Gesundheitswesen

Zeige 20 von 711 Urteilen

Gehbehinderter Senior möchte Elektroroller

Die gesetzliche Krankenkasse muss kein "Freizeitgerät" finanzieren — nur einen Elektrorollstuhl

Ein gehbehinderter 80-Jähriger bat seine gesetzliche Krankenversicherung um finanzielle Unterstützung, da er einen klappbaren Elektroroller mit Sattel gekauft hatte. Die Krankenkasse bot ihm an, stattdessen einen Elektrorollstuhl zu finanzieren.

Einen Rollstuhl könne er nicht gebrauchen, erklärte der Senior, den könne er im Auto nicht unterbringen. Einen Roller dagegen könne er zusammengeklappt transportieren, in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. So ein "Freizeitgerät" gehöre nicht zu ihrem Leistungskatalog, teilte die Krankenkasse mit und zahlte nichts.

Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Zahlungsklage des Versicherten gegen die Krankenkasse ab (L 16 KR 151/20). Ein Elektroroller sei kein medizinisches Hilfsmittel, das für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt wurde, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Schon der Produktname — "Eco-Fun" — deute darauf hin, dass es sich um ein Freizeitgerät handle. Es sei nicht für Gehbehinderte gedacht und könne mit seiner Geschwindigkeit von 20 km/h für den Senior eventuell sogar gefährlich werden.

Obendrein habe sich der Versicherte nicht an das übliche Vorgehen gehalten. Er habe den Roller schon vor der Antwort der Krankenkasse bestellt und diese damit "vor vollendete Tatsachen gestellt". Anders als in der privaten Krankenversicherung dürften sich aber gesetzlich Versicherte nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen und danach Kostenersatz von der Krankenkasse verlangen. Sie müssten die Zusage von der Krankenkasse abwarten.

Zu teure Augenoperation

Die private Krankenversicherung muss Zusatzkosten für Lasereinsatz bei Grauem Star nicht übernehmen

Ein Senior aus Remscheid litt am Grauen Star und ließ die Augen in Köln operieren. Dabei wurde neben einem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser verwendet. Dafür berechnete der Mediziner 2.200 Euro zusätzlich. Damit kostete die Operation — ohne Materialkosten — mehr als doppelt so viel wie eine Operation allein mit Skalpell.

Unüblich ist das nicht: Seit Einführung dieser Lasertechnik (2016) berechnen Operateure bei "Kataraktoperationen" (Grauer Star) häufig den Betrag, den sie bei einer "intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen" verlangen könnten. Die private Krankenversicherung des Patienten lehnte es ab, die Zusatzkosten für den Lasereinsatz zu erstatten.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-4 U 162/18). Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers auf volle Kostenübernahme ab: Dazu sei die Krankenversicherung nicht verpflichtet. Nach der Gebührenordnung von 1996 dürften Augenärzte bei diesem Eingriff nur einen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz berechnen, für die Operationsleistung insgesamt nur rund 1.860 Euro.

Ein medizinischer Sachverständiger hatte dem OLG erläutert, der Einsatz des Lasers diene dazu, die bewährte Operationstechnik mit dem Skalpell zu optimieren. Er sei aber keine selbständige ärztliche Leistung, trotz der phänomenalen Technik: Der Laser sende Lichtimpulse aus, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauerten. Das habe man sich 1996 noch gar nicht vorstellen können.

Irreführende Werbung mit "Corona"

Vitalpilze schützen nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus!

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch Pharmahersteller und Apothekenkammern angehören, beanstandete den Internetauftritt eines "Instituts für Ernährungs- und Pilzheilkunde" als irreführenden Verstoß gegen fairen Wettbewerb. Das Institut verkauft Bücher zum Thema Vitalpilze und empfiehlt Vitalpilze aus Deutschland. Die werden zufällig von einer Firma angeboten, die vom Sohn des Institutsvorstands geleitet wird.

Im Frühjahr 2020 wurde auf der Internetseite des Instituts ein Videofilm mit Tipps zum Schutz gegen das Coronavirus angekündigt. Überschrift: "CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!"

Die Wettbewerbshüter sahen in dieser Überschrift einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dagegen pochte der Institutsvorstand darauf, dass es in dem Video nicht um Arzneimittel, sondern um allgemeine Informationen über Corona und über Lebensmittel mit gesunden Inhaltsstoffen gehe.

Auch Werbung, die gesundheitliche Wirkungen von Lebensmitteln behaupte, wäre unzulässig, stellte das Landgericht Gießen fest (8 O 16/20). Doch wer diese Überschrift im Internet lese, könnte sogar an eine therapeutische Wirkung der Vitalpilze glauben, als seien sie ein Arzneimittel. Deshalb könne sich der Betreiber der Webseite nicht darauf berufen, dass das Video nur allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems enthalte.

