Auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts war immer viel Betrieb. Regelmäßig stellten hier auch Anwohner ihre Autos über Nacht ab. Mit dem Winterdienst war eine Hausmeisterfirma beauftragt. An einem kalten Dezembermorgen parkte Frau X gegen 8.15 Uhr vor dem Supermarkt ihren Wagen, um einzukaufen. Im Bereich der markierten Stellfläche rutschte sie auf einer zugefrorenen Pfütze aus, stürzte und verletzte sich.
Vom Betreiber des Supermarkts und von der Hausmeisterfirma forderte die Kundin Schadenersatz: Sie hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn die Unfallstelle sei nicht gestreut gewesen. Die Klage der Kundin scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 184/18).
Auf öffentlichen Parkplätzen — und auf privaten, die ähnlich frequentiert seien — bestehe auch bei allgemeiner Glätte im Winter keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht, so die Bundesrichter. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse dafür sorgen, dass die Kunden gefahrlos den Laden und dann wieder ihren Wagen erreichten. Im Bereich der markierten Stellflächen zwischen parkenden Fahrzeugen müsse dagegen nicht gestreut werden.
Hier herrsche ein ständiges "Kommen und Gehen" und die Autos parkten eng aneinander. Maschinell zu streuen, sei dazwischen unmöglich — das müsste von Hand erledigt werden. Das wäre ein riesengroßer, für den Verkehrssicherungspflichtigen unzumutbarer Aufwand. Er könne nicht die gesamte Parkfläche ständig gestreut halten. Benutzer des Parkplatzes müssten sich darauf einstellen, die kurze Strecke bis zur gestreuten Fahrbahn vorsichtig auf nicht gestreutem Untergrund zu bewältigen.
Das Risiko sei dabei als gering einzustufen, weil die Kunden hier nur ein- und aussteigen und sich am Wagen festhalten könnten. Die Kunden könnten erwarten, dass Fahrbahnen und Wege gestreut würden, damit sie nach dem Einkauf problemlos die Fahrzeuge beladen könnten — mehr aber nicht. Auf den markierten Stellflächen müssten sie bei winterlichem Wetter stets mit eisigen Stellen rechnen. Da müsse man aufpassen und besonders vorsichtig gehen.