Handel und Gewerbe

Luxusauto - nicht wie bestellt

Wird ein Neuwagen ohne vereinbarte Sonderausstattungen geliefert, muss ihn der Käufer nicht abnehmen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist der Käufer eines Luxuswagens nicht zur Abnahme verpflichtet, wenn dem Auto bei der Lieferung mehrere vereinbarte Sonderausstattungen fehlen.

Ein Kfz-Händler hatte vom Käufer Schadenersatz verlangt: Mit seiner Weigerung, den Wagen abzunehmen, habe er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Der Verkäufer verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach würden Sonderausstattungen unter Vorbehalt vereinbart, denn der Hersteller könne ja während der Lieferzeit das Angebot ändern. Die hier strittigen Änderungen seien für den Käufer zumutbar.

Der Käufer bestand darauf, dass er ausdrücklich ein Luxusauto mit Vollausstattung bestellt habe. Dem Wagen, den er bekommen habe, fehlten aber vier besondere Ausstattungen, auf die er besonderen Wert lege. Das OLG Hamm gab ihm Recht (19 U 342/92). In so einem Fall spiele die Vorbehaltsklausel im Vertrag keine Rolle. Sie gelte nur unter der Bedingung, dass der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert worden sei.

Wenn dem bestellten Fahrzeug gleich vier Sonderausstattungen fehlten, treffe das aber zu. Das Angebot sei damit in für den Käufer unzumutbarer Weise verschlechtert worden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärt habe, legten Käufer von Fahrzeugen, die ca. 200.000 DM kosteten, großen Wert darauf, dass auch die "kleinste Kleinigkeit" stimme. Im konkreten Fall gehe es keineswegs um zu vernachlässigende Bagatellen, sondern um teure Teile, die nicht eingebaut wurden.

Rost am Auspuff

Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist Korrosion normaler Verschleiß und kein Fahrzeugmangel

Für 5.650 Euro kaufte Autofahrerin S bei einem Gebrauchtwagenhändler einen neun Jahre alten Peugeot. Im Kaufvertrag wurde in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" der Vermerk "TÜV/AU neu" eingetragen. Einige Monate später beanstandete die Käuferin starke Geräusche am Auspuff. In der Werkstatt des Händlers wurde die Schalldämpferanlage geschweißt, doch die Geräusche blieben.

Daraufhin erklärte Frau S den Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Auspuff sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Nachbesserungsversuche des Verkäufers hätten das Problem nicht beseitigt. Doch der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen: Bei der Übergabe habe das Fahrzeug keine Mängel aufgewiesen, allenfalls normale, altersbedingte Abnutzungserscheinungen. Nur aus Kulanz habe er einige Roststellen ausgebessert.

Nun zog die Käuferin vor Gericht, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 150/18). Von einem Sachmangel der Kaufsache könne hier keine Rede sein, erklärten die Bundesrichter. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit über 80.000 Kilometern auf dem Tacho seien Rostschäden an der Auspuffanlage nicht außergewöhnlich.

Solange die Korrosion nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtige, stelle sie keinen Mangel des Autos dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Das sei vielmehr eine typische Verschleißerscheinung. Nach dem Kauf sei die Korrosion fortgeschritten, auch das liege in der Natur der Sache. Es sei kein Beweis für einen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn Monate nach dem Kauf Teile der Auspuffanlage als erneuerungsbedürftig einzuschätzen seien.

Dass beim Kauf keine außergewöhnlich fortgeschrittene oder gar sicherheitsrelevante Korrosion vorlag, stehe fest. Der TÜV habe bei der Hauptuntersuchung drei Tage vor dem Kauf die Abnutzungserscheinungen am Auspuff nicht beanstandet. Der Hinweis "TÜV/AU neu" bedeute, dass ein Fahrzeug verkehrssicher sei — nicht mehr und nicht weniger.

Marke "eBay" imitiert?

Die Markeninhaberin von "eBay" will die Marke "Kanubay" löschen lassen

Ein Onlinehändler hatte 2016 den Begriff "Kanubay" als Marke für Bade- und Sportbekleidung sowie für Dienstleistungen rund um Freizeitaktivitäten und Wassersport schützen lassen. Die Inhaberin der Marke "eBay" forderte vom Deutschen Patent- und Markenamt, die Marke "Kanubay" zu löschen.

Begründung: "eBay" sei als Name der weltweit größten Online-Handelsplattform bekannt, auf dem ca. 276 Millionen Mitglieder Waren aller Art anböten. Optisch und phonetisch ähnle die Marke "Kanubay" der Marke "eBay". Damit sei auch das Motiv des Onlinehändlers klar — er wolle mit dem Markennamen "Kanubay" die Bekanntheit und den guten Ruf der Marke "eBay" ausnützen.

Nur in Bezug auf eine Dienstleistung gab das Bundespatentgericht dem Unternehmen eBay Recht: das "Bereitstellen durchsuchbarer Publikationen im Internet" (29 W (pat) 16/18). Sie weise große Nähe zum Betrieb eines Online-Marktplatzes auf und zu Dienstleistungen, die damit zusammenhängen. Daher könnten Verbraucher eine gedankliche Verbindung von "Kanubay" zu "eBay" herstellen: Für diese Dienstleistung könne es also keinen Markenschutz für "Kanubay" geben.

