Handel und Gewerbe

Einzelhändlerin setzt auf 2G-Regel

2G-Regel ist in Ladenräumen nicht vorgesehen: Die freiwillige Umsetzung darf aber nicht ausgeschlossen werden

Die Corona-Schutz-Verordnung (CoSchuV) des Landes Hessen sieht vor, dass die Abstandsregeln, die Maskenpflicht und Obergrenzen für die Besucherzahl in Clubs und bei Veranstaltungen entfallen können, wenn dort die 2G-Regelung gilt und kontrolliert wird. 2G-Regelung bedeutet, dass nur vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Personen und von einer Corona-Infektion genesene Personen Zugang haben. Für den Einzelhandel gilt die 2G-Zugangsregelung ausdrücklich nicht.

Das sah eine Einzelhändlerin für Grills und Grillzubehör überhaupt nicht ein. Sie wollte in ihren Verkaufsräumen das 2G-Modell praktizieren. So könne man den Mitarbeitern das dauernde Tragen von Masken ersparen, erklärte sie. Und Kunden könnten wieder normal einkaufen und sich beraten lassen. Die Händlerin beantragte bei Gericht, das 2G-Modell umsetzen zu dürfen. Das müsse im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit möglich sein.

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt konnte keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Clubs und Einzelhandel erkennen und gab der Antragstellerin Recht (5 L 2709/21.F). In diesem Punkt sei die CoSchuV nicht ausreichend begründet. Warum ausgerechnet und ausschließlich Verkaufsräume von der 2G-Regelung ausgeschlossen bleiben sollten, werde nicht klar.

So eine Ungleichbehandlung müsse sachlich begründet sein, andernfalls verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Da nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts der Einzelhandel das Infektionsgeschehen nur wenig beeinflusst habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die CoSchuV die freiwillige Umsetzung des 2G-Modells in Verkaufsräumen nicht zulasse.

Chronisch krankes Dressurpferd gekauft?

Die Käuferin kann nicht beweisen, dass ihr Hengst schon beim Kauf vernarbte Maulwinkel hatte

Im Januar 2015 hatte eine Reiterin bei einem Zucht- und Ausbildungsstall ein Dressurpferd gekauft. Nach Ankaufsuntersuchung und Proberitt hatte sie für den Hengst 65.000 Euro gezahlt. Beim Beritt zeigten sich schon bald Probleme mit der Anlehnung. Eine Tierärztin diagnostizierte im April 2015 einen offenen rechten Maulwinkel und ein Überbein der linken Lade. Zwei Jahre später brachte die Käuferin das Pferd zurück zum Züchter und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Sie behauptete, der Hengst sei schon beim Kauf krank gewesen. Er könne nicht mit Gebiss geritten werden, das sei der Grund für die Reitprobleme. Als Dressurpferd sei der Hengst wegen der chronischen Verletzung der Mundhöhle prinzipiell ungeeignet, für Turniere sowieso.

Der Züchter hielt dagegen: Er habe der Reiterin das "sehr talentierte" Pferd ohne Mängel übergeben. Rittigkeitsprobleme könnten nur durch die Reitweise der Käuferin oder ihrer Familienangehörigen entstanden sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem Verkäufer Recht (6 U 127/20). Eine Beschaffenheitsvereinbarung gebe es nicht: Dass sich der Hengst für eine bestimmte Turnierklasse eignen müsse, sei nicht schriftlich fixiert worden. Zwar habe ihn der Züchter in einem Verkaufsvideo als Dressurpferd mit tollen sportlichen Perspektiven dargestellt. Doch damit übernehme ein Verkäufer keine Gewähr für Turniererfolge: Prognosen seien bei lebenden Tieren letztlich immer spekulativ.

Für den geplanten Einsatz als Dressurpferd sei der Hengst durchaus geeignet. Dem ständen auch keine Vorerkrankungen entgegen, urteilte das OLG. Die im April 2015 festgestellten Befunde — knöcherne Veränderung an der linken Lade, die Vernarbungen in der Mundhöhle — seien zwar als Mängel einzustufen. Dabei handle es sich jedoch nicht um chronische Gesundheitsschäden, die beim Kauf schon vorhanden waren. So laute jedenfalls das Fazit eines Sachverständigengutachtens.

Bei der Ankaufsuntersuchung seien keine Gesundheitsprobleme diagnostiziert worden. Der Sachverständige habe die damaligen Röntgenbilder geprüft und keine Befunde erkennen können. Wenn die Maulwinkel aufplatzten, könne das nur an der Art liegen, wie der Hengst geritten wurde, habe der Tiermediziner erklärt. Auch eine knöcherne Veränderung gebe es nicht, nur eine akute Knochenhautentzündung. So eine Entzündung könne innerhalb von wenigen Wochen entstehen und sei ebenfalls meistens auf die Einwirkung von Reitern zurückzuführen.

Außerdem habe die Käuferin 2016 dem Züchter in einer E-Mail mitgeteilt, der Hengst sei "in Topform". Das sei ja wohl kaum mit ihrer Behauptung in Einklang zu bringen, dass das Pferd schon im Januar 2015 chronisch krank gewesen und als Turnierpferd ungeeignet sei. Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises habe die Reiterin daher nicht.

