Gesundheitswesen

Zeige 20 von 711 Urteilen

Magenverkleinerung auf Kassenkosten?

Übergewichtige müssen es vorher mit konservativer Therapie versuchen

Eine 49-jährige Dortmunderin ist schwer übergewichtig: Ihr Body Mass Index liegt bei 40; sie leidet obendrein unter Diabetes sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden. Bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine operative Magenverkleinerung. Das wurde abgelehnt.

Auch ihre Klage gegen die Krankenkasse war beim Sozialgericht Dortmund nicht von Erfolg gekrönt (S 40 KR 313/07). Übergewichtige Versicherte müssen erst alle konservativen Möglichkeiten der Therapie ausschöpfen, so das Gericht, bevor sie eine Operation durchführen lassen.

Die Patientin müsse sich unter ärztlicher Anleitung einer Adipositastherapie (Adipositas: Übergewicht, Fettsucht) unterziehen, einer integrierten Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie. Vergeblich pochte die Versicherte darauf, sie habe schon an diversen Diät-Programmen teilgenommen, um abzunehmen. Ohne dauerhaften Effekt.

Das beeindruckte das Gericht nicht: Eine Diät sei nicht mit einer integrierten Therapie gemäß den Leitlinien der Deutschen Adipositas-Gesellschaft und unter ärztlicher Kontrolle vergleichbar. So ein Programm sei viel mehr als eine Diät, beziehe Ernährungsfachkräfte, Physiotherapeuten und Psychologen mit ein. Erst, wenn auch diese Behandlung keine Besserung bewirke, müsse die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten einer operativen Verkleinerung des Magens aufkommen.

"Totaler Krankenhausaufnahmevertrag" ...

... beinhaltet keinen Anspruch, von bestimmten Ärzten operiert zu werden!

Drei Mal wurde eine gesetzlich krankenversicherte Frau 2001 in einer Klinik am Knie operiert, jeweils durch den leitenden Oberarzt Dr. E. Im Herbst stand ein weiterer Eingriff an. Nach einem Vorgespräch mit Dr. E übernahm ein anderer Arzt die Risikoaufklärung der Patientin. Wer die Operation durchführen würde, war dabei nicht Thema.

Am nächsten Tag operierte Dr. L, der gerade seine Facharztausbildung absolvierte, die Patientin unter Aufsicht eines Oberarztes. Während des Eingriffs kam es zu einer Blutung, ein Nerv war verletzt worden. Trotz weiterer Operationen kann die Patientin seither nicht mehr normal stehen und gehen.

Obwohl kein Kunstfehler vorlag, verklagte die Frau die Klinik auf Schmerzensgeld. Begründung: Sie habe nur in eine Operation durch Oberarzt Dr. E eingewilligt. Im Vorgespräch habe er gesagt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Dr. E durch einen unerfahrenen Operateur zu ersetzen, stelle ein Organisationsverschulden des Krankenhauses dar. Dieser Maßnahme hätte sie nie zugestimmt.

Die Patientin habe mit der Klinik einen so genannten "totalen Krankenhausaufnahmevertrag" geschlossen, stellte der Bundesgerichtshof fest (VI ZR 252/08). Bei diesem üblichen Vertrag habe der Patient keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Dr. E habe das auch nicht verbindlich zugesagt.

Wenn ein gesetzlich versicherter Patient einem Eingriff zustimme, stimme er auch der Behandlung durch diejenigen Ärzte zu, die nach dem internen Dienstplan zuständig seien. Für das Funktionieren einer Klinik sei das auch unbedingt erforderlich: Denn sie müsse Operationspläne so aufstellen, dass alle Ärzte möglichst gleichmäßig - entsprechend ihrem Können - eingesetzt würden und zugleich eine vernünftige Ausbildung stattfinde.

Wenn ein Patient ohne Zusatzvertrag darauf bestehe, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, müsse er das - anders als hier - eindeutig zum Ausdruck bringen. Das bedeute aber nur, dass kein anderer den Eingriff vornehmen dürfe - nicht, dass der gewünschte Arzt operiere. In so einem Fall müsse der Patient damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Anders liege der Fall bei einer Wahlleistungsvereinbarung, bei der der Patient zusätzliches Honorar für die Behandlung durch den gewünschten Mediziner zahle.

Unverträgliche Asthma-Mittel

In bestimmten Fällen darf die gesetzliche Krankenkasse die Kostenerstattung nicht auf den Festbetrag begrenzen

Für bestimmte Gruppen von Arzneimitteln setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (Vertreter der Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzteverbände) Festbeträge fest. Das bedeutet: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur den Festbetrag erstatten, wenn einem Versicherten so ein Medikament verschrieben wird. Die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis der Apotheke müssen die Patienten selbst tragen.

