Gesundheitswesen

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Spritze gegen "Tennisarm"

Spritze löste Infektion aus: Patientin erhält wegen unzureichender Aufklärung Schmerzensgeld

Die 45-Jährige hatte im August 2017 ihren Sohn zum Arzt begleitet. In der Gemeinschaftspraxis berichtete sie dem behandelnden Mediziner K, sie habe seit einigen Wochen Beschwerden im rechten Ellenbogen. K diagnostizierte einen so genannten Tennisarm und empfahl der Frau eine Spritze: Damit werde sie für den geplanten Urlaub schnell wieder fit! Eintrag in der Patientenkartei: "Schmerzen im rechten Ellenbogen. Beratung. Injektion …".

Vor der Injektion unterschrieb die Patientin ein Aufklärungsblatt — ob auch ein Aufklärungsgespräch stattfand, war hinterher umstritten. Mit der Spritze gerieten Bakterien ins Gelenk und verursachten eine Gelenk- und Schleimbeutelentzündung. Die Frau musste ihren Urlaub abbrechen und sich einer Operation sowie langwieriger Rehabilitation unterziehen. Die Beweglichkeit des Gelenks ist dauerhaft eingeschränkt.

Von der Gemeinschaftspraxis verlangte die Frau Schmerzensgeld: 25.000 Euro sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu (26 U 21/21). Bedenklich fand das OLG, dass der Eintrag in der Patientenkartei nachträglich geändert wurde. Da würden nun ein Aufklärungsgespräch und "starke Schmerzen" erwähnt. Damit solle wohl die medizinische Notwendigkeit der Spritze behauptet sein — die der Sachverständige in seinem Gutachten aber überzeugend verneint habe.

Mit keiner Methode gebe es bei der Behandlung eines Tennisarms einen sicheren Heilungserfolg, so das Fazit des Experten. K hätte die Patientin auf jeden Fall über konservative Behandlungsalternativen (Medikamente, Ruhigstellen, Krankengymnastik, Stoßwellentherapie etc.) aufklären müssen. Denn dabei seien die Erfolgsaussichten nicht geringer als beim Spritzen — und es bestehe kein Infektionsrisiko.

Da die Frau wegen ihrer Beschwerden nicht einmal einen Arzttermin vereinbart, sondern anlässlich des Arztbesuchs ihres Sohnes "mal nachgefragt" habe, könnten die Schmerzen nicht so schlimm gewesen sein, nahm das OLG an. Unter diesen Umständen wäre es erst recht angesagt gewesen, sie über risikoärmere Alternativen zu informieren, anstatt sofort zur Spritze zu greifen. Nur auf Basis von Informationen könnten Patienten selbstbestimmt entscheiden, auf welches Risiko sie sich einlassen wollten.

Im konkreten Fall hätte die Frau nach einem Aufklärungsgespräch die Entscheidung für eine bestimmte Behandlung sicher verschoben und im Urlaub erst mal den Arm geschont. Dass über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, hätten die Patientin und ihr Sohn als Zeuge glaubwürdig bestritten. Mit der elektronischen Behandlungsdokumentation könnten die Mediziner diese Aussage nicht widerlegen. Der komme hier keine Beweiskraft zu, da sie nachträglich geändert wurde — ohne die Änderung kenntlich zu machen.

Hausverbot für Maskenverweigerer

Bankkunde beantragt bei Gericht, ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zur Filiale zu verschaffen

Im März 2022 bestand in allen Filialen einer großen deutschen Bank noch Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie. Ein Münchner Bankkunde ignorierte sie und erledigte im Selbstbedienungsbereich der kontoführenden Filiale Bankgeschäfte an den Automaten, ohne eine Maske zu tragen. Der Filialleiter machte sein Hausrecht geltend und rief die Polizei, die den renitenten Kunden aus den Geschäftsräumen hinauskomplimentierte. Die Bank erteilte ihm Hausverbot in allen Filialen.

Das sei rechtswidrig, fand der Kunde. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Onlinebanking komme für ihn nicht in Frage, weil er derzeit kein Mobiltelefon besitze. An den von außen zugänglichen Bankterminals könne er weder Geld einzahlen, noch Geld überweisen. Man könne es ihm doch nicht unmöglich machen, sein Girokonto zu nutzen.

Beim Amtsgericht München beantragte der Mann, es möge ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zu seiner Bankfiliale verschaffen. Doch das Amtsgericht winkte ab: So groß sei die Not nun auch wieder nicht, dass man dringend das Hausverbot aufheben müsste (182 C 4296/22).

Wieso es für den Bankkunden unmöglich sein sollte, per Onlinebanking über sein Girokonto zu verfügen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn er kein Mobiltelefon besitze, müsse er eben auf einen Computer oder einen Laptop zurückgreifen. Solche internetfähigen Endgeräte gebe es sogar in Internetcafés oder Bibliotheken. Der Bankkunde habe auch nicht plausibel erklärt, warum es für ihn gerade darauf ankomme, auf sein Girokonto an den Automaten im SB-Bereich der Filiale Bargeld einzuzahlen.

Die Maskenpflicht stimme mit den derzeit gültigen Corona-Regeln überein, der Filialleiter habe sein Hausrecht in korrekter Weise ausgeübt. Das Attest, mit dem der Bankkunde eine Ausnahme von der Maskenpflicht durchsetzen wolle, stamme vom Januar 2022 und sei nicht aktuell. Außerdem gehe aus dem Attest nicht hervor, warum es für den Mann unzumutbar sein könnte, während der Bankgeschäfte im SB-Bereich Mund und Nase zu bedecken: Da gehe es doch nur um eine Zeitspanne von ca. 2-5 Minuten.

