Handel und Gewerbe

Supermarkt-Parkplatz nicht gestreut

Winterdienst-Firma muss einer mit dem Rad gestürzten Kundin Schmerzensgeld zahlen

Es war zwar Anfang März 2015, doch von Frühling noch keine Spur: In der Umgebung von München war es eiskalt. Eine Frau aus Grasbrunn radelte um 8 Uhr früh zu einem Supermarkt in Neukeferloh. Auf dem Kundenparkplatz des Supermarkts stürzte sie auf überfrierender Nässe und brach sich den rechten Mittelfinger. Bis heute hat die 54-Jährige Probleme mit dem Finger, kann die rechte Hand nicht richtig gebrauchen.

Im Auftrag der Gemeinde Neukeferloh hatte ein gewerblicher Räum- und Streudienst den Winterdienst im Gemeindegebiet übernommen, Supermarkt-Parkplatz inklusive. Von dieser Firma forderte die Verletzte 3.000 Euro Schmerzensgeld: Der Parkplatz sei nicht gestreut gewesen, warf sie der Unternehmerin vor. Deshalb sei ihr Rad auf einer — nicht erkennbaren, ca. drei mal drei Meter großen — gefrorenen Fläche weggerutscht. Zwar habe kein Schnee mehr gelegen. Aber am Vortag habe es geregnet und über Nacht sei es sehr kalt gewesen. Deshalb hätte der Räumdienst den Parkplatz kontrollieren und auf überfrorener Nässe streuen müssen.

Die Unternehmerin verwies auf die Gemeindeverwaltung: Die Kommune habe sie an diesem Tag nicht zum Einsatz aufgefordert. Parkplätze und Wege seien schnee- und eisfrei gewesen. Der Ehemann der Firmeninhaberin behauptete sogar, es habe ein Mitarbeiter morgens um 5 Uhr den Parkplatz kontrolliert. Daran konnte sich der Mitarbeiter allerdings nicht erinnern.

Das Amtsgericht München glaubte dem Ehemann nicht und entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (154 C 20100/17). Die Unternehmerin sei verpflichtet, auf dem Parkplatz den Winterdienst auszuführen — diese Pflicht habe sie nur unzulänglich erfüllt. Laut Wetterdienst herrschte in München und Umgebung an diesem Tag eine Mindesttemperatur knapp über dem Gefrierpunkt: 0,4 Grad Celsius.

Bei so einer Temperatur hätte die Winterdienst-Firma auch ohne Aufforderung der Kommune aktiv werden, den Parkplatz auf glatte Stellen durch überfrierende Nässe prüfen und gegebenenfalls streuen müssen. Rund um München sei der Winter Anfang März in der Regel noch nicht vorbei. Da die Unternehmerin zudem den Winterdienst gewerblich ausübe, träfen sie auch — verglichen mit privaten Hauseigentümern — erhöhte Sorgfaltspflichten.

Media Markt feiert Geburtstag

Jubiläumsangebote eines Händlers sind nur alle 25 Jahre zulässig

Ein "Media Markt" in Bochum wollte zu seinem Geschäftsjubiläum mit folgender Werbung die Aufmerksamkeit der Kunden steigern: "Sechs Jahre in Bochum ... Media Markt macht zu seinem 6. Geburtstag Superangebote zu absoluten Wahnsinnspreisen".

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandete die Reklame: Sie verstoße gegen das Sonderveranstaltungsrecht. Geburtstagsangebote seien nicht beliebig oft erlaubt, weil sonst eine Unzahl von Sonderveranstaltungen entstünde, die letztlich nur den Verbraucher in die Irre führe.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte, dass Jubiläumsverkäufe nur in größeren Abständen, nämlich alle 25 Jahre zulässig sind (4 U 34/95). Diese Entscheidung unterstrich das Gericht, indem es für den Fall der Zuwiderhandlung dem "Media Markt" eine Geldbuße von bis zu 500.000 DM androhte. Das Unternehmen müsse sowohl die Werbung unterlassen, als auch den Verkauf der zu Sonderpreisen angebotenen Ware. Reklame dürfe nicht mehr versprechen, als sie halten könne.

"Lockvogelangebot"?

75-jähriger Kunde verlangt Geld zurück: Partnervermittlungsvertrag anfechtbar?

Ein ehemaliger Bankkaufmann suchte nach dem Tod seiner Ehefrau 2014 eine neue Partnerin. In einer Tageszeitung studierte er die "Partnerschaftsanzeigen" und stieß auf das Inserat einer bundesweit tätigen Partnervermittlung:

"D 73 J., bin eine einfache, aber hübsche Frau mit weiblicher Figur, gerne würde ich wieder einen lieben Mann (Alter unwichtig) glücklich machen. … Bitte rufen Sie heute noch an u. fragen nach mir. 1&1-pv Tel."

Als der Senior dort anrief, meldete sich natürlich keine Frau D, sondern eine Mitarbeiterin der Partnervermittlung. Mit ihr traf sich der Mann und unterschrieb nach dem Gespräch einen Vermittlungsvertrag. Darin hieß es, die Agentur garantiere zehn Partnerempfehlungen. Dafür zahlte der Kunde 4.998 Euro. Über die Anzeige und "Frau D" wurde da gar nicht mehr gesprochen, wie er später selbst zugab.

