Handel und Gewerbe

Unsaubere Methoden eines Außendienstmitarbeiters

Er schwatzte dem Sammelbesteller eines Versandhandels auf, er müsse für Mitbesteller haften

Ein Außendienstmitarbeiter eines Versandhauses veranlasste einen Sammelbesteller, auch für etwaige Außenstände seiner Mitbesteller zu haften: Andernfalls werde er binnen vier Wochen den Gerichtsvollzieher in der Wohnung haben. Diese Perspektive jagte dem Sammelbesteller so einen Schrecken ein, dass er eine so genannte "Schuldanerkenntnis" unterschrieb. Später wollte er sich davon lösen.

Die Frage war nun, ob sich der Sammelbesteller mit dieser Unterschrift wirksam verpflichtet hatte, eventuelle Schulden seiner Mitbesteller beim Versandhaus zu begleichen. Das Oberlandesgericht Köln beantwortete sie mit "nein": Diese Unterschrift stelle keine rechtsverbindliche Handlung dar (19 W 2/95).

Der Sammelbesteller habe lediglich Bestellungen anderer Personen aufgenommen und an das Versandhaus weitergeleitet. Man könne davon ausgehen, dass niemand grundlos eine Zahlungsverpflichtung übernehme, die ihn gar nicht treffe. Der Außendienstmitarbeiter habe völlig aus der Luft gegriffen mit dem Gerichtsvollzieher gedroht. Nur aufgrund dieser Drohung habe der Sammelbesteller das Schuldanerkenntnis unterschrieben. Eine auf diese Weise "erschlichene" Unterschrift sei nicht verbindlich.

Kreditinstitut verhandelt über Schuldenerlass

Der Kunde darf das Schweigen der Bank ausnahmsweise als Zustimmung auffassen

Die finanzielle Lage eines Geschäftsmannes, der bei vier Banken Kredite in Millionenhöhe aufgenommen hatte, verschlechterte sich zusehends. Weil seine Zahlungsfähigkeit unsicher war, setzten sich alle Beteiligten zusammen, um nach einer Lösung zu suchen, die den Konkurs des Kreditnehmers verhindern sollte.

Ergebnis langer Verhandlungen: Im Falle einer Rückzahlung der Kredite bis Ende des Monats wollten die Banken dem Kreditnehmer einen Nachlass von 20 Prozent gewähren. Der Vertreter einer Bank, bei der der Geschäftsmann etwa vier Millionen DM Schulden hatte, stellte ihm einen Erlass von 410.000 DM in Aussicht. Allerdings war dies noch nicht mit dem dafür zuständigen Gremium der Bank abgesprochen.

Einige Zeit später informierte der Kreditnehmer diese Bank, er werde von dem Angebot Gebrauch machen und den gesamten Kredit abzüglich der 410.000 DM bis Ende des Monats ablösen. Kurz darauf überwies er 3,4 Millionen DM. Eine Woche nach Eingang des Geldes verweigerte jedoch das zuständige Gremium der Bank die Zustimmung zu dem Teilerlass und forderte vom Kreditnehmer auch die restlichen 410.000 DM.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit zu seinen Gunsten (XI ZR 65/94). Zwar habe das zuständige Bankgremium dem "Deal" noch nicht zugestimmt gehabt. Doch die Bank habe auf die Ankündigung des Kreditnehmers, den Kredit (minus den Erlass von 410.000 DM) bis zum Monatsende zurückzuzahlen, nicht reagiert. Mit ihrem Schweigen habe die Bank das Angebot des Kunden angenommen.

In der Regel sei Schweigen zwar nicht als Zustimmung zu werten. Wenn es jedoch derartig präzise Vorverhandlungen gegeben habe, müsse man es als Einverständniserklärung verstehen. Der Kreditnehmer habe nach den Verhandlungen davon ausgehen können, dass die Bank, auch als sie sich nicht mehr äußerte, seine Zahlung zur Tilgung des Kredites annehmen werde.

Rechtsextreme Werbung auf Telefonkarten?

Die Telekom ist nicht verpflichtet, so ein Geschäftsangebot zu akzeptieren

Die rechtsextremistische "Deutsche Nationalzeitung" wollte von der Deutschen Telekom Telefonkarten mit einem Werbeaufdruck herstellen lassen. Obwohl die Telekom schon oft auf ihren Telefonkarten für Zeitungen und politische Parteien geworben hatte, lehnte sie diese Werbung ab. Die Deutsche Nationalzeitung versuchte, sich gerichtlich durchzusetzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Telekom (11 U (Kart) 4/95). Dabei hatte das Gericht zwei widerstreitende Interessen abzuwägen: Einerseits das Interesse des Verlags, für die "Deutsche Nationalzeitung" Reklame zu machen - andererseits das Interesse der Deutschen Telekom, einen Ansehensverlust durch die Werbung für eine rechtsextremistische Zeitung zu vermeiden. Es sei eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung der Telekom, nicht für rechtsextremistische Parteien oder Unternehmen zu werben, urteilte das Gericht. Das sei zulässig und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot.