"Retouren" im Onlinehandel

Unterschiedliche Regelungen für die Rücksendung unterschiedlicher Waren sind nicht wettbewerbswidrig

Ein Verein gegen den unlauteren Wettbewerb beanstandete die Regelungen eines Internetshops (Anbieter von Spielgeräten, Kinderbetten etc.) für die Rücksendung bestellter Waren und die entsprechenden Verbraucher-Informationen als wettbewerbswidrig: Verbraucher müssten vor Vertragsschluss erfahren, wie die Ware verschickt werde. Denn bei Standardwaren seien die Retouren anders geregelt als bei Speditionswaren.

Sperrige Speditionsware werde vom Unternehmen auf eigene Kosten abgeholt, die Rücksendung so genannter Standardware müssten die Kunden selbst finanzieren. Auch die Verbraucher-Informationen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kunden seien daher unterschiedlich formuliert.

Das Oberlandesgericht Köln hatte jedoch keine Einwände gegen diese Praxis (6 U 149/20). Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben zu Verbraucher-Informationen im Onlinehandel. Der Verbraucher erfahre alles, was er/sie wissen müsse: Kunden müssten die Kosten der Rücksendung selbst tragen, wenn sie die Ware mit der Post zurückschickten. Was das koste, hänge von den Postgebühren ab. Darüber müsse der Internethändler die Kunden nicht informieren.

Den Transport "nicht paketfähiger" Speditionswaren organisiere das Unternehmen dagegen selbst. Der informierte Durchschnittsverbraucher sei ohne Weiteres in der Lage, diese Formulierung zu verstehen: Gemeint seien Produkte, die man aufgrund ihrer Beschaffenheit (Größe, Sperrigkeit) nicht auf dem Postweg zurückschicken könne. Da der Händler in diesem Fall die Transportkosten trage, müsse er deren Höhe in den Verbraucher-Informationen nicht angeben.

Wintergarten zur Selbstmontage

Herstellerin darf das Widerrufsrecht der Kunden für individuell zugeschnittene Bausätze ausschließen

Eine X-GmbH verkauft Bausätze für Wintergärten bzw. für Glasanbauten, die Kunden selbst montieren oder von einem Handwerker montieren lassen können. Im Bestellformular werden die Kunden darüber informiert, dass die Bestellung "unwiderruflich" ist. Denn die Bauteile würden "nach individuellen Wünschen und Aufmaßen des Kunden hergestellt".

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete den Ausschluss des Widerrufsrechts als unzulässig. Seiner Ansicht nach lieferte die X-GmbH überwiegend vorgefertigte Bausätze. Da die Firma zudem auf Wunsch auch die Montage der Teile durch Handwerksbetriebe vermittle, gehe es hier um Werkverträge. Werkverträge dürften Verbraucher ausnahmslos widerrufen.

Das Oberlandesgericht Schleswig stellte sich auf die Seite der X-GmbH (6 U 48/20). Kunden könnten den Wintergarten selbst aufstellen oder einen Handwerker eigener Wahl beauftragen. Die X-GmbH liefere im Wesentlichen nur die dafür nötigen Waren und schulde keine Montage. Also handle es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag. Und die zwei wesentlichen Bedingungen für den Ausschluss des Widerrufsrechts seien hier erfüllt.

Erstens könne die Firma die für den Kunden angefertigte Ware nur mit unvertretbarem wirtschaftlichem Aufwand wieder in ihre Bestandteile zerlegen. Bei Kunststofffenstern würden die Profile in den Eckbereichen verschweißt — wer sie trenne, zerstöre sie auch. Zweitens würden die Produkte so auf den Aufstellort zugeschnitten, dass die Firma sie gar nicht oder nur mit erheblichen Verlusten weiterverkaufen könnte. Denn der Zuschnitt werde auf die Gegebenheiten des jeweiligen Hauses angepasst (Treppen etc.).

Die Firma setze zwar auch einzelne, vorgefertigte Bestandteile ein. Im Prinzip bestehe ihr Geschäftsmodell aber darin, die Besonderheiten des Aufstellorts einzubeziehen und sich damit vom Vertrieb vorgefertigter Standardbauten abzusetzen, wie sie in Baumärkten angeboten würden. Daher sei für die Firma wirtschaftlich unzumutbar, den Bestellern ihrer Bausätze ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Vergleich von Haftpflichtversicherungen

Nur 38 von 89 Versicherungen geprüft: Landgericht rüffelt Vergleichsportal Check24

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beanstandete das Vorgehen des Internetportals Check24 bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen. Das Vergleichsportal hatte nämlich 38 von 89 Haftpflichtversicherungen geprüft und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter auf dem Markt. Darauf wies Check24 aber auf seiner Webseite nicht hin.

Verbraucher würden die Vergleichsergebnisse und das Vergleichsportal anders bewerten, wenn sie wüssten, dass ihnen nur eine eingeschränkte Auswahl präsentiert werde, so der vzbv. So ein Vergleich bilde den Markt nicht wirklich ab. Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern Recht (2-03 O 347/19). Check24 müsse in so einem Fall die Internetnutzer ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur die Tarife von 38 Versicherungen geprüft wurden.

Das Vergleichsportal müsse die Grundlagen seines Vergleichs offenlegen und zudem seine eigene Rolle als Versicherungsmakler klarstellen, so das Landgericht, andernfalls werde Ordnungsgeld fällig. Hier handle es sich um wichtige Informationen für die Verbraucher.