Im Sommer 2015 teilte der Kunde der Partneragentur mit, er habe mit der empfohlenen Frau H eine Partnerin gefunden. Nach einigen Tagen schrieb er, die "angebotene Frau D sei nicht mehr aufgetaucht", die Zeitungsanzeige könne nicht stimmen. Der Senior forderte die 4.998 Euro zurück und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied den Streit zu Gunsten der Partneragentur (12 U 1919/16).

Der Vertrag sei wirksam, so das OLG. Die Partnervermittlung schuldete dem Kunden zehn Partnervorschläge, ausgewählt nach den von ihm gewünschten Eigenschaften (Interessen, Alter, Wohnort etc,). Und diese Vorschläge habe der Kunde erhalten. Es liege auch kein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Angebot und Honorar vor: Bei Unternehmen dieser Art gebe es kein "marktübliches Honorar", die Preisunterschiede seien enorm. Von Wucher könne jedenfalls nicht die Rede sein.

Das Unternehmen habe den Mann auch im Hinblick auf den Urheber der Anzeige nicht getäuscht. Personen mit seiner Lebenserfahrung wüssten, dass gewerbliche Partnervermittler Kontaktanzeigen schalteten. Wer "Partnerschaftsanzeigen lese, werde die Abkürzung "pv" unschwer als Abkürzung für "Partnervermittlung" erkennen. Das Ende des Inserats — "1&1-pv Tel." — sei ein klarer Hinweis darauf, dass hier nicht der private Telefonanschluss einer Frau D angegeben werde. Die "Ich-Form", in der die Annonce geschrieben sei, ändere daran nichts — in gewerblichen Anzeigen sei das gang und gäbe.

Diese Art Werbung sei seit Jahrzehnten gebräuchlich und jedem Zeitungsleser vertraut. Selbst wenn man eine Täuschung durch ein "Lockvogelangebot" (Beschreibung einer nicht-existenten Frau D) bejahen wollte, bedeutete das im konkreten Fall nicht, dass der Vertrag nichtig sei. Denn die angebliche Täuschung sei nicht der Grund für den Vertragsschluss mit dem Partnervermittler gewesen. Im Gespräch mit der Vermittlerin habe der Kunde gar nicht mehr erwähnt, speziell Frau D kennenlernen zu wollen. Und auch nach dem Erhalt der Adressen habe er nach ihr nicht mehr gefragt.

Maklerprovision verwirkt?

Bei falschen Angaben im Exposé kommt es darauf an, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung des Maklers ist

Ein Immobilienmakler hatte mit einer Immobilienbesitzerin einen Maklervertrag abgeschlossen, die ein weiteres Mietshaus erwerben wollte. Er vermittelte ihr ein Gebäude mit mehreren vermieteten Wohnungen. In seinem Exposé war allerdings der Stand der Vermietungen falsch dargestellt. Die Maklerkundin fand deshalb, ihm stehe die vereinbarte Provision nicht zu.

Das Landgericht war anderer Ansicht: Die Fehler im Exposé hätten sich auf den Kaufvertrag nicht ausgewirkt, weil die Käuferin ohnehin vor dem Vertragsschluss sämtliche Mietverträge erhalten habe. Mit dieser Begründung war das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nicht einverstanden, es sprach dem Makler jedoch ebenfalls die Provision zu (19 U 191/17).

Falsche Angaben im Exposé zu wesentlichen Eigenschaften einer Immobilie (z.B. Baujahr oder Wohnfläche) könnten den Verlust der Provision rechtfertigen, betonte das OLG. Ein Makler "verwirke" die Provision aber nicht nur, wenn durch seine Fehler der Maklerkunde konkret geschädigt werde. Provisionsverlust sei eine Sanktion für vorsätzliches oder grob leichtfertiges Fehlverhalten eines Maklers — unabhängig von den Folgen.

Dennoch: Wenn es darum gehe, das Fehlverhalten zu beurteilen, müsse schon berücksichtigt werden, wie leicht oder schwer ein Fehler zu korrigieren sei. Hier gehe es nur um einen leicht richtig zu stellenden Informationsfehler. Zudem sei dieser Fehler nicht allein auf die nachlässige Arbeitsweise des Maklers zurückzuführen, sondern beruhe auf unvollständigen Angaben des Verkäufers. Er rechtfertige deshalb nicht den Verlust der Provision, die Kundin müsse zahlen.

Wucherpreis für Ticketversand

Bundesgerichtshof kippt Preisklauseln in den AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

Eine X-GmbH vertreibt über das Internet Eintrittskarten für Veranstaltungen. Teils vermittelt sie die Tickets nur, teils veranstaltet sie selbst Konzerte. Beim Bestellen wird dem Internetnutzer ein Normalpreis angezeigt und der Hinweis, dass darin die Service- und Versandkosten noch nicht enthalten sind. Legt der Kunde seine Tickets in den virtuellen Warenkorb, werden ihm verschiedene Versandmöglichkeiten angeboten.