Querschnittsgelähmte ließ sich in den USA behandeln

Die Krankenkasse muss keine teure, unkonventionelle Spezialbehandlung finanzieren

Im Alter von 15 Jahren war die Frau 2006 vom Pferd gestürzt, seither ist sie (inkomplett) querschnittsgelähmt. 2013 begann sie im amerikanischen Trainingszentrum "Project Walk" eine Behandlung. Später beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme.

Zwischen März 2014 und Februar 2015 waren Kosten von 106.845 Euro angefallen: für Behandlungen, Wohnungsmiete, Betreuung, Flüge und Mietwagen, Miete eines behindertengerechten Betts und Fahrdienste.

Die DAK erstattete nur 800 Euro pro Monat, so viel, wie sie auch für eine Behandlung in Deutschland genehmigt hätte: Hierzulande ständen genügend Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, erklärte die Krankenkasse, es gebe 26 Zentren für Querschnittsgelähmte. Obendrein habe die Frau mit der Therapie in Amerika schon begonnen, bevor sie die Kostenübernahme beantragt habe. So habe sie, die Krankenkasse, die Versicherte nicht beraten und Alternativen aufzeigen können.

Erfolglos zog die Frau gegen den ablehnenden Bescheid vor Gericht: Das Bundessozialgericht wies ihre Klage ab (B 1 KR 29/20 R). Bei physiotherapeutischen Angeboten gebe es in Deutschland kein Versorgungsdefizit. Außerdem habe die unkonventionelle Behandlung im "Project Walk" (jedenfalls im Jahr 2014) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Sie werde auch nicht von Ärzten durchgeführt.

So weit nachvollziehbar. Doch im Sozialgesetzbuch findet sich auch eine Ausnahmeregelung. Demnach haben "Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung" das Recht, es auch mit einer noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu versuchen, wenn Aussicht auf spürbare positive Wirkungen besteht.

Darauf könne sich die Versicherte nicht berufen, fanden die Bundesrichter. Eine Lähmung sei nicht lebensbedrohlich. Eine "wertungsmäßig vergleichbare‘" Krankheit sei auch nur dann anzunehmen, wenn Lebensgefahr bestehe und sofort behandelt werden müsse. Wenn eine Lähmung vor der Therapie schon acht Jahre andauere, handle es sich nicht um einen "Notstand". Es drohe keine Verschlimmerung. Es liegt kein Notstand vor, wenn eine Person schon lange nicht mehr gehen kann — was für eine tröstliche Auskunft für Gelähmte.

Patient stirbt in der Klinik an Herzstillstand

BGH: "Grobes Verschulden" von Ärzten ist bei der Bemessung von Schmerzensgeld zu berücksichtigen

Beim Essen geriet Nahrung in die Luftröhre: Der 71 Jahre alte Mann bekam keine Luft mehr und wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort zeigte eine um 15.07 Uhr angefertigte Röntgenaufnahme Anzeichen für Herzprobleme, ein EKG (15.33 Uhr) sogar deutliche Hinweise auf einen Herzinfarkt. Dennoch wurde der Mann auf die Normalstation verlegt, wo es um 16.30 Uhr zum Herzstillstand kam. Reanimation, anschließende Herzkatheter-Untersuchung und das Einsetzen von Stents halfen nun nicht mehr: Der Patient starb am nächsten Morgen nach erneutem Herzstillstand.

Die Witwe verklagte die Klinik und die behandelnden Ärzte wegen Versäumnissen auf Zahlung von Schmerzensgeld. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte einen groben Behandlungsfehler: Aus dem EKG habe sich der hochgradige Verdacht auf einen Herzinfarkt ergeben. Bei so einer Diagnose müsse man sofort, innerhalb von zehn Minuten, mit der Katheter-Untersuchung beginnen. Dies zu unterlassen, habe zum Kammerflimmern um 16.30 Uhr und schließlich zum Tod des Patienten geführt.

Dennoch sprach das OLG der Witwe nur 2.000 Euro Entschädigung zu. Die Begründung: Das Verschulden des Arztes stehe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund, so dass ein grober Fehler die Entschädigung nicht erhöhe. Ärzte wollten dem Patienten ja helfen und nicht schaden. Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies den Streit ans OLG zurück (VI ZR 409/19).

Das OLG gehe selbst davon aus, dass es eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte gewesen sei, den Patienten nicht sofort zu "kathetern". Natürlich sei es ihr Beruf, Patienten zu helfen, so die Bundesrichter. Deshalb könne man aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht außer Acht lassen, ob einem Arzt grobes Verschulden zur Last falle.

Im konkreten Fall sei nicht auszuschließen, dass die Verzögerung der Herzkatheter-Untersuchung um mehr als zwei Stunden auf einer unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruhte. Wie weit der objektiv grobe Behandlungsfehler den behandelnden Ärzten als subjektives Verschulden vorzuwerfen sei, müsse das OLG nun klären und gegebenenfalls die Entschädigung erhöhen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung sei jedenfalls nicht ersichtlich.

"Corona-Nottestament" unwirksam

Trotz der Kontaktbeschränkungen müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein

In einem früheren Testament hatte ein krebskranker Mann drei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. An einem Sonntag im März 2021 wollte er sein Testament in der Klinik ändern und eine von ihnen als Alleinerbin einsetzen. Am Wochenende war jedoch kein Notar erreichbar. Da der Mann fürchtete, bald werde er nicht mehr in der Lage sein, klar zu formulieren, beschloss er, ein so genanntes Nottestament vor drei Zeugen zu verfassen.

