Handel und Gewerbe

"Bitte keine Werbung einwerfen"

Diese Aufforderung gilt nicht nur für Briefkästen, sondern auch für den Hauseingang!

Viele Menschen versuchen, die lästige Flut von Reklameblättchen einzudämmen, indem sie an ihren Briefkasten den Hinweis anbringen: "Bitte keine Werbung einwerfen". In einem Münchner Mietshaus trugen alle Briefkästen einen Aufkleber mit dieser Bitte. Ein Hausbewohner ärgerte sich umso mehr, als er zwei Werbeflyer einer Umzugsfirma vorfand, die in einem Spalt der Briefkastenanlage eingeklemmt waren.

Der Mann verklagte die Firma auf Unterlassung: Offenkundig wollten die Bewohner dieses Gebäudes keine Werbung bekommen, also erst recht keine wild abgelegten oder befestigten Reklameblättchen. Das erhöhe den "Lästigkeitsfaktor" nochmals und sei rücksichtslos, erklärte der Mieter.

Gegen diesen Vorwurf ging die Firma in die Offensive: Sie habe ihre Verteiler angewiesen, den Werbeflyer nur in Briefkästen ohne den Hinweis "Werbung unerwünscht" einzuwerfen. Die Briefkästen der Wohnanlage seien jedoch für Passanten zugänglich. Also könnten auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben. Sie, die Umzugsfirma, habe damit jedenfalls nichts zu tun.

Wenig glaubwürdig fand das Amtsgericht München diese Behauptung: Es bejahte den Unterlassungsanspruch des Hausbewohners und drohte der Firma "im Falle der Zuwiderhandlung" Ordnungsgeld an (142 C 12408/21). Die Formulierung "Bitte keine Werbung einwerfen" stelle unmissverständlich klar, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen unerwünscht sei. Und diese Aufforderung gelte auch für das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder im Bereich des Hauseingangs.

Die Umzugsfirma habe im fraglichen Zeitraum diese Flyer in München verteilen lassen. Also könne man getrost davon ausgehen, dass die Handzettel im Zuge dieser Werbeaktion von Werbeverteilern der Firma eingeworfen worden seien und nicht von "unbekannten Dritten", die überhaupt keinen Grund hätten, die Flyer ins Hausinnere zu legen. Die Firma müsse ihre Verteiler eindringlich über die Notwendigkeit informieren, sich an die Regeln zu halten. Sie müsse zudem die Werbeaktionen kontrollieren und Beanstandungen nachgehen, notfalls den Verteilern Sanktionen androhen.

Hauskäufer verlangt Maklerprovision zurück

Die Makler hatten den Selbstmord einer früheren Eigentümerin nicht offenbart

Im Februar 2021 kaufte Herr B in der Nähe von München für rund 1,5 Millionen Euro eine Doppelhaushälfte. Bei der Besichtigung hatte der Makler erwähnt, die Voreigentümerin sei gestorben und die Erbin verkaufe nun das Haus. Einige Tage nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfuhr der Käufer von Nachbarn, dass sich die Voreigentümerin vor eineinhalb Jahren das Leben genommen hatte: Sie hatte mit einem Jagdgewehr erst ihren Hund und dann sich selbst erschossen.

Deshalb weigerte sich Herr B, die restliche Provision (rund 15.000 Euro) zu zahlen, und verlangte die bereits überwiesene Summe zurück. Begründung: Angesichts der grausamen Vorgeschichte wolle er die Immobilie nicht mehr bewohnen. Das Maklerbüro habe ihm den Vorfall verschwiegen, um die gewünschte Millionensumme realisieren zu können. Damit hätten die Makler ihre Aufklärungspflicht verletzt und ihre Provision verwirkt. Außerdem sei der Kaufpreis der Immobilie zu mindern.

Das Landgericht München I entschied den Streit zu Gunsten der Makler: Den Vermittlern stehe der Maklerlohn in voller Höhe zu (20 O 8471/21). Zum Zeitpunkt des Kaufs habe der Suizid bereits 18 Monate zurückgelegen. Hätte es sich um einen aufsehenerregenden Mord mit großem Echo in den Medien gehandelt, wäre eine Offenbarungspflicht des Maklerbüros möglicherweise zu bejahen.

In Fällen wie diesem, bei einem länger zurückliegenden Selbstmord, bestehe dagegen keine Aufklärungspflicht. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Makler keine Anhaltspunkte dafür habe, dass diese Tatsache für den Kaufinteressenten besonders wichtig sei. Im konkreten Fall sei das aber nicht ersichtlich. Weder bei der Besichtigung, noch bei den weiteren Vertragsverhandlungen habe der Käufer nach der Voreigentümerin gefragt.

Aus diesem Grund den Kaufpreis zu mindern — der angesichts der sehr guten Lage des Grundstücks angemessen sei —, komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Selbstmord spiele beim Kaufpreis keine Rolle. Schließlich stelle er keinen Mangel dar, der dem Haus anhafte … Bei gebotener objektiver Betrachtung beeinflusse dieser Umstand die Kaufentscheidung eines vernünftigen Interessenten nicht.