Zur Auswahl stehen ein "Premiumversand" für zusätzlich 29,90 Euro ("inklusive Bearbeitungsgebühr"). Oder die Option "ticketdirect — das Ticket zum Selbstausdrucken". Dabei schickt der Onlineanbieter die Tickets als pdf-Datei an den Kunden, der sie zu Hause ausdrucken kann. Die Arbeit hat also der Kunde, der nichtsdestotrotz dafür eine "Servicegebühr" von 2,50 Euro berappen muss. So war es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der X-GmbH geregelt.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Preisklauseln in den AGB des Onlineanbieters für unwirksam (III ZR 192/17). Versandhändler und Internetanbieter dürften beim Versenden von Ware dem Käufer nur die Versandkosten im engeren Sinne (Porto, Verpackung, eventuell Versicherung) auferlegen. Den Aufwand, der intern anfalle, um die Ware versandfertig zu machen, müssten die Unternehmen selbst tragen.

Im Einzelfall könne es zwar durch unterschiedlichen Aufwand für verschiedene Versandarten begründet sein, dafür auch unterschiedlich hohe Versandgebühren vorzusehen. Zum Geschäftsaufwand habe die X-GmbH aber nichts vorgetragen, was beim Premiumversand - der immerhin fast 30 Euro koste! - einen besonders großen Aufwand erklären würde. Vielmehr habe sie darauf beharrt, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen.

Welchen Aufwand die X-GmbH mit der "Servicegebühr" von 2,50 Euro für die "ticketdirect"-Option geltend mache, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Kunden druckten bei dieser Versandart nach der elektronischen Übermittlung die Eintrittskarten selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfielen. Die Übermittlung der pdf-Datei erfolge automatisiert per Mail an den Kunden, so dass völlig unerklärlich sei, welcher Geschäftsaufwand hier vergütet werden solle.

Traubenmost mit Schwefeldioxid

Sektkellerei darf für alkoholfreies Getränk geschwefelten Traubenmost verwenden

Eine Sektkellerei in Neustadt an der Weinstraße stellt auch alkoholfreie Getränke her, darunter einen Traubensaft, dem sie Kohlensäure zusetzt. Den wollte die Firmeninhaberin künftig mit geschwefeltem Traubenmost mischen, mit maximal 200 mg/l Schwefel. Er solle als Antioxidationsmittel wirken, teilte sie dem Landkreis mit (d.h. den Traubensaft vor dem Verderb durch die Reaktion mit Sauerstoff bewahren).

Doch die zuständige Behörde war damit nicht einverstanden: Nach geltendem EU-Recht dürfe Traubensaft nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden, lautete die Auskunft. Zudem sei Traubenmost als Zwischenprodukt der Weinherstellung nicht zum Verzehr bestimmt. Die Vorschrift, dass Traubensaft kein Schwefeldioxid enthalten dürfe, diene dem Schutz der Verbraucher. Die Sektkellerei wolle diese Vorschrift umgehen, indem sie beide Produkte mische.

Nach dieser Abfuhr klagte die Sektkellerei das "Ok" der Behörde ein. Die EU-Kommission habe schon 2014 bestätigt, dass Schwefeldioxid in teilweise gegorenem Traubenmost ("Federweißer") zulässig sei. Federweißer sei sehr wohl für den Konsum bestimmt. Auch alkoholfreier Wein enthalte Traubenmost mit Schwefeldioxid. Nach den Grundsätzen des Lebensmittelrechts dürfe bei einer Mischung mit einem anderen Lebensmittel das im Most zulässige Schwefeldioxid auch im Endprodukt enthalten sein.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt setzte sich die Inhaberin der Sektkellerei durch (5 K 285/18.NW). In einer Konzentration von höchstens 200 mg/l sei der Zusatz von Schwefeldioxid in alkoholfreien Getränken zulässig, stellte das VG fest, also auch in Traubenmost.

Die Sektkellerei plane, ein "perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost" herzustellen, also ein aus zwei Lebensmitteln zusammengesetztes Produkt. Wenn Schwefeldioxid im Most zulässig sei, könne man es auch in einem mit Traubenmost zusammengesetzten Lebensmittel verwenden. Über den Schwefelgehalt müssten die Verbraucher allerdings auf dem Etikett informiert werden.

Defektes Cabrio-Verdeck

Kann der Verkäufer einen Mangel mit zwei Reparaturversuchen nicht beseitigen, darf der Käufer das Auto zurückgeben

Im November 2016 hatte Herr M für 5.300 Euro ein gebrauchtes Cabrio gekauft. Von Anfang an gab es Probleme beim Öffnen und Schließen des Verdecks. Einige Monate nach dem Kauf wandte sich der Kunde an den Autohändler und reklamierte den Mangel. Der Verkäufer versuchte im April, im Mai und im Juli 2017, das Verdeck zu reparieren. Doch auch nach dem dritten Versuch ließ es sich nicht richtig öffnen und schließen.

Frustriert erklärte nun der Herr M den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück. Darauf wollte sich der Autohändler nicht einlassen. Seine Begründung: Ursache der Schwierigkeiten mit dem Verdeck könnte ein Mangel des Steuergeräts sein, der bei der Übergabe des Fahrzeugs im November 2016 noch nicht vorhanden war. Dafür müsse er als Verkäufer nicht einstehen.

Mit diesem Argument konnte sich der Händler beim Oberlandesgericht Bamberg nicht durchsetzen: Es entschied den Streit zu Gunsten des Kunden (3 U 54/18). Wenn ein Mangel nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen — und hier seien es sogar drei gewesen — immer noch nicht behoben sei, stehe der Misserfolg der Nachbesserung endgültig fest. Selbst wenn die Probleme mit dem Verdeck nur das Symptom eines unbekannten Mangels am Steuergerät wären, dürfte Käufer M vom Kauf zurücktreten.