Verglichen würden nämlich auf der Webseite nur Versicherungen, die dem Portal für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses Provision zahlten. Dagegen fehlten bedeutende Versicherungsunternehmen, die keine Provision zahlten. Den Hinweis auf die Tatsache, dass die Mehrheit der Anbieter auf dem Markt in der Auswahl von Check24 gar nicht vorkomme, verstecke das Vergleichsportal auf einer schwer auffindbaren Neben-Webseite. Das seien unlautere Geschäftsmethoden.

Verkaufte Wohnung ist kleiner als vertraglich vereinbart

Kaufpreis und Maklerprovision sind an die tatsächliche Wohnungsgröße anzupassen

Beim Verkauf zweier Eigentumswohnungen an ein Ehepaar durch einen Makler wurden im Kaufvertrag zu hohe Quadratmeterzahlen angegeben. Dies bemerkte das Ehepaar erst nach Abwicklung des Vertrags. Die Abweichungen waren erheblich, der Verkäufer musste deshalb einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen (120.000 DM).

Darüber hinaus verlangte das Ehepaar einen Teil der Maklerprovision zurück. Denn diese sollte 5,7 Prozent des Kaufpreises betragen und war "folgerichtig" falsch berechnet worden. Das Amtsgericht Königstein gab dem Ehepaar Recht (21 C 286/94). Eindeutig habe sich die Berechnungsgrundlage für die Maklerprovision derart verändert, dass der Makler zu einer Anpassung der Provision verpflichtet sei.

Es sei nicht ersichtlich, dass das Ehepaar dem Makler mehr als die maximal üblichen 5,7 Prozent des Kaufpreises habe zahlen wollen. Der Makler hätte bei Kenntnis der zu hoch angegebenen Quadratmeterzahl auch keine so hohe Provision verlangt. Dass der Vertrag bereits abgewickelt worden sei, spiele keine Rolle. Wenn von Anfang an die Geschäftsgrundlage für die Berechnung nicht stimme, sei die Maklerprovision anzupassen.

Abnahme des Gemeinschaftseigentums in neuer Wohnanlage

Immer wieder unwirksame Klauseln zur Abnahme im Bauträgervertrag

Ein juristischer Dauerbrenner: die Abnahmeklauseln im Bauträgervertrag. Im konkreten Fall ging es um Eigentumswohnungen. In den Vertragsformularen des Bauträgers stand, die Abnahme aller Bauleistungen erfolge durch die Erwerber. Im nächsten Absatz hieß es jedoch, das Gemeinschaftseigentum werde durch einen vom Bauträger beauftragten Bausachverständigen abgenommen.

Das sei nicht nur widersprüchlich, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg: Die im zweiten Absatz vorgesehene Regelung benachteilige die Immobilienerwerber und sei daher unwirksam (12 U 197/16). Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung (VII ZR 113/18). Der Bauträger dürfe nicht einseitig darüber bestimmen, ob seine Bauleistungen vertragsgemäß seien.

Derlei Klauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums seien nicht nur dann unwirksam, wenn es sich der Bauträger als Erstverwalter selbst vorbehalte, seine Leistungen abzunehmen. Sondern auch dann, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen vorgesehen sei, der vom Bauträger benannt und beauftragt werde. Denn das bedeute, dass der Sachverständige (zumindest potenziell) in erster Linie dessen Interessen wahrnehme.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bleibe die Sache der Immobilienkäufer, betonten die Bundesrichter. Auch dann, wenn ein vom Bauträger ausgewählter Sachverständiger die Bauabnahme stellvertretend für die Erwerber erklärt habe, könnten die künftigen Immobilieneigentümer die Vollmacht des Bauträgers für den Sachverständigen widerrufen und selbst über die Abnahme entscheiden.

Baugenehmigung für Hausboote?!

Als Ferienwohnung vermietet, benötigt ein "ortsfest benutztes" Boot eine Baugenehmigung

Die deutsche Bürokratie treibt manchmal seltsame Blüten. Einer Berliner Wirtin, die am Großen Wannsee ein Restaurant betreibt, verbot das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, weiterhin drei Hausboote als Ferienwohnungen zu vermieten. Dafür bräuchte sie nämlich — eine Baugenehmigung.

Die Boote würden quasi als Ferienhäuser genutzt und hätten eine feste Verbindung zum Land. Wahrscheinlich meinte die Behörde damit den fast 100 Meter langen Steg. Deswegen und weil die Boote nicht auf dem See bewegt würden, sei hier das Bauplanungsrecht anzuwenden. Mit anderen Worten: Es fehle für die Boote eine Baugenehmigung.

Vergeblich klagte die Wirtin gegen das Verbot und pochte darauf, die als Sportboote zugelassenen Schiffe würden auch für Ausfahrten genutzt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (13 K 326/18). Die Hausboote würden an Hausgäste vermietet, also "überwiegend ortsfest benutzt". Daher seien sie als bauliche Anlagen einzustufen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei.

Und ob die Wirtin eine Baugenehmigung bekäme, sei durchaus fraglich. Denn der Große Wannsee zähle baurechtlich zum geschützten "Außenbereich", in dem öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang hätten. Ferienhäuser könnten hier die Landschaft, die Umwelt und deren Erholungswert beeinträchtigen.

Pony "international FEI erfolgreich"

Pferdevermittlerin übernahm im Verkaufsinserat ungeprüft diese Angabe des Verkäufers

Eine X-GmbH vermittelt Pferde, vor allem Ponys, und betreibt eine Verkaufsplattform. Auf ihrer Homepage bot sie 2018 das elf Jahre alte Pony A eines niederländischen Verkäufers mit folgenden Angaben zum Kauf an: "Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland … Bundeschampionat 2-jährige Stuten …, international FEI erfolgreich, holländischer Champion". Eine Reiterin kaufte das Turnierpferd für 30.000 Euro und zahlte der Vermittlerin Provision.