Die angegriffene Überschrift ziele darauf ab, mit einer falschen Behauptung den Absatz von Vitalpilzen zu fördern. Auf das neunminütige Video komme es da nicht mehr an, zumal viele Verbraucher es wohl gar nicht oder nicht konzentriert anschauten. Sie nähmen daher eventuelle Korrekturen der anpreisenden Überschrift im Video gar nicht zur Kenntnis. Die Justiz müsse auch Verbraucher schützen, die Reklame nur flüchtig wahrnehmen.

Irreführend sei die Aussage in der Überschrift allemal, auch wenn sie kein konkretes Heilungsversprechen beinhalte. Sie schreibe jedenfalls Vitalpilzen eine Schutzwirkung vor oder bei einer Infektion mit COVID-19 zu, die durch nichts belegt sei. Zu diesem neuartigen Virus gebe es bislang noch nicht viele Erkenntnisse. Welche Stoffe vor ihm schützen könnten, sei Gegenstand weltweiter Forschungsbemühungen. Bis jetzt hätten sie nicht zu sicheren Ergebnissen geführt. Bei diesem Stand der Wissenschaft seien alle Anpreisungen eines Mittels gegen COVID-19 verboten.

Blinddarmentzündung zu spät erkannt

Ärzte müssen die Patientin für unnötige Schmerzen entschädigen

Eine junge Frau wurde mit hohem Fieber und starken Bauchschmerzen von ihrem Hausarzt in eine Klinik eingewiesen. Es bestand zwar der Verdacht auf Blinddarmentzündung, mehrere Untersuchungen blieben jedoch zunächst ohne konkrete Diagnose. Erst nachdem man sie in eine andere Klinik verlegt hatte, wurde die Patientin schließlich erfolgreich am Blinddarm operiert.

Als Ausgleich dafür verlangte die Frau von den Ärzten Schmerzensgeld und Schadenersatz: Die Blinddarmoperation hätte drei Tage früher durchgeführt werden müssen, um ihr unnötige Komplikationen und Schmerzen zu ersparen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Patientin Recht (5 U 196/94).

Sachverständigengutachten hätten zwar ergeben, dass den Ärzten kein Diagnosefehler vorgeworfen werden könne. Die Blinddarmentzündung sei tatsächlich anders verlaufen als normal: Die Symptome hätten auch auf einen Darmverschluss hindeuten können. Da die Ärzte aber auch eine kompliziert verlaufende Blinddarmentzündung in Erwägung gezogen hätten, sei es eindeutig pflichtwidrig gewesen, die Operation um drei Tage hinauszuzögern.

Brustkrebs im Frühstadium nicht erkannt

Einen Knoten nicht zu ertasten, ist nicht zwingend ein Behandlungsfehler der Frauenärztin

Die Hausärztin hatte Anfang März in der linken Brust der Patientin einen kleinen Knoten gefühlt. Die Frauenärztin konnte dies elf Tage später nicht bestätigen. Sie notierte "diffuse Mastodynie links" (Spannungsschmerz) und "observieren". Im November kam die Patientin wieder. Diesmal stellte die Gynäkologin eine Verdickung fest und schickte die Frau zur Mammografie. Die Aufnahmen und eine Gewebeuntersuchung zeigten, dass die Patientin Brustkrebs hatte.

Der Tumor wurde brusterhaltend operiert, es folgten Chemotherapie und Strahlentherapie. Von der Frauenärztin forderte die Patientin Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers: Sie habe bei der ersten Untersuchung den Tumor übersehen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Klage der Patientin ab (4 U 1346/19).

Eine objektiv unrichtige Diagnose sei nur dann als ärztlicher Behandlungsfehler anzusehen, wenn eine klare Fehlinterpretation von Befunden vorliege, wenn Befunde nicht überprüft oder gar nicht erhoben wurden. Im konkreten Fall könnte man von einem Behandlungsfehler nur sprechen, wenn Anfang März ein tastbarer Befund vorgelegen hätte, den die Frauenärztin sicher hätte erkennen müssen. Das treffe jedoch nicht zu.

Zu Gunsten der Patientin werde als wahr unterstellt, dass Anfang März ein ca. ein Zentimeter großer Befund in der linken Brust vorhanden war. Oberhalb der Brustwarze habe er einen Knubbel gespürt, habe der Ehemann ausgesagt, etwa so groß wie die Kuppe des kleinen Fingers. Dies bestätige auch die Hausärztin. Allerdings liege diese Größe an der Grenze dessen, was man überhaupt mit Tasten erkennen könne, habe der gerichtliche Sachverständige erklärt.

Was man auf diese Weise feststellen könne, hänge von der Beschaffenheit der Brust ab und davon, wo sich ein Knoten befinde. Neben einem Diagnosefehler der Frauenärztin gebe es andere mögliche Ursachen dafür, dass sie den "Knubbel" nicht erfühlte: Hormonelle oder entzündlich bedingte Schwankungen seiner Größe könnten dies ebenfalls erklären. Der später festgestellte Tumor sei eher flächig gewachsen, was die Tastbarkeit erschwere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Spannungsschmerzen und der Tumor gleichzeitig, aber unabhängig voneinander entstanden.