Bei Fahrzeugen könne man oft nicht sicher feststellen, ob eine Mangelursache schon beim Kauf vorlag. Deshalb habe der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Käufer folgenden Grundsatz aufgestellt: Die Frage, ob die Nachbesserung des Verkäufers fehlgeschlagen sei, sei auch dann mit "Ja" zu beantworten, wenn ein Mangelsymptom immer wieder auftrete. Käufer müssten nicht beweisen, dass das Symptom auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits beim Kauf vorhanden war.

Bauunternehmer verpfuscht Balkonanbau

Kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern?

Ein Hauseigentümer hatte an seinem Mehrfamilienhaus zehn Balkone anbauen lassen. Der Bauunternehmer verpfuschte den Auftrag gründlich: Wasser lief an der Hauswand herunter, weil die Balkone schlecht abgedichtet und die Holzbohlen nicht fachgerecht verlegt waren. Die Entwässerungsrinnen hatten außerdem zu wenig Gefälle.

Der Auftraggeber verlangte vom Bauunternehmer einen Kostenvorschuss von 43.500 Euro, um die erheblichen Mängel beheben zu lassen. Doch der Auftragnehmer weigerte sich zu zahlen: Dieser Betrag sei unverhältnismäßig hoch, meinte er. Daraufhin zog der Hauseigentümer vor Gericht und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Celle immerhin 34.000 Euro Vorschuss zugesprochen (13 U 154/15).

Angesichts der gravierenden Fehler der Baufirma sei es keineswegs unzumutbar, wenn sie für die Mängelbeseitigung aufkommen müsse, entschied das OLG. Unverhältnismäßig sei ein Kostenvorschuss nur, wenn der mit einer Nachbesserung erzielbare Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands stehe. In diesem Fall führe die Mängelbeseitigung aber nicht zu einem geringfügigen, sondern zu einem erheblichen Vorteil für den Auftraggeber.

Daher seien die Kosten zwar hoch, aber eben nicht unverhältnismäßig hoch. Bei dieser Abwägung komme es auch wesentlich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Auftragnehmer die Mängel verschuldet habe. Schon deshalb sei in diesem Fall das Interesse des Hauseigentümers an der korrekten Erfüllung des Vertrags objektiv berechtigt. Der Bauunternehmer dürfe die Kostenübernahme nicht verweigern.

"Unfallfreier" Nissan

Private Autoverkäuferin haftet auch gegenüber einem Autohändler für falsche Angaben

Ein Gebrauchtwagenhändler erwarb von Autobesitzerin X für 10.660 Euro einen gebrauchten Nissan Juke. Im schriftlichen Kaufvertrag sicherte die Verkäuferin zu, dass das Fahrzeug unfallfrei und nicht nachlackiert sei. Der Händler wusste, dass sie nicht die Erstbesitzerin des Wagens war. Vor dem Kauf konnte er ihn in der Werkstatt begutachten, was wohl nicht sehr gründlich geschah.

Denn erst nach dem Abschluss des Geschäfts entdeckte er Unfallschäden und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Nissan sei entgegen der vertraglichen Zusicherung ein Unfallwagen und zudem nachlackiert. Da sich Frau X weigerte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte ihn der Händler ein. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (28 U 101/16).

Ein vom Gericht beauftragter Kfz-Sachverständiger habe bestätigt, dass der Nissan rechts hinten einen Unfallschaden aufweise, der nicht fachgerecht repariert und zudem nachlackiert worden sei. Auch am vorderen Stoßfänger fänden sich Spuren eines Aufpralls. Demnach entspreche der Wagen nicht der vereinbarten Beschaffenheit "unfallfrei und nicht nachlackiert". Diese Vereinbarung gelte generell und nicht nur für die Besitzzeit der Verkäuferin.

Da der Wagen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise, sei er mangelhaft. Also müsse ihn die Frau X zurücknehmen — obwohl der Gebrauchtwagenhändler den Nissan untersucht habe. Darauf könne sich die Verkäuferin nicht berufen: Auch Autohändler dürften sich mit einer Sichtprüfung begnügen und auf die Angaben der Verkäufer verlassen. Sie seien nicht verpflichtet, Autos vor dem Kauf auf Herz und Nieren zu prüfen.

Das sei nur der Fall, wenn von vornherein begründete Zweifel an den Angaben eines Verkäufers beständen, was hier aber nicht zutraf. Anders als Frau X meine, könne man dem Gebrauchtwagenhändler nicht vorwerfen, die Mängel fahrlässig übersehen zu haben. Der Sachverständige habe erklärt, es sei "durchaus möglich", dass der Händler bei einer reinen Sichtprüfung die Mängel am Nissan nicht entdecken konnte. Das gehe zu Lasten der Verkäuferin.

Baufehler und/oder Planungsfehler?

Auftragnehmer müssen den Bauherrn informieren, wenn sie bei ihren Arbeiten von der Planung abweichen

Ein Bauunternehmer errichtete für Hauseigentümer einen Anbau in Holzrahmenbauweise. Drei Jahre danach verzog sich der Laminatboden in der Küche. Ein von den Eheleuten beauftragter Bauexperte stellte Feuchtigkeitsschäden fest, verursacht durch Fehler des Bauunternehmens. Der Sachverständigte schätzt die Sanierungskosten auf ca. 90.000 Euro.