"Beherbergungsverbot" wegen Corona

Kurzartikel

Kann die Inhaberin eines Hotels die mit einem Gast vereinbarte Leistung - eine Übernachtung Mitte Mai 2020 - nicht erbringen, weil der Hotelbetrieb an diesem Tag per Corona-Verordnung untersagt ist, muss auch der Hotelgast die Vereinbarung nicht erfüllen: Hat er die gebuchte Übernachtung bereits gezahlt, kann der Gast das Geld zurückverlangen.

Lebensmittelhändler braucht Klimaanlage

Doch eine bauliche Veränderung durch eine Außenklimaanlage muss die Eigentümergemeinschaft nicht hinnehmen

Im Erdgeschoss einer großen Münchner Wohnanlage hatte der Eigentümer Ladenräume an einen indischen Lebensmittelhandel vermietet. Der Mieter brauchte für sein Geschäft eine Außenklimaanlage, um die Frischware zu kühlen. Die installierte der Händler an der Außenfassade, ohne die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis zu fragen. An der Fassade prangten nun also Leitungen und Befestigungsvorrichtungen nebst einigen Löchern.

Weil sich viele Eigentümer darüber beschwerten, forderte der Vermieter der Ladenräume den Händler auf, die Klimaanlage zu entfernen. Doch sein Mieter tat nichts dergleichen: Beim Abschluss des Mietvertrags habe er doch mitgeteilt, dass er eine Klimaanlage für das Geschäft benötige. Der Eigentümer ließ die Sache auf sich beruhen, nicht aber die Eigentümergemeinschaft.

Ihre Klage gegen Mieter und Vermieter auf Rückbau hatte beim Amtsgericht München Erfolg (481 C 16084/19 WEG). Eine Klimaanlage an der Außenfassade stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig sei. Sie verändere die Fassade nachteilig. So eine Anlage eigenmächtig zu installieren, beeinträchtige daher die Rechte der übrigen Eigentümer.

Daher hätte der Vermieter entschieden dafür sorgen müssen, dass der Mieter die Anlage beseitigt. Er müsse sich beim Vermieten an die WEG-Regeln halten.

Der Mieter könne sich nicht darauf berufen, dass ihm der Vermieter vertraglich das Recht eingeräumt habe, das Ladenlokal seinen Zwecken entsprechend zu nutzen. Das Recht des Mieters könne nicht "weiterreichen als die Befugnis des Eigentümers" des Sondereigentums. Auch für ihn seien die WEG-Regeln verbindlich. Dass der Händler für sein Geschäft eine Außenklimaanlage benötige, ändere daran nichts.

Steuer für Trinkgelder

Beschäftigte in der Gastronomie sehen sich benachteiligt

Kellner müssen ihre Trinkgelder versteuern. Dies empfanden Betroffene als ungerecht. Sie pochten darauf, dass auch Beschäftigte in anderen Branchen solche freiwilligen Zahlungen bekämen, insbesondere Friseusen und Taxifahrer. Finanzämter besteuerten in diesen Branchen das Trinkgeld jedoch nur äußerst selten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Verständnis für die Klage der Kellner, helfen konnte es ihnen aber nicht (2 K 127/92). Die Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen sei verfassungsrechtlich bedenklich und das Problem keineswegs befriedigend geregelt. Den Finanzämtern könnten aber nicht im Einzelnen überprüfen, welche meist kleinen Beträge als Trinkgeld gegeben würden.

Da seien die Steuerbehörden vielmehr auf die Ehrlichkeit der Steuerbürger angewiesen. Deshalb verstießen unterschiedliche Besteuerungen nicht gegen das Gleichheitsgebot. Es gebe Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts, um hier mehr Gerechtigkeit zu erreichen. Es liege am Gesetzgeber, diese Empfehlungen umzusetzen.

Geplanter Immobilienkauf zunächst geplatzt

Kauft der Interessent das Haus 14 Monate später, erhält der Makler keine Provision mehr

Herr F wollte ein Haus kaufen und wandte sich an einen Makler. Der Makler schickte ihm ein Exposé. Herrn F gefiel das Anwesen bei der Besichtigung, er entschloss sich zum Kauf. Als beim Notar alles klargemacht werden sollte, platzte jedoch das Geschäft: Das Grundstück müsse erst aufgeteilt werden und da "gebe es noch Probleme", erklärte der Notar.

Daraufhin mietete Herr F das Haus. Erst über ein Jahr später, als die Probleme behoben waren, erwarb F von den Verkäufern die Immobilie. Nun forderte der Makler Provision. Seine Zahlungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (5 U 42/20).

