Handel und Gewerbe

Vitamin-Angaben auf Verpackungen

Kurzartikel

Wird ein Lebensmittel mit Vitaminen versetzt, reicht es aus, wenn auf der Verpackung darüber mit umgangssprachlichen Angaben wie "Vitamin C" oder "Vitamin B9" informiert wird. Wenn der Name des Vitamins angegeben sei, gewährleiste dies eine klare und leicht verständliche Information für die Verbraucher. Auf der Verpackung muss nicht unbedingt die genaue Vitaminverbindung stehen oder Folsäure statt "Vitamin B9".

Totfang-Tierfallen im Online-Shop

Da das Verletzungsrisiko hoch ist, dürfen die Fallen nicht ohne Bedienungsanleitung verkauft werden

Eine Online-Händlerin vertreibt u.a. Totfang-Tierfallen, die in erster Linie eingesetzt werden, um Marder, Iltisse oder Jungfüchse zu fangen. Im Februar 2020 importierte sie 144 solcher Fallen aus Kanada. Das Zollamt des Flughafens Stuttgart meldete dies dem Regierungspräsidium Tübingen.

Die Behörde gab die Fallen jedoch nicht zur Einfuhr frei, weil sie ihrer Ansicht nach nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprachen. Auf dem deutschen Markt dürften sie nur mit Gebrauchsanweisung und Risikobeurteilung in deutscher Sprache sowie EG-Konformitätserklärung verkauft werden, ordnete die Behörde an.

Dagegen klagte das Unternehmen: Das Produktsicherheitsgesetz sei hier nicht anwendbar, denn Fallen seien keine Maschine. Die Fallen entsprächen dem internationalen Fangnormen-Übereinkommen, das das Fallenstellen tierschutzgerecht regle. Die Totfang-Tierfallen seien zudem von Kanada zertifiziert und würden alle vier Jahre von der deutschen Prüfungsstelle des Landesjagdverbandes ("Fallen-TÜV") getestet. Eine zusätzliche Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz sei überflüssig.

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg sah das anders (9 K 3417/20). Das Produktsicherheitsgesetz und das Fangnormen-Übereinkommen verfolgten ganz unterschiedliche Schutzziele, so das VG. Das Übereinkommen sichere das Tierwohl des gejagten Tieres. Es regle die Bedingungen, unter denen Tiere gefangen werden dürften.

Dagegen habe das Regierungspräsidium Tübingen Sicherheit und Gesundheit der Fallenaufsteller und Jäger im Auge, wenn es darauf bestehe, dass die Importeurin den Fallen (gemäß Produktsicherheitsgesetz) Bedienungsanleitung und Risikobeurteilung hinzufügen müsse. Der Umgang damit sei verletzungsträchtig. Und gefährlich könnten sie auch für Unbeteiligte sein, wie z.B. Spaziergänger und ihre Haustiere, die in die Falle geraten.

Das Scharfstellen der Falle erfordere mehrere Handgriffe. Ohne Bedienungsanleitung steige die Gefahr von Fehlern mit der Folge, dass die Falle zu früh zuschnappe. Wer in Deutschland solche Produkte anbiete, müsse daher im Sinne des Verbraucherschutzes eine Gebrauchsanweisung und Risikowarnungen in deutscher Sprache hinzufügen. Für Online-Shops gelte das erst recht. Denn im Versandhandel sei nicht garantiert, dass Fallen ausschließlich an Fachkundige wie ausgebildete Jäger abgegeben würden.

Mieter kaufen in "ihrem" Haus eine Wohnung

Hat der Immobilienmakler Anspruch auf Provision, wenn die Käufer das Objekt schon kannten?

In einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen beschloss Eigentümerin X, ihre Wohnung zu verkaufen. Sie beauftragte damit im Juni 2018 ein Maklerbüro. Das Ehepaar K, das im selben Haus zur Miete wohnte, meldete sich beim Maklerbüro und bekundete Interesse. Per Mail schickte ein Mitarbeiter des Maklers ein Exposé und weitere Unterlagen. Anfang Juli führte er mit dem Ehepaar K eine Wohnungsbesichtigung durch.

Wenig später schlossen die Interessenten mit Verkäuferin X einen notariellen Kaufvertrag. Sie erwarben die Wohnung für 325.000 Euro, das Maklerbüro verlangte 11.602 Euro Provision. Doch die Käufer stellten die Forderung in Frage: Schließlich hätten sie die Immobilie und die Verkäuferin schon lange gekannt …

So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm: Dem Makler stehe keine Provision zu, weil der Kaufvertrag nicht durch seine Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sei (18 U 68/20). Herr K habe früh erfahren, dass die Wohnung verkauft werden sollte. Er habe beim Maklerbüro bereits angerufen, als dort nicht einmal das Exposé fertiggestellt war. In einer E-Mail habe er das Objekt und die Person der potenziellen Vertragspartnerin benannt.

Unter Umständen könne ein Makler Provision auch verdienen, wenn der Kunde über das Objekt vor dem Abschluss des Maklervertrags Bescheid wisse. Das setze allerdings voraus, dass der Makler zusätzliche Informationen liefere oder Hilfe leiste, die zum Vertragsschluss mit dem Immobilienverkäufer führe. Das sei z.B. der Fall, wenn der Kunde durch den Nachweis des Maklers erst den "konkreten Anstoß" bekomme, sich um eine bereits bekannte Immobilie zu kümmern. Auch die Organisation einer Besichtigung könne so eine Maklerleistung sein oder Hilfe bei der Finanzierung des Immobiliengeschäfts.