Ein Patient, der unter Bronchialasthma leidet, wird seit 2005 mit dem Medikament Alvesco behandelt. Da für den darin enthaltenen Wirkstoff Ciclesonid ein Festbetrag gilt, der weit unter dem Apotheken-Verkaufspreis liegt, musste der Patient ständig "draufzahlen". Schließlich zog er vor Gericht, um die vollständige Kostenübernahme durchzusetzen.

Das Sozialgericht Aachen gab ihm Recht (S 13 KR 170/10). Das sei ein Ausnahmefall. Denn Alvesco sei das einzige Asthma-Medikament, das der Patient vertrage - eben wegen des Wirkstoffs Ciclesonid. Alle anderen Asthma-Mittel, die zum Festbetrag erhältlich seien, enthielten andere Wirkstoffe, die bei ihm schmerzhafte Nebenwirkungen auslösten.

Das hätten zahlreiche Versuche des Patienten und seines Arztes mit anderen Medikamenten gezeigt. Da der Versicherte also nur mit diesem bestimmten Mittel ordnungsgemäß behandelt werden könne, müsse die gesetzliche Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten in voller Höhe erstatten. Auf Dauer sei die Zuzahlung für den Versicherten unzumutbar.

"Master of Science Kieferorthopädie"

Zahnärztin darf diesen akademischen Grad einer österreichischen Universität führen

Eine Zahnärztin in Nordrhein-Westfalen hatte nach dem deutschen Examen zusätzlich an der Donau-Universität Krems den Titel "Master of Science Kieferorthopädie" erworben. Der Titel prangte über ihrer Korrespondenz und schmückte die Online-Präsentation ihrer Praxis. Die Zusatzqualifikation ist mit der eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie" (nach deutscher Ausbildungsordnung) nicht vergleichbar.

Das meinen aber fälschlicherweise die Patienten, fürchteten Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, die in der Nachbarstadt praktizierten. Sie zogen wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Kollegin vor Gericht: Dass sie diesen Titel verwende, täusche die Patienten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 172/08).

Der Mastergrad gehöre zu den akademischen Graden Österreichs, die man in Deutschland - gemäß einem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich - führen dürfe. Einen rechtmäßig erworbenen Titel auf dem Praxisschild oder im Internet anzugeben, verstoße weder gegen das Berufsrecht, noch würden so Patienten getäuscht - selbst wenn diese womöglich damit falsche Vorstellungen verknüpften.

Wenn das Publikum diesen Titel missverstehe und denke, der Grad verweise auf eine Qualifikation, die der eines deutschen Fachzahnarztes für Kieferorthopädie entspreche, könne man das nicht ändern. Patienten müssten sich darüber informieren. Wesentlich sei: Dieser Irrtum führe nicht zu einem Risiko für die Patienten, denn die Zahnärztin sei ja fachlich qualifiziert - wenn auch nicht ganz so wie die Kollegen.

Säugling bei der Narkose schwer geschädigt

Bei einem Routinefall darf der Anästhesist Patienten bzw. Eltern am Telefon über das Risiko informieren

Eigentlich war es ein einfacher Fall, ein Routineeingriff. Das drei Wochen alte Mädchen musste an der Leiste operiert werden (Leistenhernien). Der Operateur der Kreisklinik sprach mit der Mutter darüber, während der Vater im Wartezimmer ein Aufklärungsformular las und unterschrieb. Zwei Tage vor der Operation telefonierte der Anästhesist mit dem Vater.

Beim Eingriff kam es zu Komplikationen mit der Beatmung. Durch den Zwischenfall bei der Narkose erlitt der Säugling schwere Schäden, Motorik und Artikulationsfähigkeit sind dauerhaft gestört. Ein ärztlicher Fehler lag nicht vor. Im Namen des Kindes forderten die Eltern Schmerzensgeld, gestützt auf den Vorwurf mangelhafter Aufklärung über das Risiko: Der Operateur habe nur mit der Mutter geredet und ein Telefongespräch sei sowieso keine korrekte Aufklärung.

In einfach gelagerten Fällen könne ein Telefonat durchaus genügen, entschied dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 204/09). Da dürfe sich ein Arzt auch per Telefon davon überzeugen, ob der Patient - bzw. hier: die Eltern - die Informationen verstanden habe. Der Anästhesist habe mindestens eine Viertelstunde mit dem Vater über die extrem seltenen Risiken am Telefon gesprochen - "vertrauensvoll", habe der Vater selbst betont. Da sei nichts offen geblieben.