Die Frauenärztin habe die Patientin auch pflichtgemäß darauf hingewiesen, dass sie unbedingt wiederkommen müsse, wenn die Probleme fortbeständen oder sich gar verschlimmerten.

Darmspiegelung: Zu spät über die Risiken aufgeklärt?

Bei ambulanten Eingriffen kann auch ein Gespräch am Operationstag "rechtzeitig" sein

Ein Patient, der 2003 wegen eines Dickdarmkarzinoms operiert worden war, ging seitdem regelmäßig zur Darmspiegelung. Am 8. August 2014 erschien er in der Notaufnahme einer Klinik, weil er Blut im Stuhl entdeckt hatte. Eine weitere Koloskopie sei notwendig, teilte ihm Dr. P mit. Anschließend erläuterte der Arzt Vorgehensweise und Risiken bei diesem Eingriff, darunter auch das Risiko einer Darmverletzung.

Drei Tage später fand, nach einem weiteren Arztgespräch, die Darmspiegelung statt. Dabei wurde der Darm verletzt, der Patient musste sich einer zweiten Operation unterziehen. Von der Klinik forderte er dafür Schadenersatz: Man habe ihn falsch behandelt und außerdem zu spät über die Risiken informiert, nämlich erst am Operationstag.

Das sachverständig beratene Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Zahlungsklage des Patienten ab (4 U 2626/19). In der Regel könne man aus einer Darmverletzung nicht auf einen Behandlungsfehler bei der Koloskopie schließen, so das OLG: Bei Dickdarmspiegelungen sei so eine Komplikation trotz größter Sorgfalt des Operateurs nicht auszuschließen. Auch der Vorwurf verspäteter Risikoaufklärung gehe fehl.

Der vom Patienten unterschriebene Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Einträgen des Dr. P belege ein Aufklärungsgespräch am 8. August. Unabhängig davon wäre aber auch das Aufklärungsgespräch, das direkt vor dem Eingriff stattfand, noch als "rechtzeitig" anzusehen. Bei ambulanten Operationen könne auch eine Aufklärung am Operationstag genügen. Das gelte jedenfalls dann, wenn Patienten trotzdem noch selbständig entscheiden könnten, ob sie den Eingriff durchführen lassen.

Erfolglos wandte der Patient ein, eigentlich beginne doch bei der Koloskopie der Eingriff schon mit der Einnahme des Darmreinigers. Damit ständen die Patienten bereits unter Druck und könnten sich nicht mehr frei entscheiden. Deshalb sei seine Zustimmung unwirksam und die Darmspiegelung rechtswidrig gewesen.

Den Darmreiniger zu schlucken, sei eine typische Vorbereitungshandlung, widersprach das OLG. Sie belege keineswegs, dass der Patient der Koloskopie nicht frei und wohlüberlegt zustimmen konnte, im Gegenteil: Patienten nähmen den Darmreiniger vor dem Eingriff zuhause selbständig ein. Also nur, wenn und weil sie mit dem Eingriff einverstanden seien.

Radiologe ignoriert Krebs-Anzeichen

Wird deshalb ein Brustkrebs erst später erkannt, hat die Patientin Anspruch auf Schmerzensgeld

Frau S nahm bereits 2010 am Mammographie-Screening teil. Im Januar 2012 ging sie zur Krebsvorsorge zu einer Frauenärztin, ohne auffälligen Befund. Als sie im April 2012 erneut im Rahmen des Mammographie-Screenings die Radiologie-Praxis aufsuchte, teilte sie dort mit, ihre rechte Brustwarze sei seit einiger Zeit leicht eingezogen. Dem ging der Radiologe aber nicht weiter nach. Die Mammographie-Aufnahmen bewertete er als "normal". Beruhigt ging Frau S nach Hause.

Da sich jedoch die Brustwarze weiter einzog, konsultierte sie 2014 einen Frauenarzt, der Brustkrebs feststellte. Die Patientin musste sich einigen Operationen, Bestrahlungen und einer Chemotherapie unterziehen. Den Radiologen verklagte Frau S auf Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld: Hätte er nicht behauptet, "da sei nichts Auffälliges", wäre der Brustkrebs viel früher entdeckt worden, als die Lymphknoten noch nicht befallen waren. Das hätte ihr die Chemotherapie und einige Bestrahlungen erspart.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Patientin Recht (VI ZR 213/19). Hier liege ein "Befunderhebungsfehler" vor: Der Radiologe habe es pflichtwidrig versäumt, entweder selbst die Sache diagnostisch abzuklären oder der Patientin weitere Abklärung dringend zu empfehlen. Dass eingezogene Brustwarzen ein "Frühzeichen" für Brustkrebs sein könnten — auch bei unauffälligen Mammographie-Aufnahmen —, müssten nicht nur Gynäkologen, sondern auch Radiologen wissen.

Mediziner dürften so ein Anzeichen nicht ignorieren oder gar den Eindruck erwecken, das von der Patientin angesprochene Problem bedürfe keiner Abklärung. Die Pflicht, solchen "Auffälligkeiten" nachzugehen, bestehe erst recht bei einem Screening, dessen Zweck die Früherkennung von Krebs sei.