Ansonsten bleibe aber der Markenschutz bestehen: Dass Verbraucher bei Bademoden, Neoprenanzügen und Wassersport-Veranstaltungen mit dem Titel "Kanubay" an die bekannte Marke "eBay" dächten, sei nicht anzunehmen. Die Silbe "bay" werde nicht isoliert wahrgenommen. Wenn sie mit der Vorsilbe "Kanu" kombiniert sei, denke vor allem der sportlich interessierte Verbraucher an die ursprüngliche Bedeutung des englischen Worts "bay", nämlich "Bucht".

"Als Ganzes verstanden" bedeute die Wortkombination: eine Bucht, in der man Kanu fahren könne. Wenn Verbraucher dem Begriff "Kanubay" im Zusammenhang mit Sportbekleidung oder sportlichen Aktivitäten begegneten, verknüpften sie ihn gedanklich mit Kanusport. Und nicht mit der Marke "eBay".

Unfall nach dem Reifenwechsel

Auch die Besitzer getunter PS-Monster müssen nach dem Reifenwechsel die Schrauben überprüfen

Herr X besitzt einen getunten Wagen mit 830 PS. Beim Reifenwechsel hatte ihn die Kfz-Werkstatt, wie üblich, an die Prüfung der Schrauben erinnert: Nach etwa 50 km Fahrt müssen Autofahrer testen, ob sie sich gelockert haben. Das unterließ der Pferdestärken-Fan. Kurz nach dem Besuch in der Werkstatt verunglückte er mit dem Wagen, weil sich ein Hinterrad löste.

Den Unfallschaden ersetzte die Vollkaskoversicherung. Von der Werkstatt forderte der Autofahrer zusätzlich 24.000 Euro Schadenersatz. Sie sollte für die Selbstbeteiligung bei der Vollkasko aufkommen, für Auto-Transportkosten, für Wertminderung und 76 Tage Nutzungsausfall. Der Werkstattinhaber zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Landgericht München II strich die Ansprüche des Autofahrers auf 5.900 Euro zusammen (10 O 3894/17). Unter anderem deshalb, weil dem Werkstattkunden erhebliches Mitverschulden anzurechnen sei, erklärte das Gericht. Denn er habe den Hinweis der Werkstatt ignoriert, dass die Radschrauben nachgezogen werden müssten. Autofahrer müssten sich vergewissern, ob sie noch "fest" säßen.

Hätte der Autofahrer diesen Rat befolgt, wäre der Unfall nicht passiert. Wenn sich allerdings so früh ein Reifen löse, bestehe der begründete Verdacht, dass schon der Mechaniker beim Reifenwechsel die Schrauben nicht richtig festgezogen habe. Daher müsse die Werkstatt einen Teil des Schadens übernehmen. (Der Autofahrer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Deutsche Bahn muss Ladenschlussgesetz durchsetzen

Abends dürfen am Hamburger Hauptbahnhof keine Schuhe verkauft werden

Die Deutsche Bundesbahn eröffnete im Hamburger Hauptbahnhof eine Einkaufspassage, genannt die "Wandelhalle", und verpachtete die Läden. In den Pachtverträgen waren Geschäftszeiten vorgesehen, die weit über die normalen Ladenöffnungszeiten hinausgingen. Abends sowie an Sonn- und Feiertagen sollten die Geschäftsleute aber nur Reisebedarf verkaufen.

Trotzdem wurden während dieser Zeit in den Läden auch Damen- und Herrenoberbekleidung, Modeschmuck, Schuhe und Schallplatten angeboten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz. Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso und entschied, während der örtlich geltenden Ladenschlusszeiten dürften nur Waren verkauft werden, die zum üblichen Reisebedarf zählten (I ZR 92/93).

Im Einzelfall könne es zwar schon sein, dass ein Reisender mal ein Paar Schuhe oder ein Kleidungsstück benötige. Entscheidend sei aber nicht die individuelle Bedarfssituation eines bestimmten Reisenden, sondern allein, ob eine Ware zum normalen Reisebedarf gehöre - bei Oberbekleidung oder Schuhen sei dies nicht der Fall. Das Warenangebot, das abends nach Ladenschluss im Hamburger Hauptbahnhof verkauft werde, locke viele Kunden in die "Wandelhalle". Das schädige Wettbewerber in der Stadt, die sich an die Ladenöffnungszeiten halten müssten. Die Deutsche Bahn AG müsse dort das Ladenschlussgesetz durchsetzen.

Souterrain zur Wohnfläche gerechnet

Käufer einer Eigentumswohnung verlangen Schadenersatz von der Maklerin

Für 590.000 Euro hatte ein Ehepaar eine Eigentumswohnung erworben. Im Exposé der vom Ehepaar beauftragten Maklerin waren zwei Räume im Souterrain als "Gäste- und Wohnzimmer" bezeichnet und zur Wohnfläche gerechnet worden. Tatsächlich handelte es sich nicht um Wohnraum, sondern um einen Hobbyraum und einen Kellerraum. Nicht von der Verkäuferin, sondern von der Maklerin verlangten die Käufer Schadenersatz.

Begründung: Die Immobilienmaklerin hätte sie bei den Vertragsverhandlungen darüber aufklären müssen, dass Flächen im Souterrain — gemäß öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße — nicht zur Wohnfläche zählten. Sie hätten das nicht gewusst. Die Maklerin müsse ihren Verlust ausgleichen, d.h. die Differenz zwischen dem gezahlten Preis für die vermeintliche Wohnfläche und dem tatsächlichen Preis für die faktisch vorhandene Kellerfläche.