Widerruf beim Gebrauchtwagenhandel

Einen Kaufvertrag kann der Kunde nur widerrufen, wenn es um ein Fernabsatzgeschäft geht

Herr B suchte nach einem Gebrauchtwagen und fand im Internet die Anzeige eines Autohauses: Audi A3 Sportback e-tron, Erstzulassung März 2017, Kaufpreis 25.325 Euro. Er rief den Händler an und bekam per E-Mail ein Formular zugeschickt, das mit den Audi-Daten ausgefüllt war: "Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs mit Garantie". Herr B unterschrieb und schickte das Formular per Fax zurück. Daraufhin erhielt er vom Autohaus per E-Mail eine Auftragsbestätigung für den Kaufvertrag, der Deal war perfekt.

Schon bald häuften sich Beschwerden des Käufers über Mängel, die der Händler jedoch bestritt. Schließlich widerrief Herr B den Kaufvertrag. Da sich das Autohaus weigerte, das Geschäft rückgängig zu machen, erhob der Käufer Klage. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob B den Kaufvertrag nach den Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft widerrufen konnte.

Hintergrund: Im Versandhandel und im Onlinehandel (= Fernabsatzgeschäfte) steht Verbrauchern das Recht auf Widerruf zu. Sie können einen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Die Frist für den Widerruf ist aber nur dann auf zwei Wochen begrenzt, wenn der Verkäufer den Kunden korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat. Unterlässt der Händler diese Belehrung, besteht das Widerrufsrecht weiter.

Im konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, B habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen (3 U 81/22). Vergeblich pochte der Händler darauf, ein Autohaus sei kein Onlinehandel. Also stehe dem Käufer kein Widerrufsrecht zu. Dem widersprach das OLG: Hier handle es sich um ein Fernabsatzgeschäft, weil der Kaufvertrag allein mit "Fernkommunikationsmitteln" geschlossen wurde: B habe das Auto per Fax verbindlich bestellt, der Händler den Vertrag per E-Mail bestätigt.

Das Autohaus habe also sehr wohl ein Fernabsatzsystem eingerichtet, jedenfalls für daran interessierte Kunden entsprechende Kommunikationskanäle eröffnet. B habe problemlos einen Vertrag mit dem Autohaus schließen können, ohne persönlich dort zu erscheinen. Und das stelle keinen Ausnahmefall dar. Denn das Autohaus gehöre zu einer großen Gruppe von Autohändlern, die ihre Gebrauchtfahrzeuge eben auch "online" mit Garantie anbiete.

Heutzutage seien viele Verbraucher bereit, nur aufgrund einer Beschreibung im Internet — ohne Besichtigung und Probefahrt — einen Kaufvertrag abzuschließen. Da der Händler deshalb auch diesen Vertriebskanal regelmäßig nutze, liege ein Fernabsatzvertrag vor. Den habe B auch einige Monate nach dem Kauf noch widerrufen dürfen, da er vom Händler nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Wegen "Corona" selbständige Tätigkeit aufgegeben

Das Jobcenter muss Folgen der Pandemie berücksichtigen, wenn es Sperrzeiten verhängt

Von 2000 bis 2020 führte Herr X erfolgreich eine Eventagentur. Seine selbständige Tätigkeit musste er 2020 wegen der Corona-Pandemie aufgeben: Bekanntlich legten die Kontaktbeschränkungen, die zum Infektionsschutz angeordnet wurden, den gesamten Veranstaltungsbereich lahm. X suchte sich vorübergehend einen Job als Berufskraftfahrer. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er am 31.1.2022 zum 28.2.2022, weil er danach seine Agentur wieder in Gang bringen wollte.

Gleichzeitig meldete sich Herr X arbeitslos. Das Jobcenter verhängte gegen ihn eine Sperrzeit von zwölf Wochen, weil er seinen Arbeitsplatz gekündigt und damit die Arbeitslosigkeit "mutwillig" herbeigeführt habe. Während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gegen den Behördenbescheid klagte der Mann. Da klar war, dass die angestrebte Entscheidung erst nach vielen Wochen fallen würde, beantragte er zugleich einstweiligen Rechtsschutz — um nicht völlig ohne Einkommen dazustehen.

Beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erreichte Herr X zumindest einen Teilerfolg (L 9 AL 106/22 B ER). Hier sei von einem Härtefall auszugehen, erklärte das Gericht, deshalb sei die Sperrzeit auf sechs Wochen zu verkürzen. Herr X habe zwar sein Arbeitsverhältnis selbst beendet — dies aber aufgrund der berechtigten Annahme, die selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Das könne man wohl kaum als grob fahrlässig einstufen.