Im konkreten Fall treffe aber nichts davon zu. Das Interesse des Ehepaares an der Wohnung sei nicht erst durch das Maklerbüro geweckt worden. Es sei in den letzten Jahren einige Male bei Frau X zu Besuch gewesen, habe die Wohnung gut gekannt und schön gefunden. Der Besichtigungstermin habe also zum Vertragsschluss nicht wesentlich beigetragen. Auch die Finanzierung des Kaufs habe Herr K in einem Gespräch mit seiner Bank geklärt, bevor er vom Maklerbüro im Juni 2018 die ersten Unterlagen zugesandt bekam.

Die "beste" unter 500 getesteten Matratzen?

Online-Händler streiten über irreführende Reklame mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest

Ein Konkurrent beanstandete die Reklame eines Matratzen-Onlineshops als irreführend. Der Händler hatte stolz verkündet, wie gut eines seiner Produkte bei "Stiftung Warentest" abgeschnitten hatte: "Aus über 500 getesteten Matratzen wurde unsere Emma Matratze als Testsieger mit der Bestnote 1,7 ausgezeichnet. (Getestet durch Stiftung Warentest, Ausgabe 10/2019 in der Größe 90x200 im Härtegrad hart)".

Der Haken an der Sache: Die 500 Matratzen waren nicht in einem Test geprüft worden, sondern über Jahre hinweg in mehreren Tests. Zudem kritisierte der Konkurrent, dass der Matratzen-Onlineshop mit dem Testsieg für Matratzen in mehreren Größen und Härtegraden warb, während "Emma" den Sieg doch nur in einer Größe und im "Härtegrad hart" errungen hatte. Mit seiner Unterlassungsklage hatte der Konkurrent nur im ersten Punkt Erfolg.

Aus dem Hinweis in Klammern gehe hervor, dass die "Emma Matratze" in Größe 90x200 im "Härtegrad hart" Testsieger wurde, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest: In diesem Punkt könne von einer Täuschung der Verbraucher keine Rede sein (6 W 92/21).

Wer sich gezielt im Internet über Matratzen informiere, werde sicher nicht nur den ersten Satz, sondern auch den Hinweis in der Klammer zur Kenntnis nehmen — zumal der Hinweis direkt hinter der Werbeaussage stehe und nicht an anderer Stelle, wie das z.B. bei einem Sternchenhinweis der Fall sei.

Wenn es um hochpreisige und langlebige Produkte gehe, lese der Verbraucher Werbeaussagen in der Regel aufmerksam. Falsch verstehen könnten Internetnutzer allerdings die Aussage "aus über 500 getesteten Matratzen". Wer regelmäßig Testberichte lese, wisse wohl, dass die Stiftung Warentest keine Tests in diesem Umfang durchführe. Viele Menschen wüssten das jedoch nicht.

Und die Angabe einer konkreten Fundstelle des Tests (Ausgabe 10/2019) verstärke noch den falschen Eindruck, dass hier 500 Matratzen auf einmal untersucht wurden. Wenn ein Test mit einer Vielzahl von Produkten zeitgleich stattfinde, werde ihn der Interessent für aussagekräftiger halten als verschiedene Tests, die im Verlauf mehrerer Jahre hintereinander durchgeführt wurden. Das könnte durchaus die Kaufentscheidung von Verbrauchern beeinflussen. Diese Werbeaussage müsse daher unterbleiben.

Irreführende Reklame mit 36 Monaten Garantie

Internetplattform vermittelt den Kontakt zwischen Käufern und Verkäufern gebrauchter Elektronikgeräte

Ein Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb kämpft, beanstandete irreführende Werbeangaben der X-GmbH. Die X-GmbH betreibt eine Internetplattform, auf der sie gewerbliche Verkäufer und Käufer von generalüberholten, gebrauchten Elektronikgeräten zusammenbringt. In ihrer Reklame versprach die Firma X den Käufern eine "Garantie von 36 Monaten" für die "renovierten" Smartphones, Tablets usw.

Doch nach ihren Garantiebedingungen galt die "X-Garantie" erst, nachdem die zweijährige Gewährleistungspflicht der Verkäufer abgelaufen war — für ein weiteres Jahr. Und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X-GmbH enthalten eine Klausel, nach der sie für Produkte, die Käufer über die Plattform erwerben, höchstens 24 Monate lang eine zusätzliche Garantie übernimmt.

Die Firma täusche mit ihrem Garantieversprechen die Verbraucher, kritisierten die Wettbewerbshüter: Sie verspreche 36 Monate Garantie, gewähre sie aber nur 12 bis 24 Monate lang. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Das Garantieversprechen sei irreführend und müsse unterbleiben (6 U 121/21). Die Angabe "36 Monate Garantie" erwecke den Eindruck, die werbende Plattformbetreiberin X-GmbH sei über die gesamte Zeit die Garantiegeberin, erklärte das OLG.

Und so verstehe es auch der Verbraucher, der auf dieser Plattform nach gebrauchten Geräten suche. Tatsächlich setze die Garantie der Firma jedoch erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist der Verkäufer ein. Das irreführende Versprechen einer 36-monatigen Garantie könne Interessenten durchaus in ihrem Beschluss bestärken, die Internetplattform zu nutzen und dort zu kaufen.

Denn: Könne sich ein Käufer 36 Monate an die X-GmbH als Garantiegeberin wenden, sei es für ihn relativ einfach, bei einem Defekt des Geräts die Garantie in Anspruch zu nehmen. Handle es sich nicht um eine Garantiegeberin, sondern um verschiedene Garantiegeber in verschiedenen Zeiträumen, werde es für den Käufer wesentlich komplizierter, bei eventuellen Mängeln seine Rechte geltend zu machen.