Die Informationen im Exposé stammten alle von der Verkäuferin, verteidigte sich die Immobilienmaklerin, sie habe keine Pläne verfälscht. Außerdem nutzten die Käufer die Räume, die angeblich keine Wohnfläche darstellten, sehr wohl als Wohnraum. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Maklerin, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (I ZR 194/19).

Anspruch auf Schadenersatz hätten die Käufer nur, wenn die Maklerin ihnen gegenüber wirklich eine Hinweispflicht verletzt hätte. Das setze jedoch zweierlei voraus: Der betreffende Umstand müsse — für die Maklerin erkennbar — für den Kaufentschluss der Auftraggeber von Bedeutung sein. Und die Auftraggeber müssten in Bezug auf diesen Umstand "offenbar belehrungsbedürftig" sein.

Der sachkundigen Maklerin hätte sich in der Tat der Gedanke aufdrängen müssen, dass die Souterrain-Räume keine Wohnfläche sein könnten. Nach dem Grundriss im Exposé verfügten die Souterrain-Räume nicht über ausreichende Fensterfläche und zählten damit gemäß Wohnflächen-Verordnung nicht zum Wohnraum. Aber: Die Maklerin habe hier davon ausgehen dürfen, dass sie die Auftraggeber darauf nicht eigens hinweisen müsse, entschieden die Bundesrichter.

Sie und ihre Mitarbeiterin hätten nämlich bei der Besichtigung des Objekts mit dem Ehepaar über die Lichtverhältnisse im Souterrain gesprochen. Vor dem Fenster habe der Mann gesagt: Hier sei es zu dunkel, das Problem könne man aber über indirekte Beleuchtung lösen. Die sei im Schlafzimmer — das er hier einrichten wolle — sowieso gemütlicher.

Wenn dem Käufer jedoch bewusst war, dass im Souterrain Tageslicht fehlte, könne er daraus auch selbst den Schluss ziehen, dass es sich hier nicht um Wohnraum handelte. Die Maklerin habe daher ihre Informationspflichten nicht verletzt.

Döner mit Salmonellen unbedenklich?

Der Hersteller belasteter Fleischdrehspieße muss die Ware zurücknehmen

Das Gewerbeaufsichtsamt beanstandete das Hygienekonzept eines Herstellers von Fleischdrehspießen. Sie werden tiefgefroren an Gastronomen ausgeliefert, in Lokalen oder Imbissbuden erhitzt und portionsweise als Döner Kebab verkauft. Anstoß nahm die Behörde an der Praxis des Unternehmens, Ware auch auszuliefern, wenn Proben ergaben, dass sie salmonellenbelastet war.

Er müsse nur unsichere Lebensmittel zurücknehmen, meinte der Hersteller. Doch die mit Salmonellen belasteten Spieße seien nicht gesundheitsschädlich. Gastronomen wüssten, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten. Zudem versehe er die Produkte vor der Lieferung mit Etiketten, auf denen stehe: "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" Würden die Spieße richtig behandelt, bestehe demnach für Verbraucher kein Gesundheitsrisiko.

Nach einigem Streit mit der Behörde zog der Hersteller schließlich vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass er nicht bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge vom Markt nehmen und sein Hygienekonzept entsprechend ändern muss. Muss er aber doch, entschied das Bundesverwaltungsgericht (3 C 10.19).

Lebensmittelhersteller müssten laut EU-Lebensmittelrecht ihre Produkte im "auslieferungsreifen" Zustand prüfen, um deren Sicherheit zu gewährleisten. In Fleischzubereitungen dürften keine Salmonellen nachweisbar sein. Wenn sich bei der vorgeschriebenen Untersuchung Salmonellen zeigten, sei die betroffene Partie zurückzuziehen. Dass ordentlich durchgebratene Döner Verbraucher nicht gefährdeten, ändere an dieser Pflicht nichts.

Verletzte Supermarkt-Kundin erhält Schmerzensgeld

Sie war im Laden auf frisch gereinigtem Boden ausgerutscht

Kurz vor Geschäftsschluss säuberte in dem Supermarkt ein Mitarbeiter den Boden mit einer Reinigungsmaschine. Im Bereich zwischen den Kassen und dem Ausgang war er schon fertig, hatte aber wohl einige Feuchtigkeit hinterlassen. Hier stürzte eine Kundin und verletzte sich am Bein.

Sie sei "aus heiterem Himmel" plötzlich auf einem "unsichtbaren, schmierigen Film" ausgerutscht, der nur vom Reinigen stammen könne, behauptete die Frau. Sie forderte Schmerzensgeld vom Supermarktbetreiber, weil er für ihren Unfall verantwortlich sei.

Der Unternehmer sah das natürlich anders: Die Kundin sei ungefähr eine Minute vor der Schließung in den Laden geeilt. Sie sei vielleicht vor lauter Eile gestolpert, habe jedenfalls nicht aufgepasst. Denn die Reinigungsmaschine habe sie ja gesehen, die ca. zehn Minuten vorher dort durchgefahren sei. Den Boden direkt nach dem Reinigen vollständig zu trocknen, sei technisch unmöglich, aber der (rutschhemmende) Bodenbelag sei allenfalls leicht feucht gewesen. Die Kundin habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben.

Doch das Landgericht Coburg sprach der Kundin Schmerzensgeld zu, weil es von einer Pflichtverletzung des Geschäftsinhabers ausging (24 O 76/18). Zeugen hätten bestätigt, dass sie direkt nach dem Durchfahren der Maschine dort gestürzt sei. Ein Experte für Reinigungsmaschinen habe ausgeführt, dass diese zumindest für kurze Zeit Feuchtigkeit zurücklassen. Dann sei natürlich die Rutschgefahr höher als üblich — in etwa so wie bei Regenwetter, wenn jeder Kunde Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineintrage.

