Bei einem Gebrauchtwagenhändler erstand ein Kunde für 31.750 Euro einen fünf Jahre alten BMW inklusive acht Reifen. Montiert waren die Winterräder, deren Felgen allerdings für dieses BMW-Modell nicht zugelassen waren. Die Felgen seien keine BMW-Originale, teilte der Verkäufer mit. In den Kaufvertrag schrieb er: "Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Winterräder wird nachgereicht".
Dieses Versprechen erfüllte der Händler nicht. Nach zwei Defekten (Turbolader, Federung) trat der Käufer vom Vertrag zurück. Im Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart berief er sich allerdings nur auf das Fehlen der Betriebserlaubnis für die Winterräder.
Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte zunächst, weil das OLG diesen Mangel für geringfügig hielt. Die fehlende Betriebserlaubnis rechtfertige es nicht, den Kauf rückgängig zu machen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 361/18). Anders als verabredet, habe der Händler die Betriebserlaubnis nicht nachgereicht, so die Bundesrichter. Damit sei der BMW nicht so beschaffen wie vertraglich vereinbart. Schon deshalb dürfte es einen Sachmangel darstellen, dass keine ABE für die montierten Winterreifen vorliege.
Denn: Fehle eine vereinbarte Beschaffenheit, sei in der Regel auch von einem erheblichen Sachmangel der Kaufsache auszugehen. Diesen Punkt müsse das OLG nochmals prüfen — zu diesem Zweck werde der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen. Zudem habe das OLG nicht erwogen, ob das Fahren mit den nicht zugelassenen Felgen andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Das würde auf jeden Fall einen erheblichen Mangel belegen.