Gesundheitswesen

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Krank durch Grippeimpfung?

War das Impfangebot des Arbeitgebers nicht verpflichtend, sind eventuelle Folgen nicht berufsbedingt

Der Angestellte arbeitete als Gastronomieleiter bei einer GmbH, Tochterunternehmen eines Krankenhausträgers. Die GmbH betreibt in Kliniken Küchen und Kantinen. Jedes Jahr organisierte der Krankenhausträger eine Grippeimpfung für Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit Patienten haben. Dabei stellte er den Impfstoff kostenlos zur Verfügung. Das Angebot galt auch für Angestellte der GmbH, die Teilnahme war freiwillig.

Der Gastronomieleiter ließ sich impfen. Jahre später entwickelte sich bei ihm ein so genanntes autoinflammatorisches Syndrom (d.h. unklare, wiederkehrende Fieberschübe und Entzündungen). Dieses Problem führte er auf die Impfung zurück und beantragte bei der Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist, lehnte jedoch ab.

Die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 2 U 159/20). Dass die Grippeimpfung die Gesundheitsprobleme des Gastronomieleiters verursacht habe, stehe nicht fest. Doch selbst wenn das zuträfe, läge keine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Denn es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Mit der Grippeimpfung sei er keiner arbeitsvertraglich fixierten Pflicht nachgekommen. Es habe auch keine entsprechende Weisung des Arbeitgebers vorgelegen. Allein die Vorstellung des Angestellten, auf diese Weise im Interesse des Arbeitgebers zu handeln, begründe keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für ein letztlich privates Handeln. In der Küche habe der Gastronomieleiter keinen direkten Kontakt zu den Patienten. Daher sei die Impfung auch nicht notwendig gewesen, um ein berufsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko zu vermeiden.

Arzt erinnert sich nicht ans Aufklärungsgespräch

Die Behandlungsdokumentation bestätigt, dass er sich ans übliche Aufklärungs-Vorgehen hielt

Einem nierenkranken Patienten sollte in einem Krankenhaus ein Shaldon-Katheter für die Dialyse eingesetzt werden. Das ging jedoch schief. Der Patient verlangte vom Operateur Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern und unterlassener Aufklärung.

Der Arzt konnte sich zwar nicht mehr an das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten erinnern, schilderte aber vor Gericht den üblichen Ablauf der Gespräche vor so einem Eingriff. Die Risikoaufklärung funktioniere nach einem fixen Schema, das in der Klinik eisern eingehalten werde, erklärte der Mediziner. Das genügte dem Landgericht Leipzig, um die Zahlungsklage des Patienten abzuweisen.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung (4 U 1388/20). Behandlungsfehler seien hier laut Sachverständigengutachten zu verneinen. Letztlich gehe es also nur noch um die Frage, ob ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt wurde oder nicht. Um das zu beweisen, müsse sich der Arzt nicht an das konkrete Gespräch erinnern.

Da Ärzte täglich eine Vielzahl von Gesprächen führten, um Patienten zu informieren und aufzuklären, könne man das nicht erwarten. Der Mediziner habe plausibel dargestellt, wie vor solchen Eingriffen die Risikoaufklärung ablaufe. Die Angaben seien in sich schlüssig gewesen und entsprächen der im Krankenhaus praktizierten ständigen Übung. Zudem habe auch die Behandlungsdokumentation die Angaben des Arztes bestätigt.

Implantate mit Metall eingesetzt

Für eine Behandlung gegen den Willen der Patientin steht dem Zahnarzt kein Honorar zu

Eine Frau benötigte Implantate. Da sich die Zahnarztpraxis nicht an ihrem Wohnort befand, wurden vor der Behandlung einige Absprachen per Mail oder Brief getroffen. Die Patientin schrieb dem Zahnarzt, sie wolle aus gesundheitlichen Gründen auf keinen Fall weiteres Metall im Oberkiefer haben: Sie leide seit vielen Jahren unter starken, elektrisierenden Reaktionen z.B. beim Zähneputzen.

Da ein Kostenvoranschlag mit Keramik verblendete Kronen vorsah, aber keine Vollkeramik, schrieb die Patientin erneut, sie bestehe auf Vollkeramikkronen. Die Implantate müssten vollkommen metallfrei sein. Doch der Zahnarzt ignorierte ihren Wunsch und verwendete Implantate und Abutments (Verbindungsstücke zwischen Implantat und Krone) aus Titan. Die Patientin verlangte von ihm Schmerzensgeld und Rückzahlung des Honorars.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (12 U 173/20). Zwar behaupte der Zahnarzt, die Frau habe dem Titan-Implantat zugestimmt. Doch seine Behandlungsdokumentation beweise das nicht. Der Dokumentation sei zwar zu entnehmen, dass beim Aufklärungsgespräch mit der Patientin besprochen wurde, dass "Ankylos-Implantate" verwendet würden. Ein Hinweis darauf, dass diese Implantate Titan, also Metall enthalten, ergebe sich daraus jedoch nicht.

Diese Information wäre aber zwingend notwendig gewesen. Schließlich habe der Mediziner gewusst, dass er auf Metall verzichten sollte. Über das eingesetzte Material habe er sie offenbar nicht informiert, zumindest sei dies nirgends festgehalten. Es existiere auch kein unterschriebener Aufklärungsbogen.

Der Wille des Patienten sei für Mediziner grundsätzlich bindend — es sei denn, der Patient verlange eine Behandlung, die ärztlichem Standard widerspreche. Das sei hier jedoch nicht der Fall, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe: Vollkeramikimplantate ohne Metall würden seit über 20 Jahren problemlos verwendet.