Auch wenn Anfang 2022 die weitere Entwicklung der Pandemie noch unsicher gewesen sei, wäre es unverhältnismäßig hart, Herrn X für die Kündigung mit zwölf Wochen Sperrzeit zu bestrafen. Immerhin sei der Mann vor der coronabedingten Schließung seines Geschäfts erfolgreich selbständig tätig gewesen. Und es bestehe durchaus begründete Hoffnung, dass er mit der Eventagentur erfolgreich einen Neuanfang schaffen könne. Das Jobcenter müsse bei der Verhängung von Sanktionen auch Folgen der Pandemie berücksichtigen.

"Küchentage" eines Möbelhändlers

Reklame für eine Rabattaktion ist irreführend, wenn die Dauer der Aktion unklar bleibt

Im August 2021 startete ein Münchner Möbelhaus so genannte "Küchentage", eine groß angekündigte Rabattaktion. In der Werbeanzeige wurde blickfangmäßig herausgestellt, die Aktion laufe bis zum 21.8. Im Kleingedruckten dagegen stand, die Rabattaktion ende am 31.8. Ein Verein, der sich den Kampf gegen unlauteren Wettbewerb auf die Fahnen geschrieben hat, beanstandete deshalb die Werbung als irreführend und forderte Unterlassung.

Das Landgericht München I gab den Wettbewerbshütern Recht (17 HKO 17393/21). Für Leser der Anzeige bleibe unklar, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Im Blickfang werde eine kürzere Frist genannt, um gegenüber interessierten Verbrauchern Entscheidungsdruck aufzubauen: Wer Küchen oder Küchenmöbel brauche, müsse schnell das Möbelhaus aufsuchen, um vom Rabatt profitieren zu können. Der Hinweis im Kleingedruckten nenne im Widerspruch dazu ein späteres Aktionsende.

Die Werbung informiere die Verbraucher nicht seriös über die Teilnahmebedingungen der Rabattaktion. Unklar sei auch, für welche Produkte welcher Rabatt gelte, Zwei Mal werde die Zahl 20% groß herausgestrichen. Der Leser könne dann rätseln, ob die Anzeige zwei Mal 20%, also insgesamt 40% Rabatt verspreche oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte. So uneindeutige Aussagen seien geeignet, Verbraucher zu verwirren. Mögliche Missverständnisse müssten klar korrigiert werden und nicht durch im Kleingedruckten gut versteckte, winzige Hinweise im unteren Teil der Anzeige.

Luxusschuh-Kopien bei Amazon im Angebot

Onlinehändler kann u.U. dafür haften, wenn andere Unternehmen das Markenrecht verletzen

Das Markenzeichen der exquisiten Damenschuhe aus dem Hause Louboutin sind rote Sohlen — sie sind in der EU als Marke geschützt. Der Designer von Luxusschuhen hat nun den Onlinehändler Amazon wegen Verletzung seiner Markenrechte verklagt: Auf der Amazon-Webseite wird nämlich regelmäßig für Schuhe mit roter Sohle geworben, die nicht von Louboutin stammen und ohne seine Genehmigung verkauft werden.

Amazon wies den Vorwurf weit von sich: Betreiber von Online-Marktplätzen seien für die Werbeanzeigen anderer Unternehmen nicht verantwortlich.

Unter Umständen hafte der Onlinehändler sehr wohl für Markenrechtsverletzungen Dritter, entschied jedoch der Europäische Gerichtshof (C-148/21 und C-184/21). Das hänge von der Gestaltung der Webseite ab.

Wenn diese so aussehe, dass sich Internetnutzern der Eindruck aufdränge, die edlen Pumps würden in Amazons Namen und auf Rechnung des Onlinehändlers verkauft, könne man davon ausgehen, dass der Onlinehändler das eingetragene — d.h. geschützte — Markenzeichen von Louboutin selbst benutze.

Das wäre unter folgenden Voraussetzungen der Fall: wenn die Anzeigen auf der Amazon-Webseite einheitlich gestaltet seien; wenn der Onlinehändler in und neben den Anzeigen von Drittunternehmen auch sein eigenes Händlerlogo präsentiere; wenn Amazon zudem die Schuhe lagere und verschicke.

Ob das auch in den beiden konkreten Fällen zutreffe, also tatsächlich eine Verletzung des Markenrechts von Louboutin vorliege, müssten die nationalen Gerichte in Belgien und Luxemburg entscheiden.

"33 % auf alle Küchen"

Irreführende Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit großem Preisnachlass

Ein Küchenhändler versprach auf seiner Homepage potenziellen Kunden beträchtlichen Rabatt: 33?% AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1). Ganz wörtlich war das allerdings nicht gemeint, wie sich einige Seiten später zeigte.

In Fußnote (1) wurden die Bedingungen für den Rabatt erläutert: "Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 Euro 33% Rabatt." Günstigere Küchen waren von dem Angebot also ausgenommen. Zudem musste der Kaufpreis von 6.900 Euro ohne Einbaugeräte von Miele und Bora und ohne Montagekosten erreicht werden.

