Die Corona-Schutz-Verordnung (CoSchuV) des Landes Hessen sieht vor, dass die Abstandsregeln, die Maskenpflicht und Obergrenzen für die Besucherzahl in Clubs und bei Veranstaltungen entfallen können, wenn dort die 2G-Regelung gilt und kontrolliert wird. 2G-Regelung bedeutet, dass nur vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Personen und von einer Corona-Infektion genesene Personen Zugang haben. Für den Einzelhandel gilt die 2G-Zugangsregelung ausdrücklich nicht.
Das sah eine Einzelhändlerin für Grills und Grillzubehör überhaupt nicht ein. Sie wollte in ihren Verkaufsräumen das 2G-Modell praktizieren. So könne man den Mitarbeitern das dauernde Tragen von Masken ersparen, erklärte sie. Und Kunden könnten wieder normal einkaufen und sich beraten lassen. Die Händlerin beantragte bei Gericht, das 2G-Modell umsetzen zu dürfen. Das müsse im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit möglich sein.
Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt konnte keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Clubs und Einzelhandel erkennen und gab der Antragstellerin Recht (5 L 2709/21.F). In diesem Punkt sei die CoSchuV nicht ausreichend begründet. Warum ausgerechnet und ausschließlich Verkaufsräume von der 2G-Regelung ausgeschlossen bleiben sollten, werde nicht klar.
So eine Ungleichbehandlung müsse sachlich begründet sein, andernfalls verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts der Einzelhandel das Infektionsgeschehen nur wenig beeinflusst habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die CoSchuV die freiwillige Umsetzung des 2G-Modells in Verkaufsräumen nicht zulasse.