euro und setzte sich beim Landgericht Bonn durch (2 O 225/09). Das Bestellformular enthalte unterschiedliche Angaben in Bezug auf die zu zahlende Summe, so das Gericht. Doch der Kunde habe das Formular nur so auffassen können, dass er 7.500 Euro zahlen sollte. Das lege der Begriff "Zahlbetrag" nahe und auch die Formulierung, die Umweltprämie sei Bestandteil des Vertrags.
Die Ankündigung "Umweltprämie garantiert" kombiniert mit dem Hinweis "Risikoübernahme durch die Verkäuferfirma" sei als Zusicherung des Händlers auszulegen: Er werde das Risiko übernehmen, dass der staatliche "Fördertopf" mit den Prämien erschöpft sein könnte. In Verbindung mit den Angaben im Bestellformular musste der Kunde das Rundschreiben so verstehen, dass ihm der Händler die 2.500 Euro auf jeden Fall anrechnen und notfalls versuchen würde, den Förderbetrag auf eigenes Risiko einzuziehen.
Dass dies nicht wirklich dem Willen des Händlers entsprach, sei unerheblich. Hier komme es nur darauf an, wie die Angaben in Rundschreiben und Bestellformular für einen verständigen Leser objektiv zu verstehen seien.