Ein gehbehinderter 80-Jähriger bat seine gesetzliche Krankenversicherung um finanzielle Unterstützung, da er einen klappbaren Elektroroller mit Sattel gekauft hatte. Die Krankenkasse bot ihm an, stattdessen einen Elektrorollstuhl zu finanzieren.
Einen Rollstuhl könne er nicht gebrauchen, erklärte der Senior, den könne er im Auto nicht unterbringen. Einen Roller dagegen könne er zusammengeklappt transportieren, in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. So ein "Freizeitgerät" gehöre nicht zu ihrem Leistungskatalog, teilte die Krankenkasse mit und zahlte nichts.
Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Zahlungsklage des Versicherten gegen die Krankenkasse ab (L 16 KR 151/20). Ein Elektroroller sei kein medizinisches Hilfsmittel, das für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt wurde, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Schon der Produktname — "Eco-Fun" — deute darauf hin, dass es sich um ein Freizeitgerät handle. Es sei nicht für Gehbehinderte gedacht und könne mit seiner Geschwindigkeit von 20 km/h für den Senior eventuell sogar gefährlich werden.
Obendrein habe sich der Versicherte nicht an das übliche Vorgehen gehalten. Er habe den Roller schon vor der Antwort der Krankenkasse bestellt und diese damit "vor vollendete Tatsachen gestellt". Anders als in der privaten Krankenversicherung dürften sich aber gesetzlich Versicherte nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen und danach Kostenersatz von der Krankenkasse verlangen. Sie müssten die Zusage von der Krankenkasse abwarten.