Doch im März 2021 durften aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht drei Personen gleichzeitig den Patienten besuchen. So schrieb erst die als Alleinerbin ausersehene Verwandte das Testament, das dann nacheinander der Erblasser und drei Zeugen unterschrieben.

Das Nachlassgericht stellte der Frau nach dem Tod des Erblassers keinen Alleinerbschein aus: Das Nottestament sei unwirksam, da die Zeugen nicht wie vorgeschrieben gleichzeitig anwesend waren. Gültig bleibe daher das vorherige Testament.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 216/21). Es bestehe kein Grund, wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen von den zwingenden Vorschriften zum Nottestament abzuweichen. Der einschlägige Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2250) regle genau die Situation, dass sich der Erblasser an einem durch außergewöhnliche Umstände isolierten Ort befinde und keinen Notar hinzuziehen könne.

Die Absperrung könne unterschiedliche Gründe haben: Naturereignisse, oder auch die Situation einer Quarantäne infolge von Seuchen und ansteckenden Krankheiten. Für einen Patienten in der Klinik bedeuteten die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen natürlich eine Art Quarantäne: Der Erblasser sei isoliert gewesen. Trotzdem: Nach den vom Gesetzgeber für ein Nottestament festgelegten Bedingungen müsse ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, andernfalls sei es nichtig.

Bleiben Patientenunterlagen tabu?

Ein Arzt soll unzulässig Medikamente verschrieben haben, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Prüfern des Münchner Landratsamts fiel bei der unangekündigten Kontrolle einer Apotheke ein Rezept für Ritalin auf. Ritalin enthält den amphetaminartigen Wirkstoff Methylphenidat und gilt deshalb als Betäubungsmittel. Verordnet wird es in der Regel gegen das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) bei Kindern und Jugendlichen. Seit 2011 ist es auch für Erwachsene zugelassen und wird häufig in der Drogenszene missbraucht oder auch von Schülern und Studenten zur Leistungssteigerung eingesetzt.

Den Prüfern kam das Ritalin-Rezept verdächtig vor: Ein Arzt hatte es für seinen 27-jährigen Sohn ausgestellt. Bei weiteren Kontrollen in der Apotheke und in der Arztpraxis fanden sie mehr Ritalin-Rezepte. Zu viele nach Ansicht der Kontrollbehörde. Sie forderte den Mediziner auf offenzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen und Diagnosen er 14 Patienten Ritalin und andere, noch stärkere Betäubungsmittel verordnet hatte. Andernfalls werde Zwangsgeld fällig.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Das Verwaltungsgericht München gab ihm Recht: Es lägen nur "dünne" Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Sie rechtfertigten nicht die Anordnung, vertrauliche Patientendokumentationen vorzulegen. Im Gegensatz dazu nannte der Verwaltungsgerichtshof München die Einsichtnahme in die Patientenakten "verhältnismäßig", da es um die Volksgesundheit gehe.

Das Bundesverwaltungsgericht fand für diese Art Kontrolle zwar keine Rechtsgrundlage. Es forderte aber den Gesetzgeber dazu auf, sie zu schaffen (3 C 1.21). Derzeit seien die Behörden, die den Umgang mit Betäubungsmitteln überwachten, nicht befugt, die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen, erklärten die Bundesrichter. Dieses Recht sei aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht abzuleiten.

Ärzte müssten demnach nur die Rezepte kontrollieren lassen. Allerdings sei mit den Angaben auf einem Rezept nicht festzustellen, ob es wirklich medizinisch begründet war, ein Betäubungsmittel zu verschreiben. Wenn man das legitime Ziel erreichen wolle, den Umgang damit effektiv zu kontrollieren, könnte dies dafür sprechen, den Kontrollbehörden die Befugnis zur Einsichtnahme in ärztliche Patientenunterlagen einzuräumen. Das sei jedoch Sache des Gesetzgebers.

"Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!"

DocMorris lockte mit E-Bike-Gewinn: "Rezeptlotterie" ist unzulässiger Kundenfang

Die niederländische Online-Apotheke DocMorris veranstaltete 2015 ein Gewinnspiel, für das sie bundesweit mit Flyern warb. Hauptpreis war ein E-Bike für 2.500 Euro, weitere Gewinner bekamen elektrische Zahnbürsten. "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!" forderte das Unternehmen die Verbraucher auf. Die Apothekerkammer fand diese Art von Kundenfang unseriös und wettbewerbswidrig. Sie klagte auf Unterlassung der Reklame.

2018 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt DocMorris untersagt, Kunden mit Gewinnspielen zu ködern, damit sie ihr Rezept bei der Versandapotheke und nicht bei der Konkurrenz einlösten. Auch der Bundesgerichtshof gab der Apothekerkammer Recht (I ZR 214/18). So eine Werbung beeinflusse die Kunden auf unsachliche Weise, erklärten die Bundesrichter.

Verlockt von der Aussicht auf einen attraktiven Gewinn könnten Patienten online bestellen, ohne zu überlegen, dass es ihren Bedürfnissen besser entspräche, das Rezept in einer stationären Apotheke einzulösen. Auch wenn ein Arzt das Medikament verschrieben habe, bedeute das nämlich nicht automatisch, dass eine zweite, unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker überflüssig sei.

Nur in einer Apotheke bestehe die Möglichkeit für Verbraucher, sich z.B. über die Wechselwirkung des verschriebenen Arzneimittels mit anderen Medikamenten beraten zu lassen. Gründliche Beratung biete die Versandapotheke nicht.

Werbung und Wettbewerb in der Pharma-Branche würden durch das Verbot von Gewinnspielen nicht beeinträchtigt. Schließlich gelte es nicht nur für die Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken.

