Im Sommer 2021 besuchte ein Münchner mit Lebensgefährtin und Tochter einen Biergarten. Als die Tochter aufstand, die neben ihm auf der Bierbank saß, kippte plötzlich die Bank mit dem Vater um. Er fiel gegen einen Baum, schürfte sich die Arme auf und erlitt einige Prellungen. Vom Gastwirt forderte der Mann Schadenersatz für die Arztkosten und 500 Euro Schmerzensgeld.
Immerhin habe er sich ärztlich behandeln lassen und vier Wochen lang starke Schmerzen aushalten müssen, betonte er. Die Bierbank sei nur umgefallen, weil die Bodendielen an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen seien und der Standbügel der Bank daher fünf Zentimeter in der Luft stand. Der Gastwirt und sein Personal müssten für sicheren Stand der Bierbänke sorgen.
Das sei selbstverständlich geschehen, erklärte der Gastwirt. Die Belegschaft schaue immer wieder nach den Bierbänken und stelle sie richtig auf. Oft würden sie aber von Gästen verstellt. Im Zweifel müssten die nächsten Gäste die Bierbänke dann halt selbst zurechtrücken. Das Amtsgericht München gab dem Gastwirt Recht: Dass Nachlässigkeit von seiner Seite zu dem Missgeschick geführt habe, sei nicht bewiesen (159 C 18386/21).
Wenn die Bank teils auf Dielen, teils auf Schotter stehe, sei sie wohl wacklig. Das könne man dem Gastwirt vorwerfen — aber nur, wenn die Bank wirklich unsicher gestanden habe, als sie umkippte. Letztlich habe jedoch kein Zeuge, auch nicht die Tochter, konkrete Angaben zum Stand der Bierbank machen können. Nicht einmal der Verletzte selbst habe behauptet, er sei völlig sicher, dass die Bierbank nicht vollständig auf den Dielen gestanden habe.
Der Schichtleiter des Gastwirts habe angegeben, um 15 Uhr habe das Personal alle Bänke und Biertische geordnet hingestellt. Wenn man berücksichtige, dass der Besucher mit seiner Familie schon um 16 Uhr in den Biergarten gekommen sei, sei es doch eher unwahrscheinlich, dass die Bierbank in der Zwischenzeit "verrutscht" wurde. Dass der Biergartenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, stehe nicht fest: Nur dann hätte der Verletzte Anspruch auf Entschädigung.