Handel und Gewerbe

Winterräder mit nicht zugelassenen Felgen

Kann der Käufer eines gebrauchten BMWs deshalb vom Vertrag zurücktreten?

Bei einem Gebrauchtwagenhändler erstand ein Kunde für 31.750 Euro einen fünf Jahre alten BMW inklusive acht Reifen. Montiert waren die Winterräder, deren Felgen allerdings für dieses BMW-Modell nicht zugelassen waren. Die Felgen seien keine BMW-Originale, teilte der Verkäufer mit. In den Kaufvertrag schrieb er: "Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Winterräder wird nachgereicht".

Dieses Versprechen erfüllte der Händler nicht. Nach zwei Defekten (Turbolader, Federung) trat der Käufer vom Vertrag zurück. Im Prozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart berief er sich allerdings nur auf das Fehlen der Betriebserlaubnis für die Winterräder.

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises scheiterte zunächst, weil das OLG diesen Mangel für geringfügig hielt. Die fehlende Betriebserlaubnis rechtfertige es nicht, den Kauf rückgängig zu machen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 361/18). Anders als verabredet, habe der Händler die Betriebserlaubnis nicht nachgereicht, so die Bundesrichter. Damit sei der BMW nicht so beschaffen wie vertraglich vereinbart. Schon deshalb dürfte es einen Sachmangel darstellen, dass keine ABE für die montierten Winterreifen vorliege.

Denn: Fehle eine vereinbarte Beschaffenheit, sei in der Regel auch von einem erheblichen Sachmangel der Kaufsache auszugehen. Diesen Punkt müsse das OLG nochmals prüfen — zu diesem Zweck werde der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen. Zudem habe das OLG nicht erwogen, ob das Fahren mit den nicht zugelassenen Felgen andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Das würde auf jeden Fall einen erheblichen Mangel belegen.

HELMUT RAHN als Marke

Bundespatentgericht hat gegen die kommerzielle Verwendung des Sportlernamens keine Einwände

Ein Unternehmen wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Namen HELMUT RAHN als Marke für eine unendliche Reihe von Produkten schützen lassen, in erster Linie für Bekleidung, Sportbekleidung, Spielzeug und Sportgeräte aller Art. Doch die Markenstelle der Behörde lehnte es ab, den Namen des Fußballspielers und WM-Torschützen von 1954 ins Markenregister einzutragen.

Begründung: Bei der Markenanmeldung gehe es darum, den Namen eines berühmten, 2003 verstorbenen Sportlers kommerziell auszubeuten. Das Publikum werde den Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen, sondern als Werbung für Merchandising-Produkte, wie sie im Zusammenhang mit Fußballturnieren (WM bzw. Europameisterschaft) üblicherweise in großer Zahl angeboten werden.

Gegen diese Abfuhr legte das Unternehmen Beschwerde ein und setzte sich beim Bundespatentgericht durch (29 W (pat) 508/20). Namen von bekannten oder unbekannten Personen könnten im Prinzip schon als Marke, d.h. als betrieblicher Herkunftshinweis dienen, erklärte das Gericht. Es sei denn, die Verbraucher fassten einen Namen — über die Person hinaus — als Aussage über die Art, die Qualität oder über Eigenschaften der Produkte auf.

Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass Verbraucher Waren mit diesem Namen gedanklich mit einem besonderen Spielstil von Helmut Rahn verknüpfen würden oder mit einer Moderichtung, die Spieler Rahn repräsentiert hätte. Der Name sei auch kein Synonym für einen bestimmten Charakter, der mit Eigenschaften der Waren gleichgesetzt werden könnte. Der Name "HELMUT RAHN" wecke letztlich nur Assoziationen zu einem berühmten Fußballspieler.

Verbraucher seien durch zahlreiche Werbekampagnen daran gewöhnt, dass Unternehmen Namen von Sportlern und anderen Prominenten als medienwirksame Werbeträger einsetzten, um die Attraktivität der beworbenen Waren (Stichwort: "Imagetransfer") und damit das Interesse der Kundschaft zu erhöhen. Eine solche Funktion schließe die Eignung eines Namens als Marke nicht unbedingt aus.

Immobilienkauf: Makler erteilt falsche Auskunft

Wer wissentlich die Interessen des Kunden gefährdet, verliert den Anspruch auf Maklerprovision

Eine Maklerfirma, die Makler A mit seinem Sohn führte, war von einem Eigentümer beauftragt worden, seine Wohnung zu verkaufen. Bald meldete sich ein Interessent, Herr B. Im Gespräch mit dem Makler betonte er, ihm sei es sehr wichtig, "in einer Eigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können". Obwohl A keine Ahnung hatte, wie die Eigentümergemeinschaft rechtlich ausgestaltet war, behauptete er, da müsse sich B keine Sorgen machen.

Es gebe nur einen weiteren Eigentümer im Haus, erklärte A, und in der Eigentümerversammlung werde nach Kopfteilen abgestimmt. Niemand könne B also überstimmen. Zudem behauptete A, über die konkrete Aufteilung in Miteigentumsanteile liege noch keine Teilungserklärung vor. Dabei hatte sein Sohn vom Immobilienverkäufer bereits eine Teilungserklärung erhalten, der man hätte entnehmen können, dass die Auskünfte des Maklers falsch waren.

Das erfuhr Herr B jedoch erst nach dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Daraufhin weigerte er sich, der Maklerfirma die vereinbarte Provision zu zahlen. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (2 U 1482/18). Der Kaufinteressent habe ausdrücklich sein Interesse an der Ausgestaltung der Eigentümergemeinschaft hervorgehoben. Statt offenzulegen, dass er diese Frage nicht beantworten könne, habe der Makler "ins Blaue hinein" falsche Behauptungen aufgestellt.