Seit der Makler Herrn F das Exposé zum Objekt zusandte, seien 14 Monate vergangen. Nach so langer Zeit sei nicht mehr anzunehmen, dass der Vertragsschluss durch seine damalige Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sei, stellte das OLG fest — zumal Herr F in der Zwischenzeit den Plan, die Immobilie zu kaufen, komplett aufgegeben habe.

Er habe das Objekt gemietet und ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt. Während F dort wohnte, hätten deshalb auch weiterhin Kaufinteressenten das Anwesen besichtigt. Weil die Hauseigentümer nun endlich verkaufen wollten, hätten sie den Mietvertrag mit Herrn F gekündigt. Wenn man diese Umstände berücksichtige, hänge der Kauf der Immobilie — über ein Jahr nach dem ersten Notartermin — nicht ursächlich mit der Leistung des Maklers zusammen.

Kein Wettbewerbsverstoß von Flixbus

Das Busunternehmen darf für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung eine Extra-Gebühr kassieren

Das Fernbus-Unternehmen Flixbus bietet seinen Kunden vier Möglichkeiten, eine Busreise zu bezahlen: mit EC-Karte, mit Kreditkarte, per Sofortüberweisung oder PayPal. Zahlen Kunden per Sofortüberweisung oder PayPal, verlangt Flixbus dafür zusätzliches Entgelt.

Diese Praxis wurde von der Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 270a BGB) beanstandet: Demnach dürfen Unternehmer von Kunden keine Extra-Gebühr für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verlangen.

Der Bundesgerichtshof entschied den Streit nun endgültig zu Gunsten von Flixbus (I ZR 203/19). Die Zusatzgebühr sei zulässig, so die Bundesrichter, weil sie nicht für den Zahlungsvorgang selbst, sondern für zusätzliche Leistungen erhoben werde. Wenn ein Kunde per Sofortüberweisung oder PayPal zahle, finde keine direkte SEPA-Überweisung von ihm zu Flixbus statt. Vielmehr werde ein drittes Unternehmen eingeschaltet, das jeweils eine eigene Dienstleistung erbringe.

Der Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" überprüfe die Bonität des Kunden und unterrichte den Empfänger der Zahlung über das Ergebnis dieser Prüfung. Auch bei PayPal beziehe sich das Zusatzentgelt nicht allein auf die Nutzung des Zahlungsmittels. Der Zahlungsdienstleister PayPal wickle die Zahlung vom PayPal-Konto des Kunden auf das PayPal-Konto des Empfängers Flixbus ab, indem er E-Geld übertrage.

Autotelefone als Schnäppchen

Bei geringem Vorrat ist der supergünstige "Top-Hit" ein unzulässiges Lockvogelangebot

Ein Elektrogroßmarkt bot in einer Werbebroschüre Autotelefone als "Top-Hit" für 559 DM an. Davon waren allerdings nur 20 Geräte auf Lager. Schon eine Stunde nach Öffnung des Großmarkts waren die Autotelefone verkauft.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte solche Lockvogelangebote für unzulässig (4 U 51/94). Wegen des geringen Vorrats an Autotelefonen hätten nur wenige der vom Schnäppchen "angelockten" Kunden tatsächlich eines kaufen können. Andere Händler müssten sich aber an den niedrigen Preisen der Konkurrenz orientieren. Ein solcher Preisdruck verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Finanzamt besteht auf "E-Bilanz"

Für Kleinstbetriebe kann die elektronische Übermittlung an die Behörde unzumutbar sein

Die X-GmbH ist eine kleine Dienstleistungsfirma. 2015 betrug ihr Umsatz ca. 70.000 Euro, der Gewinn bescheidene 300 Euro. In diesem Jahr übermittelte die Firma ihre Bilanz plus Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch ans Finanzamt, mit einem vom Bundesanzeiger Verlag vertriebenen Computerprogramm. Das kostete den Geschäftsführer der GmbH vier Arbeitstage — ein unzumutbarer Aufwand, meinte er.

Deshalb beantragte er beim Finanzamt, die Firma 2016 von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu befreien. Begründung: Die Buchhaltungssoftware der Firma sei mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die Bilanzübermittlung nicht kompatibel. Einen Steuerberater mit einer E-Bilanz zu beauftragen, koste über 2.000 Euro. Die Alternative wäre, die Software umzustellen. Doch auch das wäre ein riesiger Arbeitsaufwand, von den jährlichen Mehrkosten ganz zu schweigen.

Bei der Steuerbehörde stieß der Antrag der X-GmbH nicht auf Wohlwollen: Für die Finanzverwaltung habe die automatisierte Überprüfung der E-Bilanz nur Vorteile, lautete der Bescheid. Vorteilhaft fürs Finanzamt, aber sehr nachteilig für die Firma, fand der Geschäftsführer und klagte. Das Finanzgericht Münster gab der X-GmbH Recht (5 K 436/20 AO).

