Pferdezuchtverband schließt jede Gewährleistung aus — außer beim "Verbrauchsgüterkauf"
Eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in ihrem Gestüt in England eigene Pferde hält und Turniere ausrichtet, hatte im Oktober 2015 für 119.000 Euro die dreieinhalbjährige Siegerstute einer deutschen Eliteschau ersteigert. Die Auktion wurde von einem westfälischen Pferdezuchtverband organisiert.
Nach dessen Auktionsbedingungen war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, außer beim Verbrauchsgüterkauf. Verbrauchsgüterkauf bedeutet: Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache. Ein zentraler Punkt bei diesem Rechtsstreit.
Dazu kam es, weil eine englische Tierklinik bei der Stute eine geringfügige Lahmheit der Vorderfüße feststellte, die ihrer Ansicht nach bereits zum Zeitpunkt der Auktion bestand. Wegen dieses Mangels verlangte die Reiterin vom Pferdezuchtverband im März 2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der frühere Eigentümer und der Verband bestritten, dass die Stute lahmte. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, meinten sie. Denn die Käuferin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin geschlossen. Also gelte der Haftungsausschluss.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/19). Die Haftung des Zuchtverbands für eventuelle Mängel der Stute sei nicht ausgeschlossen, denn die Dressurreiterin habe das Tier nicht als Pferdehändlerin erworben. Man dürfe den Umstand, dass die Frau reich sei, einen Vermögensverwalter in der Schweiz und in ihrem Gestüt viel Personal für Turniere beschäftige, nicht mit unternehmerischem Handeln verwechseln. Die Reiterin biete keine entgeltlichen Leistungen am Markt an, übe also kein Gewerbe aus und leite keinen "Pferdebetrieb".
Sie kaufe vielmehr Sportpferde, um sie privat als Dressurpferde zu reiten, und verkaufe sie wieder, wenn sie ihren reiterlichen Ansprüchen nicht genügten. Auch die Stute habe die Reiterin als Verbraucherin erworben. Wenn ein Verbraucher ein Tier ersteigere, verjährten nach den Auktionsbestimmungen die Sachmängelansprüche erst zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Im konkreten Fall habe die Pferdekäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag fünf Monate nach der Auktion erklärt, also innerhalb der einjährigen Frist.
Sie habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn die Diagnose der englischen Klinik zutreffe und tatsächlich ein Mangel vorliege, d.h. bei der Stute eine ernsthafte Erkrankung bestehe oder sich zumindest dieses Risiko abzeichne. Diese Frage habe die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, nicht geklärt, weil es fehlerhaft einen Verbrauchsgüterkauf verneint habe. Dies sei nun nachzuholen.