Um die Kunden vor Ausrutschern zu bewahren, hätte der Supermarktbetreiber wenigstens Warnschilder aufstellen müssen, urteilte das Landgericht. Seit dem Unfall der Klägerin werde es ja auch so gehandhabt. Noch sicherer wäre es, gereinigte Bereiche kurzzeitig abzusperren oder die Reinigungsarbeiten prinzipiell erst nach Ladenschluss durchzuführen. Jedenfalls müsse sich die Verletzte kein Mitverschulden anrechnen lassen. Selbst wenn sie die Maschine wahrgenommen habe, müsse ihr deren Funktionsweise nicht bekannt sein.

Bei der Probefahrt mit Mercedes abgehauen

Die ahnungslose Käuferin darf das vom Übeltäter erworbene Auto behalten

Lange wurde darum gestritten, wem der Mercedes gehörte — und beide Seiten hatten für ihren Standpunkt gute Gründe. Der Wagen im Wert von über 50.000 Euro war nach einer unbegleiteten Probefahrt nicht zum Autohändler zurückgebracht worden.

Dabei hatte das Autohaus dem angeblichen Kaufinteressenten das Fahrzeug keineswegs leichtfertig übergeben: Immerhin hatte der Mann einen italienischen Führerschein, einen Personalausweis und eine deutsche Meldebescheinigung vorgelegt. Die Dokumente waren allesamt gut gefälscht: "Hochprofessionell", fand die Polizei.

Später wurde der Mercedes im Internet für 46.500 Euro angeboten und von einer Familie aus Hessen gekauft. Den Vertrag unterschrieb die Ehefrau. Der "Verkäufer" händigte ihr die Zulassungspapiere und zwei Schlüssel aus, von denen nur einer tatsächlich zum Fahrzeug gehörte. Zu ihrem großen Erstaunen erfuhr die Frau bei der Zulassungsstelle, dass das "Mercedes-Schnäppchen" als gestohlen gemeldet war.

Es folgte das juristische Tauziehen um das Eigentum am Fahrzeug. Die Justiz bescheinigte der Käuferin zwar, sie habe das Auto in gutem Glauben daran erworben, dass es wirklich dem Mann gehörte, der als Verkäufer auftrat. Trotzdem habe sie nicht Eigentümerin des Mercedes werden können, weil er eben gestohlen worden war, so das Landgericht Marburg und das Oberlandesgericht Frankfurt.

Dagegen urteilte der Bundesgerichtshof, in einem Fall wie diesem sei ein "gutgläubiger Erwerb" des nicht zurückgegebenen Fahrzeugs möglich (V ZR 8/19). Denn der Autohändler habe dem vermeintlichen Kaufinteressenten den Mercedes freiwillig und bewusst übergeben, damit er das Auto eine Stunde lang ausprobieren konnte. Der Wagen sei weder gestohlen worden, noch verloren gegangen.

Dass er dem "Verkäufer" nicht gehörte, habe die Käuferin — trotz etwas merkwürdiger Umstände wie dem Verkauf an einem Bahnhof — nicht erkennen können oder müssen. Daher sei sie nun die Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Autohändler müsse ihr den zweiten Schlüssel und die Originalunterlagen aushändigen.

Hundeschule ist im Dorfgebiet zulässig

Ein Dorfgebiet ist geprägt durch gemischte "landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung"

Ein Hundeliebhaber hatte einen ehemaligen Bauernhof am Rand einer kleinen Gemeinde in Niedersachsen gekauft. Beim Landratsamt beantragte er die Erlaubnis, den Hof künftig als Hundepension und als Hundeschule für Schutz- und Jagdhunde zu nutzen. Die Behörde genehmigte dies für maximal 40 Tiere. Dagegen erhob ein Nachbar Einspruch: Der Betrieb einer Hundepension sei hier wegen des zu erwartenden Lärmpegels unzulässig, denn der Hof liege in einem allgemeinen Wohngebiet.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte die Baugenehmigung für rechtmäßig (1 ME 133/19). Die frühere landwirtschaftliche Hofstelle und das Anwesen des Nachbarn lägen an der Grenze zum Außenbereich, der Ortsteil sei durch Landwirtschaft und Gewerbe geprägt. Es handle sich um ein Dorfgebiet: Hier gebe es einige Betriebe und viel Hobby-Tierhaltung, beides wäre im allgemeinen Wohngebiet verboten.

Gestützt auf Informationen der Baubehörde und auf Luftaufnahmen, zählte das Gericht auf: zwei aktive Landwirte, private und gewerbliche Pferdehaltung auf ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Reitplatz. In dem Ort würden Kühe, Ziegen, Schafe und Hühner gehalten. Landwirtschaftliche Maschinen seien zu sehen. Neben dem Wohnhaus des Nachbarn werde — in einem Maß, das in einem Wohngebiet unzulässig wäre — Brennholz gelagert und auch verarbeitet.

Diese Mischung sei für ein gewachsenes Dorfgebiet typisch. Auch bei wohlwollender Betrachtung liege die Annahme fern, es könnte sich um ein allgemeines Wohngebiet handeln. Daher sei hier eine Hundepension mit Hundeschule zulässig, jedenfalls in dem geplanten, relativ kleinen Umfang. Auch wenn die große Wiese neben der Scheune des ehemaligen Bauernhofs für die Hundeausbildung genutzt werden solle, werde sich laut Sachverständigengutachten die "Störungsintensität" in Grenzen halten. Die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmgrenzwerte würden nicht erreicht.