Auf Antrag könne das Finanzamt "auf eine elektronische Übermittlung verzichten", um "unbillige Härten" zu vermeiden, so stehe es im Einkommensteuergesetz (§ 5b, Absatz 2). Dazu sei die Behörde sogar verpflichtet, wenn eine E-Bilanz wirtschaftlich unzumutbar sei und so liege der Fall hier, erklärte das Finanzgericht. Die X-GmbH habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die technischen Mittel, um eine E-Bilanz zu erstellen.

Die Firma habe für die Buchführung 2010 ein Computerprogramm angeschafft, mit dem sie einen Jahresabschluss erstellen könne. Das Programm verfüge aber nicht über den IT-Standard, der für die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz nötig wäre. Technisch "aufzurüsten" wäre für die X-GmbH nur mit erheblichem Aufwand möglich. Das zu fordern, sei bei einem Kleinstbetrieb mit geringem Umsatz und geringem Gewinn unverhältnismäßig. Genau solche Betriebe habe der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung schützen wollen.

Kfz-Werkstatt sollte Fehlerursache suchen

Dann steht ihr auch Werklohn für Leistungen zu, die nicht direkt zum Reparaturerfolg beitragen

Ein Autofahrer hatte Probleme mit seinem Wagen: Er sprang schlecht an, der Motor lief unruhig, die Fahrleistung verminderte sich. Deshalb brachte der Mann den Wagen in eine Kfz-Markenwerkstatt. Die Fahrzeugdiagnose zeigte Zündaussetzer an, der Werkstattinhaber vermutete einen Fehler im Ansaugsystem. Zunächst wurde aber nicht repariert. Eine Woche später verlangte der Kunde, die Zylinderkopfhaube auszutauschen. Der Kfz-Unternehmer erklärte ihm, es sei nur eine Vermutung, dass das die "Wurzel des Übels" sein könnte.

Da der Kunde aber auf dem Auftrag bestand, wurde dem Werkstattvertrag hinzugefügt: "Die Reparatur erfolgt auf Kundenwunsch ohne gesicherte Diagnose". Die Zylinderkopfhaube wurde ersetzt. Weil das aber die Defizite nicht behob, wurden — abgesprochen mit dem Autobesitzer — nach und nach Injektoren, Zündspulen und Kerzen ausgewechselt, sodann das Steuergerät und die Lambdasonde. Danach waren die Probleme beseitigt.

Doch die Rechnung über 6.340 Euro wollte der Kunde nicht bezahlen: Für unnütze Reparaturen habe er keinen Auftrag erteilt. Die Werkstatt habe die Fehler beheben und nicht "Verdachtsreparaturen" durchführen sollen. Verpflichtet sei er nur dazu, die wirklich notwendigen Arbeiten zu vergüten, so sein Standpunkt. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es entschied den Streit zu Gunsten des Werkstattinhabers (12 U 177/19).

Hier seien die Besonderheiten eines Kfz-Reparaturvertrags zu beachten, erklärte das OLG. Wenn die Fehlerursache unbekannt sei, müsse der Mechaniker zunächst danach suchen und technische Prüfungen vornehmen, um anschließend den Fehler reparieren zu können. Mögliche Fehlerquellen müssten geprüft und nacheinander ausgeschaltet werden, bis die tatsächliche Ursache entdeckt werde. Insofern seien alle durchgeführten Arbeiten der Werkstatt sinnvoll und nötig gewesen.

Natürlich müsse die Werkstatt bei der Fehlersuche wirtschaftlich arbeiten und zuerst die wahrscheinlichsten Ursachen überprüfen. Grundsätzlich gelte aber: Wenn der Unternehmer mit der Fehlersuche beauftragt sei, müsse der Kunde auch die Arbeiten bezahlen, die nicht direkt zum Reparaturerfolg beitragen. Dass sich der Mechaniker bei der Fehlersuche vom Hersteller-Diagnoseprogramm leiten ließ, sei laut Sachverständigengutachten die völlig korrekte Vorgehensweise: Sie zeige zuverlässig die wahrscheinlichsten Fehler an.

"E-Ziga retten Leben"

OLG Koblenz: Der Werbeslogan für E-Zigaretten ist nicht irreführend

Ein E-Zigarettenhändler warb für seine Produkte mit einem großen Plakat, auf dem der Slogan prangte: "E-Ziga retten Leben — Jetzt umsteigen". Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Reklamespruch als Täuschung der Verbraucher: Ihnen werde vorgespiegelt, E-Zigaretten seien gesundheitlich unbedenklich. Das sei eine Illusion.

So sah es auch das Landgericht, das den Werbespruch als irreführend und wettbewerbswidrig untersagte. Doch das Oberlandesgericht Koblenz, das über die Berufung des E-Zigarettenhändlers zu entscheiden hatte, widersprach (9 U 809/20). Die Reklame versuche nicht, generell Verbraucher anzusprechen und zum Konsum von E-Zigaretten zu bewegen.