Digitalisierung im Gesundheitswesen

Defizite dürfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen: Krankenkasse verweigerte zu Unrecht Krankengeld

Eigentlich sollten Ärzte Krankschreibungen ab 1. Januar 2021 elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln. So hatte es der Bundestag 2019 beschlossen. Gesetzlich Versicherte sollen nicht mehr selbst dafür verantwortlich sein, im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihrer Krankenkasse die entsprechende Meldung rechtzeitig weiterzugeben. Rechtzeitig, d.h. innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Attestes.

Bekanntlich funktionierte das Übermittlungssystem Anfang 2021 aber noch nicht: Die Arztpraxen waren technisch nicht in der Lage, Arbeitsunfähigkeits-Daten ihrer Patienten elektronisch an die Versicherungen zu senden.

Das brachte einer Arbeitnehmerin eine Menge Ärger ein. Die Frau war Ende 2020 länger krank. Über eine weitere Krankschreibung informierte sie ihre Krankenkasse im Januar 2021. Doch da lag ihr Besuch beim Hausarzt schon über eine Woche zurück.

Deshalb lehnte es die Krankenkasse ab, der Versicherten für den folgenden Zeitraum Krankengeld zu zahlen: Sie sei ihrer Meldepflicht zu spät nachgekommen. Die Arbeitnehmerin verklagte die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld und hatte beim Sozialgericht Dresden Erfolg (S 45 KR 575/21).

Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen habe mit erheblicher Verzögerung begonnen, stellte das Gericht fest. Ärzteverbände und Krankenkassen hätten sich aufgrund technischer Probleme darauf geeinigt, mit der elektronischen Meldung von Krankschreibungen mehrere Monate später zu beginnen. An sich wäre die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2021 jedoch Sache der Arztpraxis gewesen.

Dass die elektronische Meldung verspätet eingeführt wurde, dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Im Gesetz stehe, die Arztpraxen seien ab 1. Januar 2021 für die Meldung der Arbeitsunfähigkeits-Daten zuständig. Eine Verzögerung des Systemwechsels infolge technischer Probleme sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn die neue Rechtslage später umgesetzt werde als vom Gesetzgeber geplant, dürfe dies keine negativen Folgen für die Arbeitnehmer haben.

Umstrittener "Genesenenstatus"

Mehrere Gerichte erklären es für rechtswidrig, dass ihn das RKI auf drei Monate verkürzt hat

Großen Ärger löste das Robert-Koch-Institut (RKI) aus, als es Mitte Januar von einem Tag auf den anderen beschloss, die Geltungsdauer für den Genesenenstatus ("genesen von Covid-19") von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Viel zu spät und unzureichend wurde dieser Beschluss kommuniziert. Viele Bürger, die eine Infektion mit dem Coronavirus bereits überstanden hatten, verloren so plötzlich die Möglichkeit, ihr Fitnessstudio oder Restaurants zu besuchen.

Dass man so eine politische Entscheidung einem Bundesinstitut überlassen kann, haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Eilverfahren bezweifelt (z.B. München, Frankfurt, Ansbach, Hannover). Auch das Verwaltungsgericht Berlin erklärte, über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden (VG 14 L 24/22).

Trotz der unbestrittenen medizinischen Kompetenz der Mitarbeiter des RKI: Eine Bundesbehörde dürfe nicht darüber bestimmen, bei welchen Personen wie lange von einer Immunisierung auszugehen sei. Das überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz. Hier gehe es in erster Linie um politische Kompetenzen. Deshalb habe sich das Gericht mit der wissenschaftlichen Frage, wie gut die Verkürzung auf drei Monate medizinisch begründet wurde, gar nicht erst befasst.

Langwierige Parodontose-Behandlung

Die Zahnzusatzversicherung muss nicht zahlen, wenn die Behandlung schon vor Vertragsschluss begann

Schon 2004 war Frau F von einem Zahnarzt wegen Parodontose im Oberkiefer behandelt worden (Parodontose: bakterielle Entzündung des Zahnbetts mit Folgen wie Zahnfleischschwund, Lockerung der Zähne). Eine Zahnärztin vermerkte 2006 im Krankenblatt eine "tiefe parodontale Tasche". Am 1. April 2012 schloss Frau F eine Zahnzusatzversicherung ab. Die so genannte Wartezeit für Leistungen betrug acht Monate. Nach den Versicherungsbedingungen war jede Leistung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall, d.h. die Behandlung, schon vor Vertragsschluss begann.

Im Mai 2013 beantragte Frau F die Kostenübernahme für eine Sanierung des Oberkiefers. Das Versicherungsunternehmen lehnte ab, weil die Versicherungsnehmerin bereits vor dem 1.4.2012 wegen Parodontose behandelt worden sei. Sie ließ die Zahnersatzbehandlung dennoch durchführen und zahlte 13.905 Euro.

Ohne Erfolg klagte Frau F auf Kostenübernahme. Ihr Argument: Die Parodontose sei 2006 ausgeheilt, eine weitere Behandlung damals nicht nötig gewesen. 2013 habe eine neue Behandlung begonnen, der Versicherungsfall sei also erst 2013 eingetreten.

Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Parodontose durchgängig von 2004 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags behandlungsbedürftig war, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 70/20). Der 2013 diagnostizierte extreme Knochenabbau sei eindeutig eine Folge der bereits 2004 festgestellten Parodontose und keine neue Erkrankung. Im Anschluss an die Behandlung 2004 hätte zwingend eine engmaschige Nachsorge stattfinden müssen, wie sich auch an der 2006 behandelten parodontalen Tasche gezeigt habe.