Käufer könnten zwar über die Plattform mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen. Sie müssten sich aber in den ersten zwei Jahren mit dem jeweiligen Verkäufer auseinandersetzen, um eine Reparatur oder Rückzahlung abzuwickeln — anstatt sich, wie suggeriert, auf die Kulanz der Betreiberin einer großen Internetplattform verlassen zu können. Daher könne man davon ausgehen, dass viele Verbraucher bei richtiger Information über diese "zusammengesetzte" Garantie davon absehen würden, über die Plattform ein gebrauchtes Gerät zu kaufen.

Schlechte "Noten" für Immobilienmakler

Makler muss sich eine negative Beurteilung auf einem Bewertungsportal gefallen lassen

Der Immobilienmakler hatte im Internet eine Wohnung zum Kauf angeboten. Herr X meldete sich: Er interessiere sich für die Immobilie, allerdings finde er den Kaufpreis viel zu hoch. X bat den Makler, dem Verkäufer sein — wesentlich niedrigeres — Angebot vorzulegen. Dessen Antwort lautete: "Unseriöse" Angebote gebe er nicht weiter. Dennoch schickte der Makler Herrn X ein Exposé.

Auch ein zweites Kaufangebot von X (höher, aber immer noch unter dem aufgerufenen Kaufpreis) wurde nicht akzeptiert. Der Makler vermittelte die Wohnung einem Interessenten, der mehr zahlte. Auf dem Bewertungsportal "Google Places" gab Herr X dem Immobilienmakler die schlechteste Note (ein Stern) und schrieb dazu: "Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr … sagte mir, Kunde ist man, wenn man gekauft hat. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt".

Gegen diese Beurteilung zog der Immobilienmakler gerichtlich zu Felde, allerdings ohne Erfolg. Die Bewertung sei nicht rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Schleswig (9 U 134/21). Kritik an seinem Geschäftsgebaren müsse sich der Makler gefallen lassen, auch wenn das an der Geschäftsehre kratze. Das Werturteil des enttäuschten Kaufinteressenten, der das Auftreten des Maklers arrogant fand, sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Zudem zitiere Herr X wörtlich eine Bemerkung des Maklers. Die Bewertung enthalte also eine wahre Tatsachenbehauptung, die dem Werturteil zugrunde liege. Wahre Aussagen müssten auch dann hingenommen werden, wenn sie sich für den Betroffenen nachteilig auswirken könnten. Das Interesse des Maklers, seinen guten Ruf zu wahren, müsse hinter dem Recht des Herrn X auf Meinungsfreiheit zurücktreten.

Bei dieser Abwägung der Interessen müsse man auch berücksichtigen, dass der Makler aktiv den Auftritt im Bewertungsportal nutze, um seine Geschäfte zu befördern. Wenn jemand mit seiner gewerblichen Leistung unzufrieden sei, müsse der Makler dann eben auch schlechte Noten akzeptieren. Zudem seien Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht, weil sich hier Verbraucher/innen zu Produkten austauschen und ihre Informationsfreiheit wahrnehmen könnten.

Influencer und Marketing

Eine Bloggerin muss Beiträge, in denen sie geschenkte Produkte vorführt, als Werbung kennzeichnen

Gemäß dem Wettbewerbsrecht handelt unlauter und damit rechtswidrig, wer den kommerziellen Charakter seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht offenlegt. Nicht zum ersten Mal mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus diesem Grund die Influencerin Diana zur Löwen ab: Sie präsentiert auf Instagram regelmäßig Mode und andere Lifestyle-Produkte. Schon 2018 musste die Bloggerin eine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie Reklame in ihren Beiträgen nicht kenntlich gemacht hatte.

2019 führte sie wieder einmal auf Instagram Ohrringe und Kleidung vor und empfahl sie den Internetnutzern. Die Kleidung hatte Frau zur Löwen selbst gekauft, die Ohrringe hatte sie vom Hersteller geschenkt bekommen. Klickten Internetnutzer auf so genannte tap tags im Foto, wurden sie auf die Webseite der Verkäufer weitergeleitet. Dass es sich hier um Werbung handelte, blieb unerwähnt.

Diesmal forderten die Wettbewerbshüter von der Influencerin nicht nur Unterlassung, sondern auch eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro: Die hatte ihr ein Gericht 2018 für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht angedroht. Den Rechtsstreit gewann der Verband in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 35/21).

Wer im Internet Beiträge poste, in denen er/sie fremde Produkte präsentiere, müsse diese Veröffentlichung als Werbung kennzeichnen, so die Bundesrichter. Das gelte jedenfalls dann, wenn Influencer für die Präsentation eine Gegenleistung erhielten. Und eine Gegenleistung könne auch darin bestehen, dass Frau zur Löwen das vorgeführte Produkt vom Hersteller geschenkt bekomme. In Bezug auf die präsentierten Ohrringe stelle der beanstandete Instagram-Auftritt daher Werbung dar, die als solche gekennzeichnet werden müsse.

Soweit Blogger selbsterworbene Ware vorführten, bestehe für die entsprechenden Beiträge keine Kennzeichnungspflicht. Natürlich verkaufe Frau zur Löwen die Waren nicht, für die sie werbe. Dennoch seien ihre Präsentationen im Internet als geschäftliche Aktivität anzusehen — schon deshalb, weil sie mit ihrem Instagram-Profil ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigere. Deshalb müsse sie die Internetnutzer über den kommerziellen Charakter ihres Blogs informieren.