Damit habe er die Interessen des Maklerkunden "mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit" gefährdet. B habe auf seine Auskünfte vertrauen dürfen. Wenn A sein Büro und die Zusammenarbeit mit seinem Sohn richtig organisiert hätte, hätte er zu diesem Zeitpunkt die Teilungserklärung und damit auch die tatsächliche Rechtslage gekannt. Wegen dieses pflichtwidrigen Vorgehens entfalle der Anspruch des Maklers auf Provision — unabhängig davon, ob der Kunde durch die falsche Auskunft tatsächlich geschädigt wurde.

Zustimmung der Internetnutzer zu Cookies muss aktiv erfolgen

Eine mit Haken im Ankreuzkästchen voreingestellte Einwilligung ist unwirksam

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kämpft konsequent für Datenschutz im Internet. So klagt er immer wieder gegen Unternehmen, die von Internetnutzern Nutzerprofile zu Werbezwecken erstellen und es dabei mit der vorgeschriebenen Zustimmung der Verbraucher nicht genau nehmen. Unter anderem beanstandete der Bundesverband das Internet-Gewinnspiel eines Unternehmens.

Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Internetseite, auf der er Namen und Anschrift eintragen sollte. Darunter stand folgende Einverständniserklärung zu Cookies: "Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter … Cookies setzt, (was) eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch R ermöglicht".

Das zugehörige Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen, das die Internetnutzer entfernen konnten. Wer sich weder für Cookies erwärmen mochte, noch mit telefonischer Werbung einverstanden erklärte, durfte am Gewinnspiel nicht teilnehmen. Die Verbraucherschützer verklagten den Gewinnspielveranstalter auf Unterlassung: So gestaltete Einverständniserklärungen seien unzulässig.

Nachdem er den Gerichtshof der Europäischen Union zum EU-Datenschutzrecht konsultiert hatte, gab der Bundesgerichtshof dem Bundesverband Recht (I ZR 7/16). "Webanalyse" durch Cookies bedeute, dass das "Surfverhalten" der Nutzer permanent verfolgt und gespeichert werde: welche Webseiten sie besuchten, für welche Themen und Produkte sie sich interessierten. Mit Hilfe von Cookies würden diese Informationen von ihren Geräten (Smartphone, PC etc.) abgerufen.

Gemäß EU-Datenschutzrichtlinie müssten Internetnutzer der Speicherung von Cookies aktiv zustimmen. Es benachteilige Verbraucher unangemessen, ihnen die Erlaubnis dazu per voreingestelltem Ankreuzkästchen abzuverlangen. Nutzer, die nicht wünschten, dass ihr Verhalten im Internet erfasst und dazu verwendet werde, ihnen auf sie zugeschnittene Werbung zu senden, müssten dann die Einverständniserklärung extra abwählen. Diese Form der Einwilligung sei unwirksam.

Wem gehört "Black Friday"?

Markenrechtsstreit: Nicht alle Unternehmen dürfen mit der Marke "Black Friday" für Rabattaktionen werben

Der Freitag nach Thanksgiving wird in den USA seit Jahrzehnten "Black Friday" genannt. Traditionell veranstaltet der Einzelhandel an diesem Freitag einen Einkaufstag mit hohen Rabatten und erzielt damit hohe Umsätze. In den letzten Jahren sprangen auch viele deutsche Firmen, vor allem Online-Shops, auf diesen Zug auf und warben mit Super-Schnäppchen am "Black Friday". So mancher Unternehmer erlebte dann eine böse Überraschung: Er wurde nämlich abgemahnt.

2013 war der Begriff "Black Friday" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke geschützt worden. Die Rechte daran hält eine Firma aus Hongkong, die Super Unions Holding, die sie an die österreichische Black Friday GmbH weitergegeben hat. Die GmbH wiederum vergibt gegen Gebühr Lizenzen an andere Unternehmen, die mit "Black Friday" werben wollen. Wer dies ohne Lizenz tut, wird abgemahnt.

Das wollten mehrere Firmen, darunter Puma und Paypal, nicht akzeptieren. Sie beantragten mit Erfolg beim DPMA, die Marke zu löschen. "Black Friday" gebe nur den Zeitpunkt an, an dem eine Dienstleistung stattfinde, so ihr Argument. Entsprechend fassten Verbraucher "Black Friday" als Name für Rabattaktionen Ende November auf. So ein Begriff gehöre niemandem und hätte nie als Marke geschützt werden dürfen.

Gegen die Löschung im Markenregister legte die Black Friday GmbH Beschwerde ein und erreichte beim Bundespatentgericht einen Teilerfolg (30 W (pat) 26/18). Zu Unrecht habe das DPMA die Marke vollständig gelöscht, so das Gericht. Denn 2013 sei "Black Friday" in Deutschland noch nicht als allgemeine Bezeichnung für einen Rabatt-Einkaufstag durchgesetzt gewesen. Damals habe es kaum Presseberichte und Schnäppchen-Werbung unter diesem Namen gegeben. Der GmbH die Nutzungsrechte an diesem Namen zuzusprechen, sei deshalb nicht rechtswidrig gewesen. Der Handel habe gegen den Eintrag der Marke "Black Friday" auch nicht protestiert.

Allerdings gebe es Ausnahmen für das "Monopol" der Black Friday GmbH: Für Werbedienstleister und den Elektronikhandel gelte es nicht. Dass sich der Begriff "Black Friday" im Elektronikhandel als Schlagwort für eine Rabattaktion etablieren würde, sei 2013, als die Marke eingetragen wurde, bereits klar gewesen. In dieser Branche habe es schon damals groß angelegte Werbekampagnen für die "Schnäppchenjagd" am "Black Friday" gegeben. Daher dürften Anbieter von Elektronikprodukten den Begriff frei verwenden, ohne Lizenz zahlen zu müssen.