Thermomix mit defektem Aufsatz geliefert

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde komplett funktionierende Ware erhalten hat

Bei einem Onlineshop hatte die Kundin einen Thermomix mit Zubehör für 1.359 Euro bestellt. Das Küchengerät wurde am 15.2.2019 geliefert. Beim Auspacken bemerkte die Frau, dass ein Aufsatz, der zum Lieferumfang gehörte, zersplittert war. Sie reklamierte und bekam am 26.2. einen intakten Aufsatz nachgeliefert. Am 9.3. erklärte die Käuferin per E-Mail den Rücktritt vom Kaufvertrag und sandte die Ware zurück.

Zu spät, fand die Onlinehändlerin, die Kundin müsse die Ware bezahlen. Am 9.3. sei die Widerrufsfrist von zwei Wochen schon abgelaufen gewesen. Die Widerrufsfrist habe am 16.2. zu laufen begonnen, weil der Thermomix am 15.2. vollständig geliefert wurde. Dass dabei ein Zubehörteil kaputt gewesen sei, spiele keine Rolle. Die Onlinehändlerin klagte den Kaufpreis ein.

Darauf habe die Firma keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Cuxhaven (5 C 429/19). Die Widerrufsfrist im Onlinehandel beginne erst dann zu laufen, wenn der Käufer eine funktionstüchtige Ware vollständig erhalten habe. Und das bedeute im konkreten Fall: mit der Nachlieferung des funktionierenden Zubehörteils. Erst als die Kundin den Ersatz-Aufsatz bekommen habe, habe sie das Küchengerät richtig auf seine Funktionstüchtigkeit hin prüfen können.

"Der zu zahlende Preis"

Onlinehändler muss Verbrauchern klar mitteilen, dass er Geräte vermietet und nicht verkauft

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete den Internetauftritt des Onlinehändlers Turbado — ein slowakisches Unternehmen, das Geräte wie Smartphones und Tablets anbietet. Begründung: Reklame und Bestellvorgang erweckten den Eindruck, Kunden könnten die Geräte zu einem sehr niedrigen Preis kaufen. Dass die Geräte nicht verkauft, sondern vermietet würden, sei nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu erschließen.

Auf der Webseite dagegen sei lediglich vom "zu zahlenden Betrag" die Rede, kritisierte der vzbv: Damit sei aber eine Mietsicherheit gemeint und nicht der Kaufpreis. Der "zu zahlende Betrag" solle mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Alles in allem sei der Internetauftritt darauf angelegt, systematisch zu verschleiern, dass hier Mietverträge angeboten würden.

Das Landgericht Berlin bewertete die deutsche Webseite von Turbado ebenfalls als klaren Wettbewerbsverstoß: Kunden würden so in die Irre geführt (15 O 107/18). Das Unternehmen dürfe keine Kommunikationsgeräte mehr anbieten, wenn es die Verbraucher nicht unmissverständlich darauf hinweise, dass die Geräte nur vermietet werden.

Onlinehändler seien gesetzlich verpflichtet, potenzielle Kunden klar und deutlich über die wesentlichen Merkmale ihres Angebots zu informieren. Dass Turbado die Geräte vermiete, bleibe jedoch selbst während des Bestellvorgangs für die Kunden im Dunkeln. Offenbar basiere das Geschäftsmodell darauf, dass die Verbraucher dies nicht bemerkten. Auch die Gesamtvertragskosten seien bei dieser "Vertragsfalle" intransparent.

Verwackelte Tierfotos

Treten im Winter bei Außenaufnahmen manchmal Probleme auf, stellt das bei einer Digitalkamera keinen Mangel dar

Ein Münchner hatte bei einem Internethändler für 1.799 Euro eine Digitalkamera mit Objektiv gekauft. Einige Monate später verlangte er den Kaufpreis zurück, weil die Kamera mangelhaft sei: Bei niedrigen Temperaturen vibriere das fokussierte Objekt, es wackle im Sucher und im Display. Diese Störung trete nur dann nicht auf, wenn er den Bildstabilisator deaktiviere. Den benötige er aber für Tierfotos. Gerade für winterliche Tieraufnahmen im Freien habe er die Kamera gekauft.

Der Händler bestritt rundweg jeden Mangel des Produkts. Ein Sachverständiger musste deshalb die Kamera prüfen. Und er stellte fest: Die beschriebenen Fehler traten beim Fotografieren tatsächlich auf — allerdings nur, wenn er die Kamera mit Objektiv vorher mindestens 24 Stunden lang auf drei Grad Celsius abkühlte. Schon bei einer Kühlung von 17 Stunden Dauer sei der Effekt nicht mehr nachweisbar, so der Experte.

Daraufhin entschied das Amtsgericht München den Streit zugunsten des Händlers: Er müsse die Ware nicht zurücknehmen (191 C 4038/17). Das Fehlerbild zeige sich nur unter Extrembedingungen. Die gehörten aber nicht zu den "gewöhnlichen Nutzungsbedingungen", denen das Produkt gewachsen sein müsse. Die Kamera sei auch bei drei Grad Celsius einsatzbereit. Probleme träten erst auf, wenn sie dieser Temperatur über 14 Stunden ausgesetzt werde.

