Der Angestellte arbeitete als Gastronomieleiter bei einer GmbH, Tochterunternehmen eines Krankenhausträgers. Die GmbH betreibt in Kliniken Küchen und Kantinen. Jedes Jahr organisierte der Krankenhausträger eine Grippeimpfung für Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit Patienten haben. Dabei stellte er den Impfstoff kostenlos zur Verfügung. Das Angebot galt auch für Angestellte der GmbH, die Teilnahme war freiwillig.
Der Gastronomieleiter ließ sich impfen. Jahre später entwickelte sich bei ihm ein so genanntes autoinflammatorisches Syndrom (d.h. unklare, wiederkehrende Fieberschübe und Entzündungen). Dieses Problem führte er auf die Impfung zurück und beantragte bei der Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist, lehnte jedoch ab.
Die Klage des Angestellten gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 2 U 159/20). Dass die Grippeimpfung die Gesundheitsprobleme des Gastronomieleiters verursacht habe, stehe nicht fest. Doch selbst wenn das zuträfe, läge keine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Denn es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Mit der Grippeimpfung sei er keiner arbeitsvertraglich fixierten Pflicht nachgekommen. Es habe auch keine entsprechende Weisung des Arbeitgebers vorgelegen. Allein die Vorstellung des Angestellten, auf diese Weise im Interesse des Arbeitgebers zu handeln, begründe keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für ein letztlich privates Handeln. In der Küche habe der Gastronomieleiter keinen direkten Kontakt zu den Patienten. Daher sei die Impfung auch nicht notwendig gewesen, um ein berufsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko zu vermeiden.