"Abbruchjäger" erhält Schadenersatz: Das Risiko einer Auktion ohne Mindestpreis trägt der Anbieter
Herr P wollte seinen Wagen über ein Internetauktionshaus verkaufen und startete die Auktion ziemlich mutig mit einem Anfangspreis von 1 Euro. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internet-Plattform kommt dann ein Kaufvertrag mit demjenigen Bieter zustande, der am Ende der Auktionslaufzeit das höchste Gebot abgegeben hat. Dem Höchstbietenden steht die Ware auch zu, wenn der Verkäufer das Angebot vorzeitig zurücknimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.
Für den Wagen hatte ein Herr Q — Pseudonym des Bieters — gerade das Höchstgebot von 4.454 Euro abgegeben, als Verkäufer P die Auktion vorzeitig abbrach: Er verkaufte das Auto anderweitig. Vielleicht war ihm mittlerweile klar geworden, dass er bei der Online-Auktion kaum den Wert des Wagens erzielen würde. Der lag laut Schätzung eines Sachverständigen bei ca. 12.000 Euro. Bieter Q verklagte den Anbieter auf Schadenersatz.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (28 U 185/18). Nach den AGB des Auktionshauses hätte Herr P das Angebot nicht zurückziehen dürfen. Daher sei ein wirksamer Kaufvertrag mit dem — zu diesem Zeitpunkt — Höchstbietenden Q zustande gekommen. Der Anbieter hätte Q das Auto für 4.454 Euro übereignen müssen, wozu er nach dem Verkauf nicht mehr in der Lage sei.
Daher schulde er dem Bieter die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem geschätzten Wert des Autos (7.500 Euro). Das sei der Schaden, der dem Bieter Q dadurch entstand, dass P, der Anbieter, sich nicht an die Regeln gehalten und die Auktion unberechtigt abgebrochen habe.
Anders als der Verkäufer meine, handle es sich bei dieser Schadenersatzklage nicht um Rechtsmissbrauch, betonte das OLG — auch wenn Q ständig an Internetauktionen teilnehme. "Abbruchjäger" nenne man Bieter, die den angebotenen Gegenstand nicht erwerben wollten, sondern von vornherein auf den Abbruch der Auktion spekulierten, um Schadenersatz verlangen zu können. Dass Q das Auto gar nicht kaufen wollte, sei möglich, aber nicht bewiesen.
Jedenfalls sei es nicht zu missbilligen, wenn jemand bei Internetauktionen gezielt auf Waren biete, die zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Anfangspreis angeboten werden. Schnäppchenjagd sei legitim. Mit einem Mindestpreis hätte Anbieter P einen Verkauf unter Wert ohne weiteres verhindern können. Wenn er das Risiko eingehe, ein Angebot ohne Mindestpreis einzustellen, müsse er damit rechnen, dass es genützt werde. Bei solchen Auktionsangeboten trage der Anbietende das Risiko. Darauf zu spekulieren, dass sich das Risiko verwirkliche, sei nicht verwerflich.