In erster Linie sollten Raucher auf das Alternativprodukt aufmerksam gemacht werden. Das zeigten die ergänzenden Worte "Jetzt umsteigen". Wenn man den Adressatenkreis im Blick habe, erschließe sich auch die Bedeutung von "lebensrettend" in diesem Kontext. Hier gehe es nicht um die Aussage, E-Zigaretten seien gesund.

Die Aussage sei vielmehr, elektrische Zigaretten seien weniger schädlich als herkömmliche "Glimmstengel". Und diese Aussage habe der Zigarettenhändler mit wissenschaftlichen Studien belegen können. Das Rauchen aufzugeben und auf E-Zigaretten umzusteigen, sei grundsätzlich geeignet, die Zahl schwerer Erkrankungen durch Tabakkonsum zu vermindern, die "auch einen tödlichen Verlauf nehmen" könnten.

Oldtimer ohne Original-Sonderfarbe

Historische Originallackierung steigert den Wert: Porsche-Liebhaber kann den Kauf rückgängig machen

Ein Autohändler bot im Auftrag des Besitzers einen Oldtimer zum Verkauf an, einen Porsche 911 T Coupé (Baujahr 1973). In seinem Newsletter für Kunden stellte der Händler das Angebot vor. Der Sportwagen sei 1973 in der individuell bestellten Sonderfarbe "tief dunkelbraun" ausgeliefert worden, hieß es da. Hintergrund: Porsche-Kunden können ihr Auto in jeder nur erdenklichen Farblackierung bekommen — dieses besondere Angebot nennt sich "Farbe nach Wahl" ("color to sample").

Ein Liebhaber erstand den Oldtimer für 119.500 Euro. Allerdings war das Auto 1982 neu lackiert worden, den ähnlichen Farbton ("Mocha Brown") hatte eine Autolackiererei gemischt. Wegen der Neulackierung trat der Käufer einige Tage später vom Kaufvertrag zurück und warf dem Händler arglistige Täuschung vor: Der Porsche entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ohne die Originallackierung wolle er ihn nicht haben.

Den Vorwurf, er habe den Oldtimer im Newsletter falsch beschrieben, wies der Händler weit von sich: 1973 habe das Auto ja tatsächlich in der gewählten Farbe "tief dunkelbraun" das Werk verlassen. Der Käufer sei also nicht getäuscht worden. Außerdem hätte er im Motorraum und am Kofferraumdeckel ohne Weiteres erkennen können, dass der Porsche einmal neu lackiert wurde.

Damit kam der Verkäufer beim Landgericht Köln nicht durch (36 O 95/19). Im Newsletter stehe zwar nur, dass der Porsche damals in der "Farbe nach Wahl" bestellt wurde, räumte das Landgericht ein. Wenn der Sportwagen aber gleichzeitig als "unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand" angepriesen werde, erwecke das beim Kaufinteressenten natürlich den Eindruck, er erhalte den Oldtimer mit dem historischen Originallack in Sonderanfertigung.

Im Newsletter und im Kaufvertrag werde die "color to sample" als Besonderheit und als wertbildender Faktor erwähnt. Daher habe der Käufer darauf vertrauen dürfen, dass sie noch vorhanden sei. Doch 1982 sei der Originallack komplett entfernt worden. Dass er zuvor, in den siebziger Jahren, intakt war, sei für den Kaufinteressenten nicht von Belang. Da ein wesentliches, wertbildendes Merkmal fehle, müsse der Händler den Porsche zurücknehmen.

Der Einwand des Händlers, dass der Käufer die Neulackierung bei der Besichtigung des Wagens hätte bemerken müssen, gehe fehl. Auf den ersten Blick sei die Farbabweichung kaum zu erkennen. Zudem hätte sich dadurch auch nicht der Schluss aufgedrängt, dass der Originallack darunter vollständig abgetragen wurde.

"EASY MÖBEL"

Als Markenname für Möbel kann die Wortkombination "EASY MÖBEL" nicht geschützt werden, aber für Wohntextilien

Ein Möbelhändler wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortkombination "EASY MÖBEL" als Marke schützen lassen: für Möbel sowie für Heimtextilien, Bettdecken und Matratzen. Doch die Markenstelle lehnte es ab, die Wortkombination ins Markenregister einzutragen.

Begründung: Das englische Wort "easy" — längst in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen — bedeute "leicht" oder "mühelos". Kombiniert mit dem Wort "MÖBEL" verständen Verbraucher "EASY" als Charakterisierung der Beschaffenheit der Produkte: Möbel, die man leicht aufbauen und transportieren könne. Als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen werde "EASY MÖBEL" nicht aufgefasst und komme daher als Marke für Möbel nicht in Frage.

