Die 45-Jährige hatte im August 2017 ihren Sohn zum Arzt begleitet. In der Gemeinschaftspraxis berichtete sie dem behandelnden Mediziner K, sie habe seit einigen Wochen Beschwerden im rechten Ellenbogen. K diagnostizierte einen so genannten Tennisarm und empfahl der Frau eine Spritze: Damit werde sie für den geplanten Urlaub schnell wieder fit! Eintrag in der Patientenkartei: "Schmerzen im rechten Ellenbogen. Beratung. Injektion ".
Vor der Injektion unterschrieb die Patientin ein Aufklärungsblatt — ob auch ein Aufklärungsgespräch stattfand, war hinterher umstritten. Mit der Spritze gerieten Bakterien ins Gelenk und verursachten eine Gelenk- und Schleimbeutelentzündung. Die Frau musste ihren Urlaub abbrechen und sich einer Operation sowie langwieriger Rehabilitation unterziehen. Die Beweglichkeit des Gelenks ist dauerhaft eingeschränkt.
Von der Gemeinschaftspraxis verlangte die Frau Schmerzensgeld: 25.000 Euro sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu (26 U 21/21). Bedenklich fand das OLG, dass der Eintrag in der Patientenkartei nachträglich geändert wurde. Da würden nun ein Aufklärungsgespräch und "starke Schmerzen" erwähnt. Damit solle wohl die medizinische Notwendigkeit der Spritze behauptet sein — die der Sachverständige in seinem Gutachten aber überzeugend verneint habe.
Mit keiner Methode gebe es bei der Behandlung eines Tennisarms einen sicheren Heilungserfolg, so das Fazit des Experten. K hätte die Patientin auf jeden Fall über konservative Behandlungsalternativen (Medikamente, Ruhigstellen, Krankengymnastik, Stoßwellentherapie etc.) aufklären müssen. Denn dabei seien die Erfolgsaussichten nicht geringer als beim Spritzen — und es bestehe kein Infektionsrisiko.
Da die Frau wegen ihrer Beschwerden nicht einmal einen Arzttermin vereinbart, sondern anlässlich des Arztbesuchs ihres Sohnes "mal nachgefragt" habe, könnten die Schmerzen nicht so schlimm gewesen sein, nahm das OLG an. Unter diesen Umständen wäre es erst recht angesagt gewesen, sie über risikoärmere Alternativen zu informieren, anstatt sofort zur Spritze zu greifen. Nur auf Basis von Informationen könnten Patienten selbstbestimmt entscheiden, auf welches Risiko sie sich einlassen wollten.
Im konkreten Fall hätte die Frau nach einem Aufklärungsgespräch die Entscheidung für eine bestimmte Behandlung sicher verschoben und im Urlaub erst mal den Arm geschont. Dass über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, hätten die Patientin und ihr Sohn als Zeuge glaubwürdig bestritten. Mit der elektronischen Behandlungsdokumentation könnten die Mediziner diese Aussage nicht widerlegen. Der komme hier keine Beweiskraft zu, da sie nachträglich geändert wurde — ohne die Änderung kenntlich zu machen.