Den Parodontosestatus hätte ein Zahnarzt regelmäßig mit Röntgenbildern dokumentieren müssen. Schon die röntgenologische Kontrolle führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass eine andauernde Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen sei und ein einheitlicher Versicherungsfall vorliege. Die kontinuierliche Nachsorge nach 2004 zu unterlassen, sei nach Ansicht der Sachverständigen "medizinisch nicht vertretbar" gewesen. Wenn es medizinisch "kontraproduktiv" sei, eine Behandlung abzubrechen, sei auch der Versicherungsfall nicht beendet. Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung im Jahr 2013 bestehe daher nicht.

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Krankenkasse verweigert Krankengeld: Missverständliche AU-Richtlinie darf nicht auf Kosten der Versicherten gehen

Eine Arbeitnehmerin war schon eine Weile krankgeschrieben und bezog Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) galt bis zum 19.6.2017. Um sich eine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen, erschien die Frau an diesem Tag bei ihrer Hausärztin. Sie wurde jedoch — aus praxisinternen Gründen — nicht sofort untersucht.

Stattdessen gab man ihr einen neuen Termin am 22.6.2017, also drei Tage später. An diesem Tag stellte die Hausärztin der Patientin eine AUB aus, die ab dem 19.6.2017 gelten sollte. Die Medizinerin hielt eine rückwirkende Bescheinigung für zulässig. Prompt bekam die Versicherte Ärger mit der Krankenkasse.

Sie teilte der Arbeitnehmerin mit, dass ihr ab dem 20.6.2017 kein Krankengeld mehr zustehe, weil sie am 19.6. nicht untersucht worden sei. Sollte die Ärztin behauptet haben, dass auch ein späterer Untersuchungstermin ausreiche, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren, sei dies eine falsche Rechtsauskunft gewesen. Dieser Fehler sei aber nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Zahlung von Krankengeld über den 19.6.2017 hinaus durchzusetzen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu ihren Gunsten (S 18 KR 1246/18). Die Versicherte sei nicht dafür verantwortlich, dass die Untersuchung zu spät stattgefunden habe, so das Gericht. Sie habe die Arztpraxis rechtzeitig aufgesucht und habe so alles Zumutbare getan, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern.

Das sei nur wegen eines Irrtums der Vertragsärztin gescheitert. Missverständliche Formulierungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu diesem Punkt hätten schon bei mehreren Medizinern zu der Fehlvorstellung geführt, dass eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig sei.

Diese Missverständnisse seien allein den Krankenkassen zuzurechnen, die schließlich an der Richtlinie mitgearbeitet hätten. So ein Fehler dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Für die Arbeitnehmerin wäre es auch nicht zumutbar gewesen, in der Praxis auf einer sofortigen Bescheinigung zu bestehen oder deswegen am 19.6.2017 den Arzt zu wechseln.

Fünfjähriger an der Vorhaut operiert

18 Jahre später verlangt der Operierte Schadenersatz für "Verstümmelung"

Im Mai 2003 brachte die Mutter den fünfjährigen Jungen in die Ambulanz einer urologischen Klinik. Der Oberarzt diagnostizierte eine Verengung der Vorhaut (Phimose) und riet der Mutter dazu, die Vorhaut operativ entfernen zu lassen. Der Eingriff wurde in der Klinik durchgeführt.

18 Jahre später verlangte der junge Mann vom Oberarzt und vom Klinikträger Schadenersatz: Man habe ihn "irreversibel verstümmelt", was bei ihm eine psychische Erkrankung ausgelöst habe. Er sei sicher, in seinem Fall sei eine Operation überflüssig gewesen. Dies zu belegen, sei aber schwierig, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage ab (8 U 165/20). Soweit sich der medizinische Sachverhalt jetzt noch rekonstruieren lasse, seien keine ärztlichen Fehler zu erkennen. Letztlich habe seinerzeit kein einheitlicher medizinischer Standard existiert, wie eine Phimose optimal zu behandeln sei. In der urologischen Standardliteratur sei jedoch empfohlen worden, die Vorhaut zu entfernen, wenn eine eindeutige Vorhautverengung vorliege — auch wenn keine Beschwerden auftraten.

Ob bei dem kleinen Patienten damals eindeutig eine behandlungsbedürftige Vorhautverengung vorlag, sei nicht mehr zu klären. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Eingriff als Behandlungsfehler einzustufen. Dem Kläger diesen Beweis zu ersparen, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere, komme aber nicht in Frage.

Ärzte und Kliniken müssten Krankenunterlagen grundsätzlich nur zehn Jahre lang aufbewahren. Wenn diese, wie üblich, nach Ablauf dieser Frist vernichtet wurden, dürfe dem Klinikträger und Operateur dadurch kein Nachteil entstehen. Der ehemalige Patient könne seine Ansprüche nicht auf eine fehlende Behandlungsdokumentation stützen.

Krankenkasse muss Daosin-Kapseln nicht finanzieren

Nahrungsergänzungsmittel gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine gesetzlich krankenversicherte Frau verträgt Histamin in Lebensmitteln nicht (Histamin-Intoleranz). Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie deshalb die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln:

Da ihr ein Enzym zum Histaminabbau fehle, benötige sie die Kapseln dringend, um die Folgen dieses Mangels zu lindern, so ihre Begründung. Ohne die Kapseln bekomme sie bei Essen Symptome wie Herzrasen und Schmerzen, sie schwitze und manchmal werde ihr übel. Ohne das Präparat vertrage sie fast keine Nahrung mehr. Die Krankenkasse müsse ihren individuellen Zustand, also die Umstände im Einzelfall, berücksichtigen, auch wenn sie im Prinzip keine Nahrungsergänzungsmittel finanziere.