Fehlerhaftes Gutachten beim Pferdekauf?

Wurde die Tierärztin von der Verkäuferin beauftragt, kann die Käuferin von der Ärztin keinen Schadenersatz verlangen

Reiterin A suchte 2016 ein junges Tier, das sich für die Ausbildung zum Sportpferd eignete. Im Internet fand sie ein Angebot. Die Pferdebesitzerin hatte das Pferd auf dem Reiterhof von Frau D eingestellt, die für sie den Verkauf vermitteln sollte. Hier ritt die Kaufinteressentin Probe und war zufrieden, verlangte aber eine Kaufuntersuchung. Daraufhin rief Frau D eine Tierärztin an und vereinbarte einen Termin.

Die Tierärztin untersuchte das Pferd und fertigte Röntgenaufnahmen an. Sie stufte das Pferd in Röntgenklasse II ein. Nach dieser Einteilung, die mittlerweile nicht mehr angewandt wird, bedeutete "Klasse II" einen Normzustand. Frau A kaufte das Tier für 8.000 Euro, bereute dies aber bald, weil sie mit dem Pferd nicht zurechtkam. Nun ließ sie die Röntgenaufnahmen von einer Tierklinik und einer zweiten Tierärztin begutachten. Beide beurteilten das Pferd weniger günstig: Röntgenklasse III bzw. III bis IV.

Daraufhin verlangte Frau A von der ersten Tierärztin Schadenersatz für den Kaufpreis und laufende Kosten. Sie habe sich im Vertrauen auf ihr Urteil zum Kauf entschieden — ein Fehlkauf aufgrund einer falschen Auswertung der Aufnahmen. Bei einem Pferd mit Röntgenklasse III-IV sei die Ausbildung zum Turnierpferd sinnlos. Sie reite es nicht und habe das Tier auf einem Zuchthof untergebracht.

Ob der Tierärztin ein fehlerhafter Röntgenbefund vorzuwerfen sei, spiele hier gar keine Rolle, erklärte das Landgericht München II (11 O 1536/17). Selbst wenn das zuträfe, könnte die Käuferin daraus nämlich keine Ansprüche ableiten, weil sie mit der Tierärztin keinen Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen habe.

Dem Auftraggeber schuldeten Tierärzte selbstverständlich einen fehlerfreien Befund. Sie hafteten für den Schaden, wenn ein Käufer wegen eines falschen Befunds ein untaugliches Pferd erwerbe. Das setze allerdings voraus, dass zwischen Tierarzt und Käufer ein Vertrag bestehe, was hier nicht der Fall sei. Zeugin D habe — als Vertreterin der Pferdebesitzerin — die Tierärztin angerufen und eine Untersuchung vereinbart. Damit habe sie im Auftrag der Verkäuferin den Vertrag über eine Kaufuntersuchung geschlossen.

Dass eine korrekte Kaufuntersuchung vor allem für die Käufer von großem Interesse sei, ändere daran nichts. Als Vertragspartnerin der Tierärztin müsse die Verkäuferin für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen tiermedizinischen Gutachtens einstehen. Frau A hätte daher gegen die Verkäuferin juristisch vorgehen müssen. Wer für einen Schaden geradestehen müsse, könne sich der Geschädigte nicht — je nach Zahlungsfähigkeit der in Frage kommenden Personen — nach Belieben aussuchen.

Kfz-Angebot muss Angaben zum Motor enthalten

Kurzartikel

Wirbt ein Autohaus in einer Printreklame für ein Auto und beschreibt im Text relativ genau Ausstattung, Verbrauch, Energieeffizienzklasse und Emissionen, dürfen Angaben zur Motorisierung nicht fehlen (Leistung, Hubraum, Kraftstoff). So eine Werbung stellt ein "qualifiziertes Angebot" dar, das es dem Verbraucher ermöglicht, sich eine Meinung über die Beschaffenheit des Produkts zu bilden. Um eine informierte Entscheidung zu treffen, benötigt er bei einer so komplexen und teuren Ware wie einem Neuwagen aber auch Angaben zum Motor.

Nix wars mit dem Liebesglück!

Und auch das Honorar erhält die adelige Kundin einer exklusiven Partnervermittlung nicht zurück

Ab und an soll ja der Versuch gelingen, mit Hilfe einer Partnervermittlung "den Richtigen/die Richtige" fürs Leben zu finden. So viel Glück war einer adeliger Dame nicht vergönnt. Die Kundin hatte ein Münchner Institut damit beauftragt, sie drei Monate lang "bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen". Dafür zahlte sie das stattliche Entgelt von 5.000 Euro.

Die Partnervermittlung verpflichtete sich, der Dame auf sie abgestimmte Partnervorschläge zu bieten — wie viele, war vertraglich nicht festgelegt. Die 30 Jahre alte "Verwalterin eigener Immobilien" erhielt sechs Vorschläge. Zwei der Herren wollten sie nicht kennenlernen, an einem war die Dame selbst nicht interessiert. Mit drei Männern traf sie sich, fand aber an keinem Gefallen.

Danach kündigte die Kundin den Partnerschaftsvermittlungsvertrag und verlangte das Honorar zurück. Begründung: Die Leistung des Instituts sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren hätten nur ein sexuelles Abenteuer gewollt, andere seien wohl nur Karteileichen. Man habe ihr außerdem nur Herren aus einer "gutbürgerlichen Schicht präsentiert" (ein Arzt, ein Apotheker, ein Makler) und nichts wirklich "Exklusives".

Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, den Vertrag erfüllt zu haben. Sechs Vorschläge habe man der Kundin unterbreitet, bei dreien habe es ein Treffen gegeben. Bestimmte Auswahlkriterien für die Herren seien nicht vereinbart worden. Das Amtsgericht München gab der Partnervermittlung Recht (113 C 16281/18).

Der Vorwurf der adeligen Dame, die Partnervorschläge des Instituts seien "völlig ungeeignet" gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Akademiker wie Ärzte und Apotheker gehörten immerhin einer gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht an. Dass das Institut nur weitaus "exklusivere Partner" auswählen sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei Männer eine sexuelle Beziehung mit der Dame wünschten, mache diese Partnervorschläge nicht wertlos.

Der Umstand, dass ein Mann für das zweite Treffen ein Doppelzimmer buchen wollte, beweise im Übrigen nicht, dass das Interesse ausschließlich sexueller Natur gewesen sei. Jedenfalls schulde die Partnervermittlung der Kundin laut Vertrag weder eine Mindestanzahl von Partnervorschlägen, noch eine bestimmte "Exklusivität" (was auch immer darunter zu verstehen sei …). Das Institut müsse das Honorar nicht zurückzahlen.

"Tierwohl Label" als Markenname ungeeignet

Verbraucher denken dabei an Produkte, die dem Tierwohl entsprechen — nicht an einen Hersteller

Ein Lebensmittelhändler meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortkombination "Tierwohl Label" an, um sie ins Markenregister eintragen zu lassen. Sie sollte als Markenname für unendlich viele Lebensmittel aller Art geschützt werden: z.B. für Fische, Nüsse, Öle, Zitrusfrüchte, Sesam, Zwiebeln, Tierfutter etc.

Doch die Markenstelle lehnte den Markenschutz für "Tierwohl Label" ab: Diese Bezeichnung weise nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren hin — was die Funktion eines Markennamens sei —, sondern darauf, dass die so gekennzeichneten Waren dem Tierwohl entsprächen. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde des Lebensmittelhändlers gegen diese Entscheidung zurück (25 W (pat) 32/19).

Die Wortkombination "Tierwohl Label" werde oft für Initiativen im Bereich nachhaltiger Landwirtschaft gebraucht, um auf verbesserte Haltungsbedingungen für Nutztiere aufmerksam zu machen, so das Bundespatentgericht. Für Verbraucher stehe die Bezeichnung für Produkte aus artgerechter Haltung, seien es nun Fische, Fleisch oder Geflügel. Dafür setze sich auch die branchenübergreifende "Initiative Tierwohl" von Handel und Landwirtschaft ein, über die in den Medien viel berichtet worden sei.

Daher würden Verbraucher die Wortkombination "Tierwohl Label" nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstehen. Der Begriff "Label" bedeute eine Art Etikett und mit dem Etikett "Tierwohl" verknüpften Verbraucher Produkte, die dem Tierwohl dienten oder unter Beachtung des Tierwohls hergestellt würden. Sie fassten die Wortkombination "Tierwohl Label" nur als Sachangabe auf, als Umschreibung einer positiven Eigenschaft des Angebots. Daher eigne sich "Tierwohl Label" nicht als Markenname.

Wallach "Donero" war nicht mangelhaft!

Ein langes juristisches Tauziehen um das teure Dressurpferd ging zu Ende

Seit 2011 hat der Streit um das Dressurpferd Donero die Justiz beschäftigt, quer durch alle Instanzen. Ein norddeutscher Berufsreiter hatte den Wallach für eine halbe Million Euro an einen bayerischen Grafen verkauft, der ihn einer Dressurreiterin zur Verfügung stellte. Doch Reiterin und Pferd hatten von Anfang an Probleme miteinander: Der Wallach widersetzte sich, fing an zu lahmen und hatte offensichtlich Schmerzen.

Deshalb wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Das störrische Verhalten des Pferdes sei mit einem Schaden an der Halswirbelsäule zu erklären, den ein Röntgenbefund von 2011 zeige, meinte der Käufer. Einige Wirbel entsprächen nicht der Norm, diesen Sachmangel habe ihm der Verkäufer verschwiegen.

Schließlich entschied der Bundesgerichtshof: Der Röntgenbefund beweise nicht, dass der Wallach schon beim Kauf als Reitpferd ungeeignet war (Urteil v. 18.10.2017, AZ: VII ZR 32/16 — wir haben darüber berichtet). Nicht jede physiologische Abweichung vom Idealzustand stelle einen Sachmangel dar. Davon könnte nur die Rede sein, wenn aus dieser medizinischen Diagnose notwendig klinische Symptome des Pferdes oder Rittigkeitsprobleme folgten.

Mit dieser Begründung verwiesen die Bundesrichter den Rechtsstreit ans Oberlandesgericht (OLG) München zurück — mit dem Auftrag zu prüfen, ob die Rittigkeitsprobleme von Donero womöglich erst nach dem Kauf durch "unsachgemäße Behandlung" entstanden, wie der Verkäufer von vornherein behauptet hatte.

Daraufhin sichtete ein Sachverständiger im Auftrag des OLG Filmaufnahmen des Dressurpferdes von 2011/2012. Sein Fazit: Bis 2012 habe Donero weder gelahmt, noch andere Auffälligkeiten gezeigt. Wenn sich das Pferd der neuen Reiterin widersetzt habe, liege das mit einer Wahrscheinlichkeit von 50-60 Prozent an der Reiterin.

Nachdem das OLG München zu diesem Punkt mehrere Zeugen befragt hatte, wies es die Klage des Käufers endgültig ab (17 U 1682/14). Denn die anderen Reiter beschrieben den Umgang der Reiterin mit dem Wallach als "äußerst rüde". Sie habe ihm Schlaufzügel angelegt, die den Kopf des Pferdes so gegen die Brust ziehen, dass es ihn kaum noch bewegen könne. Über Sporenlöcher am Bauch sprachen die Zeugen und über aufgerissene Maulwinkel, die auf einen unverhältnismäßigen Einsatz der Kandare hindeuteten.