Da der Mediziner die Patientin nicht sachgerecht aufgeklärt und gegen ihren ausdrücklichen Wunsch Implantate aus Metall eingesetzt habe, sei der Eingriff ohne ihre Einwilligung geschehen — und damit rechtswidrig, urteilte das OLG. Der Zahnarzt habe zwar nach ärztlichem Standard gearbeitet. Da er aber nicht die geschuldete Behandlung durchgeführt habe, sei seine Leistung nicht honorarpflichtig. Darüber hinaus stehe der Patientin ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu.

Krebskranke verlangt Auskunft über ein Medikament

Hat es die Krankheit sehr wahrscheinlich verursacht, muss der Pharmahersteller Auskunft erteilen

Eine an Krebs erkrankte Frau forderte vom Produzenten des Medikaments Valsartan AbZ Auskunft über dessen Wirkungen. Das Pharmaunternehmen bezieht den Wirkstoff Valsartan von verschiedenen Wirkstoffherstellern. Im Sommer 2018 hatte das Unternehmen alle Chargen des Arzneimittels Valsartan AbZ zurückgerufen. Der Grund: Ein Wirkstoffhersteller hatte Valsartan geliefert, das in der Produktion mit N-Nitrosodiethylamin verunreinigt worden war — ein sehr wahrscheinlich krebserregender Stoff.

Die Patientin, die von 2013 bis 2018 Valsartan AbZ eingenommen hatte, behauptete, sie sei dadurch an Krebs erkrankt. Deshalb müsse das Pharmaunternehmen alle Erkenntnisse über das Medikament offenlegen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab der Frau Recht (26 U 62/19). Sie müsse in die Lage versetzt werden, die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels einzuschätzen, so das OLG.

Die Frau habe belegt, dass ihr das Medikament jahrelang verschrieben wurde. Und die Annahme, dass Valsartan AbZ den geltend gemachten Schaden tatsächlich verursacht habe, sei gut begründet. Zumindest sei ein ursächlicher Zusammenhang sehr wahrscheinlich. Es gebe zwar keinen 100-prozentigen Beweis dafür, dass die von der Patientin eingenommenen Tabletten aus den verunreinigten Chargen stammten: So ein Beweis sei für Verbraucher aber sowieso unmöglich. Diesen Einblick habe nur der Produzent.

Patienten seien zudem nicht verpflichtet, die aufgedruckte Chargenbezeichnung jeder Arzneimittel-Packung zu notieren. Um einen Anspruch auf Auskunft zu bejahen, genüge es, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Patientin kontaminierte Medikamente erhalten habe und dass diese den Schaden verursachten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau zumindest einmal ein Arzneimittel aus einer betroffenen Charge erhalten habe, liege laut Statistik hier sogar bei ca. 97 Prozent.

Mangelhafte Zahnprothese?

Eine (eventuelle) Farbabweichung begründet keinen Anspruch der Patientin auf Schmerzensgeld

Nach der Zahnprothese im Unterkiefer bekam die Patientin Keramikzahnersatz im Oberkiefer. Mehrmals wurde er zur Probe eingesetzt. Zunächst war die Patientin zufrieden mit der Ästhetik, wie die Zahnarztpraxis schriftlich festhielt. Nach der Eingliederung verlangte die Patientin jedoch, der Zahnersatz müsse ausgetauscht werden: Die Farbe sei dunkler als im Unterkiefer, weiche also von der vereinbarten Gestaltung ab. Dafür schulde ihr die Praxis zudem Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld hätte die Patientin nur, wenn ihre Gesundheit durch vorwerfbares Fehlverhalten des Zahnarztes geschädigt worden wäre, erklärte das Oberlandesgericht Dresden (4 U 1122/20). Davon könne hier aber keine Rede sein. Selbst wenn die Keramikkronen ihren Farbvorgaben nicht entsprächen — was nicht bewiesen sei —, wäre das nur ein ästhetischer Mangel und keine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit.

Die Patientin behaupte, die Zahnprothese sei im Zahnlabor technisch fehlerhaft ausgeführt worden. Sie habe aber nicht nachvollziehbar begründen können, warum sie sich den Zahnersatz eingliedern ließ, obwohl sie angeblich mit der Farbe unzufrieden war. Bei mindestens zwei Probeterminen habe die Patientin die Farbe des neuen Zahnersatzes mit der Farbe der Prothese im Unterkiefer vergleichen können. Das habe sie getan, auch am Fenster bei natürlichem Licht. Im Gespräch mit dem Zahnarzt habe sie daraufhin erklärt, sie sei mit der Optik sehr zufrieden.

Da die Patientin der Farbausführung zugestimmt habe, müsse sie sich daran festhalten lassen — damit habe sie das Werk des Zahnlabors gebilligt. Die Zahntechnikerin habe überzeugend dargelegt, dass sie die Keramikkronen bis zur endgültigen Eingliederung farblich nicht verändert habe. Die Keramik im Oberkiefer sei ein wenig lichtdurchlässiger als der für die Unterkieferprothetik verwendete Kunststoff. Das könne eventuell einen — im Vergleich mit dem Unterkiefer — leicht abweichenden Farbeindruck hervorrufen, sei aber nicht zu vermeiden.

