Es war zwar Anfang März 2015, doch von Frühling noch keine Spur: In der Umgebung von München war es eiskalt. Eine Frau aus Grasbrunn radelte um 8 Uhr früh zu einem Supermarkt in Neukeferloh. Auf dem Kundenparkplatz des Supermarkts stürzte sie auf überfrierender Nässe und brach sich den rechten Mittelfinger. Bis heute hat die 54-Jährige Probleme mit dem Finger, kann die rechte Hand nicht richtig gebrauchen.
Im Auftrag der Gemeinde Neukeferloh hatte ein gewerblicher Räum- und Streudienst den Winterdienst im Gemeindegebiet übernommen, Supermarkt-Parkplatz inklusive. Von dieser Firma forderte die Verletzte 3.000 Euro Schmerzensgeld: Der Parkplatz sei nicht gestreut gewesen, warf sie der Unternehmerin vor. Deshalb sei ihr Rad auf einer — nicht erkennbaren, ca. drei mal drei Meter großen — gefrorenen Fläche weggerutscht. Zwar habe kein Schnee mehr gelegen. Aber am Vortag habe es geregnet und über Nacht sei es sehr kalt gewesen. Deshalb hätte der Räumdienst den Parkplatz kontrollieren und auf überfrorener Nässe streuen müssen.
Die Unternehmerin verwies auf die Gemeindeverwaltung: Die Kommune habe sie an diesem Tag nicht zum Einsatz aufgefordert. Parkplätze und Wege seien schnee- und eisfrei gewesen. Der Ehemann der Firmeninhaberin behauptete sogar, es habe ein Mitarbeiter morgens um 5 Uhr den Parkplatz kontrolliert. Daran konnte sich der Mitarbeiter allerdings nicht erinnern.
Das Amtsgericht München glaubte dem Ehemann nicht und entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (154 C 20100/17). Die Unternehmerin sei verpflichtet, auf dem Parkplatz den Winterdienst auszuführen — diese Pflicht habe sie nur unzulänglich erfüllt. Laut Wetterdienst herrschte in München und Umgebung an diesem Tag eine Mindesttemperatur knapp über dem Gefrierpunkt: 0,4 Grad Celsius.
Bei so einer Temperatur hätte die Winterdienst-Firma auch ohne Aufforderung der Kommune aktiv werden, den Parkplatz auf glatte Stellen durch überfrierende Nässe prüfen und gegebenenfalls streuen müssen. Rund um München sei der Winter Anfang März in der Regel noch nicht vorbei. Da die Unternehmerin zudem den Winterdienst gewerblich ausübe, träfen sie auch — verglichen mit privaten Hauseigentümern — erhöhte Sorgfaltspflichten.