Da sich der Bauunternehmer weigerte, die Mängel zu beheben oder die Sanierung zu finanzieren, verklagten ihn die Hauseigentümer auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 96/17). Die Leistung des Bauunternehmens sei in doppelter Hinsicht mangelhaft gewesen.

Zum einen gehe es um handwerkliche Mängel. Der Bauunternehmer hätte die Bitumenschicht zwischen Bodenplatte und Holzkonstruktion weiter nach außen führen müssen, um so außen eine Abdichtung des Sockels gegen Feuchtigkeit zu ermöglichen. Auftragnehmer müssten ihre Leistung so erbringen, dass andere Gewerke darauf aufbauend die notwendigen, weiteren Arbeiten ausführen könnten.

Zum anderen habe der Auftragnehmer versäumt, den Bauherrn darauf aufmerksam zu machen, dass der Gebäudesockel gegen Feuchtigkeit geschützt werden musste. Dazu wäre er schon deshalb verpflichtet gewesen, weil er eigenmächtig von den fehlerhaften Plänen des Planungsbüros abgewichen sei. Er habe andere Dämmplatten verwendet: mit ihrerseits speziellen Nachteilen, auf die der Bauunternehmer hätte hinweisen müssen.

Dass der Planer schon schlecht gearbeitet habe, komme dem Bauunternehmer nicht zugute: Denn der Fehler in der Planung sei offensichtlich gewesen und habe dem Bauunternehmer auffallen müssen. Er sei schließlich verpflichtet, die Pläne zu prüfen. Die Fehler des Planungsbüros entschuldigten die Fehler des Bauunternehmers nicht und wirkten sich nicht anspruchsmindernd auf die Ansprüche der Hauseigentümer aus.

"Deutscher Handelskongress"

In Berlin findet am 14./15.11. der Jahreskongress des deutschen Einzelhandels statt

Zum 26. Mal organisiert Mitte November im Berliner Maritim Hotel der Handelsverband Deutschland (HDE) zusammen mit der Handelsblatt Media Group den Deutschen Handelskongress. Referenten aus Handel, Politik und Wirtschaft sprechen hier über alle Themen, die den Handel bewegen. Dabei steht in diesem Jahr die Frage im Mittelpunkt, wie Kundenfokussierung in Zeiten des Internethandels aussehen kann und soll. Geboten werden Wissenstransfer, Anregungen und Erfahrungsaustausch in unterschiedlichen Formaten.

Schon immer war der Deutsche Handelskongress eine Plattform für den Dialog zwischen Handel und Politik. Diese Tradition wird auch heuer fortgeführt: Repräsentanten bedeutender Handelsunternehmen wie REWE, Douglas GmbH, Nestlé oder Microsoft treffen auf Spitzenpolitiker, darunter Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, Annegret Kramp-Karrenbauer, Generalsekretärin der CDU, und Nicola Beer, Generalsekretärin der FDP. Journalistin und Moderatorin Dunja Hayali führt als Moderatorin durch das zweitägige Kongressprogramm.

In Praxisforen werden Marketing-, Vertriebs- und Personalthemen praxisnah aufbereitet, so dass Fachbesucher diese Ideen im Unternehmen direkt umsetzen können. Das Highlight der begleitenden Fachmesse "Retail World" mit über 60 Ausstellern und Servicepartnern des Handels war für viele Besucher im letzten Jahr die "POSeidon Erlebniswelt": Hier geht es um neue Lösungen für Informationstechnologie, Point-of-Sale und Pop-Up Stores. Im Rahmen der "Brain Snack Stage" bieten Start-ups Kurzvorträge zu Innovationspotenzial im Handel und zeigen digitale Produktneuheiten.

Am ersten Kongressabend moderiert Nachrichtensprecherin Judith Rakers die Verleihung des Deutschen Handelspreises, der von einer Branchen-Jury vergeben wird. Ausgezeichnet werden erfolgreiche Unternehmen und Persönlichkeiten des Handels in den Kategorien "Mittelstand", "Großunternehmen" und "persönliche Leistung". Darüber hinaus werden pfiffige neue Konzepte mit dem "Innovationspreis des Handels" gewürdigt und einfallsreiche Branchenmitarbeiter als "Gesicht des Handels" geehrt.

Am 14.11. von 9 bis 19.30 Uhr und am 15.11. von 9 bis 15 Uhr können Besucher auf dem Deutschen Handelskongress Fachwissen "sammeln" und Businesskontakte in die Handelsbranche knüpfen. Weitere Informationen unter: www.handelskongress.de

Den Gästen kann es ruhig stinken

In einem Landgasthof muss man mit ländlichen Geräuschen und Gerüchen rechnen

Angst ums Geschäft bekam der Pächter eines Landgasthofs, als der Pferdezüchter nebenan plante, die Besamungsstation um drei Stallgebäude zu erweitern. Zwar unterhielt der Züchter auf dem Nachbargrundstück sowieso schon eine Pferdepension mit Ausbildungs- und Reitbetrieb und großem Reitplatz. Doch der Pächter befürchtete, nun könnten noch mehr Gerüche, Geräusche und Insekten wie Pferdebremsen die Gäste von der Terrasse seines Ausflugslokals vergraulen.