Bei Kälte könnten Fotografen nicht damit rechnen, dass eine Kamera jederzeit problemlos funktioniere. Auch das Bedienungshandbuch weise auf Probleme in diesem Temperaturbereich hin. Der Händler habe nachvollziehbar dargelegt, Kameras sollte man bei Kälte nicht über Nacht im Auto lassen, nicht lange benützen und zwischendurch warmhalten. Wenn eine Kamera bei Kälte nicht optimal arbeite, sei das normal und stelle keinen Sachmangel dar.

Alles in allem sei es doch sehr unwahrscheinlich, dass sich "durchschnittliche Käufer in unseren Breiten und entsprechenden Lichtverhältnissen im Winter" länger als zwölf Stunden ununterbrochen im Freien aufhalten wollten, um zu fotografieren. Damit müsse der Verkäufer selbst dann nicht rechnen, wenn der Käufer eine technisch ausgefeilte, teure Kamera erstehe. Allein aus dem Preis ergebe sich keine Beschaffenheitsgarantie für besondere Einsätze, vertraglich sei diese ebenfalls nicht vereinbart worden. (Der Käufer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Irreführende Werbung mit "Corona"

Vitalpilze schützen nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus!

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch Pharmahersteller und Apothekenkammern angehören, beanstandete den Internetauftritt eines "Instituts für Ernährungs- und Pilzheilkunde" als irreführenden Verstoß gegen fairen Wettbewerb. Das Institut verkauft Bücher zum Thema Vitalpilze und empfiehlt Vitalpilze aus Deutschland. Die werden zufällig von einer Firma angeboten, die vom Sohn des Institutsvorstands geleitet wird.

Im Frühjahr 2020 wurde auf der Internetseite des Instituts ein Videofilm mit Tipps zum Schutz gegen das Coronavirus angekündigt. Überschrift: "CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"

Die Wettbewerbshüter sahen in dieser Überschrift einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dagegen pochte der Institutsvorstand darauf, dass es in dem Video nicht um Arzneimittel, sondern um allgemeine Informationen über Corona und über Lebensmittel mit gesunden Inhaltsstoffen gehe.

Auch Werbung, die gesundheitliche Wirkungen von Lebensmitteln behaupte, wäre unzulässig, stellte das Landgericht Gießen fest (8 O 16/20). Doch wer diese Überschrift im Internet lese, könnte sogar an eine therapeutische Wirkung der Vitalpilze glauben, als seien sie ein Arzneimittel. Deshalb könne sich der Betreiber der Webseite nicht darauf berufen, dass das Video nur allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems enthalte.

Die angegriffene Überschrift ziele darauf ab, mit einer falschen Behauptung den Absatz von Vitalpilzen zu fördern. Auf das neunminütige Video komme es da nicht mehr an, zumal viele Verbraucher es wohl gar nicht oder nicht konzentriert anschauten. Sie nähmen daher eventuelle Korrekturen der anpreisenden Überschrift im Video gar nicht zur Kenntnis. Die Justiz müsse auch Verbraucher schützen, die Reklame nur flüchtig wahrnehmen.

Irreführend sei die Aussage in der Überschrift allemal, auch wenn sie kein konkretes Heilungsversprechen beinhalte. Sie schreibe jedenfalls Vitalpilzen eine Schutzwirkung vor oder bei einer Infektion mit COVID-19 zu, die durch nichts belegt sei. Zu diesem neuartigen Virus gebe es bislang noch nicht viele Erkenntnisse. Welche Stoffe vor ihm schützen könnten, sei Gegenstand weltweiter Forschungsbemühungen. Bis jetzt hätten sie nicht zu sicheren Ergebnissen geführt. Bei diesem Stand der Wissenschaft seien alle Anpreisungen eines Mittels gegen COVID-19 verboten.

"Jetzt kaufen" anklicken

Online-Shops dürfen Verbrauchern mit dem Bestellvorgang nicht zugleich eine Mitgliedschaft verkaufen

Eine X-GmbH vertreibt im Internet Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel. Die Gestaltung ihrer Webseite wurde von einer Verbraucherzentrale beanstandet.

Wie üblich mussten Internetnutzer, die Ware bestellen wollten, den Button "jetzt kaufen" anklicken. Mit der X-GmbH schlossen sie damit aber nicht nur einen Kaufvertrag, sondern gleichzeitig einen Mitgliedsvertrag ab. Die Mitgliedschaft war nach Ablauf einer Testphase kostenpflichtig. Darauf wurde unter dem Bestellbutton ganz unauffällig hingewiesen.

Dieses Vorgehen sei unzulässig, fand die Verbraucherzentrale. Ihre Klage gegen die X-GmbH hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg Erfolg (3 U 3878/19). Einen Bestellbutton für zwei verschiedene Verträge zu verwenden, sei rechtswidrig, urteilte das OLG.

Unternehmer müssten im Onlinehandel den Vertragsschluss so gestalten, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätige (§ 312 j Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Schaltfläche zum Anklicken müsse eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel so: "zahlungspflichtig bestellen". Mit dieser Regelung sei der Bestellvorgang auf der Webseite der X-GmbH unvereinbar.

Verbraucher wüssten zwar, dass sie eine Zahlungspflicht akzeptierten, wenn sie den Bestellbutton "Jetzt kaufen" anklickten. Dass sie damit zugleich einem zweiten Vertrag anderen Typs und einer weiteren Zahlungspflicht zustimmten, sei ihnen aber nicht bewusst. Der Begriff "kaufen" bringe keineswegs zum Ausdruck, dass hier eine dauerhafte, kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet werden solle. Genau vor solchen Kostenfallen solle die BGB-Regelung Verbraucher schützen.

