Infolge einer Kinderlähmung, die sie als Kleinkind erlitt, leidet die 1950 geborene Frau heute noch an Lähmungserscheinungen und diversen Folgeproblemen wie Schmerzattacken. Mit ihrer privaten Krankenversicherung hat die Seniorin bereits häufig vor Gericht über den Umfang der Heilbehandlungen gestritten, z.B. darüber, wie oft Wärmebehandlungen oder Lymphdrainage medizinisch erforderlich sind.
Wohl, um sich weitere Prozesse zu ersparen, verlangte die Versicherungsnehmerin schließlich eine dauerhafte Zusage vom Versicherer, dass er zeitlich unbefristet "physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen" erstatten werde, die sie regelmäßig brauche. Für diesen Anspruch sah das Oberlandesgericht Saarbrücken jedoch keine Rechtsgrundlage (5 U 91/22).
Private Versicherer seien zur Leistung nur verpflichtet, wenn der oder die Versicherte Rechnungen vorlege, bezahlte oder unbezahlte. Versicherungen müssten nur bereits entstandene, rechtlich begründete Aufwendungen für Ärzte, Physiotherapeuten etc. erstatten. Für Maßnahmen wie Krankengymnastik, Massage, Fango usw. müsse eine Verordnung des behandelnden Mediziners vorliegen.
Anspruch auf Kostenersatz entstehe nur durch die jeweils aktuelle ärztliche Verordnung. Dass sich im konkreten Fall der Gesundheitszustand der Versicherten voraussichtlich nicht mehr bessern werde, ändere daran nichts. Denn in der privaten Krankenversicherung sei der Versicherungsfall nicht die Krankheit, sondern die deswegen vorgenommene, medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Unabhängig von einer konkreten Heilbehandlung gebe es daher keine Leistungszusage. Damit müsste sich das Versicherungsunternehmen entgegen seinen berechtigten Interessen dauerhaft binden. Versicherungen müssten jedoch die Möglichkeit haben, bei jedem Erstattungsantrag neu zu prüfen, ob eine Behandlung und die aus diesem Anlass verordneten Heil- und Hilfsmittel medizinisch notwendig seien.