Vom Versicherungsmakler schlecht beraten

Verbeamtete Personen können sich trotz einer Vorerkrankung privat krankenversichern

Im Mai 2013 trat Frau T eine neue Stelle an, bei der die Möglichkeit bestand, später Beamtin zu werden. Deshalb wollte die gesetzlich versicherte Angestellte zu einer privaten Krankenversicherung wechseln und sich vorher von einem Versicherungsmakler beraten lassen. Bei Internetrecherchen auf Vermittlungsportalen gab sie ihre Kontaktdaten ein. Daraufhin meldete sich bei ihr telefonisch ein freiberuflicher Versicherungsmakler.

Frau T erklärte ihr Anliegen und gab auf die Frage nach Vorerkrankungen an, am Wolff-Parkinson-Syndrom zu leiden. Bei dieser Diagnose sei es schwierig, sich privat zu versichern, erklärte der Berater. Frau T sandte ihm ärztliche Berichte zu. Doch Nachfragen des Maklers bei Versicherungen bestätigten die Vermutung: Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei mit dieser Vorerkrankung unmöglich, teilte er mit. Bei dieser Auskunft blieb er auch bei einem weiteren Telefongespräch, als Frau T im April 2014 auf Probe verbeamtet wurde.

Allerdings hätte es nun eine Wechsel-Möglichkeit gegeben: Nach der Verbeamtung besteht für Betroffene die Möglichkeit, gegen einen Beitragszuschlag (von maximal 30 Prozent) ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Als Frau T später davon erfuhr, schloss sie am 1.11.2015 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab. Vom Versicherungsmakler forderte sie Schadenersatz wegen falscher Beratung.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (4 U 2372/20). Der Versicherungsmakler könne sich nicht darauf berufen, dass Frau T keine Maklervollmacht unterschrieben habe, erklärte das OLG. Ein Versicherungsvermittlungsvertrag sei trotzdem zustande gekommen, denn der Makler habe nach der Kontaktaufnahme am Telefon alle Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers ausgeführt.

Er habe mit Frau T, wenn auch nur am Telefon, den Versicherungsbedarf besprochen, er habe bei privaten Krankenversicherungen die Versicherbarkeit und die dafür geltenden Konditionen angefragt, Unterlagen und Angebote angefordert. Daher habe der Makler auch die damit verbundenen Beratungspflichten erfüllen müssen. Die habe er verletzt, indem er den für Frau T entscheidenden Hinweis versäumte. Für den so entstandenen finanziellen Nachteil müsse der Versicherungsmakler daher geradestehen.

Einige Versicherungsunternehmen beteiligten sich an der so genannten "Öffnungsaktion", die verbeamteten Personen eine Wechsel-Möglichkeit biete. Sie könnten trotz einer Vorerkrankung einen beitragsmäßig günstigen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Da Frau T 2013 noch keinen privaten Versicherungsschutz bekommen konnte, hätte ihr der Versicherungsmakler raten müssen, die Verbeamtung auf Probe abzuwarten und dann im Rahmen der Öffnungsaktion einen Vertrag mit einer der teilnehmenden Krankenversicherungen abzuschließen.

Wirbelsäulenschaden als Berufskrankheit

Landessozialgericht bejaht dies in einem Streitfall wegen "Kombinationsbelastung" des Arbeitnehmers

Die Lendenwirbelsäule des 1952 geborenen Rentners ist schwer ramponiert. Von 1975 bis 1991 fuhr der Mann als Berufskraftfahrer Lastwagen über unebene Landstraßen in Kasachstan. Nach der Einreise in Deutschland arbeitete der anerkannte Heimatvertriebene in einer Gießerei, als Lagerarbeiter und Betonfertigteilbauer. Seit 2008 bezieht er Erwerbsminderungsrente. Bei der Berufsgenossenschaft beantragte er die Anerkennung der LWS-Erkrankung als Berufskrankheit, um weitere Leistungen zu bekommen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, ist auch für Berufskrankheiten zuständig. Sie lehnte es allerdings ab, den Wirbelsäulenschaden des ehemaligen Arbeiters als Berufskrankheit anzuerkennen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und der Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) sei nicht hinreichend wahrscheinlich, behauptete sie.

Das Landessozialgericht Hessen wies diesen Einwand zurück (L 3 U 70/19). Die von der Berufsgenossenschaft erstellte Liste der Berufskrankheiten enthalte zwei Varianten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule: Zum einen Schäden, die durch das Tragen schwerer Lasten verursacht wurden (Nr. 2108).

Zum anderen Schäden, die dadurch entstanden, dass die LWS eines Arbeitnehmers durch Ganzkörperschwingungen überdurchschnittlich belastet wurde (Nr. 2110). Insbesondere beim Fahren älterer Laster oder Traktoren wirkten starke Vibrationen auf den gesamten Körper ein.

Die Unterscheidung sei sinnvoll, weil der LWS-Erkrankung unterschiedliche Ursachen zugrunde liegen könnten. Im konkreten Fall sei die Kombination von zwei sehr intensiven Arten der Belastung für den erheblichen Wirbelsäulenschaden ausschlaggebend gewesen. Sie seien daher nebeneinander anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft müsse nun bewerten, in welchem Ausmaß der Wirbelsäulenschaden die Erwerbsfähigkeit des Ex-Arbeitnehmers beeinträchtige.

Rentenversicherung bewilligt Reha-Maßnahme

Versicherte können unter Umständen während der Reha Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben

Die Rentenversicherung bezahlt Arbeitnehmern nicht nur Rente im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit. Sie unterhält auch Kliniken und Reha-Zentren, in denen die Erwerbsfähigkeit erkrankter Sozialversicherter wiederhergestellt werden soll. Einem Arbeitnehmer bewilligte die Rentenversicherung 2017 eine fünfwöchige, stationäre Reha-Maßnahme. Zusätzlich beantragte er eine Haushaltshilfe für diesen Zeitraum.