Irreführung auf dem Eierkarton

"Stichprobenartig" getestete Hühner sind nicht "nachweislich salmonellenfrei"

Eine dänische Firma vertreibt ihre Eier auch in Deutschland. Auf den Eierkartons prangt ein auffälliger Aufkleber mit Barcode und dem farblich hervorgehobenen Hinweis: "Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern". Hintergrund: Seit 2013 werden Legehennen in Dänemark alle zwei Wochen auf Salmonellen getestet. Wegen dieser staatlichen Kontrolle ist Dänemark (mit Schweden und Finnland) in der EU ein Vorreiter im Kampf gegen Salmonellen bei tierischen Produkten.

Trotzdem störte der Aufkleber deutsche Verbraucherschützer. Sie hielten die Angabe auf dem Bio-Eierkarton für irreführend, weil die Legehennen nur alle zwei Wochen stichprobenartig getestet werden. Das stelle keine Garantie dafür dar, dass alle Eier salmonellenfrei seien. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht (OLG) Celle gaben dem Verbraucherschutzverein Recht (13 U 84/20).

Die stichprobenartigen, repräsentativen Tests im Stall der Herde stellten zumindest sicher, dass eine Salmonelleninfektion wahrscheinlich entdeckt werde, stellte das OLG fest. Doch die Aussage, die Salmonellenfreiheit der einzelnen Hühner sei nachgewiesen, sei falsch. Der durchschnittlich informierte Verbraucher verstehe so eine Aussage als eine Art Garantie. Tatsächlich sei es aber so: Das Risiko einer Salmonellenbelastung sei bei diesen Eiern gering, keineswegs gleich Null.

Das Versprechen "salmonellenfrei" sei unrealistisch, weil nicht alle Hennen ständig getestet werden könnten. Und mit Tests im Abstand von zwei Wochen könne man unmöglich nachweisen, dass alle Hühner zu dem Zeitpunkt salmonellenfrei waren, als sie genau die Eier im Karton legten. Zwischen zwei Tests könne sich ein Huhn längst infiziert haben und die gelegten Eier verkauft sein.

Darüber mache sich der durchschnittliche Verbraucher angesichts der plakativen und eingängigen Werbeaussage natürlich keine Gedanken. Er werde so beworbene Eier bei gleichem Preis bevorzugen oder auch einen gewissen Preisaufschlag zahlen, weil auf dem Karton "nachweislich" stehe. Die Eierverkäuferin müsse daher die Werbeaussage unterlassen.

"Cover-Up" eines Tattoos missglückt?

Tätowierer soll für die mangelhafte Überarbeitung Schadenersatz zahlen

Der Kunde eines Tätowierstudios war schon reichlich tätowiert. Unter seinen Tattoos befand sich ein Stammesmotiv ("Tribal") am Oberarm, das er in einigen Sitzungen aufhübschen lassen wollte. Durch zusätzliche Schattierungen sollte ein 3D-Effekt entstehen und das Tattoo plastischer wirken.

Für jede Sitzung verlangte der Tätowierer 300 Euro, der Kunde zahlte im Voraus schon mal 600 Euro. Der Tätowierer begann mit einer dunklen Grundierung, die nach dem Abheilen der Haut wieder heller werden und weiterbearbeitet werden sollte. Doch nach drei Sitzungen brach der Kunde die Behandlung ab.

Für ein "Cover-Up" in einem anderen Kölner Studio, das ihm schließlich gefiel, zahlte er 3.750 Euro. Vom ersten Studioinhaber forderte der Kunde diesen Betrag ersetzt sowie die Rückzahlung des Vorschusses und obendrein Schmerzensgeld für psychische Probleme, die der Tätowierer mit dem misslungenen "Cover-Up" des Tribals angeblich ausgelöst hatte.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab (4 O 94/19). Der Tätowierer habe keineswegs fehlerhaft gearbeitet und seine vertraglichen Pflichten verletzt. Es sei vielmehr unmöglich, den 3D-Effekt originalgetreu so umzusetzen, wie er auf der ausgedruckten Vorlage des Kunden zu sehen sei. Auf ein gestochenes Tattoo sei so eine Vorlage nicht eins zu eins übertragbar. Der Tätowierer habe den Kunden auch deutlich darauf hingewiesen, dass die neue Tätowierung nicht genauso aussehen werde.

Dass der Tätowierer ohne Schablohne arbeite ("Freestyle"), stelle nicht automatisch einen Mangel dar. Ob die gestochenen Engelsflügel misslungen waren, habe die Sachverständige auf den Fotos nicht erkennen können. Dafür habe die Qualität der Aufnahmen nicht ausgereicht, die der Tattoo-Liebhaber als Beweismittel vorgelegt habe. Die vom Tätowierer verwendeten Farben entsprächen den EU-Vorschriften. Auch die behaupteten Hygienemängel im Studio habe der Kunde nicht nachvollziehbar belegt.

Unfall durch verkehrsunsicheren Mietwagen

Schwer verletzte Autofahrerin erhält hohes Schmerzensgeld vom Autovermieter

Die Geschäftsfrau, Stammkundin des Autovermieters, hatte einen Wagen für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück gemietet. Auf dem Rückweg nahm die Autofahrerin kurz die linke Hand vom Lenkrad, um die offene Seitenscheibe zu schließen.

Plötzlich fing das Fahrzeug an zu schlingern, doch Gegenlenken war unmöglich. Das schleudernde Auto kippte nach links und rutschte von der Straße auf eine Grünfläche. Dabei geriet der linke Arm der Frau durch das Fenster und wurde irreparabel abgetrennt.

Weil der Mietwagen laut Sachverständigengutachten nicht verkehrssicher war, sprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt der schwer verletzten Frau 90.000 Euro Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente von 160 Euro monatlich zu (2 U 28/21). Laut Mietvertrag hafte der Autovermieter für Unfälle mit "Personenschaden" nur, wenn ihm grobes Verschulden oder eine fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, stellte das OLG fest.

