Handel und Gewerbe

Unterschlagung im Getränkemarkt

Arbeitnehmer unterschreibt notarielles Schuldanerkenntnis

Dem Filialleiter eines Getränkemarkts fielen bei der Inventur beträchtliche Fehlbestände an Leergut auf. Er ließ über der Getränkekasse eine - für die Angestellten unsichtbare - Videokamera installieren. Die Videobeobachtung zeigte, dass einer der Verkäufer Geld unterschlug, innerhalb von nur drei Arbeitstagen 1.120 Euro. Nun prüfte der Arbeitgeber die Kassenabrechnungen der letzten zwei Monate und errechnete einen Schaden von über 110.000 Euro.

Mit diesen Fakten konfrontierte der Filialleiter den Angestellten im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden. Der Verkäufer gestand, schon seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln kaschiert zu haben. Der Arbeitgeber bestand darauf, dass der Angestellte ein von einem Notar ausgestelltes Schuldanerkenntnis unterzeichnete.

Der Verkäufer gab zu, ca. 113.000 Euro unterschlagen zu haben und verpflichtete sich, die Summe plus Zinsen in monatlichen Raten von 200 Euro zurückzuzahlen. Später bereute der Übeltäter sein Nachgeben, focht das notarielle Schuldanerkenntnis an und forderte die Urkunde heraus: Wie man ihn überführt und schließlich zu einem Geständnis genötigt habe, sei sittenwidrig gewesen. Wer ein Schuldanerkenntnis unterzeichne, gebe damit auch solche Einwände dagegen auf, urteilte das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 144/09).

Die hätte der Täter vor der Unterschrift erheben müssen. Nachträglich könne er gegen das Schuldanerkenntnis nicht einwenden, man habe ihn auf unzulässige Weise dazu gebracht. Zwar sei die Summe hoch, zu deren Rückzahlung er sich verpflichtete. Doch sei der Schadensbetrag geradezu vorsichtig kalkuliert - gemessen an dem, was der Verkäufer gestanden und der Arbeitgeber an Verlust errechnet habe. Die Drohung mit einer Strafanzeige erscheine angesichts der Fakten keineswegs unverhältnismäßig.

Computer vom Discounter

Will der Kunde den Kauf rückgängig machen, muss er sich an den Discounter wenden, nicht an den Hersteller

Im Herbst 2007 hatte der Kunde beim Discounter ein Notebook für 699 Euro gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei: Wenn ein Mangel auftrete, werde dieser repariert oder das Notebook ausgetauscht, versprach der Produzent.

Und daran hielt er sich auch: Als nach einem Jahr das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle reagierte und der Käufer das Gerät einschickte, bekam er es repariert zurück. Der Vorgang wiederholte sich ein halbes Jahr später, weil der Fehler erneut auftrat. Beim dritten Mal, wieder ein paar Monate später, hatte der Käufer genug: Er wollte das Gerät loswerden und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis zurück.

Das Unternehmen winkte ab: Nach dem Garantievertrag habe der Käufer Anspruch auf Reparatur des Notebooks oder Austausch. Wenn er vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, müsse sich der Kunde an den Verkäufer wenden, also an den Discounter. So sah es auch das Amtsgericht München: Die zuständige Richterin wies die Klage des Käufers gegen den Hersteller ab (121 C 22939/09).

Wer beim Discounter einen Computer erwerbe, schließe nur mit dem Discounter einen Kaufvertrag. Daher müsse der Kunde auch ihm gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und nicht gegenüber dem Hersteller. Daran ändere auch der Garantievertrag des Herstellers nichts: Denn dessen Garantieversprechen beinhalte nur das Recht auf Austausch und Reparatur, nicht die Rückzahlung des Kaufpreises.

Kfz-Werkstatt baut Mist:

Unzumutbar für den Auftraggeber, ihr eine Frist zur Nachbesserung zu setzen

Ein Autofahrer brachte seinen Wagen in eine Fachwerkstatt, um die gebrochene Hinterachse austauschen zu lassen. Wie vereinbart, setzten die Mechaniker eine gebrauchte Hinterachse ein. Auf der Rechnung vermerkten sie, das Automatikgetriebe sei defekt, das Auto lasse sich nicht mehr schalten. Da habe die Werkstatt wohl eine falsche Achse erwischt, vermutete der Autobesitzer und schlug vor, eine andere einzubauen. Nein, es liege am Getriebe, versicherte der Werkstattinhaber.

Doch der Einbau eines neuen Automatikgetriebes beseitigte die Schaltprobleme nicht. Weitere Untersuchungen folgten, das Steuergerät wurde ebenfalls ausgetauscht - ohne Erfolg. Erst nachdem ein anderer Kfz-Fachbetrieb eine neue Hinterachse eingebaut hatte, funktionierte die Schaltung wieder einwandfrei. Von der ersten Werkstatt forderte der Auftraggeber Schadenersatz für Reparatur- und Materialkosten. Zu Recht, entschied das Landgericht.