So sah es auch die Grundstückseigentümerin und Verpächterin des Lokals, die gegen die Baugenehmigung für die neuen Ställe klagte: Die Erlaubnis sei rechtswidrig, meinte sie. Denn im Außenbereich dürften nur landwirtschaftliche Betriebe bauen, der Pferdezüchter betreibe aber ein Gewerbe. Mit dem Bauvorhaben würde der Betrieb die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie überschreiten, weil die Pferde in einem Gemisch aus Matsch, Mist und Stroh ständen, und das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Bedenken und die Klage zurück (28 K 9135/16). Die Geruchsimmissionsrichtlinie lege keine strikt zu befolgenden Grenzwerte fest, sie sei nur eine Orientierungshilfe. Es komme auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. In einem Wohngebiet würde eine Pferdezucht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Pferdezucht und Ausflugslokal lägen aber im Außenbereich. Hier sei Tierhaltung üblich und die damit verbundenen "Lästigkeiten" hinzunehmen.

Dabei sei es gleichgültig, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder um gewerbliche Zucht handle. In einer von landwirtschaftlicher Tierhaltung geprägten Gegend könnten Anwohner nicht verlangen, von Immissionen verschont zu bleiben. Auch Besucher eines Ausflugslokals auf dem Land müssten mit Landgerüchen und Geräuschen rechnen. Immissionen seien im Außenbereich nicht als "rücksichtslos" einzustufen, das gelte nur für "unzumutbare Störungen".

Davon könne hier aber keine Rede sein. Laut Baugenehmigung müssten die Ställe leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. In den Boxen würden wasserundurchlässige Gummimatten verlegt. Eine Saugentmistung befördere den Mist durch ein Rohrsystem auf eine Mistplatte, die vom Lokal entfernt liege. Die neuen Ställe reduzierten also sogar die Gerüche. Warum allein das Bauvorhaben Ungeziefer anziehen sollte, sei auch nicht nachvollziehbar: Insekten gebe es am Waldrand immer und im Sommer ziehe auch das Lokal selbst Fliegen und Wespen an.

Mangelhaftes Doppelbett?

Wer immer in der Mitte zwischen den Matratzen schläft, darf sich über eine "Kuhle" nicht wundern

Zwei Jahre, nachdem Herr X für rund 2.000 Euro ein 1,60 Meter breites Boxspringbett erworben hatte, wollte er den Kauf rückgängig machen und verlangte vom Hersteller das Geld zurück: In der Mitte des Doppelbettes — und nur da pflege er zu schlafen — sei mittlerweile eine große Mulde festzustellen. Die zwei 80 cm breiten Matratzen plus Auflage eigneten sich offenbar nicht für den Zweck, den eine Matratze gewöhnlich erfülle.

Käufer nähmen natürlich an, die gesamte Liegefläche eines Betts nutzen zu können, was hier aber nicht zutreffe. Das stelle schon deshalb einen Sachmangel dar, weil eine Produktabbildung des Herstellers eine Frau diagonal auf dem Bett liegend zeige. Das suggeriere den Kunden doch, dass sie, auch als Singles, die gesamte Fläche und auch die Mitte des Boxspringbettes nutzen könnten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage des unzufriedenen Kunden ab (6 S 92/18). Herr X habe nicht erwarten dürfen, dauerhaft in der Mitte des Doppelbettes schlafen zu können. Dafür sei es nicht gedacht und nicht gemacht, wie eine Sachverständige vor Gericht überzeugend ausgeführt habe. Konstruktion und Federeigenschaften eines Doppelbettes seien grundsätzlich auf zwei Schläfer ausgelegt. Auch Alleinstehende schliefen üblicherweise in einem Doppelbett auf einer der beiden Matratzen — schon wegen des "geringen Liegekomforts" zwischen den Matratzen.

Eine "mittige Schlafposition" im "Übergang zwischen den Matratzen" sei nicht sachgerecht. Etwas anderes sei auch aus dem Werbefoto nicht abzuleiten. Denn es zeige offenkundig "keine normale Schlafsituation". Der Hersteller habe den Kunden auch nicht darüber aufklären müssen, dass das Boxspringbett für seine ungewöhnliche Schlafposition nicht tauge. Grundsätzlich müsse jeder, der einen Kaufvertrag unterzeichne, sich selbst vorher vergewissern, ob sich die Ware für seine besonderen Zwecke eigne.

Hähnchenmaststall im Außenbereich?

Umweltschützer klagten gegen die Baugenehmigung für einen Geflügelmaststall

Außerhalb von Ortschaften sind laut Baugesetzbuch nur landwirtschaftliche — und andere, ausnahmsweise "privilegierte" — Bauvorhaben zulässig. Ein Umweltschutzverband klagte gegen die kommunale Baugenehmigung für einen Hähnchenmaststall, der für 29.745 Tiere im Außenbereich einer niedersächsischen Gemeinde gebaut werden sollte. Der Stall und die "Emissionen" der Geflügelmast würden die Landschaft verunstalten und die Natur schädigen, so das Argument der Umweltschützer.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte die Baugenehmigung: Das Vorhaben erfordere keine Prüfung nach Immissionsschutzgesetz, weil die maßgebliche Obergrenze von 30.000 Mastplätzen nicht erreicht werde. Außerdem könnten sich die Umweltschützer nicht auf die Regelung im Baugesetzbuch stützen — sie habe keinen "Umweltbezug". Auch gewerbliche Tierhaltung könne im Außenbereich zulässig sein, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtige.