Vergeblich wandte der Radiologe ein, er habe darauf vertraut, dass sich die Frauenärztin bei der Brustkrebsvorsorge um das "Frühzeichen" gekümmert habe. Eine Ausrede, fand der BGH. Wenn Mediziner direkt zusammenarbeiteten, dürften sie sich schon aufeinander verlassen. Frau S sei aber nicht von der Frauenärztin überwiesen worden, sondern im Rahmen des allgemeinen Mammographie-Screenings gekommen. Dass die Patientin Monate zuvor ihre Frauenärztin aufgesucht habe, sei in der Radiologie-Praxis nicht bekannt gewesen.

Apotheken müssen barrierefrei sein

Kurzartikel

Die Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass Apotheken barrierefrei zugänglich sein müssen, damit auch Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe hineinkommen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich am Eingang eine ca. fünf Zentimeter hohe Stufe befindet. Der Apotheker ist verpflichtet, sie zu beseitigen. Selbst Umbaukosten von mehreren Tausend Euro sind bei einem Jahresumsatz von über einer Million Euro zumutbar.

Krankenkasse erhielt Attest zu spät

Dem Arbeitnehmer kann trotz verspätet vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld zustehen

Ein Arbeitnehmer war schon seit mehreren Wochen krankgeschrieben. Am Montag nach dem Wochenende, an dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auslief, suchte er den Hausarzt auf. Der Patient wollte sich erneut ein Attest ausstellen lassen und wurde untersucht. Doch der Mediziner konnte ihm die Bescheinigung nicht direkt mitgeben, weil in der Praxis eine Schreibkraft fehlte.

Erst am Samstag erhielt der Arbeitnehmer das Attest per Post und schickte es sofort weiter an die Krankenkasse. Zu spät, fand der Sachbearbeiter der Krankenkasse, und verweigerte dem Versicherten für die betreffende Woche das Krankengeld. Begründung: Der Arbeitnehmer hätte auch per Telefon oder Fax melden können bzw. müssen, dass er weiterhin krankgeschrieben sei.

Das Sozialgericht München kritisierte die Sanktion (S 7 KR 1719/19). Der Arbeitnehmer sei nicht dafür verantwortlich, dass das Attest zu spät bei der Krankenkasse angekommen sei. Dieses Versäumnis sei vielmehr der Krankenkasse zuzurechnen, denn der Grund dafür sei die unzulängliche Büroorganisation in der Arztpraxis.

Schließlich arbeiteten die gesetzlichen Krankenkassen mit ausdrücklich dafür zugelassenen Kassenärzten zusammen. Wenn ein Kassenarzt nicht in der Lage sei, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogleich nach der medizinischen Untersuchung auszustellen, gehöre das zur Risikosphäre der Krankenkasse. Dem Arbeitnehmer stehe das Krankengeld trotz der Verspätung zu.

Smartphone statt Fitnessarmband

Versicherte haben auch mit Handy als "Fitnesstracker" Anspruch auf den AOK-Krankenkassen-Bonus

Viele Krankenkassen honorieren mit Bonusprogrammen gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten, so auch die AOK Plus. "Bonuspunkte", die mit Beiträgen verrechnet werden, erhalten die Versicherten z.B. dafür, dass sie Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen oder Sport treiben. 2016 versprach die AOK Plus Bonuspunkte für den Kauf eines Fitnesstrackers. Das ist ein Gerät, das Gesundheitsdaten des Trägers erfasst, z.B. tägliche Schritte, zurückgelegte Distanz, Puls, Kalorienverbrauch etc.

Eine gesetzlich krankenversicherte Angestellte kaufte sich ein Smartphone, das ebenfalls über diese Fähigkeiten verfügte, und beantragte dafür Bonuspunkte. Doch die AOK Plus lehnte den Bonus ab. Begründung: Mit Fitnesstracker seien nur Fitnessarmbänder gemeint. Mit dieser Auskunft gab sich die Versicherte nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Der Bonus steht der Angestellten zu, entschied das Sozialgericht Dresden (S 44 KR 653/17). Der Begriff Fitnesstracker beschreibe die Funktion, Gesundheitsdaten zu messen und zu speichern. Entsprechende Sensoren könnten in unterschiedlichen Geräten eingebaut sein. Ob Gesundheitsdaten durch ein Armband am Handgelenk erfasst würden oder durch ein anderes Gerät, sei gleichgültig.

Entscheidend sei "der Sinn und Zweck des Bonusprogramms" und der bestehe darin, bei den Versicherten gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern. In erster Linie setzten die Krankenkassen dabei auf den psychologischen Effekt: So ein Tracker ermögliche es dem Träger, sein Training bzw. den gesundheitlichen Zustand zu kontrollieren und das Training den Daten entsprechend zu variieren. Das könne mit einem Mobiltelefon ebenso gut erreicht werden wie mit einem Armband.