Begründung: Seine teilzeitbeschäftigte Ehefrau erwarte das dritte Kind, es sei eine Risikoschwangerschaft. Deshalb kümmere er sich schon seit geraumer Zeit um den Haushalt, wenn er zuhause arbeite. Während er in der Reha sei, könne er seine Frau nicht unterstützen. Alleine werde sie den Haushalt nicht bewältigen.

Der Antrag wurde abgelehnt. Warum die Ehefrau sich nicht um die Kinder kümmern könne, sei unklar, so die Rentenversicherung. Daher sei es nicht nachvollziehbar, warum wegen der Reha-Maßnahme des Arbeitnehmers eine Haushaltshilfe notwendig sein sollte. Das Landessozialgericht Hessen wies diese Einwände zurück und sprach dem Versicherten den verlangten Betrag von 2.058 Euro zu (L 2 R 360/18).

Zusätzlich zum Klinikaufenthalt stehe den Versicherten Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe zu, wenn es ihnen nicht möglich sei (und keiner anderen Person im Haushalt), den selbst geführten Haushalt während des Klinik- oder Reha-Aufenthalts weiterzuführen. Weitere Bedingung: mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, das im Haushalt lebe. Im konkreten Fall seien alle Voraussetzungen erfüllt.

Selbst geführt werde der Haushalt auch dann, wenn sich ein Versicherter — wie hier - die Arbeit mit dem Ehepartner teile. Der Arbeitnehmer habe wegen der Schwangerschaft der Frau vermehrt Haushaltsarbeiten übernommen. Der Verweis des Rentenversicherers, die Frau könne sich weiter um die Kinder kümmern, gehe fehl. Denn hier gehe es nicht um die Kinderbetreuung, sondern um Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe: um Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen …

Während seines Aufenthalts in der Reha-Klinik könne der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten nicht erledigen. Also gebe es durchaus einen kausalen Zusammenhang zwischen Reha und Haushaltshilfe: Es gehe darum, den Ausfall der Haushaltsarbeiten auszugleichen, die der Arbeitnehmer ausführe. Seine Frau könne nicht zwei kleine Kinder betreuen, gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und trotz einer (per Attest belegten) Risikoschwangerschaft teilweise schwere Aufgaben im Haushalt erfüllen.

Orthopäde mit Sanitätshaus geschäftlich "verbandelt"?

Mediziner dürfen Produkte und Geschäfte nur auf Nachfrage der Patienten empfehlen

Ärzte sollen ihren Patienten geeignete Medizinprodukte verschreiben — ohne dabei auf ihren eigenen Vorteil bedacht zu sein. Deshalb dürfen sie einschlägige Produkte oder Geschäfte nur empfehlen, wenn Patienten explizit danach fragen. Daran halten sich nicht alle Mediziner. Daher dachte sich wohl die Inhaberin eines Sanitätshauses: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Sie behauptete, ein Orthopäde habe einem Testpatienten von sich aus ein anderes Sanitätshaus empfohlen, als er die Verordnung für Einlagen unterschrieb. Ausführlich habe er dem Mann auch noch den Weg dorthin beschrieben. Die Konkurrentin vermutete eine für den Orthopäden einträgliche Geschäftsbeziehung und erhob Unterlassungsklage: Der Arzt müsse solche Empfehlungen unterlassen.

Ausdrücklich habe ihn der Patient nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt, erklärte dagegen der Orthopäde: So habe er es sogar in der Patientenkartei festgehalten. Pech für die Inhaberin des Sanitätshauses: Ihr Tester erwies sich als unzuverlässig.

Das Landgericht Köln wies jedenfalls ihre Unterlassungsklage ab, weil nicht geklärt werden konnte, ob der Arzt dem Patienten das andere Sanitätshaus wirklich aus freien Stücken, ohne Nachfrage empfohlen hatte (33 O 23/20). Der Patient konnte sich nicht daran erinnern, ob er ausdrücklich nach einer guten Quelle für Einlagen gefragt hatte. Und eventuell habe ihm auch die Sprechstundenhilfe den guten Tipp gegeben …

Nach Chiropraktik teilweise gelähmt

Der Patient hätte über das Risiko einer Einblutung an der Wirbelsäule aufgeklärt werden müssen

Der damals 48 Jahre alte Lagerlogistiker suchte im Herbst 2015 wegen anhaltender Rückenschmerzen die Hausarzt-Praxis auf. Der Hausarzt war in Urlaub, deshalb ließ sich der Patient — wie schon öfter — von einem in der Gemeinschaftspraxis tätigen Chiropraktiker behandeln. Der Mediziner wusste, dass der Patient das blutverdünnende Medikament Marcomar einnahm, sprach es aber nicht an. Er löste Blockaden an der Brustwirbelsäule mit der chiropraktischen Methode — das linderte unmittelbar die Schmerzen.

Zwei Stunden nach der Behandlung traten jedoch weit intensivere Schmerzen auf. Der Mediziner wies den Patienten sofort in eine Klinik ein. Eine Computertomographie bestätigte den Verdacht auf eine Einblutung (Hämatom) an der Brustwirbelsäule. Um das Hämatom auszuräumen, war eine Operation notwendig, die zu einer inkompletten Lähmung und anderen schweren Gesundheitsproblemen führte. Ohne Rollator kann der seither erwerbsunfähige Mann nicht mehr gehen.