Daraus zog das OLG den Schluss, dass die Probleme mit Donero ihre Ursache wohl nicht in der Physis des Pferdes hatten. Ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigen würde, habe nicht vorgelegen.

Auffahrunfall mit dem Mietwagen

Wer sich während der Fahrt zu Kindern auf dem Rücksitz umdreht, handelt grob fahrlässig

Herr S hatte ein Auto gemietet und fuhr damit auf der A 5 in Richtung Frankfurt, bei stockendem Verkehr nur mit etwa 50 bis 60 km/h. Auf dem Rücksitz saßen seine zwei Söhne, acht und neun Jahre alt. Bei einem Spurwechsel blickte der Fahrer kurz nach hinten und sah, dass der Achtjährige einen Gegenstand in der Hand hielt. Das könnte ein Messer sein, befürchtete S. Er beendete den Spurwechsel, dann drehte er sich vollständig um.

Es kam, wie es kommen musste: Herr S fuhr auf ein Motorrad auf. Bei dem Unfall entstand am Mietwagen ein Schaden von über 10.000 Euro. Mit dem Autovermieter hatte S für selbstverschuldete Unfälle eine Selbstbeteiligung von 1.050 Euro vereinbart. Für höhere Schäden sollte der Mieter nicht haften — außer bei grob fahrlässig verursachten Unfällen. Auf diese Vertragsklausel pochte nun der Autovermieter und forderte vom Kunden, die Hälfte der Reparaturkosten zu ersetzen.

Hier liege ein Augenblicksversagen vor, fand das Landgericht: Mehr als die Selbstbeteiligung müsse der Mieter daher nicht zahlen. Dem widersprach jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Es entschied den Streit zu Gunsten des Autovermieters (2 U 43/19). Dessen Forderung sei berechtigt, weil der Automieter den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Wer sich während einer Fahrt auf der Autobahn vollständig zu einem Kind auf der Rückbank umdrehe, müsse sich diesen Vorwurf gefallen lassen.

Die Sorge um das Kind rechtfertige das Fehlverhalten nicht, urteilte das OLG, es sei auch nicht als "reflexartiges" Versagen zu bewerten. Schließlich habe der Vater, nachdem er in der Hand des Sohnes einen Gegenstand bemerkte, zuerst nochmal nach vorne geschaut und den Spurwechsel beendet. Hätte der Junge wirklich ein Messer in der Hand gehalten, hätte ihm Herr S ohne Blickkontakt Anweisungen geben sollen, um danach eine sichere Haltemöglichkeit anzusteuern.

Es sei ja wohl eine ganz naheliegende, einfache Überlegung: Autofahrer müssten die Fahrbahn im Auge behalten, um gefährliche Situationen zu vermeiden. Dass Herr S im stockenden Verkehr nicht schnell fahren konnte, ändere am Vorwurf groben Leichtsinns ebenfalls nichts. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müssten Autofahrer die Fahrzeuge vor ihnen ständig beobachten, um auf das Verkehrsgeschehen sofort reagieren zu können.

"Rebhuhn" als Getränkemarke

Das Wort "Rebhuhn" kann als Markenname registriert werden, weil es keinen Sachbezug zu Getränken aufweist

Ein Getränkehändler meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt den Begriff "Rebhuhn" an, um ihn als Marke für Getränke schützen zu lassen: für Fruchtsäfte, Wein, Spirituosen und das Marketing dafür. Die Markenstelle lehnte es jedoch ab, "Rebhuhn" ins Markenregister einzutragen.

Begründung: Das sei eine sachbezogene Angabe, die nicht auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen hinweise, sondern darauf, dass die Getränke gut zum Geflügel "Rebhuhn" passten. Rebhühner seien früher eine beim Adel beliebte Jagdbeute gewesen und würden von Gourmets als Delikatesse geschätzt.

Gegen diesen Bescheid legte der Händler Widerspruch ein: Gourmets, die nach passenden Getränken zu Rebhühnern suchten, seien nicht die Zielgruppe für seine Waren. In der Getränkebranche sei es absolut unüblich, Markennamen nach passenden Gerichten auszuwählen. Also fassten Verbraucher Markennamen nicht als kulinarische Empfehlung auf, sondern als Herkunftshinweis.

Das Bundespatentgericht gab dem Anmelder Recht und hob den Beschluss der Markenstelle auf (26 W (pat) 539/19). Der Begriff Rebhuhn könne als Marke registriert werden, denn er habe keinen beschreibenden, sachlichen Bezug zu Getränken. Der Anfang des Wortes "Reb" hänge nicht mit dem Wort Rebe zusammen, sondern mit dem knarrenden Geräusch "Repp", das für diese extrem bedrohte Vogelart typisch sei.

Bei alkoholfreien Säften seien Empfehlungen passender Speisen ohnehin unüblich. Bei Weinen und Spirituosen fänden sich zwar manchmal auf der Flasche Tipps, zu welchen Lebensmitteln sie gut schmeckten: zu Fisch, Wild oder Geflügel. Spezielle Arten würden da aber nicht genannt, erst recht nicht das mittlerweile seltene Rebhuhn. Es sei im Handel kaum noch erhältlich.

Lese ein Verbraucher auf einem Weinetikett den Namen "Rebhuhn", werde er ihn also kaum als Hinweis darauf missverstehen, dass das Getränk zur Zubereitung von Rebhühnern oder als Begleiter von Rebhuhn-Gerichten empfohlen werde.