Im Kaufvertrag wurde vereinbart, bei Wiederverkauf könne das Pony von der X-GmbH vermarktet werden. So richtig überzeugt war die Käuferin nämlich von der Neuerwerbung nicht, sie misstraute der Anpreisung im Inserat. Ihre Zweifel an den behaupteten "FEI-Erfolgen" (FEI = Internationale Reiterliche Vereinigung) erwiesen sich als begründet. Wie ihre Nachfrage bei der Vereinigung ergab, hatte das Pferd bei deren Turnieren keine Erfolge vorzuweisen.

Daraufhin wollte die ambitionierte Reiterin das Tier nicht mehr haben. Von der X-GmbH verlangte sie Schadenersatz: Man habe sie mit falschen Angaben getäuscht. Da es der Vermittlerin gelang, das Pony weiterzuverkaufen, ging es später vor Gericht im Wesentlichen noch um die Provision. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte den Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung (2 U 122/19). Die X-GmbH habe eine Nebenpflicht aus dem Vermittlungsvertrag über den Ankauf des Ponys verletzt.

Normalerweise dürften sich Makler und Vermittler auf die Angaben der Verkäufer verlassen. Sie müssten keine Nachforschungen anstellen, ob diese zuträfen, betonte das OLG, sondern nur die Informationen des Verkäufers fehlerfrei weitergeben. Für deren Richtigkeit müssten Vermittler nicht einstehen. Aber: Wenn sie über die Kaufsache nur wüssten, was ihnen der Verkäufer mitteilte, seien sie verpflichtet, Kaufinteressenten darauf hinzuweisen. Wer das unterlasse, müsse für objektiv falsche Angaben sehr wohl einstehen.

Die Pferdehändlerin hätte die Reiterin darüber informieren müssen, dass sie auf ihrer Homepage die Angabe des Verkäufers "FEI erfolgreich" ungeprüft weitergereicht habe. Hätte die X-GmbH die Käuferin pflichtgemäß darüber aufgeklärt, hätte sich die Käuferin vor Vertragsschluss bei der FEI erkundigt und weder den Kaufvertrag, noch den Vermittlungsvertrag unterschrieben. Denn ihr sei es besonders darauf angekommen, dass das Pferd auf internationalen Turnieren erfolgreich war. Anspruch auf Provision habe die Vermittlerin daher nicht.

Baumangel im WEG-Neubau

Ein Wohnungseigentümer musste wieder ausziehen und erhält dafür Nutzungsausfallentschädigung

Eine Wohnungseigentumsanlage für drei Familien sollte der Bauunternehmer errichten — für Auftraggeber A eine Maisonette-Wohnung im Dachgeschoss zum Festpreis von 140.800 Euro. Die Bauleistungen waren abgenommen und A bereits in die Dachwohnung eingezogen, als eine mangelhafte Rohrleitungsabzweigung in seinem Badezimmer zu einem erheblichen Wasserschaden führte. Dem Eigentümer blieb nichts anderes übrig, als wieder auszuziehen.

Denn um den Schaden zu beseitigen, musste die untere Etage der Maisonette-Wohnung in den Rohbauzustand zurückgebaut werden. A kaufte ein Einfamilienhaus, zog dort ein und sanierte die Dachgeschoss-Wohnung weitgehend selbst. Für den Aufwand entschädigte ihn die Versicherung des Auftragnehmers mit rund 31.000 Euro. Vom Bauunternehmer forderte A zusätzlich Entschädigung dafür, dass er die (nach der Sanierung verkaufte) Eigentumswohnung während der Baumaßnahmen 14 Monate lang nicht nutzen konnte.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (5 U 79/19). Wenn sich der "Verlust der Gebrauchsmöglichkeit" merklich auf die Lebenshaltung eines Auftraggebers auswirke, habe dieser Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das treffe hier zweifellos zu, da der Neubau unbewohnbar gewesen sei und A habe ausziehen müssen. Das OLG sprach ihm für die Dauer der Sanierungsmaßnahmen 27.000 Euro zu und orientierte sich bei der Berechnung der Schadenshöhe an der ortsüblichen Vergleichsmiete.

(Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung am 10.03.2021 bestätigt, AZ.: VII ZR 128/20)

WEG-Verwalter sollte Bauarbeiten abwickeln

Das umfasst nicht die Vollmacht, einen Vergleich zu Ungunsten der Eigentümer abzuschließen

Im Sommer 2012 beauftragte eine Eigentümergemeinschaft ein Bauunternehmen mit Kanalbauarbeiten zum Festpreis von rund 280.000 Euro. Den Auftrag unterschrieb H, ein Wohnungseigentümer, der damals auch WEG-Verwalter war. Laut Eigentümerbeschluss sollte H die Bauarbeiten abwickeln und, falls notwendig, Nachtragsaufträge erteilen. Diesen Beschluss interpretierte der Verwalter offenbar sehr großzügig.