Die Werkstatt legte Berufung ein: Der Autobesitzer hätte ihr Gelegenheit zur Nachbesserung geben und dafür eine Frist setzen müssen. Normalerweise schon, räumte das Oberlandesgericht Koblenz ein, nicht aber nach so elementaren Fehlern wie hier (5 U 290/10). Wenn die Reparaturleistung eines Kfz-Betriebs so mangelhaft sei, dürfe der Auftraggeber auch ohne Frist zur Nachbesserung Schadenersatz verlangen.

Das Steuergerät des Automatikgetriebes erfasse die Raddrehzahl mit einem Sensor, der sich im Differentialgehäuse der Hinterachse befinde. Die von der Werkstatt eingebaute, gebrauchte Hinterachse habe keinen Sensor und sei für dieses Auto ungeeignet. So ein Fehler mache es für den Auftraggeber unzumutbar, weiterhin auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und ihr die Klärung des Problems zu überlassen. Schließlich habe der Autobesitzer dort schon eine Menge Geld für nichts ausgegeben.

Kameraangebot im Internet

Hinweis auf Versandkosten muss direkt bei der Werbung stehen

Ein Konkurrent beanstandete das Angebot eines Fotohändlers im Internet. Da werde ohne Hinweis auf Versandkosten oder Angaben zur Mehrwertsteuer für das Sortiment geworben. Die fänden sich weder neben der Werbung, noch auf den Internetseiten, die der Kunde von der Homepage aus per Klick auf "Details" aufrufen könne.

Um diese Praxis verbieten zu lassen, zog der Konkurrent vor Gericht und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (I ZR 50/07). Ob der Preis inklusive Mehrwertsteuer gelte und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen, dürfe der Verbraucher nicht erst erfahren, wenn er die Ware bereits in den virtuellen "Warenkorb" lege, betonten die Bundesrichter.

Wenn der Kunde den Warenkorb anklicke, leite er bereits den Bestellvorgang ein und habe sich - zumindest vorläufig - für den Kauf entschieden. Wichtige Informationen müssten die Verbraucher aber vorher erhalten, wenn sie sich mit dem Angebot näher befassten.

Häufig hänge allerdings die Höhe der Liefer- und Versandkosten vom Umfang der Bestellung oder auch von der Art der ausgewählten Waren ab. Deshalb sei es notwendig, aber auch ausreichend, direkt neben die Werbung für das Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" zu platzieren.

Beim Anklicken dieses Hinweises müssten verständliche Erläuterungen zu den Versandkosten auf dem Bildschirm erscheinen. Außerdem müssten die konkret für den Einkauf anfallenden Versandkosten beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden.

Kompetenz, "die am Markt ihresgleichen sucht ..."

Das ist keine unlautere Werbung, mit der sich ein Unternehmen einer "Spitzenstellung" rühmt

Mitarbeiter eines (auf Oberflächenbearbeitung und Reparatur von Werkzeugen spezialisierten) Unternehmens machten sich selbständig und gründeten in der gleichen Branche eine eigene Firma. Den früheren Chef brachten sie mit einem Werbeprospekt auf die Palme. Darin stand über dem Personalfoto: "Hier spiegelt sich Erfahrung ... 100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung".

Im Text hieß es weiter: "Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. ... In der Summe bündeln wir für ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht."

Der ehemalige Arbeitgeber zog gegen die Reklame gerichtlich zu Felde: Da werde so getan, als sei die Firma ein 100 Jahre altes Traditionsunternehmen und zudem "einsame Spitze". Beides treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof ließ die Einwände jedoch nicht gelten (I ZR 73/07).

Der Slogan "Hier spiegelt sich Erfahrung" beziehe sich auf die Berufserfahrung des Personals. Dem Fachpublikum, an das sich die Werbung wende, sei klar, dass der Slogan nicht auf das Alter der Firma abziele. Eben dies werde auch im weiteren Text betont: Das Unternehmen sei noch jung. Dem werde die Erfahrung der Mitarbeiter gegenüber gestellt.

Ein verständiger Leser des Prospekts werde den Satz "Kompetenz ... die ihresgleichen sucht" so verstehen, dass die Mitarbeiter der Firma ein in der Branche nicht alltägliches Know-how "bündeln". Auch hier liege die Kernaussage in der Gegenüberstellung von jungem Unternehmen und erfahrenen Mitarbeitern - und nicht darin zu behaupten, das Unternehmen sei "Spitze" und besser als die Konkurrenten.

Da der Kläger die Mitarbeiter gut kenne, könne er ihre beruflichen Kenntnisse selbst am besten beurteilen. Ihre fachliche Qualifikation und Erfahrung habe er aber nicht bestritten.

"Statt 49,99 Euro ..."

Werbung mit durchgestrichenem, früher gültigem Preis ist nicht irreführend

Ein Schuhhändler warb auf seiner Internet-Website mit einem herabgesetzten Verkaufspreis für Markenschuhe: "statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro". Die Reklame wurde von einem Konkurrenten beanstandet: Es sei nicht klar, wofür die durchgestrichene Zahl eigentlich stehe: Solle das nun der frühere Verkaufspreis des Händlers sein, eine Preisempfehlung des Herstellers oder der Preis eines Mitbewerbers?

