Immer häufiger kommt es vor, dass Verbraucherzentralen Amazon-Händler und andere Onlinehändler wegen der Kundenbewertungen abmahnen: Wenn sie nämlich Kunden finanzielle Vorteile dafür versprechen, dass diese im Internet das gekaufte Produkt positiv bewerten. Als Gegenleistung erhalten die Rezensenten z.B. einen Rabatt von 30 Prozent auf den Kaufpreis. So sollen andere Verbraucher verlockt werden, das Produkt ebenfalls zu kaufen, weil sie das Lob für echt halten. Solche Online-Bewertungen sind natürlich irreführend.
Aus dieser fragwürdigen Praxis hat eine Firma ein spezielles Geschäftsmodell gemacht: Sie bietet selbständigen Anbietern, die ihre Produkte auf der Handelsplattform "amazon.de" verkaufen, Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Auf Wunsch vermittelt die Firma den Händlern "Testpersonen", die ihre Produkte bewerten. Als Gegenleistung für "gute Noten" darf die Testperson das Produkt behalten, manchmal gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils. Die Rezension wird bei "amazon.de" eingestellt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte dieses Vorgehen für unlauter (6 W 9/19). "Gekaufte" Kundenrezensionen dürften nur veröffentlicht werden, wenn gleichzeitig ihr kommerzieller Charakter kenntlich gemacht werde. Verbraucher könnten den finanziellen Hintergrund solcher Bewertungen nicht eindeutig erkennen. Der durchschnittlich informierte Verbraucher gehe davon aus, dass Produkte ohne Gegenleistung beurteilt würden.
Bewertungsportalen im Internet liege die Idee zugrunde, dass Tester die bewerteten Produkte aus eigenem Antrieb kauften und unbeeinflusst von Dritten anderen Verbrauchern mitteilten, was sie davon halten. Die Leser erwarteten hier nicht unbedingt ein objektives Urteil, vergleichbar mit redaktionellen Zeitungsberichten oder Testergebnissen von Stiftung Warentest. Wohl aber eine authentische, also nicht gekaufte Bewertung.