Jedenfalls kam es 2012/2013 zu Änderungen in der Bauausführung, ohne dass H Einspruch erhob. Vielmehr schloss er mit dem Bauunternehmer einen Vergleich: Demnach sollten die Arbeiten am Ende 518.000 Euro kosten. Unter anderem waren für ca. 50.000 Euro Umbauten an einem Sondereigentum — einem Ladengeschäft — vorgenommen worden. Ob mit dem Einverständnis von H und der Gemeinschaft, war ebenso umstritten wie weitere angebliche Mehrleistungen des Bauunternehmens.

Eine Eigentümerversammlung wurde einberufen. Man diskutierte über den Vergleich, ohne Einigung zu erzielen. H schrieb dem Bauunternehmen, einige Maßnahmen und Kosten seien nicht eingeplant gewesen. Es gebe massive Konflikte unter den Eigentümern, vor allem über die Arbeiten an der Ladeneinheit. Daher werde der Restbetrag nicht bezahlt.

Der Bauunternehmer klagte ihn ein, scheiterte jedoch beim Oberlandesgericht Bamberg (3 U 70/18) sowie beim Bundesgerichtshof (VII ZR 103/19).

Der Verwalter sei nicht bevollmächtigt gewesen, mit dem Bauunternehmer einen Vergleich über die Höhe der Schlussrechnungssumme auszuhandeln. Ohne einen Beschluss der Eigentümerversammlung hätte der Verwalter auch keine Zusatzaufträge erteilen oder billigen dürfen, die so weit über das ursprüngliche Auftragsvolumen hinausgingen. Die Kosten hätten sich beinahe verdoppelt. Der von H mit dem Bauunternehmen vereinbarte Vergleich beinhalte obendrein die Übernahme von Kosten für ein Sondereigentum sowie den Verzicht auf jede Rechnungskontrolle.

Diese Vereinbarung widerspreche dem Interesse der Eigentümergemeinschaft. Es sei unklar gewesen, wie die Mehrkosten zustande kamen, und sehr umstritten, was davon auf die Gemeinschaft entfiel und was der Sondereigentümer zahlen sollte. Unter diesen Umständen wäre es umso mehr darauf angekommen, die Bauleistungen und die Schlussrechnung des Bauunternehmens gründlich prüfen zu können. Der Vergleich hätte jedoch alle Einwände der Eigentümergemeinschaft gegen die Rechnung gegenstandslos gemacht.

Von der beschränkten Vollmacht, die H von der Gemeinschaft erhalten habe, sei dieses Vorgehen nicht gedeckt. Daher sei die Vereinbarung unwirksam. Der Bauunternehmer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Vergleich vertraut habe. Dass H seine Vollmacht überschritten oder gar missbraucht habe, habe ihm klar sein müssen.

Reklame mit "Testsieger"

Wirbt ein Baumarkt mit Testsiegel für ein Produkt, muss er die Fundstelle für den Test angeben

Nicht nur die Hersteller von Produkten, sondern auch Händler müssen in der Werbung Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern erfüllen, wie folgender Fall zeigt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. beanstandete den Werbeprospekt einer Baumarktkette als wettbewerbswidrig.

Neben einigen anderen Produkten warb das Unternehmen für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß — Das Original" — "Europas meistgekaufte Innenfarbe" zum "Top-Preis". Auf dem Bild mit dem Produkt ist ein Testsiegel mit der Überschrift "TESTSIEGER" zu erkennen. Stein des Anstoßes: Die Verbraucher erfuhren nicht, wo sie den Produkttest finden konnten.

Der Bundesgerichtshof gab den Wettbewerbshütern Recht: Ohne Angabe einer Fundstelle für den Test sei die Werbung mit Testurteilen unzulässig (I ZR 134/20). Um vor einer Kaufentscheidung die Werbeaussage einschätzen zu können, benötigten Verbraucher Informationen zum Test und zu den Testkriterien. Bei einer Wandfarbe z.B. zur Deckkraft des Produkts. Bekanntlich orientierten sich Verbraucher beim Kauf häufig an Testergebnissen, insbesondere am Testsieger-Siegel der Stiftung Warentest.

Zwar werde im umstrittenen Werbeprospekt das Siegel nur auf dem Farbeimer abgebildet und nicht besonders herausgestellt. Deshalb entfalle aber nicht die Pflicht, die Adressaten auf die Fundstelle der Testveröffentlichung in dem Reklameblättchen hinzuweisen. Auch der Verweis auf eine Google-Recherche führe hier nicht weiter.

Verbraucher müssten den Test, mit dem der Baumarkt seinen Absatz fördern wolle, ohne Aufwand finden können und zudem rechtzeitig. Was bedeute: nicht erst im Geschäft. Produktinformationen müssten die Kunden erhalten, bevor sie die Entscheidung darüber träfen, ob es sich für sie lohne, wegen dieses Produkts den Baumarkt aufzusuchen.

Hauskauf geplatzt

Immobilienmakler sind verpflichtet, Verkäufer vor einem riskanten Geschäft zu warnen

Der Eigentümer eines Wohnhauses beauftragte einen Makler mit dem Verkauf. Eine Interessentin nahm mit dem Maklerbüro Kontakt auf, besichtigte das Anwesen und verhandelte mit dem Eigentümer über die Vertragskonditionen. Ein Notartermin wurde vereinbart. Doch kurz vor dem Termin war die Finanzierung des Geschäfts immer noch unklar, deshalb sagte der Hauseigentümer den Termin ab. Schließlich vermittelte der Makler das Haus einem anderen Interessenten.