Wegen dieser Einschränkungen beanstandete ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — dem auch Konkurrenten des Händlers angehören — die Internetwerbung des Küchenhändlers K. Sie sei wettbewerbswidrig und täusche die Verbraucher, bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 747/22). Die Rabattankündigung werde drucktechnisch besonders hervorgehoben, um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer und potenziellen Kunden zu erregen, typische "Blickfangwerbung".

Das Rabattversprechen sei eine dreiste Lüge, denn es gelte eben nicht für "alle Küchen". Für den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro" wäre auf der Seite genügend Platz gewesen. Stattdessen stehe der richtigstellende Fußnotentext, anders als vorgeschrieben, weit weg von der Blickfangwerbung. Da müsse sich der interessierte Leser erst einmal hin-scrollen, könne also den Zusammenhang zwischen der falschen Blickfangangabe und dem erläuternden Hinweis nicht auf einen Blick erkennen.

Der Händler könne sich daher nicht darauf berufen, dass der mit der falschen Werbeaussage beim Verbraucher erzeugte Irrtum, das gesamte Küchensortiment werde zum stark reduzierten Preis angeboten, durch die Fußnote korrigiert werde. Was zusätzlich verwirre: Nach der Blickfangwerbung folge ein umfangreicher Text mit Lichtbildern zum AEG-Ofen, zur individuellen Küchenplanung etc. Bei der Lektüre dürften die meisten Verbraucher die Suche nach der Fußnote (1) aus den Augen verlieren. Daher sei die Reklame künftig zu unterlassen.

Kundin stürzt im Möbelhaus

Das Unternehmen muss beweisen, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wird

Die Kundin hatte ein Kieler Möbelhaus aufgesucht und war im Erdgeschoss vor dem Pflanzenbereich gestürzt. Nach dem Unfall musste der älteren Dame eine künstliche Hüfte eingesetzt werden. Dem Inhaber des Einrichtungshauses warf sie vor, er habe den Boden im Verkaufsraum nicht ausreichend reinigen lassen. Andernfalls wäre sie nicht auf einer Weintraube ausgerutscht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wies die Schadenersatzklage der Verletzten ab: Kunden könnten beim Essen immer etwas fallen lassen. Für Trauben oder andere glitschige Essensreste auf dem Boden hafte der Unternehmer nicht, wenn er im Prinzip seine Reinigungs- und Kontrollpflicht erfüllt habe. Versäumnisse in dieser Hinsicht habe die Kundin nicht beweisen können.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 1283/20). Händler müssten dafür sorgen, dass Besucher ihrer Verkaufsräume nicht durch einen rutschigen Fußboden bzw. Dinge auf dem Boden zu Schaden kämen. Die vom Inhaber des Möbelhauses behaupteten Reinigungsmaßnahmen im Pflanzenbereich seien grundsätzlich ausreichend.

Er lasse von einem externen Dienstleister stündlich eine — von eigenen Mitarbeitern kontrollierte — Sichtreinigung durchführen und setze zusätzlich, wenn nötig auf "Zuruf", eine extra dafür abgestellte Reinigungskraft ein. Ob diese vorbeugenden Maßnahmen gegen Verunreinigungen des Fußbodens tatsächlich konsequent durchgeführt wurden, sei aber offengeblieben.

Fehlerhaft sei die Ansicht des OLGs, dass die Kundin Versäumnisse des Händlers beweisen müsse, um ihren Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Die Beweislast liege hier vielmehr beim Unternehmer: Um sich zu entlasten, müsse er belegen, dass erstens alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle getroffen wurden und zweitens die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Pflichten auch tatsächlich sorgfältig erfüllt hätten. Wenn in diesem Punkt Zweifel blieben, gingen diese zu Lasten des Unternehmers.

Bei Auktion lahmes Dressurpferd ersteigert?

Pferdezuchtverband schließt jede Gewährleistung aus — außer beim "Verbrauchsgüterkauf"

Eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in ihrem Gestüt in England eigene Pferde hält und Turniere ausrichtet, hatte im Oktober 2015 für 119.000 Euro die dreieinhalbjährige Siegerstute einer deutschen Eliteschau ersteigert. Die Auktion wurde von einem westfälischen Pferdezuchtverband organisiert.

Nach dessen Auktionsbedingungen war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, außer beim Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache. Ein zentraler Punkt bei diesem Rechtsstreit.

Dazu kam es, weil eine englische Tierklinik bei der Stute eine geringfügige Lahmheit der Vorderfüße feststellte, die ihrer Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Auktion bestand. Wegen dieses Mangels verlangte die Reiterin vom Pferdezuchtverband im März 2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der frühere Eigentümer und der Verband bestritten, dass die Stute lahmte. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, meinten sie. Denn die Käuferin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin geschlossen. Also gelte der Haftungsausschluss.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/19). Die Haftung des Zuchtverbands für eventuelle Mängel der Stute sei nicht ausgeschlossen, denn die Dressurreiterin habe das Tier nicht als Pferdehändlerin erworben. Man dürfe den Umstand, dass die Frau reich sei, einen Vermögensverwalter in der Schweiz und in ihrem Gestüt viel Personal für Turniere beschäftige, nicht mit unternehmerischem Handeln verwechseln. Die Reiterin biete keine entgeltlichen Leistungen am Markt an, übe also kein Gewerbe aus und leite keinen "Pferdebetrieb".