Wirbel operativ versteift

Andere Wirbelkörper wurden dadurch instabil: Patientin kritisiert Behandlungsfehler und unzureichende Risikoaufklärung

Wegen ihrer Rückenprobleme wurde eine Patientin schon länger von einer Orthopädin behandelt. Verschleißerscheinungen an den Wirbelkörpern und am Knorpelgewebe der Bandscheiben (Osteochondrose) plagten die Frau. Schließlich wurde sie von der Orthopädin zur Schmerztherapie in eine Klinik eingewiesen. Hier empfahlen die Ärzte, anstelle der Schmerztherapie einige Wirbelkörper operativ versteifen zu lassen.

Der im Mai 2011 durchgeführte Eingriff brachte aber keine Verbesserung, genauer: Das Problem verschob sich auf angrenzende Wirbel, die nun instabil wurden. Die enttäuschte Patientin forderte deshalb vom Klinikbetreiber Schmerzensgeld: Erstens sei die Operation misslungen. Zweitens habe man sie in der Klinik über die möglichen Folgen unzureichend aufgeklärt. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Klage ab (12 U 155/18).

Laut Sachverständigengutachten sei beim Eingriff kein Behandlungsfehler passiert, so das OLG. Der Experte habe überzeugend erläutert, dass eine Operation medizinisch notwendig war — eine konservative Behandlung hätte die Schmerzen der Patientin nicht dauerhaft beseitigen können. Ihr Vorwurf, die Ärzte hätten sie nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten informiert, gehe daher fehl.

Dazu seien Mediziner nämlich nur verpflichtet, wenn es gleichwertige Alternativen gebe, die unterschiedliche Risiken und Chancen beinhalteten. Im konkreten Fall habe es für die Patientin aber keine echte Wahl gegeben. Auch die Kritik, die Klinikärzte hätten die Risiken einer Operation schöngeredet, treffe nicht zu. Richtig sei: Diese müssten mit den Patienten erörtern, ob und in welchem Ausmaß auch bei fehlerfreier Behandlung Komplikationen oder schädliche Nebenfolgen entstehen könnten.

Das sei hier aber keineswegs verschwiegen worden. Im Aufklärungsbogen, den die Patientin unterschrieben habe, stehe ausdrücklich, dass Wirbel, die an den operierten Bereich angrenzten, infolge des Eingriffs "degenerieren" könnten. Manchmal würden "benachbarte" Wirbel durch das Versteifen überlastet und müssten dann ihrerseits stabilisiert werden. Der Arzt habe zudem handschriftlich vermerkt, dass er mit der Patientin die Problematik einer "Anschlussinstabilität" besprochen habe.

Zahnarzt klagt gegen "Jameda.de"

Ärztebewertungsportal darf gute Bewertungen löschen, wenn begründeter Verdacht auf Manipulation besteht

Die Betreiberin des Ärztebewertungsportals Jameda hat im Januar 2018 zehn positive Bewertungen für Zahnarzt X gelöscht. Bis dahin hatte er auf dem Portal 60 Bewertungen mit einer Gesamtnote von 1,5 erhalten. Die Portal-Betreiberin setzt ca. 20 Mitarbeiter ein, um Bewertungen zu überprüfen, sowie einen Algorithmus. Und der hatte die "guten Noten" für X als höchstwahrscheinlich manipuliert eingestuft.

Der Mediziner wehrte sich gegen die Löschung und forderte von der Portal-Betreiberin, die positiven Bewertungen weiterhin zu veröffentlichen: Sie weigere sich, die Kriterien für ihr Qualitätsmanagement offenzulegen. Da werde willkürlich vorgegangen, mit fatalen Folgen für sein Ansehen und für seine Praxis.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Zahnarztes ab (29 U 2584/19). Das Löschen sei gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass Bewertungen zugunsten eines Arztes manipuliert worden seien. Der Algorithmus "lerne ständig dazu" und habe über die Jahre verlässliche Indizien für nicht valide Bewertungen entwickelt.

Die Portal-Betreiberin sei darauf angewiesen, dass es ihr mit Hilfe von Mitarbeitern und von künstlicher Intelligenz gelinge, käuflich erworbene — oder anderweitig vom bewerteten Arzt selbst beeinflusste — Bewertungen von Jameda fernzuhalten. Denn der Wert der Plattform für die Nutzer hänge vom unverfälschten Meinungsbild vieler Patienten ab.

Entgegen der Ansicht von Zahnarzt X sei die Portal-Betreiberin nicht verpflichtet aufzudecken, wie der Algorithmus nicht "authentische" Patientenmeinungen aufspüre. Würde sie dieses Geschäftsgeheimnis verraten, würden Ärzte — oder von Ärzten beauftragte Agenturen für gefälschte Bewertungen — leichter Möglichkeiten finden, wie sie den Algorithmus überlisten könnten. Die Plattform verlöre damit für die Nutzer an Wert und die Portal-Betreiberin gefährdete ihr eigenes Geschäftsmodell.