Daraufhin schränkte der Händler den Antrag auf Markenschutz ein: Er sollte nur noch für Heimtextilien und Co. gelten. So erreichte das Unternehmen beim Bundespatentgericht einen Teilerfolg (26 W (pat) 538/20).

In Bezug auf Möbel habe die Markenbehörde zu Recht Markenschutz verweigert, so das Gericht: Vielfach würden Möbel heutzutage den Kunden — in Bestandteile zerlegt — zum Selbst-Zusammenbauen angeboten. "EASY" umschreibe also schlagwortartig ein Merkmal der Ware, das zahlreiche Hersteller und Händler für ihre Möbel beanspruchten.

In Bezug auf Heimtextilien erlaube es die Wortkombination aber durchaus, die Waren des Händlers von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Wenn es um Polsterstoffe, Decken oder Matratzen gehe, sei "EASY MÖBEL" keine anpreisende Beschaffenheitsangabe. Diese Produkte müssten nicht zusammengebaut werden. Das Adjektiv "easy" werde in diesem Zusammenhang also nicht als Umschreibung einer Eigenschaft der Ware verstanden.

Riskante Zahlungsanweisung per Fax

Eine Firmenbuchhalterin fällt auf Fälschung herein: Die Bank haftet nicht für den Verlust

Ein Unternehmen nutzte für Gehaltszahlungen und andere Überweisungen grundsätzlich Faxanweisungen an die Bank. Da diese Zahlungsweise riskant ist, forderte die Bank, das Unternehmen müsse verbindlich zusagen, sie von der Haftung für Faxanweisungen freizustellen: Das Sicherheitsrisiko sei hoch, weil gefälschte Anweisungen oder Aufträge kaum zu erkennen seien. Zudem bestand die Bank darauf, dass kein Mitarbeiter Zahlungsaufträge allein autorisieren dürfe.

Der Geschäftsführer und die Leiterin der Finanzbuchhaltung unterschrieben die verlangte Haftungsfreistellung. Ein paar Jahre später fiel die Angestellte auf gefälschte Mails herein: Betrüger täuschten eine Mail-Korrespondenz mit dem Geschäftsführer vor, der gerade im Ausland war. Demnach stand der Ankauf einer Firma direkt bevor, für den die Buchhalterin fast drei Millionen Euro auf ein Konto in Hongkong transferieren sollte.

Die Frau druckte die — vermeintlich vom Vorgesetzten geschickte — Zahlungsanweisung aus und unterschrieb sie mit ihrem Namen sowie mit dem elektronisch erzeugten Namen des Geschäftsführers. Per Fax ging der Auftrag an die Bank, die den Betrag nach Hongkong überwies. So verschwand das Geld auf Nimmerwiedersehen. Das Unternehmen verlangte vom Kreditinstitut, die Hälfte des Verlustes zu ersetzen.

Es verlor den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (XI ZR 294/19). Bankkunden seien verpflichtet, beim Zahlungsverkehr die Gefahr von Fälschungen soweit wie möglich auszuschalten, betonten die Bundesrichter. Im konkreten Fall habe jedoch die Leiterin der Finanzbuchhaltung leichtfertig gegen die vereinbarten Modalitäten für das Fax-Verfahren verstoßen. Ihr Fehlverhalten sei dem Unternehmen zuzurechnen, es habe keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Faxanweisungen seien ein prinzipiell unsicherer Zahlungsweg, was alle Beteiligten wussten. Trotzdem habe die Leiterin der Finanzbuchhaltung auch noch das Vier-Augen-Prinzip außer Acht gelassen: Sie habe den Überweisungsauftrag per Fax übermittelt, ohne dass ihn der Geschäftsführer gegengezeichnet habe. Damit habe die Angestellte bewusst die Bedingungen ignoriert, die das Unternehmen mit der Bank vereinbart habe, um das Fälschungsrisiko zu verringern.

Keine Widerrufsbelehrung — keine Maklerprovision

Kurzartikel

Trotz erfolgreicher Vermittlung des Verkaufs können Hausverkäufer den Maklerauftrag wirksam widerrufen, wenn ihnen der Makler keine Widerrufsbelehrung und kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat. Damit entfällt sein Anspruch auf Provision. Makler sind jedenfalls dann verpflichtet, Verbrauchern Informationen zum Widerrufsrecht auf Papier zu übergeben, wenn der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Einen anderen dauerhaften "Datenträger" darf der Makler nur mit Zustimmung der Verbraucher verwenden. Entscheidend: Erst mit der Übergabe beginnt die Frist für den Widerruf zu laufen.

Auf eBay ein Ölgemälde ersteigert

Mit einem Hinweis aufs Monogramm einer Künstlerin wird nicht vereinbart, dass das Bild ein Original ist

Eine Kunsthandelsfirma bot auf eBay ein Ölgemälde an, eine Ansicht von Venedig. In der Beschreibung des Bildes hieß es "monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)". Das Gemälde trug tatsächlich das Monogramm "LL". Der Käufer, der es für 412 Euro ersteigerte, verlangte anschließend Schadenersatz.