Vom Landgericht Paderborn wurde seine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach dem dauerhaft geschädigten Patienten eine Entschädigung von 150.000 Euro zu (26 U 54/19). Laut Sachverständigengutachten führe die ständige Einnahme von Marcomar zu erhöhtem Blutgerinnungsrisiko, so das OLG. Damit steige bei einer chiropraktischen Manipulation an der Wirbelsäule die Einblutungsgefahr an den Wirbeln. Unter diesen Umständen sei so eine Behandlung nicht zu empfehlen.

Auf jeden Fall hätte der Mediziner den Patienten vorher über das besondere Risiko informieren müssen. Und zudem über alternative Behandlungsmethoden (Bewegungsübungen, physikalische Therapien), bei denen mit Sicherheit kein Hämatom zu befürchten gewesen wäre. Dass es schon vor der Behandlung vorlag, habe der Sachverständige ausgeschlossen. Direkt danach seien die Schmerzen leichter geworden. Wären sie von einem Hämatom ausgegangen, wäre so ein Effekt nicht eingetreten. Den Druck, den ein Hämatom auf die Nerven ausübe, könne man mit Chiropraktik nicht beseitigen.

Da der Mediziner den Patienten nicht ausreichend aufgeklärt habe, könne er sich nicht auf dessen Einverständnis mit der Chiropraktik berufen. Die Zustimmung sei unwirksam und die Behandlung damit rechtswidrig gewesen. Angesichts der zahlreichen Operationen, die der Mann über sich ergehen lassen musste, seiner dauerhaften Behinderung und des dramatischen Verlustes an Lebensqualität sei das hohe Schmerzensgeld angemessen.

Neuartige Prothese implantiert

Ist eine Behandlung noch nicht medizinischer Standard, muss der Arzt auf das besondere Risiko hinweisen

Patient P, damals 44 Jahre alt, war 2011 in einer Spezialklinik an der Wirbelsäule operiert worden. Der Chefarzt der Klinik hatte ihm eine Bandscheibenendoprothese aus Kunststoff eingesetzt, die neu am Markt war. Der Hersteller rief einige Wochen später eine Charge dieses Prothesentyps zurück, 2014 sämtliche Produkte.

2014 zeigte sich auch bei P, warum der Rückruf notwendig war. Das Material war nicht stabil genug.

Bei P hatten sich Teile der Prothese gelöst, waren in den Spinalkanal gewandert und verursachten höllische Rückenschmerzen. Nun musste die Kunststoff-Prothese entfernt und ersetzt werden, es folgten weitere Operationen. P forderte vom Chirurgen und vom Klinikträger Schadenersatz wegen fehlerhafter Behandlung und unzureichender Risikoaufklärung.

Fehlerhafte Aufklärung bejahte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Die im Unterschied zu herkömmlichen Implantaten nur aus Kunststoff bestehende Prothese sei klinisch noch nicht hinreichend erprobt gewesen. In so einem Fall sei der Patient vor dem Eingriff auch darüber aufzuklären, dass die geplante Behandlung noch nicht medizinischer Standard sei und daher auch unbekannte Risiken mit sich bringen könne. Das sei unterblieben.

Dennoch müssten Chirurg und Klinikbetreiber für die Folgen des Eingriffs nicht haften, entschied das OLG: Denn der Patient hätte der notwendigen Operation bestimmt auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt.

Diesem Argument widersprach der Bundesgerichtshof und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 401/19). Wenn der Patient nicht wisse, dass der Arzt eine unerprobte Prothese implantieren wolle und dies mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sei, könne seine Abwägung von Nutzen und Risiken des Eingriffs doch ganz anders ausfallen als mit diesem Wissen.

Dass das OLG eine fehlerhafte Behandlung verneint habe, sei ebenfalls fragwürdig. Denn P habe plausibel dargelegt, dass die Klinik und der Chefarzt bereits seit 2010 über Umstände informiert waren, die auf ein mögliches Versagen der Kunststoff-Prothesen schließen ließen.

In einem Schreiben an die Spezialklinik von 2014 — das P zugespielt wurde — verweise der Hersteller auf seine einschlägigen Warnungen und Rückrufaktionen im Jahr 2010. Wenn der Hersteller 2010 bereits über mögliche Mängel des Produkts berichtete, hätte man die Prothese 2011 nicht mehr implantieren dürfen.

Zahnprothese eines Patienten verschwunden

Ein Krankenhaus muss persönliche Gegenstände der Patienten sorgsam aufbewahren

2020 stand bei einem älteren Herrn eine Operation an, er checkte für sechs Tage im Krankenhaus ein. Vor dem Eingriff legte er seine Zahnprothese in einen Spezialbehälter. Anschließend wurde der Patient in eine andere Station verlegt, fand dort aber bei seinen Sachen die Zahnprothese nicht mehr vor. Sie blieb verschwunden.

Nach dem Klinikaufenthalt konnte der Mann drei Monate lang nur Brei und andere weiche Kost unter Schmerzen zu sich nehmen. Dann ließ er eine neue Zahnprothese anfertigen. Vom Krankenhaus verlangte der Patient Ersatz für die Kosten (1.393 Euro) und zusätzlich 500 Euro Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Nürnberg (19 C 867/21).