Während das Landgericht die Preisangabe deswegen für missverständlich und unzulässig erklärt hatte, fand das Oberlandesgericht Düsseldorf die Werbung korrekt (I-20 U 28/10). Wenn neben dem aktuellen Verkaufspreis ein durchgestrichener Preis stehe, sei dies für Verbraucher keineswegs unklar Ein durchschnittlich informierter Kunde könne ohne weiteres erkennen, dass es sich dabei um den früher vom Internethändler geforderten Preis handle.

"Sehr sparsam im Energieverbrauch"

Irreführende Werbung für eine Kühl-/Gefrierkombination der Energieeffizienzklasse A+

Für ein Kühl- oder Gefriergerät der Energieeffizienzklasse A+ darf nicht mit der Behauptung geworben werden, es sei "besonders energieeffizient". Dies sei irreführend, urteilte das Landgericht Freiburg.

In einem Werbeprospekt, den die Elektronik-Handelskette "Media Markt" Anfang 2010 verteilen ließ, wurde auch eine Kühl-/Gefrierkombination der Marke Samsung angepriesen: Das Gerät gehöre der Energieeffizienzklasse A+ an und sei "sehr sparsam im Verbrauch", hieß es da. Gegen diese Werbeaussage zog die Verbraucherzentrale Hamburg gerichtlich zu Felde.

Hintergrund des Streits: Die Effizienz-Skala des EU-Energielabels reichte ursprünglich von Geräten der Klasse G (hoher Stromverbrauch) bis A (niedriger Verbrauch). Doch wurde diese Skala bei Kühl- und Gefriergeräten schon vor einiger Zeit um die Kategorien A+ und A++ erweitert. Die Kritik der Verbraucherschützer an der Reklame: Praktisch seien überhaupt nur noch Geräte der Effizienzklasse A auf dem Markt: A, A+ und A++. Ein Kühlschrank der Klasse A gehöre mittlerweile in Sachen Energieeffizienz zu den "Schlusslichtern", ein Gerät der Klasse A+ sei bestenfalls Durchschnitt.

Das Landgericht Freiburg verbot die Werbung und drohte dem Unternehmen bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld an (12 O 37/10). Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass die Kühl-/Gefrierkombination zur Spitzengruppe in Sachen Energieeffizienz gehöre. Damit würden die Verbraucher in die Irre geführt: Sie erwarteten zu Recht von einem "besonders sparsamen" Gerät überdurchschnittlich niedrige Werte beim Stromverbrauch.

Sie verständen die Reklame zwangsläufig falsch, weil selbst gut informierte Kunden folgende Zahlen nicht kennen: Über die Hälfte der Kühl- und Gefriergeräte zähle heute bereits zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen A+ und A++, allein 17 Prozent zur Spitzengruppe A++. Ein Gerät mit dem Stromverbrauch der Gruppe A+ sei keineswegs besonders energieeffizient bzw. sparsam, sondern biete allenfalls durchschnittliche Verbrauchswerte. (Media Markt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Laptop mit Macken gekauft

Der Kunde darf nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer keine Chance zur Reparatur gab

Der vom Computerhersteller gelieferte Laptop (Kostenpunkt: 827 Euro) funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei. Das Soundsystem war sehr leise, die Nebengeräusche fast lauter als der Sound. Der Akku stellte immer schon nach wenigen Stunden den Dienst ein. Als der Kunde beim Verkäufer diese Mängel reklamierte, forderte man ihn auf, eine installierte Fehlerdiagnose zu starten und das Resultat zu melden.

Doch der Kunde zeigte stattdessen nur neue Mängel an: Nun sei auch noch der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLan-Karte funktioniere nicht. Erneut bat der Computerhersteller darum, das Diagnoseprogramm zu starten, damit er anschließend gezielte Reparaturmaßnahmen durchführen könne. Auf dieses Schreiben reagierte der Käufer mit Rücktritt vom Vertrag, weil "eine Reparatur sowieso unmöglich sei".

Darauf ließ sich der Verkäufer jedoch nicht ein und bekam vom Amtsgericht München Recht: Er müsse den Kaufpreis nicht zurückzahlen (233 C 30299/09). Der Kunde dürfe nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er dem Hersteller keine Gelegenheit zur Reparatur eingeräumt habe. Käufer müssten bei Mängeln zuerst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung der Ware setzen - es sei denn, eine Reparatur sei unmöglich, unzumutbar oder bereits endgültig fehlgeschlagen.

Davon könne hier keine Rede sein: Der Hersteller habe den Zustand des Geräts ja noch gar nicht prüfen können. Auch eine Vielzahl von Mängeln mache es nicht unzumutbar, einen Laptop reparieren zu lassen. Schließlich könnten sie allesamt auf eine Ursache zurückzuführen sein. Nicht einmal die Möglichkeit eines Datenverlusts spreche gegen eine Reparatur: Bei so einem Malheur hätte der Kunde einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.

"Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1.Hand"

Wer einen ehemaligen Mietwagen so beschreibt, täuscht die Kaufinteressenten

Über eine Internetplattform hatte ein Autohändler einen Wagen angeboten, den er folgendermaßen beschrieb: "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" und "1. Hand". Dabei war das Auto von zwei Mietwagenfirmen gewerblich eingesetzt worden. Ein Konkurrent beanstandete das Angebot als irreführend und verklagte den Händler auf Unterlassung.

Durch die Beschreibung würden Kunden nicht getäuscht, fand das Landgericht Essen: Die Angabe der Vorbesitzer werde nur formal, als "eingetragene Halter" verstanden. Der Verkäufer müsse Kaufinteressenten nur dann darüber aufklären, dass ein Auto als Mietwagen genutzt wurde, wenn dies den Wert gemindert habe.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm: Wenn der Verkäufer potenzielle Kunden nicht über die Art des Vorbesitzers informiere, sei die Angabe "1 Vorbesitzer/1.Hand" irreführend (I-4 U 101/10). Der durchschnittliche Verbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal: Vielmehr verbinde er damit eine Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken ein Auto genutzt wurde.

Autofahrer zögen daraus Schlüsse, wie der Wagen wohl bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietautos würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und unterschiedlicher Sorgfalt bewegt. Das wirke sich auf Verschleißteile und Pflegezustand eines Wagens aus.

Muss ein "Vorführwagen" neu sein?

Enttäuschter Käufer erklärt zwei Jahre altes Wohnmobil für mangelhaft

Im Juni 2005 erwarb Kunde H bei einem Autohändler für 64.000 Euro ein gebrauchtes Wohnmobil: Der Händler hatte es als Vorführwagen genutzt. Im Kaufvertrag stand "Vorführwagen zum Sonderpreis", in die Rubrik Gesamtfahrleistung wurden "35 Kilometer" eingetragen. Auf Herrn H wurde das Wohnmobil erstmals zugelassen.

Einige Monate später fand er auf einer Messe heraus, dass der Aufbau des Fahrzeugs einem Modell von 2003 entsprach. Das Womo stammte aus diesem Jahr. Erst im März 2007 erklärte Herr H den Rücktritt vom Kaufvertrag: Das Fahrzeug sei beim Kauf schon zwei Jahre alt und damit mangelhaft gewesen. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, es kam zum Rechtsstreit.

Den entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Händlers (VIII ZR 61/09). Ein Vorführwagen sei ein Fahrzeug, das noch auf keinen Halter zugelassen war und das ein Händler gewerblich für Probefahrten nutze, um der Kundschaft die Qualitäten eines Modells vorzuführen.

Der Begriff "Vorführwagen" enthalte jedoch keine Aussage über das Datum der Produktion. Das Alter des Wohnmobils stelle daher auch keinen Sachmangel dar, der den Käufer dazu berechtigen würde, das Geschäft rückgängig zu machen.

Verbraucher verbänden mit dem Begriff "Vorführwagen" zwar die Vorstellung eines neuen Fahrzeugs. Das liege daran, dass sich Ausstellungsobjekte wenig abnutzten und Probefahrten meist nur kurz seien. Die Bezeichnung allein lasse jedoch keinen Rückschluss darauf zu, wie alt der Vorführwagen sei bzw. wie lange er als solcher genutzt wurde.

Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen

Gebrauchtwagenhändler muss Kunden nicht ungefragt über Servicevorschriften des Herstellers informieren

Im Sommer 2007 hatte Herr P in einem Autohaus für 9.750 Euro einen gebrauchten Alfa Romeo gekauft (ca. vier Jahre alt, 53.000 km auf dem Tacho). Vor der Übergabe führte die Werkstatt des Autohauses kleine Wartungsarbeiten durch. Acht Monate später riss bei Kilometerstand 72.000 km der Zahnriemen des Wagens: Er blieb mit zerstörtem Motor liegen. Für den Austausch des Motors musste Herr P 6.640 Euro berappen.

Nun erst studierte er Betriebsanleitung und Servicevorschriften des Herstellers. In der 2003 gedruckten Betriebsanleitung, die er beim Kauf erhalten hatte, wurde eine Sichtkontrolle des Zahnriemens bei 60.000 km empfohlen. Mindestens alle 120.000 km sollte er ausgewechselt werden (bzw. alle drei Jahre bei schwierigen Fahrbedingungen).

Später verschärfte Alfa Romeo diese Vorschriften. In einer Servicemitteilung im Internet vom Frühjahr 2006 hieß es, bei der Motorversion "Twin Spark" müsse der Zahnriemen in einem Intervall von 60.000 km ausgetauscht werden. Darauf habe das Autohaus nicht hingewiesen, warf Herr P dem Verkäufer vor, und verklagte ihn auf Ersatz der Reparaturkosten.