Als Getränkemarke sei "Rebhuhn" sogar eher originell. Der Begriff eigne sich durchaus, um die betriebliche Herkunft der Produkte zu kennzeichnen und es für die Verbraucher so möglich zu machen, die Rebhuhn-Getränke von denen anderer Händler zu unterscheiden.

Im Gartencenter über einen Wasserschlauch gestolpert

Betreiber eines Heimwerkermarkts haftet nicht für den Unfall einer Kundin

Im Sommer 2018 hatte eine Rentnerin einen Heimwerkermarkt in Eching aufgesucht. Dort stürzte sie in der Gartenabteilung über einen Wasserschlauch und verletzte sich. Ihre Version des Unfalls: Der Schlauch habe auf dem Boden quer zum Weg gelegen. Als sie ihn gerade vorsichtig überqueren wollte, habe ein Angestellter am Schlauch gezogen und ihn so angehoben. Sie sei gestürzt, weil sich der Schlauch in ihrer Sandale verfangen habe.

Für diesen Unfall machte die Kundin den Betreiber des Heimwerkermarkts verantwortlich: Wenn der Gartenschlauch gesichert worden wäre und wenn der Blumen gießende Mitarbeiter sich vorsichtiger verhalten hätte, wäre ihr nichts passiert. Die Rentnerin forderte vom Geschäftsinhaber 2.000 Euro Schmerzensgeld.

Natürlich müssten seine Mitarbeiter beim Hantieren mit Schläuchen auf die Kunden achten, erwiderte der gescholtene Geschäftsmann. Da gebe es klare Anweisungen. Der abgerollte Schlauch habe am Eingang zur Gartenabteilung gelegen, aber keineswegs quer zum Weg. Er sei vor dem Unfall auch nicht bewegt worden: Die Kundin sei einfach mit ihrer Sandale am Schlauch hängen geblieben.

Das Amtsgericht München wies die Zahlungsklage der Rentnerin ab (122 C 9106/19). Ob sich der Schlauch wirklich bewegte, stehe nicht fest, erklärte die Richterin. Augenzeugen gebe es keine und die Verletzte selbst könne sich auch irren, wenn sie sich an das Geschehen erinnere.

Ein am Boden liegender Schlauch verletze jedenfalls nicht die Sorgfaltspflichten in einem Gartencenter. Der Schlauch sei gut sichtbar und ganz offenkundig sei auch ein Mitarbeiter gerade damit beschäftigt gewesen, damit Blumen zu gießen. Unter diesen Umständen müssten sich Kunden darauf einstellen, dass sich der Schlauch bewege.

Wer an der Kabeltrommel vorbeigehe, aus der heraus der Schlauch auf den Boden falle, müsse damit rechnen, dass sich der Schlauch durch die Bewegungen des gießenden Mitarbeiters bis zur Höhe der Kabeltrommel anheben könne.

Wenn ein Kunde im Gartencenter über einen Schlauch stolpere, zähle das zu den allgemeinen Risiken des Alltagslebens. Der Markt-Inhaber müsse für die Folgen nicht haften: Er sei nicht verpflichtet, den Schlauch während des Gießens extra zu sichern.

Konzertveranstalter contra Tickethändler

Zweitverkäufer dürfen die Preise von Eintrittskarten höchstens um 25 Prozent erhöhen

Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) liegt seit langem im Streit mit Zweitverkäufern auf dem Ticketmarkt: Sie bieten Eintrittskarten für Konzerte oder Sportveranstaltungen nach Ansicht des BDKV zu weit überhöhten Preisen an.

Viele Veranstalter nahmen deshalb in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel auf: Bei einem Weiterverkauf von Tickets dürfe deren Preis höchstens um 25 Prozent steigen. Gegen diese Klausel klagte der niederländische Tickethändler "Ticketbande".

Doch das Oberlandesgericht Celle erklärte sie für wirksam (13 U 18/19). Erstverkäufer von Eintrittskarten dürften in ihren AGB regeln, dass Zweitverkäufer ein Ticket nur weiterverkaufen dürften, wenn der neue Käufer keinen höheren Aufschlag als 25 Prozent dafür zahlen müsse. Ein Aufschlag von 25 Prozent sei zulässig, für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr.

Der BDKV begrüßte das Urteil: Es sei eine entscheidende Etappe auf dem Weg, den Ticketzweitmarkt zu regulieren. Entgegen den Behauptungen der Tickethändler sei die einschlägige Klausel gültig. Sie sei für die Veranstalter ein erfolgversprechendes Mittel, endlich das "wucherische Geschäft der Zweitmarkthändler" einzudämmen.

Im Freizeitpark verunglückt

Wer ein Fahrgeschäft durch den "falschen Ausgang" verlässt, ist selbst schuld

Herr X besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark. Mit einem der Kinder spielte er Fangen neben einem Karussell. Die beiden hatten den abgetrennten Karussellbereich durch die Eingangstür betreten. Und beim Davonlaufen zwängte sich Herr X durch diese Tür wieder hinaus, obwohl sie sich von innen nur ca. 25 Zentimeter weit nach außen öffnen ließ.

Dabei blieb er mit der Hose am Verriegelungsmechanismus der Eingangstüre hängen und stürzte mit dem Kopf auf den steinigen Boden. Ein gebrochener Unterkiefer, abgebrochene Zähne, ein Klinikaufenthalt und zweieinhalb Monate Arbeitsunfähigkeit waren die Folge. Vom Betreiber des Freizeitparks forderte X Schmerzensgeld und Schadenersatz: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er den hervorstehenden Teil des Türriegels nicht entfernt oder gesichert habe.