Mit dem Behandlungsvertrag übernehme eine Klinik die (Neben-)Pflicht, die persönlichen Gegenstände der Patienten sorgsam aufzubewahren. Das sei hier offenkundig nicht geschehen. Der Patient habe den Verlust sofort gemeldet und darum gebeten, die Zahnprothese zu suchen. Dass der Senior Monate gewartet habe, bevor er eine neue Prothese machen ließ, sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe eben gehofft, er könne sich die erneute Prozedur beim Zahnarzt ersparen.

Sein Schadenersatzanspruch sei auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Prothese schon über ein Jahr alt gewesen sei. Zahnprothesen könne man viele Jahre tragen. Die gesetzliche Krankenversicherung hätte die nötigen Kosten für eine neue Prothese irgendwann in der Zukunft übernommen, nicht aber nach einem Jahr. Daher habe der Versicherte den Ersatz für die verloren gegangene Prothese selbst finanzieren müssen.

Auch das geforderte Schmerzensgeld sei angemessen. Drei Monate weiche Kost und darüber hinaus — bei nur noch vier eigenen Zähnen im Oberkiefer! — Schmerzen bei jeder Nahrungsaufnahme: Der Verlust habe die Lebensqualität des Seniors wirklich stark beeinträchtigt.

Von der Rettungstrage gestürzt

Schadenersatz könnte der Patient nur verlangen, wenn die Trage falsch gehandhabt oder gewartet worden wäre

Ein Krankenwagen holte einen Patienten ab, um ihn ins Krankenhaus zu transportieren. Kaum hatten ihn die Rettungssanitäter auf die Trage gelegt, brach plötzlich eines der Räder ab. Deshalb kippte die Rettungstrage mitsamt dem Patienten um und er stürzte zu Boden. Zu seiner Erkrankung kam so noch eine Verletzung dazu.

Vom Rettungsdienst verlangte der Patient erfolglos Schadenersatz. Darauf hätte er nur einen Anspruch, wenn die Sanitäter die Trage falsch gehandhabt hätten oder wenn sie vom Rettungsdienst unzureichend gewartet worden wäre, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig (9 U 27/20). Derartige Fehler habe der Patient aber nicht beweisen können.

Am Unfalltag hätten die Sanitäter wie üblich bei Dienstbeginn die Trage auf Sicht geprüft. Mehr könne man im Alltagsgetriebe nicht verlangen, fand das OLG. Sanitäter könnten nicht vor jedem Einsatz umfassend und gründlich untersuchen, ob die Rettungstrage einwandfrei funktioniere. So ein Aufwand sei im Alltag nicht zu leisten.

Materialfehler seien außerdem häufig schwer zu erkennen: Eine technische Prüfung übersteige aber die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Der Rettungsdienst lasse daher seine Tragen von Institutionen wie dem TÜV überprüfen, das geschehe nachweislich in regelmäßigen Abständen.

Madeira-Urlauberin muss nicht in Quarantäne

Kurzfristig veränderte Rückreiseregeln für Portugal-Urlauber führen zu unzulässiger Ungleichbehandlung

Die Bundesregierung hatte Portugal am 29.6. zum Corona-Virusvariantengebiet erklärt: Für Virusvariantengebiete gelten die strengsten Rückreiseregeln. Schon am 7.7. wurde Portugal jedoch wieder zurückgestuft zum Hochinzidenzgebiet. Pech für eine Frankfurter Urlauberin, die am 26.6. auf die portugiesische Insel Madeira geflogen und am 3.7. nach Hause zurückgekehrt war.

Denn das Gesundheitsamt Frankfurt schickte die Urlauberin für 14 Tage in häusliche Quarantäne, obwohl sie zwei Mal geimpft war und obendrein am Flughafen einen negativen PCR-Test vorweisen konnte. Gegen die Quarantäne wehrte sie sich und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt Recht (5 L 1908/21.F). Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe, sei sie rechtswidrig.

Die kurzfristige Lockerung der Corona-Reiseregeln habe hier zu einer völlig unverständlichen Ungleichbehandlung geführt, so das VG. Die Madeira-Urlauberin sei vollständig geimpft und zudem negativ getestet gewesen. Warum sollte sie also eine größere Infektionsgefahr darstellen als eine Person, die vier Tage später aus Madeira oder Portugal zurückkehrte und wegen der mittlerweile erfolgten Rückstufung des Landes nicht mehr in Quarantäne geschickt werde?

Antibabypille oder Langstreckenflug?

OLG Karlsruhe hatte über die Ursache einer Lungenembolie zu entscheiden

Frau P hatte eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitten und überlebt. Sie nahm an, dass die Embolie durch das Verhütungsmittel "Yasminelle" mit dem Wirkstoff Drospirenon entstanden war. Vom Hersteller des Mittels, der Bayer Vital GmbH, verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Es sei Frau P nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme der Pille und der Embolie nachzuweisen, fand das Landgericht: Es wies die Klage gegen das Pharmaunternehmen ab.

Die Frau legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erfolglos blieb (4 U 19/19). Einerseits komme "Yasminelle" als Ursache durchaus in Frage, räumte das sachverständig beratene OLG ein: Die Pille könne eine venöse Lungenembolie auslösen. Andererseits stehe das Verhütungsmittel eben nicht sicher als Ursache fest. Das gelte nicht nur, weil Thrombosen häufig ohne klar erkennbare Ursache auftreten.