Zu den "öffentlichen Belangen" zählten auch Landschafts- und Naturschutz, widersprach das Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Es hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab den Umweltschützern Recht (1 ME 65/18). Wenn in einem Naturpark von über 2.000 Quadratmetern eine früher landwirtschaftliche Fläche mit Hochbauten überbaut und weitere knapp 1.500 Quadratmeter als Schotter- oder Pflasterfläche versiegelt werden sollten, stehe zweifellos fest, dass die Stallanlagen das Landschaftsbild und Belange des Naturschutzes beeinträchtigen würden.

Zu Unrecht sei das Bauvorhaben genehmigt, d.h. als "privilegiert" behandelt worden. Denn der gewerbliche Geflügelmaststall sei auf einen Standort außerhalb der Gemeinde gar nicht zwingend angewiesen. Zum einen gebe es in der Gemeinde alternative Standorte für den Mastbetrieb: Industriegebiete, in denen auch gewerbliche Anlagen mit Geruchsbelästigung in einem gewissen Ausmaß zulässig seien.

Zum anderen müssten Gewerbebetriebe, bevor sie im Außenbereich eine Baugenehmigung beanspruchen könnten, erst einmal die Geruchsbelästigung durch den Betrieb so weit verringern, dass auch ein Standort im Innenbereich in Frage komme. Diese Pflicht gelte selbstverständlich auch für Geflügelmäster. Für Hähnchenmastställe gebe es zertifizierte Filtersysteme, welche die Geruchsemissionen erheblich über das hier geplante Maß hinaus reduzieren könnten.

Neubau mit hohem Energieverbrauch

Bauherr kann Mängel des Bauwerks reklamieren, aber nicht den Bauvertrag anfechten

Als sein Einfamilienhaus fertiggestellt war, beanstandete der Bauherr, dass der Energieverbrauch höher war als vom Bauunternehmer zugesichert. Er verlangte vom Auftragnehmer jedoch nicht, den Mangel zu beheben. Vielmehr focht der Auftraggeber den Werkvertrag mit dem Bauunternehmer an und forderte alle geleisteten Zahlungen zurück. Dabei berief er sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 119 Abs.2 BGB).

Wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in Bezug auf eine wesentliche Eigenschaft der Sache geirrt habe, könne die Willenserklärung wegen Irrtums anfechten, so der Bauherr. Er hätte den Bauvertrag nicht unterschrieben, wenn er den tatsächlichen Energieverbrauch des Hauses gekannt hätte. Da der Bauunternehmer kein Geld herausrückte, erhob der Auftraggeber Zahlungsklage.

Damit hatte er jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig keinen Erfolg (1 U 166/14). Der Bauherr habe bemängelt, dass der Energieverbrauch des Hauses die zugesagten Werte übersteige. Treffe dies zu, sei der Neubau mangelhaft, so das OLG. Dann müsse der Auftraggeber seine "Mängelrechte" gemäß Werkvertragsrecht geltend machen: d.h. Mängelbeseitigung oder Schadenersatz verlangen. Allein nach diesen Vorschriften hafte der Bauunternehmer — den Bauvertrag könne der Bauherr deswegen nicht anfechten.

Würde man es dem Auftraggeber ermöglichen, sich wegen Mängeln einseitig per Anfechtung vom Vertrag zu lösen, blieben die Interessen des Vertragspartners unberücksichtigt. Daher hätten die Regelungen zum Werkvertrag Vorrang, weil sie zu einem Interessenausgleich führten. Sie räumten dem Auftragnehmer die Möglichkeit ein, Mängel zu beheben ("Nachbesserung") und so den Vertrag doch noch zu erfüllen. Auch die Regelungen zur Verjährung würden den Interessen beider Vertragsparteien gerecht.

Rabatt vom Einkaufsring

Ein pauschaler Rabatt von zehn Prozent auf alle Kaufpreise ist unzulässig

Ein "Einkaufsring" vermittelte Kunden an Einzelhandelsgeschäfte. Für einen Betrag von jährlich zehn DM wurde den "Mitgliedern" eine "AVS Servicecard" ausgehändigt. Bei Vorlage der Karte im Kaufhaus wurden besondere Kaufbelege erstellt. Eine Kopie davon ging an den Einkaufsring, der an seine Mitglieder am Ende des Monats zehn Prozent des Kaufbetrags auszahlte.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Praxis für unzulässig. Der Wettbewerbsverband versuchte, sich per Klage gegen den Einkaufsring durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (I ZR 137/93).

Man müsse verhindern, "dass Unternehmen die Rabattgewährung dazu missbrauchen, durch übermäßige Nachlässe Käufer anzulocken, eine hierdurch bedingte überhöhte Preisgestaltung zu verschleiern und auf diese Weise zum Nachteil der Mitbewerber und letztlich der Verbraucher den Preiswettbewerb zu verzerren." In Zukunft dürfe der Einkaufsring daher seinen Mitgliedern keine Rabatte mehr anbieten.