Doch das Landgericht Karlsruhe winkte ab (6 O 82/09). Der Käufer eines Gebrauchtwagens müsse sich grundsätzlich selbst darum kümmern, die Wartungsintervalle einzuhalten. Er müsse die Betriebsanleitung seines Autos lesen und sich an die einschlägigen Service-Empfehlungen halten. Dass diese sich gelegentlich änderten, sei allgemein bekannt.

Dem Autohändler sei kein Vorwurf daraus zu machen, dass er über die geänderten Servicevorschriften von Alfa Romeo nicht Bescheid wusste und den Käufer deshalb nicht informierte. Gebrauchtwagenverkäufer seien nicht verpflichtet, für alle Fahrzeuge, die sie im Angebot hätten, regelmäßig die Inspektionsvorgaben zu überprüfen, alle Servicehefte ständig zu aktualisieren und den Kunden Änderungen ungefragt mitzuteilen.

Eine Pflicht zur Information hätte nur bestanden, wenn sich Herr P im Zusammenhang mit dem Kauf ausdrücklich nach dem aktuellen Stand der Servicebestimmungen erkundigt und/oder das Autohaus mit einer gründlichen Inspektion beauftragt hätte.

Maklervertrag: Auskünfte eines Maklers ...

... per Mail oder Telefon sind als Maklertätigkeit einzustufen

Über ein Immobilienportal bot ein Maklerbüro eine Doppelhaushälfte an. Hauseigentümer S verwaltete mit einem der Geschäftsführer der Maklerfirma verschiedene Gebäude, die Doppelhaushälfte gehörte nicht dazu. Auf dieses Kaufobjekt wurde Herr B bei einem Spaziergang aufmerksam: Ein Schild vor dem Haus wies darauf hin, dass es zum Verkauf stand.

Er schickte eine E-Mail ans Maklerbüro und bestellte ein Exposé. Es enthielt eine Beschreibung des Objekts, den Preis (350.000 Euro) und folgende Informationen: Bei Abschluss eines Kaufvertrags seien 6,25% des Kaufpreises als Maklerprovision zu zahlen. Sobald der Kunde Dienste des Maklerbüros in Anspruch nehme, komme dadurch ein Maklervertrag zustande.

Herr B wandte sich einige Male an das Maklerbüro mit Nachfragen nach Fotos, nach Größe, Ausstattung und Nebenkosten des Kaufobjekts. Eine Mitarbeiterin schickte ihm Informationen per Mail, gab telefonisch Auskünfte und organisierte einen Kontakt mit Eigentümer S. Nachdem der Kaufvertrag für die Doppelhaushälfte unterschrieben war, wollte Herr B davon nichts mehr wissen.

Die Maklerfirma forderte Provision und setzte sich beim Landgericht Hamburg durch (322 O 341/09). Auch wenn Herr B keinen Maklervertrag unterschrieben habe, sei hier ein Vertrag mit der Firma zustande gekommen. Das Exposé sei unmissverständlich formuliert: Mit dem Exposé biete das Maklerbüro seine Dienste an und wer dieses Angebot - in Kenntnis der Forderung nach Provision - annehme, schließe damit einen Vertrag.

Unstreitig habe Herr B mehrfach das Büro kontaktiert. Es habe ihm Informationen geliefert, die ihm Verhandlungen mit dem Verkäufer ermöglichten. Der Nachweis des Kaufobjekts habe zum Erfolg geführt. Der Anspruch der Maklerfirma sei auch nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen: Deren Geschäftsführer kooperiere zwar mit Herrn S im Bereich Hausverwaltung. Das habe aber nichts mit dem Kaufobjekt zu tun.

Vom Bierzelt ins Taxi

Muss sich ein angetrunkener Oktoberfestbesucher im Taxi übergeben, haftet er für die Reinigungskosten

Nach einem Besuch des Oktoberfests 2009 fuhr ein Münchner, begleitet von seiner Freundin, mit dem Taxi nach Hause. Schon beim Wegfahren - das behauptete der Fahrgast jedenfalls später - sagte er zum Taxifahrer, ihm sei schlecht. Während der Fahrt musste sich der Mann übergeben.

Die Reinigung des Wagens kostete 241 Euro. Für diesen Betrag forderte der Taxifahrer Schadenersatz vom Fahrgast: Schließlich sei er betrunken gewesen, sonst wäre das nicht passiert. Diesen herben Vorwurf dementierte der Münchner: In vier Stunden habe er "nur zwei Mass" Bier getrunken. Außerdem habe er den Fahrer gleich gewarnt. Doch der habe ihn nur beschimpft - anstatt das Fahrzeug anzuhalten, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast dazu, dem Taxifahrer die Hälfte des Schadens zu ersetzen (271 C 11329/10). Wer ein Taxi beschmutze, verletze den Beförderungsvertrag. Da der Münchner zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit solchen Folgen rechnen müssen. Allerdings müsse der Fahrgast für die Reinigungskosten nicht in voller Höhe aufkommen, weil der Taxifahrer für den Schaden mitverantwortlich sei.