Sondern vor allem, weil bei Frau P ein konkreter Umstand vorlag, der genauso gut wie die Pille zu dem gesundheitlichen Schaden geführt haben könnte. Wenige Wochen vor der Embolie habe sie Langstreckenflüge unternommen, die — wie allgemein bekannt sei — eine Reisethrombose verursachen könnten. Erste Symptome habe Frau P drei Wochen nach den Flügen bemerkt, was laut Sachverständigengutachten für eine Reisethrombose typisch sei.

Wo im Körper sich die Thrombose zuerst gebildet habe, sei zwar nicht mehr aufzuklären. Doch seien alle denkbaren Orte mit der Diagnose Reisethrombose vereinbar. Daher kämen auch die Langstreckenflüge als wesentliche Ursache für die Lungenembolie in Betracht, zumal Frau P unter einer angeborenen Venenanomalie leide, die das Risiko dafür erhöhe. Im Zusammenwirken mit Langstreckenflügen sei so eine Anomalie geeignet, eine Thromboembolie herbeizuführen. Der Pharmahersteller hafte daher nicht für den Gesundheitsschaden.

Beim Sport in der Reha-Klinik verletzt

Sind Arbeitnehmer während einer Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung unfallversichert?

Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht nur für die Renten gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zuständig. Sie kooperiert auch mit Reha-Kliniken und unterhält selbst einige. Hier wird versucht, die Erwerbsfähigkeit "angeschlagener" Arbeitnehmer wieder herzustellen. Während des Aufenthalts in so einer Reha-Klinik sind die Patienten im Prinzip gesetzlich unfallversichert.

Das gilt allerdings nicht für jeden Unfall, wie folgender Fall zeigt. Die Rentenversicherung hatte einem 53 Jahre alten Arbeitnehmer einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer Reha-Klinik finanziert. Dort hatte er in einer Bewegungstherapiestunde mit anderen Patienten Völkerball gespielt und sich beim Ausweichen vor einem Ball die Achillessehne gerissen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte den Antrag des Versicherten auf Leistungen (wie z.B. Verletztengeld) ab: Die Reha-Maßnahme — konkret: das Ballspiel — habe den Sehnenriss nicht verursacht, erklärte sie: Die Achillessehne des Versicherten sei erheblich vorgeschädigt gewesen, sie hätte genauso gut bei irgendeiner Aktion im Alltag reißen können.

So sah es auch das Landessozialgericht Hessen: Es wies die Zahlungsklage des Versicherten ab (L 3 U 205/17). Die Berufsgenossenschaft müsste für den Unfall in der Reha-Klinik nur einspringen, wenn er auf die Reha-Maßnahme ("versicherte Tätigkeit") zurückzuführen wäre. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand könne aber eine seitliche Ausweichbewegung bei einer gesunden Achillessehne unmöglich zu einem Riss führen.

Ein Schritt oder Sprung zur Seite beim Sport sei eine absichtlich ausgeführte Bewegung, bei der der Spieler die Beine abwechselnd belaste — das überlaste die Achillessehne nicht. Die stärkste Sehne des Körpers reiße nur, wenn sie einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt sei, die ihrer anatomischen Bestimmung nicht entspreche: wenn plötzlich das gesamte Körpergewicht auf einem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne laste.

Nur aufgrund von Vorschäden könne eine harmlose Seitwärtsbewegung beim Ballspiel einen Achillessehnenriss bewirken. Die zum Unfallzeitpunkt schon sehr ausgeprägten Vorschäden am Fuß des Patienten seien die eigentliche Ursache für den Riss, während die Seitwärtsbewegung allenfalls der Auslöser dafür gewesen sei.

Patient auf einem Auge erblindet

Bei Behandlungsdokumentationen im Computer müssen Ärzte Software verwenden, die Änderungen kenntlich macht

Ein Patient suchte seine Augenärztin auf, weil er in seinem linken Auge schwarze Flecken entdeckt hatte. Bei der Untersuchung diagnostizierte sie jedoch keine Verletzung der Netzhaut, nur eine "altersbedingte Glaskörpertrübung". Er müsse sich keine Sorgen machen, erklärte die Medizinerin. Einige Monate später stellte ein Optiker eine Netzhautablösung fest. Der Mann ließ sich umgehend in einer Klinik operieren, erblindete jedoch infolge von Komplikationen auf dem linken Auge.

Von der Augenärztin forderte er Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Untersuchung: Sie habe den Netzhautabriss übersehen, weil sie — abgelenkt von ihrem im Behandlungszimmer spielenden Kind — vergessen habe, die Pupillen zu erweitern.

Den Vorwurf wies die Ärztin zurück. Im Computer hatte sie die Pupillenerweiterung als "erledigt" notiert. Allerdings benutzt die Ärztin eine veraltete Software, die Änderungen nicht kenntlich macht.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Patienten ab, beim Bundesgerichtshof erreichte er immerhin einen bescheidenen Teilerfolg (VI ZR 84/19). Ärzte seien verpflichtet, ihre Behandlung in der Patientenakte so zu dokumentieren, dass Änderungen erkennbar seien, betonten die Bundesrichter. Software, die Änderungen nicht kenntlich mache, dokumentiere die Behandlungsschritte nicht zuverlässig. Denn die Einträge im Computer könnten dann schnell und ohne Entdeckungsrisiko nachträglich verändert werden.

