Eine Frau besuchte in einem Kölner Krankenhaus einen Patienten. Dort stolperte sie im Eingangsbereich über den Verbindungsholm zwischen zwei Sitzgruppen und verletzte sich am Bein.
Den Unfall schilderte die Besucherin so: In der breiten Wartezone vor den Aufzügen habe sie etwas in den Mülleimer geworfen. Dann habe sie sich umgedreht und sei auf den Aufzug zugegangen — dabei habe sie nur auf die Aufzugtüren geschaut. Den Verbindungsholm zwischen den dort aufgestellten Sitzgruppen habe sie nicht gesehen. Dieses Hindernis hätte der Krankenhausträger nicht aufstellen dürfen oder er hätte die Sitzgruppe sichern müssen.
Die Verletzte forderte vom Krankenhausträger 1.200 Euro Schadenersatz für die Behandlungskosten, 1.000 Euro Schmerzensgeld, Schadenersatz für Verdienstausfall und für die Probleme bei der Haushaltsführung. Das Landgericht Köln besichtigte die "Gefahrenquelle" vor Ort und wies anschließend die Zahlungsklage der Frau ab (2 O 93/19).
Zwischen den nebeneinander stehenden Sitzbänken verlaufe ein Verbindungsholm, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht sei, so das Landgericht. Der Verbindungsholm mitsamt dem Tisch falle ins Auge, hebe sich optisch deutlich vom hellen Boden ab. Dass man zwischen Tisch und Sitzbank nicht durchgehen könne, sei gut zu sehen. Dem Krankenhausträger sei keinerlei Nachlässigkeit vorzuwerfen.
Natürlich müsse der Krankenhausträger im Rahmen des Zumutbaren auf Gefahren für Besucher hinweisen bzw. diese beseitigen. Das gelte aber nur für Risiken, die Besucher nicht rechtzeitig erkennen könnten — auch dann nicht, wenn sie sich in der Klinik mit der nötigen Aufmerksamkeit bewegten. Prinzipiell müssten sich Besucher auf die typischen Gegebenheiten in einem Krankenhaus einstellen und in den Fluren auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auch auf Sitzgelegenheiten achten.