Obwohl er nur mit der Mutter gesprochen habe, durfte der Operateur davon ausgehen, dass auch der Vater einverstanden war. Der Ehemann habe die Frau begleitet und während des Gesprächs das einschlägige Aufklärungsformular im Wartezimmer studiert. Das könne der Arzt nicht anders verstehen, als dass der Ehemann die Mutter ermächtigt hatte, das Aufklärungsgespräch allein zu führen.

Die Eltern hätten außerdem direkt vor der Operation nochmals Gelegenheit zu Nachfragen gehabt. Anschließend hätten sie dem Eingriff schriftlich zugestimmt. Die Einwilligung sei wirksam, da die Risikoaufklärung korrekt gewesen sei. Klinik und Ärzte hafteten daher nicht für unglücklichen Ausgang der Operation.

"Letzter Strohhalm"

Sind Ausgaben für eine nicht anerkannte Krebstherapie von der Steuer absetzbar?

Die Frau litt an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Im Anschluss an eine Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit einem in Europa nicht zugelassenen Medikament. Dazu hatte ihr ein Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren geraten: Denn eine konventionelle Chemotherapie war wegen des geschwächten Gesundheitszustands der Frau nicht mehr möglich.

Die mittlerweile verstorbene Patientin und ihr Ehemann machten bei der Einkommensteuererklärung die Behandlungskosten von 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Summe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen: Diese Krebsabwehrtherapie sei umstritten und hierzulande nicht anerkannt.

Ausnahmsweise könne man die Ausgaben trotzdem steuerlich berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof, und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (VI R 11/09). Und zwar dann, wenn eine Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung bestehe, die auf übliche Heilbehandlungen nicht mehr anspreche.

Selbst wenn sich der/die Kranke für eine nicht anerkannte, naturheilkundliche Heilmethode entscheide, seien in so einem Fall die Kosten als zwangsläufig (= unvermeidlich im Sinne des Steuerrechts) anzusehen. Denn die Ausweglosigkeit so einer Lebenssituation gebiete den Griff nach jedem Strohhalm. Allerdings müsse die Person, die den Patienten behandle, eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben.

Hörschaden bei der Geburt

In welchem Umfang haftet der verantwortliche Gynäkologe für späteren Verdienstausfall?

Wegen eines Fehlers des Gynäkologen bei der Geburt 1977 leidet ein heute 33 Jahre alter Mann unter motorischen Störungen und einem Hörschaden. Vom Mediziner forderte der - derzeit arbeitslose - Tischler Entschädigung für Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung. Den Verdienstausfall berechnete er aus der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das er nach einem Hochschulstudium hätte erzielen können.

Das sei zu hoch gegriffen, entschied das OLG Braunschweig. Wenn es um eine Prognose gehe, was aus dem Mann ohne Geburtsschaden hätte werden können, sei das familiäre Umfeld heranzuziehen. Der Vater sei EDV-Lehrer an einer Berufsschule, der Bruder Kommunikationstechniker. Das OLG schätzte den Vermögensschaden auf 80 Prozent der Differenz zwischen dem Nettoverdienst eines Tischlers und dem eines (nicht akademisch ausgebildeten) Technikers.

Die Revision des Mediziners gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof zurück (VI ZR 186/08). Über die berufliche Zukunft eines Babys könne man natürlich keine zuverlässigen Aussagen treffen. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - um die Höhe des Schadens abzuschätzen - Ausbildung und Berufsqualifikation von Eltern und Geschwistern herangezogen habe.

Zwar lasse auch der berufliche Erfolg von Eltern und Geschwistern keinen zwingenden Rückschluss auf den potenziellen Lebensweg des geschädigten Kindes zu. Hier gehe es aber nicht um eine wissenschaftlich exakte Aussage, sondern um eine Schätzung. Dass jede Prognose in Bezug auf die Entwicklung des Geschädigten unsicher sei, habe die Vorinstanz ausreichend berücksichtigt: mit einem Abschlag von 20 Prozent vom möglichen Verdienst als Kommunikationstechniker.

Immerhin habe auch der Leiter der Gehörlosenschule dem ehemaligen Schüler Begabung bescheinigt: Ohne Hörschäden hätte er einen anderen Beruf als Tischler ergreifen können.

Multiple-Sklerose-Patient baut Cannabis an

Verwaltungsgericht: Zu therapeutischen Zwecken kann das erlaubt sein

Seit 1985 leidet der Mann an Multipler Sklerose. Und seit einigen Jahren konsumiert er Cannabis: Es beeinflusst - auch nach Ansicht seiner Ärzte - die mit der Muskelkrankheit verbundenen Störungen der Bewegungskoordination positiv. Die alternative Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt bezahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht: Deshalb und aus medizinischen Gründen hält der Patient diese Mittel nicht für eine praktikable Alternative.