Zu Unrecht sei daher die Vorinstanz zu dem Ergebnis gekommen, der Patient habe nicht bewiesen, dass die Augenärztin bei der Untersuchung des Augenhintergrunds einen wichtigen Schritt unterlassen habe. Das halte der elektronischen Dokumentation eine Beweiskraft zugute, die ihr im konkreten Fall nicht zukomme. Da die Software Änderungen nicht kennzeichne, stehe gerade nicht fest, dass die Behandlungsdokumentation der Augenärztin richtig und vollständig sei. Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

"Krankengespräche" sollen Fehlzeiten reduzieren

Arbeitgeber fordert von Mitarbeitern, ihre Hausärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

Im Furnierwerk eines Holzverarbeitungsunternehmens kam es zu überdurchschnittlich vielen krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Der Arbeitgeber griff zu einem dubiosen "Gegenmittel": Der Personalleiter führte mit den Arbeitern so genannte Krankengespräche. Den Arbeitern wurden schriftliche Erklärungen vorlegt, in denen sie ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden sollten. Der Betriebsrat wurde nicht eingeschaltet.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war das Vorgehen rechtswidrig (1 ABR 22/94). Ziel dieser Krankengespräche sei es in erster Linie gewesen, die Arbeiter unter Druck zu setzen. Sie sollten nicht bei jeder leichten Erkrankung den Arzt aufsuchen, sondern arbeiten gehen. Von den Arbeitnehmern zu verlangen, dass sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden sollen, greife erheblich ihre persönlichen Rechte ein. Um die Mitarbeiter zu schützen, dürften solche Krankengespräche nur mit Zustimmung des Betriebsrats stattfinden.

Kassenpatient muss Zweibettzimmer bezahlen

Auch wenn das Krankenhaus aus Platzgründen andere Kranke dort kostenlos unterbringt

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus hatte eine Patientin als Wahlleistung ein Zweibettzimmer gewünscht. Da die Krankenkasse die Mehrkosten nicht trug, wurden sie der Patientin in Rechnung gestellt. Die Frau verweigerte die Zahlung mit dem Argument, in dem zweiten Bett des Zimmers seien andere Patienten untergebracht worden, die keinen Aufpreis für eine Wahlleistung gezahlt hätten.

Das Landgericht Bonn verurteilte die Kassenpatientin dennoch zur Zahlung (5 S 210/94). Falls andere Stationen voll belegt seien, könnten durchaus Patienten in Zweibettzimmer gelegt werden, obwohl sie dies nicht ausdrücklich gewünscht hätten. Anders als die Patientin behaupte, sei die Wahlleistungsvereinbarung trotzdem für sie nicht überflüssig gewesen.

Denn damit habe sie sich eine komfortablere Unterbringung gesichert, welche die Mehrbettzimmer eben nicht böten: nur ein Mitpatient und eine Nasszelle. Das Krankenhaus habe diese Wahlleistung erbracht und könne deshalb einen Aufpreis verlangen. Der Umstand, dass das Zimmer mehrfach auch mit einer Patientin ohne Wahlleistung belegt wurde, bedeute nicht, dass deshalb der Komfort eines Zweibettzimmers eine allgemeine Krankenhausleistung sei.

Was ist eine Anomalie?

Private Krankenversicherung kann einen Leistungsausschluss nicht auf eine unklare Frage im Antragsformular stützen

Im Frühjahr 2017 hatte Herr F eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Mitversichert war seine neun Jahre alte Tochter. Wie üblich, wurde im Antragsformular der Versicherung nach Vorerkrankungen der Beteiligten gefragt: "Bestehen/bestanden in den letzten drei Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate, z.B. Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen, die nicht ärztlich … behandelt wurden?" Diese Frage beantwortete Herr F in Bezug auf das Kind mit "nein".

Schon Jahre zuvor hatte der Zahnarzt bei dem Mädchen einen Engstand der Backenzähne festgestellt. Im Sommer 2017 brach es sich bei einem Unfall einen Zahn ab. Nach diesem Malheur musste das Kind zum Zahnarzt, der nun eine kieferorthopädische Behandlung empfahl. Eine Kieferorthopädin erstellte einen Heilbehandlungs- und Kostenplan, den sie so begründete: "Platzmangel im Unterkiefer, Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen".

Die Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und warf dem Versicherungsnehmer falsche Angaben im Versicherungsantrag vor. Der Engstand der Backenzähne bei seiner Tochter sei eine "Anomalie", die F unterschlagen habe. Hätte man darüber Bescheid gewusst, wäre von vornherein ein Leistungsausschluss für kieferorthopädische Behandlungen vereinbart worden.

Herr F verteidigte sich gegen den Vorwurf: Nichts habe darauf hingedeutet, dass eine solche Behandlung notwendig werden würde. Er zog vor Gericht, um die Kostenerstattung durchzusetzen. Und das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich auf seine Seite: Ein Engstand im Gebiss sei keine unbehandelte Krankheit, die F hätte anzeigen müssen (7 U 44/20).

Die Frage nach Anomalien im Antragsformular sei unklar. Der durchschnittlich informierte Versicherungsnehmer denke da nicht an Zähne. Der Begriff Anomalie bezeichne eine Abweichung vom Normalen. Menschen verknüpften damit eher eine Behinderung als eine Fehlstellung von Zähnen. Auch der Verweis auf Implantate im Formular ziele in die Richtung einer angeborenen, dauerhaften Fehlbildung. Das Gebiss eines Kindes wachse dagegen mit dem Kind und verändere sich durch Zahnwechsel.

Generell gelte: So eine Frage überfordere die Versicherungsnehmer und verlange ihnen eine Bewertung des eigenen Gesundheitszustandes ab. Das sei unzulässig und begründe keine Anzeigepflicht. Ein Leistungsausschluss sei daher nicht gerechtfertigt.