Dass es sich um ein Original von Leonie von Littrow handle, habe ihm die Kunsthandelsfirma mit der Beschreibung auf eBay sozusagen zugesichert. Das Bild stamme aber nicht von der österreichischen Malerin, habe er von Wiener Kunstsachverständigen erfahren, es sei gefälscht. Wäre es echt, wäre das Gemälde 20.000 Euro wert. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung von 19.588 Euro zu.

Dem widersprach das Oberlandesgericht München (24 U 4970/20). Das Gemälde sei zwar kein Original von Leonie von Littrow, aber deshalb keineswegs mangelhaft — denn diese Eigenschaft sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Nicht einmal dann, wenn ein Auktionskatalog ein Bild einem bestimmten Künstler zuschreibe, stelle das eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Die Echtheit eines Kunstwerks werde nur vereinbart, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin dafür ausdrücklich die Gewähr übernehme. Im konkreten Fall habe die Kunsthandelsfirma das Gemälde weder selbst als Original bezeichnet, noch die Expertise eines Sachverständigen vorgelegt, der das Bild als Original eingeschätzt hätte. Sie habe nur im eBay-Angebot auf das Monogramm "LL" verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Leonie von Littrow hindeute. Das sei nicht als Zusicherung zu verstehen, dass es sich um ein Original handle.

Tatsächlich existiere von der Künstlerin Leonie von Littrow keine venezianische Ansicht in dieser Stilistik, so die Aussage des Dorotheums in Wien. Das Gemälde sei also auch keine Fälschung eines Originals von Littrow.

Vorwürfe gegen die Verkäuferin seien in jedem Fall fehl am Platz: Die Experten der Kunsthandelsfirma hätten das eBay-Angebot nicht leichtfertig formuliert. Sie hätten das Bild nach bestem Wissen geprüft und für echt gehalten. Zudem stamme es aus dem Nachlass eines renommierten Wiener Kunsthändlers, der einen entsprechenden Vermerk über die Urheberschaft "LL" hinterlassen habe.

FCB kämpft gegen Ticket-Zweitmarkt

Wettbewerbswidriges Geschäftsmodell: AGB des Fußballvereins verbieten gewerblichen Weiterverkauf

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fußballclubs FC Bayern München sind da eindeutig: Es ist verboten, Eintrittskarten für Spiele an gewerbliche Tickethändler weiterzugeben oder Tickets auf Zweitmarkt-Plattformen zu verscherbeln, die nicht vom Verein autorisiert sind. Um solche Praktiken auszuschließen, sind die Tickets mit individuellem QR-Code versehen, mit der Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers. Doch der Ticket-Zweitmarkt blüht trotzdem.

Immer wieder verklagt deshalb die FC Bayern München AG Tickethändler, die von Vereinsmitgliedern und anderen Käufern Eintrittskarten kaufen, um sie teuer weiterzuverkaufen. Der konkrete Fall: Im Februar 2019 hatte der Verein einen Testkäufer losgeschickt, um zwei Tickets für das Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.3.2020 in München zu erwerben. Während der Verein für zwei Tickets 1.200 Euro kassierte, knöpfte der Tickethändler dem Testkäufer 6.500 Euro ab.

Nicht nur der Fußballclub, auch das Landgericht München I hält dieses Geschäftsmodell für unlauter (39 O 11168/19). Es sei wettbewerbswidrig, entgegen dem Verbot des Vereins Tickets zu deutlich höheren Preisen weiterzuverkaufen. Zutritt zum Stadion hätten nur Ticketinhaber, die nach dem Willen des Vereins dazu berechtigt seien. Der Tickethändler bewege die Erstkäufer, die Karten entgegen ihren vertraglichen Pflichten weiterzugeben. Darüber hinaus habe er den Testkäufer per Anschreiben dazu aufgefordert, bei der Einlasskontrolle am Stadion zu behaupten, der Erstkäufer habe ihm die Tickets geschenkt.

Wer die Ticketlieferanten zum Vertragsbruch verleite und seine Kunden zum Lügen anstifte, missachte die unternehmerische Sorgfaltspflicht. Der Tickethändler dürfe keine Eintrittskarten des FCB mehr zu gewerblichen Zwecken verkaufen. Zudem schulde er dem Verein Auskunft über seine Gewinne aus diesem Treiben, damit der FCB Schadenersatz geltend machen könne.

Fertighaus bestellt: Finanzierung ungewiss

Hat der Fertighaus-Hersteller bei Kündigung des Vertrags Anspruch auf Schadenersatz?