Also beantragte er beim "Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte" (BfArM) die Erlaubnis, Cannabis selbst anzubauen - was nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten ist. Das lehnte die Behörde rundweg ab: Der Eigenanbau verletzte das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem könne der Patient in seiner Wohnung den Zugriff anderer Personen auf die Droge nicht verhindern. Und überhaupt sei die medizinische Wirkung von Cannabis wissenschaftlich nicht bewiesen.

Gegen die schroffe Abfuhr klagte der Patient. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sie für rechtswidrig und wies das BfArM an, die Sache zu überdenken (7 K 3889/09). Die Behörde habe ihren Ermessensspielraum bei dieser Entscheidung einseitig genutzt und allein darauf abgestellt, dass eine Verletzung des internationalen Suchtabkommens dem Ansehen Deutschlands schade.

Dagegen habe sie die berechtigten Interessen des Patienten überhaupt nicht berücksichtigt. Es gebe keine zwingenden Gründe dafür, die Erlaubnis zu verweigern, wenn man den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Patienten bedenke. Offenkundig schädige die jahrelange Cannabis-Therapie den Patienten nicht, sondern lindere seine Beschwerden.

Arzt beantragt Kurzarbeitergeld für Mitarbeiterinnen

Patientenzahl in der Praxis ging infolge der Gesundheitspolitik zurück

Ein Hautarzt beantragte für Februar bis Juni 2004 Kurzarbeitergeld für zwei Arzthelferinnen. Begründung: Das seit Anfang 2004 geltende "Gesundheitsmodernisierungsgesetz" habe (nicht nur) in seiner Praxis dazu geführt, dass die Zahl der Patienten massiv eingebrochen sei. Daher habe er die Arbeitszeit für seine Mitarbeiterinnen verkürzen müssen.

Doch die Bundesagentur für Arbeit verwies auf die Regelungen zum Kurzarbeitergeld: Darauf hätten Arbeitnehmer nur Anspruch, wenn wirtschaftliche Gründe vorübergehend zu erheblichem Arbeitsausfall führten. Das treffe nicht zu, wenn eine Arztpraxis unter Änderungen im Gesundheitsrecht "leide". Gegen diesen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit zog der Mediziner vor Gericht - ohne Erfolg.

Wirtschaftliche Gründe müssten vorliegen, bekräftigte das Landessozialgericht Hessen: Konjunkturelle und strukturelle Störungen der Wirtschaftslage, die die Auftragslage in Unternehmen beeinträchtigten und zu Arbeitsausfall führten (L 7 AL 80/08). Damit sei der Fall des Mediziners nicht vergleichbar. Hier gehe es nicht um eine vorübergehende Konjunkturschwankung.

Vielmehr habe der Gesetzgeber, um die Gesundheitskosten zu senken, das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft geändert. Daraufhin sei die Patientenzahl in den dermatologischen Arztpraxen signifikant zurückgegangen, allerdings nur im Januar 2004. Wenn man die Betriebseinnahmen des Hautarztes über das ganze Jahr 2004 berücksichtige, könne man nicht von erheblichem Arbeitsausfall sprechen.

Schlaganfall in der Reha-Klinik

Erst über 14 Stunden später sieht Pflegepersonal nach dem Patienten!

Ein 67 Jahre alter Mann verbrachte nach längerer Krankheit einige Wochen in einer Rehabilitationsklinik. Eines Tages erschien er nicht zum Frühstück. Auch die verabredeten Therapiemaßnahmen versäumte er - doch niemand sah darin einen Anlass, nach dem Patienten zu sehen. Weder zum Mittagessen, noch zum Abendessen kam der Mann.

Erst am Abend betrat eine Pflegerin sein Einzelzimmer und entdeckte den hilflosen Patienten, der bereits frühmorgens einen Schlaganfall erlitten hatte. Von der Reha-Klinik verlangte er Entschädigung. Die stehe ihm prinzipiell zu, entschied das Landgericht Osnabrück (2 O 2278/08). Eine Reha-Klinik trage besondere Verantwortung für ihre Patienten.

Sie seien nicht vollständig gesund, also könnten jederzeit ernsthafte Probleme auftreten. Die Klinikleitung sei verpflichtet, für so einen Fall organisatorisch Vorsorge zu treffen. Durch interne Anweisung hätte sie sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter der Sache nachgehen, wenn Patienten ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung dem Essen und/oder Therapiemaßnahmen fern bleiben.