Schlecht passendes Brautkleid

Auch bei dieser Ware gilt: Bei Mängeln darf der Verkäufer erst mal nachbessern

Im Juli 2016 sollte die Hochzeit stattfinden. Schon ein halbes Jahr vorher hatte die Braut bei einem Spezialausstatter für 2.548 Euro ein Brautkleid gekauft. In dessen Schneiderwerkstatt ließ die junge Frau zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen vornehmen. Doch fünf Tage vor dem Ja-Wort stellte sie fest, dass ihr das Kleid nun gar nicht mehr passte.

Die Kundin reklamierte aber nicht im Modegeschäft, sondern beauftragte eine andere Schneiderei damit, das Kleid noch einmal gründlich zu ändern. Dafür zahlte sie 450 Euro. Und offenbar bereitete sich die Braut noch vor ihrem "großen Tag" auf einen Rechtsstreit mit dem Modegeschäft vor. Denn sie beauftragte eine Sachverständige mit einem Gutachten zu den "zahlreichen Mängeln" des Brautkleids. Kostenpunkt: 2.500 Euro.

Vom Verkäufer verlangte die Kundin Schadenersatz für die Gutachterkosten und für die Kosten der Änderung. Darüber hinaus warf sie dem Modegeschäft vor, man habe ihr ein gebrauchtes Brautkleid angedreht, das nur auf ihre Figur hin angepasst wurde. Gekauft und bezahlt habe sie aber ein neues Brautkleid. Der Geschäftsinhaber bestritt, ein gebrauchtes Kleid geliefert zu haben und pochte darauf, die Kundin hätte ihm die Chance einräumen müssen, die (angeblichen?) Mängel vor der Hochzeit zu beheben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm Recht (16 O 8200/17). Wenn eine Ware Mängel aufweise, müsse der Käufer dem Verkäufer erst einmal die Gelegenheit geben, sie auszubügeln. Nur wenn der Verkäufer dies verweigere oder mindestens zwei Reparaturversuche misslängen, dürfe der Käufer anderswo Abhilfe suchen.

Der Hochzeits-Ausstatter verfüge über eine eigene Änderungsschneiderei. Daher hätte die Kundin ihm die Mängel anzeigen und Nachbesserung verlangen müssen, anstatt bei einer anderen Schneiderei kostspielige Änderungen zu beauftragen. Dass der Inhaber des Modegeschäfts dieses Vertrauen nicht mehr verdiente, weil er vertragswidrig ein gebrauchtes Kleid geliefert habe, habe die Kundin nicht belegen können.

Echt gefälschter Spitzenwein

Weinhändlerin muss 32 Flaschen mit vermeintlich exklusivem Burgunder zurücknehmen

Ein bayerischer Weinhändler, spezialisiert auf hochwertige und seltene Weine, hatte im März 2012 von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein gekauft — Wein des burgundischen Spitzenweinguts Romanée-Conti. Knapp 300.000 Euro blätterte er dafür hin, fast 8.000 Euro pro Flasche. Die teuren Tropfen verkaufte er anschließend an einen Händler in Singapur weiter.

Im Frühjahr 2013 kursierten in der weltweit vernetzten Weinbranche Gerüchte. Sie besagten, ein Teil der Flaschen von Romanée-Conti auf dem Markt sei gefälscht. Aus diesem Grund schickte der Händler aus Singapur 34 der 36 Burgunderflaschen zurück. Natürlich wollte auch der bayerische Weinhändler nicht auf gefälschtem "Spitzenwein" sitzen bleiben.

Er forderte die Kölner Weinhändlerin auf, den Kaufpreis für 34 Flaschen zurückzuzahlen. Doch die Verkäuferin bestand darauf, "richtige" Flaschen geliefert zu haben. Da sie nicht bereit war, das Geschäft rückgängig zu machen, sahen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder. Landgericht und Oberlandesgericht Köln gaben dem bayerischen Kläger Recht (28 U 53/19).

Denn der Unternehmer konnte nachweisen, dass die dem Gericht vorliegenden "Beweisstücke" mit den Flaschen identisch waren, die er 2012 von der Kölner Händlerin gekauft hatte. Ein Mitarbeiter seines Hauses hatte bei der Lieferung auf der Rückseite der Rechnung fein säuberlich die Flaschennummern notiert. 34 der Nummern auf dieser Liste standen erstens auf der Packliste, die der Händler in Singapur bei der Rücksendung der Flaschen beigelegt hatte, und zweitens auf den Flaschen selbst.

Und vor allem: Ein Sachverständiger hatte mit Hilfe einer speziellen Lupe feststellen können, dass nur zwei der 34 Flaschen echt waren. Das Weingut Romanée-Conti verwendet bei den Etiketten nämlich ein besonderes Verfahren: Das Druckergebnis ist unverwechselbar. 32 Flaschen waren Fälschungen, die Kölner Händlerin musste sie zurücknehmen.

Mangelhaftes Motorrad gekauft

Schlägt die Reparatur zwei Mal fehl, sind dem Käufer weitere Nachbesserungsversuche nicht zuzumuten

Ein neues Motorrad verlor Öl in größeren Mengen. Laut Gesetz hat ein Käufer zwar das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wenn der Kaufgegenstand, wie hier, einen derartigen Mangel aufweist. Im Kaufvertrag für das Motorrad wurde dieses Rückgaberecht allerdings im Kleingedruckten ausgeschlossen und dem Käufer nur Anspruch auf Nachbesserung zugestanden.