Sie kaufe vielmehr Sportpferde, um sie privat als Dressurpferde zu reiten, und verkaufe sie wieder, wenn sie ihren reiterlichen Ansprüchen nicht genügten. Auch die Stute habe die Reiterin als Verbraucherin erworben. Wenn ein Verbraucher ein Tier ersteigere, verjährten nach den Auktionsbestimmungen die Sachmängelansprüche erst zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Im konkreten Fall habe die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag fünf Monate nach der Auktion erklärt, also innerhalb der einjährigen Frist.

Sie habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn die Diagnose der englischen Klinik zutreffe und tatsächlich ein Mangel vorliege, d.h. bei der Stute eine ernsthafte Erkrankung bestehe oder sich zumindest dieses Risiko abzeichne. Diese Frage habe die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, nicht geklärt, weil es fehlerhaft einen Verbrauchsgüterkauf verneint habe. Dies sei nun nachzuholen.

Weihnachtsbaum von stürmischem Wind umgeweht

Haben ihn städtische Mitarbeiter nicht standsicher aufgestellt, haftet die Kommune für Unfallschäden

In der Weihnachtszeit Einzelhandelsgeschäfte mit Weihnachtsbäumen zu schmücken, ist in Innenstädten üblich. Die Stadt Düsseldorf bietet Werbegemeinschaften von Händlern an, für sie Weihnachtsbäume aufzustellen, wenn sie die Kosten tragen. Jedes Jahr bestellt auch das "Kö-Center" einen Baum. Sechs Wochen vor Heiligabend 2013 stellten kommunale Mitarbeiter an einer windgeschützten Stelle vor dem Einkaufszentrum einen ca. sechs Meter hohen Baum auf.

Am Nachmittag des 5. Dezember fiel die Tanne um. Am nächsten Morgen wurde sie wieder aufgestellt. An Heiligabend herrschte stürmischer Wind, der den Baum erneut zu Fall brachte. Diesmal traf er eine Kurierfahrerin und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte das "Kö-Center" erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufszentrums musste einspringen und verlangte anschließend den Entschädigungsbetrag von der Stadt zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 137/21). Vor Gericht war es zunächst um die Frage gegangen, wer die Tanne nach dem ersten Umfallen wieder aufgerichtet hatte. Mitarbeiter des Einkaufszentrums waren es nicht, versicherten alle Zeugen. Daher sei davon auszugehen, so das OLG, dass die städtische Baumkolonne die Tanne — und andere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume — am Morgen des 6. Dezember zu nachlässig wieder aufgestellt habe.

Im Vertrag der Stadt mit der Eigentümergemeinschaft "Kö-Center" stehe, die Kommune sei verpflichtet, den Weihnachtsbaum "standsicher zu errichten". Demnach müsse der Baum Windstärken standhalten, die üblicherweise im Stadtgebiet zu erwarten seien. Da die Tanne am 24. Dezember bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt sei, habe die städtische Baumkolonne offenkundig ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei der Stadt zuzurechnen, die daher für die Unfallfolgen einstehen müsse.

"Skikauf - nach Gebrauch zurück"

Sportgeschäft erstattet den halben Preis bei Rückgabe: Das Angebot ist wettbewerbswidrig

Ein Sportgeschäft bot seinen Kunden unter dem Motto "Skikauf - nach Gebrauch zurück" die Möglichkeit, Skier und Snowboards nach einem Jahr zurückzugeben. Wenn die Sportgeräte keine wesentlichen Mängel zeigten, erstattete das Sportgeschäft dann die Hälfte des Kaufpreises. Gegen dieses großzügige Angebot zog die Konkurrenz gerichtlich zu Felde: Sie hielt die Rücknahmegarantie für unzulässig, sie verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

So sah es auch das Oberlandesgericht München: Es untersagte die Werbemethode (29 U 3019/94). Die Garantie verstoße gegen die Zugabeverordnung: Neben der Hauptleistung, den Skiern und Snowboards, werde das Rückgaberecht als nicht berechnete Nebenleistung angeboten, um so Kunden anzulocken. Die Gratis-Zugabe, mit der Kunden unabhängig von der Qualität der Ware zum Kauf animiert werden sollten, bestehe hier nicht in einer weiteren Ware, sondern in der Rückgabegarantie. Das sei unlauterer Wettbewerb.

"eBay-Profi" ist als gewerbliche Händlerin anzusehen

Kurzartikel

Eine eBay-Verkäuferin, die bei privaten Haushaltsauflösungen Gegenstände erwirbt, im Lauf von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform eBay diese Waren in ca. 3.000 Auktionen versteigert und so Einnahmen von etwa 380.000 Euro erzielt, ist keine private Anbieterin, sondern übt umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit aus. Daher muss sie ihre Einnahmen entsprechend versteuern.