Verschulden liege hier nicht vor. Wie der Kfz-Sachverständige ausgeführt habe, handle es sich um einen Produktionsfehler. Schon im Autowerk sei ein Lager in der unteren Lenksäule nicht richtig verbaut worden, daher sei das Auto von Anfang an nicht verkehrssicher gewesen. Während der Fahrt sei das Kreuzgelenk herausgesprungen, deshalb habe die Fahrerin nicht mehr lenken können.

Autovermieter müssten aber auch unabhängig von eigenem Verschulden für Mängel ihrer Fahrzeuge geradestehen, die bereits bei Vertragsschluss mit dem Mieter vorhanden seien. Diese Haftung könnten sie nicht per Vertragsklausel ausschließen — jedenfalls nicht, soweit es um ihre Hauptpflicht gehe: dem Kunden ein verkehrssicheres Auto zu übergeben. Lenkung und Bremsen müssten funktionieren. Automieter müssten sich darauf verlassen können, dass das gemietete Fahrzeug verkehrstüchtig sei und sie nicht in Gefahr bringe.

Fakeshop im Internet

Kunden zahlten für nichts: Bewährungsstrafe für den Webdesigner von "Waschmaschino"

Der ausgebildete Mediengestalter begann seine kriminelle Karriere im Darknet. Dort warb er für sich als Dokumentenfälscher. Ein gefälschter Ausweis-Scan kostete 35 Euro, damit konnten die Kunden z.B. ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnen. 2016 erweiterte der Mann sein betrügerisches Repertoire um einen Fakeshop (mit den Domainnamen waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com), den er mit einem zweiten Täter betrieb.

Während der Mittäter mit Internetnutzern und potenziellen Kunden Kontakt aufnahm, betreute der Webdesigner die Webseite. Er erstellte professionell wirkende Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern und gab dem Ganzen einen seriösen Anstrich. Kunden mussten per Vorauskasse bezahlen, Ware wurde keine verschickt. 60 Personen fielen auf den Fakeshop herein, bestellten und zahlten für nichts. Der Schaden belief sich auf knapp 20.000 Euro.

Das Amtsgericht München verurteilte den 29-Jährigen wegen Fälschungen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis mit Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 5.400 Euro (813 Ls 740 Js 2242/20). Trotz des beträchtlichen Schadens fiel das Urteil relativ milde aus, weil sich der nicht vorbestrafte Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ verhalten und an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte. Zudem versicherte der Webdesigner, mit solchen Sachen sei nun Schluss: Er wolle seiner Freundin und seinem Kind zuliebe ein "normales Leben führen".

Überhöhte Mahngebühr

Ticketportal darf von verspätet zahlenden Kunden keine 10-Euro-Pauschale verlangen

Das Portal "Ticketbande" bietet auf dem Zweitmarkt Veranstaltungstickets an. Schon 2010 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den niederländischen Tickethändler wegen unzulässiger Mahngebühren abgemahnt. Aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sollten damals verspätet zahlende Kunden für jede Mahnung zehn Euro Säumnisgebühr zahlen, um den "Verzugsschaden" auszugleichen.

Unternehmen dürfen jedoch von Kunden keinen pauschalen Schadenersatz fordern, der höher ist als der voraussichtliche Schaden durch den "Zahlungsverzug". Umgekehrt müssen Verbraucher die Chance bekommen nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. So steht es im Gesetz.

2010 hatte "Ticketbande" auf die Abmahnung des vzbv reagiert und die beanstandete AGB-Klausel gestrichen. 2020 ließ sich der Tickethändler etwas Neues einfallen und verschickte "gebührenpflichtige Mahnungen". Der Rechnungsbetrag enthielt eine Mahngebühr von zehn Euro. Diesmal klagte der vzbv gegen das Vorgehen des Ticketportals und bekam vom Landgericht Erfurt Recht (3 O 489/21).

Der Betreiber des Ticketportals umgehe das Verbot, die Kunden per AGB-Klausel abzukassieren, indem er den betroffenen Kunden mit Mahnschreiben planmäßig und konsequent eine Pauschale von zehn Euro abverlange — ohne Prüfung des Einzelfalls. Überhöhte Mahngebühren, die den Kunden systematisch per Mahnschreiben abgeknöpft werden, seien aber genauso unzulässig wie überhöhte Mahngebühren, die per AGB-Klausel festgelegt werden.

Erfolglos pochte der Tickethändler darauf, dass ihn jedes Mahnverfahren wegen des Arbeitsaufwands tatsächlich zehn Euro koste. Das Einziehen offener Forderungen gehöre zu den normalen kaufmännischen Tätigkeiten, erklärte das Landgericht. Kosten, die über die üblichen Porto- und Papierkosten hinausgingen, habe das Unternehmen nicht belegt. Eine Mahngebühr von zehn Euro dürfe "Ticketbande" künftig nur verlangen, wenn im Einzelfall tatsächlich so hohe Mahnkosten entständen oder wenn diese Pauschale individuell mit Verbrauchern vereinbart worden sei.

Online-Shop wirbt mit fünf Sternen

Wenn für so gekennzeichnete Produkte keine einzige Kundenbewertung vorliegt, ist die Reklame irreführend

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die Webseite der H-GmbH, die über das Internet Fahrräder und Radzubehör verkauft. Rufen Internetnutzer die Produktkategorie Fahrräder auf, sehen sie zunächst eine Übersichtsseite mit Abbildungen der angebotenen Räder, einige geschmückt mit fünf leuchtend gelben Sternen.