Wenn der Fahrgast ihn bitte, den Wagen anzuhalten, weil er sich unwohl fühle, müsse ein Taxifahrer dieser Bitte Folge leisten. Wie eindringlich diese Bitte vorgetragen wurde, ob der Taxifahrer verstehen konnte, wie eilig es war, und ob der Taxifahrer tatsächlich problemlos hätte stehen bleiben können, sei jetzt nicht mehr zu klären. Deshalb müssten sich die Kontrahenten die Kosten teilen.

Farbstabilisiertes Frischfleisch

Wurde unverpacktes Fleisch hochdruckbehandelt, muss der Handel darauf hinweisen

Wenn Fleisch, das an der Frischfleischtheke eines Supermarkts angeboten wird, einer Sauerstoffhochdruckbehandlung unterzogen wurde, um die rote Fleischfarbe zu stabilisieren, muss das Unternehmen die Verbraucher darüber informieren, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (13 LA 28/09).

Ein amtlicher Lebensmittelkontrolleur hatte den Betreiber eines Supermarkts abgemahnt, weil er eben dies unterlassen hatte: Das sei Irreführung der Verbraucher. Der Händler müsse an der Frischfleischtheke ein Schild aufstellen mit dem Hinweis: "mit Sauerstoff unter Hochdruck farbstabilisiert". So sahen es auch die Verwaltungsgerichte, die den Einspruch des Händlers gegen die Informationspflicht zurückwiesen.

"Sauerstoffhochdruckbehandlung": Unter hohem Druck wird bei dieser Prozedur reiner Sauerstoff in die Fleischmuskeln befördert, um den Fleischfarbstoff (Myoglobin) stabil zu halten. Das normale "Ergrauen" von Fleisch, das offen in der Theke liegt, wird so vier bis fünf Tage aufgehalten - es behält länger eine kräftig-rote Farbe. Damit reagiert der Handel auf den Irrtum der Verbraucher, nur hellrot gefärbtes Fleisch sei von guter Qualität.

Auch wenn das falsch sei, so die Verwaltungsrichter, müsse der Handel die Kunden über die Sauerstoffhochdruckbehandlung informieren. Sie mache das Fleisch nicht länger haltbar, verleihe ihm nur eine gewisse "Frischeoptik". Bei abgepacktem Fleisch sei Verbrauchern der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" bekannt (was ebenfalls bedeute, dass es mit Sauerstoff-Gas-Gemisch behandelt wurde), bei Frischfleisch eben nicht.

Sauerstoffbehandeltes Fleisch sei auch nach einigen Tagen in der Theke so rot wie am Anfang. Durch die Farbstabilisierung sehe das Fleisch frischer aus, als es tatsächlich sei. Damit würden Verbraucher getäuscht, die von dem Verfahren nichts wüssten und annähmen, die Farbe erlaube zuverlässig einen Rückschluss auf die Frische der Ware. Die Farbe sei für den Kaufentschluss der Kunden relevant.

"Webendes" Pferd

Das ist kein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt

Ein Landwirt, der seinen Hof bereits an den Sohn übergeben hatte, suchte für die Freizeit ein ruhiges Pferd, hauptsächlich zum Ringreiten. Er kaufte bei einem Gestüt einen Wallach für 1.800 Euro, den er wenige Wochen später gegen einen Westfalenwallach austauschte. Bald darauf wollte der Reiter den Westfalenwallach ebenfalls umtauschen, was jedoch der Inhaber des Gestüts ablehnte.

Nun erklärte der Landwirt, er trete vom Kaufvertrag zurück, weil das Tier ständig "webe". "Weben" bedeutet: Das Pferd wiegt sich mit gespreizten Vorderbeinen hin und her. Diese Art von Verhaltensstörung ist kein Sachmangel, der einen Käufer dazu berechtigt, das Geschäft rückgängig zu machen, urteilte das Amtsgericht Schleswig (2 C 21/10).

Im Allgemeinen werde dieses Verhalten von Pferden als Versuch gedeutet, überschüssigen Bewegungsdrang abzubauen, und auf zu wenig Bewegungsfreiheit für das Tier zurückgeführt. Andere Lehrbücher interpretierten "Weben" als Ausdruck sozialer Vereinsamung oder Angst vor neuer Umgebung. Auf jeden Fall wirke sich diese Angewohnheit weder auf die Gesundheit des Wallachs, noch auf seine Tauglichkeit für das Ringreiten aus.

Der Landwirt habe ein älteres Pferd der untersten Preisklasse (nicht so weit vom Schlachtwert entfernt!) erworben, das er sehr wohl als Freizeitpferd verwenden könne. Offenbar "webe" der Wallach nur, wenn er alleine sei und gerade nicht geritten werde. Ansonsten lasse er sich wohl problemlos satteln, pflegen und reiten. Es liege also kein Mangel der Kaufsache vor.

Gefährliche Konservendose

Kundin im Supermarkt am Auge verletzt: Schadenersatz für die Krankenkasse

Diesen Einkauf beim Discounter wird die 1,56 Meter kleine Kundin so schnell nicht vergessen: Vom obersten Brett eines Regals - 1,70 Meter hoch - hatte sie eine Konservendose heruntergeholt. Zwei Lagen Dosen waren da übereinander gestapelt. Die Kundin streckte sich, so gut es ging, und nahm aus der oberen Lage eine Dose heraus. Was sie nicht sehen konnte: Etwas zurückversetzt stand darüber die letzte Konservendose einer dritten Lage. Sie fiel bei dem Manöver herunter und verletzte die Frau schwer am Auge.