Gebrauchtwagenhändler verliert Vorsteuerabzug

Den Rechnungen angekaufter "Gebrauchter" war nicht zu entnehmen, wer der Autoverkäufer war

Unternehmer können beim Finanzamt den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen: Sie dürfen die ihnen von Geschäftspartnern berechnete Umsatzsteuer abziehen von der eigenen Umsatzsteuer, die sie ans Finanzamt zahlen müssen.

Dies verwehrte das Finanzamt einem Unternehmer, der Gebrauchtwagen ankaufte. Er zahlte die Autos bar oder per Scheck an den jeweiligen Fahrer und ließ sich den Fahrzeugbrief aushändigen. Manchen Rechnungen war nicht zu entnehmen, wer der tatsächliche Verkäufer (= Eigentümer) des Fahrzeugs war. In diesen Fällen wurde dem Händler kein Vorsteuerabzug eingeräumt.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte das Vorgehen der Steuerbehörde (I 103/93). Der Steuerzahler sei verpflichtet, Rechnungen vorzulegen, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, wer der Lieferant des angekauften Fahrzeugs gewesen sei. Auch die Fahrzeugbriefe würden hier nicht weiterhelfen, weil die früheren Eigentümer nicht unbedingt die Verkäufer der Autos sein müssten.

Prüfpflicht eines Hotelbewertungsportals

Freizeitparkbetreiberin wehrt sich gegen (erfundene?) negative Bewertungen

Die Betreiberin eines Ferienparks mit Hotel wehrte sich gegen negative Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal. Da bemängelten Internetnutzer unter Angabe von Vornamen ("Sandra", "M und S", "Franzi", "Nadine") die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Insgesamt schnitt der Ferienpark nicht gut ab. Die Hotelinhaberin behauptete, die kritischen Kommentare stammten nicht von Gästen ihres Hauses.

Vom Hostprovider verlangte sie deshalb, die Beiträge zu prüfen. Doch der Betreiber des Bewertungsportals fand, die Hotelinhaberin müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass da kein "Gästekontakt" stattgefunden habe. Auf Basis eines pauschalen Vorwurfs müsse er bei seinen Nutzern nicht nachforschen … Dazu sei er sehr wohl verpflichtet, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20).

Negative Bewertungen wirkten sich abträglich auf den Ferienpark und das unternehmerische Ansehen der Inhaberin aus, so die Bundesrichter. Denn sie schreckten potenzielle Kunden ab. Wenn der Vorwurf der Hotelinhaberin zutreffe, dann sei diese Beeinträchtigung rechtswidrig. Zwar sei der Hostprovider nicht für den Inhalt der Nutzer-Kommentare auf seinem Portal verantwortlich. Gemäß seinen Nutzungsrichtlinien dürften die Internetnutzer aber auf dem Portal nur Leistungen bewerten, die sie wirklich in Anspruch genommen hätten.

Wenn die Ferienpark-Betreiberin behaupte, dass diese Richtlinien verletzt seien, weil einige Negativ-Bewertungen nicht von Gästen stammten, sei das konkret genug. Bei einem Hotelbetrieb dieser Größe könnten Namen wie z.B. Sandra einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden. Die Angaben und damit den "Gästekontakt" könne das Hotel nicht prüfen und sicher feststellen. Die Hotelinhaberin müsse daher ihren Vorwurf nicht näher begründen.

Der Portalbetreiber sei auch ohne konkrete Indizien für "gefakte" Kommentare zu einer Prüfung verpflichtet, wenn ein bewerteter Betrieb so einen Vorwurf erhebe. Der Hostprovider könne problemlos bei den Nutzern nachfragen, wann sie den Ferienpark besucht hätten und kontrollieren, ob die Bewertungen plausibel seien. Da er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Vorwurf des bewerteten Betriebs zutreffe. Die einschlägigen Kommentare seien daher zu löschen.

Thailandflüge wegen Corona storniert

Hat das Reisebüro, das dem Kunden die Flugtickets vermittelt hat, Anspruch auf Kostenersatz?

Über ein Reisebüro hatte im Herbst 2019 ein Familienvater Flugtickets einer thailändischen Fluggesellschaft gebucht. Mit Familie und Freunden wollte er im Juli 2020 nach Bangkok reisen. Das Flugunternehmen stornierte jedoch im Sommer 2020 die Flüge — eine Folge der Corona-Pandemie und der einschlägigen Maßnahmen der thailändischen Regierung.

Wenn die Reise nicht stattfinde, erklärte der Kunde, müsse er dafür auch nicht zahlen. Doch das Reisebüro hatte die Tickets bereits bezahlt und wollte nicht auf den Kosten von rund 13.650 Euro sitzen bleiben. Die Chefin des Reisebüros verklagte den Kunden auf Kostenersatz und bekam vom Landgericht Mannheim Recht (15 O 106/21).