Zahnärztin vermurkst "Biss"

Die Behandlung führte bei der Patientin zu einer Fehlfunktion der Kiefergelenke: Schmerzensgeld

Eine Patientin ließ ihre alten Brücken und Kronen erneuern. Schon während der Behandlung habe sie erste Beschwerden entwickelt, warf die Frau später der Zahnärztin vor. Sie habe einen "schiefen Biss" bekommen, der zu einer Fehlfunktion der Kiefergelenke führte (craniomandibuläre Dysfunktion (CMD)). Seither leide sie ständig unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie Muskelverspannungen. Darauf angesprochen, habe die Zahnärztin nur erklärt, Patienten müssten sich an neue Zähne "erst einmal gewöhnen".

Bei der Patientin stellte sich allerdings kein Gewöhnungseffekt ein, im Gegenteil: Die Schmerzen wurden schlimmer und beeinträchtigten sie jahrelang im Privatleben und bei der Arbeit. Von der Zahnärztin forderte die malträtierte Frau schließlich Schmerzensgeld als Ausgleich: Sie habe das Leiden durch eine fehlerhafte Zahnbehandlung verursacht.

Das sachverständig beratene Oberlandesgericht Köln sprach der Patientin 10.000 Euro Schmerzensgeld zu (5 U 64/16). Zusätzlich müsse die Zahnärztin die Kosten der notwendigen Anschlussbehandlung ersetzen. Sie habe den Biss der Patientin zu niedrig eingestellt, was die Muskulatur überlastet und zu Verspannungen und Schmerzen geführt habe. Mit dieser Behandlung, die gegen zahnärztliche Standards verstieß, habe die Zahnärztin eine akute CMD verursacht.

Im Grunde hätte sie das Problem schon während der Behandlung, spätestens aber an deren Ende erkennen müssen. Die neuen Zähne endgültig einzugliedern, ohne die Patientin auf Anzeichen einer beginnenden CMD zu untersuchen, stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Wenigstens einen CMD-Schnelltest hätte die Medizinerin unbedingt durchführen müssen. Der Schnelltest sei schon lange durchgesetzt, das CMD-Problem Bestandteil des Staatsexamens und damit allgemeiner zahnärztlicher Standard.

Das zerbrochene Operationsinstrument

Gerichte dürfen den Antrag eines Klägers nicht ablehnen, einen Sachverständigen zu befragen

Der Patient war wegen eines Rückenleidens an der Wirbelsäule operiert worden. Dabei war von der Bandscheibenfasszange ein flexibles Metallteil abgebrochen. Der Operateur bekam das kleine Metallteil nicht zu fassen, es blieb im Körper des Patienten. Dessen Schmerzen waren nach der Operation schlimmer als zuvor.

Der geplagte Mann sah im Bruch der Bandscheibenfasszange einen Behandlungsfehler und forderte Schadenersatz vom Chirurgen. Gestützt auf ein Gutachten wies das Landgericht seine Klage ab. Der Sachverständige hatte ausgeführt, das Abbrechen einer Fasszange oder anderer Instrumente sei als "schicksalhaft" zu betrachten. Das komme bei Operationen häufig vor und stelle keinen Behandlungsfehler dar.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Patient Berufung ein und beantragte, den Sachverständigen mündlich anzuhören: Vom Hersteller der Fasszange habe er nämlich erfahren, dass sie nur verwendet werden dürfe, um Weichteile zu entfernen. Wenn die Zange breche, deute das auf unsachgemäße Verwendung hin. Doch das Oberlandesgericht — die Berufungsinstanz — wies den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ab.

Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 257/17). Auf Antrag eines Klägers müsse ein Sachverständiger Fragen zu seinem Gutachten mündlich beantworten. Das gelte auch dann, wenn das Gericht selbst keinen Klärungsbedarf mehr sehe, wenn es die Zweifel des Klägers nicht nachvollziehen könne und dieser seine Fragen noch nicht genau formuliert habe.

Im konkreten Fall habe der Kläger mit dem Verweis auf die Gebrauchsinformationen des Zangenherstellers seine Annahme dargelegt, bei richtigem Umgang mit der Bandscheibenfasszange wäre ein Bruch des Operationsinstruments ausgeschlossen. Er habe also allgemein angegeben, welchen Punkt des Gutachtens er für klärungsbedürftig halte: Damit habe der Kläger den Gegenstand der Anhörung konkret genug benannt. Das OLG hätte seinen Antrag nicht ablehnen dürfen.

Irreführende Notdienst-Reklame

Zahnarzt-Webseite wirbt für das Angebot einer Privatpraxis, als handle es sich um den kassenärztlichen Notdienst

Eine Kölner Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten wurde von der Zahnärztekammer auf Unterlassung verklagt. Stein des Anstoßes war die Webseite der Praxis: Im Internet warben die Zahnärzte für ihren privaten Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden.

Die Zahnärztekammer Nordrhein hielt die Reklame für irreführend: Patienten verständen sie als Angebot eines öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes. Der Hinweis, dass es nicht um den Notdienst der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Zahnärztekammer gehe, werde erst sichtbar, wenn der Internetnutzer bis zum Ende der Seite "scrolle". Diese Information schließe also gerade nicht aus, dass sich Patienten in Bezug auf das Angebot irrten.