Die gesetzliche Krankenkasse kam für die Behandlungskosten (über 8.000 Euro) auf und verklagte den Inhaber des Supermarkts auf Schadenersatz. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied (11 U 29/09). Vergeblich berief sich der Supermarkt-Betreiber darauf, dass es "absolut branchenüblich" sei, Dosen und andere Waren in drei Paletten übereinander zu lagern. Die kleine Frau hätte sich von einem Verkäufer helfen lassen sollen.

In einem Supermarkt müsse Ware so gestapelt werden, dass sich alle Kunden sicher bedienen könnten, betonten die Richter. Also in niedrigeren Regalen oder eben nicht in drei Lagen übereinander. Die dritte Palette auf dem obersten Brett eines 1,70 m hohen Regals befinde sich fast auf zwei Metern Höhe. Kleine Kunden könnten Ware dort oben nicht gefahrlos herausnehmen: Dosen, die instabil stünden, seien für sie nicht zu erkennen.

Fehl gehe der "Tipp", sich helfen zu lassen, anstatt sich selbst zu bedienen: Der Ehemann der Kundin sei durch ihr Rufen auf den Unfall aufmerksam geworden. Dann habe er minutenlang Hilfe gesucht und erst einige Verkaufsreihen weiter einen Mitarbeiter gefunden. Kein Wunder: Denn das Geschäftskonzept des Discounters sei gerade darauf angelegt, dass Kunden sich selbst bedienten - um Personalkosten zu sparen. Dann müsse man die Waren in den Regalen aber auch entsprechend präsentieren.

Telekom-Werbung für "LIGA total!" irreführend

Günstiges Fußball-Angebot war ans Produkt "Entertain" gekoppelt - das wurde nicht deutlich

Die Deutsche Telekom AG machte in großen Zeitungsanzeigen Reklame für ihr Angebot "LIGA total": ein Fernsehprogramm, mit dem Fußballfans alle Spiele der Bundesliga live empfangen können. Eine Ziffer im Text verwies auf eine kleingedruckte Fußnote am unteren Rand des Inserats. Darin fand der Leser den Extra-Preis für das Produktpaket "Entertain" (DSL-Fernsehanschluss, Internet- und Telefonanschluss). Nur angedeutet wurde, dass "LIGA total" nur in Kombination mit "Entertain" zu haben war.

Ein Wettbewerbsverband, der mehrere Verlage und andere Medien vertritt, beanstandete diese Werbung als irreführend und bekam vom Oberlandesgericht Köln Recht (6 U 11/10). Das Angebot der Telekom sei ein Koppelungsangebot: Der Live-Empfang der Bundesligaspiele, also "LIGA total!", könne nicht isoliert gebucht werden, sondern nur, wenn der Kunde auch das "Entertain"-Angebot abnehme. Wer ein Angebot unterbreite, das an den Erwerb anderer Produkte geknüpft sei, müsse die Verbraucher darauf klar hinweisen. Das gelte auch für den Gesamtpreis des Koppelungsangebots, so das OLG.

Beides leiste die Telekom-Anzeige nicht, im Gegenteil. Die Reklame sei irreführend und wettbewerbswidrig, weil für "LIGA total!" mit einem besonders günstigen Preis - als Blickfang groß herausgestellt - geworben werde, ohne den Gesamtpreis deutlich zu benennen. Den Preis für "Entertain" in einer Fußnote mit kleiner, weißer Schrift zu "verstecken", genüge jedenfalls nicht - zumal diese wegen des unruhigen Hintergrunds (Grashalme eines angedeuteten Fußballrasens) sehr schlecht zu lesen sei.

Computerspiel "Half-Life 2"

... kann nur mit individueller Kennung gespielt werden - diese Einschränkung ist zulässig

Die DVD-Rom mit dem in den USA entwickelten Computerspiel "Half-Life 2" - genauer: mit den dafür nötigen Computerprogrammen - ist online und im deutschen Handel für ca. 50 Euro erhältlich. Spielen kann der Käufer damit allerdings erst, wenn er eine Internetverbindung zu den Servern der amerikanischen Produzenten herstellt und dort mit einer individuellen Kennung für sich einen "account" einrichtet. Jeder DVD-Rom ist eine Kennung zugeordnet, damit kann der Käufer nur einmal ein Konto einrichten.

Die Verbraucherzentrale beanstandete dies: Der Kunde könne praktisch die DVD-Rom nicht weiterverkaufen, weil das Computerspiel an den beim Produzenten eröffneten individuellen "account" gebunden sei. Das Kundenkonto dürfe nicht auf andere Personen übertragen werden. Das benachteilige die Kunden. Einmal im Handel, müsse solche Ware trotz des Urheberrechts frei zirkulieren können.

Der Bundesgerichtshof hatte jedoch keine Bedenken gegen die Art und Weise, wie das Computerspiel vertrieben wird (I ZR 178/08). Der Inhaber des Urheberrechts dürfe bestimmen, in welcher Weise er seine "Schöpfung" der Öffentlichkeit zugänglich mache. Den Käufern sei bewusst, dass sie kein abgeschlossenes Programm bekämen: Die DVD-Rom enthalte nur einige von vielen Elementen, die für das Spiel nötig seien.

Die einschlägige Klausel in den Geschäftsbedingungen bringe klar zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur vom Erstanmelder genutzt und nicht weitergegeben werden dürfe. Den Vertragszweck gefährde diese Einschränkung nicht: Der bestehe eben darin, dem Vertragspartner und Käufer der DVD-Rom die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen, das über die Server der amerikanischen Hersteller angeboten werde.

Neue Autoreifen gekauft

Zwei davon waren mindestens zweieinhalb Jahre alt: Kunde kann den Kaufpreis mindern

Ein Starnberger Autofahrer kaufte im April 2008 einen Satz neuer Sommerreifen. Als er in seiner Garage genauer hinsah, erkannte er an der seitlichen Seriennummer, dass zwei der "Neureifen" bereits im Jahr 2005 produziert worden waren. Sofort beschwerte sich der Kunde beim Autohändler. Der wollte die Ware nicht umtauschen und ließ sich verklagen. Der Käufer verlangte für jeden der beiden "Neureifen" 150 Euro zurück.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Starnberg (6 C 1725/09). Die zwei Reifen seien zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens zweieinhalb Jahre alt, eventuell sogar über drei Jahre alt gewesen. Solche Ware könne man nicht mehr als Neureifen bezeichnen. Beim Kauf von Neureifen dürfe der Käufer erwarten, dass er Reifen bekomme, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen.

Beim Weiterverkauf des Autos sei das Alter der Reifen außerdem ein wertbildender Faktor. Wenn es darum gehe, ob die Reifen bald ausgetauscht werden müssen, werde erfahrungsgemäß auf das Herstellungsdatum der Reifen abgestellt, weil dieser Zeitpunkt objektiv zu ermitteln sei.

Dass ein sachgemäß gelagerter Reifen nicht viel an Qualität verliere, spiele demgegenüber keine Rolle - zumal der Händler noch nicht einmal das Argument vorbrachte, die Reifen gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 gelagert zu haben.

Winzerin kaufte Kunststoffkorken

Weine verdarben: Streit um Schadenersatz vom Korken-Hersteller

Eine Winzerin ließ sich vom Handelsvertreter eines Herstellers von Kunststoffkorken zu einer Bestellung überreden. Zwischen 2000 und 2002 kaufte sie fast 100.000 Stück. Auf der Website des Vertreters stand, Kunststoffkorken seien eine prima "Alternative zum Naturkork". Sie bedeuteten für Winzerkunden "eine enorme Qualitätssicherung".

Nun, das stimmte so wohl nicht. Ab 2005 häuften sich die Beschwerden von Kunden, dass die mit Kunststoffkorken verschlossenen Weine ungenießbar seien. Die Winzerin verklagte den Korken-Hersteller auf Schadenersatz für verdorbenen Wein: Die Verschlüsse schützten nicht vor Oxidation, deshalb seien die Weine innerhalb von zwei bis drei Jahren "umgekippt". Dabei habe ihr der Vertreter im Verkaufsgespräch zugesichert, mindestens fünf bis sechs Jahre könne man die Weine mit diesem Verschluss lagern.

Als verbindliche Zusicherung stufte der Bundesgerichtshof (BGH) die Reklamesprüche des Handelsvertreters nicht ein (VIII ZR 253/08). "Anpreisende Beschreibungen" eines Produkts drückten nicht den Willen aus, für diese Eigenschaft zu garantieren und dafür zu haften. Ein Anspruch der Winzerin auf Schadenersatz könnte trotzdem bestehen, wenn die Kunststoffkorken für den laut Vertrag beabsichtigten Gebrauch untauglich seien.

Der BGH verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück und gab die Richtung vor: Wesentlich für die Entscheidung sei der Inhalt der Vertragsverhandlungen. Hersteller und Vertreter behaupteten, es sei bei den Gesprächen nur um den Verschluss so genannter "schnell drehender Weine" gegangen, die üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren getrunken werden. Treffe dies zu, konnte die Winzerin keine längere Haltbarkeit der Weine erwarten.

Doch die Winzerin stütze ihren Anspruch auf die Aussage des Vertreters, einige Winzer verschlössen sogar langlebige Weine wie Beerenauslesen mit Kunststoffkorken. Diesen Hinweis könne man, je nach Gesprächskontext, durchaus so verstehen, als taugten die Kunststoffkorken dafür, Weine mehrere Jahre fachgerecht und qualitätssichernd zu verschließen. Ob dieses Verständnis Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen geworden sei, müsse die Vorinstanz klären.