Das Reisebüro sei hier nur als Vermittler tätig geworden, so das Landgericht. Es habe für den Kunden kein "Reisepaket" zusammengestellt und ihn beraten, sondern nur die Flugtickets besorgt. Werde vom Kunden nur eine einzelne Beförderungsleistung gebucht, liege es auf der Hand, dass das Reisebüro diese Leistung nicht in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb müsse es für den Ausfall des Fluges nicht einstehen.

Das Unternehmen habe seinen Auftrag ausgeführt, gemäß dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Kunden für ihn die Flugtickets zu buchen. Mit diesem Auftrag übernehme der Reisevermittler keine Garantie dafür, dass der Beförderungsvertrag erfüllt, d.h. der Flug tatsächlich durchgeführt werde.

Keine Freizeitfischerei im "Fehmarnbelt"

Im Naturschutzgebiet in der Ostsee soll vor allem der Dorsch geschützt werden

Zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn und der dänischen Ostseeinsel Lolland liegt das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt, das zum europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehört. Auf 23 Prozent der Fläche des Naturschutzgebiets, genannt "Zone", ist Freizeitfischerei verboten.

Dagegen klagten Fischer, die mit ihren Fischkuttern gegen Entgelt Angelfahrten für Freizeitfischer anbieten: Das Verbot gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, so ihr Argument. Die Kunden seien in erster Linie daran interessiert, in der "Zone" Dorsche zu angeln.

Das zu verhindern, sei gerade der Sinn des Verbots, erklärte das Verwaltungsgericht Köln (14 K 325/20). Schutzwürdig und schutzbedürftig sei das gesamte Naturschutzgebiet aufgrund seiner Riffstrukturen, vor allem aber der Dorsch. Er halte sich vorwiegend in diesem Gebiet auf und befinde sich bereits in einem äußerst schlechten Erhaltungszustand. Das Verbot der Freizeitfischerei sei rechtmäßig, denn es geeignet und erforderlich, um die Dorsche zu schützen.

Umweltschutz besitze Verfassungsrang und überwiege hier das Recht der Kläger, ihr Gewerbe uneingeschränkt zu betreiben. In weiten Teilen des Schutzgebietes und auch außerhalb sei im Rahmen der EU-Vorschriften Freizeitfischerei zulässig. Die Anbieter von Angelfahrten hätten nicht belegen können, dass das Ausweichen auf andere Fanggründe ihren Gewinn wirklich in existenzgefährdendem Umfang reduziert habe. Träfe das zu, könnten sie beim Bundesamt für Naturschutz eine Ausnahmeerlaubnis beantragen.

"Klimaneutraler" Müllbeutel

Ist so eine Werbeaussage auf der Müllbeutel-Verpackung irreführend?

Ein Unternehmen produziert und vertreibt Haushalts- und Hygieneartikel, unter anderem Müllbeutel. Unter dem Markennamen X werden die Beutel in unterschiedlichen Varianten angeboten, darunter auch eine Produktserie "X klimaneutral". "X klimaneutral" steht über der Reklame und auf der Verpackung der Müllbeutel. Daneben findet sich ein blau unterlegter Hinweis, dass das Unternehmen zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt.

Verbraucherschützer beanstandeten die Werbung als unlauter: Ohne CO²-Ausstoß könne man keine Müllbeutel herstellen. Deshalb müssten die Werbung und der Aufdruck auf der Verpackung als irreführend verboten werden. Zumindest seien sie um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

Die Angabe "klimaneutral" sei nicht irreführend, fand dagegen das Oberlandesgericht Schleswig: Es wies die Klage ab (6 U 46/21). Die Werbeaussage behaupte nicht, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Diesen falschen Schluss könne der Verbraucher schon deshalb nicht ziehen, weil der Hersteller in den Supermärkten neben den "klimaneutralen" Müllbeuteln auch deutlich preiswertere Müllbeutel der Marke X ohne den Zusatz "klimaneutral" anbiete.

Vor allem enthalte der Begriff "klimaneutral" — anders als der unscharfe und durchaus erläuterungsbedürftige Begriff "umweltfreundlich" — eine eindeutige Aussage. "Klimaneutral" bedeute, dass die so beworbene Ware eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweise. Damit sei nichts Unmögliches gemeint, da werde keineswegs eine emissionsfreie Produktion versprochen.

Vielmehr werde auf der Verpackung gut sichtbar darauf aufmerksam gemacht, dass Klimaneutralität durch Kompensation, also durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht werde. Genauere Erläuterungen zu den Projekten fänden sich auf einer Internetseite, die auf der Verpackung ebenfalls angegeben sei.