Der Parkbetreiber wies diesen Vorwurf weit von sich: Anders als vorgesehen sei X zum Eingang hinausgelaufen. Dabei habe das Karussell einen Ausgang mit Drehkreuz, auf den zudem das Schild "Ausgang" hinweise. Das Landgericht Koblenz gab dem Parkbetreiber Recht und wies die Zahlungsklage des Verletzten ab (3 O 126/19): Dieser Unfall gehe allein auf sein Konto, erklärte das Gericht.

Türen hätten öfter hervorstehende Türverriegelungen, in der Regel sei das kein Sicherheitsproblem. Der Parkbetreiber sei schon deshalb nicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, weil er nicht damit rechnen müsse, dass ein erwachsener Mensch versuche, den Karussellbereich durch die Eingangstür zu verlassen. X sei wegen seines hohen Tempos hängengeblieben und weil er die falsche Tür benutzte, die nach außen nur einen Spalt weit zu öffnen sei.

Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Vergnügungsanlagen einen Eingang und einen separaten Ausgang hätten. Der Ausgang des Karussellbetriebs sei durch das Drehkreuz optisch gut erkennbar — eigentlich nicht zu übersehen — und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Herr X habe das Drehkreuz nicht bemerkt, weil er sich nur auf das Spiel mit dem Kind konzentriert habe.

Dass vor ihm ein Parkmitarbeiter die Eingangstür als Ausgang genutzt habe, ändere nichts: Aus diesem Umstand habe Herr X nicht schließen dürfen, dass jedermann den Eingang als Ausgang benützen könne. Mitarbeiter seien mit der Örtlichkeit vertraut und hätten in einem Park andere Befugnisse als Besucher.

Deutsche Äpfel, geerntet in Italien

Kurzartikel

Ein Supermarkt darf in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht als deutsche Äpfel oder Obst aus der Region kennzeichnen und bewerben. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Aldi-Filiale Mahlberg wegen Irreführung verklagt, weil angeblich "aus Deutschland kommende" Äpfel hierzulande nur verpackt wurden. Supermärkte müssen die Herkunft der Ware korrekt angeben, so das Landgericht, andernfalls drohe Ordnungsgeld. Die Herkunft von Lebensmitteln spiele für viele Verbraucher eine wichtige Rolle.

Schwarzgeldabrede per Chat

Kein Werklohn für Bauunternehmer: Gericht hält aufgrund einer WhatsApp-Nachricht Steuerhinterziehung für bewiesen

Wer als Bauunternehmer erst einvernehmlich mit dem Auftraggeber Steuern hinterzieht und sich dann mit ihm streitet, zieht auf jeden Fall den Kürzeren. Das belegt einmal mehr folgender Rechtsstreit:

Während umfangreicher Sanierungsarbeiten überwies der Düsseldorfer Auftraggeber einem Bauunternehmer aus Bochum einige Abschlagszahlungen: darunter mehrere hunderttausend Euro ohne Rechnung. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stehe noch ein Betrag von rund 275.000 Euro zu. Als sich der Auftraggeber weigerte zu zahlen, klagte der Auftragnehmer den Betrag ein.

Doch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sah er keinen Cent (I-21 U 34/19). Das OLG hielt es nämlich für bewiesen, dass die Parteien Schwarzarbeit verabredet hatten. Und zwar durch eine WhatsApp-Nachricht, bei der es um eine Abschlagszahlung ging. Der Bauunternehmer hatte den Auftraggeber per WhatsApp gebeten, die Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F … kommt".

Das OLG war davon überzeugt, dass mit "F" nur das Finanzamt gemeint sein konnte. Dafür sprachen viele Indizien und auch die Tatsache, dass der Bauunternehmer widersprüchliche Aussagen dazu machte, wen er mit "F" gemeint hatte. Das Finanzamt sei es jedenfalls nicht gewesen … Doch am Ende half kein Leugnen mehr.

Bauunternehmer und Auftraggeber hätten sich darauf geeinigt, dass die Arbeiten überwiegend ohne Rechnung vergütet werden sollten, also ohne Mehrwertsteuer, so das Fazit des OLG. Diese Vereinbarung verletze das Gesetz gegen Schwarzarbeit, damit sei der Bauvertrag insgesamt nichtig. Anspruch auf Werklohn habe der Bauunternehmer daher nicht.

Unzulässige Makler-Klausel

Kunden müssen es dem Makler nicht mitteilen, wenn sie ein Objekt bereits kennen

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem auch Makler angehören, beanstandete die Internetanzeige einer Maklerin auf der Internetplattform ImmobilienScout24. Sie bot dort eine Wohnung zum Kauf an, nannte den Kaufpreis und eine pauschale Käuferprovision, die im Erfolgsfall zu zahlen war (6.000 Euro). Unter der Überschrift "Sonstiges" stand folgende Klausel:

"Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert."

Diese Sätze stellten eine unzulässige Geschäftsbedingung (AGB) dar, kritisierte der Verband.

So sah es auch das Landgericht Berlin, das der Maklerin per einstweiliger Verfügung verbot, die Klausel in ihren Maklerverträgen weiterhin zu verwenden (52 O 304/18). Dagegen wehrte sich die Maklerin: Sie habe in dem Inserat keine "AGB-Klausel" formuliert, denn eine Anzeige bei ImmobilienScout24 sei kein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Ein Maklervertrag komme erst zustande, wenn sie dem Kunden ein Exposé übersende und der Kunde dieses Angebot annehme.

Es sei zwar richtig, dass eine Zeitungsanzeige oder Onlineinserat für sich genommen noch nicht als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags zu sehen sei, räumte das Landgericht ein. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn ein Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits explizit und eindeutig zum Ausdruck bringe — dann sei das Inserat als verbindliches Angebot einzustufen. Und das treffe hier zu.