Wer auf ein Angebot klickt, bekommt auf der Produktseite die Sterne wieder angezeigt, allerdings mit dem Zusatz "(0)". Der Zusatz Null bezieht sich auf die abgegebenen Kundenbewertungen. Mit guten Augen kann man unten auf der Seite unter der Überschrift "Kundenbewertungen" den kleingedruckten Hinweis lesen: "Leider ist noch kein Eintrag vorhanden."

Die Reklame mit den fünf Sternen tue so, als wären die Räder von Käufern erprobt und gelobt worden, stellten die Verbraucherschützer fest. Da tatsächlich keine Kundenbewertung vorliege, täusche die Werbung die Verbraucher. Der Verband klagte auf Unterlassung und bekam vom Landgericht Berlin Recht (16 O 139/21). Für ein Produkt, für das noch keine Kundenbewertung abgegeben wurde, dürften Online-Shops nicht mit Sternen werben: Das sei irreführend.

Üblicherweise repräsentierten "fünf Sterne" sehr positive Kundenbewertungen, so das Landgericht. Daher fassten Verbraucher die Sterne neben der Abbildung so auf, als wären Käufer mit diesem Rad äußerst zufrieden gewesen. Interessenten würden so dazu verlockt, sich näher mit den Informationen zu dem anscheinend als "sehr gut" beurteilten Produkt zu befassen.

Der falsche Eindruck werde durch den Hinweis auf der folgenden Seite mit den Produktdetails nicht "ausgebügelt". Denn es sei kaum anzunehmen, dass potenzielle Käufer, die wegen der Sterne-Auszeichnung auf der Übersichtsseite das angebliche Spitzenprodukt anklickten, sich auf der folgenden Seite nochmals mit den Sternen beschäftigten. Obendrein seien der Zusatz "(0)" hinter den Sternen und der Hinweis auf fehlende Kundenbewertungen so unauffällig klein, dass man sie sehr leicht übersehen könne.

"Kaiser Milton" muss bezahlt werden

Der Käufer des verstorbenen Hengstes durfte nicht wegen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten

Bei der Körung des Trakehner-Zuchtverbands im Oktober 2017 hatte der Hengst "Kaiser Milton" souverän gesiegt. Im Sommer 2021 starb er mit nur sechs Jahren. Am Jahresende nahm auch der langwierige Rechtsstreit um das Pferd ein Ende. Kein gutes Ende allerdings für Burkhard Wahler vom Klosterhof Medingen, der den Hengst bei der Auktion nach der Körung für 320.000 Euro ersteigert hatte.

Kurz danach reklamierte der Trakehner-Züchter Lahmheit des Pferdes und trat vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich die Trakehner-Händlerin nicht ein, die den Hengst seinerzeit in Kommission für den Eigentümer verkauft hatte: Sie verlangte vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer und Nebenkosten, insgesamt rund 380.000 Euro. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (6 U 56/18).

Herr W. habe gewusst, dass der Hengst vor der Körung nur einem eher oberflächlichen Gesundheitscheck unterzogen wurde. Werde ein Pferd zur Körung zugelassen, sei dies nicht verbunden mit "letzter Gewissheit über seinen gesundheitlichen Zustand". Die Befunde des Untersuchungsprotokolls seien jedoch Orientierungspunkte in der Frage, welche "Beschaffenheit des Pferdes" vertraglich vereinbart worden sei.

Als die Auktion stattfand, habe das Pferd nicht gelahmt. Über eine Fehlbildung am linken Vorderhuf, aus der sich eventuell Lahmheit entwickeln konnte, habe der Käufer aufgrund von Röntgenaufnahmen Bescheid gewusst. Daher sei sie Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit — einschließlich des damit verbundenen Risikos — und nicht als Mangel des Tieres einzustufen. Später sei bei "Kaiser Milton" auch ein Herzfehler diagnostiziert worden.

Im Untersuchungsprotokoll werde aber nur ein geringes Herznebengeräusch "ohne Krankheitswert" erwähnt und eine Nachuntersuchung empfohlen. Wie sich dieser Befund entwickeln würde, habe man nicht voraussehen können: Der Zustand konnte sich verschlechtern, aber auch verbessern. Dass da ein Risiko bestanden habe, sei aber klar gewesen. Wer mit diesem Wissen ein Pferd erwerbe, könne nicht nachträglich einen Mangel geltend machen, wenn sich das Risiko verwirkliche.

Fazit: Der Züchter habe nicht nachgewiesen, dass der Hengst 2017 mangelhaft gewesen sei, so das OLG. Nur dann hätte er wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Maklerprovision futsch

Hauskäufer durften den Maklervertrag wegen unzutreffender Widerrufsbelehrung widerrufen

Ein Immobilienmakler bot im Internet ein Einfamilienhaus zum Verkauf an. In der Anzeige wies er auf die fällige Käuferprovision im Erfolgsfall hin. Ein Ehepaar meldete sich per Mail und bekundete Interesse an dem Angebot.

Der Makler schickte den Kaufinteressenten Vertragsformulare, in denen von "Verzichtserklärung" in Bezug auf ihr Widerrufsrecht die Rede war. Darüber hinaus standen da Formulierungen wie "Wenn Sie auf Ihr Widerrufsrecht verzichten wollen …" oder "Hiermit verzichte ich auf mein Widerrufsrecht".

Das Ehepaar kaufte die Immobilie. Nach Vertragsschluss zahlte es jedoch keine Provision (rund 25.000 Euro), sondern widerrief den Maklervertrag. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, und wies die Zahlungsklage des Maklers ab (7 U 117/20). Grundsätzlich entfalle zwar das Recht der Verbraucher, den Vertrag mit einem Unternehmer (hier: mit dem Makler) zu widerrufen, wenn dieser den Vertrag vollständig erfüllt habe.