Unzulässige Reklame für eine Zeitung

Lesern Prämien für die Mitteilung von Adressen zu versprechen, ist wettbewerbswidrig

Der Verlag einer Tageszeitung versprach in einer Anzeige jedem Leser einen Automatic-Holzstockschirm, der ihm drei Adressen von Haushalten mitteilen würde, die die Zeitung noch nicht abonniert hätten. So bekam er billig viele Adressen. Diesen Haushalten unterbreitete der Verlag ein Angebot für ein kostenloses Probeabonnement und wies dabei auf die "Empfehlung" hin.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass derartige "Laienwerbung" gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (4 W 45/95). Dass im Anschreiben für das Probeabonnement den Adressaten stehe, das Angebot erfolge auf "Empfehlung" des - namentlich genannten - Informanten XY, sei irreführend. Die Adressaten würden diesen Hinweis nämlich so verstehen, dass der Tippgeber die Zeitung positiv beurteile und aus diesem Grund ein Abonnement empfehle.

Und im Hinblick auf diese vermeintliche "Empfehlung" scheuten sich dann viele Personen, das Angebot abzulehnen - weil sie Rücksicht auf den Tippgeber nehmen wollten. Um eine Prämie zu bekommen, gäben nämlich "nicht berufsmäßige Vermittler" meistens die Adressen von Verwandten oder Freunden an. Auf diese Weise dürfe der Verlag nicht mehr für seine Zeitung werben.

Mietwagen mit Anrufweiterschaltung

Dafür ist eine Taxi-Lizenz notwendig

Taxi- und Mietwagenunternehmer benötigen eine staatliche Genehmigung. In Mietautos dürfen - anders als in Taxis - unterwegs telefonisch keine Aufträge angenommen werden. Im Zeitalter des drahtlosen Telefonverkehrs versuchte ein Mietwagenunternehmer, diese Bestimmung zu umgehen. Er installierte eine Anrufweiterschaltung, so dass Anrufe in seinem Büro zu seinem Auto weitergeleitet wurden.

Das Oberlandesgericht Koblenz sah darin einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (6 U 685/95). Mit Mietwagen dürften nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung vereinbart würden. Für die von dem Unternehmer praktizierte Übermittlung der Aufträge sei eine Taxi-Lizenz notwendig.

Gebrauchte Smartphones im Online-Angebot

Kurzartikel

Online-Händler Amazon darf gebrauchte Smartphones nicht ohne ausdrücklichen Hinweis darauf anbieten, dass es sich um gebrauchte Ware handelt. Damit unterschlägt er eine für die Kaufentscheidung wesentliche Produktinformation. Der Zusatz "refurbished certificate" in der Produktbeschreibung reicht als Information nicht aus, weil deutsche Verbraucher diesen englischen Begriff in der Regel nicht kennen und die wörtliche Übersetzung "wiederaufbereitetes Zertifikat" auch nicht auf gebrauchte Ware hinweist.

Marke "Neuschwanstein" gehört Bayern weiterhin

Europäischer Gerichtshof entscheidet jahrelangen Streit zwischen dem Freistaat und Souvenirhändlern

2011 hat sich Bayern den Namen des — von König Ludwig II. bei Füssen erbauten — Schlosses Neuschwanstein als Marke für Souvenirartikel schützen lassen. Gegen dieses "Monopol" kämpfen seither Souvenirhersteller und -händler, genauer: ihr Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE). Denn aufgrund dessen kann der Freistaat Bayern bestimmen, welche Hersteller auf welchen Produkten das Schloss "Neuschwanstein" in Wort oder Bild zeigen dürfen.

Verkauft wird da so allerlei Krimskrams: Teekannen, Tassen und Teller, Schmuck, Spielzeug … Bisher hat die Bayerische Schlösserverwaltung nur in Ausnahmefällen Lizenzgebühr für die Nutzung der Marke Neuschwanstein gefordert. Doch der BSGE befürchtet, dass seine Mitglieder künftig mehr Lizenzgebühren an den Freistaat zahlen müssen. Um das zu verhindern, beantragte er, die Marke zu löschen.

Begründung: Wenn auf einem T-Shirt Neuschwanstein stehe, denke der Tourist an das Schloss. Neuschwanstein bezeichne also einen Ort. Nach EU-Recht sei aber Markenschutz ausgeschlossen für Namen, die ausschließlich auf den Herstellungsort bzw. die geografische Herkunft einer Ware hinweisen. Das EU-Markenamt wies den Antrag des BSGE ab, seine Klage gegen diese Entscheidung scheiterte nun beim Europäischen Gerichtshof in letzter Instanz (C-488/16 P).

Das Schloss sei nicht der Ort, an dem die Waren, d.h. die Souvenirs oder Andenken hergestellt würden, erklärten die EU-Richter. Daher sei der Name nicht als Herkunftsangabe zu verstehen. Das Schloss gleiche einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes. Markenschutz für den Namen Neuschwanstein zu verbieten, sei nicht möglich.

Bayern lässt verbreiten, der Markeneintrag solle die Würde und den guten Ruf des Schlosses als bekannte Sehenswürdigkeit wahren, also Kulturgut schützen. Sonst könnte jeder, wie er möchte, das Schloss Neuschwanstein kommerziell ausbeuten. Na, das macht der Freistaat dann schon lieber selbst.