Mehr als 14 Stunden lang sei der Patient bewegungsunfähig und hilflos im Zimmer gelegen, ohne dass jemand nach ihm sah und ihm half. Damit habe die Reha-Klinik in grober Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Wie viel Schmerzensgeld sie dem Patienten zahlen müsse, hänge davon ab, in welchem Ausmaß das verspätete Auffinden des Patienten die Folgen des Schlaganfalls verschlimmert habe. Dazu müsse noch ein medizinisches Gutachten eingeholt werden.

"Red Rice"-Kapseln sind kein Arzneimittel

OVG Lüneburg entschied den Streit um die Zulassungspflicht

Ein pharmazeutisches Großhandelsunternehmen verkauft in Deutschland "Red Rice"-Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Die zuständige Bundesbehörde untersagte den Verkauf: Die Kapseln seien nicht zugelassen, unterlägen als Arzneimittel aber der Zulassungspflicht. Begründung: Sie enthalten einen Wirkstoff, der unter anderem Namen als verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf dem Markt ist und den Cholesterinspiegel senkt.

Der Großhändler zog gegen diese Entscheidung vor Gericht und bekam jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Recht (13 LC 92/09). "Red Rice"-Kapseln seien nicht als Arzneimittel anzusehen. Aus der Kapselform oder aus dem Vertrieb durch Apotheken sei das nicht abzuleiten. Aus der Produktwerbung des Herstellers im Internet ergebe sich nichts anderes - auch wenn da mit wissenschaftlich klingenden Aussagen Wind gemacht werde.

"Monacolin verhindert durch die Hemmung der HMG-CoA-Reduktase die Umwandlung von ß-Hydroxy-ß-methylglutaryl-CoA (HMG-CoA) in Mevalonsäure. Damit wird die Vorstufe der Cholesterinsynthese unterbrochen". Dem - möglicherweise von so viel Fachchinesisch schwer beeindruckten - Leser werde nirgends versprochen, dass mit den Kapseln Krankheiten geheilt oder verhindert würden. Behandelbare Krankheiten würden auf der Website nicht genannt, die Werbung präsentiere die Kapseln nicht als Heilmittel.

Ärztliche Risikoaufklärung

Bluterguss im Gehirn durch Spinalanästhesie: 2003 eine bekannte Gefahr?

2003 war die Patientin an den Krampfadern operiert worden. Dabei wurde eine Spinalanästhesie durchgeführt (d.h. eine regionale Anästhesie durch Injektion in Nähe des Rückenmarks). Nach dem Eingriff bildeten sich im Schädel der Patientin Blutergüsse. Sie musste deswegen in einer Spezialklinik am Kopf operiert werden.

Den Medizinern war zwar beim ersten Eingriff kein Kunstfehler unterlaufen, doch die Patientin warf ihnen unzulängliche Aufklärung über die Risiken vor. Zunächst wurde ihre Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Begründung: Das Wissen um die Gefahr der Bildung von Blutergüssen durch Spinalanästhesie sei 2003 in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemeiner Standard gewesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war davon nicht überzeugt und verwies den Rechtsstreit zurück (VI ZR 241/09). Ganz allgemein bestätigte auch der BGH: Aufklären müssten Ärzte nur über bekannte Risiken. Wenn einem Mediziner zum Zeitpunkt der Behandlung ein damit verbundenes Risiko unbekannt sei, hafte er nicht für Schäden. Vorausgesetzt, das Risiko musste ihm nicht bekannt sein - z.B., weil es nur in anderen Spezialgebieten der Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde.

Die Aussagen des Gutachters seien widersprüchlich, so der BGH: Er habe einerseits behauptet, Blutergüsse im Hirn seien kein typisches Risiko einer Spinalanästhesie. Andererseits habe er ausgesagt, dass einige Lehrbücher damals den Problembereich schon behandelten und dass man "möglicherweise" als Anästhesist darüber informiert sein musste. Zudem habe der Sachverständige sogar eingeräumt, zwei Drittel der weltweit beschriebenen Hämatome im Gehirn resultierten aus einer Spinalanästhesie.

Nach diesen Ausführungen sei es unklar, ob der Anästhesist dieses Risiko bei der Operation im Jahr 2003 kennen und die Patientin darüber informieren musste - diese Unklarheit müsse die Vorinstanz beseitigen.

Vater fordert Auskunft über Psychotherapie

Ist der 16-jährige Sohn damit nicht einverstanden, erfährt der Vater nichts

Bei berechtigtem Interesse kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auf dieses Gesetz pochte der geschiedene, nicht sorgeberechtigte Vater eines 16-Jährigen. Der Jugendliche war zwei Jahre vorher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Nun wollte der Vater den Namen der Therapeutin erfahren und Einzelheiten der Behandlung. Beim Amtsgericht beantragte er, die Psychotherapeutin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Doch der Sohn verweigerte das strikt - sein Verhältnis zum Vater war schwer gestört. Deshalb lehnte der Amtsrichter den Antrag ab. Die Rechtsbeschwerde des Vaters gegen die Entscheidung scheiterte beim Kammergericht in Berlin (19 UF 52/10).