Doch auch in diesem Fall winkte die Krankenkasse ab: Anders als für Arzneimittel sei für Nahrungsergänzungsmittel kein medizinisches Zulassungsverfahren vorgesehen. Kostenerstattung könne sie aber nur für zugelassene Arzneimittel bewilligen. Daosin-Kapseln seien letztlich als Lebensmittel einzustufen und die zählten nicht zu den Kassenleistungen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Zahlungsklage der Versicherten ab (L 16 KR 113/21). Krankenkassen müssten nicht alle Präparate finanzieren, die der Gesundheit förderlich seien. Nahrungsergänzungsmittel seien nun einmal keine Arzneimittel.

Mit wenigen Ausnahmen seien Nahrungsergänzungsmittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, unabhängig von der Art der Erkrankung. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor — eine individuelle Prüfung des Einzelfalles sei explizit nicht vorgesehen.

Missglückte Knieoperation

Hätte die Patientin dem Eingriff auch nach korrekter Information über Behandlungsalternativen zugestimmt?

2011 wurde der Patientin ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Vor dem Eingriff legten zwei Narkoseärzte der Klinik einen Doppelkatheter an, um über diesen Zugang die Nerven im Knie zu betäuben. Schon kurz nach der Operation litt die Frau unter Schmerzen, Taubheitsgefühlen im Fuß und in den Zehen. Die Nervenschädigungen im linken Unterbein erwiesen sich als irreparabel.

Die Patientin verklagte die Klinik und die beiden Anästhesisten auf Schadenersatz: Man habe sie fehlerhaft behandelt und vor der Operation nicht richtig über andere Möglichkeiten der Narkose aufgeklärt. Die behandelnden Ärzte widersprachen: Das Risiko einer Nervenschädigung durch den Doppelkatheter sei erläutert worden. Die Patientin habe "eine gute Schmerzausschaltung gewollt", um nach dem Eingriff schnell mobil zu werden. Dies sei nur mit Doppelkatheter möglich, also hätte die Patientin dieser Art Narkose auf jeden Fall zugestimmt.

So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Selbst dann, wenn die Patientin unzulänglich über Behandlungsalternativen informiert worden sein sollte, begründe das im konkreten Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz: Denn die Patientin hätte sich auch bei korrekter Aufklärung für den Doppelkatheter entschieden (Juristen nennen das eine "hypothetische Einwilligung" in eine Operation).

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 277/19). Aufklärung über Behandlungsalternativen sei geboten, wenn es — wie hier — für eine Therapie mehrere Methoden gebe, die den Patienten unterschiedlich belasteten und deren Risiken und Erfolgschancen unterschiedlich seien. Nur wenn ein Patient die Alternativen, ihre Vor- und Nachteile kenne, könne er/sie diese selbst abwägen und eine vernünftige Entscheidung treffen.

Man könne bei der Anästhesie für die Knie-OP ohne Katheter arbeiten, nur mit Schmerzmitteln, oder einen einfachen Katheter einsetzen. Dabei sei das Risiko für Nervenschäden geringer. Allerdings werde der Schmerz weniger wirksam abgestellt und der Patient könne sich nicht so schnell wieder bewegen. Die Patientin habe plausibel dargelegt, dass sie bei gründlicher Information über die Alternativen vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte: höheres Risiko contra schnellere Mobilität.

Bei zutreffender Aufklärung hätte sie sich also eventuell anders entschieden und damit den Gesundheitsschaden vermieden. Anders als das OLG meine, setze der Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulänglicher Aufklärung nicht zusätzlich voraus, dass der Patient glaubwürdig erläutere, nach gründlicher Information hätte er sich auf jeden Fall gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden. Mit dieser Vorgabe verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit ans OLG zurück.

Angestellte kündigt das Arbeitsverhältnis

Wird sie genau bis zu dessen Ende krankgeschrieben, ist die ärztliche Bescheinigung unglaubwürdig

Schon nach einem halben Jahr im Betrieb kündigte eine kaufmännische Angestellte am 8. Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Mit der Kündigung legte sie dem Arbeitgeber eine am 8. Februar 2019 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor: Bis zum 22. Februar 2019 war sie krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Mitarbeiterin für die zwei Wochen bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zu überweisen: Offenkundig handle es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein Gefälligkeitsattest, das genau die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses abdecke, um der Arbeitnehmerin die letzten zwei Wochen Arbeit zu ersparen.

Daraufhin klagte die Ex-Angestellte die Lohnfortzahlung ein. Vergeblich beteuerte die Frau, sie habe Anfang Februar 2019 vor einem "Burn-out" gestanden und sei korrekt krankgeschrieben worden. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe quasi keinen Beweiswert (5 AZR 149/21).

Die Arbeitnehmerin sei genau am Tag der Kündigung krankgeschrieben worden und die bescheinigte Krankheit umfasste passgenau die Dauer der Kündigungsfrist ... Das begründe ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Angestellten. Diese Zweifel habe die Klägerin vor Gericht nicht überzeugend ausräumen können. Ihr stehe daher für die zweiwöchige Kündigungsfrist keine Lohnfortzahlung zu.