Als die Frau erfuhr, dass der Makler dem Verkäufer geraten hatte, den Kaufvertrag nicht mit ihr abzuschließen, forderte sie 30.000 Euro Schadenersatz für vergebliche Umzugsvorbereitungen. Schließlich sei sie mit dem Eigentümer bereits handelseinig gewesen — der Makler hätte das Geschäft nicht verhindern dürfen. Obendrein habe er zu ihr gesagt, sie könne schon mal den Umzug vorbereiten. Daraufhin habe sie ihr eigenes Haus ausgeräumt.

Das war voreilig, fand das Landgericht Frankenthal: Bis zum Notartermin könne der Kauf einer Immobilie aus vielerlei Gründen scheitern (1 O 40/20). Die Kosten der Umzugsvorbereitungen müsse die Frau daher selbst tragen. Auf Schadenersatz habe sie keinen Anspruch, weil der Makler vollkommen korrekt gehandelt habe. Er sei verpflichtet, den Auftraggeber über die Bonität potenzieller Käufer aufzuklären und auf Zweifel hinzuweisen.

Wenn wenige Tage vor Vertragsschluss beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorliege und eine Bank rundweg ablehne, die Kaufnebenkosten zu finanzieren, sei es für den Verkäufer riskant, das Grundstücksgeschäft abzuschließen. Vor diesem Risiko habe der Makler den Verkäufer warnen müssen. Scheitere daran der Kaufvertrag, hafte der Makler nicht für mögliche Nachteile der enttäuschten Kaufinteressentin.

Unzulässige Schwimmhilfen im Online-Angebot

Sind Vorschriften zur Produktsicherheit verletzt, muss eBay weitere Verstöße verhindern

Auf dem Internetmarktplatz eBay boten gewerbliche Verkäufer Schwimmhilfen aus chinesischer Produktion an. Die Schwimmscheiben trugen keine Herstellerkennzeichen und kein CE-Kennzeichen. Für die Produkte gab es auch keine EU-Konformitätserklärung. Schon öfter hatte eine deutsche Herstellerin von Schwimmscheiben diese Angebote gegenüber der Betreiberin von eBay beanstandet, weil sie Vorschriften zur Produktsicherheit verletzten.

Schließlich verklagte das Unternehmen eBay auf Unterlassung und hatte damit beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Erfolg (6 U 244/19). Die Handelsplattform dürfe keine Angebote von Verkäufern schalten, deren Angebote bereits als unzulässig angezeigt worden seien, betonte das OLG. Schwimmhilfen dürften nach EU-Recht in den EU-Mitgliedsstaaten nur vertrieben werden, wenn sie Gesundheit und Sicherheit von Kunden nicht gefährdeten.

Bei den fraglichen Angeboten fehlten vorgeschriebene Kennzeichen und Hersteller-Angaben (Name, Kontaktanschrift). Sie entsprächen weder der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen, noch dem Produktsicherheitsgesetz. Nach Hinweisen auf so eine klare Rechtsverletzung müsse eBay nicht nur das konkrete Angebot sofort sperren. Die Betreiberin des Online-Marktplatzes müsse auch Vorsorge gegen zukünftige Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften treffen.

Sie sei für die Rechtsverletzungen auf den betroffenen Händler-Accounts verantwortlich. Die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen sei für die Handelsplattform eBay ohne Weiteres zumutbar, denn die einschlägigen Produkte seien leicht zu identifizieren. eBay könne eine Filtersoftware einsetzen, um Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts herauszufiltern, deren rechtsverletzende Angebote bereits gemeldet wurden.

Fußballfan stürzt über eine Kabelmatte

Die Stromversorgung für einen Verkaufsstand im Stadion wurde zur Stolperfalle

Im Sommer 2017 war das BVB-Stadion bei einem Heimspiel von Borussia Dortmund ausverkauft. Nach dem Abpfiff, als die Massen zu den Ausgängen strömten, stürzte ein Fan über eine Kabelmatte. Mit der Gummimatte hatte die Standbetreiberin eines Brezel-Verkaufsstands Elektrokabel überdeckt, die quer durch einen Gang zu ihrem Stand verliefen. Der Fan erlitt im Gesicht mehrere Risswunden, die deutliche Narben hinterließen. Dafür forderte er rund 10.000 Euro Entschädigung von der Standbetreiberin.

Zu Recht, entschied das Landgericht Dortmund. Allerdings sei die Forderung um ein Drittel zu kürzen, denn der verletzte Stadionbesucher habe den Unfall mitverschuldet. Die Matte auf dem Boden hätte er erkennen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der Standbetreiberin gegen dieses Urteil ab (7 U 27/20). Das OLG räumte ein, dass sie das quer liegende Stromkabel sichern musste, weil sonst das Kabel selbst eine Stolperfalle dargestellt hätte.

Im Prinzip eigneten sich Gummimatten für diesen Zweck, so das OLG - nicht aber eine alte Matte, die bereits Risse zeige und am Rande Bögen bilde. Wenn eine Gummimatte nicht flach auf dem Boden liege, sondern Wellen werfe, bestehe natürlich die Gefahr, dass Zuschauer mit dem Fuß "einfädelten". Auf diese Weise beseitige die Matte die Stolpergefahr durch das abgedeckte Kabel, bilde aber selbst eine neue Gefahrenquelle. Weil sie damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, müsse die Standbetreiberin für die Unfallfolgen haften.