Neben Diagnose und Therapie unterliege auch die Dauer der Behandlung der Schweigepflicht. Gegen den Willen des Patienten dürfe die Psychotherapeutin keinerlei Auskünfte erteilen, betonte das Gericht. Ob der Vater ohne den Widerspruch des Sohnes einen Anspruch auf Auskunft hätte, könne offen bleiben.

Denn der Sohn habe dem Antrag vehement widersprochen und dem Willen eines 16-Jährigen komme erhebliche Bedeutung zu. Jugendliche seien in der Regel schon reif und fähig zur Selbstbestimmung, da müsse die elterliche Sorge allmählich zurücktreten. Der Junge sei in der Lage, selbständige und vernünftige Urteile zu fällen. Außerdem sei die Behandlung schon lange abgeschlossen.

Urologe ließ sich Zeit mit der Rechnung

Verjährungsfrist für Arzthonorar beginnt erst zu laufen, wenn die Rechnung gestellt wird

Der Patient war von Juni 2003 bis September 2004 beim Urologen in Behandlung. Der Facharzt beeilte sich nicht gerade, sein Honorar einzutreiben. Eine Rechnung schickte er im Dezember 2006, sie lautete auf 1.500 Euro. Eine zweite Rechnung über 800 Euro kam im Dezember 2007. Der Patient hielt die Forderungen des Mediziners für verjährt und zahlte nicht.

Im Dezember 2009 beantragte der Arzt einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch einlegte. Doch das Amtsgericht München verurteilte ihn dazu, das Honorar zu zahlen (213 C 18634/10). Ärztehonorare seien ein Sonderfall, erklärte der Amtsrichter dem Mann.

Prinzipiell verjähre der Anspruch auf Honorar innerhalb von drei Jahren. Allerdings beginne die Verjährungsfrist nicht zwingend am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Patient behandelt wurde und der Anspruch auf Honorar entstand. Sie beginne erst zu laufen, wenn das Honorar fällig sei. Und nach der Gebührenordnung für Ärzte werde Honorar erst fällig, wenn eine Rechnung ausgestellt werde.

Schicke ein Mediziner keine Rechnung, sei seine Honorarforderung praktisch unverjährbar! Die Honorarforderung des Urologen vom Dezember 2007 sei noch nicht verjährt, weil seither keine drei Jahre vergangen seien. Auch die Forderung vom Dezember 2006 sei noch nicht verjährt, weil der Arzt 2009 einen Mahnbescheid beantragt habe - das halte den Lauf der Verjährungsfrist auf.

Putzfrau ruiniert in Röntgenpraxis ...

... einen Magnetresonanztomographen: In welcher Höhe haftet die Arbeitnehmerin?

Als geringfügig Beschäftigte - Bruttoentgelt pro Monat 320 Euro - arbeitete die Putzfrau in einer Röntgenpraxis. Eines Abends hielt sie sich zufällig in der Nähe auf und hörte durch die Tür der Praxis einen Alarmton. Die Putzfrau schaute nach und bemerkte, dass der Magnetresonanztomograph Alarm schlug. Um den Alarm auszuschalten, drückte die Frau auf einen Knopf an der Steuereinheit.

Gut gemeint, ist nicht immer gut: Sie erwischte die Notabschaltung, die zum kompletten Ausfall des Geräts führt. Die Reparatur kostete den Arbeitgeber 30.000 Euro. Für diesen Betrag forderte er Schadenersatz von der Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht entschied, sie müsse dem Röntgenarzt Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts zahlen, also 3.840 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht billigte diese Entscheidung (8 AZR 418/09). Die Arbeitnehmerin habe im Interesse ihres Arbeitgebers gehandelt, um Schaden von ihm abzuwenden. Dennoch sei es grob fahrlässig gewesen, die Steuerungseinheit anzufassen, zumal der Schalter durch einen Plexiglasdeckel extra gesichert war.

Die Putzfrau hätte wissen müssen, dass sie eine derart komplexe Maschine nicht bedienen könne. In so einer Lage hätte sie unbedingt eine kompetente Person verständigen müssen. Trotz des Missverhältnisses von Arbeitsverdienst und angerichtetem Schaden müsse die Putzfrau wenigstens teilweise dafür geradestehen.

Versandapotheke lockt Kunden ...