Das Ehepaar S sprach auf einer Musterhaus-Ausstellung mit dem Bauberater eines Fertighaus-Herstellers über den Bau eines Kompletthauses. Die Eheleute teilten von vornherein mit, sie könnten nur mit einem Bankdarlehen ein Grundstück kaufen und das Fertighaus finanzieren. Ob sie einen Kredit zu akzeptablen Bedingungen bekämen, wüssten sie nicht. Der Berater notierte diese Angaben des Paares in einem so genannten "First-Contact-Protokoll".

Trotz der ungewissen Finanzierung schlossen die Parteien einen Bauvertrag über ein Kompletthaus zum Pauschalfestpreis. Schon bald wurde den Eheleuten jedoch klar, dass sie die monatliche Kreditrate von ihrem Einkommen nicht würden finanzieren können. Bei der Bank hatten sie noch gar kein Darlehen beantragt, als sie den Vertrag mit dem Fertighaus-Hersteller kündigten.

Der Unternehmer forderte wegen "Nichterfüllung des Vertrags" zehn Prozent der vereinbarten Vergütung als Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Naumburg ersparte dem Ehepaar S die Zahlung (2 U 21/18). Beiden Vertragsparteien sei beim Vertragsschluss klar gewesen, dass die potenziellen Bauherren ein Haus nur mit Kredit finanzieren konnten und dass diese Fremdfinanzierung unsicher war. So stehe es auch im Protokoll des Bauberaters.

Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Parteien unausgesprochen eine "aufschiebende Bedingung" vereinbarten. Mit anderen Worten: Der Vertrag sollte nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Finanzierung gelten. Wenn diese Bedingung nicht eintrete, komme kein wirksamer Vertrag zustande. Ein Anspruch auf pauschalen Schadenersatz bestehe daher nicht.

Das Unternehmen könne den Kunden auch nicht vorwerfen, die Finanzierungsanfrage bei der Bank unterlassen zu haben. Nach Vertragsschluss hätten sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute S weiter verschlechtert. Deshalb sei unabhängig von Verhandlungen mit der Bank offenkundig gewesen, dass sie das Bauvorhaben nicht finanzieren konnten.

Kfz-Internetauktion abgebrochen

"Abbruchjäger" erhält Schadenersatz: Das Risiko einer Auktion ohne Mindestpreis trägt der Anbieter

Herr P wollte seinen Wagen über ein Internetauktionshaus verkaufen und startete die Auktion ziemlich mutig mit einem Anfangspreis von 1 Euro. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internet-Plattform kommt dann ein Kaufvertrag mit demjenigen Bieter zustande, der am Ende der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgegeben hat. Dem Höchstbietenden steht die Ware auch zu, wenn der Verkäufer das Angebot vorzeitig zurücknimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Für den Wagen hatte ein Herr Q — Pseudonym des Bieters — gerade das Höchstgebot von 4.454 Euro abgegeben, als Verkäufer P die Auktion vorzeitig abbrach: Er verkaufte das Auto anderweitig. Vielleicht war ihm mittlerweile klar geworden, dass er bei der Online-Auktion kaum den Wert des Wagens erzielen würde. Der lag laut Schätzung eines Sachverständigen bei ca. 12.000 Euro. Bieter Q verklagte den Anbieter auf Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (28 U 185/18). Nach den AGB des Auktionshauses hätte Herr P das Angebot nicht zurückziehen dürfen. Daher sei ein wirksamer Kaufvertrag mit dem — zu diesem Zeitpunkt — Höchstbietenden Q zustande gekommen. Der Anbieter hätte Q das Auto für 4.454 Euro übereignen müssen, wozu er nach dem Verkauf nicht mehr in der Lage sei.

Daher schulde er dem Bieter die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem geschätzten Wert des Autos (7.500 Euro). Das sei der Schaden, der dem Bieter Q dadurch entstand, dass P, der Anbieter, sich nicht an die Regeln gehalten und die Auktion unberechtigt abgebrochen habe.

Anders als der Verkäufer meine, handle es sich bei dieser Schadenersatzklage nicht um Rechtsmissbrauch, betonte das OLG — auch wenn Q ständig an Internetauktionen teilnehme. "Abbruchjäger" nenne man Bieter, die den angebotenen Gegenstand nicht erwerben wollten, sondern von vornherein auf den Abbruch der Auktion spekulierten, um Schadenersatz verlangen zu können. Dass Q das Auto gar nicht kaufen wollte, sei möglich, aber nicht bewiesen.

Jedenfalls sei es nicht zu missbilligen, wenn jemand bei Internetauktionen gezielt auf Waren biete, die zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Anfangspreis angeboten werden. Schnäppchenjagd sei legitim. Mit einem Mindestpreis hätte Anbieter P einen Verkauf unter Wert ohne weiteres verhindern können. Wenn er das Risiko eingehe, ein Angebot ohne Mindestpreis einzustellen, müsse er damit rechnen, dass es genützt werde. Bei solchen Auktionsangeboten trage der Anbietende das Risiko. Darauf zu spekulieren, dass sich das Risiko verwirkliche, sei nicht verwerflich.