Eine 75 Jahre alte, privat krankenversicherte Dame ließ sich für ein Pauschalhonorar von 12.000 Euro von ihrem Zahnarzt vollkeramische Brücken und Kronen anfertigen. Sie wurden provisorisch eingesetzt. Ein paar Wochen später erklärte die Patientin dem Zahnarzt, sie sei mit Sitz, Schliff und Bisshöhe total unzufrieden. Bald darauf schrieb sie ihm, sie lasse ihre Zähne jetzt woanders "erneuern".
Die Seniorin zahlte zwar das vereinbarte Honorar, verlangte es jedoch später zurück. Die Vorinstanz wies ihre Zahlungsklage ab. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück - nicht ohne der Vorinstanz eine Richtschnur für die Entscheidung mitzugeben (VI ZR 133/10).
Einen Dienstvertrag mit dem Zahnarzt könne die Patientin jederzeit kündigen. Anders als die Vorinstanz meinte, sei der Vertrag nicht schon beendet und damit unkündbar gewesen. Denn der Mediziner habe die Kronen und Brücken nur provisorisch eingesetzt. Dass die Patientin schriftlich ankündigte, sie werde den Zahnarzt wechseln, stelle eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrags dar.
Die zu klärende Frage sei nun, ob der Zahnarzt die Kündigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlasst habe. Dann stehe ihm kein Anspruch auf Honorar zu. Ein geringfügiger Behandlungsfehler lasse den Anspruch nicht entfallen - andererseits müsse kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen.
Ein schuldhafter Behandlungsfehler komme hier durchaus in Betracht: Die Patientin werfe dem Zahnarzt vor, einige Zähne übermäßig geschliffen zu haben, andere nicht ausreichend. Die Vorinstanz müsse zudem klären, ob die Leistungen des ersten Zahnarztes für die Patientin völlig unnütz waren oder ob der zweite Zahnarzt auf dessen Leistungen aufbauen konnte. Dann schulde die Patientin dem ersten Zahnarzt zumindest einen Teilbetrag.