Auch das Oberlandesgericht Köln hielt die Gestaltung der Internetseite für irreführend und korrekturbedürftig (6 U 140/19). Sogar eine gesetzlich zulässige und objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer falschen Vorstellung führe, die ihr Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Angesprochen seien hier schmerzgeplagte Patienten auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst.

Die Internetadresse der Gemeinschaftspraxis sei sehr allgemein gehalten. Für Patienten sei daher nicht leicht zu erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis bzw. einer privaten Zahnklinik handele. Daher könnten Internetnutzer denken, es gehe hier um einen von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst. Der Gedanke sei sogar naheliegend.

Die Webseite hebe das Notdienstangebot der Praxis besonders hervor. Für die Internetnutzer sei aber nicht ersichtlich, dass sich die Werbung nur auf einen von der Praxis selbst organisierten Notdienst beziehe. Die Richtigstellung am Ende der Seite könne diesen falschen Eindruck nicht ausräumen, weil sie nicht direkt neben dem "Blickfang" platziert sei.

"Perfekte Zähne"

Diese Reklame einer Kieferorthopädin ist ein "unzulässiges Erfolgsversprechen"

Eine Kieferorthopädin wirbt auf ihrer Homepage für ein Zahnschienen-System X: "X ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. ... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt ... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln."

Diese Werbeaussagen erbosten die Inhaber einer anderen kieferorthopädischen Praxis, die im Eilverfahren dagegen vorgingen: Reklame für "perfekte Zähne" verspreche einen Behandlungserfolg, was laut Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab den Konkurrenten Recht und untersagte die Werbung (6 U 219/19).

Im Gesundheitsbereich dürfe Reklame nicht den Eindruck erwecken, ein bestimmter Erfolg werde "sicher" eintreten. Dieser Regelung liege die Einsicht zugrunde, dass auch erprobte Therapien aufgrund der besonderen Veranlagung eines Patienten manchmal scheiterten. Ärzte könnten und dürften daher keine Erfolgsgarantie geben. Doch das Versprechen "perfekter Zähne" erwecke den falschen Eindruck, ein Behandlungserfolg sei sicher.

So fassten jedenfalls durchschnittlich informierte Patienten die Werbung auf. Dagegen könne man nicht einwenden, Verbrauchern sei es durchaus geläufig, dass Reklame etwas anpreise und dabei übertreibe — also würden sie die Aussagen schon richtig verstehen.

Denn gerade bei Internetauftritten von Medizinern erwarteten Patienten keine reklamehaften Übertreibungen. Sie vertrauten den Ärzten wegen ihres Heilauftrags und rechneten bei Werbeangaben eher mit Zurückhaltung. Im Zweifel nähmen Verbraucher Erfolgsversprechen von Ärzten also ernst.

Knieoperation in teurer Privatklinik

Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten der Behandlung nicht übernehmen

Ein 67 Jahre alter Rentner mit Knieproblemen ließ sich für 6.482 Euro in einer Privatklinik eine Knieteilprothese einsetzen. Seinen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, die Privatklinik gehöre nicht zu den Vertragskrankenhäusern für Kassenpatienten. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gebe es bundesweit Spezialkliniken, die solche Operationen durchführten.

Ohne Erfolg verklagte der Patient die Krankenkasse: Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte seinen Anspruch auf Kostenübernahme (S 8 KR 1011/18). Kassenpatienten könnten die Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus verlangen, aber nicht in einer Privatklinik.

Kostenerstattung für die Behandlung in einer Privatklinik komme nur ausnahmsweise in Frage, z.B. wenn ein Eingriff unaufschiebbar sei oder wenn die Krankenkasse eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt habe.

Hier habe der Versicherte jedoch den Antrag bei der Krankenkasse erst gestellt, als die Kosten bereits entstanden waren. Unaufschiebbar sei der Eingriff ebenfalls nicht gewesen. Es habe keine medizinischen oder sozialen Gründe gegeben, die ausnahmsweise eine Behandlung in der Privatklinik erfordert hätten.

Rettungsdienst bringt kollabierten Diabetiker in die Klinik

Die gesetzliche Krankenkasse weigerte sich, den Transport im Rettungswagen zu bezahlen

Weshalb bei dem zuckerkranken Mann eines Abends der Blutzuckerspiegel plötzlich dramatisch anstieg, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls brach er zu Hause zusammen und wurde vom Rettungsdienst zum nächstgelegenen Krankenhaus befördert.

Bevor der Patient dort in die Notaufnahme kam, untersuchte ihn der ambulante Notdienst, der sich direkt neben der Notaufnahme des Krankenhauses befindet. Anschließend wurde der Diabetiker in der Notaufnahme behandelt. Weil sich kurz nach Mitternacht die Blutzuckerwerte wieder normalisiert hatten, musste er nicht in der Klinik bleiben, sondern wurde nach Hause entlassen.