Das setze aber voraus, dass die Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden, betonte das OLG. Im konkreten Fall sei das Widerrufsrecht der Hauskäufer nicht erloschen, weil die Widerrufsbelehrung des Maklers im Vertragsformular falsch sei oder zumindest missverständlich. Der Makler habe im Vertragstext nämlich den Anschein erweckt, die Käufer könnten auf ihr Widerrufsrecht verzichten und es dadurch verlieren.

Das treffe nicht zu. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch, noch die Musterbelehrungen zum Widerruf sähen einen Verzicht auf dieses Recht vor. Nur wenn der Makler die vereinbarte Leistung vollständig erbracht habe, entfalle das Widerrufsrecht.

Kaufinteressenten könnten den Maklervertrag auch dann noch widerrufen, wenn der Makler mit seinen Dienstleistungen schon begonnen habe oder wenn sie den Makler dazu aufgefordert hätten, damit zu beginnen. Trotz des Widerrufs müssten sie ihn dann allerdings für das Geleistete bezahlen — wenn sie über diese Rechtsfolge korrekt informiert wurden.

Beim Autokauf den "alten" in Zahlung gegeben

Ist die Vereinbarung zum Gebrauchtwagen unwirksam, platzt das ganze Geschäft

Ist bei einem Neuwagenkauf die Vereinbarung, dass der Käufer seinen "Gebrauchten" in Zahlung gibt, unwirksam, kann der Verkäufer den "Anrechnungsbetrag" für den Gebrauchtwagen nicht gesondert zurückverlangen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Geklagt hatte eine Kfz-Händlerin, die den Gebrauchtwagen des Kunden in Zahlung genommen hatte. Der Kunde hatte das Baujahr des Fahrzeugs mit 1984 angegeben. Später stellte sich heraus, dass es bereits 1983 erstmals zugelassen war. Die Verkäuferin verlangte deshalb vom Kunden, den Gebrauchtwagen wieder zurückzunehmen und den entsprechenden Teil des Preises für den Neuwagen nachzuzahlen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt diese Forderung für unberechtigt (14 U 63/93). Würde man der Händlerin erlauben, den Gebrauchtwagen zurückzugeben, würde man ihre Interessen einseitig bevorzugen. Es sei aber keineswegs eine selbstlose "Wohltat" der Neuwagen-Verkäufer, wenn sie den Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung nehmen. Vielmehr sei es in den allermeisten Fällen für beide Seiten eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Das habe im konkreten Fall zur Folge, dass der gesamte Kaufvertrag aufzulösen sei. Die Verkäuferin könne ihren Neuwagen zurückverlangen. Im Gegenzug müsse sie dem Kunden den dafür bezahlten Betrag erstatten.

Dubiose Selbsttest-Zertifikate

Irreführende Werbung: Ohne Arztkontakt zustande gekommene Corona-Testzertifikate sind ungültig

Ein mehr als dubioses Geschäftsmodell: Ein Hamburger Unternehmen warb auf seiner Webseite für ein Corona-Selbsttest-Zertifikat, das dem Inhaber "freien Zugang" zu Restaurants, Arbeit, Bus & Bahn etc. verschaffen sollte. Der Inhaber bzw. die Inhaberin könne das Zertifikat überall einsetzen, wo die 3G-Regel oder die 2G+-Regel gelte, wurde im Internet versprochen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame als irreführend. Nach mehreren Beschwerden und Anfragen zur Webseite hatte sie probeweise ein Testzertifikat bestellt. Drei Schritte waren zu vollziehen: einen Selbsttest machen, einen Fragebogen beantworten, danach sollte das Zertifikat als PDF-Datei geschickt werden.

Das vom Probetester ermittelte Testergebnis wurde vom Hamburger Unternehmen nicht angefordert oder kontrolliert. Dennoch erhielt er ein Zertifikat, auf dem eine Ärztin versicherte, die genannte Person habe keine Symptome und sei nicht mit dem Coronavirus infiziert. Das sei bei einem negativen Antigen-Test in der Arztpraxis "unter meiner fachärztlichen Überwachung" festgestellt worden.

Ein Testnachweis, der ohne jeden Arztkontakt zustande komme, sei ungültig, erklärte das Landgericht Hamburg (406 HKO 129/21). Die einschlägige Verordnung schreibe vor, dass ein Arzt den Test durchführen oder mindestens überwachen müsse. Entgegen den Angaben auf dem Zertifikat sei hier der Test weder in einer Arztpraxis, noch unter fachärztlicher Aufsicht erfolgt. Die Werbung des Unternehmens — "freier Zugang" bei 3G-Regel usw. — täusche also die potenziellen Kunden und müsse künftig unterbleiben.

Das war nicht der erste Rüffel für das Unternehmen. Es bietet auch digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt an. Dabei füllt der Interessent einen Fragebogen aus, kreuzt praktischerweise selbst seine Symptome an und teilt mit, für wie viele Tage er krankgeschrieben werden möchte. Und sogleich wird von einem "Privatarzt" digital eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit einer korrekten Bescheinigung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat das natürlich nichts zu tun. Auch dieses Angebot und die Werbung dafür ist auf Initiative der Wettbewerbszentrale verboten worden.

Vor der Kundentoilette gestürzt

Der Supermarktbetreiber kann nicht belegen, dass der Boden regelmäßig gereinigt wurde

Frau B, Mitarbeiterin eines Mobilfunkanbieters, war gegen Mittag mit Kollegen in den Supermarkt gegangen, um Getränke zu besorgen. Wie mehrere Kollegen besuchte auch sie die Kundentoilette des Marktes. Als Frau B den Vorraum der Damentoilette verließ und den schlecht beleuchteten Flur betrat, rutschte sie dort aus und stürzte. Dabei verletzte sie sich am rechten Sprunggelenk.