Fußballfans strömten vor dem Anpfiff oder nach dem Abpfiff in großer Zahl ins Stadion hinein oder hinaus. Im Gedränge übersehe man vielleicht nicht die gesamte Matte, aber sehr leicht den welligen Randbereich. Dass wahrscheinlich viele Besucher noch mit ihren Gedanken beim Spiel seien, erhöhe das Risiko. Die Standbetreiberin hätte daher stabile, sich nicht verformende Matten verwenden oder gegebenenfalls die welligen Ränder abkleben müssen.

Seit diesem Vorfall werden im BVB-Stadion keine Kabelmatten mehr eingesetzt. Die Verkaufsstände sind, soweit sie nicht direkt vor einer Stromquelle stehen, über oberirdische Leitungen ans Stromnetz angeschlossen.

Sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus gekauft

Der Verkäufer verpflichtete sich zur Modernisierung: Haftet er deshalb nach Werkvertragsrecht für alle Mängel?

Ein Ehepaar kaufte von einem Bauträger ein Einfamilienhaus, einen sanierungsbedürftigen Altbau. Im Kauf- und Bauvertrag verpflichtete sich der Bauträger, die Balkone zu erneuern, ein Wärme-Dämm-Verbundsystem anzubringen, die elektrische und sanitäre Ausstattung zu modernisieren und einen Doppel-Carport zu errichten. Für das Grundstück und für die vorhandene Bausubstanz wurde die Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen.

Später beanstandeten die Hauskäufer zahlreiche Mängel: In erster Linie sei der Keller massiv durchfeuchtet. Die Dämmung des Dachs entspreche nicht den Regeln der Technik. Zudem sei die Bodenplatte des Carports fehlerhaft hergestellt und deshalb vom Regen unterspült worden. Die Käufer forderten vom Verkäufer Schadenersatz für von ihnen vorfinanzierte Reparaturen und zusätzlich einen Kostenvorschuss für weitere Maßnahmen.

Beim Oberlandesgericht Jena erreichten die Hauskäufer nur einen Teilerfolg (8 U 674/19). In Bezug auf die Bausubstanz sei die Gewährleistung für Mängel des Hauses vertraglich wirksam ausgeschlossen worden. So sehe es das Kaufrecht vor. Werkvertragsrecht wäre nur dann auf das gesamte Gebäude inklusive Bausubstanz anzuwenden, wenn die vereinbarten Baumaßnahmen von Umfang und Intensität her einem Neubau gleichkämen. Dann müsste der Bauträger für alle Mängel haften.

Das treffe hier aber nicht zu. Dass der Keller nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet sei, sei daher kein Mangel, für den der Bauträger einstehen müsste. Der Keller gehöre zur Bausubstanz, da müssten die Hauskäufer auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen. Der Bauträger müsse nur für Mängel der Bauteile einstehen, deren Herstellung bzw. Modernisierung er ausdrücklich übernommen habe — wie die fehlerhafte Dachdämmung und den unterspülten Carport.

Umstrittener Ferkelaufzuchtstall

Die Baufirma verwandte nicht das laut Baugenehmigung vorgesehene Material: Kündigung ist berechtigt

Ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb mit Schwerpunkt auf der Schweinezucht beauftragte eine Baufirma damit, einen Aufzuchtstall für Ferkel zu bauen. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, sollte laut Baugenehmigung für die Wände Ortbeton eingesetzt werden. Stattdessen verwandte die Baufirma Doppelwandelemente.

Als die Landwirtin davon erfuhr, hatte sie sich mit der Auftragnehmerin sowieso schon wegen zahlreicher Baumängel gestritten. Sie hatte der Baufirma eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie die Mängel beheben sollte. In diesem Schreiben hatte die Auftraggeberin noch nicht mit Kündigung des Bauvertrags gedroht. Aber nach Ablauf der Frist kündigte die Landwirtin und forderte von der Auftragnehmerin einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung von rund 280.000 Euro.

Die Auftraggeberin habe voreilig und unberechtigt gekündigt, konterte die Baufirma: Zunächst hätte sie die Kündigung androhen müssen. Außerdem sei die von der Landwirtin gesetzte Frist viel zu kurz gewesen, um alle Änderungswünsche erfüllen zu können.

Doch mit diesen Argumenten drang die Auftragnehmerin nicht durch. Das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg gaben der Landwirtin Recht und erklärten die Kündigung für wirksam (4 U 125/18).

Auftraggeber dürften einen Bauvertrag kündigen, wenn schuldhaftes Verhalten des Auftragsnehmers den Vertragszweck so gefährde, dass es für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar sei, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, betonte das OLG. Verstoße der Auftragnehmer so erheblich gegen den Vertrag, dann — und nur dann! — müsse der Auftraggeber auch keine Frist mehr setzen und die Kündigung vorher androhen.

Und das sei hier die Sachlage: Die Auftragnehmerin habe gewusst, dass der Einsatz eines bestimmten Materials Voraussetzung für die Baugenehmigung gewesen sei — als Garantie für die Standsicherheit der Stallwände auf heiklem Untergrund. Davon eigenmächtig abzuweichen, sei eine eklatante Pflichtverletzung. So ein Verhalten zerrütte nachhaltig das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Da die Landwirtin jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Baufirma verloren habe, sei die Kündigung gerechtfertigt. (Der Bundesgerichtshof hat das Urteil am 21.10.2020 bestätigt, AZ.: VII ZR 127/19)

Dach wasserdicht oder regensicher?