Geburtstagsgutscheine für Stammkunden

Auf diese Weise Kunden zum Einkauf anzulocken, widerspricht dem fairen Wettbewerb

Ein Unternehmen, das eine Reihe von Bekleidungshäusern betreibt, verschickte an seine Stammkunden Glückwunschschreiben. Darin gratulierten ihnen "die freundlichen Mitarbeiter" zum Geburtstag. Dazu bekamen die Kunden einen Gutschein im Wert von 10 DM, den sie beim nächsten Einkauf in einem der Häuser des Unternehmens einlösen konnten.

Das Landgericht Frankfurt untersagte die Reklame (3/12 O 132/93). Kunden dürften in ihrem Kaufentschluss nicht auf diese Weise beeinflusst werden. Das verleite sie dazu, etwas zu kaufen, um die Vergünstigung zu erhalten - anstatt Waren danach zu beurteilen, welche Qualität sie hätten und wie preisgünstig sie seien.

Vergleiche man den Wert der einzelnen Verkaufsartikel von etwa 50 DM mit dem Gutschein, stelle der Gutschein für die Kunden schon einen erheblichen Kaufanreiz dar. Käufer derart unsachlich zu beeinflussen, widerspreche dem Grundgedanken fairen Wettbewerbs. Dabei solle schließlich die Leistung eines Anbieters entscheiden.

Trennwand mangelhaft schallisoliert

Der Kostenvorschuss der Bauträgerin für die WEG reichte nicht aus, um den Mangel zu beseitigen

Eine Immobiliengesellschaft hatte ein Mehrfamilienhaus umfassend renoviert und die Wohnungen anschließend verkauft. Schon bald stellten sich gravierende Schallschutzmängel heraus: Insbesondere waren die Geräusche aus dem Badezimmer einer Familie im angrenzenden Raum der Nachbarwohnung deutlich hörbar. Die Eigentümergemeinschaft (WEG) verlangte von der Bauträgerin einen Kostenvorschuss, um die unzulänglich isolierte Trennwand zu sanieren.

Ein Sachverständiger schätzte die Kosten auf rund 16.000 Euro und das Landgericht (LG) Köln verurteilte die Immobiliengesellschaft zur Zahlung. Da man nicht ausschließen könne, dass es letztlich teurer werde, müsse die Bauträgerin — falls notwendig — auch weitere Aufwendungen ersetzen, stellte das LG fest. Und so kam es dann auch. Da sich die Bauträgerin weigerte, weitere ca. 24.700 Euro Vorschuss zu zahlen, zog die WEG erneut vor Gericht.

Die Nachforderung sei gerechtfertigt, urteilte das Oberlandesgericht Köln (11 U 33/20). Das LG habe in einem ersten Urteil zur Vorschussklage der WEG festgestellt, dass die Immobiliengesellschaft die Mängelbeseitigungskosten tragen müsse. Wenn sich bei der Sanierung oder schon bei ihrer Planung herausstelle, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreichen werde, um den Baumangel zu beseitigen, könne die WEG weiteren Kostenvorschuss gerichtlich geltend machen.

Eine Nachforderung setze nicht voraus, dass sich der Sachverhalt grundlegend geändert habe. Eine so genannte Vorschussklage decke vielmehr Erhöhungen der Sanierungskosten mit ab — unabhängig davon, worauf die höheren Kosten zurückzuführen seien. Die Prognose eines Sachverständigen könne sich als falsch erweisen. Wenn sich im Zuge der Arbeiten oder bei ihrer Vorbereitung zeige, dass der Aufwand unterschätzt wurde, könne der Auftraggeber (bzw. hier: die WEG) mehr verlangen.

"Versandkosten Wucher!!"

Dieser Kommentar eines eBay-Käufers im Verkäufer-Bewertungsprofil von eBay ist zulässig

Internetnutzer A erwarb auf der Internet-Handelsplattform eBay von einer Händlerin vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Der Kaufpreis enthielt 4.90 Euro Versandkosten. Nach dem Erhalt der Ware schrieb Käufer A im eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin folgenden Kommentar: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!"

Daraufhin zog die gewerbliche Verkäuferin vor Gericht und forderte, die negative Bewertung zu entfernen. Dabei bezog sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen alle Nutzer zustimmen müssen: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Bundesgerichtshof urteilte, ein Werturteil wie "Wucher" sei zulässig und keine Schmähkritik, die aus dem Bewertungsprofil entfernt werden müsste (VIII ZR 319/20). Das Urteil "Wucher" sei vielleicht zugespitzte, aber dennoch sachbezogene Kritik: A beanstande die Höhe der Versandkosten, also einen Teil der gewerblichen Leistung. Ob ein Werturteil zulässig sei, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei oder nicht.

Den Begriff der Schmähkritik müsse man eng auslegen, um nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken. Auch eine überzogene oder ungerechte Kritik mache ein Werturteil noch nicht zu einer Schmähung. Um Schmähkritik handle es sich erst dann, wenn bei einer Aussage die Diffamierung des/der Betroffenen im Vordergrund stehe, wenn also jemand quasi "an den Pranger gestellt" werde. Das treffe hier jedoch nicht zu.