Die gesetzliche Krankenkasse des Mannes weigerte sich, die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen zu übernehmen (425 Euro). Für den Krankentransport habe es keine ärztliche Verordnung gegeben und der Patient sei zum ambulanten Notdienst transportiert worden, nicht zur Notaufnahme. Der Versicherte klagte auf Kostenübernahme und bekam vom Sozialgericht Detmold Recht (S 5 KR 460/16).

Richtig sei: Patienten müssten für eine Rettungsfahrt mit dem Zweck ambulanter Behandlung selbst zahlen, wenn keine ärztliche Verordnung vorliege, räumte das Sozialgericht ein. Dass im konkreten Fall die erste Untersuchung beim ambulanten Notdienst erfolgte, bedeute aber nicht, dass ein Krankentransport durchgeführt wurde, um eine ambulante Behandlung vornehmen zu lassen.

Ziel des Transports war eindeutig — laut Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes — eine Behandlung in der Notaufnahme des Krankenhauses. Das Fehlen einer ärztlichen Verordnung ändere daher nichts an der Pflicht der Krankenkasse, die Rettungsfahrt zu finanzieren. Insbesondere sei in so einem Notfall der bewusstlose Patient nicht verpflichtet, sich um eine ärztliche Verordnung für den Krankentransport zu kümmern.

Untergewichtige Patientin operiert

Die gesetzliche Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten des kurzen Klinikaufenthalts zu übernehmen

Eine extrem untergewichtige Patientin litt an Unterbauchbeschwerden durch Verwachsungen. Diese wurden in einer Klinik operativ gelöst (laparoskopische Adhäsiolyse). Bei so einem Eingriff können Patienten normalerweise einige Stunden später nach Hause entlassen werden. Doch diese Patientin blieb über Nacht in der Klinik.

Ihre gesetzliche Krankenkasse beglich zunächst die Kosten. Nach einer Prüfung durch ihren Medizinischen Dienst forderte sie jedoch den Kostenanteil zurück, der auf den stationären Aufenthalt in der Klinik entfiel. Dagegen wehrte sich die Trägerin der Klinik: Zu Recht, wie das Sozialgericht Detmold entschied (S 24 KR 1031/17).

Diese Operation könne sowohl ambulant, als auch stationär durchgeführt werden. Laut dem Gutachten eines Gynäkologen bestand jedoch im konkreten Fall wegen des erheblichen Untergewichts der Versicherten ein erhöhtes Risiko für Lungenerkrankungen und andere Komplikationen nach der Operation.

Auch das Risiko eines tödlichen Ausgangs sei nach Auskunft des Sachverständigen bei untergewichtigen Patienten höher als bei Normalgewichtigen. Aus diesem Grund sei der stationäre Aufenthalt medizinisch notwendig gewesen, um den Zustand der Patientin nach dem Eingriff länger kontrollieren zu können. Die Krankenkasse müsse daher die Kosten ersetzen.

Diagnose vor der Geburt

Ärzte klärten Eltern über das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes nicht auf

Frau S hatte schon 2010 im beklagten Krankenhaus eine Schwangerschaft abgebrochen. Damals hatten die Ärzte im Rahmen der pränatalen Diagnostik beim Fötus eine Missbildung festgestellt (Turner-Syndrom). Im November 2011 war die Frau wieder schwanger und suchte erneut das Krankenhaus auf. Eine MRT-Untersuchung zeigte eine "Balkenagenesie" des Kindes (d.h. dass ein Balken zwischen den beiden Gehirnhälften fehlt).

Kinder mit dieser Diagnose können durchaus gesund sein, aber immerhin zwölf Prozent von ihnen werden schwer behindert geboren. Frau S brachte ein körperlich und geistig schwer behindertes Kind zur Welt. Sie und ihr Mann verlangten vom Krankenhaus und von den behandelnden Ärzten Schadenersatz für den Betreuungs-Mehraufwand: Wenn sie über das Risiko umfassend informiert worden wären, hätten sie die Schwangerschaft auf jeden Fall abgebrochen, erklärten die unglücklichen Eltern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab ihnen Recht (7 U 139/16). Die Ärzte hätten Frau S auf das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes hinweisen müssen. Schließlich seien die Eltern mit dem klaren Ziel in die Klinik gekommen, über mögliche Schäden frühzeitig informiert zu werden. Beim Arztgespräch seien zwar eventuelle Verzögerungen in der Entwicklung des Kindes erwähnt worden, aber nicht die Gefahr schwerster Fehlbildungen.

Die Mediziner hätten der Schwangeren zwar empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen, so das OLG. Denn bei einer Balkenagenesie bestehe keine geringe Chance, ein gesundes Kind zu bekommen. Die Ärzte durften der Frau jedoch die Information nicht vorenthalten, dass das Kind auch schwer behindert sein könnte. Aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Folgen für die Mutter wäre in diesem Fall ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt gewesen.

Das OLG sprach den Eltern 20.000 Euro Schmerzensgeld zu sowie Schadenersatz für Unterhaltskosten und vermehrten Pflegeaufwand. Denn das Kind kann weder laufen, noch sprechen oder greifen. Eine starke Epilepsie erfordert ständige Fürsorge und Rufbereitschaft.