Dubiose Selbsttest-Zertifikate

Irreführende Werbung: Ohne Arztkontakt zustande gekommene Corona-Testzertifikate sind ungültig

Ein mehr als dubioses Geschäftsmodell: Ein Hamburger Unternehmen warb auf seiner Webseite für ein Corona-Selbsttest-Zertifikat, das dem Inhaber "freien Zugang" zu Restaurants, Arbeit, Bus & Bahn etc. verschaffen sollte. Der Inhaber bzw. die Inhaberin könne das Zertifikat überall einsetzen, wo die 3G-Regel oder die 2G+-Regel gelte, wurde im Internet versprochen.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Reklame als irreführend. Nach mehreren Beschwerden und Anfragen zur Webseite hatte sie probeweise ein Testzertifikat bestellt. Drei Schritte waren zu vollziehen: einen Selbsttest machen, einen Fragebogen beantworten, danach sollte das Zertifikat als PDF-Datei geschickt werden.

Das vom Probetester ermittelte Testergebnis wurde vom Hamburger Unternehmen nicht angefordert oder kontrolliert. Dennoch erhielt er ein Zertifikat, auf dem eine Ärztin versicherte, die genannte Person habe keine Symptome und sei nicht mit dem Coronavirus infiziert. Das sei bei einem negativen Antigen-Test in der Arztpraxis "unter meiner fachärztlichen Überwachung" festgestellt worden.

Ein Testnachweis, der ohne jeden Arztkontakt zustande komme, sei ungültig, erklärte das Landgericht Hamburg (406 HKO 129/21). Die einschlägige Verordnung schreibe vor, dass ein Arzt den Test durchführen oder mindestens überwachen müsse. Entgegen den Angaben auf dem Zertifikat sei hier der Test weder in einer Arztpraxis, noch unter fachärztlicher Aufsicht erfolgt. Die Werbung des Unternehmens — "freier Zugang" bei 3G-Regel usw. — täusche also die potenziellen Kunden und müsse künftig unterbleiben.

Das war nicht der erste Rüffel für das Unternehmen. Es bietet auch digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt an. Dabei füllt der Interessent einen Fragebogen aus, kreuzt praktischerweise selbst seine Symptome an und teilt mit, für wie viele Tage er krankgeschrieben werden möchte. Und sogleich wird von einem "Privatarzt" digital eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit einer korrekten Bescheinigung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat das natürlich nichts zu tun. Auch dieses Angebot und die Werbung dafür ist auf Initiative der Wettbewerbszentrale verboten worden.

"Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie"

Wer kieferorthopädische Leistungen ohne Fachzahnarzt-Prüfung anbietet, muss in der Reklame darauf hinweisen

Die regionale Zahnärztekammer rügte den Internetauftritt eines niedergelassenen Zahnarztes als irreführend. Er hat in Österreich eine Zusatzausbildung absolviert und den Titel "Master of Science Kieferorthopädie (MSC)" erworben. Seither erbringt er in seiner Praxis schwerpunktmäßig kieferorthopädische Leistungen.

Die dreijährige Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat er jedoch nicht durchlaufen. Deshalb dürfe er im Internet nicht mit Angaben wie "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" oder "Kieferorthopädie in der …-Straße" werben, forderte die Zahnärztekammer.

Dass solche Angaben bei Patienten die falsche Vorstellung erwecken, der Mediziner sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, konnte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht vorstellen: Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei bekannt, dass Zahnärzte kieferorthopädische Leistungen auch ohne die Zusatzqualifikation "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" durchführen dürften, meinte das OLG.

Diese Aussage widerspreche jeder Erfahrung, erklärte jedoch der Bundesgerichtshof (I ZR 114/20). In der Regel wüssten Patienten nicht viel über berufsrechtliche Regelungen für Ärzte. Dass das für Ärzte bestehende Verbot, außerhalb ihres Fachgebiets tätig zu werden, für Zahnärzte nicht gelte, dürfte wohl den meisten Patienten unbekannt sein.

Bei der Angabe "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" im Internet gingen sie daher ohne Weiteres davon aus, es mit einem Fachzahnarzt zu tun zu haben, der eine entsprechende Prüfung bestanden habe.

Unstreitig biete der Zahnarzt seit Jahren kieferorthopädische Leistungen an, die Angabe sei also zutreffend. Aber auch eine objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei Verbrauchern zu einer falschen Vorstellung führe. Diese Vorstellung könne zudem die Entscheidung von Patienten, ob sie sich in dieser Praxis behandeln lassen, beeinflussen. Denn mit dem Titel "Fachzahnarzt" verbänden die meisten Menschen besondere Kompetenz.

Daher müsse der Zahnarzt mit aufklärenden Hinweisen dafür sorgen, dass bei den Patienten kein Irrtum aufkomme. Er könne z.B. seinen richtigen Titel nennen, auf die Art der erworbenen Zusatzqualifikation und seine praktischen Erfahrungen verweisen.

Masken-Attest "von der Stange"

Amtsgericht erspart einem Maskenverweigerer die Strafe für den Gebrauch eines "unrichtigen Gesundheitszeugnisses"

"Wer, um eine Behörde … über seinen … Gesundheitszustand zu täuschen", ein unrichtiges Gesundheitszeugnis benutzt, muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen (§ 279 Strafgesetzbuch). Da immer mehr gefälschte Impfpässe im Umlauf sind, dürfte dieser Straftatbestand vom Gesetzgeber wohl bald ergänzt und erweitert werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Attest "vom Fließband", das einen Mann von der Maskenpflicht befreite. Ihm ersparte das Amtsgericht München eine Strafe.

Von Polizeibeamten am Ostbahnhof auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht, hatte der Angestellte erklärt, er könne keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, weil er unter Hausausschlägen und Allergien leide, die zu Atemnot führten. Deswegen habe er bei einer Arztpraxis ein Attest per E-Mail bestellt …

Die Praxis warb auf ihrer Webseite damit, solche Atteste seien bei ihr für 17 Euro zu bekommen. Eine ärztliche Untersuchung sei dafür nicht erforderlich. Offenkundig stellte die Arztpraxis ohne jeden Patientenkontakt ca. 4.700 Atteste aus und verschickte sie mit der Post. Davon soll der Arzt selbst — trotz der Internetreklame? — nichts gewusst haben. Angeblich war da eine Assistentin ganz selbständig am Werk.