Also seien die strittigen Sätze als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Was die Maklerin hier von den Kunden verlange, sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag nicht zu vereinbaren: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Maklerkunde nicht verpflichtet, den Makler darüber zu informieren, wenn er/sie das angebotene Objekt bereits kenne. Die AGB-Klausel benachteilige die Vertragspartner der Maklerin unangemessen und sei wettbewerbswidrig.

Prozess um Weihegold-Fohlen

Züchter des durch Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist der Eigentümer der "Ammenstute"

Es gibt kaum ein erfolgreicheres Dressurpferd als die von Isabell Werth gerittene Stute Weihegold OLD. Neben den sportlichen Meriten sorgt sie seit Jahren als Embryo-Spenderin auch für Nachwuchs. Bei diesem Verfahren wird der "Spenderstute" eine befruchtete Eizelle entnommen und einer anderen Stute eingesetzt, die das Fohlen austrägt.

Bei dem gerade entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, wer als Züchter in die Besitzurkunde des wertvollen Fohlens einzutragen ist: der Eigentümer der "Spenderstute" oder der Eigentümer der so genannten "Ammenstute". Die Eigentümerin von Weihegold verlor den Prozess in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.

2011 hatte sie die Rappstute auf einen Reiterhof gebracht, dessen Inhaber Weihegold "zur Grand Prix-Reife" ausbilden sollte. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Als Gegenleistung erlaubte die Weihegold-Besitzerin dem Ausbilder, der Stute alle ein bis zwei Jahre einen Embryo zu entnehmen und so Fohlen zu gewinnen.

2012 ließ er Weihegold durch den Hengst "Apache" besamen, eine Eizelle entnehmen und einer Stute einsetzen, die ihm gehörte. Diese brachte 2013 ein Fohlen zur Welt. Ein Pferdezuchtverband stellte für das Fohlen einen Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus: In beiden Papieren war der Hof-Inhaber als Züchter eingetragen.

Dagegen protestierte die Eigentümerin von Weihegold. Da ihr die "genetische Mutterstute" gehöre, sei sie die Züchterin des Fohlens. Sie verlangte vom Verband, die Papiere als ungültig zurückzuziehen.

Dazu sei er nicht verpflichtet, urteilte der Bundesgerichtshof, denn der Verband habe den Eigentümer der "Ammenstute" zu Recht als Züchter eingetragen (III ZR 55/19). Mit dem 2011 geschlossenen Vertrag habe die Eigentümerin von Weihegold dem Hof-Inhaber die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er habe den Deckhengst und die Ammenstute ausgewählt, die Deckprämie und Embryoentnahme und -transfer finanziert, die Tierärzte bzw. Kliniken ausgesucht und beauftragt.

Dagegen habe die Weihegold-Eigentümerin nur die Erlaubnis zur Embryoentnahme erteilt, ansonsten am gesamten Vorgang nicht mitgewirkt. Jedenfalls unter derartigen Umständen sei der Eigentümer der "Ammenstute" oder "Austragungsstute" auch der Züchter eines Fohlens durch Embryo-Transfer.

So habe schon die Vorinstanz den Vertrag zwischen den Streitparteien richtigerweise ausgelegt. Die Definition des Begriffs "Züchter" in den Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Bestimmungen erlaubten auch abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft.

Produktbewertungen auf der Handelsplattform

Der Verkäufer von Schmerzpflastern haftet nicht für irreführende Aussagen von Kunden

Ein Händler vertreibt auf der Online-Handelsplattform Amazon Schmerzpflaster ("Kinesiologie-Tapes"). Schon vor Jahren hatte ein Wettbewerbsverein mit ihm wegen irreführender Werbung gestritten. Denn der Händler hatte seine Produkte als wirksames Mittel gegen Schmerzen angepriesen, was medizinisch nicht nachgewiesen ist. Damals hatte der Anbieter den Prozess verloren und musste die Reklame ändern, weil sie gegen das Heilmittelwerbegesetz verstieß.

Nun verklagte ihn der Wettbewerbsverein erneut. Diesmal ging es allerdings nicht um Werbung des Anbieters selbst, sondern um Bewertungen, die Kunden auf Amazon eingestellt hatten. Käufer können bei Amazon Produkte bewerten. Wird auf der Online-Handelsplattform ein bestimmter Artikel von Internetnutzern aufgerufen, werden automatisch alle Kundenbewertungen angezeigt, die zu diesem Artikel abgegeben wurden.

Bei den Kinesiologie-Tapes stießen Interessenten auf folgende Kommentare: "Schnell lässt der Schmerz nach", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" oder "Schmerzen lindern". Amazon lehnte es ab, die Kundenrezensionen zu löschen. Daraufhin verlangte der Wettbewerbsverein bei Gericht, gegen den Händler eine Vertragsstrafe zu verhängen: Statt von Amazon zu fordern, diese irreführenden Aussagen zu löschen, habe er sich diese Aussagen zu Eigen gemacht.

Der Wettbewerbsverein verlor den Prozess vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 193/18). Zweifellos seien die gesundheitsbezogenen Angaben in den Kundenbewertungen irreführend, erklärten die Bundesrichter. Die unzulässige Werbung für Medizinprodukte sei aber nicht dem Händler zuzurechnen, der nicht aktiv damit werbe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe er die blauäugigen Rezensionen auch nicht veranlasst oder sich deren Inhalt zu eigen gemacht. Für diesen Inhalt müsse er daher nicht geradestehen.

Die Bewertungen seien deutlich als Äußerungen von Kunden gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und würden von Internetnutzern nicht dem Verkäufer zugerechnet. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht seien. Verbraucher tauschten gerne Informationen über Vorzüge und Nachteile von Produkten mit anderen Verbrauchern aus. Dieses Interesse sei durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt.