Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist der Käufer eines Luxuswagens nicht zur Abnahme verpflichtet, wenn dem Auto bei der Lieferung mehrere vereinbarte Sonderausstattungen fehlen.
Ein Kfz-Händler hatte vom Käufer Schadenersatz verlangt: Mit seiner Weigerung, den Wagen abzunehmen, habe er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Der Verkäufer verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach würden Sonderausstattungen unter Vorbehalt vereinbart, denn der Hersteller könne ja während der Lieferzeit das Angebot ändern. Die hier strittigen Änderungen seien für den Käufer zumutbar.
Der Käufer bestand darauf, dass er ausdrücklich ein Luxusauto mit Vollausstattung bestellt habe. Dem Wagen, den er bekommen habe, fehlten aber vier besondere Ausstattungen, auf die er besonderen Wert lege. Das OLG Hamm gab ihm Recht (19 U 342/92). In so einem Fall spiele die Vorbehaltsklausel im Vertrag keine Rolle. Sie gelte nur unter der Bedingung, dass der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert worden sei.
Wenn dem bestellten Fahrzeug gleich vier Sonderausstattungen fehlten, treffe das aber zu. Das Angebot sei damit in für den Käufer unzumutbarer Weise verschlechtert worden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärt habe, legten Käufer von Fahrzeugen, die ca. 200.000 DM kosteten, großen Wert darauf, dass auch die "kleinste Kleinigkeit" stimme. Im konkreten Fall gehe es keineswegs um zu vernachlässigende Bagatellen, sondern um teure Teile, die nicht eingebaut wurden.