Das Amtsgericht München zeigte sich verständnisvoll: Der Angestellte habe nicht annehmen müssen, dass sich kein Arzt mit seinen Krankheitssymptomen befasst (824 Cs 234 Js 109736/21). Der vorsätzliche Gebrauch eines falschen Attests sei ihm daher nicht eindeutig nachzuweisen. Um ein selbst ausgefülltes "Blanko-Attest" handle es sich hier jedenfalls nicht: Immerhin habe der Mann der Arztpraxis per E-Mail seine Beschwerden geschildert und ein Attest mit geändertem Wortlaut erhalten.

Die Staatsanwaltschaft fand die Argumentation lebensfremd und legte gegen das Urteil Berufung ein.

Neugeborenes erlitt Hirnschaden

Mutter und Kind wurden nach der Geburt ohne Klingel im Kreißsaal allein gelassen

Nach einer komplikationslosen Geburt ließ die Hebamme die Mutter mit ihrem Baby im Kreißsaal allein. "Zu ruhig" fand die Mutter nach einigen Minuten das Baby. Vielleicht eingeschlafen? Da sich das Neugeborene wenig später immer noch nicht regte, wollte die Mutter klingeln — die Hebamme sollte feststellen, was mit dem Kind los war. Doch am Bett gab es keine Klingel. Geschwächt von der Geburt, konnte die Frau nicht aufstehen.

Nach ungefähr einer Viertelstunde kam die Hebamme zurück und bemerkte, dass beim Baby der Atem ausgesetzt hatte ("Atemdepression" oder "Fast-Kindstod"). Sofort bemühte sich ein Ärzteteam darum, das Kind wiederzubeleben. Trotzdem wurde sein Hirn schwer geschädigt, es blieb dauerhaft behindert. Im Namen des Kindes forderten die Eltern vom Krankenhaus und von der Hebamme Schadenersatz und hohes Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (1 U 32/20). Eine Mutter müsse kurz nach der Geburt die Möglichkeit haben, Ärzte und Hebamme zu alarmieren, ohne aufzustehen. Die meisten Gebärenden seien in dieser Phase nicht in der Lage, selbständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen. Daher sei es grob fehlerhaft, wenn eine Mutter kurz nach der Geburt mit dem Kind allein gelassen werde — ohne Klingel oder eine andere Möglichkeit, vom Bett aus Alarm zu schlagen.

So ein Behandlungsfehler dürfe einem Krankenhaus und einer Hebamme schlechterdings nicht passieren. Sie müssten daher für die Folgen einstehen, auch wenn nicht mit 100-prozentiger Sicherheit feststehe, ob ein früherer Alarm die Hirnschädigung verhindert oder zumindest abgemildert hätte. Die Höhe des Anspruchs müsse nun die Vorinstanz — das Landgericht Hannover — noch klären.

16-Jähriger will sich gegen Corona impfen lassen

Die Mutter ist dagegen — die Entscheidungsbefugnis wird dem Vater übertragen

Die Eltern des 16-jährigen A sind geschieden und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Junge lebt bei der Mutter und besucht den Vater regelmäßig. Der Vater vereinbarte im Juni 2021 einen Impftermin bei der Hausärztin, denn A wollte sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Weil die Mutter protestierte, wurde der Termin abgesagt: Sie hält die Impfung mit dem Präparat von Biontech/Pfizer für eine "Gentherapie".

Daraufhin beantragte der Vater beim Amtsgericht, ihm die Entscheidungsbefugnis für die Impfung im Eilverfahren zu übertragen. Die Hausärztin bestätigte, dass sie medizinisch geboten sei: A sei übergewichtig (Adipositas), was das Risiko für einen schweren Verlauf einer eventuellen COVID-Erkrankung deutlich erhöhe. Zudem könne A die Tragweite dieser Entscheidung sehr gut einschätzen und wünsche die Impfung ausdrücklich.

Nachdem das Amtsgericht seinem Antrag zugestimmt hatte, ließ der Vater den Sohn impfen. Vor der Zweitimpfung legte die Mutter Rechtsbeschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen wurde (6 UF 120/21). Da sich die Eltern nicht einigen könnten, habe das Amtsgericht zu Recht die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen, dessen Standpunkt dem Wohl des Kindes besser entspreche.

Der Jugendliche habe im Sommer die Streitfrage schnell klären wollen — angesichts steigender Infektionszahlen und einer geplanten Urlaubsreise mit dem Vater. A habe befürchtet, "ungeimpft" müsse er nach der Spanienreise in Quarantäne und seine sozialen Kontakte würden in der absehbaren "vierten Corona-Welle" wieder eingeschränkt. Dass A aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung imstande sei, sich eine eigene Meinung über Nutzen und Risiken der Impfung zu bilden, stehe nach seiner Aussage vor Gericht und auch nach Ansicht der Hausärztin fest.

Die ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts habe im Sommer die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff für Kinder ab zwölf Jahren empfohlen. Schon vorher sei klar gewesen, dass Jugendliche mit Vorerkrankungen wegen ihres erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf geimpft werden sollten — bei ihnen überwiege der Nutzen der Impfung allemal das Risiko. Zu diesen Vorerkrankungen zähle gemäß dem Bulletin der STIKO vom 10. Juni 2021 auch Adipositas, von der A unstreitig betroffen sei.