... mit Rabatt in Höhe der Rezeptgebühr: Diese Praxis ist unzulässig

Eine Versandapotheke, die Medikamente über das Internet vertreibt, ging auf Kundenfang: Sie versorgte mit Hilfe gesetzlicher Krankenkassen deren Versicherte mit "Zuzahlungsgutscheinen". Wer im Internet verschreibungspflichtige Medikamente bestellte, konnte diese Gutscheine einlösen und sich so die Eigenbeteiligung, also die Rezeptgebühr ersparen.

Mit den Krankenkassen rechnete die Versandapotheke so ab, als hätte sie die Rezeptgebühr kassiert. Die Apothekerkammer verbot diese Vorgehensweise - das Verwaltungsgericht wies die Klage der Versandapotheke dagegen ab. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung (13 LA 157/09).

Das Vorgehen der Versandapotheke verstoße gegen die gesetzliche Preisbindung für Arzneimittel. Apotheken dürften den Versicherten bzw. Kunden keine - an den Kauf von Medikamenten gekoppelten - Vorteile gewähren, die für die Versicherten bzw. Kunden den Kauf günstiger machten als in anderen Apotheken.

Apotheken dürften weder direkt, noch indirekt darauf verzichten, die Rezeptgebühr zu erheben. So eine Praxis sei unzulässig. Das gelte auch und gerade dann, wenn der Rabatt - so wie hier - gleichzeitig gegen sozialversicherungsrechtliche Zuzahlungsregelungen verstoße.

Ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich Versicherten ...

... ist nur wirksam, wenn sie explizit "auf eigene Kosten behandelt" werden wollen

Wegen eines Nabelbruchs suchte ein gesetzlich krankenversicherter Münchner eine chirurgische Fachärztin auf. Vor der Behandlung schlossen Medizinerin und Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung, Steigerungssätze inklusive. Die Abrechnung erfolge gemäß der ärztlichen Gebührenordnung, stand da, möglicherweise werde jedoch das Honorar von der Krankenversicherung nicht voll erstattet. Für die Behandlung bezahlte der Patient 1.323 Euro.

Als er die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichte, erklärte ihm der Sachbearbeiter, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Der Patient trat seinen eventuellen Anspruch auf das Honorar an die Krankenkasse ab, die Krankenkasse verklagte die Ärztin auf Rückzahlung. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (163 C 34297/09).

Wirksam sei so eine Honorarvereinbarung nur, wenn der gesetzlich Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Und wenn er dies dem Arzt schriftlich bestätige. Im konkreten Fall dokumentiere jedoch die Vereinbarung den Wunsch, privatärztlich und auf eigene Kosten behandelt zu werden, nur unzulänglich.

Zwar enthalte sie die Information, dass die Krankenkasse eventuell das Honorar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe erstatte. Man könne der Vereinbarung aber nicht entnehmen, dass der Patient - ungeachtet seines Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung - explizit privatärztlich behandelt werden wollte. Das sei wichtig: Denn der/die Versicherte müsse sich absolut darüber klar sein, dass er/sie sich mit der Unterschrift unter die Vereinbarung einverstanden erkläre, die Kosten selbst zu tragen.

Schönheitsoperation mit "Schutzbrief"

Irreführende Werbung: Damit ist kein Versicherungsschutz verbunden

Ein Unternehmen, das Schönheitsoperationen anbietet, warb im Internet mit einem "Schutzbrief" der "Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie" (DGÄPC).Er gewährleiste "größtmögliche und umfassende Sicherheit des Patienten" bei der Beratung, eine Behandlung mit modernster Ausstattung, hochqualifiziertes Personal, Nachsorge etc. Versicherungsschutz ist im "Schutzbrief" nicht enthalten und wird auf der Website des Unternehmens nicht erwähnt.

Verbraucherschützer zogen vor Gericht und kritisierten, die Reklame täusche schon durch die Verwendung des Begriffs "Schutzbrief" die Patienten. Verbraucher verbänden damit die Vorstellung von umfassendem Versicherungsschutz, den Schutzbriefe üblicherweise auch beinhalteten. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und verbot die Werbung als irreführend (I-4 U 28/10).

Zwar werde nie direkt Versicherungsschutz versprochen für den Fall, "dass etwas schief geht", sondern nur ein "durch die DGPÄC geprüfter Qualitätsstandard". Mit diesem Hinweis werde aber die Vorstellung der Verbraucher nicht zuverlässig ausgeräumt, die von einem "Schutzbrief" Versicherungsschutz bei einem Behandlungsfehler erwarteten.

Das Unternehmen mache sich diesen allgemein bekannten Vorteil eines Schutzbriefs zunutze, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen. So werde ein falscher Eindruck erweckt oder zumindest nahegelegt. Denn weder das Unternehmen selbst, noch die DGÄPC gewährten irgendwelche Versicherungsleistungen.