Besteht ein Restrisiko für Feuchtigkeitsschäden, ist eine Dachabdeckung mangelhaft

Eine Dachdeckerfirma deckte das Dach eines Einfamilienhauses mit Metallplatten ab. Kurz darauf verkaufte der Eigentümer das Haus. Der Käufer stellte fest, dass der Dachdecker unterhalb der Blechabdeckung keine Unterspannbahn eingebaut hatte. Das hielt er für fehlerhaft und schaltete einen Bausachverständigen ein. Der Verkäufer hatte dem Käufer im Kaufvertrag eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau beteiligten Firmen abgetreten.

Der Experte bestätigte den Verdacht des Käufers: Fehle eine Unterspannbahn, stelle das einen Mangel dar. Bei besonderen Wetterlagen wie Flugschnee oder Regen bei viel Wind könne dadurch Feuchtigkeit unter die Dachabdeckung gelangen.

Der Dachdecker fand es jedoch abwegig, dass der neue Hauseigentümer von ihm Vorschuss für das Ausbessern des Dachs verlangte: Seit seinen Arbeiten seien jetzt einige Jahre vergangen, ohne dass Feuchtigkeit ins Bauwerk eingedrungen wäre. Das Dach müsse also dicht sein.

Das Oberlandesgericht Rostock gab dem Hauseigentümer Recht (4 U 32/19). Es komme hier nicht darauf an, ob die Dachabdeckung in den letzten Jahren dichtgehalten habe. Die Arbeit des Dachdeckers sei auch dann mangelhaft, wenn akut noch kein Schaden am Bauwerk eingetreten sei. Der Handwerker müsse dafür geradestehen, dass sein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise.

Eine Dachabdeckung aus Metallplatten — einschließlich der Anschlüsse an andere Bauteile — müsse wasserdicht und nicht nur "regensicher" sein. Selbst wenn nur ein geringes Restrisiko dafür bestehe, dass das Dach Feuchtigkeit durchlassen könnte, sei die Dachabdeckung unzulänglich ausgeführt. (Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung am 27.5.2020 bestätigt, AZ.: VII ZR 278/19)

Maskenverweigerer fühlt sich diskriminiert

Supermarkt ließ den Mann ohne Mund-Nasen-Schutz nicht einkaufen: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld!

Wegen der Corona-Pandemie herrscht in Supermärkten und anderen Läden für Kunden Maskenpflicht, um die Infektionsgefahr zu reduzieren. In einem Bremer Bio-Supermarkt gab es deshalb Zoff mit einem Kunden, der sich hartnäckig weigerte, beim Einkaufen eine Maske zu tragen. Schließlich verbot ihm der Filialleiter den Zutritt zum Laden.

Nun fühlte sich der Kunde diskriminiert und verklagte die Supermarktbetreiberin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er leide aufgrund des Machtmissbrauchs in seiner Kindheit an Ängsten und könne daher keine Masken tragen, behauptete der Mann. Durch Zwang und Willkür steige die Angst noch.

Doch das Amtsgericht Bremen konnte hier weder Willkür, noch Diskriminierung erkennen und wies die Klage ab (9 C 493/20). Das Verkaufspersonal habe den Kunden nicht angesprochen, weil er psychisch beeinträchtigt sei und solche Kunden auf Anweisung der Inhaberin im Ladengeschäft nicht erwünscht wären. Dann könnte man von Diskriminierung sprechen, darum gehe es hier aber nicht.

Das Personal habe vielmehr auf eine verbotene Handlung des Kunden reagiert. Wer es in der aktuellen Pandemie-Situation ablehne, beim Einkaufen eine Maske zu tragen, gefährde das Personal und die anderen Kunden. Die Geschäftsinhaberin müsste außerdem mit Geldbuße durch die Behörden rechnen, wenn sie sich nicht an die Corona-Regeln halten würde. Obendrein würde sie riskieren, dass andere Kunden wegblieben und infiziertes Personal in Quarantäne müsste.

Sollte der Kunde von den städtischen Behörden aufgrund seiner Probleme tatsächlich von der Maskenpflicht befreit worden sein, dann gelte das nur im öffentlichen Raum. Darauf könne sich der Mann im Supermarkt nicht berufen. Denn die Ladeninhaberin könne in ihrem privaten Geschäftsbereich jederzeit Regeln aufstellen, die strenger seien als die behördlich verfügten Regeln.

Geschenkgutscheine waren nur im Laden einlösbar

Psychologischer Kaufzwang macht die Werbeaktion eines Händlers unzulässig

Ein Geschäft verteilte Geschenkgutscheine. Kunden konnten sie (nur) an der Kasse im Laden einlösen, nachdem sie ihre Adresse eingetragen hatten. Zur Auswahl gab es 2500 Blatt Klopapier, zehn Briefablagen, einen Tesa-Büroabroller oder Computerdisketten. Auf Antrag eines Konkurrenten musste das Landgericht Magdeburg prüfen, ob die Reklame zulässig war.

Das Landgericht verbot die Werbeaktion (31 O 149/94). Der Kunde müsse das Geschäft aufsuchen, an der Kasse nach dem Geschenk fragen und dann noch Namen und Adresse angeben. Das stelle eine Art von psychologischer Barriere dar: Einige Kunden würden es sicher unangemessen finden, das Geschäft wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen - auch wenn es dafür vielleicht gar keinen sachlichen Grund gebe. Man locke so erst mit Gutscheinen die Kunden an, um sie im Laden einem psychologischen Kaufzwang auszusetzen.