Da aber die Reparatur zweimal fehlschlug, gab der Käufer das Motorrad zurück und wollte sein Geld wieder haben. Vergeblich behauptete nun der Händler, er könne die Undichtigkeit beheben, indem er einen Simmerring auswechsle - es handle sich nicht um einen gravierenden Schaden. Doch diese Argumentation überzeugte das Oberlandesgericht Hamm nicht (32 U 41/94).

Der Händler habe sich als unzuverlässig erwiesen, stellte das Gericht fest. Das Auswechseln eines Simmerringes stelle eine unkomplizierte Reparatur dar. Trotz zweier Versuche, diesen Fehler zu beheben, habe das Motorrad aber nach wie vor Öl verloren. Zu Recht zweifle deshalb der Käufer daran, dass ein weiterer Nachbesserungsversuch erfolgreich sein werde. Daher könne er gegen Rückgabe des Motorrades den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Widersetzliches Dressurpferd

Bundesgerichtshof: Rittigkeitsprobleme stellen nicht automatisch einen Mangel des Pferdes dar

Auf einer Pferdeauktion hatte Frau V für fast 32.000 Euro das fünf Jahre alte Dressurpferd "Santiano" erstanden, das bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte. Ihre Tochter, eine Pferdewirtin, sollte den Wallach weiter ausbilden.

Etwa eineinhalb Jahre nach der Auktion erklärte Frau V den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil "Santiano" gravierende Rittigkeitsprobleme an den Tag lege. Das Pferd blockiere, teilte sie dem Verkäufer mit. Dieser Mangel sei mit Sicherheit auf ein Gesundheitsproblem zurückzuführen: verengte Dornfortsätze der Wirbelsäule, so genannte "Kissing Spines".

Da sich der Verkäufer weigerte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte Frau V. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied den Streit zu ihren Gunsten: Zwar habe der Sachverständige betont, "Kissing Spines" träten auch bei gesunden Tieren auf, Leistungssport sei trotzdem möglich. Wenn es dadurch aber zu Gehorsamsproblemen komme, sei von einem Sachmangel auszugehen, so das OLG — zumal der Wallach auf einer Elite-Auktion als Sportpferd verkauft wurde.

Gegen das Urteil legte der Verkäufer erfolgreich Revision zum Bundesgerichtshof ein (VIII ZR 315/18). "Kissing Spines" alleine seien kein krankhafter Zustand, so die Bundesrichter. Bisher habe sich daraus keine klinische Symptomatik entwickelt (Schmerzen, Lahmen, eingeschränkte Beweglichkeit) und das sei auch künftig nicht zu erwarten. Nur dann wäre der Engstand der Dornfortsätze als Sachmangel des Tieres einzustufen.

Einen Zusammenhang von Rittigkeitsproblemen mit "Kissing Spines" könne es zwar durchaus geben, etwa, wenn ein Pferd wegen Rückenschmerzen blockiere. Aber im konkreten Fall sei dies nicht belegt. Der Sachverständige habe den Wallach untersucht und beim Reiten beobachtet und habe keine krankhafte Schmerzempfindlichkeit feststellen können.

"Santiano" sei für die Verwendung als Reitpferd geeignet, auch wenn er sich nicht wie gewünscht verhalte. Gehorsamsprobleme stellten keinen Mangel dar — es sei denn, im Vertrag sei eine besondere Beschaffenheit vereinbart wie z.B. die Eignung als Anfängerpferd. Widersetze sich ein Pferd dem Reiter, könne dies viele Ursachen haben: klinische Symptome, den Reitstil oder unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter.

So eine Disharmonie könne auch ohne reiterliche Fehler bei einem Lebewesen mit individuellen Anlagen vorkommen. Pferdekäufer hätten keinen Anspruch auf einen reibungslosen Umgang mit dem Tier oder darauf, dass die erhofften Ausbildungsfortschritte und Wettkampferfolge wirklich eintreten.

Partnervermittlung verlangt Einzugsermächtigung

Bei Vertragsschluss so eine Genehmigung zu erteilen, benachteiligt den Kunden nicht unangemessen

Der Kunde einer Partnervermittlung forderte von der Firma seine geleisteten Zahlungen zurück. Er behauptete, der Vermittlungsvertrag enthalte unwirksame Vertragsklauseln: Ihn störte die vorformulierte Klausel, nach der die Firma das Entgelt von seinem Konto abbuchen durfte.

Doch das Oberlandesgericht Nürnberg wies seine Klage ab: Die einschlägige Klausel sei wirksam (3 U 4115/94). Trotz der Abbuchungsgenehmigung sei der Kunde nicht schutzlos. Das Verfahren laufe folgendermaßen ab: Aufgrund der Unterschrift des Kunden könne die Partnervermittlung ohne weiteren Auftrag des Kunden dessen Konto belasten. Damit sei die Überweisung aber noch nicht gültig.

Das werde sie erst, wenn der Kunde seiner Bank gegenüber die Transaktion nicht widerrufe. Dafür habe er nach dem Geldtransfer sechs Wochen Zeit. Widerrufe er innerhalb dieses Zeitraums nicht, sei die Bank der Vermittlerfirma verpflichtet, das Geld an die Bank des Kunden zurückzuüberweisen. Der Kunde werde daher durch die Einzugsermächtigung nicht unangemessen benachteiligt.