Im Schlaflabor mit Legionellen infiziert

Für mangelnde Hygiene im Haus ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich

Um ihr Schnarchproblem und gelegentlichen Atemstillstand nachts in den Griff zu bekommen, ließ sich eine Frau vier Tage in einem Schlafmedizinischen Zentrum untersuchen. Während des Aufenthalts benutzte sie eine Dusche. Wieder zu Hause, zeigten sich erst (vermeintlich) Symptome einer Erkältung, dann brach die Frau zusammen. Im Krankenhaus wurde eine Infektion mit Legionellen festgestellt (im Wasser lebende Bakterien).

Die Frau fiel ins Koma und musste später Sprechen, Schlucken und Gehen neu lernen. Im Schlaflabor fand man die Wurzel des Übels: In stillgelegten Leitungen im Haus zirkuliert das Wasser nicht, dort hatten sich Legionellen vermehrt. Die Patientin verklagte den Gebäudeeigentümer und den Betreiber des Schlaflabors auf Schadenersatz.

Der Vermieter der Laborräume hafte für die Folgen mangelnder Hygiene, nicht jedoch der medizinische Leiter des Labors, entschied das Landgericht Dortmund (4 O 167/09). Nur Krankenhäuser, Dialysestationen, Kindergärten und Jugendherbergen seien verpflichtet, die Wasserversorgung im Haus kontrollieren zu lassen, nicht aber Arztpraxen.

Gebäudeeigentümer dagegen seien dafür verantwortlich, dass in ihren Gebäuden die Regeln der Leitungswasserhygiene eingehalten würden. Sie müssten für regelmäßiges Warten der Wasserversorgungsanlage sorgen. Hier habe es der Eigentümer schuldhaft versäumt, gegen das (bekannte!) Risiko durch stillgelegte Leitungen vorzugehen. Deshalb müsse er die Patientin seines Mieters, des Schlaflabors, dafür entschädigen, dass sie sich in seinem Haus eine schwere Krankheit zugezogen habe.

Patientin starb an Lungenkrebs

Anästhesist übersah Jahre vorher auf dem für eine Meniskusoperation angefertigten Röntgenbild einen "Rundherd"

Der Witwer verklagte das Krankenhaus auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung. Seine Frau war 2003 am Meniskus operiert worden. Der Anästhesist Dr. K ließ im Rahmen der OP-Vorbereitung auch die Lunge der Patientin röntgen. Die radiologische Abteilung der Klinik übergab ihm das Röntgenbild ohne Auswertung. K fand auf der Aufnahme nichts, was für den Eingriff ein Problem hätte darstellen können.

Was er übersah: eine Verdichtungszone, einen so genannten Rundherd, der auf ein Lungenkarzinom hindeuten kann. Die Meniskusoperation verlief erfolgreich, doch ein Jahr später wurde bei der Frau Lungenkrebs festgestellt. Daran starb sie 2006. Der Vorwurf des Witwers an die Klinik: Dr. K hätte die Verdichtung in der Lunge auf dem Bild erkennen und ihre Ursache abklären müssen.

Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Doch der Bundesgerichtshof konnte keinen schwerwiegenden Behandlungsfehler erkennen und hob das Urteil auf (VI ZR 284/09). Zwar müssten Ärzte auch solche Untersuchungen sorgfältig auswerten, die medizinisch nicht zwingend geboten waren, nur aus Vorsicht veranlasst wurden. Vor ihren Ergebnissen, sozusagen "Zufallsbefunden", dürften Mediziner nicht die "Augen verschließen" - vorausgesetzt, sie seien nach den Kenntnissen im jeweiligen Fachbereich erkennbar.

Ein Anästhesist sei jedoch kein radiologischer Facharzt. Die Sachverständigen im Prozess seien uneins gewesen, ob er die Röntgenaufnahme den Radiologen hätte vorlegen müssen oder nicht. Diesen Streit müsse die Vorinstanz noch aufklären. Fest stehe nur, dass der Anästhesist das Röntgenbild falsch interpretiert habe (= Diagnosefehler). Man könne ihm aber nicht vorwerfen, die medizinisch gebotene Erhebung von Befunden versäumt zu haben - weil er eben annahm, "da sei alles in Ordnung".

Dass dieser Irrtum zum Tod der Patientin geführt habe, sei nicht bewiesen. Ob bei richtiger Deutung des Röntgenbilds im Frühjahr 2003 die Krankheit einen günstigeren Verlauf genommen hätte oder die Patientin sogar noch leben könnte, sei ungewiss. Ebenso wahrscheinlich sei es, dass der Tumor bereits damals Metastasen gebildet habe. Eine sichere Aussage dazu sei unmöglich.