Sechs Wochen lang war die Verletzte arbeitsunfähig, konnte nur mühsam mit Krücken gehen und litt unter erheblichen Schmerzen. Dafür verlangte sie Entschädigung vom Betreiber des Supermarkts: Der Boden sei nass, die Feuchtigkeit wegen der schwachen Lampe nicht erkennbar gewesen. Damit habe der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Während das Landgericht die Klage von Frau B abgewiesen hatte, sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu (9 U 62/19).

Der Markbetreiber sei verpflichtet, Kunden vor Stürzen auf glattem oder rutschigem Boden zu bewahren, so das OLG. Das bedeute, er müsse überall regelmäßig reinigen lassen und so Nässe und Verunreinigungen auf dem Boden verhindern. Anders als das Landgericht meine, erstrecke sich die Reinigungspflicht nicht nur auf die Verkaufsräume des Supermarkts, sondern auch auf die Kundentoiletten und den Bereich davor.

In einem großen Supermarkt mit 70 Mitarbeitern und 2.300 qm Fläche benützten ständig Kunden die Toilette. Dazu komme hier noch ein Gastronomiebereich mit 35 Sitzplätzen. Daher müsse auch dort der Boden gewischt werden, wenn auch vielleicht nicht so häufig wie im Obst- und Gemüsebereich des Marktes. Da sei ständig mit Verunreinigungen zu rechnen. Ein Abstand von zwei Stunden dürfte in und vor den Toiletten ausreichen. In welchen Intervallen im betroffenen Supermarkt gereinigt wurde, sei jedoch nicht nachvollziehbar.

Der zur Kontrolle in den Toiletten ausgehängte Reinigungs-Stundenzettel sei nicht mehr vorhanden. Mitarbeiter könnten keine Angaben dazu machen, welcher Kollege/welche Kollegin wann und wie oft den Toilettenbereich kontrolliert habe. Eine Mitarbeiterin habe als Zeugin eingeräumt, Reinigungsarbeiten und Kontrollen fänden nur statt, wenn gerade jemand Zeit habe. Die Kontrollzettel würden aus Zeitgründen meistens nicht ausgefüllt. Also sei völlig offen, ob und wann am Unfalltag Reinigungsarbeiten und Kontrollen stattfanden, stellte das OLG fest. Der Supermarktbetreiber müsse deshalb für den Unfall der Kundin haften.

Mülltonnen auf dem Radweg

Gestürzter Radfahrer verlangt Schadenersatz von der Abfallentsorgungsfirma

Manche Leute werden richtig kreativ bei der Suche nach Schuldigen für ein Malheur, das sie mit etwas Aufmerksamkeit leicht hätten vermeiden können. So zum Beispiel ein Radfahrer, dem es gelang, auf einem Radweg mit zwei leeren Mülltonnen zusammenzustoßen. Er hatte die Tonnen zwar gesehen, fuhr beim Ausweichmanöver jedoch gegen eine Tonne, stürzte und verletzte sich.

Das Landgericht Frankenthal wies die Schadenersatzklage des Radfahrers gegen die Abfallentsorgungsfirma ab (4 O 25/21). Das Landgericht räumte zwar ein, dass die Müllwerker ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Sie dürften auf dem Radweg nicht einfach ein Hindernis aufstellen. Die Tonnen beeinträchtigten natürlich den "Verkehrsfluss".

Allerdings seien sie schon von weitem gut erkennbar gewesen. Der Radfahrer hätte den Mülltonnen also ohne Weiteres ausweichen können, möglichst vorsichtig und weiträumig. Stattdessen sei er so knapp daran vorbeigefahren, dass er eine Tonne streifte und das Gleichgewicht verlor. Nicht die dort abgestellten Mülltonnen hätten den Sturz verursacht, sondern die grob fahrlässige Fahrweise des Radfahrers. Den Unfall habe er sich selbst zuzuschreiben, das schließe jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.

Torwandschießen beim VW-Händler

Kunden mit so einem Gewinnspiel zu ködern, ist wettbewerbswidrig

Das Wettbewerbsrecht verbietet es Unternehmen, potentielle Kunden durch "übertriebenes Anlocken" auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Ein Beispiel, was darunter zu verstehen ist, bietet ein Fall aus Sachsen-Anhalt. Ein VW-Händler hatte folgende Zeitungsanzeige aufgegeben: "Torwandschießen wie im ZDF-Sportstudio ... Hauptgewinn: Ein neuer VW-Golf. Bedingung: 3 Treffer oben und 3 Treffer unten."

Ein Verband von Opel-Vertragshändlern zog gegen diese Werbung mit Erfolg vor Gericht. Das Oberlandesgericht Naumburg sah in der Werbeaktion eine unsachliche Beeinflussung der Kunden: Beim Torwandschießen sei das zusätzliche Lockmittel für das Publikum noch wichtiger, als das normalerweise bei Werbe-Gewinnspielen der Fall sei (2 U 154/94).

Der besondere Anreiz bestehe hier darin, dass es beim Torwandschießen nicht ausschließlich auf den Zufall ankomme, sondern zu einem gewissen Grad auch auf die Fähigkeit der Teilnehmer, mit dem Ball umzugehen. Die objektiv sehr geringe Chance, genügend Treffer zu erzielen, ändere daran nichts. Die Richter wüssten aus eigener Erfahrung, dass bei derartigen Gewinnspielen der sportliche Ehrgeiz über die tatsächlich minimale Gewinnchance hinwegtäusche.